Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61)

 


Historisch: Verbindung von Struktur- und Arbeitsmarktpolitik Gem. RdErl. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport u. d. Ministeriums für Arbeit und Soziales, Qualifikation und Technologie -VC3-99.00-5308/01, 223-7038 v. 1. 4. 2001¹)

 

Historisch:

Verbindung von Struktur- und Arbeitsmarktpolitik Gem. RdErl. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport u. d. Ministeriums für Arbeit und Soziales, Qualifikation und Technologie -VC3-99.00-5308/01, 223-7038 v. 1. 4. 2001¹)

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253. Ergänzung - SMB1. NRW. - (Stand 1. 7. 2001 = MB1. NRW. Nr. 37/01 einschl.)

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Verbindung von Struktur- und Arbeitsmarktpolitik

Gem. RdErl. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen,

Kultur und Sport u. d. Ministeriums für Arbeit und Soziales,

Qualifikation und Technologie -VC3-99.00-5308/01, 223-7038 v. 1. 4. 2001¹)

Betreff: Integrierte Struktur- und arbeitsmarktpolitische Projekte im.Rahmen der Stadterneuerung, des sozialen Wohnungsbaus, der Bau- und Bodendenkmalpflege, der Sportförderung und der regionalen Kulturförderung

1.

Die Landesregierung NRW sieht in der Verbindung von Struktur- und Arbeitsmarktpolitik einen wichtigen Ansatz zur Bekämpfung der noch immer hohen Arbeitslosigkeit und beabsichtigt daher, die bestehenden Förderan-fsbote des Landes fortzuführen und zu verbessern, rklärte Zielsetzung ist es, die Durchführung strukturverbessernder Maßnahmen in geeigneten Teilbereichen mit Arbeitsmarktprojekten zu verbinden, d. h. öffentlich geförderte Beschäftigungs- und Qualfizierungsmaßnah-men mit anderen gesellschaftlich notwendigen Aufgaben zu kombinieren.

2.

. Die integrierten Struktur- und arbeitsmarktpolitischen Projekte sollen zu einer wirtschafts- und sozialpolitisch erwünschten Belebung des Arbeitsmarktes beitragen und Arbeitslose, insbesondere schwervermittelbare Personengruppen des Arbeitsmarktes durch Beschäftigung und Qualifizierung in den ersten Arbeitsmarkt integrieren. Gleichzeitig sollen die Belastungen der Städte, Kreise und Gemeinden durch die Arbeitslosigkeit gemindert und für das Gemeinwohl wichtige investive Maßnahmen in den Städten und Gemeinden verwirklicht werden.

3.

Als integrierte Struktur- und arbeitsmarktpolitische Projekte werden Vorhaben gefördert, die im öffentlichen Interesse liegen und nach den jeweiligen Förderbestimmungen förderbar sind. Aus dem Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport kommen für. eine Kombinationsförderung insbesondere in Betracht:

- Maßnahmen der Stadterneuerung

- Maßnahmen des sozialen Wohnungsbaus

- Maßnahmen der Bau- und Bodendenkmalpflege

- Maßnahmen der Sportförderung

- Maßnahmen der regionalen Kulturförderung.

Im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Arbeit und Soziales, Qualifikation und Technologie können im Rahmen integrierter Projekte Kombinationen von Beschäftigung und Qualifizierung, ggf. ergänzt durch Beratung und Begleitung auf der Grundlage der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für modernisie-rungs-, Struktur- und zielgruppenbezogene Arbeits-marktmaßnahmen und der dazu ergangenen gemeinsamen Durchführungsregelungen unter Einbeziehung der Fördermöglichkeiten der Bundesanstalt für Arbeit und anderer öffentlicher Stellen gefördert werden.

4.

