Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Stadterneuerung (Förderrichtlinien Stadterneuerung) RdErl. d. Ministeriums für Stadtentwicklung, Kultur und Sport v. 30. 1. 1998 - II A 6-40.01¹)

 

Historisch:

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Stadterneuerung (Förderrichtlinien Stadterneuerung) RdErl. d. Ministeriums für Stadtentwicklung, Kultur und Sport v. 30. 1. 1998 - II A 6-40.01¹)

253. Ergänzung - SMB1. NRW. - (Stand 1. 7. 2001 = MB1. NRW. Nr. 37/01 einschl.)

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Richtlinien

über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen

zur Stadterneuerung (Förderrichtlinien Stadterneuerung)

RdErl. d. Ministeriums für Stadtentwicklung,

Kultur und Sport v. 30. 1. 1998 -

II A 6-40.01¹)

Inhaltsübersicht

Teill - Allgemeiner Teil - .

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

2. Gegenstand der Förderung

3. Zuwendungsempfänger

4. Zuwendungsvoraussetzungen

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

7. Verfahren

Teil II

- Besonderer Teil -Teilmaßnahmen

8. Planungen, Untersuchungen, Wettbewerbe und Durchführungsaufgaben zur Stadtentwicklung

9. Gestaltung von Plätzen, Fußgängerbereichen und Straßen, Maßnahmen im privaten Bereich

10. Stadtverträglicher Verkehr, Stärkung des Fahrradverkehrs

11. Öffentliche Grünflächen

12. Anlagen für Bewegung, Spiel und Sport im Wohnumfeld

13. Sicherung und Erhaltung des Historischen Erbes

14. Mobilisierung Brachflächen

15. Herrichtung von Brachflächen

16. Erhaltung und Entwicklung von Gewerbestandorten 17 Entwicklung von Wohn- und Mischgebieten

18. Beschäftigungsmaßnahmen in der Stadterneuerung

19. Besondere Bestimmungen für Stadtteile mit besonderem Emeuerungsbedarf

20. Ausnahmen

21. Überleitungsvorschriften

22. Geltungsdauer

Teill

- Allgemeiner Teil -

l Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe der §§ 23, 44 LHO, dieser Richtlinien, der Verwaltungsvorschriften (außergemeindlicher Bereich) - W - und der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden und Gemeindeverbände (GV) - WG -zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) - Zuwendungen für die Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen zur Stadterneuerung. Die Gewährung von Darlehen ist nicht vorgesehen.

1.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendungen besteht nicht. Im Rahmen der verfügbaren Mittel entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund pflichtgemäßen Ermessens über vorliegende Förderanträge.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Fördergegenstand sind

2.11 Stadtemeuerungsgebiete als gebietsbezogene Bündelung verschiedener Teilmaßnahmen.

Förderpriorität haben Stadterneuerungsgebiete in den gebietsbezogenen Schwerpunkten „Innen-

städte und Nebenzentren", „Stadtteile mit besonderem Erneuerungsbedarf", „Verdichtete Wohnbereiche", „Zukunftsstandorte", „Altstandorte", „Gewerbegebiete im Bestand", „Peripherie" und „Stadterweiterung". Auf den Einführungserlaß zu diesen Richtlinien wird hingewiesen;

2.12 außerhalb von Stadtemeuerungsgebieten Teilmaßnahmen nach Nummern 8.3 und 18 als städtebauliche Einzelmaßnahmen, sonstige Teilmaßnahmen nur ausnahmsweise als städtebauliche Einzelmaßnahmen;

2.2 Das Stadterneuerungsgebiet kann ein förmlich festgelegtes städtebauliches Sanierungsgebiet, ein förmlich festgelegter städtebaulicher Entwick-lungsfaereich oder auch ein räumlich und inhaltlich festgelegtes Gebiet ohne besonderes Sanie-rüngs- oder Entwicklungsrecht sein.

2.3 Die Festlegung des Stadterneuerungsgebietes muß eine zeitliche und finanzielle Überschaubarkeit und zügige Durchführung der Maßnahme gewährleisten. Falls erforderlich, sind Bauabschnitte zu bilden. Gebildete Bauabschnitte von Stadterneuerungsgebieten müssen für sich eine städtebaulich sinnvolle Lösung ergeben.

2.4 Die innerhalb einer Stadterneuerungsmaßnahme förderfähigen Teilmaßnahmen werden im Teil II -Besonderer Teil - dieser Richtlinien geregelt.

3 Zuwendungsempfänger

3.1 Gemeinden (GV)

3.2 Ausnahmsweise nichtkommunale Träger, soweit sie Maßnahmen durchführen, deren Erfüllung ansonsten den Gemeinden (GV) obliegt. Die Steuerung der Maßnahmen durch die Gemeinde (GV) in Ausübung ihrer Planungshoheit muß gewährleistet bleiben.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Zuwendungen dürfen nur bewilligt werden, wenn

4.1 die Maßnahmen die Ziele der Raumordnung und Landesplanung beachten und eingeleiteten (Verfahrensstand nach §§ 13 Abs. 2 Satz 2,15 Abs. 3 des Landesplanungsgesetzes) landesplanerischen Zielen nicht widersprechen,

4.2 das Erfordernis und die Dringlichkeit der Stadterneuerung aus der Gesamtstruktur der Gemeinde abgeleitet werden kann,

4.3 die Maßnahmen planungsrechtlich zulässig sind,

4.4 die Durchführung der Maßnahmen von den zuständigen Organen beschlossen ist,

4.5 die Inhalte und Teilmaßnahmen der Stadterneuerungsgebiete in der Regel aus einem kommunalen integrierten Handlungskonzept abgeleitet worden sind.

Das Handlungskonzept soll erkennen lassen, daß die angestrebten Ziele im Stadterneuerungsgebiet erreicht werden können; es hat für die erforderlichen Maßnahmen auch Aussagen über die geschätzten Ausgaben und deren Finanzierung sowie zu den Folgekosten zu machen (Kosten- und Firianzierungskonzept); dies gilt auch für Teilmaßnahmen anderer Bau- oder Finanzierungsträger, die im sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit den Maßnahmen der Stadterneuerung zu realisieren sind.

4.6 die Maßnahmen die Belange der Behinderten, alter Menschen und anderer Personen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen berücksichtigen,

4.7 die Maßnahmen insbesondere auch den Bedürfnissen von Frauen, Kindern und Jugendlichen Rechnung tragen,

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') MBl. NW. 1998, S. 249. geändert durch RdErl. v. 24. 4. 2001 (MB1. NRW. 2001 S. 780). Euro-Angabcn treten am 1. I. 2002 in Kraft.

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4.9

die Gemeinde eine den Maßnahmen angepaßte Bürgerbeteiligung und -information gewährleistet. Auf § 23 GO NW und § 3 BauGB sowie auf weitere Beteiligungsmöglichkeiten, die über das formale Beteiligungsverfahren hinausgehen, wird hingewiesen,

die Gemeinde sich verpflichtet, gemeindeeigene Grundstücke zur Verfügung zu stellen, wenn diese zur Durchführung der städtebaulichen Maßnahmen benötigt werden. Die zur Verfügung gestellten Grundstücke bleiben bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben unberücksichtigt (förderneutrale Behandlung), soweit in diesen Richtlinien zu einzelnen Teilmaßnahmen keine Sonderregelungen gelten.

4.10 Die Gemeinde sich verpflichtet, bei Maßnahmen zur Gefährdungsabschätzung, Sanierungsuntersuchung und Sanierung von Altablagerungen (§ 28 Abs. 3 Landesabfallgesetz - LAbfG -), Altstandorten (§28 Abs. 4 LAbfG) und sonstigen Flächen, die erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, die Möglichkeiten einer Heranziehung von Ordnungspflichtigen spätestens bis zur Vorlage des Verwendungsnachweises zu klären. Diese Verpflichtung ist als Nebenbestimmung in den Bewilligungsbescheid aufzunehmen.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart Projektförderung

5.2 Finanzierungsart

Vorrangig Festbetragsfinanzierung; im übrigen Anteilfinanzierung; bei Nummern 9.24, 9.3, 10.21, 10.221, 10.222, 11.2, 13.23, 13.6, 15.2 Absatz 2, 18.32, 19.14 auf der Grundlage von Pauschal- oder Höchstbeträgen; in besonderen Fällen Fehlbedarfsfinanzierung.

