Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 16.1.2006 - MBl.NRW. 2006 S. 47

 


Historisch: Geschäftsprüfung der Gutachterausschüsse zur Ermittlung von Grundstückswerten RdErl. d. Ministers für Landesplanung, Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten v. 13.2.1964 - ZB1 — 3.832

 

Historisch:

Geschäftsprüfung der Gutachterausschüsse zur Ermittlung von Grundstückswerten RdErl. d. Ministers für Landesplanung, Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten v. 13.2.1964 - ZB1 — 3.832

Geschäftsprüfung der Gutachterausschüsse zur Ermittlung von Grundstückswerten
RdErl. d. Ministers für Landesplanung, Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten
v. 13.2.1964 - ZB1 — 3.832

1
In Nr. 3.1 meines RdErl. v. 27.3.
1961 IMBli NW. S. 574 ./ SMB1. NW. 2315) hatte ich darauf hingewiesen, dass für die Benennung als Vorsitzender eines Gutachterausschusses in erster Linie der Leiter des Kataster- und Vermessungsamtes oder sein Vertreter in Betracht komme und dass zweckmäßig auch die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses bei dem Kataster- und Vermessungsamt eingerichtet werde. Ich bitte sicherzustellen, dass auch dort, wo eine andere organisatorische Regelung getroffen worden ist, die Geschäftsführung der Gutachterausschüsse und ihrer Geschäftsstellen von Ihnen fachtechnisch geprüft wird. In diese Prüfung sind auch die Gutachterausschüsse und Geschäftsstellen im Gebiet des Siedlungsverbandes Ruhrkohlenbezirk einzubeziehen, da die Landesbaubehörde Ruhr über ein Dezernat „Vermessungswesen" nicht verfügt.

2
Bei der Geschäftsprüfung ist darauf zu achten, dass die Kaufpreissammlung entsprechend der Technischen Anleitung für die Sammlung von Grundstückskaufpreisen (RdErl. v. 1.8. 1963 — MB1. NW. S. 1627 / SMB1. NW. 2315) eingerichtet ist und geführt wird. Hierzu gehört auch die Feststellung, ob die Kaufpreise vor Aufnahme in die Sammlung darauf geprüft worden sind, ob sie durch ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse beeinflusst sind und ob sie dementsprechend durch Verfügung des Vorsitzenden berichtigt oder ausgeschlossen oder im Zweifelsfall mit einem Vermerk gemäß § 26 Abs. 2 Satz 3 der 1. DVO zum Bundesbaugesetz versehen worden sind (Nr. 6 und 7 der Technischen Anleitung).

3
Erstmalig sind im Jahre 1964 Richtwerte zu ermitteln und in den Gemeinden bis zum 30. Juni 1964 für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Bei Ihrer fachtechnischen Prüfung bitte ich darauf hinzuwirken, dass die Vorarbeiten für die Ermittlung der Richtwerte (Stichtag 31. Dezember 1963) und ihre öffentliche Auslegung unter Beachtung der RichtwertVO v. 23. Juli 1963 (GV. NW. S. 254 / SGV. NW. 231), meines RdErl. v. 29. 7. 1963 (MB1. NW. S. 1624 / SMB1. NW. 2315) und der erwähnten Technischen Anleitung durchgeführt werden. Ich empfehle, auf die genannten Vorschriften und die in ihnen enthaltenen Stichtage und Fristen durch Rundverfügung besonders hinzuweisen.

Ich bitte, mir bis zum 1. August 1964 darüber zu berichten, ob die Richtwertkarten oder Listen in den Gemeinden bis zum 30. Juni 1964 für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt worden sind, ob Ort und Dauer der Auslegung nach § 4 Abs. 3 der RichtwertVO ortsüblich bekannt gemacht und Ihnen die Richtwerte mitgeteilt worden sind. Richtwerte für Grundstücke in Gemeinden, die im Gebiet des Siedlungsverbandes Ruhrkohlenbezirk liegen, wird die Landesbaubehörde Ruhr Ihnen zuleiten.

An die Regierungspräsidenten;
nachrichtlich an die
Landesbaubehörde Ruhr, Essen,
kreisfreien Städte und Landkreise,
Ämter und amtsfreien Gemeinden.

MBl. NRW. 1964 S. 282.