Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Bauleitplanung Siedlungsschwerpunkte und Berücksichtigung landesplanerischer Dichteangaben RdErl. d. Innenministers v. 5. 8.1976 - V C 2 - 901.11

 

Historisch:

Bauleitplanung Siedlungsschwerpunkte und Berücksichtigung landesplanerischer Dichteangaben RdErl. d. Innenministers v. 5. 8.1976 - V C 2 - 901.11

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Bauleitplanung

Siedlungsschwerpunkte und Berücksichtigung landesplanerischer Dichteangaben

RdErl. d. Innenministers v. 5. 8.1976 - V C 2 - 901.11

1. Siedlungsschwerpunkte

l. l Grundsätze und allgemeine Ziele der Baumordnung und ' Landesplanung

Nach den im Gesetz zur Landesentwicklung (Landesent-wicklungsprogramm - LEPro -) vom 19. März 1974 (GV. NW. S. 96/SGV. NW. 230) enthaltenen Grundsätzen und allgemeinen Zielen der Raumordnung und Landesplanung ist die Entwicklung der Siedlungsstruktur auf Gemeinden mit zentralörtlicher Bedeutung und innerhalb dieser Gemeinden auf Siedlungsschwerpunkte auszurichten (§ 24 Abs. l i. V. m. § 6 LEPro). Siedlungsschwerpunkte sind die Standorte innerhalb einer Gemeinde, die sich für ein räumlich gebündeltes Angebot von öffentlichen und privaten Einrichtungen der Versorgung, der Bildung und Kultur, der sozialen und medizinischen Betreuung, der Freizeitgestaltung sowie der Verwaltung

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eignen (§ 6 LEPro). Wohnungen und Arbeitsstätten sollen mit zentralörtlichen Einrichtungen räumlich zusammengefaßt werden. Dies erfordert eine Konzentration von Wohnungen, Arbeitsstätten und zentralörtlichen Einrichtungen in Siedlungsschwerpunkten unter Berücksichtigung der Verkehrsbedingungen (§ 7 LEPro). In den Verdichtungsgebieten und in Entwicklungs-schwerpunkten außerhalb der Verdichtungsgebiete ist. ein ihrer jeweiligen Aufgabenstellung entsprechende«; Maß der baulichen Nutzung zu ermöglichen (§ 24 Abs. 3' LEPro). Dies gilt vor allem für Siedlungsschwerpunkte an Haltepunkten leistungsfähiger Linien des öffentlichen Personennahverkehrs, deren Ausbau im Rahmen der Förderung eine besondere Bedeutung zukommt (§ 19 Abs. 3 und § 24 Abs. 3 LEPro).

Zur Anpassung der Bauleitpläne an diese Ziele der Raumordnung und Landesplanung (§ l Abs. 3 Bundesbaugesetz - BBauG - und § 18 Landesplanungsgesetz - LaPlaG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 1975 - G V. NW. S. 450, 492/SGV. NW. 230 -) ist die Darstellung der Siedlungsschwerpunkte in den Flächennutzungsplänen . erforderlich.

1.2 Lage, Anzahl und Größe der Siedlungsschwerpunkte

Lage, Anzahl und Größe der Siedlungsschwerpunkte ergeben sich für den Einzelfall weder aus dem Landesentwicklungsprogramm oder den Landesentwicklungsplänen noch unmittelbar aus den Gebietsentwicklungsplänen. Die Festlegung der Siedlungsschwerpunkte hat die Gemeinde im Rahmen der Bauleitplanung in eigener Verantwortung vorzunehmen; sie ist jedoch hierbei an die im Gebietsentwicklungsplan dargestellten Siedlungsbereiche und landesplanerischen Dichteangaben gebunden.

Die Darstellung eines Siedlungsschwerpunktes bedeutet eine Selbstbindung der Gemeinde, ihre städtebauliche Entwicklung und ihre Investitionen entsprechend den Zielen der Raumordnung und Landesplanung auf den Siedlungsschwerpunkt hin auszurichten (§ 24 LEPro). Im Verfahren zur Anpassung der Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung gemäß § 18 LaPlaG ist zu prüfen, ob die von der Gemeinde vorgesehenen Siedlungsschwerpunkte nach Lage, Anzahl und Größe insbesondere im Hinblick auf die Bevölkerungsentwicklung und die Verkehrsbedingungen den Grundsätzen und Zielen der Raumordnung und Landesplanung entsprechen.