Träger des strukturpolitischen Projektes sind grundsätzlich die Städte, Gemeinden oder Gemeindeverbände unabhängig davon, ob sie.die Arbeiten selbst oder durch Unternehmen, Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaften oder Beschäftigungsinitiativen ausführen lassen. Vorrang bei der Förderung haben Vergabemaßnahmen ah Unternehmen, da hierdurch die Eingliederung von Arbeitslosen in den ersten Arbeitsmarkt erleichtert wird. Möglich ist aber auch die Förderung von Kombinationsmaßnahmen im Wege der Beauftragung örtlicher Beschäftigungsinitiativen und Beschäftigungs-

und Qualifizierungsgesellschaften, sofern diese den Teil-nehmern-Xinnen Perspektiven für einen Übergang in den regulären Arbeitsmarkt eröffnen. Soweit soziale Beschäftigungseinrichtungen, die in der Regel als gemeinnützige Einrichtungen anerkannt sind, mit der Durchführung von Arbeiten beauftragt werden sollen, hat dies nach den Bestimmungen des Vergabehandbuchs NW im Rahmen der freihändigen Vergabe zu erfolgen. Kombinationsmaßnahmen in Eigenregie der Städte und Gemeinden können gefördert werden, wenn sie zu erheblichen Teilen Qualifizierungs- und Beschäftigungselemente enthalten.

Kombinationsmaßnahmen sollen im Konsens zwischen kommunaler Investitionspolitik, Handwerkerschaft und regionaler Arbeitsmarktpolitik geplant und durchgeführt werden, wobei sich in der Praxis die unterschiedlichsten Formen einer alle Interessen berücksichtigenden Zusammenarbeit oder Arbeitsteilung herausgebildet haben.

Bei der Einbeziehung von Mitteln der Landesarbeits-marktpolitik sind die regionalen Arbeitsmarktkonferenzen zu beteiligen.

5.

Nicht förderungsfähig sind Projekte ohne eine fachlich abgestimmte und den Erfordernissen des Arbeitsmarktes entsprechende Qualifizierungs- und Beschäftigungskonzeption und solche Maßnahmen, die eine wesentliche Überschreitung der Förderung gegenüber der Regelförderung nach den jeweiligen Zuwendungsbestimmungen zur Folge hätten. Die zusätzlich eingesetzten Arbeitsmarktmittel müssen eine angemessene Reintegration der , arbeitslosen Teilnehmer/Teilnehmerinnen in den Arbeitsmarkt sichern.

6.

Die Förderung von Kombinationsmaßnahmen nach diesem Erlass erfolgt in der Weise, dass die Förderbeträge anderer Zuschussgeber (Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit oder arbeitsmarktliche Fördermittel des Landes) bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Kosten als Beiträge Dritter abgesetzt werden und die verbleibenden Kosten nach den Zuwendungsbestimmungen für die jeweiligen Förderbereiche gefördert werden. Bei der Einbeziehung von Sozialhilfeempfängern ist ersparte Sozialhilfe entsprechend den Regelungen des Ministeriums für Arbeit und Soziales, Qualifikation und Technologie in die Finanzierung der Arbeitsmarktmaßnahme einzubringen. Grundsätzlich ist eine Kombination der verschiedenen Finanzierungsstrukturen für aktive Arbeitsmarktpolitik (z.B. Maßnahmen nach dem Sozialgesetzbuch III, nach dem Landesprogramm „Arbeit statt Sozialhilfe" und den ESF-kofinanzierten Arbeitsmarktprogrammen des Landes) möglich.

7.

Auf Grund des besonderen Landesinteresses an der Durchführung .integrierter Maßnahmen werden die Regelfördersätze bei den jeweiligen strukturpolitischen Zuwendungsbereichen um 10%-Punkte, jedoch höchstens auf 90 v. H: der zuwendungsfähigen Ausgaben heraufgesetzt. Voraussetzung hierfür ist, dass die Förderung des Beschäftigungs- und Qualifizierungsanteils durch Dritte mindestens 20 v. H. der Gesamtkosten der Maßnahme ausmacht. Diese Regelung gilt nicht für die arbeitsmarktpolitischen Fördermöglichkeiten. Die erhöhte Förderung von Kombinationsmaßnahmen und einen Vergleich zur Regelförderung nach den jeweiligen Zuwendungsbereichen soll das beigefügte Förderbeispiel verdeutlichen.

