Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Bauleitplanung Genehmigung von Bauleitplänen gemäß §§ 6 und 11 BBauG RdErl. d. Innenministers v. 2. 12. 1977 -V C 2 / VC 4- 901.11¹)

 

Historisch:

Bauleitplanung Genehmigung von Bauleitplänen gemäß §§ 6 und 11 BBauG RdErl. d. Innenministers v. 2. 12. 1977 -V C 2 / VC 4- 901.11¹)

2. 12. 77 (1)

175.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 1.10.1986 = MB1. NW. Nr. 77 einschl.)

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Bauleitplanung

Genehmigung von Bauleitplänen gemäß §§ 6 und 11 BBauG

RdErl. d. Innenministers v. 2. 12. 1977 -V C 2 / VC 4- 901.11¹)

Bei der Genehmigung von Bauleitplänen bitte ich - insbesondere im Hinblick auf die Genehmigungsfiktion des >j 6 Abs. 4 Satz 4 BBauG - folgendes zu beachten:

1. Die kreisangehörigen Gemeinden legen entsprechend der in meinem RdErl. v. 29. 3. 1955 (MB1. NW. S. 651/SMB1. NW. 2020) enthaltenen Ausnahmemöglichkeit die Bauleitpläne dem Regierungspräsidenten unmittelbar zur Genehmigung vor. Der Oberkreisdirektor als untere staatliche Verwaltungsbehörde erhält gleichzeitig Durchschrift des Genehmigungsantrages sowie Plankopie einschließlich Erläuterungsbericht/Begründung. Sofern erforderlich, gibt der Oberkreisdirektor zu dem Planentwurf gegenüber dem Regierungspräsidenten eine Stellungnahme ab. Dies soll so frühzeitig erfolgen, daß die Stellungnahme im Genehmigungsverfahren noch berücksichtigt werden kann. Mit dieser Verfahrensweise soll einerseits die durch die Einführung der Genehmigungsfiktion bezweckte Straffung des Verfahrens erreicht, andererseits dem Regierungspräsidenten die zur Prüfung des Antrages erforderliche Zeit gesichert werden.

2. Der Regierungspräsident hat - wie bisher - binnen 3 Monaten über die Genehmigung der Bauleitpläne zu entscheiden (§ 6 Abs. 4 Satz l BBauG). Die Frist beginnt mit dem Eingang der Verfahrens- und Planunterlagen beim Regierungspräsidenten. Für die Berechnung der Frist gelten die Vorschriften des BGB. Der Tag des Eingangs der Unterlagen ist nicht mitzurechnen (§ 187 Abs. l BGB). Sind die Unterlagen z. B. am 16. März beim Regierungspräsidenten eingegangen, so endet die 3-Mo-natsfrist am 16. Juni. Fehlt in dem 3. Monat der für den Fristablauf maßgebende Tag, so endet die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Beginnt die 3-Monatsfrist also am 30. November, so endet sie am 28. Februar, in einem Schaltjahr am 29. Februar. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Steile des Sonntags. Feiertags oder Sonnabends der nächste Werktag (§ 193 BGB). Es genügt also, wenn in diesem- Falle ein Versagungsbe-scheid oder die Erteilung der Genehmigung unter Maßgaben/Auflagen an diesem Werktag zugestellt wird (vgl., Ernst Zinkahn-Bielenberg, Komm, zum BBauG § 19 RdNr. 86 ff).

Der Regierungspräsident hat die Gemeinde unverzüglich über den Eingang des Genehmigungsantrages und das Datum des Fristablaufes zu unterrichten. Stellt sich während des Genehmigungsverfahrens heraus, daß die vorgelegten Unterlagen nicht vollständig und damit nicht prüffähig sind, ist der Antrag der Gemeinde im Hinblick auf die Genehmigungsfiktion in der Regel- mit ablehnendem Bescheid zurückzugeben. Dabei sind die fehlenden Unterlagen im einzelnen zu bezeichnen.

3. Nach § 6 Abs. 4 Satz 2 BBauG kann die Genehmigungsfrist aus wichtigen Gründen auf Antrag der Genehmigungsbehörde von mir verlängert werden, in der Regel jedoch nur bis zu 3 Monaten.

