Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Reisekostenvergütung und Arbeitsentschädigung für die Mitglieder der Oberen Umlegungsausschüsse RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Wohnen v. 19.7. 1991 -II A l -901.10¹)

 

Historisch:

Reisekostenvergütung und Arbeitsentschädigung für die Mitglieder der Oberen Umlegungsausschüsse RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Wohnen v. 19.7. 1991 -II A l -901.10¹)

205.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 1.10. 1991 = MB1. NW. Nr. 67 einschl.)

19. 7. 91 (1)


Reisekostenvergütung

und Arbeitsentschädigung für die Mitglieder der Oberen Umlegungsausschüsse

RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Wohnen v. 19.7. 1991 -II A l -901.10¹)

1. In § 15 Abs. 5 der Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches vom 7. Juli 1987 (GV. NW. S. 220/ SGV. NW. 231) ist bestimmt, daß die Mitglieder der Oberen Umlegungsausschüsse Reisekostenvergütung in Höhe der für Beamte der Reisekostenstufe B gel-• tenden Sätze erhalten. Daneben kann eine Arbeitsentschädigung gewährt werden.

1.1 Die Gewährung von Reisekostenvergütung bei notwendigen Reisen in anhängigen Widerspruchsverfahren richtet sich somit nach den Vorschriften des Lan-desreisekostengesetzes - LRKG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1974 (GV. NW. S. 214), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. November 1985 (GV. NW. S. 674) - SGV. NW. 20320 -. Entsprechendes gilt bei notwendigen Fahrten zu Sitzungen des Oberen Umlegungsausschusses für Ausschußmitglieder, deren Wohnsitz bzw. regelmäßige Dienst/Arbeitsstelle sich nicht am Sitz des Oberen Umlegungsausschusses befindet. Bei Benutzung eines privateigenen Kraftfahrzeuges wird Wegstreckenentschädigung grundsätzlich nach § 3 Abs. l der Kraftfahrzeugverordnung - KfzVO - vorn 31. Mai 1968 (GV. NW. S. 190), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. März 1982 (GV. NW. S. 152) - SGV. NW. 20320 - gewährt. Für die Bemessung der Reisedauer gilt § 7 LRKG.

12. Die Arbeitsentschädigung bemißt sich nach der Dauer der Sitzungen (nicht nach der Zahl der einzelnen Verhandlungen). Sie beträgt

bei einer Sitzungsdauer

für den Vorsitzenden .

für den Beisitzer

bis 2 Stunden

50,- DM

42,- DM

von über 2 Stunden bis 4 Stunden

100- DM

84,- DM

von über 4 Stunden

150 - DM

126,- DM

jedoch monatlich höchstens

600- DM

504,- DM

Pro Tag kann nur eine Sitzung (bis zum Höchstbetrag von 150- DM bzw. 126- DM) in Ansatz gebracht werden. Die Zeiten der An- und Abreise zu den Sitzungen am Sitz des Oberen Umlegungsausschusses und zu auswärtigen Terminen (Ortsbesichtigung, Gerichtsverhandlung) bleiben bei der Bemessung der Zeiten außer Betracht. Im übrigen ist Voraussetzung für die Gewährung der genannten Sätze, daß die Sitzungen des Oberen Umlegungsausschusses konzentriert und jeweils nur im Rahmen des tatsächlichen Notwendigen anberaumt werden. Soweit die Mitglieder des Oberen Umlegungsausschusses öffentliche Bedienstete sind, bitte ich zu beachten, daß die Arbeitsentschädigung eine Vergütung für eine Nebentätigkeit im Sinne des § 11 der Nebentätigkeitsverordnung - NtV -vom 21. September 1982 (GV. NW. S. 605), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Mai 1988 (GV. NW. S. 214) - SGV. NW. 20302 - darstellt.

2. Dieser RdErl. tritt am 1. April 1991 in Kraft. Im Einvernehmen mit dem Finanzministerium.

') MBl. NW. 1991 S. 1163.