Bagatellgrenze: 25.000 EURO Zuwendung. Bagatellgrenze bei Maßnahmen nach Nr. 8 und begrenzt auf die Standortsicherung nach Nr. 16.2: 5.000 EURO Zuwendung.

5.3 Form der Zuwendung Zuweisung/Zuschuß

5.4 Höhe der Zuwendung, Bemessungsgrundlage

5.41 Die gemeindebezogenen Fördersätze sowie besondere Maßnahmezuschläge für Maßnahmen mit herausragendem Landesinteresse werden in einem gesonderten Fördersatzerlaß geregelt.

5.42 Die Zuwendung wird zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Diese sind bei Antragstellung in Ausgabe und Einnahme vorauszuschätzen. Für Hochbauten ist vor Bewilligung eine Kostenberechnung nach DIN 276 vorzulegen.

Zuwendungsfähig sind

- die Ausgaben nach Maßgabe der Nummern 8 bis 19, .

- der Wert der eigenen Arbeitsleistung bis zu 15 EURO je Stunde,

- Ausgaben für die Erfassung des archäologischen Bestandes sowie für die wissenschaftliche Untersuchung, Ausgrabung und Bergung einschließlich der hierbei erforderlichen Dokumentation von Bodendenkmälern dann, wenn sie durch eine geförderte Teilmaßnahme erforderlich werden, soweit nicht Fördermittel der Bodendenkmalpflege eingesetzt werden,

- die Ausgaben für Maßnahmen zur Gefährdungsabschätzung, Sanierungsuntersuchung und im Einzelfall zur Sanierung von Bodenbelastungen (Altlasten und sonstigen erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belasteten Flächen) dann, wenn die Durchführung der Stadterneuerungsmaßnahme diese Maßnahmen bedingt und erfor-

derlich macht, zur Zeit ein Ordnungspflichtiger nicht herangezogen werden kann und die Maßnahmen nach den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die Gefahrenermittlung und Sanierung von Altlasten, RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 28. 11. 1994 (SMB1. NW. 74) nicht gefördert werden,

- die Ausgaben für Ausgleichs- und Ersatzrnaß-nahmen nach § 8 und 8 a BNatSchG und nach den entsprechenden Regelungen im BauGB dann, wenn sie durch eine geförderte Teilmaßnahme unmittelbar ausgelöst und erforderlich werden.

5.43 Nicht zuwendungsfähig sind

- Personalausgaben und Sachmittel des Zuwendungsempfängers,

- Kosten für Rechts- und Steuerberatung, Maklergebühren und Finanzierungskosten, soweit in diesen Richtlinien zu einzelnen Fördergegenständen keine Sonderregelungen gelten.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Die Ermittlung von Grundstückswerten für unbebaute Grundstücke erfolgt nach der Wertermittlungsverordnung vom 6. Dezember 1988 (BGB1. I S. 2209) in der jeweils gültigen Fassung.

Sollen aufstehende Gebäude zur Erreichung des Zuwendungszwecks wieder verwendet werden, kann deren Restwert in die Förderung einbezogen werden. Als förderungsfähiger Höchstwert errechnet sich dabei der Restwert aus der Differenz zwischen vergleichbaren Neubaukosten und den erforderlichen Umbau- und Herrichtungskosten (ersparte Neubaukosten); der Restwert darf den Verkehrswert auf der Grundlage der Wertermittlungsverordnung nicht überschreiten.

Sollen aufstehende Gebäude zur Erreichung des Zuwendungszwecks abgebrochen werden, kann der Erwerbspreis bis höchstens 50 v. H. des Ertragswertes nach der WertVO auf der Grundlage eines Wertgutachtens in die Förderung einbezogen werden, jedoch nur bis zum Wert des unbebauten Grundstücks ohne Gebäude.

6.2 Veräußert die Gemeinde Grundstücke in Stadterneuerungsgebieten, die mit Stadterneuerungsmitteln erworben worden sind, sind als Erlöse die durch die Neuordnung bestimmten Verkehrswerte anzurechnen.

Werden Grundstücke für Zwecke des sozialen Wohnungsbaus (§ 89 des II. WoBauG) wieder veräußert und tatsächlich genutzt, kann in sinngemäßer Anwendung des jährlichen Haushaltsgesetzes des Landes (§ 6 Abs. 3 des Haushaltsgesetzes 1998) im Rahmen der Förderung als Einnahme ein Kaufpreis anerkannt werden, der zur Erzielung tragbarer Mieten und Lasten bis zu 50 v. H. unter dem- festgestellten Verkehrswert nach Neuordnung liegt, wenn eine Miet- und Belegungsbindung und ein kommunales Besetzungsrecht für mindestens 20 Jahre eingeräumt werden.

Eine Veräußerung unter dem Verkehrswert ist in städtebaulichen Entwicklungsbereichen (Nr. 17.1) und bei der Herrichtung von Brachflächen (Nr. 15) auf der Grundlage einer festgelegten Veräußerungsstrategie auch zur Eigentumsbildung finanzschwächerer Haushalte in den o.a. Grenzen möglich.

Sind Grundstücke (gegebenenfalls mit aufstehenden Gebäuden) zum festgestellten Verkehrswert nach Neuordnung nicht zu veräußern, kann bei der Abrechnung der Stadtemeuerungsmaßnahme der auf dem Grundstücksmarkt zu erzielende Marktpreis als Einnahme angerechnet werden. Die Ein-- nähme muß jedoch mindestens 70 v. H. des festgestellten Verkehrswertes betragen. Die Gemeinde

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Anlagen l und 2

Anlage 3

Anlage 4

Anlagen 5 und 6

muß den Nachweis erbringen, daß sie sich bemüht hat, die Grundstücke zum Verkehrswert zu veräußern; dies setzt zumindest eine regionale Ausschreibung in der Presse voraus.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Anträge sind nach dem Muster der Anlage l (neue Maßnahmen) oder der Anlage 2 (Fortführungs-rnaßnahmen) der Bezirksregierung als Bewilligungsbehörde in doppelter Ausfertigung vorzulegen.

Grundlage der Förderung und Bewilligung für Stadterneuerungsgebiete ist ein Grundförderantrag nach Anlage i. Er soll die zur Bewilligung notwendigen Anlager, für alle zur Förderung vorgesehenen städtebauhchen Teilmaßnahmen enthalten. Liegen sie zu einzelnen Teilmaßnahmen zu diesem Zeitpunkt noch nicht vor, sind sie in den Folgejahren der Anlage 2 beizufügen.

Durch die Bewilligung auf den Grundförderantrag soll ein flexibler Mitteleinsatz und -austausch für die Teilmaßnahmen gewährleistet werden.

7.2 Programmaufstellung

Die Bezirksregierungen nehmen die Anträge entsprechend ihrer Förderungswürdigkeit und Dringlichkeit in Programmvorschläge auf. Nach Erörterung im Bezirksplanungsrat leiten sie die Programmvorschläge - verbunden mit ihrer fachlichen Stellungnahme - dem Ministerium für Stadtentwicklung, Kultur und Sport zu. Den Programmvorschlägen ist eine Ausfertigung aller vorliegenden Anträge beizufügen. Das Ministerium für Stadtentwicklung, Kultur und Sport erstellt aus den Programmvorschlägen nach Erörterung mit den Bezirksregierungen das Stadterneuerungsprogramm des Landes.

