Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 25.6.2003 - MBl.NRW. 2003 S. 783 - Erlassbereinigung 2003

 


Historisch: Erteilung von Erlaubnissen nach § 9 der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) Gem. RdErl. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales - III A 2 - 8605 - (III Nr. 1/82) u. d. Ministers für Landes- und Stadtentwicklung -V A4-312.6-v. 8. 1. 1982¹)

 

Historisch:

Erteilung von Erlaubnissen nach § 9 der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) Gem. RdErl. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales - III A 2 - 8605 - (III Nr. 1/82) u. d. Ministers für Landes- und Stadtentwicklung -V A4-312.6-v. 8. 1. 1982¹)

8.1.82(1)

151. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 10. 1982 = MB1. NW. Nr. 75 einschl.)

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Erteilung von Erlaubnissen

nach § 9 der Verordnung über brennbare

Flüssigkeiten (VbF)

Gem. RdErl. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und

Soziales - III A 2 - 8605 - (III Nr. 1/82) u. d. Ministers für Landes- und Stadtentwicklung -V A4-312.6-v. 8. 1. 1982¹)

l Gegenstand und Rechtsgrundlagen

1.1 Dieser Runderlaß gilt für erlaubnisbedürftige Anlagen im Sinne von § 9 Abs. l Nrn. 1-3 der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) vom 27. Februar 1980 (BGB1. I S. 173). Das sind folgende Anlagen zur Lagerung oder Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklassen A I, A II oder B:

1.11 Läger (TRbF 110 Nr. 1), wenn die in der Tafel zu § 9 VbF angegebenen Lagermengen überschritten werden.

1.12 Füllstellen (TRbF 111 Nr. 1.1)

- in Räumen, wenn stündlich mehr als 1000 l abgefüllt werden können

- im Freien, und zwar unabhängig von der Abfüllkapazität.

1.13 Tankstellen (TRbF 112 Nr. 1.1), und zwar unabhängig - von der Menge des gelagerten Kraftstoffs und davon, ob die Tankstelle öffentlich oder nur für den Eigenbedarf betrieben werden soll.

1.14 Gehören zu einer nach Nr. 1.11, 1.12 oder 1.13 erlaubnisbedürftigen Anlage auch Anlageteile für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse A III, sind diese Anlageteile unter den in TRbF 210 Nr. 2.3, in TRbF 211 Nr. 2.1 oder in TRbF 212 Nr. 2.1 genannten Voraussetzungen in die Erlaubnis mit einzubeziehen: d. h. die Erlaubnis erstreckt sich auf die Gesamtanlage.

1.15 Bauliche Anlagen, die nicht notwendige Bestandteile der Anlage zur Lagerung oder Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten sind, werden von der Erlaubnis nicht erfaßt.

12 Eine Erlaubnis nach § 9 VbF schließt gemäß § 80 Abs. 3 der Landesbauordnung (BauO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 1970 (GV. 'NW. S. 96), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. März 1979. (GV. NW. S. 122) - SGV. NW. 232 -, die Baugenehmigung ein. Eine nach § 4 des Bundes-Immis-sionsschutzgesetzes (BlmSchG) vom: -15. März 1974 (BGB1. I S. 721), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. August 1980 (BGB1. I S. 1310), erteilte Genehmigung schließt sowohl die Erlaubnis nach der VbF als auch die Baugenehmigung ein (§ 13 BlmSchG). Die Erlaubnis nach § 9 VbF oder die Genehmigung nach § 4 BlmSchG ersetzt jedoch nicht eine nach § 19h des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 16. Oktober 1976 (BGB1. I S. 3017), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 1980 (BGB1.1 S. 373), erforderliche Eignungsfeststellung oder Bauartzülassung. Bei Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art im Sinne von § 19h Abs. l WHG haben die unteren Bauaufsichtsbehörden die wasserrechtlichen Belange im Erlaubnisverfahren nach § 9 VbF mit zu berücksichtigen (§ 18 Abs. 3 des Landeswassergesetzes - LWG - vom 4. Juli 1979 - GV. NW. S. 488 -, geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 1981 - GV. NW. S. 732 -, - SGV. NW. 77 r). Auf die Vorschriften der Verordnung über Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe (VAwS) vom 31. Juli 1981 (GV. NW. S. 490/SGV. NW. 77) und die Verwaltungsvorschriften zum Vollzug dieser Verordnung (W-VAwS), RdErl. v. 10. 8. 1981 (MB1. NW. S. 1708/SMB1. NW. 772), wird hingewiesen.

1.3 Nach § l der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet Arbeits-, Immissions- und

technischen Gefahrenschutzes (ZustVO AltG) vom 6. Februar 1973 (GV. NW. S. 66), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. November 1981 (GV. NW. S. 636), -SGV. NW. 28 -, in Verbindung mit Nr. 2.631 Buchstabe a der Anlage zu dieser Verordnung wird die Erlaubnis nach § 9 Abs. 3 VbF

- von den für die Baugenehmigung zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörden erteilt, sofern - im jeweiligen Erlaubnisfall - die Errichtung oder die Änderung der Lagerbehälter einer Baugenehmigung bedürfen [betrifft nach § l Abs. l Nr. 4 der Freistellungsverordnung vom 5. September 1978 (GV. NW. S. 526), geändert durch Verordnung vom 30. Juni 1980 (GV. NW. S. 700), - SGV. NW. 232 - nur noch ortsfeste Behälter über 5m3 Rauminhalt],

- von den Staatlichen Gewerbeaufsichtsämtern in

allen übrigen Fällen erteilt.

Bei bestehenden Anlagen, die mit Inkrafttreten der neuen VbF am 1. 7. I960 erstmals erlaubnisbedürftig geworden sind, erteilen die erforderliche Erlaubnis zum Weiterbetrieb der Anlagen stets die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter.

Die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter sind auch zuständig für die Stillegung oder Beseitigung einer ohne die erforderliche Erlaubnis errichteten, betriebenen oder geänderten Anlage (§ 25 Abs. l GewO, Nr.. 1.13 Anl. ZustVO AltG) sowie für erforderliche Anordnungen zur Durchführung von Maßgaben des Erlaubnisbescheids (§ 24 a GewO, Nr. 1.11 Ani. ZustVO AltG).

Anlagen, die nach § 28 des Landeseisenbahngesetzes vom 5. Februar 1957 (GV. NW. S: 11), geändert durch Gesetz vom 23. November 1971 (GV. NW. S. 354) -SGV. NW. 93 -, der Eisenbahnaufsicht unterstehen, sind nicht Gegenstand dieses Runderlasses.

2 Antrag auf Erteilung der Erlaubnis

2.1 Dem in vier Ausfertigungen einzureichenden Antrag sind in gleicher Stückzahl ein Lageplan, eine Beschreibung und - .soweit erforderlich - Nachweise über die Eignung der Anlageteile (Bauartzulassungen nach § 12 VbF, Eignungsfeststellungen und Bauartzulassungen nach § 19h WHG, statische Nachweise) beizufügen. Ist mit der Errichtung oder Änderung baugenehmigungspflichtiger Lagerbehälter auch die Errichtung oder Änderung sonstiger baulicher Anlagen verbunden, so sind hierfür die nach den baurechtlichen Vorschriften erforderlichen Bauvorlagen in gleicher Stückzahl einzureichen. Für Anlagen in Gemeinden, die nicht Baugenehmigungsbehörden sind, wird in der Regel eine zusätzliche Ausfertigung des Lageplans und der Beschreibung nach Satz l sowie der Bauvorlagen nach Satz 2 mit Ausnahme der bautechnischen Nachweise im Sinne des § l Abs. l Nr. 4 der Bauvorlagenverordnung vom 30. Januar 1975 (GV. NW. S. 174/SGV. NW. 232) zu fordern sein.

2.2 Die Antragsunterlagen müssen alle Angaben enthalten, die zur Beurteilung der geplanten Anlagen nach den Vorschriften der VbF und nach den hierzu erlassenen Technischen Regeln (TRbF) sowie nach den sonst in Betracht kommenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere des Bau-, Wasser-, Stra-• ßen- und Verkehrsrechts, erforderlich sind. Für die Lagepläne und sonstigen Zeichnungen sind Maßstäbe zu wählen, die eine übersichtliche Eintragung und eine zweifelsfreie Beurteilung der erforderlichen Maße und sonstigen Angaben gestatten. In den Antragsunterlagen sind insbesondere anzugeben: .

