Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 16.1.2006 - MBl.NRW. 2006 S. 48

 


Historisch: a) Haftung des Landes bei Amtspflichtverletzungen der Mitglieder der nach dem Bundesbaugesetz gebildeten Gutachterausschüsse; b) Unfallversicherungsschutz für die ehrenamtlichen Mitglieder der Gutachterausschüsse RdErl. d. Ministers für Landesplanung, Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten v. 10.9.1964 - Z B l - 3.832

 

Historisch:

a) Haftung des Landes bei Amtspflichtverletzungen der Mitglieder der nach dem Bundesbaugesetz gebildeten Gutachterausschüsse; b) Unfallversicherungsschutz für die ehrenamtlichen Mitglieder der Gutachterausschüsse RdErl. d. Ministers für Landesplanung, Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten v. 10.9.1964 - Z B l - 3.832

a) Haftung des Landes bei Amtspflichtverletzungen der
Mitglieder der nach dem Bundesbaugesetz gebildeten Gutachterausschüsse;
b) Unfallversicherungsschutz für die ehrenamtlichen
Mitglieder der Gutachterausschüsse
RdErl. d. Ministers für Landesplanung, Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten
v. 10.9.1964 - Z B l - 3.832

1
Haftung bei Verletzung einer Amtspflicht

Die nach § 137 BBauG gebildeten Gutachterausschüsse sind, obwohl ursprünglich als kommunale Einrichtung gedacht, nach der im Bundesbaugesetz verwirklichten Regelung überwiegend als staatliche Einrichtungen anzusehen, die nur bei den Landkreisen und kreisfreien Städten gebildet werden. Für diese Auffassung sprechen insbesondere folgende Erwägungen:
Nach § 137 Abs. 2 BBauG können die Landesregierungen die Aufgabe der Geschäftsstellen der Gutachterausschüsse auch vorhandenen staatlichen Einrichtungen übertragen;
die Gutachter werden von der höheren Verwaltungsbehörde bestellt und abberufen (§ 138 Abs. 2 BBauG i. Verb, mit 55 17 bis 19 der 1. DVO z. BBauG v. 29. November 1960 — GV. NW. S. 433/SGV. NW. 231);
die Gutachterausschüsse sind nicht bei allen Gemeinden, sondern grundsätzlich nur bei den kreisfreien Städten und Landkreisen einzurichten (§ 137 Abs. l BBauG I. Verb, mit § 18 der 1. DVO z. BBauG);
die begutachtende Tätigkeit, vor allem die Anlegung der Kaufpreissammlungen und die Ermittlung der Richtwerte, hat (auch) überörtliche Bedeutung, da sie einen allgemeinen Überblick über die Verhältnisse auf dem Grundstücksmarkt ermöglichen soll.

Daher haftet das Land, wenn die Mitglieder der Gutachterausschüsse die ihnen bei ihrer Gutachtertätigkeit obliegenden Pflichten verletzen, nach Art. 34 GG. i. Verb, mit § 839 BGB.

2
Versicherungsschutz der ehrenamtlichen Mitglieder der Gutachterausschüsse

Die ehrenamtlichen Mitglieder der Gutachterausschüsse sind als für das Land ehrenamtlich Tätige während ihrer Tätigkeit gegen Arbeitsunfall versichert (§ 539 Abs. l Nr. 13 der Reichsversicherungsordnung i. d. F. v. 30. April 1963 -BGBl. I S. 241). Träger der Unfallversicherung ist das Land. Etwaige Unfälle sind der Ausführungsbehörde für Unfallversicherung des Landes Nordrhein-Westfalen, 4 Düsseldorf, Grafenberger Allee 127-133, zu melden.

Im Einvernehmen mit dem Innenminister, dem Finanzminister und dem Arbeits- und Sozialminister.

MBl. NRW. 1964 S. 1366.