Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Bauleitplanung Planzeichen für Kenntlichmachung von Festsetzungen gemäß § 10 des Städtebauförderungsgesetzes in Bebauungsplänen RdErl. d. Innenministers v. 27. 11. 1974 -VC2-901.1l¹)

 

Historisch:

Bauleitplanung Planzeichen für Kenntlichmachung von Festsetzungen gemäß § 10 des Städtebauförderungsgesetzes in Bebauungsplänen RdErl. d. Innenministers v. 27. 11. 1974 -VC2-901.1l¹)

104. Ergänzung — SMBl. NW. — (Stand 15. 12. 1974 = MBl. NW. Nr. 127 einsdll.)

27. 11.74 (1)


Bauleitplanung

Planzeichen für Kenntlichmachung

von Festsetzungen gemäß § 10 des

Städtebauförderungsgesetzes in Bebauungsplänen

RdErl. d. Innenministers v. 27. 11. 1974 -VC2-901.1l¹)

Für die Neugestaltung förmlich festgelegter Sanierungsgebiete sind nach § 10 Abs. l StBauFG Bebauungspläne im Sinne des § 30 BBauG aufzustellen. Dabei ist im Rahmen des § l Abs. 5 BBauG auf die Erhaltung von Bauten, Straßen, Plätzen oder Ortsteilen von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung Rücksicht zu nehmen.

In den' Bebauungsplänen sind neben den notwendigen Festsetzungen nach §§9 und 30 BBauG insbesondere auch gem. § 10 Abs. l StBauFG kenntlich zu machen

1. das förmlich festgelegte Sanierungsgebiet,

2. Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, die bei der Durchführung der Sanierung ganz oder teilweise beseitigt werden müssen,

3. Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, die wegen ihrer OOil geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Be- f,O l l deutung erhalten bleiben sollen.

Die Fachkommission Städtebau der Arbeitsgemeinschaft der für das Bau- und Wohnungswesen zuständigen Minister und Senatoren der Länder hat für die Kenntlichmachung dieser Festsetzungen die nachfolgend abgedruckten Planzeichen auf der Grundlage der Planzeichenverordnung vom 19. Anlage Januar 1965 (BGB1.1 S. 21) und des Nonnblatts DIN 18003.-Zeichen für Bebauungspläne - Ausgabe September 1968 entwickelt. Es wird empfohlen, diese Planzeichen einheitlich anzuwenden. Die Anwendung des Planzeichens Nr. 14.10 der DIN 18003 für Gebäude und bauliche Anlagen, die dem Denkmalschutz nach Landesrecht unterliegen, bleibt unberührt. Der Mafistab von Bebauungsplänen ist so zu wählen, daß der Inhalt eindeutig festgesetzt werden kann (§ l Abs. l der Planzeichenverordnung). Wegen der in Sanierungsgebieten häufig vorherrschenden kleinteiligen Gliederung der baulichen Strukturen und Grundstücke wird es zweckmäßig sein, den Maßstab l: 500 zu wählen.

') MBl. NW. 1974 S. 1801.


Anlagen: