Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Die Beteiligung an der Bauleitplanung (Beteiligungserlaß) RdErl. des Ministers für Landes- und Stadtentwicklung v. 16. 7.1982 - IIIA 3 - 901.11 (VIII)¹)

 

Historisch:

Die Beteiligung an der Bauleitplanung (Beteiligungserlaß) RdErl. des Ministers für Landes- und Stadtentwicklung v. 16. 7.1982 - IIIA 3 - 901.11 (VIII)¹)

16. 7. 82 (1)

151. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 10. 1982 = MB1. NW. Nr. 75 einschl.)

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Die Beteiligung

an der Bauleitplanung (Beteiligungserlaß)

RdErl. des Ministers für Landes- und Stadtentwicklung v. 16. 7.1982 - IIIA 3 - 901.11 (VIII)¹)

1. Nach § l Abs. 4 BBauG sind die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung und Landesplanung anzupassen. Das Verfahren ist in § 20 Landesplanungsgesetz (LP1G) geregelt

2. Nach § 2 Abs. 4 BBauG sollen die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden aufeinander abgestimmt werden. In Aufstellung befindliche Flächennutzungspläne sind immer mit der Nachbargemeinde abzustimmen. Bebauungspläne sind mit der Nachbargemeinde materiell abstimmungsbedürftig, wenn ihre Auswirkungen Belange der angrenzenden Gemeinde berühren. Derartige Auswirkungen sind z. B. auch solche, die in § 11 Abs. 3 BauNVO genannt sind.

Ländergrenzen haben keinen Einfluß auf das Abstimmungserfordernis.

3. Um eine geordnete städtebauliche Entwicklung beiderseits der deutsch-niederländischen und deutsch-belgischen Staatsgrenze zu erreichen, haben die Deutsch-Niederländische und die Deutsch-Belgische Raumordnungskommission Empfehlungen erarbeitet, die mit Bekanntmachung v. 21. 11. 1980 (MB1. NW: S. 2739) veröffentlich worden sind. Ich bitte, die Empfehlungen bei der Bauleitplanung zu beachten.

4. Nach § 2 Abs. 5 BBauG sollen bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, beteiligt werden. Welche Behörden und Stellen bei der Aufstellung der Bauleitpläne zu beteiligen sind, ergibt sich insbesondere aus den in § l Abs. .6 BBauG genannten Grundsätzen. Es brauchen nur die Behörden und Stellen beteiligt zu werden, deren Aufgabenbereich von der jeweiligen Planung tatsächlich oder voraussichtlich berührt wird. Bei der Beteiligung sollen die jeweils örtlich zuständigen Behörden und Stellen der untersten Verwaltungsstufen gehört werden, sofern in diesem Erlaß keine abweichende Regelung getroffen ist. Diese sollen abschließend Stellung nehmen.

Als. zu beteiligende Träger öffentlicher Belange kommen insbesondere in Betracht

- Kreis

- Oberkreisdirektor als untere staatliche. Verwaltungsbehörde

- Staatliches Gewerbeaufsichtsamt

- Staatliches Amt für Wasser- und Abfallwirtschaft

- Landschaftsverband

- Industrie- und Handelskammer

- Handwerkskammer

- Amt für"Argrarordnung

- Kreisstelle der Landwirtschaftskammer

- Luftfahrtbehörde (Regierungspräsident Düsseldorf bzw. Münster)

- Untere Denkmalbehörde bei Denkmalangelegenheiten des Bundes und des Landes (Regierungspräsident)

- Untere Forstbehörde

- Bergamt

- Geologisches Landesamt

- Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts

- Bundesbahnverwaltung (bzw. sonstige Eisenbahnunternehmen)

- öffentliche Verkehrsunternehmen

- Postverwaltung

- Westdeutscher Rundfunk

- Staatshochbauamt

- Finanzbauamt

- Wehrbereichsverwaltung

- Bundesvermögensamt

- Wasser-und Schiffahrtsamt

- Hauptzollamt

- Universitäten und Hochschulen

- Energieversorgungsunternehmen (Elektrizität, Gas, Fernwärme)

- Wasserversorgungsunternehmen

- örtliche und regionale Verkehrsbetriebe

- Flughäfen mit Bauschutzbereich gem. § 12 LuftVG

- Verbände, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, wie Wasser-, Boden- und Deichverbände sowie Naturparke.

Für Belange, die nicht durch besondere Träger vertreten werden, hat die Gemeinde, soweit erforderlich, eigene Ermittlungen anzustellen und in die Abwägung einzubringen.

Handelt es sich bei den Trägern öffentlicher Belange um Bündelungsbehörden, haben diese sicherzustellen, daß alle betroffenen Sachbereiche gehört sowie an der Meinungsbildung und Entscheidung beteiligt werden. Ihre Stellungnahmen müssen die Äußerungen der einzelnen Sachbereiche erkennen lassen.