7.3 Bewilligungsverfahren

Die Bezirksregierungen bewilligen die zugewiesenen Mittel nach dem Muster der Anlage 3. In den Zuwendungsbescheid sind folgende Zweckbindungsfristen aufzunehmen:

- 20 Jahre bei Investitionen, soweit in diesen Richtlinien zu einzelnen Teilmaßnahmen keine Sonderregelungen gelten,

- mindestens 5 Jahre bei Ersteinrichtungen und sonstigen Maßnahmen.

Durch eine auflösende Bedingung ist im Bewilligungsbescheid sicherzustellen, daß Einnahmen (Verkaufserlöse, Erschließungsbeiträge, Ausgleichsbeträge und sonstige Entgelte), die nach den Regelungen im Besonderen Teil dieser Richtlinien auf die Förderung angerechnet werden (vgl. Nr. 2 ANBest-G), auch ohne Widerruf des Bewilli-gungsbescheides geltend gemacht werden können.

7.4 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Das Anforderungs- und Auszahlungsverfahren richtet sich nach den Nrn. 7.2, 7.3 VVG zu § 44 LHO. Bei Zuwendungsempfängern nach Nr. 3.2 richtet sich das Anforderungs- und Auszahlungsverfahren nach der Nr. 7 W zu § 44 LHO.

Die Auszahlung der Mittel erfolgt auf schriftliche Anforderung nach dem Muster der Anlage 4 durch die Wohnungsbauförderungsanstalt des Landes Nordrhein-Westfalen.

7.5 Verwendungsnachweisverfahren

Der Nachweis der Verwendung ist nach dem Muster der Anlage 5, für die Festbetragsiinanzie-rung nach dem Muster der Anlage 6 zu führen. Ist die endgültige Bemessung der Zuwendung noch von zu erzielenden Einnahmen oder Erträgen, abhängig, ist zunächst ein vorläufiger Verwendungsnachweis zu führen.

Für Stadterneuerungsgebiete ist nach Ablauf von jeweils drei Jahren, beginnend vom Zeitpunkt der ersten Bewilligung an gerechnet, ein Zwischenver-wendungsnac'nvveis in Form des vorläufigen Nachweises zu führen, falls der Durchführungszeitraum einen endgültigen Nachweis spätestens nach 5 Jahren nicht zuläßt. Für den vorläufigen Verwendungsnachweis gilt die Frist nach Nummer 7 ANBest-G.

Im Fall der Weitergabe einer Zuwendung an einen Dritten durch Zuwendungsbescheid und/oder durch Vertrag nach Nr. 12 WG zu § 44 LHO hat die Kommune die Regelungen nach den Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO für den außergemeindlichen Bereich zu beachten. Dabei hat sie insbesondere Regelungen zur Verwendungsnach-weisiührung gegenüber dem Dritten zu treffen. Der Verwendungsnachweis ist regelmäßig in qualifizierter Form (Vorlage von Belegen) zu führen.

Für die Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendung durch den Dritten ist die Kommune zuständig. Gegenüber der Bewilligungsbehörde hat die Kommune das Recht, die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung durch den Dritten im vereinfachten Verfahren nachzuweisen. Zusätzliche Angaben (z.B. Kopie des Prüfvermerks) sind insoweit entbehrlich.

7.6 Zu beachtende Vorschriften

Für die Antragsprüfung, die Bewilligung, die Auszahlung und die Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die W und VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen werden.

Teil II

- Besonderer Teil -Teilmaßnahmen

8 Planungen, Untersuchungen, Wettbewerbe und Durchführungsaufgaben zur Stadtentwicklung

8.1 Gefördert werden im Auftrag der Gemeinde die erforderliche und umsetzungsorientierte planerische Vorbereitung und Entwicklung zukünftiger Stadterneuerungsmaßnahmen nach diesen Richtlinien einschließlich integrierter Handlungskonzepte und Einschaltung von Trägern sowie darüber hinaus grundlegende, und umsetzungsorientierte Planungen, Untersuchungen, Wettbewerbe, Öffentlichkeitsarbeit, Bürgerbeteiligung und sonstige Initiativen, die der Vorbereitung oder Durchführung von Stadterneuerungsmaßnahmen dienen, auch wenn sie in der Umsetzung nicht Fördergegenstand dieser Richtlinien sind. Vorrangig werden gemeindeübergreifende und/oder regional abgestimmte Planungen sowie Konzepte unter finanzieller Beteiligung der Privatwirtschaft (public pivate partnership) gefördert.

8.2 Förderungsfähig sind die zuwendungsfähigen Ausgaben der Maßnahmen erst im Rahmen der zeitlich später liegenden Durchführung der konkreten Stadtemeuerungsmaßnahme. Einer Ausnahme vom Refinanzierungsverbot bedarf es insoweit nicht (Nr. 1.35 WG zu § 44 LHO).

8.3 Eine vorgezogene Förderung als städtebauliche Einzelmaßnahme kommt in Betracht für

8.31 städtebauliche Wettbewerbsverfahren nach GRW 1995 und Gutachterverfahren (Mehrfachbeauftragung) nach Nummer 1.3 der Anlage l zu den WFB einschließlich solarenergetischer Vorprüfung,

8.32 städebauliche Rahmenpläne für wohn- oder mischgenutzte Baugebiete, insbesondere in Nähe von Haltepunkten an der Schiene,

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8.33 solarenergetische Überprüfungen von Bebauungskonzepten zur Errichtung einer Solarsiedlung,

8.34 im Zuge von Voruntersuchungen zu einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme erforderliche Bodenwertermittlungen, Wohnbedarfsermittlungen und Gutachten, die der Umsetzung innovati-ver Wohnformen und zukunftsweisender Konzepte zur Erschließung, Entwässerung und Energieversorgung dienen,

8.35 städtebauliche Rahmenplanungen, Wettbewerbsoder Gutächterverfahren und die gutachterliche Ermittlung von Freilegungs- und Baureifma-chungskosten, insbesondere Gefährdungsabschätzungen und Sanierungsuntersuchungen zu Bodenbelastungen für brachliegende oder mindergenutzte Flächen sowie Konversionsflächen,

8.36 Machbarkeitsstudien, Nutzungskonzepte und wohnungsbaubezogene Untersuchungen für Konversionsflächen,

8.37 die Entwicklung von Baulückenprogrammen,

8.38 Gutachten zur Umnutzung von bedeutenden Bau-und Bodendenkmälern, deren Erhaltung von städtebaulicher Bedeutung ist oder im besonderen Landesinteresse liegt,

8.39 Konzepte zur städtebaulichen Attraktivierung und verbesserten verkehrlichen Anbindung für Fußgänger und Radfahrer eines Haltepunktes an der Schiene,

8.40 Entwicklung von Stadt- und Regionalmarketingkonzepten mit städtebaulichem und/oder verkehrlichem Schwerpunkt unter Beteiligung der für die Stadtentwicklung maßgeblichen Gruppen unter angemessener finanzieller Beteiligung der Privatwirtschaft; angemessen ist eine Beteiligung mindestens in Höhe der kommunalen Eigenleistung,

8.41 gemeindeübergreifende Konzepte in ausgewählten Gemeinden zur Entwicklung großflächiger Einzelhandels- und Freizeiteinrichtungen mit dem Ziel der Stärkung von Stadtzentren und

8.42 sonstige Modellvorhaben und Projekte der angewandten Ressortforschung, u; a. Entwicklung von Stadtlogistikkonzepten in ausgewählten Gemeinden und landesseitige Beteiligung an Studien- und Modellvorhaben des Bundes.

8.5 Zuwendungsfähig sind die erforderlichen Ausgaben, bei der Beauftragung von Architektinnen und Architekten und Ingenieurinnen und Ingenieuren höchstens die Kosten nach der Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und Ingenieure (HOAI) in der jeweils gültigen Fassung.

8.6 Bei der Förderung von Wettbewerbsverfahren ist eine Nebenbestimmung in den Bewilligungsbescheid aufzunehmen, daß der gewährte Zuschuß zurückzuzahlen ist, wenn nach Abschluß des Wettbewerbs Verfahrens bei der kommunalen Vergabe weiterer Planungsleistungen oder im Zuge der Durchführung wesentliche Elemente des Wettbewerbsergebnisses nicht weiter verfolgt werden.

9 Gestaltung von Plätzen, Fußgängerbereichen und Straßen, Maßnahmen im privaten Bereich

9.1 Gefördert werden Maßnahmen, die der Sicherung und Stärkung und damit der Attraktivitätssteigerung der Innenstädte, der Bahnhofsumfelder, der Stadtteil/Ortsteilzentren und der hochverdichteten Wohnviertel dienen.

9.2 Förderungsfähig und ohne Anrechnung von Beiträgen nach dem Kommunalabgabengesetz - KAG - sind die zuwendungsfähigen Ausgaben für

9.21 die Umgestaltung von vorrangig bisher vom ruhenden Verkehr geprägten Plätzen; zu den zuwendungsfähigen Ausgaben wird ein Festbetrag von 125 EURO je qm umgestalteter Fläche gewährt,

9.22 die erstmalige Herrichtung und Umgestaltung vorhandener Fußgängerzonen; zu den zuwendungsfähigen Ausgaben wird ein Festbetrag von 75 EURO je qm umgestalteter Fläche gewährt,

9.23 die Umgestaltung öffentlichen Straßenraums als Mischflächen mit deutlicher Verbesserung der Aufenthaltsqualität und Vorrang für Fußgänger, nichtmotorisierten Verkehr sowie den Handel, soweit nicht Teilmaßnahmen nach Nummer 10.21 ausreichen. Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben wird ein Festbetrag von 75 EURO je qm umgestalteter Fläche gewährt,

9.24 sonstige attraktivitätssteigernde, zentrenstärkende Maßnahmen im privaten Bereich, vor allem für Fassadenverbesserungen, bis zu 30 EURO je qm hergerichteter Fläche auf der Grundlage kommunaler Vergaberichtlinien bei einer Eigenbeteiligung des Dritten von mindestens 50 v. H. Zur Aufwertung des Bahnhofsumfeldes können auch Bahnhofsgebäude mit Publikumsverkehr in sinngemäßer Anwendung des Satzes l gefördert werden.

9.3 Künstlerische Gestaltungsmaßnahmen im öffentlichen Straßenraum können bis zur Höhe von 15 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben zusätzlich in die Förderung einbezogen werden.

9.4 Zuwendungsfähig sind

- in den Fällen der Nummern 9.21 bis 9.24 begrenzt auf die Höchst- bzw. Festbeträge die Ausgaben für Freilegung, Baureifmachung, Herrichtung und Erstausstattung der auszugestaltenen Fläche ohne Grunderwerb und ohne Versorgungsund Entsorgungsanlagen; Anlagen der Verkehrsregelung und Beschilderung insoweit, als sie Bestandteil der baulichen Anlagen sind;

- in den übrigen Fällen die erforderlichen Ausgaben.

9.5 Abweichend von Nummer 7.3 gilt in den Fällen der Nummer 9.24 eine Zweckbindungsfrist von 10 Jahren.

10 Stadtverträglicher Verkehr, Stärkung des Fahrradverkehrs

10.1 Gefördert werden auf der Grundlage flächenhaf-ter Konzepte Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse, insbesondere zur Reduzierung des motorisierten Individualverkehrs zugunsten von Fußgängern, Fahrradfahrem sowie der Inanspruchnahme des ÖPNV.

10.2 Förderungsfähig sind die zuwendungsfähigen' Ausgaben für

10.21 punktuelle bauliche Maßnahmen der Verkehrsberuhigung sowie zur Sicherung des Weges zu Schul- und Kindertageseinrichtungen ohne Anrechnung von Beiträgen nach dem KAG bis zu 25 EURO/qm der anrechenbaren Verkehrsfläche, soweit die Ziele nicht durch Ausschilderung oder andere verkehrsgerechte Regelungen erreicht werden können. Anrechenbar ist der Teil der Verkehrsfläche bis zum nächsten Einmündungs-, Kreuzungs- oder Platzbereich, höchstens jedoch bis zu 100 m hinter der letzten baulichen Maßnahme.

Maßnahmen der Schulwegsicherung im Zuge innerörtlicher verkehrswichtiger Straßen, verkehrswichtiger Zubringerstraßenund verkehrswichtiger zwischenörtlicher Straßen werden nach den Förderrichtlinien Stadtverkehr gefördert;

10.22 Maßnahmen zur Stärkung des Fahrradverkehrs, wenn sie nicht von einem anderen Baulastträger zu tragen sind oder nach den Förderrichtlinien Stadtverkehr gefördert werden können. Letzteres gilt insbesondere für die Anlage selbständiger Radwege, die Umgestaltung von Straßen zu Fahrradstraßen, für Markierungen in dauerhafter Aus-

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führung sowie für Fahrradabstellanlagen und Fahrradstationen an Haltestellen des Öffentlichen Personennahverkehrs. Als Maßnahmen zur Stärkung des Fahrradverkehrs sind nach diesen Richtlinien außerhalb von Haltestellen des Öffentlichen Personennahverkehrs förderungsfähig,

10.221 die Errichtung von Fahrradabstellanlagen bis zu 1.000 EURO je Stellplatz zuzüglich notwendiger Grunderwerb und

10.222 die Errichtung von Fahrradstationen für über einhundert Fahrräder bis zu 1.500 EURO je Stellplatz zuzüglich notwendiger Grunderwerb.

Fahrradstationen sind Abstelleinrichtungen, die im Regelfall die Bewachung und Serviceleistung durch Beschäftigte der Einrichtungen mit umfassen. Zur besseren Nutzbarkeit (Tag- und Nachtbetrieb) ist die Kombination mit einem vollautomatisch betriebenen Abstellteil möglich. Regelmäßig sollen als Dienstleistungen Bewachung, Witte-. rungsschutz, Fahrradservice und Fahrradverleih angeboten werden. Weitere Dienstleistungen (Kiosk, Mobilitätsberatung, carpool etc.) sind möglich.

10.3 Zuwendungsfähig sind begrenzt auf die Höchstbeträge

- in den Fällen der Nummer 10.21 die Ausgaben für Freilegung, Baureifmachung, Herrichtung und Erstausstattung der auszugestaltenen Flächen,

- in den Fällen der Nummer 10.221 die Ausgaben für Erschließung und Baukosten und

- in den Fällen der Nummer 10.222 die Ausgaben für

- 'Projektplanung,

- Bau bzw. Herrichten und Einrichten der Räume für die Fahrräder, für das Betreuungspersonal und für Serviceleistungen wie Reparatur, Verleih etc,

- den Einbau von Schließfächern,

- die Grundausstattung der Fahrradwerkstatt,

- die äußere Erschließung der Station durch Hinweisbeschilderung,

- sowie die innere Erschließung der Station. Die Ausgaben für Grunderwerb sind in den Fällen der Nummern 10.221 und 10.222 außerhalb der Höchstbeträge zuwendungsfähig.

Teile der Einrichtung, die ausschließlich der privatwirtschaftlichen Nutzung dienen (rentierliche Teile), sind in der Regel nicht förderungsfähig. Rentierliche Teile können insoweit in die Förderung einbezogen werden, als

- sie zur Erreichung des Förderzwecks erforderlich sind und

- es sich um untergeordnete Anteile an der Gesamtmaßnahme handelt, die nicht mehr als 20% der Raum- oder Kostenanteile ausmachen, oder

- im Antragsverfahren durch eine Wirtschaftlichkeitsberechnung nachgewiesen wird, daß die Gesamtanlage nicht gewinnbringend arbeitet. Gewinne in einzelnen Servicebereichen können mit den Verlusten der anderen Teileinrichtungen verrechnet werden.

10.4 Abweichend von Nummer 7.3 gilt in den Fällen der Nummern 10.21, 10.221 und 10.222 eine Zweckbindungsfrist von 10 Jahren.