2.21 die Namen und Anschriften des Bauherrn und des Betreibers der Anlage sowie die genaue Lage des Baugrundstückes,

2.22 die Art, Gefahrklasse und Lagermenge der brennbaren Flüssigkeiten für jeden Lagerbehälter,

2.23 die genaue Lage der Behälter und der Abgabeeinrichtungen mit den zugehörigen Rohrleitungen und

') MBL NW. 1982 S. 182, geändert durch Gem. RdErL v. 19. 7.1982 (MBL NW. 1982 S. 1351).

148. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 4. 1982 = MB1. NW. Nr. 24 einschl.)

8.1. 82 (2)

deren Abstände zu vorhandenen oder geplanten baulichen Anlagen, die Abstände zu anderen Lagerbehältern, zu Bodenabläufen mit oder ohne Abscheider, zu Entwässerungsleitungen, Abwassergruben, Wasser- und Energieversorgungsleitungen sowie zu Brunnen und oberirdischen Gewässern; die genaue Lage der im Wirkbereich von Abgabeeinrichtungen liegenden Öffnungen zu tiefer liegenden Räumen, Kellern, Gruben, Schächten und Kanälen - soweit für erforderliche Schutzstreifen oder sonstige Abstandflächen fremde Baugrundstücke in Anspruch genommen werden sollen, ist zur Sicherstellung, daß auch auf diesen Grundstücken die Anforderungen der VbF/TRbF eingehalten werden, die Eintragung einer Baulast (§§ 99,100 BauO NW) zu fordern -,

2.24 die Bauart, Größe, Zahl und der Rauminhalt der Lagerbehälter sowie die Anordnung, die Bauart und das Fassungsvermögen etwaiger Auffangräume,

2.25 die sicherheitstechnische und betriebliche Ausrüstung der Anlage einschließlich des kathodischen Korrosionsschutzes, des Blitzschutzes und der Brandschutzeinrichtungen,

2.26 bei Lagerräumen auch die Bauart ihrer Umfassungsbauteile, die Schornsteine mit ihren Öffnungen, die elektrischen Anlagen sowie die Nutzungsart der benachbarten Räume, '

2.27 bei Tankstellen an öffentlichen Straßen ein Lageplan mit maßstabgerechter Eintragung der Zu- und Abfahrten, des Stauraumes für wartende Kraftfahrzeuge und der Stellplätze sowie ein Übersichtsplan kleineren Maßstabes, aus dem die Verkehrsführung der öffentlichen Straßen sowie die Brennpunkte und Gefahrenpunkte des Verkehrs im Umkreis von mindestens 250 m, bei Tankstellen außerhalb geschlossener Ortslagen im beiderseitigen Abstand von mindestens 500 m, ersichtlich sind. Hinsichtlich der Standortwahl und der verkehrstechnischen Gestaltung von Tankstellen an öffentlichen Straßen wird auf die von der Forschungsgesellschaft für das Straßenwesen herausgegebenen Richtlinien für die Anlage von Tankstellen an Straßen - RAT - (Ausgabe 1977) hingewiesen.

3 Beteiligung anderer Behörden und Fachdienststellen

3.1 Die Erlaubnisbehörde leitet eine Ausfertigung der Antragsunterlagen dem Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt oder - sofern dieses selbst Erlaubnisbehörde ist - der unteren Bauaufsichtsbehörde zur Stel-. lungnahme zu.

3.2 Die Erlaubnisbehörde hat die Unterlagen auch der unteren Wasserbehörde zu übersenden, es sei denn, mit den Antragsunterlagen werden bereits die nach § 19h WHG erforderlichen Eignungsfeststellungen oder Bauartzulassungen vorgelegt. Bei brandschutzt.t-chnisch schwierigen Anlagen (z. B. überbaute Tankstellen, große Tanklager) sind zusätzlich die für den Brandschutz zuständigen Dienststellen zu hören.

3.3 Sofern bei der Errichtung und dem Betrieb der'Anlagen sonstige Belange berührt werden, ist die Stellungnahme, Ausnahme oder Zustimmung auch der dafür zuständigen Behörde (z. B. Straßenbaubehörde) einzuholen.

3.4 Die beteiligten Dienststellen sollen zu dem Vorhaben Stellung nehmen und ihre Forderungen als Bedingungen und'Auf lagen binnen eines Monats mitteilen.

3.5 Bei einander widersprechenden Forderungen der beteiligten Dienststellen ist, sofern keine Einigung erzielt werden kann, der Antrag dem Regierungspräsidenten zur Entscheidung vorzulegen.

4 Erlaubnis (Form, Inhalt, Verteilung)

4.1 Für die Erlaubnis können die unteren Bauaufsichtsbehörden die üblichen Baugenehmigungsformulare verwenden, wenn sie entsprechend abgeändert sind

(„Erlaubnis" statt „Baugenehmigung"). Die Erlaubnis

soll etwa folgenden Wortlaut haben:

„Der/Dem (Name und Anschrift des Bauherrn)...............

wird mit Zustimmung der [z. B. Straßenbaubehörde]**)..............................................................................................................

gemäß § 9 Abs. 3 der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) vom 27. Februar 1980 (BGB1.1 S. 229) die Erlaubnis erteilt, nach Maßgabe dieser Urkunde und der mit entsprechenden Prüf- und Zuge- • hörigkeitsvermerken versehenen Antragsunterlagen auf dem Grundstück ...........................................................................

.......................................................................(genaue Bezeichnung)

.................... eine............................... (Bezeichnung der Anlage)

...................................................................................... , bestehend aus

................................................................ (wesentliche Anlageteile,

die von der Erlaubnis erfaßt sind).......................................... ,

zu errichten und zu betreiben.

Diese Erlaubnis schließt die Baugenehmigung nach den Vorschriften der Landesbauordnung (BauO NW) i. d. F. der Bekanntmachung vom 27. Januar 1970 (GV. NW. S. 96), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. März 1979 (GV. NW. S. 122) - SGV. NW. 232 -, für die vorgenannte Anlage ein (§ 80 Abs. 3 BauO NW)."

4.2 Bedingungen und Auflagen für die Errichtung der Anlage sollen in der Erlaubnisurkunde gesondert von den Auflagen für den Betrieb der Anlage aufgeführt werden. .

4.3 In die Erlaubnisurkunde sind außer den im Einzelfalle erforderlichen Bedingungen und Auflagen folgende Hinweise aufzunehmen:

4.31 Von dieser Erlaubnis sind die folgenden baulichen Anlagen nicht erfaßt:..........................................................................

Für die Errichtung dieser baulichen Anlagen ist eine gesonderte Baugenehmigung nach den Vorschriften der Landesbauordnung (BauO NW) erforderlich.

4.32 Der Betreiber hat zu veranlassen, daß die Anlage vor der Inbetriebnahme von einem anerkannten Sachverständigen des Technischen Überwachungs-Ver-eins(TÜV)..................................................................................................

auf den ordnungsgemäßen Zustand im Sinne der VbF geprüft wird (§ 17 i. V. mit § 13 Abs. l VbF). Der Sachverständige hat über die Prüfung eine Prüfbescheinigung auszustellen; eine Ausfertigung der Prüfbescheinigung ist bei der Anlage aufzubewahren (§ 18 Abs. 3 VbF). Der Betreiber hat außerdem der unteren Bauaufsichtsbehörde in ....................................................................

bis zur Schlußabnahme einen Prüfungsbericht des Sachverständigen über den ordnungsgemäßen Zustand der Anlage im Sinne der Verordnung über Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe (VAwS) vom 31. Juli 1981 (GV. NW. S. 490/SGV. NW. 77) vorzulegen*); der Prüfungsbericht nach VAwS kann mit der Prüfbescheinigung nach VbF zusammengefaßt werden (§ 18 Abs. 4 VAwS). Die Anlage darf erst nach Aushändigung der Prüfbescheinigung des Sachverständigen und des Schlußabnahmescheins der unteren Bauaufsichtsbehörde in Betrieb genommen werden (§ 19 Abs. l VbF, § 96 Abs. 3 BauO NW).

4.33. Der Betreiber der Anlage hat das von der unteren Bauaufsichtsbehörde ausgehändigte „Merkblatt über Betriebs- und Verhaltensvorschriften für das Lagern wassergefährdender flüssiger Stoffe" an gut sichtbarer Stelle in der Nähe der Anlage dauerhaft anzubringen und das jeweilige Bedienungspersonal -über dessen Inhalt zu unterrichten (§ 16 Abs. 2 VAwS).

4.34 Der Betreiber der Anlage hat zu veranlassen, daß die Anlage in Abständen von 5 Jahren, elektrische Ein-

•) Nur bei Anlagen, die nach § 18 VAwS prüfpflichtig sind. ") Nur soweit erforderlich.

8.1.82 (2)

148. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 4. 1982 = MB1. NW. Nr. 24 einschl.)

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richtungen einschließlich Blitzschutzeinrichtungen, kathodische Korrosionsschutzanlagen und Einrichtungen zur Ableitung elektrostatischer Aufladungen in Abständen von drei Jahren wiederkehrenden Prüfungen durch anerkannte Sachverständige des TÜV

unterzogen werden (§ 17 i. V. m. § 13 "Abs. 2 VbF). Je eine Ausfertigung der vom Sachverständigen auszustellenden Prüfbescheinigungen ist bei der Anlage aufzubewahren (§ 18 Abs. 3 VbF). Der Betreiber hat außerdem der unteren Bauaufsichtsbehörde in Abständen von .__ Jahren Prüfungsberichte des Sachverständigen über den ordnungsgemäßen Zustand der Anlage im Sinne der VAwS vorzulegen; der Prüfungsbericht nach VAwS kann mit der Prüfbescheinigung nach VbF zusammengefaßt werden'(§ 18 Abs. 4 VAwS).

4.4 Eine Ausfertigung der Antragsuhterlagen wird Bestandteil der Erlaubnisurkunde, die dem Antragsteller ausgehändigt wird. Je eine Ausfertigung der Antragsunterlagen und der Erlaubnisurkunde erhalten das zuständige Staatliche Gewerbeaufsichtsamt bzw. die untere Bauaufsichtsbehörde und der für die Prüfungen nach § 13 VbF zuständige Technische Über-wachungs-Verein. Die Antragsunterlagen sind mit den Prüf- oder Zustimmungsvermerken der beteiligten Behörden sowie mit dem Vermerk: „Gehört zur Erlaubnis vom ._.„.._._.._.._.................................

Nr. __...._.__." zu versehen.

5 Ausnahmen nach § 6 Abs. l VbF

5.1 Für die Erteilung von Ausnahmen im Einzelfall nach § 6 Abs. l VbF ist das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt zuständig. Werden jedoch Ausnahmen im Zusammenhang mit der Erteilung einer Erlaubnis nach § 9 Abs. 3 VbF beantragt, ist die untere Bauaufsichtsbehörde zuständig, sofern sie Erlaubnisbehörde ist (vgl. Anmerkung zu lfd. Nr. 2.621 des Verzeichnisses der Anlage zur ZustVO AltG).

6 Baugenehmigung für bauliche Anlagen, die nicht der Erlaubnis nach § 9 VbF bedürfen

6.1 Nur die in § 9 Abs. l VbF aufgeführten Anlagen bedürfen der Erlaubnis nach § 9 Abs. 3 VbF, nicht jedoch bauliche Anlagen, die nicht notwendiger Bestandteil solcher Anlagen sind, wie z. B. Tankstellenüberdachungen, Aufenthaltsräume für 'Bedienungsoder Aufsichtspersonal, sanitäre Einrichtungen, Verkaufsstände, Kraftfahrzeugpflegehallen, Garagen sowie Anlagen zur ausschließlichen Lagerung oder Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklasse A III (s. Nr. 1.14). Sollen solche baulichen Anlagen im Zusammenhang mit erlaubnisbedürftigen Anlagen errichtet werden, so ist für diese Anlagen ggf. eine gesonderte Baugenehmigung erforderlich. Diese Baugenehmigung und die Erlaubnis nach § 9 Abs. 3 VbF können von den unteren Bauaufsichtsbehörden als selbständige Teile in einer Urkunde zusammengefaßt werden, sofern ihnen dieselben Antragsunterlagen zugrunde liegen. Es empfiehlt sich, in der Baugenehmigung darauf hinzuweisen, daß die erlaubnisbedürftigen Anlägen nach § 9 Abs. l VbF von dieser Genehmigung nicht erfaßt werden.

62 Im Baugenehmigungsverfahren sind - soweit erforderlich - die in Nummer 3 genannten Behörden zu beteiligen.

7 Überwachung und Bauabnahmen

7.1 Die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter überwachen - möglichst schon bei der Errichtung erlaubnisbedürftiger Anlagen - die Einhaltung der Vorschriften der VbF/TRbF, insbesondere die der §§ 13 und 19 VbF über die Sachverständigenprüfungen vor der Inbetriebnahme. Im Falle einer negativen Prüfbescheinigung entscheiden sie auf Antrag über die Inbetriebnahme der Anlage (Nr. 2.67 Anl. ZustVO AltG).

12 Die unteren Bauaufsichtsbehörden haben die Ausführung der baulichen Anlagen nach § 94 BauO NW zu überwachen und die in § 96 BauO NW vorgeschrie-

benen Abnahmen durchzuführen. Bei kleineren Anlagen können sie auf die Rohbauabnahme verzichten (§96 Abs. l Satz l BauO NW). Die bauaufsichtliche Schlußabnahme soll erst durchgeführt werden, wenn die Prüfbescheinigung nach VbF und ggf. der Prüfungsbericht nach VAwS (vgl. Nummer 4.32) des Sachverständigen vorliegen.

7.3 Die unteren Bauaufsichtsbehörden haben nach Nr. 18.3 W-VAwS auch für die erlaubnisbedürftigen Anlagen (§ 9 VbF), die nach § 18 VAwS prüfpflichtig sind, eine Überwachungskartei zu führen.

8 Verwaltungsgebühren und Kosten

8.1 Für die Erlaubnis ist eine Gebühr gemäß Tarifstelle 11.7.1 oder 11.7.2 des Allgemeinen Gebührentarifs zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1980 (GV. NW. S. 924), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Dezember 1981 (GV. NW. S. 718), - SGV. NW. 2011 - und für die bauaufsichtliche Überwachung einschließlich der einmaligen Rohbau- und Schlußabnahme eine Gebühr gemäß Tarifstelle 2.2.3 zu erheben.

82 Die Kosten für die Prüfungen der Anlagen durch Sachverständige werden' von den Technischen Über-wachungs-Vereinen unmittelbar beim Betreiber der Anlagen erhoben; sie richten sich nach Anhang V der Kostenordnung für die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen vom 31. Juli 1970 (BGB1. I S. 1162), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. August 1981 (BGB1.1 S. 813).

9 Anlagen des Bundes und der Länder

9.1 Nach § 9 Abs. 5 VbF bedürfen der Erlaubnis nach § 9 Abs. 3 VbF nicht:

1. Anlagen der Deutschen Bundespost,

2. Anlagen der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes,

3. Anlagen der Bundeswehr.

Anlagen der vorgenannten Behörden, die einer Baugenehmigung (§ 80 Abs. l BauO NW) bedürfen, sind jedoch vor ihrer Errichtung der unteren Bauauf-• . Sichtsbehörde, Anlagen, die der Zustimmung nach § 97 BauO NW bedürfen, dem Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt anzuzeigen; die Anzeige entfällt für Anlagen der Bundeswehr, in denen keine Arbeitnehmer oder nur vorübergehend Arbeitnehmer an Stelle von Soldaten beschäftigt werden (§ l Abs. 3 VbF). Die Einholung der Baugenehmigung ist zugleich als Anzeige gemäß § 9 Abs. 5 Satz 2 VbF zu werten.

9.2 Abgesehen von den Fallen nach Nummer 9.1 bedürfen die Errichtung und der Betrieb erlaubnisbedürfti-

' ger Anlagen des Bundes und der Länder stets der Erlaubnis nach § 9 Abs. 3 VbF. Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis .sind die unteren Bauaufsichtsbehörden, sofern die Anlagen einer Baugenehmigung nach § 80 Abs. l BauO NW bedürfen, die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter, sofern die Anlagen der Zustimmung nach § 97 BauO NW bedürfen (lfd. Nr. 2.631 des Verzeichnisses der Anlage zur ZustVO AltG). Die Erlaubnis nach § 9 Abs. 3 VbF schließt die Zustim-

' mung nach § 97 BauO NW ein.

9.3 Auch Anlagen nach Nummer 9.1 Satz l unterliegen den nach § 13 VbF vorgeschriebenen Prüfungen durch Sachverständige. Diese Prüfungen können bei Anlagen der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes und bei Anlagen der Bundeswehr von besonderen Sachverständigen nach § 16 Abs. l Nrn. 3 und 5 VbF vorgenommen werden. Die Prüfungen und die Überwachung der Anlagen der Deutschen Bundespost werden von den vom Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen bestimmten Stellen vorgenommen (§ 24 c Abs. 2 GewO).

10 Dieser Runderlaß ergeht im Einvernehmen mit dem Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.