Als Bündelungsbehörden kommen beispielsweise in Betracht:

- Der Kreis (beispielsweise untere Wasserbehörde, untere Landschaftsbehörde, Straßenverkehrsbehörde, Gesundheitsamt)

- Der Landschaftsverband (beispielsweise Zentralverwaltung, Landesstraßenbauamt, Straßenbauamt, Autobahnamt, Amt für Denkmalpflege, Amt für Bodendenkmalpflege). .

Stellungnahmen, die bereits eine der Gemeinde obliegende Abwägung vorweggenommen haben, sind nicht geeignet, der Gemeinde nach § l Abs. 7 BBauG eine gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander zu ermöglichen.

Sinn und Zweck des Beteiligungsverfahrens erfordern eine möglichst frühzeitige Beteiligung. Die unterschiedlichen öffentlichen Belange sollen bereits bei der Erstellung des Planentwurfs und ggf. der Alternativen der Gemeinde bekannt sein und entsprechend einem gerechten Abwägungsergebnis in die Planung einflie-ßen.

Im Hinblick auf die frühzeitige Bürgerbeteiligung nach § 2 a Abs. 2 BBauG kann für die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange ein zweistufiges Verfahren zu empfehlen sein.

Mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Interessen durch die gemeindliche Planung besonders berührt werden, sollte bereits vor der frühzeitigen Bürgerbeteiligung eine Grundsatzabstimmung über die allgemeinen Ziele und Zwecke herbeigeführt werden, Im Anschluß an die frühzeitige Bürgerbeteiligung ist die Beteiligung aller - auch der vorweg angehörten - in Frage kommenden Träger öffentlicher Belange nach § 2 Abs. 5 BBauG durchzuführen.

Nach § 2 Abs. 5 Satz 3 BBauG soll die Gemeinde den Trägern öffentlicher Belange eine angemessene Frist für die Abgabe ihrer Stellungnahme setzen. Diese Frist soll in einfachen Fällen l Monat, bei. Neuaufstellungen von Flächennutzuhgsplänen sowie umfangreichen und "schwierigen Bebauungsplänen 2 Monate nicht unterschreiten. Die Gemeinde soll die Beteiligten unter Hinweis auf § 2 Abs. 5, § 7 und §§ 44 a BBauG auffordern, in ihren Stellungnahmen auch Aufschluß über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen. und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung

') MBl. NW. 1982 S. 1375.

233. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 8. 1996 = MBl. NW. Nr. 48 einschl.)

16. 7. 82 (2)

zu geben, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können.

Mit der Aufforderung zur Stellungnahme'sollte die Gemeinde den Trägern öffentlicher Belange geeignete Planunterlagen (Vorstudien, Bauleitplanentwurf und Erläuterungsbericht bzw. Begründung) nach dem jeweiligen Erarbeitungsstand in einer für die sachgerechte und zweckdienliche Mitwirkung .erforderlichen Anzahl zur Verfügung stellen.

Falls sich die um ihre Stellungnahme gebotenen Träger öffentlicher Belange nicht fristgemäß äußern, kann die Gemeinde davon ausgehen, daß die von den Trägern wahrzunehmenden öffentlichen Belange durch den Bauleitplan nicht berührt werden. Liegt eine Äußerung eines Trägers öffentlicher Belange nicht vor, dessen Belange offenkundig dennoch berührt sind, so hat die Gemeinde diese von ihr erkannten Belange zur Vermeidung eines Abwägungsdefizits dennoch in die Abwägung einzustellen.

Mit der Benachrichtigung von der öffentlichen Auslegung nach § 2 a Abs. 6 Satz 3 BBauG soll den Trägern . öffentlicher Belange die Möglichkeit gegeben werden, sich über die Berücksichtigung ihrer Belange im Planaufstellungsverfahren zu unterrichten oder ggf. noch Bedenken und Anregungen vorzubringen. Die Benachrichtigung soll mindestens eine Woche vor Beginn der ' öffentlichen Auslegung erfolgen.

Eine Koppelung der Verfahren nach § 2 Abs. 5 und § 2 a Abs. 6 BBauG entspricht dem Zweck des Beteiligungsverfahrens in der Regel nicht Außerdem hat die Gemeide nach § 20 Abs. 6 Landesplanungsgesetz (i. d. F. der Bekanntmachung vom 28. November 1979) vor Beginn des Verfahrens nach § 2 a Abs. 6 Bundesbaugesetz der Bezirksplanungsbehörde eine Ausfertigung des Entwurfs des Bauleitplans zuzuleiten.

5. Im übrigen wird auf den RdErl. v. 8.12.1976 (SMBl. NW. 2310) verwiesen.

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