11 Öffentliche Grünflächen

11.1 Gefördert werden innerörtliche, wohnungsnahe, standprtgerecht und naturnah gestaltete Grünflächen in Stadterneuerungsgebieten oder in unmittelbarer Zuordnung zu diesen. Vorrang haben Maßnahmen in Kombination mit Beschäftigungsmaßnahmen und zur Aufbereitung von Brachflächen.

11.2 Förderungsfähig sind die zuwendungsfähigen Ausgaben ohne Anrechnung von Beiträgen nach

dem BauGB oder dem KAG für Freilegung, Bau- 9O4 Q

reifmachung, Erschließung, Herrichtung und Erst- fcv l 0

ausstattung bis zu 30 EURO je qm neuangelegter

oder umgestalteter Fläche zuzüglich Grunder- *

werb.

Mehrkosten für unter Denkmalschutz stehende Garten- und Parkanlagen sowie künstlerische Gestaltungsmaßnahmen können bis zur Höhe von 15 v. H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben einbezogen werden.

11.3 Nicht förderungsfähig sind Änderungen an Ver-sorgungs- oder Entsorgungsleistungen.

12 Anlagen für Bewegung, Spiel und Sport im Wohnumfeld

12.1 Gefördert werden öffentlich zugängliche Anlagen in oder in Bezug zu Stadterneuerungsgebieten im unmittelbaren Wohnumfeld dichtbebauter Stadtquartiere, die geeignet sind, Stadträume für Bewegung, Spiel und Sport zurückzugewinnen. Hierzu zählen auch siedlungsnahe Erholungsbereiche. Brachgefallene Flächen sollen vorrangig genutzt werden.

12.2 Förderungsfähig sind die Ausgaben für Grunderwerb, Freilegung, Baureifmachung, Erschließung, Herrichtung und Erstausstattung sowie den Umbau nach ökologischen und pädagogischen Gesichtspunkten.

12.3 Nicht förderungsfähig sind die Instandsetzung bestehender Anlagen, Änderungen an Versor-gungs- und Entsorgungsleitungen und Sportanlagen. Sportgelegenheiten können als förderungsfähig anerkannt werden, wenn die Gesamtanlage überwiegend anderen als sportlichen Zwecken dient.

13 Sicherung und Erhaltung des Historischen Erbes

13.1 Gefördert werden Maßnahmen zur Bewahrung historischer Stadt- und Ortskerne und zum Erhalt von Baudenkmälern.

13.2 Förderungsfähig sind zur Bewahrung historischer Stadt- und Ortskeme nach Nummer 13.1 die zuwendungsfähigen Ausgaben entsprechend Nummern 9.4, 13.4 bis 13.6 für

13.21 die Umgestaltung öffentlicher Platz- und Stra-

• ßenräume, zu diesen wird ein Festbetrag von «• 125 EURO je qm umgestalteter Fläche ohne Anrechnung von Beiträgen nach dem Kommunalab-gabengesetz gewährt,

13.22 denkmalbedingte Mehrkosten für die Erhaltung/ Renovierung von Fassaden und Dachflächen, jedoch höchstens bis zu 50% der auf diese Bauteile entfallenden Investitionskosten (Fassadenprogramm),

13.23 Maßnahmen zur Entsiegelung, Begrünung, Herrichtung und Gestaltung von Hof- und Gartenflächen sowie von Außenwänden und Dächern auf privaten Grundstücken bis zu 30 EURO je qm gestalteter Fläche, sofern der Grundstückseigentümer sich mit 50 v. H. an den Gesamtkosten beteiligt. Bei Hof- und Gartenflächen ist die öffentliche oder zumindest eine auf die Mieter beschränkte Zugänglichkeit sicherzustellen;

13.24 den Umbau- von Baudenkmälern und stadtbildprägenden Gebäuden nach Nummer 13.3,

13.25 die Sicherung denkmalgeschützter baulicher Anlagen, die keiner Nutzung zugeführt werden können (z.B. Festungsanlagen),

13.26 die Schaffung von Grünflächen in Wall- und Grabenzonen und

13.27 archäologische Bestandserhebungen.

13.3 Förderungsfähig sind zum Erhalt von Baudenkmälern nach Nummer 13.1 die zuwendungsfähigen Ausgaben für

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253. Ergänzung - SMB1. NRW. - (Stand 1. 7. 2001 = MB1. NRW. Nr. 37/01 einschl.)

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13.31 die Umnutzung als soziale, kulturelle oder vergleichbare kommunale Einrichtungen, •

13.32 die Umnutzung als kommunale Einrichtungen für . Bewegung, Spiel und Sport im Wohnumfeld im Rahmen von Anlagen nach Nummer 12,

13.33 die Sicherung der Wohnnutzung oder Umnutzung zu Wohnraum und

13.34 die Umnutzung zu Raum für Dienstleistungen und Gewerbe.

Eine Nutzungsmischung innerhalb eines Gebäudes ist möglich und wird im Verhältnis der jeweiligen Anteile an der gesamten Nutz- und Wohnfläche nach Nummer 13.4, 13.5 oder 13.6 gefördert. Stadtbildprägende Gebäude können entsprechend gefördert werden, wenn sie Teilmaßnahmen eines geförderten Stadtemeuerungsgebietes sind oder als Kindertageseinrichtungen genutzt werden sollen.

13.4 Zuwendungsfähig sind bei der Umnutzung von Baudenkmälern nach Nummer 13.31 und 13.32 die Ausgaben auf der Grundlage der DIN 276 für

- Grunderwerb und Freimachen,

- Herrichten und Erschließen,

- Bauwerk, jedoch Fernmelde- und informationstechnische Anlagen sowie Förderanlagen begrenzt auf das unbedingt Erforderliche (Kostengruppen 450 bis 469), nutzungsspezifische Anlagen begrenzt auf die Kostengruppen 490 bis 499,.

- Außenanlagen,

- Ausstattung und Kunstwerke, Ersteinrichtung als allgemeine Ausstattung nur Möbel und Vorhänge (Kostengruppe 611), keine besondere oder sonstige Ausstattung (Kostengruppen 612 und 619), Kunstwerke begrenzt auf künstlerisch gestaltete Bauteile des Bauwerks, insbesondere denkmalpflegerisch bedingte, keine beweglichen Kunstwerke (Kostengruppen 620 bis 622).

Nicht förderungsfähig sind Maßnahmen, die lediglich zur Instandsetzung, Instandhaltung und Renovierung bestehender Einrichtungen durchgeführt werden und Teile der Einrichtungen, die ausschließlich der privatwirtschaftlichen Nutzung dienen (rentierliche Teile). Rentierliche Teile können in die Förderung einbezogen werden, wenn dies zur Erreichung des Förderzwecks erforderlich ist und es sich um untergeordnete Anteile an der Gesamtmaßnahme handelt, die nicht mehr als 20% der Raum- oder Kostenanteile ausmachen.

13.5 Zuwendungsfähig sind bei der Sicherung der Wohnnutzung und der Umnutzung zu Wohnraum nach Nummer 13.33 ergänzend zur Förderung nach der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Modernisierung von Wohnraum -ModR (in der jeweils gültigen Fassung) - diese auch in Kombination mit Mitteln nach dem Energiesparprogramm . - ESP - und nach Nummer 3 (Ausbau und Erweiterung von Wohnraum) der Wohnungsbauförderungsbestimmungen -WFB (in der jeweils gültigen Fassung) die städtebaulich bedingten Mehrkosten. Die Förderung bemißt sich nach den aus städtebaulicher Sicht erforderlichen zusätzlichen, nach Bauteilgruppen gegliederten Ausgaben. Die Gesamtförderung (Zuschuß im Rahmen der städtebaulichen Ergänzungsförderung und Zuschußwert der Darlehensförderung nach ModR oder nach Nr. 3 WFB) darf den Zuschußwert der Darlehensförderung für einen vergleichbaren Neubau des öffentlich geförderten Wohnungsbaus nach Nummer 2.21 WFB nicht überschreiten.

Der geförderte Wohnraum darf innerhalb einer Zweckbindungsfrist von 20 Jahren nur zu Wohnzwecken genutzt werden. .

Bei einer Zuwendung ergänzend zur Förderung nach den ModR darf, wenn die Gesamtförderung höher ist als bei einer Förderung nach Nummer 3 der WFB, die festgesetzte Miete für

einen Zeitraum von 20 Jahren nach Fertigstellung der Baumaßnahme nur analog den mietrechtlichen Bestimmungen der zum Bewilligungszeitpunkt gültigen Modernisierungsrichtlinien erhöht werden.

13.6 Zuwendungsfähig sind bei der Umnutzung in Raum für Dienstleistungen und Gewerbe nach Nummer 13.34 die notwendigen Ausgaben an der äußeren Hülle der Gebäude und denkmalpflegerisch bedingte Mehrkosten im inneren Gebäudeteil bis zu 500 EURO je Qudratmeter (Mittelwert) Nutzfläche. Dje Förderung beträgt 25 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben.

13.7 Die Zuwendungen zu Nummern 13.22, 13.23, 13.33 und 13.34 werden von der Gemeinde zusammen mit dem gemeindlichen Eigenanteil an die Grundstückseigentümer oder sonstigen Verfügungsberechtigten weitergegeben.

13.8 In den Fällen der Nummer 13.33 richtet sich das Anforderungs- und Auszahlungsverfahren bei der Gemeinde bei gleichzeitiger Beanspruchung von Modernisierungs- oder von Wohnungsbaumitteln nach den dort geltenden Vorschriften sinngemäß. Als Nachweis der Verwendung gegenüber der Gemeinde gilt der nach ModR vorgeschriebene Kostennachweis bzw. die nach WFB vorgeschriebene Schlußabrechnung. Zur Prüfung der Verwendung der Stadterneuerungsmittel durch die Gemeinde übersendet die Bewilligungsbehörde für die Modernisierungs- bzw. Wohnungsbaumittel der Gemeinde eine Kopie des Kostennachweises bzw. der Schlußabrechnung.

13.9 Abweichend von Nummer 7.3 gilt in den Fällen der Nummern 13.23, 13.31 und 13.32 eine Zweckbindungsfrist von 10 Jahren, in den Fällen der Nummern 13.31 und 13.32 jedoch nur dann, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben 375.000 EURO nicht übersteigen.

14 Mobilisierung von Brachflächen

14.1 Gefördert wird der Erwerb brachliegender oder mindergenutzter Flächen, auf denen künftig Maßnahmen zur Stadterneuerung nach diesen Förderrichtlinien durchgeführt werden sollen. Der Erwerb ehemaliger militärischer Liegenschaften kann auch dann gefördert werden, wenn die später zu fördernden investiven Maßnahmen zwar nach diesen Förderrichtlinien förderungsfähig sind, aber aus anderen Programmen, insbesondere der Regionalen Wirtschaftsförderung, gefördert werden.

Bei großflächigen, siedlungsstrukturell bedeutsamen und wegen ihres Zustandes besonders schwierigen Brachen ist das Instrumentarium des Grundstücksfonds Nordrhein-Westfalen vorrangig anzuwenden.

14.2 Zuwendungsfähig ist die Zinsbelastung für den Zwischenerwerb bis zu einer Höhe von 7 vom Hundert für höchstens 5 Jahre. Bei Kaufpreiszahlungen für den Erwerb von ehemaligen militärischen Liegenschaften von mehr als 1.500.000 EURO ist die vom Bund angebotene Stundungsregelung zu berücksichtigen.

14.3 Der Ermittlung des Zinszuschusses ist ein Erwerbspreis zugrunde zu legen, der auf die Nutzung vor Aufbereitung des Grundstücks abstellt und die Vorbelastung des Grundstücks, insbesondere durch abzubrechende Baulichkeiten und Belastungen mit umweltgefährdenden Stoffen, mindernd berücksichtigt.

14.4 In den Zuwendungsbescheid ist eine Nebenbestimmung aufzunehmen, in der festzulegen.ist, daß

- spätestens 2 Jahre nach. Förderung des Zwischenerwerbs ein verbindliches Planungskonzept zur Wiedemutzung des Grundstücks und ein Zuwendungsantrag nach diesen Richtlinien vorzulegen ist und

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- die Zuwendung zurückzuzahlen ist, wenn ein solcher Zuwendungsantrag nicht fristgerecht vorgelegt oder innerhalb weiterer 2 Jahre wegen fehlender Fördervoraussetzungen nicht positiv entschieden worden ist. Die Rückzahlungspflicht entsteht dann nicht, wenn Planungsziele verfolgt werden, die einen Förderzugang nach diesen Richtlinien grundsätzlich ermöglichen.

15 Herrichtung von Brachflächen

15.1 Gefördert werden die Aufbereitung und Erschließung brachliegender oder mindergenutzter Flächen zur Schaffung von Arbeitsplätzen und Wohnungen.

15.2 Zuwendungsfähig sind die Ausgaben der Herrich-tung und Baureif machung, der Erschließungsanlagen gemäß § 127 ff BauGB, der Herrichtung aufstehender Gebäude zur gewerblichen Nutzung durch Dritte als Gründerzentrum, Gewerbe- oder Handwerkerhof.

Im Einzelfall kann als Startmaßnahme auch ein entsprechender Neubau bis zur Höhe von 1.000.000 EURO gefördert werden, wenn keine vorhandenen Gebäude nutzbar sind.

15.3 Die zuwendungsfähigen Ausgaben sind unter Einbeziehung von Grundstückserlösen, Erschließungsbeiträgen, Mieteinnahmen der Gebäude und sonstigen Entgelten zu ermitteln. Der Grundstückserlös stellt die Differenz zwischen dem Erwerbsßreis vor Aufbereitung der Grundstücke (Anfangswert) und dem Veräußerungspreis nach Aufbereitung und Erschließung (Endwert) dar. Bei der Förderung von Gebäuden sind die zu erwartenden angemessenen Mieteinnahmen und sonstigen Entgelte in Höhe der zehnfachen Jahreseinnahme von den Aufwendungen abzusetzen.

Grundstücke, die bereits im Eigentum der Gemeinde sind, werden mit dem seinerzeitigen Kaufpreis als Anfangswert angerechnet, wenn die Gestehungskosten nach dem 31. 12. 1960 angefallen sind.

Sollen Grundstücke nach Verlagerung eines Betriebes aufbereitet werden, der in der Gemeinde oder angrenzend eine neue Betriebsstätte unter Erhaltung oder Ausbau der Anzahl der Arbeitsplätze errichtet, kann als Anfangswert 50% des Endwertes zugrunde gelegt werden.

15.4 Die Kosten der Freilegung und Baureifmachung müssen in einem vertretbaren Verhältnis zur vorgesehenen Nutzung stehen. Bei einer Wohnnutzung ist dies gegeben, wenn diese, bezogen auf das zugehörige Nettobauland, 15.000 EURO je neu geschaffener Wohneinheit nicht überschreiten.

15.5 Eine Förderung der Aufbereitung ist auch bei nicht im Gemeindeeigentum befindlichen Grundstücken möglich, wenn bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Kosten auch die mit der Aufbereitung des Grundstücks und Schaffung von Planungsrecht einhergehenden Bodenpreissteigerungen abgezogen werden. Der Anfangswert der Grundstücke darf höchstens 50% des Verkehrswertes für gewerbliche Baugrundstücke an vergleichbaren Standorten und nicht mehr als 20 EURO je qm betragen.

15.6 Nicht förderungsfähig sind Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser einschließlich ihrer Änderung. Wird das Regenwasser offen gesammelt und im öffentlichen Raum versickert, sind die dadurch entstehenden Mehraufwendungen bei naturnahem Ausbau zuwendungsfähig.