In jeder Gemeinde ist mindestens ein Siedlungsschwerpunkt erforderlich. Die Anzahl der Siedlungsschwerpunkte muß jedoch der Tragfähigkeit der Gemeinde entsprechen. In der Regel ist die im Landesentwicklungspro-gramm geforderte Konzentration der innergemeindlichen Siedlungsentwicklung auf Siedlungsschwerpunkte im Hinblick auf deren Aufnahmekapazität nur möglich durch entsprechenden Ausgleich an anderer Stelle; daher sollen noch nicht oder nur dünn besiedelte Siedlungsbereiche zunächst nicht weiter entwickelt werden. Die in den Gebietsentwicklungsplänen dargestellten Siedlungsbereiche dürfen jeweils nur in Anspruch genommen werden, sobald und soweit es im Rahmen der städtebaulichen Entwicklung erforderlich ist (vgl. § 2 Abs. l BBauG).

Werden in einer Gemeinde mehrere Siedlungsschwerpunkte festgelegt, so ist deren funktionale Aufgabenstellung - soweit erforderlich - zu differenzieren - etwa: Stadtzentrum, Stadtteilzentrum, Nahversorgungszen-trum. Die Vorstellungen über den Ausbau der Siedlungsschwerpunkte sollten im Erläuterungsbericht zum Flä-chennutzungsplan dargelegt werden.

1.3 Siedlungsschwerpunkte und Standortprogramme

Besteht für einen Siedlungsschwerpunkt ein Standortprogramm (Richtlinien für Standortprogramme, RdErl. v. 14. 2. 1978 - MBl. NW. 1978 S. 216/SMB1. NW. 2313), so ist dies durch das in der Anlage dargestellte Planzeichen 3 im Flächennutzungsplan zu vermerken.

1.4 Darstellung der Siedlungsschwerpunkte Im Flächennutzungsplan

Der Siedlungsschwerpunkt kann durch ein Symbol (Planzeichen 2) und zusätzlich durch eine Begrenzungslinie (Planzeichen 1) gekennzeichnet werden. Bei ein oder

zwei Siedlungsschwerpunkten in einer Gemeinde genügt in der Regel die Kennzeichnung durch ein Symbol. Bei mehreren Siedlungsschwerpunkten sollte zur Verdeutlichung zusätzlich die Begrenzungslinien für jeden Sied-lungsschwerpünkt gekennzeichnet werden. Die Abgrenzung richtet sich nach vorhandenen Gegebenheiten (keine Parzellenschärfe!).

Die Planzeichen sind in der Legende des Flächennut-zungsplanes zu erklären.

l .5 Erläuterungsbericht und Begründung

Im Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan sollen die Auswahl der einzelnen Siedlungsschwerpunkte und ihre Abgrenzung begründet werden. Die für die Beurteilung der Übereinstimmung mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung erforderlichen Daten sind für jeden Siedlungsschwerpunkt gesondert anzugeben. Dabei sind auch Angaben über die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung des Siedlungsschwerpunktes und die von der Gemeinde in Aussicht genommenen Maßnahmen der Infrastruktur und Lenkung der Investitionen zur Konzentrierung der Entwicklung auf den Siedlungsschwerpunkt zu machen. Die Festlegung von Siedlungsschwerpunkten kann zur Folge haben, daß innerhalb ihres Bereichs in Einzelfällen - insbesondere bei Vorliegen einer guten Anbindung durch Haltepunkte leistungsfähiger Linien des öffentlichen Personennahverkehrs - die Voraussetzungen für höhere städtebauliche Dichten i. S. des § 17 Abs. 8 oder 9 BauNVO, insbesondere wenn die in Nr. 2 genannten ausgleichenden Maßnahmen gesichert sind, gegeben seih können, wenn sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen. In der Begründung zu Bebauungsplänen ist darzulegen, welchen Bezug die Bebauungspläne zu dem im Flächennutzungsplan dargestellten Siedlungsschwerpunkt - etwa hinsichtlich der Inanspruchnahme höherer städtebaulicher Dichten - haben.

2. Berücksichtigung landesplanerischer Dichteangaben

2.1 Berücksichtigung in neu aufzustellenden Flächennutzungsplänen

Nach § 2 Abs. '5 der Dritten Durchführungsverordnung zum Landesplanungsgesetz vom 4. Mai 1976 (GV. NW. S. 227/SGV. NW. 230) müssen Gebietsentwicklungspläne Wohnsiedlungsbereiche enthalten, die nach Bereichen mit hoher, mittlerer und niedriger Siedlungsdichte zu gliedern sind. Die nach § l Abs. 3 BBauG, § 18 LaPlaG notwendige Anpassung der Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung erfordert es, daß sich auch die durch die Bauleitpläne festzulegende städtebauliche Dichte im Rahmen der landesplanerisch vorgegebenen Dichte hält. Die Überprüfung der Anpassung erfolgt bei der Aufstellung oder Änderung des Flächenriutzungs-planes. Zu diesem Zweck hat die Gemeinde bei Beginn der Planung gem. § 18 Abs. l LaPlaG der Bezirkspla-nungsbehörde die für die städtebauliche Dichte bedeutsamen Daten ihrer Planung mitzuteilen, die landesplanerischen Dichteangaben zu erfragen und ihre Planung darauf abzustimmen. Im Erläuterungsbericht ist an besonderer Stelle nachzuweisen, daß und in welcher Weise der Flächennutzungsplan den landesplanerischen Dichteangaben angepaßt ist und welche Folgerungen insbesondere für die Planung der Bauflächen und Baugebiete (z. B. Anzahl der Einwohner, Wohnungen und Arbeitsstätten; Angaben über den Wohnraumstandard; ggf. Geschoßflächenzahl, Baumassenzahl) sich daraus ergeben haben. Kommt eine Einigung der Gemeinde mit der Bezirkspla-nungsbehörde über den Planungsentwurf nicht zustande, so findet das Verfahren nach § 18 LaPlaG statt.

2.2 Berücksichtigung in fortgeltenden Flächennutzungsplänen

Flächennutzungspläne zusammengeschlossener Gemeinden gelten befristet bis zum 31. 12. 1977 weiter. Spätestens bis zu diesem Zeitpunkt muß ein neuer Flächennutzungsplan aufgestellt worden sein. Für diese neuen Flächennutzungspläne und Flächennutzungspläne, die auf eingegliederte Gemeindeteile ausgedehnt werden müssen, gilt Abschnitt 2.1 entsprechend. Flächennutzungspläne oder.1 Änderungen und Ergänzungen von Flächennutzungsplänen, deren öffentliche Auslegung bei Inkrafttreten dieser Regelung noch nicht begonnen hat, sind vor ihrer Offenlage entsprechend zu ergänzen.

115. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 15.10.1976 = MBl. NW. Nr. 118. einschl.) 5. 8. 76 (2)

2.3 Berücksichtigung bei der Aufstellung von Bebauungsplänen

Aus einem hinsichtlich der landesplanerischen Dichteangaben abgestimmten Flächennutzungsplan gem. § 8 Abs. 2 BBauG entwickelte Bebauungspläne bedürfen einer erneuten landesplanerischen Abstimmung nicht (§ 18 Abs. 6 LaPlaG). Bebauungspläne, die nach § 8 Abs. 2 Satz 3 BBauG aufgestellt werden (vorzeitige Bebauungspläne) sind jedoch gemäß § 18 Abs. l LaPlaG landesplanerisch abzustimmen. Nach Abschluß der kommunalen Neugliederung sind die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 BBauG im Land Nordrhein-Westfalen nicht mehr gegeben. Dieser Erlaß ergeht im Einvernehmen mit dem Ministerpräsidenten.


Anlagen: