Historische SMBl. NRW.
Historisch: Verwaltungsvorschrift zur Landesbauordnung - VV BauO NRW - RdErl. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport v. 12.10.2000 - II A 3 - 100/85 –
Historisch:
Verwaltungsvorschrift zur Landesbauordnung - VV BauO NRW - RdErl. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport v. 12.10.2000 - II A 3 - 100/85 –
Verwaltungsvorschrift
zur Landesbauordnung
- VV BauO NRW -
RdErl. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport
v. 12.10.2000 - II A 3 - 100/85 –
Paragrafenangaben ohne nähere Bezeichnung beziehen sich grundsätzlich auf die BauO NRW. Die Hauptnummern beziehen sich auf die jeweiligen Paragrafen des Gesetzes. Bei ausgelassenen Hauptnummern bestehen zu den betreffenden Paragrafen keine Verwaltungsvorschriften. Die Vorschriften im Anhang tragen die gleiche Nummer wie die entsprechende Verwaltungsvorschrift. Die Verwaltungsvorschrift wird nach dem folgenden Beispiel zitiert: Nr. 61.2 VV BauO NRW.
1
In der Verwaltungsvorschrift zitierte Vorschriften: vgl. Anlage 01
Begriffe (§ 2)
Zu Absatz 1
Sport- und Spielflächen sind Flächen, die diesen Zwecken gewidmet oder dafür
planerisch ausgewiesen sind.
2.3
Zu Absatz 3
Maßgeblich zur Ermittlung des Gebäudetyps ist die Höhenlage des Fußbodens des
höchstgelegenen Geschosses mit Aufenthaltsräumen (Oberkante fertiger Fußboden)
über der Geländeoberfläche. Danach liegt die Grenze zwischen einem
"Gebäude geringer Höhe" und einem "Gebäude mittlerer Höhe"
bei 7 m, gemessen im Mittel über der Geländeoberfläche. Die Grenze zwischen
einem "Gebäude mittlerer Höhe" und einem "Hochhaus" liegt
bei 22 m, jedoch über der tiefstgelegenen, an das Gebäude anschließenden
Geländeoberfläche.
2.4
Zu Absatz 4
Eine im Verhältnis zum Gebäude geringfügige Abgrabung vor Außenwänden, z. B.
zur Beleuchtung von Aufenthaltsräumen im Kellergeschoss (§ 48 Abs. 5) sowie
eine im Verhältnis zum Grundstück geringfügige Auffüllung, z. B. für eine
Terrasse, verändert die Geländeoberfläche als Bezugsfläche nicht. Eine
geringfügige Veränderung der Geländeoberfläche liegt nicht vor, wenn dadurch
die Erreichbarkeit der an leiterbaren Stellen im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 4
verändert wird.
2.5
Zu Absatz 5
Als Deckenoberkante und Fußbodenoberkante gelten die Maße des fertigen
Fußbodens.
Allgemeine Anforderungen (§ 3)
Zu Absatz 1
3.11
Instandhalten bedeutet, die baurechtlich relevanten Eigenschaften von baulichen
Anlagen, wie Standsicherheit, Brandschutz, Schall- und Wärmeschutz, Hygiene-,
Gesundheits- und Umweltschutz, aber auch die Nutzungssicherheit im Sinne der
geforderten Gebrauchstauglichkeit angemessen dauerhaft zu sichern.
3.12
Der Nachweis für die Erfüllung der allgemeinen Anforderungen nach Satz 1
obliegt in Zweifelsfällen der Bauherrin oder dem Bauherrn oder den sonst am Bau
Beteiligten (§§ 56 ff.).
3.13
Dass die "natürlichen Lebensgrundlagen" genannt werden, bewirkt weder
eine Umweltverträglichkeitsprüfung in bauaufsichtlichen Verfahren noch
Kompetenzverlagerungen. Wie schon bisher ist vor Erteilung einer Baugenehmigung
zu prüfen, ob das Vorhaben dem geltenden Recht entspricht. Darunter fallen auch
alle Anforderungen, die aufgrund spezieller Regelungen in Umweltgesetzen
gestellt werden, deren Prüfung häufig nur unter Beteiligung von Fachbehörden
möglich ist. Auch, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden
muss, richtet sich ausschließlich nach den für diese geltenden Rechtsgrundlagen.
3.3
Zu Absatz 3
3.31
Bei Abweichungen von bauaufsichtlich eingeführten Technischen Baubestimmungen
gilt Nr. 3.12.
3.32
Das Verzeichnis der nach § 3 Abs. 3 als technische Baubestimmungen eingeführten
technischen Regeln ist im Ministerialblatt als "Liste der Technischen
Baubestimmungen" veröffentlicht und in die Sammlung des bereinigten
Ministerialblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (SMBl. NRW.) unter
Gliederungsnummer 2323 aufgenommen worden. Die technischen Regeln für
Bauprodukte gemäß § 20 Abs. 2 (Bauregellisten A und B) werden vom Deutschen
Institut für Bautechnik, Berlin, in dessen Mitteilungen veröffentlicht. Diese
Regeln gelten auch als allgemein anerkannte Regeln der Technik.
Bebauung der Grundstücke mit Gebäuden (§ 4)
Zu Absatz 1 Nr. 3
Die Abwasserbeseitigung entsprechend den wasserrechtlichen Vorschriften ist zum
Zeitpunkt der Benutzung gesichert, wenn zum Zeitpunkt der Baugenehmigung
a) abzusehen ist, dass das
Bauvorhaben bis zum Beginn seiner Benutzung an eine Sammelkanalisation angeschlossen
werden kann oder
b) die wasserrechtliche Erlaubnis für das Einleiten des Niederschlagswassers
oder des in einer Kleinkläranlage behandelten Schmutzwassers vorliegt oder von
der Wasserbehörde zugesichert ist(§ 38 VwVfG. NRW.) oder
c) die Gemeinde oder der sonst zur Abwasserbeseitigung Verpflichtete
bescheinigt, dass das in einer Abwassergrube gesammelte Abwasser ordnungsgemäß
beseitigt wird.
Im Falle des gesetzlichen Übergangs der Abwasserbeseitigungspflicht für Niederschlagswasser gem. § 51 a Abs. 2 LWG muss zur Annahme einer gesicherten Erschließung das Vorliegen der wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis nicht abgewartet werden, da mit ihrer Erteilung gerechnet werden kann. Auf den Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 18. Mai 1998 (MBl. NRW. S. 654, S. 918/SMBl. NRW. 77) zur Niederschlagswasserbeseitigung gemäß § 51 a des Landeswassergesetzes wird hingewiesen.
In kommunalen Satzungen kann
hinsichtlich der Sammelkanalisation außerhalb des Baurechts folgendes geregelt
sein:
- der Anschluss- und Benutzungszwang,
- die Art und Weise des Anschlusses an die Sammelkanalisation und
- die Bestimmung der Stoffe, die nicht in die Sammelkanalisation eingeleitet
werden dürfen.
4.2
Zu Absatz 2
Eine Vereinigungsbaulast allein ist in der Regel nicht geeignet, sich aus § 31
BauO NRW ergebende Bebauungshindernisse zu beseitigen, denn gemäß § 31 Abs. 1
Nr. 1 muss zusätzlich ein Abstand von mindestens 5 m zu
bestehenden oder nach den baurechtlichen Vorschriften zulässigen Gebäuden
öffentlich - rechtlich gesichert sein. Dieser Abstand gilt auch zwischen auf
einem Grundstück aneinandergereihten Gebäuden, d.h. Gebäuden, die nicht
aneinander gebaut sind, sondern in einem geringen Abstand zueinander stehen.
Diese öffentlich - rechtliche Sicherung wird nicht bereits durch die
Vereinigungsbaulast erreicht.
Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken (§ 5)
Damit bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame
Löscharbeiten möglich sind, müssen auf dem Baugrundstück die erforderliche
Bewegungsfreiheit und Sicherheit für den Einsatz der Feuerlösch- und
Rettungsgeräte gewährleistet sein. Zu den für den Feuerwehreinsatz
erforderlichen Flächen zählen die Zu- und Durchgänge, die Zu- und Durchfahrten,
die Aufstell- und Bewegungsflächen; sie sind auf dem Grundstück selbst, ggf.
auch auf öffentlichen Flächen (z.B. Straßen) sicherzustellen (siehe § 3 Abs. 1
Satz 2 Nr. 14 BauPrüfVO).
5.2
Zu Absätzen 2 bis 5
Sind bei Gebäuden nach § 5 Abs. 2 bis 5 sowie bei baulichen Anlagen besonderer
Art oder Nutzung Flächen für die Feuerwehr erforderlich, so gelten nachfolgende
Bestimmungen. Sofern die örtlichen (grundstücks- und objektbezogenen)
Gegebenheiten es gestatten oder erfordern, sind in Abstimmung mit der
Brandschutzdienststelle abweichende Werte möglich. Die DIN 14 090 -Flächen für
die Feuerwehr auf Grundstücken- ist nicht anzuwenden.
5.201
Tragfähigkeit von Hofkellerdecken:
Hofkellerdecken, die nur im Brandfall von Feuerwehrfahrzeugen befahren werden,
sind für die Brückenklasse 16/16 nach DIN 1072, Ausgabe Dezember 1985, Tabelle
2 zu berechnen. Dabei ist jedoch nur ein Einzelfahrzeug in ungünstigster
Stellung anzusetzen; auf den umliegenden Flächen ist die gleichmäßig verteilte
Last der Hauptspur als Verkehrslast in Rechnung zu stellen. Der nach DIN 1072,
Ausgabe Dezember 1985, Tabelle 2 geforderte Nachweis für eine einzelne Achslast
von 110 kN darf entfallen.
Die Verkehrslast darf als vorwiegend ruhend eingestuft
werden und braucht auch nicht mit einem Schwingbeiwert vervielfacht zu werden.
5.202
Lichte Höhe der Zu- oder Durchfahrten:
Die lichte Höhe der Zu- oder Durchfahrten ist senkrecht zur Fahrbahn zu messen.
5.203
Kurven in Zu- oder Durchfahrten:
Der Einsatz der Feuerwehrfahrzeuge wird durch Kurven in Zu- oder Durchfahrten
nicht behindert, wenn die in der Tabelle den Außenradien der Kurven
zugeordneten Mindestbreiten nicht unterschritten werden. Dabei müssen vor und
hinter Kurven auf einer Länge von mindestens 11 m Übergangsbereiche vorhanden
sein (siehe Bild 1).
Tabelle: vgl. Anlage 02
Fahrspuren:
Geradlinig geführte Zu- oder Durchfahrten können außerhalb der
Übergangsbereiche (Nrn. 5.203 und 5.214) als Fahrspuren ausgebildet werden. Die
beiden befestigten Streifen müssen voneinander einen Abstand von 0,8 m haben
und mindestens je 1,1 m breit sein.
5.205
Neigung in Zu- oder Durchfahrten:
Zu- oder Durchfahrten dürfen geneigt sein. Die Neigung soll nicht mehr als 10
v.H. betragen. Neigungswechsel sind im Durchfahrtsbereich sowie 8 m vor und
hinter der Durchfahrt unzulässig. Die Übergänge zwischen verschiedenen
Neigungen sind mit einem Radius von mindestens 15 m auszurunden.
5.206
Stufen und Schwellen:
Stufen und Schwellen im Zuge von Zu- oder Durchfahrten dürfen nicht höher als 8
cm sein. Eine Folge von Stufen oder Schwellen im Abstand von weniger als 10 m
ist zulässig. Im Bereich von Übergängen nach Nr. 5.205 sind Stufen unzulässig.
5.207
Hinweisschilder:
Hinweisschilder für Flächen für die Feuerwehr müssen DIN 4066-2 entsprechen und
mindestens 594 x 210 mm groß sein. Zu- oder Durchfahrten für Feuerwehrfahrzeuge
sind als "Feuerwehrzufahrt" zu kennzeichnen. Der Hinweis muss von der
öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbar sein. Hinweisschilder für
Aufstellflächen oder Bewegungsflächen müssen die Aufschrift "Fläche für
die Feuerwehr" haben.
5.208
Sperrvorrichtungen:
Sperrvorrichtungen (z.B. Sperrbalken, Ketten, Sperrpfosten) sind in Zu- oder
Durchfahrten zulässig, wenn sie Verschlüsse haben, die mit dem Schlüssel A für
Überflurhydranten nach DIN 3223 oder mit einem Bolzenschneider geöffnet werden
können.
5.209
Aufstellflächen auf dem Grundstück:
Aufstellflächen müssen mindestens 3 m breit und so angeordnet sein, dass alle
Öffnungen in Fenstern, die als Rettungswege für Menschen dienen, von
Hubrettungsfahrzeugen erreicht werden können.
5.210
Aufstellflächen entlang der Außenwand:
Ist die nach § 5 Abs. 5 Satz 2 zu bemessende Aufstellfläche weniger als 5,5 m
breit, so muss ein Geländestreifen entlang der dem Gebäude abgekehrten
Außenseite der Aufstellfläche in solcher Breite frei von Hindernissen sein,
dass Aufstellfläche und Geländestreifen zusammen mindestens 5,5 m breit sind.
Fahrspuren und Aufstellflächen müssen eine auch im Winter jederzeit deutlich
sichtbare Randbegrenzung erhalten. Die Aufstellfläche muss 8 m über die letzte
anzuleiternde Stelle hinausreichen.
Bild 2 (vgl. Anlage 04)
Aufstellflächen rechtwinklig zur Außenwand:
Rechtwinklig oder annähernd im rechten Winkel auf die anzuleiternde Außenwand
zugeführte Aufstellflächen dürfen keinen größeren Abstand als 1 m zur Außenwand
haben. Die Entfernung zwischen der Außenkante der Aufstellflächen und der
entferntesten seitlichen Begrenzung der anzuleiternden Fensteröffnung darf 9 m
und bei Brüstungshöhe von mehr als 18 m 6 m nicht überschreiten. Ist die Aufstellfläche
weniger als 5,5 m breit, so müssen beiderseits Geländestreifen in solcher
Breite frei von Hindernissen sein, dass Aufstellfläche und Geländestreifen
zusammen mindestens 5,5 m breit sind; die Geländestreifen müssen mindestens 11
m lang sein.
Bild 3 (vgl. Anlage 05)
Freihalten des Anleiterbereichs
Zwischen der anzuleiternden Außenwand und den Aufstellflächen dürfen sich keine
den Einsatz von Hubrettungsfahrzeugen erschwerenden Hindernisse wie bauliche
Anlagen oder Bäume befinden.
5.213
Neigungen der Aufstellflächen:
Aufstellflächen dürfen nicht mehr als 5 v.H. geneigt sein.
5.214
Größe der Bewegungsflächen:
Für jedes für den Feuerwehreinsatz erforderliche Feuerwehrfahrzeug ist eine
Bewegungsfläche von mindestens 7 m x 12 m erforderlich. Zufahrten dürfen nicht
gleichzeitig Bewegungsflächen sein. Vor und hinter Bewegungsflächen, die an
weiterführenden Zufahrten liegen, sind mindestens 4 m lange Übergangsbereiche
anzuordnen.
Bild 4 (vgl. Anlage 06)
Die Anzahl der für den Feuerwehreinsatz erforderlichen Feuerwehrfahrzeuge
richtet sich u.a. nach der Art und Nutzung des Gebäudes sowie nach seiner
Anordnung auf dem Grundstück, aber auch nach der Ausrüstung der örtlichen
Feuerwehr; sie kann von der Brandschutzdienststelle erfragt werden.
5.6
Zu Absatz 6
Da Verstöße gegen das Verbot des Satzes 4 wegen der damit verbundenen Gefahr
für die öffentliche Sicherheit in der Regel unverzüglich beseitigt werden
müssen, werden die dazu erforderlichen Maßnahmen häufig im Wege der
Eilzuständigkeit (§ 6 OBG) von der örtlichen Ordnungsbehörde, der Feuerwehr
oder der Polizeibehörde getroffen.
Bußgelder wegen Verstoßes gegen das in Satz 4 geregelte Verbot werden von der
örtlichen Ordnungsbehörde verhängt (§ 84 Abs. 5 in Verbindung mit § 84 Abs. 1
Nr. 1).
Abstandflächen (§ 6)
6.1
Zu Absatz 1
Vor Anwendung der Vorschrift ist die planungsrechtliche Zulässigkeit des
Vorhabens festzustellen. Dabei ist auch das Gebot der Rücksichtnahme (§ 15
BauNVO) zu beachten (OVG NRW, Beschluss vom 24.4.1995; BauR 96, 88).
6.4
Zu Absatz 4
Eine Außenwand besteht dann aus unterschiedlichen Wandteilen, wenn die
Wandteile sich entweder in ihrer Höhe klar voneinander unterscheiden oder durch
Vor- oder Rücksprünge deutlich erkennbar sind. In diesen Fällen kann davon
ausgegangen werden, dass sie unterschiedlich auf Nachbargrenzen oder andere
Gebäude einwirken. In der Regel ist bei Vor- oder Rücksprüngen von mehr als 1 m
davon auszugehen, dass unterschiedliche Wandteile derselben Außenwand
vorliegen; Stufengiebel sind unter den vorgenannten Voraussetzungen z. B.
einheitlich zu betrachten.
Die Abstandflächen auch vor Giebeln oder Giebelseiten mit Ortgängen sind stets Rechtecke. Vor Giebeln oder Giebelseiten mit Ortgängen ergibt sich das Maß H aus der Wandhöhe und der Teilgiebelfläche im Bereich des Daches. Die Wandhöhe wird - wie an der Traufseite - bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut gemessen; die oberhalb der Wandhöhe liegende Teilgiebelfläche ist die "Giebelfläche im Bereich des Daches oder der Dachteile".
Bei Giebeln mit unterschiedlichen
Wandhöhen ist die gesamte Giebelfläche in Wandabschnitte mit zugehörigen
Teilgiebelflächen aufzuteilen. Die Wandabschnitte entstehen, indem durch den
Schnittpunkt der höheren Wand mit der Dachhaut eine Horizontale und durch deren
Schnittpunkt mit der gegenüberliegenden Dachhaut eine Vertikale bis zur
Geländeoberfläche gezogen wird. Für jeden der beiden Wandabschnitte mit
zugehöriger Teilgiebelfläche ist das Maß H und mithin die jeweilige Tiefe der
Abstandfläche getrennt zu ermitteln. Die daraus resultierenden Abstandflächen
gelten für den jeweiligen Wandabschnitt.
6.6
Zu Absatz 6
6.6.1
Die Abstände zu öffentlichen Verkehrsflächen gemäß § 6 Abs. 5 Satz 2 können
nicht gemäß § 6 Abs. 6 Satz 1 halbiert werden, weil sich Satz 1 nur auf die
Abstandflächen gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 bezieht.
6.6.2
§ 6 Abs. 6 Satz 2 führt zu dem Schluss, dass das Schmalseitenprivileg nicht
gilt, wenn ein Gebäude mit mehr als einer Außenwand an andere Gebäude oder
Nachbargrenzen gebaut wurde. Das Schmalseitenprivileg gilt aber auch für
Außenwände von Gebäudeseiten, die teilweise an andere Gebäude oder
Nachbargrenzen gebaut wurden.
6.10
Zu Absatz 10
Wirkungen wie von Gebäuden gehen in der Regel aus von
- baulichen Anlagen, die höher
als 2 m sind, wie Mauern, großflächigen Werbeanlagen, Behältern, etc.,
- überdachten Freisitzen und Stellplätzen,
- Terrassen, die höher als 1 m über der Geländeoberfläche sind.
Auch von Aufschüttungen mit einer Höhe von weniger als 1 m können in besonderen Fällen Wirkungen wie von einemGebäude ausgehen. Maßgeblich sind die dem zu entscheidenden Fall zugrunde liegenden Umstände, z. B., ob der Boden in hängigem Gelände gegenüber einem tiefer gelegenen Grundstück aufgeschüttet wird.
Keine Wirkungen wie von einem Gebäude können z. B. ausgehen von
- schlanken Schornsteinen,
Abgasleitungen und Pergolen,
- ebenerdigen, nicht überdachten Stellplätzen, Freisitzen und Schwimmbecken;
das gleiche gilt - unabhängig von ihrer Höhe - für
- Metallgittermasten mit einer Basisabmessung von nicht mehr als 1, 5 m x 1,5 m
und
- Metallrohr- und Betonrundmasten mit einem Basisdurchmesser von nicht mehr als
1 m,
auch auf einem Fundament von nicht mehr als 1 m Höhe.
6.11
Zu Absatz 11
Die mittlere Wandhöhe von Gebäuden mit Abstellräumen und Gewächshäusern, die in
einem Abstand von 1 m bis zu 3 m von der Nachbargrenze gebaut werden, darf
nicht mehr als 3 m über der Geländeoberfläche an der Grenze betragen; diese
Gebäude werden also bezüglich ihrer Höhe so behandelt, als stünden sie auf der
Grenze.
Gebäude nach Absatz 11, die nicht grenzständig oder mit einem Grenzabstand von
weniger als 1 m errichtet werden, lösen Abstandflächen aus.
Hauswirtschaftliche Räume sind
nicht nach Satz 4 zulässig.
6.12
Zu Absatz 12
Nach § 6 Abs. 12 Nr. 2 sind eingeschossige Wohngebäude in der Abstandfläche
eines mehrgeschossigen Wohngebäudes zulässig, wenn das eingeschossige Gebäude
zu dem mehrgeschossigen Gebäude keine Fenster hat. Als Fenster sind hier
vorrangig solche anzusehen, die der ausreichenden Versorgung von
Aufenthaltsräumen mit Tageslicht dienen. Die Tiefe der Abstandfläche vor dem
Erdgeschoss des mehrgeschossigen Gebäudes sollte 6 m nicht unterschreiten.
6.14
Zu Absatz 14
Die Bestimmung schließt auch Dämmungen, die über die Mindestanforderungen der
Wärmeschutzverordnung hinausgehen, nicht aus. Die Entscheidung ist von der
Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall unter Berücksichtigung nachbarlicher Belange
zu treffen. Es ist denkbar, dass auch eine über die Anforderungen der
Wärmeschutzverordnung hinausgehende Wärmedämmung zugelassen wird, wenn aufgrund
der Bebauung des Nachbargrundstücks davon ausgegangen werden kann, dass der
Nachbar durch diese Maßnahme nicht nachteilig betroffen ist. Grundsätzlich ist
jedoch das den Nachbarn geringst beeinträchtigende Wärmedämmsystem zu wählen.
Hinsichtlich des Gestattungsverfahrens
siehe Nr. 6.15 und 6.16.
6.15
Zu Absatz 15
Entscheidungen gemäß § 6 Abs. 15 sind keine Abweichungen gemäß § 73, sondern
Ausnahmen sui generis. Es ist daher keine förmliche Nachbarbeteiligung gemäß §
74 und auch keine Nachbarzustimmung vorgeschrieben. Die Bauaufsichtsbehörde
kann aber Nachbarn beteiligen, um zu ermitteln, welche nachbarlichen Belange
betroffen sind.
Die geänderte Nutzung darf für den Nachbarn insgesamt gegenüber der bisherigen Nutzung nicht nachteilig sein.
Nur eine geringfügige bauliche
Änderung ist der Nutzungsänderung gleich gestellt; z. B. ist der Einbau einer
Zwischendecke oder neuer Fenster als geringfügig anzusehen.
6.16
Zu Absatz 16
Die Regelung räumt in überwiegend bebauten Gebieten zur Anpassung geplanter
Bauvorhaben an die vorhandene Bebauung der Gestaltung des Straßenbildes und
besonderen städtebaulichen Verhältnissen, wie schmale Straßen, Vorrang
gegenüber den unter den Aspekten des Nachbarschutzes in Absatz 5 festgelegten
Tiefen der Abstandflächen ein. Betroffen von dieser Regelung sind nicht allein
Baulückenschließungen oder Aufstockungen von Gebäuden, sondern auch Baublocks,
wie in Gebieten nach § 34 BauGB.
Der Hinweis, dass bei der Gestattung oder dem Verlangen geringerer Tiefen der Abstandflächen nachbarliche Belange zu würdigen sind, bedingt nicht die förmliche Beteiligung (Anhörung) der Nachbarn.
Es können sich, auch unter Wahrung eines ausreichenden Brandschutzes, geringere Tiefen der Abstandflächen als 3 m ergeben, so z. B. in Stadtbereichen, in denen schmale Straßen (Gassen) oder Traufgassen das Straßenbild prägen oder vorgeben.
Auch Entscheidungen nach Absatz
16 sind keine Abweichungen nach § 73, sondern Ausnahmen sui generis. Das
Gestattungsverfahren entspricht dem der Absätze 14 und 15.
6.17
Zu Absatz 17
6.17.1
Eine geringere Tiefe der Abstandfläche kann sich z. B. aus der Festsetzung
einer Baulinie und der zwingenden Festsetzung der Geschosszahl oder der Höhe
des Gebäudes ergeben. Aus derartigen Festsetzungen können sich bestimmte
Anforderungen an die Feuerwiderstandsklasse der Außenwände, an die Brennbarkeit
der Baustoffe in oder auf den Außenwänden sowie an die erforderliche
Bewegungsfreiheit für die Feuerwehr auf den Grundstücken ergeben.
6.17.2
Ist beabsichtigt, ohne zwingende Festsetzungen nach Absatz 17 bei aneinander
gereihten Wohngebäuden geringer Höhe eingeschossige Gebäudeteile (z. B. mit
Abstellräumen oder Hauseingängen) mit einem seitlichen Grenzabstand zu
errichten, so bestehen keine Bedenken gegen eine Unterschreitung der sich aus
den Absätzen 4 bis 6 ergebenden Mindesttiefen der Abstandflächen (0,8 H bzw.
0,4 H, mindestens 3 m) vor der der Nachbargrenze zugekehrten Wand;
Voraussetzung für die erforderliche Abweichung ist, dass
a) eine der sich
gegenüberliegenden Wände eine Gebäudeabschlusswand ohne Öffnungen (§ 31 Abs. 3)
ist oder
b) die Tiefe der Abstandfläche mindestens 1,5 m bzw. der Abstand der sich
gegenüberliegenden Wände mindestens 3 m beträgt, wenn diese Wände nur
Hauseingangstüren enthalten, im Übrigen aber in der Bauart der
Gebäudeabschlusswände (§ 29 Abs. 1 Tabelle Zeile 5) hergestellt werden oder
c) die Tiefe der Abstandfläche mindestens 2,0 m bzw. der Abstand der sich
gegenüberliegenden Wände mindestens 4,0 m beträgt, wenn die Wände außer der
Hauseingangstür weitere Öffnungen haben.
Für aneinander gereihte Wohngebäude geringer Höhe auf einem Grundstück gilt dies sinngemäß.
Teilung von Grundstücken (§ 8)
Zu Absatz 1 Satz 1
Ein Grundstück ist bebaut, wenn sich auf ihm bauliche Anlagen, ausgenommen
solche nach § 65 Abs. 1 Nrn. 13 bis 49, befinden. Dies gilt auch dann, wenn die
baulichen Anlagen noch nicht fertiggestellt sind; bei Gebäuden ist es
ausreichend, wenn der Keller oder die Gründung vorhanden ist.
8.4
Zu Absatz 4
Für die den Anträgen auf Teilungsgenehmigung beizufügenden Bauvorlagen gilt §
17 BauPrüfVO. Der Antrag ist entsprechend der Anlage I/4 zur VV BauPrüfVO zu
stellen.
Nicht überbaute Flächen, Kinderspielflächen, Geländeoberfläche (§ 9)
Zu Absatz 1
9.12
"Bepflanzung" ist ein Unterfall des weiteren Begriffs
"Begrünung". Die Begrünung umfasst nicht nur das Setzen von Pflanzen,
sondern auch die Aussaat bzw. das Bedecken einer gebauten Fläche (z.B. eine
Fassade) durch Pflanzenwuchs.
9.13
Die Pflicht, eine bauliche Anlage zu begrünen, ist bei Gebäuden erfüllt, wenn
entweder das Dach oder mindestens eine Außenwand begrünt wurde. Die Bauherrin
oder der Bauherr hat darzulegen, dass Bauweise oder Gestaltung der baulichen
Anlage eine Begrünung nicht zulassen.
9.14
Befestigte Flächen von mehr als 5000 m² sind als begrünt bzw. bepflanzt
anzusehen, wenn sie zu mindestens 10 v.H. wasseraufnahmefähig hergestellt und
mit Bewuchs versehen wurden oder wenn sich auf ihnen je angefangene 1000 m²
mindestens ein Baum oder drei Sträucher befinden.
9.15
Maßstab des für den Betroffenen wirtschaftlich Zumutbaren ist die durch die
gesetzliche Verpflichtung eintretende Veränderung seiner wirtschaftlichen
Verhältnisse, gemessen an seiner gesamten wirtschaftlichen Lage und seinen
wirtschaftlichen Interessen. Wenn keine Anhaltspunkte für eine andere
Berechnung vorliegen, sind für Dachbegrünungen und für Fassadenbegrünungen mit
selbstklimmenden Pflanzen durchschnittliche Kosten von 50,--DM/m², für
Fassadenbegrünungen mit an Gerüsten kletternden Pflanzen 200,-- DM/m² zugrunde
zu legen.
Es ist davon auszugehen, dass die Begrünung einer baulichen Anlage dann offensichtlich wirtschaftlich unzumutbar ist, wenn
- bei der Errichtung oder
Änderung einer baulichen Anlage die Kosten ihrer Begrünung voraussichtlich 10
v.H. der Kosten der Baumaßnahme übersteigen,
- bei der nachträglichen Begrünung befestigter Flächen durch die erforderliche
Entsiegelung zusätzliche Kosten entstehen, die um mehr als 20 v. H. über den
für die Begrünung anzusetzenden Kosten liegen.
Wird lediglich die Nutzung
einer baulichen Anlage geändert, so muss die bauliche Anlage nicht begrünt
werden, wenn von der Bauherrin oder dem Bauherrn vorgetragen wird, dass die
Begrünung wirtschaftlich unzumutbar sei.
9.2
Zu Absatz 2
9.21
Kleinkinder sind Kinder im Vorschulalter. Die Spielflächen sind gegen Anlagen,
von denen Gefahren ausgehen können, insbesondere gegen Verkehrsflächen,
Kfz-Stellplätze und Standplätze für Abfallbehälter abzugrenzen. Auf die
Einhaltung örtlicher Bauvorschriften über die Lage, Größe, Beschaffenheit,
Ausstattung und Unterhaltung von Kinderspielflächen gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 3 ist
zu achten.
9.22
Ist die Bereitstellung einer Spielfläche für Kleinkinder auf dem Baugrundstück
nicht erforderlich, weil einer der in Satz 2 Buchstaben a, b oder c genannten
Tatbestände vorliegt, ist mit dem Bauantrag ein entsprechender Nachweis zu
führen. Das gilt auch, wenn nach Satz 4 auf die Bereitstellung verzichtet
werden soll.
Spielplätze nach Satz 2 Buchstabe c brauchen nicht im Ganzen, sondern können auch nur in einem Teil den Anforderungen an Spielflächen für Kleinkinder entsprechen.
Anlagen der Außenwerbung und Warenautomaten (§ 13)
Zu Absatz 2
Gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist außerhalb
geschlossener Ortschaften jede Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift,
Licht oder Ton verboten, wenn dadurch Verkehrsteilnehmer in einer den Verkehr
gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können.
Außerdem dürfen gemäß § 33 Abs.2 Satz 1 StVO Einrichtungen, die Zeichen oder
Verkehrseinrichtungen gleichen, mit ihnen verwechselt werden können oder deren
Wirkung beeinträchtigen können, dort nicht angebracht oder sonst verwendet
werden, wo sie sich auf den Verkehr auswirken können. Findet ein
Baugenehmigungsverfahren statt, so ist darauf zu achten, dass nicht gegen die
o.a. Anforderungen verstoßen wird.
Zu den "begrünten
Flächen" gehören z.B. auch die Böschungen von Straßen- oder
Eisenbahndämmen. Auf eine gärtnerische Gestaltung der Flächen kommt es nicht
an. Der Ausblick auf begrünte Flächen wird schon durch einzelne großflächige
Plakattafeln verdeckt.
13.3
Zu Absatz 3
Anlagen der Außenwerbung dürfen gemäß § 28 Abs. 1 StrWG NRW außerhalb der
Ortsdurchfahrten von Landes- und Kreisstraßen in einer Entfernung bis zu 20 m,
gemessen vom äußeren Rand der für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn,
nicht errichtet werden. Von diesem Werbeverbot kann die Straßenbaubehörde unter
den Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 3 StrWG NRW eine Ausnahme
zulassen
a) für Werbeanlagen nach Absatz
3 Satz 2 Nrn. 1 und 2 sowie nichtamtliche Hinweiszeichen nach Nr. 3 bis zu
einer Größe von 1m²; für die Werbeanlagen soll die Baugenehmigung in der Regel
erteilt werden, wenn die Straßenbaubehörde hierzu ihre Zustimmung nach § 28
Abs. 1 Satz 5 StrWG NRW gegeben hat;
b) für Werbeanlagen an Fahrgastunterständen des Öffentlichen
Personennahverkehrs oder der Schülerbeförderung; solche Werbeanlagen sind im
Außenbereich grundsätzlich nach Absatz 3 Satz 1 unzulässig, weil sie nicht
unter die Ausnahmen nach Satz 2 Nr. 4 fallen. Es bestehen jedoch keine Bedenken
dagegen, solche Werbeanlagen an Fahrgastunterständen im Wege einer Abweichung
nach § 73 zu genehmigen, soweit sie nicht in die freie Landschaft wirken und
die Straßenbaubehörde ihre Zustimmung nach § 28 Abs. 1 Satz 5 StrWG NRW gegeben
hat. Die Fahrgastunterstände selbst bedürfen, sofern sie an Landes- oder
Kreisstraßen errichtet werden sollen, der Genehmigung der Straßenbaubehörde
nach § 25 Abs. 4 StrWG NRW, weil sie nach § 65 Abs. 1 Nr. 6 nicht
baugenehmigungsbedürftig sind.
Hinsichtlich der Anlagen der Außenwerbung an Bundesfernstraßen wird auf § 9 Abs. 6 FStrG verwiesen.
Bezüglich der Lichtwerbungen
wird auf den Gem. RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz, d. Ministeriums für Wirtschaft und
Mittelstand, Energie und Verkehr u. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen,
Kultur und Sport v. 13.9.2000 (SMBl. NRW. 7129) hingewiesen.
13.64
Zu Absatz 6 Nr. 4
Als Dauer des Wahlkampfes gilt bei Parlamentswahlen (Europäisches Parlament,
Bundestag, Landtag) und Kommunalwahlen eine Zeit von drei Monaten unmittelbar
vor dem Wahltag. Die Fristen bei Volksbegehren und Volksentscheid sowie
besondere Regelungen über Ausnahmen und Erlaubnisse von verkehrs- und
straßenrechtlichen Vorschriften ergeben sich aus dem RdErl. d. Ministers für
Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr u. d. Innenministers v. 29.6.1979 (SMBl. NRW. 922).
Baustellen (§ 14)
Zu Absatz 3
Der Baugenehmigung für Bauvorhaben nach § 63 Abs. 1 ist ein Baustellenschild
nach dem Muster der Anlage A zu Nr. 14.3 (vgl. Anlage 07 Seite 1)
beizufügen. Mit dem Vordruck über die Vorlage von Bauvorlagen nach § 67
genehmigungsfreier Vorhaben (siehe Anlage I/2 zur VV BauPrüfVO) ist - auch von
der Gemeinde im Rahmen ihrer Verpflichtung nach § 22 GO - ein Baustellenschild
nach dem Muster der Anlage B zu Nr. 14.3 (vgl. Anlage 07 Seite 2)
auszuhändigen. Der Bauherr hat das jeweilige Schild an der Baustelle
anzubringen, sofern er nicht ein besonderes Schild mit den erforderlichen
Mindestangaben verwendet.
14.4
Zu Absatz 4
§ 14 Abs. 4 verweist auf Regelungen in anderen Vorschriften, die bestimmen, ob
Pflanzen erhalten werden müssen. In Betracht kommen Festsetzungen in
Bebauungsplänen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB, Baumschutzsatzungen aufgrund von
§ 45 LG, ggf.auch die Eigenschaft der Pflanzen als gesetzlich geschützte
Landschaftsbestandteile gemäß § 47 LG.
16
Schutz gegen schädliche Einflüsse (§ 16)
Zu Satz 2
16.21
Auf die Vorschriften des Bundes - Bodenschutzgesetzes und des
Landesbodenschutzgesetzes NRW sowie den Gem. RdErl. d. Ministeriums für
Stadtentwicklung und Verkehr, d. Ministeriums für Bauen und Wohnen u. d.
Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 15.5.1992 (MBl. NRW S. 872/ SMBl. NRW.2311)- "Berücksichtigung von Flächen mit
Bodenbelastungen, insbesondere Altlasten, bei der Bauleitplanung und im
Baugenehmigungsverfahren" - wird hingewiesen.
16.22
Baugrundstücke müssen auch im Hinblick auf ihre Kampfmittelfreiheit für
bauliche Anlagen geeignet sein. Dies ist vor allem von Bedeutung bei
Bauvorhaben auf Grundstücken, die in Bombenabwurfgebieten oder in ehemaligen
Hauptkampfgebieten des Zweiten Weltkriegs liegen und bei denen nicht
unerhebliche Erdeingriffe vorgenommen werden.
Baugenehmigungen für Sonderbauten nach § 68 Abs. 1 Satz 3, die Bauvorhaben mit nicht unerheblichen Erdeingriffen in Kampfmittelverdachtsflächen betreffen, wird eine Nebenbestimmung angefügt, wonach mit dem Beginn der Bauarbeiten erst begonnen werden darf, wenn hiergegen seitens der für die Räumung von Kampfmitteln zuständigen Stellen keine Einwände erhoben werden. Der feststellende Teil der Baugenehmigung, der die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit dem geltenden Recht bestätigt, bleibt unangetastet, der verfügende Teil, der die sogenannte "Baufreigabe" beinhaltet, wird damit aufschiebend bedingt.
Im vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß § 68 wird § 16 von der Bauaufsichtsbehörde nicht geprüft. Die Gemeinde wird im Verfahren beteiligt und kann daher als allgemeine Ordnungsbehörde das Erforderliche veranlassen, um den Kampfmittelverdacht auszuräumen. Auf Wunsch der Gemeinde kann auch in diesem Verfahren die Baugenehmigung mit einer Nebenbestimmung versehen werden.
Bei nach § 67 genehmigungsfreien Wohngebäuden, Nebengebäuden, Nebenanlagen, Stellplätzen und Garagen muss nicht untersucht werden, ob ein Grundstück frei von Kampfmitteln ist, wenn nur ein einzelnes Bauvorhaben errichtet werden soll und die Gemeinde bereits entsprechende Untersuchungen hat durchführen lassen, als der Bebauungsplan aufgestellt wurde. Sind dagegen solche Untersuchungen zu diesem Zeitpunkt nicht durchgeführt worden, steht es der Gemeinde frei, für einzelne Baumaßnahmen im Sinne von § 67 Abs. 1 und 7 zu verlangen, dass ein Genehmigungsverfahren durchgeführt wird (vgl. § 67 Abs. 3 Satz 1), wenn sie der Auffassung ist, dass zunächst geprüft werden muss, ob § 16 Satz 2 genügt wird. Sie kann allerdings auch die Bauherrinnen und Bauherren auf die sich aus der Kampfmittelverordnung ergebenden Pflichten hinweisen und als für die Kampfmittelräumung zuständige allgemeine Ordnungsbehörde rechtzeitig das Erforderliche veranlassen, ohne dass dies Auswirkungen auf die Durchführung des Freistellungsverfahrens haben muss.
Brandschutz (§ 17)
Zu Absatz 1
Die in der Landesbauordnung und in Vorschriften auf Grund der Landesbauordnung
verwendeten brandschutztechnischen Begriffe und die zugehörigen
Prüfbestimmungen entsprechen der Norm DIN 4102 - Brandverhalten von Baustoffen
und Bauteilen -. Anforderungen beziehen sich, soweit nichts anderes bestimmt
ist, auf die Beurteilung der Baustoffe und Bauteile im eingebauten Zustand. Die
Baustoffe müssen nach DIN 4102-1 Abschnitt 7 entsprechend ihrem Brandverhalten
gekennzeichnet sein.
Baustoffe, die beim Brand brennend abfallen oder brennend abtropfen, können zur Feuerweiterleitung beitragen oder die Rettung von Menschen und Tieren behindern. Bei brennbaren Baustoffen, die brennend abfallen oder brennend abtropfen, wird diese Eigenschaft durch einen entsprechenden Hinweis
- bei normalentflammbaren
Baustoffen (B 2) in den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen,
- bei schwerentflammbaren Baustoffen (B 1) in den allgemeinen bauaufsichtlichen
Zulassungen,
kenntlich gemacht. Für Baustoffe, die nach DIN 4102-4 hinsichtlich des Brandverhaltens klassifiziert sind, ist der Nachweis erbracht, dass sie nicht "brennend abfallen".
Anforderungen an Bekleidungen gelten auch für nichtbekleidete Oberflächen von Bauteilen. Bekleidungen sind an Bauteilen (z.B. Rohdecke) befestigte Baustoffe, die diese Bauteile ganz oder überwiegend bedecken, wie Unterdecken, Platten, Beläge auf Wänden mit oder ohne Unterkonstruktion sowie Putze. Soweit Bekleidungen und somit die Oberfläche von Bauteilen nichtbrennbar oder schwerentflammbar sein müssen, ist deren Oberflächenbehandlung grundsätzlich in die Beurteilung der Brennbarkeit mit einzubeziehen, es sei denn, es handelt sich um Beschichtungen bis 0,5 mm Dicke, um Anstriche oder um Tapeten auf Mauerwerk, Beton oder mineralischen Putz.
Baustoffe zur Auffüllung von Fugen zwischen raumabschließenden Wänden (z.B. bei Fugen zwischen Gebäudeabschluss- oder Gebäudetrennwänden) müssen zur Vermeidung einer Brandausbreitung mindestens schwerentflammbar (B 1) und in Hochhäusern nichtbrennbar (A) sein, für Randabdichtungen oder Randabdeckungen solcher Fugen dürfen normalentflammbare Baustoffe (B 2) verwendet werden.
Im Bereich der Rettungswege unterscheidet die Landesbauordnung zwischen dichtschließenden Türen, rauchdichten Türen sowie Türen einer Feuerwiderstandsklasse je nach dem Grad ihrer Anforderung.
Als "dichtschließend" gelten Türen mit stumpf einschlagendem oder gefälztem, vollwandigen Türblatt und einer mindestens dreiseitig umlaufenden Dichtung. Verglasungen in diesen Türen sind zulässig.
Rauchdichte Türen (vgl. z.B. § 37 Abs. 5 und 10 sowie § 38 Abs. 2) sind solche nach DIN 18095 - Rauchschutztüren -. Untergeordnete Seitenteile und obere Blenden dieser Türen sind zulässig, sie brauchen keiner Feuerwiderstandsklasse zu entsprechen, wenn die Türen in Wände eingebaut werden, an deren Feuerwiderstandsfähigkeit keine Anforderungen gestellt werden und wenn sie aus Baustoffen bestehen, die für Rauchschutztüren zugelassen sind.
Bei Türen, die der Feuerwiderstandsklasse
T 30 entsprechen müssen, sind untergeordnete Seitenteile oder obere Blenden
zulässig, wenn sie mit der Tür auf diese Feuerwiderstandsklasse geprüft sind
(siehe § 8 Abs. 7 HochhVO).
17.3
Zu Absatz 3
Satz 1 2. Halbsatz stellt klar, dass die zwei Rettungswege, die je
Nutzungseinheit und je Geschoss mit Aufenthaltsräumen vorhanden sein müssen, in
ein und demselben notwendigen Flur geführt werden dürfen. Sie müssen dann
jedoch in zwei Richtungen führen, z. B. zu notwendigen Treppenräumen oder zu
Ausgängen ins Freie. Satz 3 und § 38 Abs. 3 BauO NRW (Stichflurregelung)
bleiben hiervon unberührt.
Anforderungen an Treppenräume und Sicherheitstreppenräume enthält Nr. 37 VV BauO NRW.
Wärmeschutz, Schallschutz, Erschütterungsschutz (§ 18)
Zu Absatz 1
Der geforderte Wärmeschutz von
Gebäuden entsprechend ihrer Nutzung und den klimatischen Verhältnissen soll
auch dazu beitragen, den Energieverbrauch des Gebäudes zu senken. Die
Vorschrift stellt an den Wärmeschutz der Gebäude keine höheren Anforderungen
als die aufgrund des Energieeinsparungsgesetzes erlassene WärmeschutzV. Im
bauaufsichtlichen Verfahren ist der Wärmeschutz nur nach der WärmeschutzV zu
behandeln, und zwar nach Maßgabe der Verordnung zur Umsetzung der
Wärmeschutzverordnung (WärmeschutzUVO). Die untere Bauaufsichtsbehörde ist
nicht verpflichtet, die nach § 2 Abs. 1 bis 3 WärmeschutzUVO vorzulegenden
Nachweise, Bescheinigungen und Bestätigungen zu überprüfen.
18.2
Zu Absatz 2
18.21
Ein ausreichender Schallschutz oder eine ausreichende Geräuschdämmung innerhalb
von Gebäuden ist insbesondere dann gewährleistet, wenndie Gebäude, ortsfesten
Anlagen oder Einrichtungen nach den dafür erlassenen Technischen
Baubestimmungen (DIN 4109 - Schallschutz im Hochbau) geplant und errichtet
werden.
18.22
Zur Beurteilung der Frage, ob die von ortsfesten Anlagen oder Einrichtungen in
baulichen Anlagen oder auf Baugrundstücken ausgehenden Geräusche so gedämmt
sind, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen für die Nachbarschaft nicht
entstehen, können die Immissionsrichtwerte der TA Lärm vom 26.08.1998 (GMBl. S.
503) herangezogen werden.
Verkehrssicherheit (§ 19)
Zu Absatz 2
19.21
Eine Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung des öffentlichen Verkehrs ist nicht
anzunehmen, wenn
- eine Ausnahme, Genehmigung
oder Zustimmung gemäß § 9 FStrG oder § 25 StrWG NRW,
- eine Sondernutzungserlaubnis gemäß § 8 FStrG oder § 18 StrWG NRW
vorliegt oder
- das Vorhaben im Geltungsbereich einer Ortssatzung über die Befreiung von der
Erlaubnispflicht liegt und deren Regelungen entspricht (§ 8 Abs. 1 FStrG, § 19 StrWG NRW).
19.22
Unbeschadet abweichender Vorschriften in einer Ortssatzung über Sondernutzungen
ist eine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung des öffentlichen Verkehrs im
Allgemeinen nicht anzunehmen, wenn
a) Bauteile wie Sockel, Gesimse
und Fensterbänke so geringfügig in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen,
dass Passanten nicht gefährdet werden können; dies gilt auch für Werbeanlagen
und Warenautomaten,
b) Bauteile, Vorbauten und Vordächer, Markisen und Werbeanlagen mehr als 2,50 m
oberhalb des Gehweges vor die Gebäudefront vortreten und einen Abstand von
mindestens 70 cm vom Rand der Fahrbahn einhalten.
Die unter Buchstabe b genannten Bauteile dürfen den Einsatz von Rettungsgeräten der Feuerwehr (§ 17 Abs. 3) nicht behindern.
Fenster und Türen sollen nicht in den öffentlichen Verkehrsraum aufschlagen.
Bauprodukte und Bauarten (§§ 20 bis 28)
- die Bauproduktenrichtlinie
hinsichtlich der Verwendung von Bauprodukten im Anwendungsbereich der BauO NRW
umgesetzt und
- sichergestellt, dass die für Bauprodukte maßgebenden Verfahren nach dem
Bauordnungsrecht weitgehend dem Verfahren über Bauprodukte nach dem BauPG
entsprechen.
Durch das BauPG erfolgte die Umsetzung der Bauproduktenrichtlinie hinsichtlich des Inverkehrbringens und des freien Warenverkehrs von Bauprodukten. Die Umsetzung der Bauproduktenrichtlinie hinsichtlich der Verwendung von Bauprodukten, die nach dem BauPG oder nach weiteren, der Umsetzung anderer EG-Richtlinien dienenden Vorschriften in den Verkehr gebracht werden, erfolgte für den bauaufsichtlichen Anwendungsbereich in den §§ 20 bis 28.
Die §§ 20 ff. richten sich zwar in erster Linie unmittelbar an die Hersteller und die bei der Prüfung, Überwachung und Zertifizierung von Bauprodukten und Bauarten einzuschaltenden Stellen; sie wirken sich jedoch auch auf verwendende bzw. anwendende Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser, Bauherrinnen und Bauherrn und Unternehmerinnen und Unternehmer aus; für die unteren Bauaufsichtsbehörden sind sie vor allem im Rahmen der Bauüberwachung und der Bauzustandsbesichtigung nach §§ 81 und 82 von Bedeutung.
Da die §§ 20 ff. wegen ihrer sehr komplexen Regelungsinhalte und ihres rechtlichen Zusammenspiels mit Regelungen des BauPG und andere Richtlinien der EG umsetzenden Bundesrechts sowie entsprechenden Rechts anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nicht leicht verständlich sind, werden für ihren Vollzug folgende Hinweise gegeben:
Die §§ 20 ff. betreffen sowohl
Bauprodukte (§ 2 Abs. 9) als auch Bauarten (§ 2 Abs. 10).
20.1
Bauprodukte, die nach EG-Richtlinien umsetzenden Vorschriften in den Verkehr
gebracht werden (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2)
20.11
Allgemeines
Bauprodukte, die nach EG-Richtlinien umsetzenden Vorschriften in den Verkehr
gebracht und gehandelt werden, dürfen ohne weiteren Verwendbarkeits- oder
Übereinstimmungsnachweis verwendet werden, wenn sie eine CE-Kennzeichnung und
zusätzliche Angaben zur CE-Kennzeichnung mit Angabe der geforderten Klassen und
Leistungsstufen nach § 20 Abs. 7 Nr. 1 tragen.
Unter Umsetzungsvorschriften in diesem Sinne fallen auch die entsprechenden Vorschriften der anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstaben b und c), nach denen Bauprodukte in diesen Staaten in den Verkehr gebracht und gehandelt werden, wenn sie die CE - Konformitätskennzeichnung tragen. Tragen heißt in diesem Zusammenhang: Kennzeichnung auf dem Bauprodukt oder auf seiner Verpackung oder, wenn das nicht möglich ist, auf dem Lieferschein (§ 8 Abs. 7 BauPG). Ermöglichen die Vorschriften (in zugrunde liegendenNormen, Leitlinien für europäische technische Zulassungen oder Zulassungen selbst) die Festlegung von Klassen und Leistungsstufen für das Bauprodukt, so werden die erforderlichen Klassen oder Leistungsstufen für den jeweiligen Verwendungszweck des Bauproduktes in der Bauregelliste B bekannt gemacht (§ 20 Abs. 7 Nr. 1).
Die
CE-Konformitätskennzeichnung aufgrund aller EG-Richtlinien besteht nach der
Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 220 vom
30.8.1993, S. 1) aus den Buchstaben "CE" mit folgendem Schriftbild:
vgl. Anlage 08
20.12
Besondere Hinweise
20.121
Bauprodukte, die nach dem BauPG oder entsprechenden Umsetzungsvorschriften
anderer Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes in den Verkehr gebracht
werden (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstaben a und b)
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauPG können auch Bauprodukte ohne CE - Kennzeichnung in den Verkehr gebracht und gehandelt werden, wenn sie von untergeordneter Bedeutung im Hinblick auf die wesentlichen Anforderungen des § 5 Abs. 1 BauPG (mechanische Festigkeit und Standsicherheit, Brandschutz, Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz, Nutzungssicherheit, Schallschutz sowie Energieeinsparung und Wärmeschutz) sind und in einer von der Europäischen Kommission erstellten, vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Bundesanzeiger bekannt gemachten Liste enthalten sind und die Herstellerin oder der Hersteller die Erklärung nach § 4 Abs. 3 BauPG abgegeben hat.
Entsprechenden Regelungen anderer Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes unterfallende Bauprodukte dürfen ebenfalls ohne CE - Kennzeichnung in Deutschland in den Verkehr gebracht und gehandelt werden.
Ist die Verwendung eines (im In- oder Ausland) hergestellten Bauproduktes nur für den Einzelfall vorgesehen, stellen weder die Bauproduktenrichtlinie noch das BauPG Anforderungen an das Bauprodukt (§ 4 Abs. 4 BauPG). Die Verwendbarkeit richtet sich nach den Vorschriften der Bauordnungen der Länder, in Nordrhein-Westfalen siehe § 25 Abs. 2 Satz 3. Den Herstellerinnen oder Herstellern steht es jedoch frei, im Entsprechensfall die Brauchbarkeit und Konformität nach BauPG nachzuweisen.
Bauprodukte müssen nach dem
BauPG in den Verkehr gebracht werden, wenn dies ausdrücklich in den vom
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Bundesanzeiger bekannt
gemachten harmonisierten Normen oder Leitlinien für europäische technische
Zulassungen festgelegt ist. Ist das nicht der Fall, so dürfen die Bauprodukte
auch verwendet werden, wenn sie die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 1
erfüllen.
20.122
Bauprodukte, die nach Vorschriften zur Umsetzung sonstiger Richtlinien der EG
in den Verkehr gebracht und gehandelt werden (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Buchstabe c)
Bauprodukte fallen u. U. auch unter den Anwendungsbereich anderer EG-Richtlinien, die in nationales Recht umgesetzt werden.
Dies sind derzeit:
- Richtlinie 87/404/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für einfache Druckbehälter (ABl. EG Nr. L 220 vom 8.8.1987, S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG vom 22. Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 220 vom 30.8.1993, S. 1), umgesetzt in Deutschland durch die Sechste Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von einfachen Druckbehältern - 6. GSGV) vom 25. Juni 1992 (BGBl. I S. 1171), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. September 1995 (BGBl. I S. 1213);
20.2
Bauprodukte, die nicht nach EG-Richtlinien umsetzenden Vorschriften in den
Verkehr gebracht werden müssen,
20.21
Allgemeines
Für Bauprodukte, die nicht nach EG-Richtlinien umsetzenden Vorschriften in den
Verkehr gebracht und gehandelt werden müssen, bestimmt sich ihre Verwendbarkeit
nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sowie Sätze 2 und 3, § 20 Abs. 2 bis 6, §§ 21 bis
23 und §§ 25 bis 27.
Diese Regelungen unterscheiden drei Gruppen von Bauprodukten:
- geregelte und nicht geregelte
Bauprodukte, die ihre Übereinstimmung mit zugrunde liegenden technischen
Regeln, Zulassungen, Prüfzeugnissen oder Zustimmungen der obersten
Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall durch Kennzeichnung mit dem Ü-Zeichen
ausweisen müssen,
- Bauprodukte, die für die Erfüllung der Anforderungen der BauO NRW oder der
Vorschriften aufgrund der BauO NRW nur eine untergeordnete Bedeutung haben und
in einer Liste C bekannt gemacht werden (Bauprodukte der Liste C nach § 20 Abs.
3 Satz 2),
- sonstige Bauprodukte, die nach allgemein anerkannten Regeln der Technik
hergestellt werden oder von diesen abweichen (sonstige Bauprodukte, siehe dazu
Nr. 20.26).
20.22
Geregelte Bauprodukte
Geregelte Bauprodukte sind solche, die in der Bauregelliste A Teil 1 bekannt
gemachten technischen Regeln entsprechen oder von ihnen nicht wesentlich
abweichen (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 2). Geregelte
Bauprodukte bedürfen keines besonderen Verwendbarkeitsnachweises.
20.23
Nicht geregelte Bauprodukte
Nicht geregelte Bauprodukte sind solche, die entweder von in der Bauregelliste
A Teil 1 bekannt gemachten technischen Regeln wesentlich abweichen oder für die
es allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt. Diese Bauprodukte
bedürfen eines gesonderten Verwendbarkeitsnachweises (§ 20 Abs. 1 Satz 1 in
Verbindung mit § 20 Abs. 3) in Form
- der allgemeinen bauaufsichtlichen
Zulassung (§ 21),
- des allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses (§ 22) oder
- der Zustimmung im Einzelfall (§ 23).
Allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse sind anstelle von allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen erforderlich, wenn dies mit der Bekanntmachung der technischen Regel oder Benennung des Bauproduktes selbst in der Bauregelliste A Teile 1 und 2 bestimmt wird.
Zustimmungen im Einzelfall können statt der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung bzw. des allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses beantragt werden, wenn das Bauprodukt nicht allgemein, sondern nur an einer bestimmten Baustelle verwendet werden soll.
Allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen werden vom Deutschen Institut für Bautechnik, allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse werden von anerkannten Prüfstellen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Zustimmungen im Einzelfall werden von der obersten Bauaufsichtsbehörde erteilt.
20.24
Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen)
Geregelte und nicht geregelte Bauprodukte unterliegen einem
Übereinstimmungsnachweis. Sie müssen das Ü-Zeichen nach § 25 Abs. 4 und 5
tragen (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1). Tragen in diesem Zusammenhang heißt, das
Ü-Zeichen ist auf dem Bauprodukt, auf einem Beipackzettel oder auf seiner
Verpackung, oder wenn das nicht möglich ist, auf dem Lieferschein oder auf
einer Anlage zum Lieferschein (z.B. einem Werksprüfzeugnis) anzubringen.
Mit dem Ü-Zeichen bestätigt die Herstellerin oder der Hersteller, dass das Bauprodukt mit der ihm zugrunde liegenden technischen Regel der Bauregelliste A, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall übereinstimmt oder nicht wesentlich davon abweicht.
Die Bestätigung der
Übereinstimmung (§ 25) erfolgt durch
- Übereinstimmungserklärung des Herstellers aufgrund werkseigener
Produktionskontrolle (§ 26 Abs. 1) ohne bzw. mit Erstprüfung des Bauproduktes
durch eine anerkannte Prüfstelle (§ 26 Abs. 2) oder
- Übereinstimmungszertifikat einer anerkannten Zertifizierungsstelle (§ 27).
Ob eine Übereinstimmungserklärung mit Erstprüfung des Bauprodukts erforderlich ist, wird in der technischen Regel nach § 20 Abs. 2, in der Bauregelliste A oder in den besonderen Verwendbarkeitsnachweisen des § 20 Abs. 3 Satz 1 festgelegt.
Wann ein Übereinstimmungszertifikat erforderlich ist, wird in der Bauregelliste A, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall festgelegt. Im Einzelfall kann jedoch vom an sich vorgeschriebenen Übereinstimmungszertifikat von der obersten Bauaufsichtsbehörde abgesehen werden (§ 25 Abs. 2 Satz 4).
Form und Größe des Ü-Zeichens und die erforderlichen zusätzlichen Angaben richten sich nach der PÜZÜVO.
Ü-Zeichen, die in anderen
Ländern bzw. aufgrund bilateraler Vereinbarung in anderen Staaten aufgebracht
werden, gelten auch in Nordrhein-Westfalen (§ 25 Abs. 6). Die Länder haben
wortgleiche Verordnungen erlassen.
20.25
Bauprodukte nach Liste C
Bauprodukte, die für die Erfüllung der bauaufsichtlichen Anforderungen nur eine
untergeordnete Bedeutung haben und deshalb in der Liste C bekannt gemacht sind,
bedürfen keines besonderen Verwendbarkeitsnachweises nach § 20 Abs. 3 Satz 1
(§ 20 Abs. 3 Satz 2) und keines Übereinstimmungsnachweises nach § 25; sie
dürfen deshalb auch kein Ü-Zeichen tragen. Aus dem Gesetzeszusammenhang ergibt
sich, dass nur solche Bauprodukte für eine Aufnahme in die Liste C in Betracht
kommen, für die es keine allgemein anerkannten Regelnder Technik gibt.
20.26
Sonstige Bauprodukte
Eine Vielzahl von Bauprodukten wird nach allgemein anerkannten Regeln der
Technik erstellt, die deshalb nicht in die Bauregelliste A Teil 1 aufgenommen
sind, weil sie entweder nicht zur Erfüllung der in der BauO NRW und den
Vorschriften aufgrund der BauO NRW an baulichen Anlagen gestellten
Anforderungen erforderlich sind oder weil sie ohne besondere baurechtliche
Behandlung das Schutzziel der BauO NRW erreichen. Hierzu zählen DIN-Normen
sowie Richtlinien von technisch-wissenschaftlichen Vereinigungen und
Ingenieurverbänden, z.B.:
- VDI (Verein Deutscher
Ingenieure),
- DASt/DAfStb (Deutscher Ausschuss für Stahlbau/Stahlbetonbau),
- DVGW (Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches),
- DVS (Deutscher Verband für Schweißtechnik),
- KTA (Kerntechnischer Ausschuss).
Auf dieser Grundlage
hergestellte Bauprodukte werden unter dem Begriff "sonstige
Bauprodukte" erfasst. Diese Bauprodukte dürfen kein
Übereinstimmungszeichen (Ü) tragen. Selbst die Abweichung von technischen
Regeln löst bei sonstigen Bauprodukten nicht das Erfordernis eines
Verwendbarkeitsnachweises aus (§ 20 Abs. 3). Sie dürfen allerdings vom
Schutzziel der Bauordnung und der technischen Regel selbst nicht beliebig
abweichen; eine Abweichung ist nur soweit erlaubt, als die damit bewirkte andere
Lösung in gleicher Weise die Anforderungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 erfüllt.
20.3
Bauarten
Keiner Anwendbarkeits- oder Übereinstimmungsnachweise bedürfen Bauarten, die
Technischen Baubestimmungen entsprechen oder nur unwesentlich von ihnen
abweichen oder für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik gibt.
Eines besonderen Anwendbarkeitsnachweises bedürfen jedoch Bauarten, die von Technischen Baubestimmungen wesentlich abweichen oder für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt (nicht geregelte Bauarten, siehe § 24 Abs. 1 Satz 1).
Der Anwendbarkeitsnachweis besteht entweder
- in der allgemeinen
bauaufsichtlichen Zulassung,
- in dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder
- in der Zustimmung im Einzelfall.
Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung wird vom Deutschen Institut für Bautechnik, das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis von einer dafür anerkannten Prüfstelle nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und die Zustimmung im Einzelfall von der obersten Bauaufsichtsbehörde erteilt (§ 24 Abs. 1 Satz 2). Auf den besonderen Anwendbarkeitsnachweis kann die oberste Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall oder für genau begrenzte Fälle verzichten (§ 24 Abs. 1 Satz 5).
Nicht geregelte Bauarten bedürfen zusätzlich der Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit den zugrunde liegenden allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen, den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen oder der Zustimmung im Einzelfall (§ 25 Abs. 3). Art und Inhalt der Bestätigung der Übereinstimmung
- Übereinstimmungserklärung des
Herstellers (§ 26) oder
- Übereinstimmungszertifikat durch eine anerkannte Zertifizierungsstelle (§ 27)
werden in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, in dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder in der Zustimmung im Einzelfall festgelegt.
Ein Ü-Zeichen wird für Bauarten
nicht verlangt.
20.4
Die Bauregellisten A und B sowie die Liste C werden vom Deutschen Institut für
Bautechnik im Einvernehmen mit den obersten Bauaufsichtsbehörden der Länder
bekannt gemacht und in den Mitteilungen des Deutschen Instituts für Bautechnik
(Ernst & Sohn, Verlag für Architektur und Technische Wissenschaften GmbH,
Mühlenstr. 33 - 34, 13187 Berlin) veröffentlicht. Maßgebend sind zur Zeit die
Listen im Sonderheft 22/2000.
Wände, Pfeiler und Stützen (§ 29)
Zu Absatz 1 Tabelle Zeile 3
Die Anforderungen an die Außenwandbekleidung und an die Dämmschichten gelten
grundsätzlich auch für deren Unterkonstruktionen, Halterungen, Befestigungen
und Verbindungselemente.
Stabförmige Unterkonstruktionen von Außenwandbekleidungen sind jedoch aus normalentflammbaren Baustoffen (B 2) zulässig
- bei Gebäuden geringer Höhe,
- bei anderen Gebäuden, wenn der Abstand zwischen Außenwand einschließlich
etwaiger Dämmschichten und derBekleidung einschließlich einer waagerecht
angeordneten Traglattung (frei durchströmbarer Hohlraum) nicht größer als 4 cm
ist und die Fenster- und Türleibungen gegen den Luftzwischenraum umseitig mit
Baustoffen der für Außenwandbekleidungen erforderlichen Baustoffklasse
abgeschlossen sind; dies gilt nicht für Hochhäuser, bei denen der Fußboden
mindestens eines Aufenthaltsraumes mehr als 60 m über der Geländeoberfläche
liegt.
Werden Außenwandbekleidungen hinterlüftet, so müssen die Halterungen und Befestigungen der Bekleidungen und der Unterkonstruktionen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Dies gilt nicht für Halterungen von Dämmschichten und auch nicht für Dübel, die in tragenden Wänden aus nichtbrennbaren Baustoffen befestigt sind und deren Brauchbarkeit für den Verwendungszweck, z. B. durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung nachgewiesen ist.
An das Brandverhalten von Fensterprofilen und Dichtmitteln werden - abgesehen von dem generellen Verbot der Verwendung leichtentflammbarer Baustoffe - keine Anforderungen gestellt. Für kleinflächige Bestandteile der Außenwandbekleidung (z. B. Kantenabdeckung) genügen normal entflammbare Baustoffe (B 2).
An Obergeschossen dürfen
Außenwandbekleidungen, die als brennend abfallend oder brennend abtropfend
gelten, nicht verwendet werden (siehe Nr. 17.1).
29.3
Zu Absatz 3
Geeignete Maßnahmen zur Verhinderung einer Brandausbreitung auf Nachbargebäude
oder Brandabschnitte sind insbesondere
- ein im Bereich der
Gebäudeabschlusswand oder Gebäudetrennwand angeordneter Streifen der
Außenwandbekleidung von mindestens 1,0 m Breite aus nicht brennbaren
Baustoffen,
- ein mindestens 0,5 m vor die Außenwand vorstehender Teil der
Gebäudeabschlusswand oder Gebäudetrennwand, der nicht brennbar bekleidet ist
oder
- ein Versatz der Außenwand im Bereich der Gebäudeabschlusswand oder
Gebäudetrennwand von mindestens 1,0 m, die hier nicht brennbar bekleidet ist.
Trennwände (§ 30)
30.22
Zu Absatz 2 Satz 2
30.221
Eine Übertragung von Feuer und Rauch ist - ohne dass es eines besonderen
Nachweises nach Nr. 30.222 bedarf - nicht zu befürchten
- bei der Durchführung von Leitungen für Wasser und Abwasser aus
nichtbrennbaren Rohren - mit Ausnahme von solchen aus Aluminium -, wenn der
verbleibende Öffnungsquerschnitt mit nichtbrennbaren, formbeständigen
Baustoffen vollständig geschlossen wird, bei Bauteilen aus mineralischen
Baustoffen, z.B. mit Mörtel oder Beton; werden Mineralfasern hierzu verwendet,
so müssen diese eine Schmelztemperatur von mindestens 1000 C aufweisen (vgl.
DIN 4102-17: 1990-12),
- bei der Durchführung von Leitungen aus brennbaren Rohren mit einem
Durchmesser von < 32 mm, wenn der verbleibende Öffnungsquerschnitt wie
vorstehend beschrieben geschlossen wird,
- bei der Durchführung von Leitungen aus brennbaren Rohren oder von Rohren aus
Aluminium, wenn die Rohrleitungen auf einer Gesamtlänge von 4,0 m, jedoch auf
keiner Seite weniger als 1,0 m, mit mineralischem Putz 15 mm dick auf
nichtbrennbarem Putzträger oder auf Holzwolle-Leichtbauplatten nach DIN 1101:
1989-11 oder mit einer gleichwertigen Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen
ummantelt sind; von diesen Leitungen abzweigende Rohrleitungen, die nur auf
einer Seite der Trennwände und nicht durch Decken geführt werden, brauchen
nicht ummantelt zu werden,
- bei der Durchführung von elektrischen Leitungen, wenn die Leitungen einzeln
(nicht gebündelt) geführt werden und der verbleibende Öffnungsquerschnitt
vollständig mit mineralischem Mörtel verschlossen wird.
30.222
Vorkehrungen gegen eine Übertragung von Feuer und Rauch sind
- bei der Durchführung von Rohrleitungen Maßnahmen, die die Anforderungen nach
DIN 4102-11 der Feuerwiderstandsklasse R 90 erfüllen; bei Leitungen aus
brennbaren Rohren (B 1 bzw. B 2) sind dies Rohrabschottungen;
- bei der Durchführung von gebündelten elektrischen Leitungen: Kabelschotts
nach DIN 4102-9 der Feuerwiderstandsklasse S 90.
Die Brauchbarkeit von
Rohrabschottungen und Kabelschotts ist nach § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
nachzuweisen.
30.223
Die Anforderungen an Lüftungsleitungen sind ausschließlich in § 42 geregelt.
Siehe hierzu Nr. 42.2.
Gebäudeabschlusswände (§ 31)
Zu Absatz 3
Die Bestimmung ist auch anwendbar wenn Gebäude versetzt angeordnet sind, die
Außenwand des Vorhabens sich also nicht in der Flucht der Außenwand des
Nachbargebäudes befindet.
Ist das Bauvorhaben gegenüber dem Nachbargebäude zurückgesetzt, darf ein Vorbau bis zu 1,50 m über die Außenwand des Nachbargebäudes hinausragen, ohne dass der Vorbau eine Gebäudeabschlusswand benötigt.
Ist dagegen das Nachbargebäude gegenüber dem Bauvorhaben zurückgesetzt, reduziert sich die zulässige Tiefe des Vorbaus um das Maß, um das die Außenwand des Nachbargebäudes zurückspringt; beträgt der Versprung mehr als 1,50 m, wäre ein Vorbau ohne Gebäudeabschlusswand unzulässig. In solchen Fällen wird aber vielfach eine Abweichung gerechtfertigt sein.
Brandwände (§ 33)
Zu Absatz 1
Greifen Stahlträger oder Stahlstützen in Brandwände ein, so müssen sie zur
Wahrung der Standsicherheit der Brandwand entsprechend der
Feuerwiderstandsklasse F 90 ausgebildet sein (z. B. durch geeignete
Ummantelung).
33.5
Zu Absatz 5
Es gilt Nr. 30.22.
34
Decken (§ 34)
Zu Absatz 5 Satz 3
34.531
Eine Übertragung von Feuer und Rauch ist - ohne dass es eines besonderen
Nachweises nach Nr. 34.532 bedarf - nicht zu befürchten
- bei der Durchführung von Leitungen für Wasser und Abwasser aus nichtbrennbaren Rohren - mit Ausnahme von solchen aus Aluminium -, wenn der verbleibende Öffnungsquerschnitt mit nichtbrennbaren, formbeständigen Baustoffen vollständig geschlossen wird, bei Bauteilen aus mineralischen Baustoffen, z. B. mit Mörtel oder Beton; werden Mineralfasern hierzu verwendet, so müssen diese eine Schmelztemperatur von mindestens 1000°C aufweisen (vgl. DIN 4102-17: 1990-12),
- bei der Durchführung von Leitungen aus brennbaren Rohren mit einem Durchmesser von < 32 mm, wenn der verbleibende Öffnungsquerschnitt wie vorstehend beschrieben geschlossen wird,
- bei der Durchführung von Leitungen aus brennbaren Rohren oder von Rohren aus Aluminium, wenn die Rohre durchgehend in jedem Geschoss, außer im obersten Geschoss von Dachräumen, mit mineralischem Putz ³ 15 mm dick auf nichtbrennbarem Putzträger oder auf Holzwolle-Leichtbauplatten nach DIN 1101: 1989-11 oder mit einer gleichwertigen Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen ummantelt bzw. bekleidet oder abgedeckt werden; bei Leitungen aus schwerentflammbaren Rohren (B 1) oder aus Rohren aus Aluminium sind diese Schutzmaßnahmen nur in jedem zweiten Geschoss erforderlich; abzweigende Rohrleitungen, soweit sie nur innerhalb eines Geschosses und nicht durch Trennwände nach § 30 geführt werden, brauchen nicht ummantelt zu werden,
- bei der Durchführung von
elektrischen Leitungen, wenn die Leitungen einzeln (nicht gebündelt) geführt
werden und der verbleibende Öffnungsquerschnitt vollständig mit mineralischem
Mörtel verschlossen wird.
34.532
Es gilt die Nr. 30.222 entsprechend.
34.533
Die Anforderungen an Lüftungsleitungen sind ausschließlich in § 42 geregelt.
Siehe hierzu Nr. 42.2.
Dächer (§ 35)
Zu Absatz 1
35.11
Zur Bedachung zählen Dacheindeckung und die Dachabdichtungen einschließlich
etwaiger Dämmschichten sowie Lichtkuppeln oder andere Abschlüsse für Öffnungen
im Dach. Gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähige (harte)
Bedachungen sind solche, die den Anforderungen nach DIN 4102-7 entsprechen.
35.4
Zu Abs. 4:
Wegen des Brandschutzes bestehen keine Bedenken:
35.41
bei Lichtbändern aus brennbaren Baustoffen in Dächern mit harter Bedachung,
wenn sie
- eine Fläche von höchstens 40 m² haben und höchstens 20,0 m lang sind,
- untereinander und von den Dachrändern mindestens 2,0 m Abstand haben und
- zu Brandwänden oder zu unmittelbar angrenzenden vorhandenen oder zulässigen
höheren Gebäuden oder Gebäudeteilen mindestens 5,0 m Abstand haben sowie
35.42
bei Lichtkuppeln aus brennbaren Baustoffen in Dächern mit harter Bedachung,
wenn
- die Grundrissfläche der einzelnen Lichtkuppeln in der Dachfläche 6 m² nicht
überschreitet,
- die Grundrissfläche aller Lichtkuppeln höchstens 20 % der Dachfläche
erreicht,
- die Lichtkuppeln untereinander und von den Dachrändern mindestens 1,0 m
Abstand, von den Lichtbändern nach Nr.35.41 einen Abstand von mindestens 2,0 m
haben,
- die Lichtkuppeln zu Brandwänden bzw. zu unmittelbar angrenzenden vorhandenen
oder zulässigen höheren Gebäuden oder Gebäudeteilen mindestens 5,0 m Abstand
haben,
35.43
bei Dächern mit Intensivbegrünung und Dachgärten - das sind solche, die
bewässert und gepflegt werden und die in der Regel eine dicke Substratschicht
aufweisen - sowie
bei Dächern mit Extensivbegrünung durch überwiegend niedrigwachsende Pflanzen (z. B. Gras, Sedum, Eriken) ist ein ausreichender Widerstand gegen Flugfeuer und strahlende Wärme gegeben, wenn
- eine mindestens 3 cm dicke Schicht Substrat (Dachgärtnererde, Erdsubstrat) mit höchstens 20 Gew. % organischer Bestandteile vorhanden ist. Bei Begrünungsaufbauten, die dem nicht entsprechen (z. B. Substrat mit höherem Anteil organischer Bestandteile, Vegetationsmatten aus Schaumstoff), ist ein Nachweis nach DIN 4102-7 bei einer Neigung von 15 Grad und im trockenen Zustand (Ausgleichsfeuchte bei Klima 23/50) ohne Begrünung zu führen;
- Gebäudeabschlusswände, Brandwände oder Wände, die anstelle von Brandwänden zulässig sind, in Abständen von höchstens 40 m, mindestens 30 cm über das begrünte Dach, bezogen auf Oberkante Substrat bzw. Erde, geführt sind. Sofern diese Wände aufgrund bauordnungsrechtlicher Bestimmungen nicht über Dach geführt werden müssen, genügt auch eine 30 cm hohe Aufkantung aus nichtbrennbaren Baustoffen oder ein 1 m breiter Streifen aus massiven Platten oder Grobkies;
- vor Öffnungen in der Dachfläche (Dachfenster, Lichtkuppeln) und vor Wänden mit Öffnungen ein mindestens 0,5 m breiter Streifen aus massiven Platten oder Grobkies angeordnet wird, es sei denn, dass die Brüstung der Wandöffnung mehr als 0,8 m über Oberkante Substrat hoch ist;
- bei aneinandergereihten,
giebelständigen Gebäuden im Bereich der Traufe ein in der Horizontalen
gemessener mindestens 1 m breiter Streifen nachhaltig unbegrünt bleibt und mit
einer Dachhaut aus nichtbrennbaren Baustoffen versehen ist.
35.6
Zu Absatz 6
Es bestehen keine Bedenken gegen eine Abweichung (§ 73 BauO NRW) von den
Abstandregelungen des Satzes 2
a) bei Oberlichtern und
Öffnungen im Dach, wenn die Gebäudeabschlusswände oder die Gebäudetrennwände
mindestens 0, 30 m über Dach geführt sind,
b) bei Dachgauben und ähnlichen Dachaufbauten aus brennbaren Baustoffen, wenn
sie durch die Gebäudeabschlusswände oder die Gebäudetrennwände gegen
Brandübertragung geschützt sind.
35.7
Zu Absatz 7 Satz 2
Als wirksamer Schutz gegen Entflammen gilt bei brennbarer Dachhaut und
brennbarer Dämmschicht eine mindestens 5 cm dicke Schicht aus nichtbrennbaren
Baustoffen, z. B. eine Grobkiesauflage.
Zu Absatz 7 Satz 3
Bei Wohngebäuden mittlerer Höhe bestehen keine Bedenken gegen eine Abweichung
(§ 73) von der Vorschrift des Absatzes 5 bei Wintergärten oder ähnlichen
Anbauten mit geringer Brandlast, wenn das Dach in einem lichtdurchlässigen
Baustoff ausgeführt wird, dessen Brandverhalten dem von Drahtglas in einer
Dicke von mindestens 6 mm mit punktverschweißtem Draht entspricht.
37
Treppenräume (§ 37)
Zu Absatz 1
37.11
Der eigene, durchgehende Treppenraum
Nach Satz 1 muss jede notwendige Treppe in einem eigenen und somit
geschlossenen Treppenraum liegen. Dies gilt nach Absatz 13 nicht für
Wohngebäude geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen.
Es bestehen keine Bedenken gegen die Erschließung von Wohnungen in einem Gebäude geringer Höhe sowie von nicht mehr als vier Wohnungen in einem Gebäude mittlerer Höhe über eine außenliegende, offene Treppe im Rahmen einer Abweichung von der Vorschrift des § 37 Abs. 1 Satz 1, wenn im Brandfall die Benutzung der Treppe nicht gefährdet und die Verkehrssicherheit der Treppe gewährleistet ist.
37.12
Die notwendige Treppe ohne Treppenraum
Nach Satz 2 sind für die Verbindung von Geschossen innerhalb derselben
Nutzungseinheit notwendige Treppen ohne Treppenraum zulässig.
Bei baulichen Anlagen, die keine Sonderbauten sind, führen die inneren
Verbindungen von Nutzungseinheiten in der Regel über nicht mehr als zwei
Geschosse. Sollen innere Verbindungen über mehrere Geschosse geführt werden, so
ist die höchstzulässige Entfernung bis zum Ausgang ins Freie oder in einen
notwendigen Treppenraum nach § 37 Abs. 2 zu beachten. Bei Sonderbauten ist im
Einzelfall zu prüfen, unter welchen Voraussetzungen innere Verbindungen über
mehrere Geschosse unter Berücksichtigung der Belange des vorbeugenden
Brandschutzes zugelassen werden können.
37.4
Zu Absatz 4
37.41
An der Außenwand angeordnete notwendige Treppenräume
Ein Treppenraum ist an der Außenwand angeordnet, wenn er zumindest in der Tiefe
eines Treppenpodestes in allen Geschossen oberhalb des Erdgeschosses an der
Außenwand gelegen ist und von hier ausreichend beleuchtet und belüftet werden
kann (s. § 37 Abs. 11).
37.42
Innenliegende notwendige Treppenräume
Innenliegende notwendige Treppenräume sind dann zulässig, wenn die Benutzung
durch Raucheintritt nicht gefährdet werden kann. Die Bauherrin oder der Bauherr
hat den Nachweis zu erbringen, dass eine solche Gefahr nicht besteht. Eine
Gefährdung besteht dann nicht, wenn die in den Nrn. 37.421 bis 37.44
aufgeführten Anforderungen sowie die nachfolgenden allgemeinen Anforderungen
erfüllt werden.
Allgemeine Anforderungen:
- Die Lüftungsanlagen sind einschließlich der Ansaugleitung vom Freien so
anzuordnen und herzustellen, dass Feuer und Rauch durch sie nicht in den
notwendigen Treppenraum übertragen werden können. Sofern die Lüftungsanlage mit
nur einem Ventilator betrieben wird, muss dieser die Zuluft fördern.
- Die Wirksamkeit der Lüftungsanlagen ist vor der ersten Inbetriebnahme durch Prüfbericht eines Sachverständigen nach TPrüfVO nachzuweisen.
- Die in § 37 Abs. 12
verlangten Rauchabzüge müssen im Erdgeschoss und in Abständen von höchstens 3
Geschossen bedient werden können und im Erd-geschoss eine gleich große
Zuluftöffnung haben; falls der notwendige Treppenraum einen direkten Ausgang
ins Freie hat, kann die Zuluftöffnung die Haustür sein, wenn diese die
entsprechende Größe und eine Feststellvorrichtung hat.
37.421
Gebäude geringer Höhe
Die Anforderungen des § 37 - außer Absatz 4 Satz 1, wonach der notwendige
Treppenraum an der Außenwand liegen muss - müssen erfüllt sein.
37.422
Gebäude mit nicht mehr als fünf Geschossen oberhalb der Geländeoberfläche
37.4221
Der notwendige Treppenraum darf aus den Geschossen nur über einen Vorraum oder
einen höchstens 10 m langen notwendigen Flur oder Flurabschnitt zugänglich
sein.
Die Tür zwischen dem Treppenraum und dem Vorraum bzw. dem notwendigen Flur muss mindestens in der Feuerwiderstandsklasse T 30 und selbstschließend sein; bei einem Abstand von mehr als 2,50 m zu den Türen zu den Nutzungseinheiten kann eine rauchdichte und selbstschließende Tür angeordnet werden.
Die aus den Nutzungseinheiten
in den Vorraum oder den notwendigen Flur führenden Ausgänge müssen rauchdichte
und selbstschließende Türen haben.
37.4222
Abweichend von Nr. 37.4221 ist in Gebäuden mit nicht mehr als 10 Wohnungen oder
Nutzungseinheiten von nicht mehr als 200 m2 Nutzfläche der Vorraum
oder der Flur nicht erforderlich, wenn die Öffnungen zum Treppenraum
rauchdichte und selbstschließende Türen in der Feuerwiderstandsklasse T 30
erhalten; die Türen müssen mit Freilauf-Türschließern mit integriertem
Rauchmelder ausgestattet werden.
37.4223
Abweichend von Nr. 37.4221 ist ebenfalls der Vorraum oder der Flur nicht
erforderlich, wenn der notwendige Treppenraum mit einer Überdrucklüftungsanlage
ausgestattet wird, die im Brandfall selbsttätig aktiviert wird, und wenn die
Nutzer des Gebäudes über eine Alarmierungsanlage gewarnt werden. Der Überdruck
im notwendigen Treppenraum darf bei geschlossenen Türen 15 Pa nicht
unterschreiten und darf 100 N je 2 m2 Türfläche nicht überschreiten.
Der erforderliche Überdruck muss in einem Zeitraum von höchstens drei Minuten
nach Inbetriebnahme der Anlage aufgebaut sein. Der in § 37 Abs. 12 zur
Kaltentrauchung vorgeschriebene Rauchabzug darf zur Druckhaltung benutzt
werden.
Fahrschächte von Aufzügen, die vom notwendigen Treppenraum zugänglich sind, müssen bei der Überdruckbemessung berücksichtigt werden.
Die Öffnungen zwischen den
Nutzungseinheiten und dem notwendigen Treppenraum müssen selbstschließende
Türen in der Feuerwiderstandsklasse T 30 erhalten; die Türen müssen mit
Freilauf-Türschließern ausgestattet werden.
37.4224
Bei Treppenräumen nach Nr. 37.4223 muss eine Ersatzstromversorgungsanlage
(Ersatzstromanlage) für alle Sicherheitseinrichtungen des Treppenraums
angeordnet sein, die sich bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung
selbsttätig innerhalb von 15 Sekunden einschaltet. Die Ersatzstromanlage
ist für eine Betriebsdauer von mindestens 60 Minuten auszulegen; bei
Wohngebäuden mit nicht mehr als 10 Wohnungen genügt eine Betriebsdauer von
mindestens 30 Minuten. Als Ersatzstromanlagen können Batterieanlagen oder
Notstromdieselanlagen vorgesehen werden.
Anstelle einer Ersatzstromanlage können auch zwei voneinander unabhängige Netzeinspeisungen (siehe DIN VDE 0108 Teil 1 - Ausgabe Oktober 1989 - Abschnitt 6.4.6 - Besonders gesichertes Netz) oder eine Lösung, die als gleichwertig durch einen Sachverständigen nach TPrüfVO bescheinigt wird, angeordnet werden.
Die Beleuchtungsstärke in den Achsen der Rettungswege muss mindestens 1 Lux betragen.
37.423
Gebäude mit mehr als 5 Geschossen oberhalb der Geländeoberfläche
37.4231
Der notwendige Treppenraum darf aus den Geschossen nur über einen Vorraum
zugänglich sein. Der Vorraum soll mindestens 3 m2 Grundfläche bei 1 m
Mindestbreite haben; er darf weitere Öffnungen nur zu Aufzügen und zu
Sanitärräumen haben. Die Wände des Vorraums sind in der Feuerwiderstandsklasse
F 90 und aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 90-A), die Lüftungsschächte sind in
der Feuerwiderstandsklasse L 90 herzustellen.
Türen zwischen notwendigem Treppenraum und Vorraum sowie zwischen Vorraum und Geschoss müssen mindestens in der Feuerwiderstandsklasse T 30 hergestellt sein; diese Türen müssen zueinander einen Abstand von mindestens 3 m einhalten. Die Tür zwischen notwendigem Treppenraum und dem Vorraum kann eine rauchdichte und selbstschließende sein.
Die Vorräume sind mit einer Lüftungsanlage mit Ventilatoren so zu be- und entlüften, dass in sämtlichen zu den notwendigen Treppenräumen gehörenden Vorräumen ein mindestens 30facher stündlicher Außenluftwechsel gewährleistet ist. Die Lüftungsanlage muss über Rauchmelder, die in dem Raum vor dem Vorraum anzubringen sind, automatisch in Betrieb gesetzt werden können.
Die Lüftungsanlage kann auch für einen mindestens 30fachen stündlichen Außenluftwechsel in mindestens drei zu einem notwendigen Treppenraum gehörenden, unmittelbar übereinander liegenden Vorräumen bemessen werden, wenn die für die Be- und Entlüftung erforderlichen beiden Öffnungen in jedem Vorraum mit dicht schließenden Klappen versehen sind, die bei Rauchentwicklung durch Auslösen der Rauchmelder bei gleichzeitiger Inbetriebsetzung der Lüftungsanlage nur in dem jeweiligen Geschoss automatisch geöffnet werden.
37.4232
Abweichend von Nr. 37.4231 ist der Vorraum nicht erforderlich, wenn der
Treppenraum mit einer Überdrucklüftungsanlage entsprechend 37.4223 und 37.4224
ausgestattet wird.
Die Öffnungen zwischen den Nutzungseinheiten und dem Treppenraum müssen selbstschließende Türen in der Feuerwiderstandsklasse T 30 erhalten; die Türen müssen mit Freilauf-Türschließern ausgestattet sein.
Die Ersatzstromanlage ist jedoch für eine Betriebsdauer von mindestens 60 Minuten auszulegen.
37.424
Hochhäuser
37.4241
Es gelten die Anforderungen der Nr. 37.4231.
Zusätzlich ist der notwendige Treppenraum mit einer Lüftungsanlage zu versehen, die im Brandfall den notwendigen Treppenraum mit einem Luftvolumenstrom von mindestens 20.000 m3/h von unten nach oben, in Kellergeschossen von oben nach unten durchspült. Der erforderliche Luftvolumenstrom muss durch mindestens zwei gleich starke Ventilatoren gefördert werden. Der im notwendigen Treppenraum durch diesen Luftvolumenstrom entstehende maximale Überdruck darf 100 N je 2 m2 Türfläche nicht überschreiten. Die verstärkte Lüftung muss in jedem Geschoss durch Rauchschalter selbsttätig in Betrieb gesetzt werden; sie muss im Erdgeschoss auch von Hand eingeschaltet werden können.
Die Rauchabzüge sind
entsprechend zu bemessen; ihre Größe muss jedoch mindestens § 37 Abs. 12 Satz 2
entsprechen.
37.4242
Die Lüftung nach Nr. 37.4241 ist nicht erforderlich, wenn der Treppenraum und
der Vorraum eine gemeinsame Überdrucklüftungsanlage erhalten, bei der der
Überdruck im Treppenraum durch (ggf. druckregelnde) Überströmöffnungen in den
Vorraum und von dort ggf. in das anschließende Geschoss oder in einem
Aufzugschacht abgebaut wird (Druckgefälle).
Der Überdruck im notwendigen Treppenraum darf bei geschlossenen Türen 15 Pa nicht unterschreiten und darf 100 N je 2 m2 Türfläche nicht überschreiten. Der erforderliche Überdruck muss in einem Zeitraum von höchstens 3 Minuten nach Inbetriebnahme der Anlage aufgebaut sein. Der in § 37 Abs. 12 zur Kaltentrauchung vorgeschriebene Rauchabzug darf zur Druckhaltung benutzt werden.
Die Überströmöffnung zwischen Treppenraum und Vorraum braucht keiner Feuerwiderstandsdauer zu entsprechen.
Sofern eine Überströmöffnung
zwischen Vorraum und dem anschließenden Geschoss angeordnet wird, ist diese in
der Feuerwiderstandsdauer von mindestens 30 Minuten für den Brandfall zu
schließen (z. B. K30 oder K30 - 18017).
37.4243
Bei Treppenräumen nach Nrn. 37.4241 und 37.4242 gilt Nr. 37.4224 entsprechend.
Die Ersatzstromanlage ist jedoch für eine Betriebsdauer von mindestens 90
Minuten auszulegen.
37.43
Sicherheitstreppenräume
Nach § 17 Abs. 3 ist ein zweiter Rettungsweg nicht erforderlich, wenn die
Rettung über einen sicher erreichbaren (notwendigen) Treppenraum möglich ist,
in den Feuer und Rauch nicht eindringen können (Sicherheitstreppenraum). Dass
Feuer und Rauch nicht in den Sicherheitstreppenraum eindringen können, wird
sichergestellt durch die Zugänglichkeit des Treppenraumes
- über einen im freien
Windstrom angeordneten offenen Gang oder
- durch eine Sicherheitsschleuse bei Überdruck im Treppenraum.
Notwendige Flure, die nur in
eine Richtung zu einem Sicherheitstreppenraum führen, dürfen bis zum offenen
Gang oder bis zur Sicherheitsschleuse nicht länger als 10 m sein (§ 38 Abs. 3).
37.431
Sicherheitstreppenräume mit offenem Gang
37.4311
Der Sicherheitstreppenraum muss in jedem Geschoss über einen unmittelbar davor
liegenden offenen Gang erreichbar sein. Dieser Gang ist so im Windstrom
anzuordnen, dass Rauch jederzeit ungehindert - und ohne in den
Sicherheitstreppenraum zu gelangen - ins Freie entweichen kann; er darf daher
nicht in Gebäudenischen oder -winkeln angeordnet sein. Ein Laubengang gilt nur
in dem Bereich als offener Gang zum Sicherheitstreppenraum, in dem er die
Anforderungen der nachfolgenden Nrn. 37.4313 und 37.4314 erfüllt. Der
Sicherheitstreppenraum und der offene Gang müssen in Gebäuden mit mehr als 5
Geschossen oberhalb der Geländeoberfläche eine von der allgemeinen Beleuchtung
unabhängige Beleuchtung haben.
37.4312
Die Wände des Sicherheitstreppenraumes dürfen Öffnungen nur zu den offenen
Gängen und ins Freie haben; alle anderen Öffnungen (z. B. zu weiterführenden
Treppen, zu Kellergeschossen oder zu Aufzugs-, Installations- und
Abfallschächten) sind unzulässig. Die Türen müssen dicht- und selbstschließend
sein und in Fluchtrichtung aufschlagen. Die an den offenen Gängen angeordneten
und zur Beleuchtung des Treppenraumes erforderlichen Öffnungen müssen eine
Verglasung mindestens der Feuerwiderstandsklasse G 30 nach DIN 4102-5,
Fensterflügel eine Verglasung in der technischen Ausführung einer G
30-Verglasung erhalten. Dies gilt auch für die Verglasung der Türen. Die
erforderlichen Fenster dürfen nicht geöffnet werden können; ist eine Reinigung
dadurch nicht möglich, so sind mit Steckschlüsseln zu öffnende Fenster
zulässig. Leitungen, die nicht der Brandbekämpfung oder dem Betrieb des Sicherheitstreppenraumes
dienen, sowie Schächte dürfen in ihm nicht vorhanden sein.
37.4313
Der offene Gang muss mindestens so breit wie die Laufbreite der Treppe des
Sicherheitstreppenraumes, mindestens doppelt so lang wie breit und mindestens
auf einer Längsseite offen sein. Er darf an seinen offenen Seiten nur durch die
geschlossene 1,10 m hohe Brüstung und durch einen Sturz eingeschränkt sein. Die
Unterkante des Sturzes darf höchstens 20 cm unter der Unterkante der Decke und
muss mindestens 30 cm über der Oberkante der Sicherheitstreppenraumtür liegen.
Wetterschutzvorrichtungen können in der Deckenebene gestattet werden, wenn der
Rauchabzug hierdurch nicht gehindert ist.
37.4314
Die Wände, welche die offenen Gänge begrenzen, sind in der Feuerwiderstandsklasse
F 90 und aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 90-A) herzustellen. Sie dürfen
außer den für die Rettungswege erforderlichen Türen und den für die Beleuchtung
des Sicherheitstreppenraumes und der Innenflure erforderlichen Fenstern keine
Öffnungen haben. Die Türen des Sicherheitstreppenraumes müssen bei dreiseitig
offenen Gängen mindestens 1,0 m, bei weniger als dreiseitig offenen Gängen
mindestens 3 m von den Türen der Innenflure bzw. den Einmündungen der
Rettungswege in die offenen Gänge entfernt sein. Der seitliche Abstand zwischen
Fenstern oder Fenstertüren anderer Räume und den Türen des
Sicherheitstreppenraumes oder den Türen bzw. Einmündung nach Satz 3 muss
mindestens 1,50 m betragen. Die Tragplatten und die Brüstungen der offenen
Gänge sind in der Feuerwiderstandsklasse F 90 sowie aus nichtbrennbaren
Baustoffen (F 90-A) herzustellen; Öffnungen, mit Ausnahme von
Entwässerungsöffnungen, sind nicht zulässig.
37.432
Sicherheitstreppenräume mit Sicherheitsschleuse
37.4321
Der notwendige Treppenraum darf in jedem Geschoss nur über eine
Sicherheitsschleuse erreichbar sein. Die Sicherheitsschleuse muss Wände und
Decken der Feuerwiderstandsklasse F 90 und aus nichtbrennbaren Baustoffen (F
90-A), selbstschließende Türen der Feuerwiderstandsklasse T 30 sowie einen
nichtbrennbaren Fußbodenbelag erhalten. Sie muss mindestens 1,5 m breit sein;
die Türen müssen mindestens 3 m voneinander entfernt sein. Die Tür
zwischen notwendigem Treppenraum und Sicherheitsschleuse kann eine rauchdichte
und selbstschließende Tür sein.
37.4322
Der notwendige Treppenraum mit den zugehörigen Sicherheitsschleusen muss eine
eigene Lüftungsanlage haben. Der Treppenraum muss mit seinen Zugängen und der
Lüftungsanlage so beschaffen sein, dass Feuer und Rauch nicht in ihn eindringen
können. Diesen Nachweis hat der Bauherr im Rahmen des Brandschutzkonzeptes (§§
54 Abs. 2 Nr. 19 und 69 Abs. 1 Satz 2) zu erbringen.
Der Nachweis gilt als erbracht, wenn im Rahmen des Brandschutzkonzeptes die Lüftungsanlage nach folgendem System eingerichtet und bemessen wird:
Die Lüftungsanlage des
notwendigen Treppenraumes ist so einzurichten oder durch eine zweite
Lüftungsanlage für alle Schleusen so zu ergänzen, dass im Brandfall in dem vom
Brand betroffenen Geschoss bei geöffneten Schleusentüren und beim ungünstigsten
Druck im Treppenraum von der Schleuse in den der Schleuse vorgelagerten Raum
ein Luftvolumenstrom VL = k l b l h1,5 in m3/s
strömt.
Darin sind b und h die Breite und Höhe der Tür in Meter, k ist ein Faktor, der
von der Temperatur abhängig ist, die im Brandfall in dem der Schleuse
vorgelagerten Raum auftreten kann. Ist der Schleuse ein notwendiger Flur
vorgelagert, so ist k mit 1,5, in allen anderen Fällen ist k mit 1,8
anzusetzen.
Die für diesen Volumenstrom erforderliche Druckdifferenz richtet sich nach der Art, wie die Rauchgase aus den möglichen Brandräumen ins Freie abgeführt werden. Werden die Rauchgase durch z. B. waagerechte Kanäle aus den Brandräumen gedrückt, so muss der Druck in der Schleuse entsprechend dem Strömungswiderstand der Kanäle erhöht werden. Sind z. B. Schächte angeordnet oder Abzugventilatoren, die in den Brandräumen einen Unterdruck erzeugen, so kann bei fensterlosen Räumen der Druck in der Schleuse um den Betrag des erzeugten Unterdrucks im Brandraum verringert werden. Bei Räumen mit Fenstern ist die Lüftungsanlage für einen Druck in der Schleuse von mindestens 10 Pa auszulegen. Sind die Lüftungsverhältnisse der möglichen Brandräume unterschiedlich, so ist der ungünstigste Fall der Bemessung zugrunde zu legen.