15.7 Bei der Förderung für eine gewerbliche Nutzung ist in dem Zuwendungsbescheid eine Nebenbestimmung aufzunehmen, in der festzulegen ist, daß

- der Zuwendungsempfänger der Bewilligungsbehörde spätestens 3 Jahre nach Vorlage des

Verwendungsnachweises den Förderungserfolg OQ4 Q nach dem Muster der Anlage 7 anzuzeigen hat &0l O und

- die Grundstückskäufer zu verpflichten sind, die erworbenen Grundstücke oder Teile davon an die Gemeinde oder einen von der Gemeinde zu benennenden Dritten zum gezahlten Kaufpreis zurückzuveräußern, wenn mit der vorgesehenen Bebauung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Grunderwerb begonnen worden ist oder die begonnene Bebauung nicht unverzüglich weitergeführt und vollendet wird; diese Ansprüche sind durch Rückauflassungsvormerkungen im Grundbuch zu sichern.

16 Erhaltung und Entwicklung von Gewerbestandorten

16.1 Gefördert werden die Neuordnung vorhandener Misch-, Gewerbe- und Industriegebieten mit entwicklungsfähigen Flächenreserven, die Sicherung einzelner Betriebsstandorte in Gemengelagen zwischen Wohnen und Gewerbe (Standortsicherung) zur Verbesserung von Gewerbe- und Wohnumfeld und in Ausnahmefällen gewerbliche Bauflächen außerhalb von Altstandorten.

16.2 Für die Förderung der Neuordnung von Misch-, Gewerbe- und Industriegebieten und der Standortsicherung gelten:

16.21 Förderungsfähig sind die zuwendungsfähigen Ausgaben auf der Grundlage eines kommunalen Konzeptes für

- die Zwischenfinanzierung des Grunderwerbs von Grundstücken nach Nummer 14 zur Neuordnung der Grundstücksverhältnisse,

- die Herrichtung und Erschließung von Grundstücken nach Nummer 15.2,

- die Veränderung der Erschließung des Gebietes zur Minderung von störenden Beeinträchtigungen und zur Anbindung von neuen Betriebsstandorten,

- Maßnahmen zur Attraktivierung des Gewerbe-und Wohnumfeldes durch Begrünung des öffentlichen Raumes und Schaffung zentraler Grünflächen einschließlich des Erwerbs von Grundstücken,

- Maßnahmen zum Regenwassermanagement, zur nachträglichen Fassaden- und Dachbegrünung und zur Entsiegelung auf privaten Grundstük-ken bis zu 25 v. H. der erforderlichen Ausgaben, soweit keine Förderung aus anderen Programmen erfolgt und

- die Erhaltung einzelner Betriebsstandorte durch passiven Immissionsschutz im öffentlichen Bereich einschließlich Grunderwerb, Freilegung und Baureifmachung und passiven und aktiven Immissionsschutz im privaten Bereich bis zu 35 v. H., soweit es sich um Betriebsstandorte mit nicht mehr als 300 abhängig Beschäftigten handelt.

16.22 Zuwendungen dürfen nur bewilligt werden, wenn die Grundsätze des Gem. RdErl. d. Ministers für Landes- und Stadtentwicklung, d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales und des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 8. 7. 1982 über die Berücksichtigung von Emissionen und Immissionen bei der Bauleitplanung sowie bei der Genehmigung von Vorhaben - Planungserlaß - (SMB1. NW. 2311) beachtet und die Maßnahmen mit der Wirtschaftsförderung und der Immissionsschutzförderung abgestimmt sind.

16.3 Für die Förderung der Entwicklung von gewerblichen Bauflächen außerhalb von Altstandorten gelten:

16.31 Förderungsfähig sind die zuwendungsfähigen Ausgaben der Herrichtung, Baureifmachung und der Erschließungsanlagen gemäß § 127ff BauGB.

Anlage 7

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16.32 Die zuwendungsfähigen Ausgaben sind nach Nummern 15.3 mit der Maßgabe zu bestimmen, daß der Verkaufspreis (Endwert) mindestens 13 EURO je Quadratmeter über den Grunderwerbskosten (Anfangswert) liegen muß und mindestens 20 EURO je Quadratmeter (KAG-beitrags-pflichtig) beträgt. Regional können lagebedingt in begründeten Einzelfällen Ausnahmen erteilt werden. Die Förderung erfolgt als Festbetragsfinanzierung.

16.33 Nummern 15.6 und 15.7 gelten entsprechend.

16.34 Zuwendungen dürfen nur bewilligt werden, wenn

- entwicklungsfähige Altstandorte in der Gemeinde in absehbarer Zeit nicht vorhanden sind,

- in der Gemeinde oder benachbarten Kommunen keine planungsrechtlich abgesicherten Gewerbeflächen mit umfangreichen Baureserven vorhanden sind und keine größeren Altstandorte, insbesondere Konversionsflächen, deren Wie-demutzung eingeleitet wurde, zur Verfügung stehen und

- die Maßnahme wegen besonderer topographischer Schwierigkeiten oder städtebaulicher und ökologischer Erfordernisse oder sonstiger vergleichbarer Umstände unter Vermarktungsgesichtspunkten nicht rentierlich entwickelt werden kann.

16.35 Im Einzelfall können die Hemchtung und Erschließung innerstädtischer oder innenstadtnaher gewerblicher Bauflächen auch außerhalb dieser Voraussetzungen gefördert werden, wenn sie ausschließlich der Ansiedlung von Handwerksbetrieben und kleineren Betrieben mit innerörtlichen Versorgungsfunktionen dienen.

16.36 Fördervorrang haben unter den oben benannten Voraussetzungen gewerbliche Bauflärchen, die interkommunal, d.h. unter gemeinsamer Finanzie-rungs- und Vermarktungsverantwortung von min-, destens 2 Gemeinden entwickelt werden.

17 Entwicklung von Wohn- und Mischgebieten

17.1 Gefördert werden

- städtebauliche Ehtwicklungsmaßnahmen nach §§ 165 ff BauGB, die der Schaffung von wohn-und/oder mischgenutzten Baugebieten dienen und die an den öffentlichen Personennahverkehr, insbesondere auf der Schiene, angebunden sind und

- die Entwicklung von Baugebieten mit mehr als 150 geplanten Wohnungseinheiten im Einzugsbereich von Haltepunkten an der Schiene.

17.2 Für die Förderung städtebaulicher Entwicklungsmaßnahmen nach §§ 165 ff BauGB gelten:

17.21 Zuwendungsfähig sind nach Satzungsbeschluß die entwicklungsbedingten Ausgaben, die nicht durch Einnahmen im Zuge der Durchführung der Ent-wicklungsmaßnahme gedeckt sind. Fördermittel anderer Finanzierungsträger sind Einnahmen der Entwicklungsmaßnahme.

17.22 Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben nach Nummer 5.43 mit Ausnahme der Finanzierungskosten, Ausgaben, für die Gebühren oder Beiträge erhoben werden können, insbesondere Ausgaben der Entwässerung, sowie der Anteil der Ausgaben für soziale und technische Infrastruktureinrichtungen, der nicht durch die zukünftige Nutzung innerhalb des Entwicklungsbereichs begründet ist.

17.23 Wird im Zuge von vorbereitenden Untersuchungen zu einer Entwicklungsmaßnahme nach § 165 Abs. 4 BauGB durch die Mitwirkungsbereitschaft der Grundstückseigentümer eine Entwicklungs-sätzung abgewendet, kann im Einzelfall bei der Entwicklung eines Baugebietes eine Förderung nach Nummer 17.1 in Betracht kommen. Voraussetzung ist, daß trotz Berücksichtigung der mit Schaffung von Planungsrecht einhergehenden Bodenpreissteigerungen bei einem städtebaulichen

Vertrag oder einem Vorhaben- und Erschließungsplan bei der Kommune erhebliche Ausgaben verbleiben, die nicht durch Erlöse gedeckt sind oder für die Gebühren oder Beiträge nicht erhoben werden können.

