Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Bildung der Gutachterauschüsse zur Ermittlung von Grundstückswerten RdErl. d. Ministers für Wiederaufbau v. 27. 3. 1961 Z B l — 3.832¹)

 

Historisch:

Bildung der Gutachterauschüsse zur Ermittlung von Grundstückswerten RdErl. d. Ministers für Wiederaufbau v. 27. 3. 1961 Z B l — 3.832¹)

131. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 15. 4.1979 = MB1. NW. Nr. 25 einschl.)

27. 3. 61 (1)


Bildung der Gutachterauschüsse zur Ermittlung von Grundstückswerten

RdErl. d. Ministers für Wiederaufbau v. 27. 3. 1961 Z B l — 3.832¹)

1. Nach §§ 136 ff. des Bundesbaugesetzes v. 23. Juni 1960 (BGB1. I S. 3141) sind bei den kreisfreien Städten und Landkreisen selbständige Gutachterausschüsse zu bilden. Sie haben auf Antrag Gutachten über den Wert unbebauter und bebauter Grundstücke — mit Ausnahme der einer land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung vorbehaltenen — zu erstatten. In begründeten Ausnahmefällen kann auf Antrag ein Gutachterausschuß auch bei einer amtsfreien Gemeinde oder einem Amt widerruflich eingerichtet werden (§ 18 der l.DVO v. 29. November 1960 — GV. NW. S. 433).

2. Der Gutachterausschuß besteht aus dem Vorsitzenden und ehrenamtlichen weiteren Gutachtern. Die Bestellung der Gutachter ist Aufgabe der höheren Verwaltungsbehörde i. S. des Bundesbaugesetzes, d. h. der Regierungspräsidenten und, im Gebiet des Siedlungsverbandes Ruhrkohlenbezirk, meiner Außenstelle Essen (§ l der 1. DVO). Für den Vorsitzenden sind ein oder mehrere Vertreter zu bestellen.

3. Die kreisfreien Städte und die Landkreise haben als Gutachter g e i g n e t e Personen in ausreichender Zahl vorzuschlagen (§ 17 Abs. l der 1. DVO). Da der Ausschuß im Einzelfalle in der Besetzung mit zwei ehrenamtlichen Gutachtern und dem Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter tätig werden wird (§ 20 Abs. l der 1. DVO), sind außer dem Vorsitzenden und mindestens einem Stellvertreter vier bis acht ehrenamtliche Gutachter je nach dem zu erwartenden Geschäftsanfall zu benennen, damit der Ausschuß auch bei Verhinderung von Gutachtern tätig bleiben kann. Die ehrenamtlichen Gutachter sind vor der Benennung darauf hinzuweisen, daß sie Anspruch auf eine Entschädigung wie Sachverständige entsprechend dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen v. 26. Juli 1957 — BGB1. I S. 902 — haben (§ 24 der 1. DVO).

3.1 Als Gutachter sind nur Personen geeignet, die in der Bewertung von-Grundstücken erfahren sind (Architekten, Grundstücksmakler, Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure und sonstige Sachverständige). Unter den Gutachtern sollen sich Personen mit besonderer Sachkunde für die verschiedenen Grundstücksarten und Gebietsteile der kreisfreien Stadt oder des Landkreises befinden (§• 139 Abs. 2 BBauG). Es ist zweckmäßig, sich wegen der Auswahl der vorzuschlagenden Gutachter zunächst mit der zuständigen Industrie- und Handelskammer in Verbindung zu setzen. Die Gutachter einschließlich des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter dürfen nicht mit der Verwaltung der gemeindeeigenen Grundstücke befaßt sein (§ 138 Abs. l BBauG).

Für die Benennung als Vorsitzeder kommt in erster Linie der Leiter des Kataster- und Vermessungsamtes'oder sein Vertreter in Betracht. Zweckmäßig wird auch die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses, bei der u. a. die Kaufpreissammlung zu führen ist, bei dem Kataster- und Vermessungsamt eingerichtet (vgl. §§ 137 Abs. 2, 143 Abs. 2 BBauG).

3.2 Bei der Auswahl der ehren amtlichen Gutachter ist ferner 'zu beachten, daß diese nicht Mitglieder der Vertretung der Gebietskörperschaft sein dürfen, bei der der Gutachterausschuß gebildet wird, und nicht der Gemeindeverwaltung angehören dürfen (5 »7 Abs. 3 der 1. DVO).

4. Die höhere Verwaltungsbehörde hat die eingegangenen Vorschläge darauf zu prüfen, ob sie den gesetzlichen Vorschriften (vgl. vorstehend Nr. 3.1 und 3.2) entsprechen. Beabsichtigt sie, von einem Vorschlag abzuweichen, soll sie vorher die Gebietskörperschaft, bei der der Gutachterausschuß gebildet werden soll, dazu hören (§ 17 Abs. l der 1. DVO). Die Gutachter sind für vier Jahre zu bestellen (§ 138 Abs. 2 BBauG). Bei der Bestellung soll die höhere Verwaltungsbehörde die Gutachter darauf hinweisen, daß sie nach § 138 Abs. 3 BBauG zur Verschwiegenheit verpflichtet und in den Fällen des § 139 Abs. 3 des Gesetzes von der Mitwirkung ausgeschlossen sind (§ 17 Abs. 4 der l.DVO).

5. Die kreisfreien Städte und Landkreise, die noch keine Gutachter vorgeschlagen haben, werden gebeten, ihre Vorschläge den Regierungspräsidenten im Gebiet des Siedlungsverbandes Ruhrkohlenbezirk meiner Außenstelle Essen, nunmehr möglichst bald zuzuleiten. Dabei sind die Tatsachen anzugeben, aus denen sich erkennen läßt, daß die vorgeschlagenen Gutachter in der Bewertung von Grundstücken erfahren sind (vgl. Nr. 3.1); ferner ist mitzuteilen, daß die in Nr. 3.1 und 3.2 aufgeführten Hinderungsgründe nicht vorliegen und daß die vorgeschlagenen Personen mit ihrer Bestellung als Gutachter einverstanden sind.

6. Die Regierungspräsidenten (Dezernat 15) und meine Außenstelle Essen werden gebeten, mit laufend, erstmals zum 1. S. 1961, über die Durchführung dieses Erlasses zu berichten. Ebenso bitte ich mitzuteilen, in welchen amtsfreien Gemeinden und Ämtern auf Antrag ein Gutachterausschuß widerruflich eingerichtet worden ist oder eingerichtet wird. Im Einvernehmen mit dem Innenminister.

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') MBl. NW. 1961 S. 574.