8.

Wegen der unterschiedlichen Programmplanung und Finanzdisposition bei allen in Betracht kommenden Zuwendungsbereichen ist es erforderlich, dass geplante Kombinationsmaßnahmen frühzeitig mit den verschiedenen Zuwendungsgebern, der Arbeitsverwaltung sowie denregionalen Arbeitsmarktkonferenzen abgestimmt

') MBl. NRW. 2001 S. 558.

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werden, damit eine Gesamtfinanzierung der Maßnahmen sichergestellt werden kann.

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9.

Die Städte und Gemeinden werden gebeten, im eigenen Interesse, im Interesse der örtlichen Handwerkerschaft aber insbesondere im Interesse der betroffenen Arbeitslosen von diesem kombinierten Förderangebot des Landes Gebrauch zu machen.

10.

Die Regelungen dieses Runderlasses gelten bis zum L 4. 2006. Der Runderlass ersetzt die Regelungen des Gemeinsamen Runderlasses des Ministeriums für Stadtentwicklung und Verkehr und des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 1. 4. 1994.

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253. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 1. 7. 2001 = MBl. NRW. Nr. 37/01 einschl.)

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Förderbeispiel

Förderung des Umbaus eines denkmalwerten kommunalen Gebäudes zur sozialen Nutzung aus Stadterneuerungsmitteln in einer strukturschwachen Kommune

Angenommene Gesamtkosten der geplanten Maßnahme - DIN 276 Kostenschätzung

2.000.000 DM*

A. Regelförderung Komplette Auftragsvergabe an Fachfirma Einsatz von 18 Facharbeitern

B. Durchführung unter Einbindung eines Beschäftigungs- und Qualifizierungsträgers Einsatz von 15 Arbeitslosen

- Laufzeit 1 Jahr -

- Laufzeit 2 Jahre -

Lohnkosten/Lohnnebenkosten 60.000 DM pro Person p.a. Material- u. Sachkosten

Zuschlag Gewinn/Risiko -15 %

1.080.000 DM 660.000 DM

260.000 DM

1. Vergabe von 50% der Gewerke an Fachfirmen

2. Beschäftigungs- u. Qualifizierungsprojekt

Kosten

1.000.000 DM

   

- Lohnkosten/Lohnnebenkosten

 
   

der Arbeitslosen für 2 Jahre

 
   

80% von 50.000 DM/Person p.a.

 
   

= 40.000x15x2 1.200.000DM

 
   

- Material- und

 
   

Sachkosten 330.000 DM

 
   

— Overhead/Gemein-

 
   

u. Sachkosten

 
   

des Trägers 600.000 DM

 
   

- Projektsteuerung des Arbeitsmarkt-

 
   

projektes 30.000 DM

 

Summe 2.160.000 DM

   

Förderung Dritter

 
   

Arbeitsamt

 
   

- Lohnkostenförderung einschl. verstärkter

 
   

Förderung (§ 266 SGB III) 1.050.000 DM

 
   

- ggfs. zusätzliche Förderung von Material-

 
   

u. Sachkosten

 
   

Versorgungsamt

 
   

- Landes-/ESF-Mittel

 
   

für Fachanleiter und

 
   

Qualifizierung 450.000 DM

 

Summe 1.500.000 DM

   

ungedeckte Kosten des

Beschäftigungs- ü. Qualifizierungsprojektes 660.000 DM

660.000 DM

Zuwendungsfähige Ausgaben

Städtebauförderung 80%

Eigenanteil Stadt/Gemeinde

2.000.000 DM

1.600.000 DM 400.000 DM

Zuwendungsfähige Ausgaben der Gesamtmaßnahme

Städtebauförderung 80% plus 10% = 90%

Eigenanteil Stadt/Gemeinde

1.660.000 DM

1.494.000 DM 166.000 DM

' ab dem 1.1. 2002 gelten entsprechende EURO-Beträge