17.3 Für die Förderung von Baugebieten im Einzugsbereich von Haltepunkten an der Schiene gelten:

17.31 Gefördert werden Baugebiete mit mehr als 150 geplanten Wohneinheiten insbesondere von Städten und Gemeinden des Ballungskerns, der Ballungsrandzone und der solitären Verdichtungsgebiete.

17.32 Die Förderung erfolgt als Entwicklungskostenpauschale für Planungsaufwendungen, Koordinierung, Baureifmachung, Erschließung und Errichtung begleitender sozialer Infrastruktureinrichtungen. Sie beträgt bei mehrgeschossigem Wohnungsbau und flächensparend errichteten Doppel-und Reihenhäusern mit bis zu 2 Wohnungen 2.000 EURO je geplanter Wohneinheit, im übrigen bei Reihen- und Doppelhäusern mit bis zu 2 Wohnungen 1.250 EURO je Gebäude. Flächensparend sindGrundstücksgrößen von 300 qm (Reihenhäuser) bzw. 400 qm (Reihenend- und Doppelhäuser) im länglichen Raum, im übrigen 200 bzw. 300 qm. In die Berechnung des Zuschusses werden Wohneinheiten in freistehenden Ein- und Zweifamilienhäusern nicht einbezogen.

17.33 Baugebiete auf Brach- und Konversionsflächen und Baugebiete, die auf der Basis eines städtebaulichen Ideenwettbewerbes entwickelt werden, haben Fördervorrang.

17.34 In den Zuwendungsbescheid ist eine Nebenbestimmung aufzunehmen, in der festzulegen ist, daß die Zuwendung zurückzuzahlen ist, wenn nicht

- spätestens 3 Jahre nach Bewilligung mit der Erschließung der Baugebiete und

- spätestens 4 Jahre nach Bewilligung mit dem Bau der ersten Wohnungen begonnen worden ist.

18 Beschäftigungsmaßnahmen in der Stadterneuerung

18.1 Gefördert werden Projekte, die Beschäftigungsmaßnahmen für Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit Bedrohte in die Durchführung von Maßnahmen der Stadtemeuerung integrieren.

18.2 Förderungsfähig sind auf der Grundlage des Gemeinsamen RdErl. d. Ministeriums für Stadtentwicklung und Verkehr und d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 1. 4. 1994 -SMBl. NW. 2313 - alle förderungsfähigen Teilmaßnahmen nach diesen Richtlinien mit Vorrang, wenn die Maßnahmen zu einem wesentlichen Teil (mindestens 20 v. H. der Gesamtkosten) mit Be-schäftigungs- und Qualifizierungsmaßnahmen verbunden werden.

18.3 Darüber hinaus werden die nachfolgenden Maßnahmen, wenn sie im überwiegenden Teil (mindestens 50 v. H. der Gesamtkosten) mit Beschäfti-gungs- und Qualifizierungsmaßnahmen verbunden werden, als städtebauliche Einzelmaßnahme gefördert,

18.31 die ökologische Nachbesserung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen als Teilmaßnahme eines geförderten Stadtemeuerungsgebietes,

18.32 die Anlage öffentlicher Grünflächen bis zu 30 EURO je qm gestalteter Fläche zuzüglich des notwendigen Grunderwerbs außerhalb der Gebietskulisse nach Nummer 11 in städtebaulich herausragenden Einzelfällen.

18.33 die Verbesserung öffentlicher Grünflächen einschließlich der Öffnung und ökologischen Gestaltung von Schulflächen,

18.34 die Einrichtung sowie ökologische und pädagogische Verbesserung von Anlagen für Bewegung,

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Spiel und Sport im Wohnumfeld i. S. d. Nummer 12 einschließlich notwendigen Grunderwerbs in begründeten Ausnahmefällen außerhalb der Gebietskulisse nach Nummer 12.1 und

18.35 die Anlage und Verbesserung landschaftsgebundener Freizeitanlagen und Erholungsflächen einschließlich der Anlage und Gestaltung von Rad-und Wanderwegen sowie des notwendigen Grunderwerbs in begründeten Ausnahmefällen.

18.4 Bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben werden die Fördermittel anderer Finanzierungsträger als Beiträge Dritter abgesetzt.

18.5 Nicht förderungsfähig sind Kombinationsmaßnahmen ohne eine fachlich abgestimmte und den Erfordernissen des Arbeitsmarktes entsprechende Qualifizierungs- und Beschäftigungskonzeption und solche Maßnahmen, die eine wesentliche Überschreitung gegenüber der Regelförderung nach diesen Richtlinien zur Folge hätten.

18.6 Abweichend von Nummer 7.3 kann die Zweckbindungsfrist im Einzelfall bei Gesamtausgaben bis zu 375.000 EURO bis auf 10 Jahre herabgesetzt werden, wenn Zuwendung und Zweckbindungsfrist in einem offensichtlichen Mißverhältnis stehen.

19 Besondere Bestimmungen für Stadtteile mit besonderem Erneuerungsbedarf

19.1 In Stadtteilen mit besonderem Erneuerungsbedarf sind über die Teilmaßnahmen dieser Richtlinien hinaus die erforderlichen Ausgaben der nachfolgenden Maßnahmen zuwendungsfähig:

19.11 Besondere Formen von Bürgerinnen- und Bürgerberatung und Öffentlichkeitsarbeit (z.B. auch* Workshops, Image-Kampagnen, Bewohnerwettbewerbe, Mitmach-Aktionen),

19.12 Planungsorganisation und -durchführung,

19.13 Stadtteilmanagement und -betreuung (z.B. auch Einrichtung einer Anlauf- und Kontaktstelle, Be-ratungs- und Betreuungstätigkeiten, Unterstützung bewohnergetragener Projekte) und

19.14 Maßnahmen zur Entsiegelung, Begrünung, Herrichtung und Gestaltung von Hof- und Gartenflä-

chen sowie von Außenwänden und Dächern auf privaten Grundstücken bis zu 30 EURO je qm gestalteter Fläche, sofern der Grundstückseigentümer sich mit mindestens 50% an den Gesamtkosten beteiligt. Bei Hof- und Gartenflächen ist die öffentliche oder zumindest eine auf die Mieter beschränkte Zugänglichkeit sicherzustellen.

19.2 Zu den jeweils für ein Jahr geschätzten Ausgaben der Teilmaßnahmen der Nummern 19.11 bis 19.14 kann der Gemeinde eine Pauschale mit der Maßgabe gewährt werden, daß die Gemeinde der Bewilligungsbehörde nach Abschluß über Art und Umfang der durchgeführten Teilmaßnahmen einen Ergebnisbericht vorlegt.

19.3 Nicht gefördert werden Maßnahmen, für die Fördermittel anderer Finanzierungsträger einzusetzen sind.

20 Ausnahmen

Ausnahmen von diesen Richtlinien bedürfen meiner Zustimmung.

21 Überleitungs Vorschriften

21.1 Sachprogramme können abschlußorientiert - begrenzt auf die Programmjahre 1998 und 1999 -ausgefördert werden.

21.2 Für das Programmjahr 1998 können Grundförderanträge und erforderliche Kommunale integrierte Handlungskonzepte in angemessener Frist, jedoch vor der Bewilligung nachgereicht werden. Die Frist ist von der Bewilligungsbehörde zu bestimmen.

21.3 Die Bewilligungsbehörde kann für umfangreiche, komplexe und noch mehrjährig zu fördernde Bauabschnitte von Fortführungsmaßnahmen die Vorlage eines integrierten Handlungskonzeptes fordern.

22 Geltungsdauer

22.1 Die Richtlinien treten mit Wirkung .vom 1. 1. 1998 in Kraft.

22.2 Die Richtlinien treten am 31. 12. 2002 außer Kraft.

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Anlagen: