Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Weitergeltung von Baustufenordnungen als fibergeleitete Bebauungspläne RdErl. d. Ministers für Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten V. 19. 7. 1968 — II/1 —0.310¹)

 

Historisch:

Weitergeltung von Baustufenordnungen als fibergeleitete Bebauungspläne RdErl. d. Ministers für Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten V. 19. 7. 1968 — II/1 —0.310¹)

19.7.68(1)

150. Ergänzung - SMBL'NW. - (Stand 1. 8. 1982 = MB1. NW. Nr. 61 einschl.)

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Weitergeltung von Baustufenordnungen als fibergeleitete Bebauungspläne

RdErl. d. Ministers für Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten V. 19. 7. 1968 — II/1 —0.310¹)

1. Zu den gemäß $ 173 Abs. 3 Satz l BBauG als Bebauungspläne weitergeltenden baurechtlichen Vorschriften gehören auch die auf Grund des Preußischen Polizeiverwaltungsgesetzes — PVG — vom 1. Juni 1931 (GS. S. 77) und des Ordnungsbehördengesetzes — OBG — vom 16. Oktober 1956 (GS. NW. S. 155/SGV. NW. 2060) als Baupolizei- bzw. ordnungsbehördliche Verordnung erlassenen Baustufenordnungen — häufig auch als Baustufenpläne, Bauzonenpläne und Sonder-bauordnungeh bezeichnet — hinsichtlich der in ihnen enthaltenen planungsrechtlichen Festsetzungen. Im Zusammenhang mit der in $ 173 BBauG geregelten Überleitung hat die zeitliche Gültigkeit dieser Baustufenordnungen, soweit sie unbefristet erlassen worden sind, im Hinblick auf die im Ordnungsbehördengesetz bestimmte gesetzliche Geltungsdauer (vgl. §§ 35 Abs. l und 53 Abs. 2 OBG) zu Zweifeln Anlaß gegeben.

Das Oberverwaltungsgericht Münster hat in allen von ihm entschiedenen Fällen den § 53 Abs. 2 OBG uneingeschränkt auf die als Bebauungspläne übergeleiteten Baupolizeiverordnungen angewendet und sie demzufolge mit Wirkung vom 1. Januar 1965 als abgelaufen betrachtet (vgl. u.a. OVG Münster, Urteile vom 14. 1. 1965 — VII A 809/63 —; vom 22. 4. 1965 — VII A 819/63 — in DWW 1965, 370; vom 16. 5. 1966 — X A 269/64 — in VwRspr Bd. 18, Nr. 22 = HGBR Rspri 3 Nr. 8).

Das Bundesverwaltungsgericht hat nunmehr diese Auffassung bestätigt. In seinem Urteil vom 12. Januar 1968 — IV C 167.65 —, welches bisher noch nicht veröffentlicht ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu • dieser Frage ausgeführt:

.Richtig ist ferner, daß die Vorschriften der Bauordnung vom 1. August 1940/8. August 1950 zur Beurteilung nicht mehr herangezogen werden können. Diese Vorschriften sind mit dem Ablauf der in S 53 OBG vorgesehenen Frist außer Kraft getreten. Ob sie bei dem Inkrafttreten des Bundesbaugeset-zes nur noch befristet galten, bestimmt sich nach Landesrecht. Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß § 53 Abs. 2 OBG eine solche Befristung eingeführt hat, ist einer Nachprüfung im Revisionsverfahren entzogen (§ 137 Abs. l VwGO). Bundesrecht wird erst durch die weitere Frage berührt, ob im Zuge der Überleitung durch § 173 Abs. 3 Satz l BBauG die Befristung entfallen ist. Der erkennende Senat hat diese Frage bereits in seinem Urteil vom 27. Januar 1965 — BVerwG IV C 33.65— (BVerwGE 26, 111 (112)) verneint. Daran ist festzuhalten. Die Überleitung der bestehenden baurechtlichen Vorschriften durch § 173 Abs. 3 Satz l BBauG diente dazu, die Rechtskontinuität zu sichern. Diese Zielsetzung bedingt eine Festlegung auf den zur Zeit der Überleitung gegebenen Bestand. Was § 173 Abs. 3 Satz l BBauG erreichen sollte, war eine Aufrechterhaltung der bestehenden Vorschriften, nicht aber ein Inhaltswandel, wie er auch in der Vornahme einer „Entfristung" läge. Dieser Feststellung läßt sich auch nicht mit einem Hinweis auf die 8J 173 Abs. 6 und 2 Abs. 7 BBauG begegnen."

Entsprechend dieser Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts bitte ich künftig zu verfahren.

2. Beabsichtigt eine Gemeinde die Verlängerung derGeltungsdauer einer noch nicht abgelaufenen Baustufenordnung, so ist eine derartige .Abänderung bereits .übergeleiteter Vorschriften seit der Überleitung nurmehr nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundesbaugesetzes möglich' (BVerwG aaO. unter Hin-

weis auf seinen nicht veröffentlichten Beschluß vom 15. Oktober 1966 — IV B 137.65 —).

Eine Verlängerung entsprechend den für Bebauungspläne geltenden Vorschriften des Bundesbaugesetzes dürfte zu gegebener Zeit insbesondere für die auf Grund des Ordnungsbehördengesetzes erlassenen Baustufenordnungen zu erwägen sein, da nach § 35 Abs. l Satz 3 OBG ordnungsbehördliche. Verordnungen, die keine Beschränkung ihrer Geltungsdauer enthalten, 20 Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft'treten.

Im Hinblick auf das Inkrafttreten des Ordnungsbehördengesetzes am 1. Januar '1957 ist diese Vorschrift zwar bisher ohne praktische Auswirkung geblieben, so daß für die Verwaltungsgerichte noch kein Anlaß bestanden hat, die Weitergeltung übergeleiteter.Baustufenordnungen als Bebauungspläne nach Maßgabe dieser Vorschrift zu überprüfen. Gleichwohl wird angenommen werden können, daß die Gerichte zu § 35 OBG kaum eine andere Rechtsmeinung einnehmen werden, als sie sie zu 5 53 Abs. 2 OBG vertreten haben.

') MBI. NW. 1968 S. M22. ') MBI. NW. 1969 S. 322.