Eine Fristverlängerung ist rechtzeitig (Eingang bei mir spätestens 2 Wochen vor Fristablauf) schriftlich zu beantragen. Der Antrag muß die wichtigen Gründe für die Fristverlängerung enthalten. Arbeitsüberlastung ist beispielsweise kein wichtiger Grund im Sinne des Gesetzes.

Durchschrift des Antrages ist der Gemeinde unmittelbar zuzuleiten. Bei kreisangehörigen Gemeinden erhält der Oberkreisdirektor ebenfalls eine Durchschrift.

Meine Entscheidung über die Verlängerung der Genehmigungsfrist ist der Gemeinde so rechtzeitig zuzuleiten, daß sie bei dieser spätestens am letzten Tag der Frist von 3 Monaten (§ 6 Abs. 4 Satz l BBauG) eingeht.

Der Antrag auf Fristverlängerung kann bei Gefahr des Fristablaufs ausnahmsweise auch fernmündlich unter Angabe der wichtigen Gründe bei mir beantragt werden. Zur Vermeidung des Eintritts der Genehmigungsfiktion ist die Gemeinde innerhalb der (ersten) Dreimonatsfrist unmittelbar vom Antrag und meiner Entscheidung zu unterrichten.

Bei fernmündlich erteilter Verlängerung der Genehmigungsfrist ist unverzüglich die Bestätigung der Fristverlängerung schriftlich bei mir zu beantragen. Die Gemeinde und ggf. der Oberkreisdirektor erhalten Durchschriften zur Kenntnisnahme.

4. Zur Vermeidung des Eintritts der Genehmigungsfiktion (§ 6 Abs. 4 Satz 4 BBauG) ist es erforderlich, daß die Entscheidung über die Genehmigung des Bauleitplanes-' spätestens am letzten Tag der Frist bei der Gemeinde eingeht. Die Entscheidung ist der Gemeinde unmittelbar zuzuleiten. Eine besondere Zustellungsform ist nicht vorgeschrieben; sie kann sich in besonderen Fällen jedoch empfehlen (z. B. mit Empfangsbekenntnis). Bei der Übersendung durch die Post gilt § 41 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Der Oberkreisdirektor erhält Durchschrift der Entscheidung.

5. Nach § 6 Abs. 4 Satz l BBauG kann der Regierungspräsident räumliche und sachliche Teile des Flächennut-zungsplanes vorweg genehmigen. Erforderlich ist, daß dem Regierungspräsidenten ein sachlich und räumlich vollständiger Flächennutzungsplan für das ganze Gemeindegebiet vorliegt (§ 5'Abs. l BBauG). Die Vorweggenehmigung eines räumlichen oder sachlichen Teilbereiches des Flächennutzungsplanes hat zur Folge, daß die Genehmigung des restlichen Teiles entweder zurückgestellt oder versagt wird (Teilversagung). Es dürfen nur solche Darstellungen von der Genehmigung ausgenommen werden, die das Gesamtkonzept des Planes nicht berühren. Andernfalls ist die Genehmigung des gesamten Planes zu versagen. Im Falle der Zurückstellung ist die endgültige Entscheidung über die Genehmigung innerhalb der - ggf. von mir verlängerten - Frist herbeizuführen. Bei einer Teilversagung ist die Gemeinde anzuhalten, hinsichtlich der nicht genehmigten Teile das Verfahren zur Ergänzung des Planes baldmöglichst zum Abschluß zu bringen.

Nach § 11 Satz 2 BBauG gilt für Bebauungspläne diese Regelung sinngemäß.

6. Nach § 6 Abs. 3 BBauG kann die Genehmigung unter Auflagen erteilt werden, durch die nach Absatz 2 bestehende Versagungsgründe ausgeräumt werden. Eine Auflage im rechtstechnischen Sinne (selbständig durchsetzbare Nebenbestimmung zur Genehmigung) ist regelmäßig nur geeignet, redaktionelle Mängel des Planes auszuräumen. In Betracht kommen beispielsweise eine Ergänzung oder Korrektur der auf dem Plan angegebenen Rechtsgrundlagen oder Abänderungen eines Planzeichens im Sinne der Planzeichenverordnung.

7. Neben dem Begriff der Auflage im rechtstechnischen Sinne haben Rechtsprechung und Lehre die sogenannte „modifizierende Auflage" entwickelt (vgl. BVerwG Urt. v. 8. 2.1974, DÖV 1974, S. 380; OVG Münster v. 21.12. 1972, BRS 24, Nr. 2). Unter einer modifizierenden Auflage ist die Ablehnung der Genehmigungdes Bauleitplanes in der vorgelegten Form zu verstehen, verbunden mit der Erklärung, daß eine die Auflage berücksichtigende Fassung im voraus genehmigt wird. Zur Klarstellung und notwendigen Abgrenzung von der Auflage im rechtstechnischen Sinne ist die modifizierende Auflage als Maßgäbe zu bezeichnen. Dieser Begriff ist inhaltlich identisch mit der modifizierenden Auflage; er ist bereits im kommunalen Satzungsrecht

'l MBI. NW. 1977 S. 1892.

123. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 15. 2. 1978 = MB1. NW. Nr. 11 einschl.)

gebräuchlich (vgl. Nr. 3.1 des RdErl. v. 14. 4. 1975 - MB1. NW. S. 762/SMB1. NW. 2020 - zu § 4 Gemeindeordnung und § 2 Abs. l Bekanntmachungsverordnung vom 12. September 1969 - GV. NW. S. 684/SGV. NW. 2023 -). Die Genehmigung unter Maßgaben wird in der Regel dann in Frage kommen, wenn die Genehmigung nur nach einer inhaltlichen Planänderung möglich ist. Diese Planänderung darf allerdings nicht die Plankonzeption ' insgesamt oder in wesentlichen Bereichen berühren und kommt im Hinblick auf die Planungshoheit der Gemeinde nur in Betracht, wenn sich praktisch nur genau bestimmbare andere Lösungen anbieten. Es dürfen nur Maßgaben ausgesprochen werden, die nicht zu solchen inhaltlichen Planänderungen führen, die ein erneutes Beteiligungs- und Offenlegungsverfahren und eine weitere Abwägung durch die Gemeinde erforderlich machen. Die Maßgabe muß aus Gründen der Rechtssicherheit eindeutig bestimmt sein. Sie bedarf eines Beitrittsbeschlusses der Gemeinde, der die Maßgabe berücksichtigt.

Ist es unter den genannten Umständen nicht möglich, durch Maßgaben zu erreichen, daß nach § 6 Abs. 2 BBauG bestehende Versagungsgründe ausgeräumt werden können, muß die Genehmigung für den betreffenden Teilbereich oder insgesamt versagt werden. Nach § 11 Satz 3 BBauG kann der Regierungspräsident die Genehmigung auch unter der Auflage erteilen, daß der Bebauungsplan durch Festsetzungen nach § 9 a ergänzt wird. Da die Gemeinde in der Regel dieser Auflage nachkommen muß, wenn sie den Bebauungsplan in Kraft treten lassen will, ist in diesen Fällen die Genehmigung unter Maßgabe zu erteilen. Im Hinblick auf die Planungshoheit kann eine solche Maßgabe nur dann erteilt werden, wenn auch die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 BBauG vorliegen, d. h. wenn durch eine solche Maßgabe bestehende Versagungsgründe ausgeräumt werden. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn ohne die Errichtung entsprechender Infrastrukturanlagen die schulische Versorgung für dieses Gebiet noch nicht gewährleistet wäre, eine ausreichende Verkehrsanbindung nicht gesichert ist oder der Umweltschutz durch das Fehlen einer zentralen Abwasserbeseitigung außerhalb des Baugebietes beeinträchtigt würde. Im übrigen verweise ich auf Nr. 2.5 meines RdErl. v. 8. 12. 1976 (MB1. NW. S. 2712/SMB1. NW. 2310).

2. 12. 77 (2) ,

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') MBl. NW. 1977 S. 2032.