Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Abgabe von Kopien der Richtwertkarten an Interessenten RdErl. d. Ministers für Landesplanung, Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten v. 29. 4. 1965 — Z B l — 3.832¹)

 

Historisch:

Abgabe von Kopien der Richtwertkarten an Interessenten RdErl. d. Ministers für Landesplanung, Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten v. 29. 4. 1965 — Z B l — 3.832¹)

131. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 15. 4.1979 = MB1. NW. Nr. 25 einschl.) / 29' 4- 65

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Abgabe von Kopien der Richtwertkarten an Interessenten

RdErl. d. Ministers für Landesplanung, Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten v. 29. 4. 1965 — Z B l — 3.832¹)

1. Nach Nr. 4 Abs. 2 d. RdErl. v. 13. 3. 1964 (MB1. NW. S. 558 / SMB1. NW. 2315) sollen die Geschäftsstellen der Gutachterausschüsse, soweit technisch möglich, den Finanzämtern auf Anfordern Kopien der zuletzt aufgestellten Richtwertkarten zur Verfügung stellen. Es hat sich die Frage erhoben, ob solche Kopien auch anderen Behörden und sonstigen Interessenten (z. B. Grundstücksmaklern, Architekten, Wohnungsunterneh-rhen usw.) auf Wunsch überlassen werden können.

Hierzu bemerke ich folgendes:

Wie die Richtwerte der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden sollen, ist in § 143 Abs. 4 und 5 BBauG in Verbindung .mit § 4 der Richtwertverordnung v. 23. Juli 1963 (GV. NW. S. 254 / GS. NW. 231) geregelt. Hiernach sind die Richtwertkarten oder die -Listen in den Gemeinden jährlich für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Außerdem kann jedermann von der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses Auskunft über die Richtwerte verlangen. Die Überlassung von Vervielfältigungen der Richtwertkarten an Interessenten ist jedoch weder im Gesetz noch in der Richtwertverordnung vorgesehen. Sie kann nur dann in Betracht gezogen werden, wenn eine sachgemäße Verwendung der Richtwerte zu erwarten ist, denn die Richtwertkarten enthalten meist nur Werte für fiktive Vergleichsgrundstücke mit genormten wertbestimmenden Eigenschaften („Richtwertgrundstück" i. S. der Technischen Anleitung für die Sammlung von Grundstückskaufpreisen v. 1.8.1963 — MB1. NW. S. 1627/SMB1. NW. 2315). Die Richtwerte müssen deshalb zur Ermittlung der Verkehrswerte anderer Grundstücke oft wesentlich abgewandelt werden.

2. Um einer unsachgemäßen Verwendung der Richtwerte vorzubeugen, sind auf den Richtwertkarten außer dem Datum, auf das sich die Ermittlung der Richtwerte bezieht („Stand"), stets folgende Erläuterungen anzubringen:

Richtwert

ist ein aus Kaufpreisen ermittelter durchschnittlicher Bodenwert für ein Gebiet mit im wesentlichen gleichen Nutzungs- und Wertverhältnissen; er ist bezogen auf ein Grundstück, dessen Eigenschaften für dieses Gebiet typisch sind (sog. Richtwertgrundstück).

Abweidlungen des einzelnen Grundstücks in den wertbestimmenden Eigenschaften, wie Art und Maß der baulichen Nutzung, Bodenbeschaffenheit, Erschließungs-zustand und Grundstücksgestaltung (insbesondere Grundstückstiefe), bewirken Abweichungen seines Vef-kehrswertes vom Richtwert.

Eigenschaften der Richtwertgrundstücke ' z. B. „Allgemeines Wohngebiet, 2-geschoss. geschl. Beb., Tiefe 30 m, Frontbreite mind. 10 m".

44. Ergänzung — SMBl. NW. — (Stand 31. 5. 1965 = MBl. NW. Nr. 63 einschl.)

29. 4. 65 (2)

Mit diesen Vermerken soll auch der Auffassung begegnet werden, daß sich durch das Vorhandensein von Richtwerten die Erstellung eines Gutachtens im. Einzelfall erübrige.

3. Vervielfältigungen von Richtwertkarten mit den zu 2. erwähnten Erläuterungen können an Behörden zum Dienstgebrauch gegen Erstattung der Unkosten abgegeben werden. Andere Interessenten können sie erhalten, wenn eine sachgemäße Benutzung erwartet werden kann.

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An die Regierungspräsidenten,

kreisfreien Städte und Landkreise, Ämter und Gemeinden.