Die Wirksamkeit der Lüftungsanlage ist vor Inbetriebnahme des Gebäudes durch Prüfbericht eines Sachverständigen nachzuweisen.
Der Überdruck im notwendigen
Treppenraum oder in der Sicherheitsschleuse darf bei geschlossenen Türen 100 N
je 2 m2 Türfläche nicht überschreiten.
37.4323
Die Lüftungsanlage muss sich in jedem Geschoss durch Rauchschalter selbsttätig
in Betrieb setzen können. Sie muss im Erdgeschoss auch von Hand eingeschaltet
werden können. Die Rauchabzugsklappen in den Schächten oder Kanälen müssen im
Brandgeschoss vom Rauchschalter geöffnet werden können. Die Schachtwände sind
in der Feuerwiderstandsklasse F 90 und aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 90-A)
herzustellen. Die Klappen müssen im geschlossenen Zustand die Anforderungen der
Feuerwiderstandsklasse K 90 nach DIN 4102-6 sinngemäß erfüllen.
37.4324
Anstelle der Lüftungsanlage nach Nr. 37.4322 ist für den Treppenraum und für
die Sicherheitsschleuse eine Lüftungsanlage nach Nr. 37.4242 zulässig.
Die Ersatzstromanlage ist für eine
Betriebsdauer von mindestens 90 Minuten auszulegen.
37.4325
Aufzüge dürfen von den notwendigen Treppenräumen und von Sicherheitsschleusen
nicht zugänglich sein.
37.44
Anwendung der Hochhausverordnung (HochhVO)
Ist ein Sicherheitstreppenraum der einzige notwendige Treppenraum innerhalb
eines Hochhauses oder eines Brandabschnitts innerhalb eines Hochhauses, so ist
nach § 8 Abs. 1 Satz 3 HochhVO dieser so anzuordnen, dass er über einen offenen
Gang zu erreichen ist. Diese Regelung entspricht dem "Muster für
Richtlinien über die bauaufsichtliche Behandlung von Hochhäusern" in der
Fassung von Mai 1981.
Die Erkenntnisse und Erfahrungen mit Lüftungssystemen ermöglichen heute die Gestaltung von innenliegenden Sicherheitstreppenräumen mit einem höheren Sicherheitsstandard als Treppenräume ihn haben, die über einen offenen Gang zugänglich sind. Brände in der Vergangenheit haben gezeigt, dass beim Brand niedriger Gebäude und Gebäudeteile ganze Hochhausfassaden verrauchen können.
Insofern bestehen diesseits keine Bedenken, wenn von der Vorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 3 HochhVO nach § 73 BauO NRW abgewichen wird. Es muss dann der Nachweis erbracht werden, dass der Treppenraum § 17 Abs. 3 Satz 3 entsprechend von Rauch und Feuer freigehalten wird.
Dieser Nachweis ist Bestandteil
des erforderlichen Brandschutzkonzeptes.
37.441
Der Nachweis ist erbracht, wenn der Sicherheitstreppenraum den Regelungen der
Nr. 37.432 entspricht.
37.45
Prüfungen der Lüftungsanlagen
Die Wirksamkeit und die Betriebssicherheit von Lüftungsanlagen für
innenliegende Treppenräume und für Sicherheitstreppenräume sind entsprechend
den "Überdruckanlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen" nach
der Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen von
Sonderbauten durch staatlich anerkannte Sachverständige und durch Sachkundige -
Technische Prüfverordnung (TPrüfVO) - vor der ersten Inbetriebnahme und nach
wesentlichen Änderungen sowie wiederkehrend zu prüfen.
37.72
Zu Absatz 7 Satz 2
Außenwände von Treppenräumen müssen hinsichtlich ihrer Feuerwiderstandsdauer
die Anforderungen in § 29 Abs. 1 Tabelle Zeile 1 a bzw. Zeile 2 erfüllen.
Werden Öffnungen in diesen Wänden mit lichtdurchlässigen Baustoffen
geschlossen, so müssen diese Baustoffe bei "anderen Gebäuden" (§ 29
Abs. 1 Tabelle Spalte 4) aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
37.74
Zu Absatz 7 Satz 4
Nr. 30.22 VV BauO NRW gilt entsprechend.
37.8
Zu Absatz 8
Hohlräume zwischen dem oberen Abschluss des Treppenraumes und dem Dach, in
denen gemäß § 2 Abs. 6 Satz 2 Aufenthaltsräume nicht möglich sein dürfen, sind
aus Brandschutzgesichtspunkten unbedenklich, weil ein Brand im Hohlraum das
Dach früher zerstören wird als den Hohlraumboden und es auf diese Weise zu
einer energetischen Entlastung nach oben kommt. Ein späteres Durchbrennen des
Hohlraumbodens kann als Restrisiko hingenommen werden. Diese Bauausführung
kommt nur für Treppenräume in Betracht, die keine Sicherheitstreppenräume sind.
Notwendige Flure und Gänge (§ 38)
Satz 2 schließt nicht aus, dass mehrere Nutzungseinheiten je Geschoss
angeordnet werden; ihre Umfassungsbauteile müssen dann den Anforderungen an
Trennwände entsprechen.
Soweit in Sonderbauverordnungen (z.B. HochhVO, KhBauVO) der Begriff "allgemein zugänglicher Flur" verwendet wird, sind darunter "notwendige Flure" zu verstehen. Es gelten somit für die in den Sonderbauvorordnungen geregelten "allgemein zugängliche Flure" die sich aus der Begriffsbestimmung ergebenden Konsequenzen; z.B. gelten die in den Sonderbauverordnungen geregelten Anforderungen an Flurtrennwände nur in Nutzungseinheiten, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen und deren Nutzfläche in einem Geschoss mehr als 400 m2 beträgt.
38.4
Zu Absatz 4
Lichtöffnungen sind in diesen Wänden zulässig, wenn sie durch Verglasungen in
der Feuerwiderstandsklasse F 30 geschlossen werden. Keine Bedenken aus Gründen
des Brandschutzes bestehen, wenn im Wege einer Abweichung (§ 73) Verglasungen
mindestens der Feuerwiderstandsklasse G 30 nach DIN 4102-5, die mit ihrer
Unterkante mindestens 1,8 m über dem Fußboden angeordnet sind, zugelassen
werden.
Nach Absatz 4 Nr. 2 sind Wände notwendiger Flure in "anderen Gebäuden" in der Feuerwiderstandsklasse F 30 und mit einer beidseits angeordneten ausreichend widerstandsfähigen Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen herzustellen. "Ausreichend widerstandsfähig" sind ohne weiteren Nachweis z. B. die nachfolgenden Schichten:
- Mineralischer Putz auf
nichtbrennbarem Putzträger mit einer Dicke von ³
15 mm,
- Gipskartonplatten mit einer Dicke von ³
12,5 mm,
- Gipsfaserplatten mit einer Dicke von ³
10 mm,
- Gipsglasvliesplatten mit einer Dicke von ³
10 mm,
- Kalziumsilikatplatten mit einer Dicke von ³
8 mm.
Darüber hinaus bestehen keine Bedenken, wenn anstelle der Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen eine mindestens 25 mm dicke Holzwolle-Leichtbauplatte auch ohne Putz verwendet wird. Die Feuerwiderstandsklasse F 30 muss nachgewiesen werden.
Aufzüge (§ 39)
Zu Absatz 1
Nach dieser Vorschrift haben die Bauaufsichtsbehörden bei Aufzugsanlagen, die
weder gewerblichen Zwecken dienen noch im Rahmen einer wirtschaftlichen
Unternehmung Verwendung finden und in deren Gefahrenbereich auch keine
Arbeitnehmer beschäftigt werden (z.B. Aufzugsanlagen in Eigentumswohnanlagen
ohne Mietwohnungen), darüber zu wachen, dass die Anforderungen der AufzV an die
Errichtung und den Betrieb von Aufzugsanlagen sowie hinsichtlich der Prüfung
von Aufzugsanlagen durch amtliche oder amtlich anerkannte Sachverständige
eingehalten werden. Die Anforderungen nach § 3 Abs. 1 AufzV sind als erfüllt
anzusehen, soweit die Aufzugsanlagen den Vorschriften des Anhangs zur AufzV und
den vom Deutschen Aufzugsausschuss ermittelten und vom Bundesminister für
Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt bekannt gemachten technischen
Regeln entsprechen.
Vor Aufzügen und in den Aufzugskabinen sind deutlich sichtbare Schilder anzubringen, die darauf hinweisen, dass es verboten ist, den Aufzug im Brandfalle zu benutzen.
39.5
Zu Absatz 5
Nach § 39 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 10 und 11 AufzV unterliegen Aufzugsanlagen
im Abstand von zwei Jahren wiederkehrenden Hauptprüfungen und Zwischenprüfungen
durch den Sachverständigen. Es bestehen keine Bedenken, wenn die unteren
Bauaufsichtsbehörden bei Behindertenaufzügen, die bestimmten Personen dienen,
die Prüffristen für die Hauptprüfungen von zwei auf vier Jahre verlängern
- mit der Folge, dass auch die Zwischenprüfungen nur noch einmal innerhalb
dieser vier Jahre stattfinden -, wenn der tatsächliche Zustand der
Behindertenaufzüge nach dem Ergebnis der letzten Sachverständigenprüfung zu
keinen Bedenken Anlass gibt und die Behindertenaufzüge aufgrund eines
Wartungsvertrages mit einer Fachfirma regelmäßig gewartet werden.
Lüftungsanlagen, Installationsschächte und Installationskanäle (§ 42)
Zu Absatz 2
Die nach § 42 Abs. 2 an Lüftungsanlagen zu stellenden Brandschutzanforderungen
sind in den als Technische Baubestimmungen eingeführten Richtlinien über
brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen in Gebäuden
konkretisiert.
42.5
Zu Absatz 5
Werden Installationsschächte und -kanäle durch Decken und Wände
hindurchgeführt, an die keine Anforderungen hinsichtlich ihrer
Feuerwiderstandsklasse gestellt werden, so bestehen keine Bedenken aus Gründen
des Brandschutzes, wenn schwerentflammbare Baustoffe(Klasse B 1) verwendet
werden. Für äußere Bekleidungen, Anstriche und Dämmschichten auf
Installationsschächten und -kanälen dürfen schwerentflammbare Baustoffe (Klasse
B 1) verwendet werden, wenn die Bekleidungen, Anstriche und Dämmschichten nicht
durch Wände und nicht durch Decken hindurchgeführt werden, für die mindestens
die Feuerwiderstandsklasse F 30 vorgeschrieben ist. Für Installationsschächte
und -kanäle in Treppenräumen mit notwendigen Treppen, in Fluren, die als
Rettungswege dienen, und über Unterdecken, an die brandschutztechnische
Anforderungen gestellt sind, ist die Verwendung brennbarer Baustoffe (Klasse B)
unzulässig.
Die Übertragung von Feuer und Rauch gilt als ausgeschlossen, wenn Installationsschächte und -kanäle mindestens 30 Minuten und in Gebäuden mit mehr als fünf Geschossen über Geländeoberfläche mindestens 60 Minuten (in Hochhäusern 90 Minuten) Feuerwiderstandsdauer aufweisen. Zwischen Brandabschnitten muss die Feuerwiderstandsdauer der Installationsschächte und -kanäle mindestens 90 Minuten betragen.
43
Feuerungsanlagen, Wärme- und Brennstoffversorgungsanlagen (§ 43)
43.1
Zu Absatz 1
Eine Feuerungsanlage besteht nach § 43 Abs. 1 aus der Abgasanlage und der oder
den daran angeschlossenen Feuerstätte(n). Abgasanlage ist danach der
Oberbegriff für alle technischen Einrichtungen, mit denen die Verbrennungsgase
von Feuerstätten für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe (= Abgase)
abgeführt werden. Im wesentlichen sind dies Schornsteine und Abgasleitungen
sowie etwaige Verbindungsstücke zwischen diesen und den Feuerstätten. Als
Schornsteine im Sinne dieser Vorschrift sind rußbrandbeständige Schächte
anzusehen, die Abgase von Feuerstätten für feste Brennstoffe über Dach ins
Freie leiten sollen. Um Abgasleitungen im Sinne dieser Vorschrift handelt es
sich bei Leitungen oder Schächten, die nur Abgase von Feuerstätten für flüssige
oder gasförmige Brennstoffe ableiten sollen, und zwar auch dann, wenn die
Abgasanlage in der Bauart eines Schornsteins ausgeführt ist.
Die Verwendbarkeit (§ 20 Abs.
1) einer Abgasanlage für eine Feuerstätte hängt außer von der Brennstoffart
noch von der Temperatur und dem Feuchtegehalt des Abgases sowie davon ab, ob
die Abgase mit Überdruck oder Unterdruck gefördert werden. Welche Feuerstätten
an Schornsteine oder Abgasleitungen im einzelnen angeschlossen werden dürfen,
ergibt sich bei Abgasanlagen mit Ü-Zeichen aus dem Übereinstimmungsnachweis (§
25) und bei Abgasanlagen mit CE-Kennzeichnung aus dem Konformitätsnachweis
gemäß der der CE-Kennzeichnung zugrunde liegenden Richtlinie der Europäischen
Gemeinschaft.
43.14
Zu § 43 Abs. 1 Satz 4:
Ursache für Waldbrände können Flugfeuer, Funkenflug oder unkontrollierte
Rußbrände in den Schornsteinen sein. Geeignete Maßnahmen gegen Flugfeuer und
Funkenflug sind in erster Linie die Ausstattung der Feuerungsanlagen mit
Funkenfängern oder Rauchkammern vor dem Schornstein. Funkenfänger sind z. B.
trichterförmige oder korbartige Drahtgeflechte mit einer Maschenweite von 6 x 6
mm und einer Drahtdicke von 2.5 mm oder mehr in den Verbindungsstücken.
Rauchkammern sind kammerartige Erweiterungen der Verbindungstücke, in denen die
Abgasgeschwindigkeit durch die Querschnittsvergrößerung derartig sinkt, dass
brennende Abgasbestandteile sich absetzen. Unkontrollierte Rußbrände in den
Schornsteinen können nur durch häufiges Reinigen der Schornsteine verhindert
werden; erforderlichenfalls sind dabei besondere Reinigungsverfahren zu
verwenden. Rechtsgrundlage hierfür ist die Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO
- vom 29. März 1999 (GV. NRW. S. 138 / SGV. NRW. 7125). In der Baugenehmigung
sollen die Bauherren auf die Reinigungspflichten nach der KÜO hingewiesen
werden.
43.7
Zu Absatz 7
Nach § 43 Abs. 7 muss die Bauherrin oder der Bauherr sich bei der Errichtung
oder Änderung von Feuerungsanlagen in den im Gesetz genannten Fällen von der
Bezirksschornsteinfegermeisterin oder dem Bezirksschornsteinfegermeister (BZSM)
- nach Prüfung - bescheinigen lassen, dass die Abgasanlage sich in einem
ordnungsgemäßen Zustand befindet und für die angeschlossenen Feuerstätten
geeignet ist. Die Bescheinigungspflicht ist beschränkt auf Abgasanlagen mit Abgasleitungen
und auf Abgasanlagen als Schornsteine (zu den Begriffen siehe Nr. 43.1). Die
Pflicht entsteht
- bei der Erstinstallation oder
- beim Auswechseln, auch wenn das Auswechseln gemäß § 65 Abs. 2 Nr. 4 keiner
Unternehmer- oder Sachverständigenbescheinigung nach § 66 bedarf,
einer oder mehrerer Feuerstätten mit dem Anschluss der Feuerstätte(n) an
die Abgasleitung oder den Schornstein. Änderungen an Feuerstätten wie das
Auswechseln der Düse oder des Brenners sind nicht bescheinigungspflichtig, weil
dies nicht den Tatbestand eines Feuerstättenanschlusses erfüllt.
Werden Feuerstätten und Abgasleitungen mit CE-Kennzeichnung, die nach den
zugehörigen Konformitätsnachweisen miteinander verwendbar sind (siehe Nr.
43.1), errichtet, sind die ordnungsgemäße Beschaffenheit und Eignung der
Abgasleitungen für den Anwendungsfall nach den gemeinschaftsrechtlichen
Maßstäben bereits abschließend festgestellt. Eine BZSM-Bescheinigung nach § 43
Abs. 7 ist dafür nicht erforderlich.
Bescheinigungspflichtig ist aber auch das Errichten oder Ändern von Schornsteinen, auch wenn (noch) keine Feuerstätten angeschlossen werden; bei der Errichtung von Schornsteinen soll die Bauherrin oder der Bauherr außerdem der oder dem BZSM durch eine Besichtigung des Rohbauzustandes eine sichere Beurteilung des Schornsteins ermöglichen.
Die Bauherrin oder der Bauherr braucht die BZSM-Bescheinigung nicht der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen, es sei denn, dass die Bauaufsichtsbehörde dies ausdrücklich verlangt und begründet. Stellt die oder der BZSM bei der für die Ausstellung der Bescheinigung erforderlichen Prüfung fest, dass die Abgasanlage sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet oder nicht für die angeschlossene(n) Feuerstätte(n) geeignet ist, hat die oder der BZSM die Mängel der Bauaufsichtsbehörde von sich aus mitzuteilen, und zwar so, dass die Bauaufsichtsbehörde ohne eigene Prüfung der Abgasanlage die zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen treffen kann. Dies schließt nicht aus, dass die oder der BZSM vor der Meldung der Bauherrin oder dem Bauherrn angemessene Gelegenheit gibt, die Mängel abzustellen.
Die von der oder dem BZSM auszustellende Bescheinigung nach § 43 Abs. 7 Satz 1 oder die Mängelmitteilung nach § 43 Abs.7 Satz 3 muss die Angaben entsprechend dem in der Anlage A zu Nr. 43.7 (vgl. Anlage 09 Seite 1) bekannt gemachten Muster enthalten. Soweit die oder der BZSM eine schriftliche Mitteilung über die durchgeführte Besichtigung des Rohbauzustandes von Schornsteinen (§ 43 Abs. 7 Satz 2) für erforderlich hält, wird empfohlen, das hierfür in der Anlage B zu Nr. 43.7 (vgl. Anlage 09 Seite 3)bekannt gemachte Muster zu verwenden.
Bauherrinnen, Bauherren, Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer können die BZSM im Rahmen des SchfG von sich aus mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragen. Diese Möglichkeit ist auch im Zusammenhang mit § 66 gegeben. Danach steht es der Bauherrin oder dem Bauherrn frei, bei der Errichtung oder Änderung von Feuerungsanlagen anstelle einer Bescheinigung der Unternehmerin oder des Unternehmers eine Bescheinigung einer oder eines (neutralen) Sachverständigen der unteren Bauaufsichtsbehörde vorzulegen. Als Sachverständige im Sinne des § 66 kommen insbesondere auch die BZSM in Betracht, soweit es sich um die Errichtung oder Änderung von Abgasanlagen oder von Feuerstätten einfacher Bauart (ohne Wärmetauscher) wie offene Kamine oder Kaminöfen handelt. Bei weitergehenden Bescheinigungen müssen von den BZSM spezielle Sachkunde und Erfahrung für die bescheinigten Anlagen nachgewiesen sein. Eine Bescheinigung nach § 43 Abs. 7 steht der Ausstellung einer Sachverständigenbescheinigung nach § 66 durch die oder den BZSM - auch für dieselbe Anlage - nicht entgegen (vgl. auch § 66 Satz 3).
44
Wasserversorgungsanlagen (§ 44)
Zu Absatz 2
44.21
Der eigene Wasserzähler ist auch für nicht in sich abgeschlossene Wohnungen (§
49 Abs. 1 Satz 2) vorgeschrieben. Der Wasserzähler muss nicht in der Wohnung
oder Nutzungseinheit angebracht sein. Es kann auch ein Zwischenzähler außerhalb
der Wohnung oder der Nutzungseinheit sein.
44.22
Ein unverhältnismäßiger Aufwand im Sinne des § 44 Abs. 2 Satz 2 ist dann
anzunehmen, wenn zur Erfassung des Wasserverbrauchs der Wohnung oder sonstigen
Nutzungseinheit bauliche Veränderungen vorgenommen werden müssten, die den
üblichen Aufwand für einen Anschluss eines oder zweier Wasserzähler an ein
vorhandenes Wasserrohrnetz deutlich überstiegen.
Die Bauaufsichtsbehörde kann die Ausstattung von Wohnungen mit Wasserzählern bei genehmigungspflichtigen Baumaßnahmen im Rahmen der Bauzustandsbesichtigung nachprüfen; bei genehmigungsfreien Baumaßnahmen kommen nur Ermittlungen aufgrund des § 61 Abs. 1 in Betracht.
Abwasseranlagen (§ 45)
Zu Absatz 4
45.41
Nach § 45 Abs. 4 sind im Erdreich oder unzugänglich verlegte Abwasserleitungen
zum Sammeln oder Fortleiten, also die Grundleitungen im Sinne der DIN 1986-1:
1988-06, nach der Errichtung oder einer Änderung von einer oder einem
Sachkundigen auf Dichtheit prüfen zu lassen. Die Dichtheit der Grundleitungen
kann auf verschiedene Weise festgestellt werden. Die derzeit bestehenden
Prüfmethoden und deren technische Durchführung sindin DIN 1986-30: 1995-01
dargestellt. Es ist der Bauherrin oder dem Bauherrn oder in deren Auftrag der
oder dem Sachkundigen freigestellt, welche der Methoden angewendet wird. In der
Bescheinigung A der Anlage zu Nr. 66 sind bei der Errichtung oder Änderung von
Schmutzwasserleitungen Angaben über die Art der durchgeführten
Dichtheitsprüfungen (mit Wasserdruck, mit Luftüberdruck, mittels
Kanalfernsehanlage) zu machen und die Lage der Leitungen und eventueller
Einbauten (z.B. Revisionsschächte, Einstiege) skizzenhaft darzustellen. Die
Auswahl der Sachkundigen ist ebenfalls Sache der Bauherrin oder des Bauherrn;
eine Beschränkung der Wahlmöglichkeit kann sich hierbei aber aus einer gemeindlichen
Satzung aufgrund von § 45 Abs. 6 Satz 2 ergeben. Wegen des als Sachkundigeoder
Sachkundiger in Frage kommenden Personenkreises wird auf Nr. 61.33 verwiesen.
Die Prüfpflicht trifft die Bauherrin oder den Bauherrn. Sie entsteht mit der Errichtung oder Änderung der Grundleitungen. Bei einer Änderung (z.B. Erweiterung des Grundleitungsnetzes, Austausch von Rohren oder Dichtungen der Grundleitungen) erstreckt sich die Prüfpflicht nicht nur auf den Bereich der Änderung, sondern auch auf alle damit in Verbindung stehenden Grundleitungen. Die Pflicht erstreckt sich nicht auf die Prüfung der Dichtigkeit des Übernahmestutzens an die Einrichtung der öffentlichen Abwasserbeseitigung (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BauO NRW).
Die erfolgreiche Durchführung der Dichtheitsprüfung aus Anlass der Errichtung oder einer Änderung der Grundleitungen muss in der Unternehmer- oder Sachverständigenbescheinigung nach § 66 Satz 2 bestätigt sein (siehe auch Nr. 66).
45.42
Die Eigentümerin oder der Eigentümer ist verpflichtet, die Dichtheitsprüfung
der Grundleitungen in Abständen von jeweils höchstens 20 Jahren erneut von
einer oder einem Sachkundigen durchführen zu lassen. Eine kürzere Frist ergibt
sich dann, wenn in der Zwischenzeit eine Änderung an den Abwasserleitungen
vorgenommen wird.
Von der erstmaligen und wiederkehrenden Prüfung ausgenommen sind
- Grundleitungen, die
ausschließlich Niederschlagswasser führen und
- Grundleitungen, die in dichten Schutzrohren so verlegt sind, dass aus den
Grundleitungen austretendes Abwasser vom Schutzrohr aufgefangen und die
Undichtheit für die Nutzer erkennbar wird.
Mit der Verlegung in Schutzrohren ist der Bauherrin oder dem Bauherrn die Möglichkeit eingeräumt, die Prüfpflicht der Grundleitungen durch bauliche Vorkehrungen bei der Errichtung oder einer Änderung zu vermeiden.
Die Eigentümerin oder der
Eigentümer hat im Zweifel gegenüber der Bauaufsichtsbehörde nachzuweisen, dass
sie oder er die gesetzlich geforderte Prüfung hat vornehmen lassen.
45.5
Zu Absatz 5
Die Verpflichtung nach § 45 Abs. 5, Abwassergrundleitungen wiederkehrend auf
Dichtheit prüfen zu lassen, besteht nach § 45 Abs. 5 auch für die Eigentümer
von Grundleitungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser
Prüfvorschriften (= 1. Januar 1996) bereits vorhanden waren.
Erfährt die
Bauaufsichtsbehörde, dass eine Abwasserleitung nicht innerhalb der vorgesehenen
Frist auf Dichtheit überprüft wurde, so veranlasst sie die Eigentümerin oder
den Eigentümer, die Prüfung innerhalb einer angemessenen Frist durchführen zu
lassen. Ist der öffentliche Kanal, dem das Abwasser zugeleitet werden soll,
nach Auskunft der Gemeinde undicht, so ist der Zeitpunkt, bis zu dem die
Dichtheit geprüft sein muss, so festzusetzen, dass die Prüfung zeitgleich mit
der von der Gemeinde geplanten Sanierung des öffentlichen Kanals vorgenommen
werden kann. Mit der Ordnungsverfügung soll die Bauaufsichtsbehörde die
Betroffenen darauf hinweisen, dass die Dichtheitsprüfung kostengünstiger
durchgeführt werden kann, wenn sie mit den von der Gemeinde im öffentlichen
Kanal durchzuführenden Maßnahmen koordiniert wird oder wenn Nachbarn gemeinsam
ein Fachunternehmen beauftragen.
45.6
Zu Absatz 6
Die Festsetzung kürzerer Fristen für die Durchführung der Dichtheitsprüfungen
dient der Gefahrenabwehr, wenn der Gemeinde - etwa aufgrund von ihr
vorgenommener Überprüfungen der öffentlichen Kanalisation - Anhaltspunkte dafür
vorliegen, dass die privaten Abwasserleitungen in einem bestimmten
Gemeindegebiet schadhaft sein könnten.
48
Aufenthaltsräume (§ 48)
Zu Absatz 1
Das Mindestmaß der lichten Höhe von 2,40 m kann bei den in § 48 Abs. 1 Satz 2
genannten Aufenthaltsräumen im Einzelfall unterschritten werden (§ 73,
Abweichungen), wenn wegen der Benutzung Bedenken nicht bestehen. Bedenken wegen
der Benutzung bestehen nicht:
- bei Wohngebäuden mit nicht
mehr als zwei Wohnungen; hier ist im Allgemeinen eine lichte Höhe von 2,30 m
vertretbar,
- im Dachraum und im Kellergeschoss; hier erscheint eine Reduzierung der
lichten Höhe auf 2,20 m im Allgemeinen vertretbar bei Kleinwohnungen
(Appartements) und bei einzelnen Aufenthaltsräumen, die zu einer Wohnung in
anderen Geschossen gehören,
- bei einzelnen Aufenthaltsräumen einer Wohnung.
Gegen eine Unterschreitung der lichten Höhe von 2,20 m bestehen im Hinblick auf die Benutzbarkeit vor allem wegen der Gesundheit Bedenken. Werden in einem Aufenthaltsraum Emporen oder Galerien eingebaut, so genügt oberhalb und unterhalb derselben eine geringere lichte Raumhöhe.
48.2
Zu Absatz 2
48.21
Bei der Bemessung der Grundfläche des Raumes ist § 48 Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz
entsprechend anzuwenden.
Bedenken gegen ein geringeres Fenstermaß bestehen wegen der Lichtverhältnisse z. B. nicht
- bei Schlafräumen, die nach
Art, Lage und Größe eindeutig nur für diese Nutzung in Betracht kommen;
Kinderzimmer gehören in der Regel nicht dazu,
- bei Aufenthaltsräumen, die nicht dem Wohnen dienen, soweit die
Voraussetzungen des Absatzes 4 erfüllt sind,
- bei Fenstern, vor denen die Abstandfläche erheblich tiefer ist, als die
Mindestabstandfläche nach § 6.
48.22
Oberlichte - z. B. Lichtkuppeln, Lichtbänder unterhalb der Decke oder in
Sheddächern - als alleinige Quelle für die Beleuchtung mit Tageslicht kommen im
Allgemeinen aus Gründen der Gesundheit (fehlende Sichtverbindung mit der
Außenwelt) für Aufenthaltsräume nicht in Betracht. Abweichungen sind möglich,
z.B. bei Hörsälen, Sitzungssälen und ähnlichen Räumen, in denen sich derselbe
Personenkreis nur während weniger Stunden aufhält. Arbeits-, Pausen-,
Bereitschafts-, Liege- und Sanitätsräume müssen nach § 7 Abs. 1 ArbStättV eine
Sichtverbindung nach außen haben.
48.4
Zu Absatz 4
48.41
Aufenthaltsräume, deren Nutzung die Anordnung von Fenstern verbietet, sind z.
B. Dunkelkammern in Fotolabors.
Als Aufenthaltsräume, die ohne Fenster oder mit einer geringeren Fensterfläche als nach § 48 Abs. 2 zulässig sind, wenn wegen der Gesundheit Bedenken nicht bestehen, kommen in Betracht
- Hörsäle, Sitzungssäle und
ähnliche Räume, in denen sich derselbe Personenkreis nur während weniger
Stunden aufhält,
- Arbeitsräume, die nach § 7 Abs. 1 ArbStättV keine Sichtverbindung nach außen
haben müssen.
48.42
Ist die Anordnung von Fenstern in Arbeitsräumen möglich, erreicht die
Fensterfläche aber nicht die nach § 48 Abs. 2 erforderliche Mindestgröße, so
sind aus Gründen der Gesundheit aufgrund des Arbeitsstättenrechts gleichwohl
Fenster erforderlich, die eine Sichtverbindung mit der Außenwelt herstellen
("Kontaktfenster").
48.43
Eine wirksame Lüftung fensterloser Küchen oder von Räumen, die nicht durch
Fenster belüftet werden, ist gewährleistet, wenn die Lüftungsanlagen den
Technischen Baubestimmungen entsprechen.
Wohnungen (§ 49)
Zu Absatz 1
In Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen können die Zugänge zu den
Wohnungen - z. B. Hauseingang, Vorraum, Treppenraum - gemeinsam genutzt werden
(nicht abgeschlossene Wohnung, "Einliegerwohnung"). Gehören die
Wohnungen verschiedenen Eigentümern oder soll für eine Wohnung ein
Dauerwohnrecht begründet werden, so müssen sie allerdings voll den Anforderungen
des § 49 Abs. 1 Satz 1 entsprechen (§ 3 Abs. 2 bzw. § 32 Abs. 1 WEG).
Die Anforderungen an Trennwände
(§ 29 Abs. 1, § 30) und Decken (§ 34 Abs. 1) gelten auch für nicht
abgeschlossene Wohnungen.
49.2
Zu Absatz 2
Die Wohnungen nach § 49 Abs. 2 müssen barrierefrei erreichbar sein. Dies
bedeutet, dass auf dem Grundstück entsprechende bauliche Vorkehrungen getroffen
werden müssen, wie z.B. Rampen, erforderliche Bewegungsflächen, ggf. Aufzüge,
etc.. Da die wesentlichen Räume dieser Wohnungen mit dem Rollstuhl zugänglich
sein müssen, müssen die erforderlichen Mindesttürbreiten und ggf. dafür
notwendige Bewegungsflächen vorhanden sein.
Es ist aber nicht vorgesehen, die DIN 18025 bauaufsichtlich einzuführen, denn die Wohnungen nach § 49 Abs. 2 müssen nicht rollstuhlgerecht im Sinne der DIN 18025, Teil 1, sein. Die DIN 18025 kann daher zwar nicht unmittelbar angewendet werden. Die in ihr enthaltenen Begriffsbestimmungen und Maße können jedoch im Einzelfall geeignet sein, um die unbestimmten Rechtsbegriffe der Vorschrift zu konkretisieren.
Ein unverhältnismäßiger Mehraufwand ist nicht bereits dann anzunehmen, wenn wegen der Anforderungen gemäß § 49 Abs. 2 zusätzliche Kosten entstehen. Vielmehr muss es wegen der beabsichtigten Nutzung des Gebäudes entweder unmöglich sein, die Wohnungen im Erdgeschoss zu errichten, oder, wegen der Grundstücksverhältnisse, die im Erdgeschoss liegenden Wohnungen (auch über eine Rampe) zu erreichen, so dass ein Aufzug gebaut oder auf vergleichbar aufwendige technische Lösungen zurückgegriffen werden müsste.
49.3
Zu Absatz 3
49.31
Die Durchlüftung ist möglich durch Querlüftung, durch Lüftung über Eck oder
durch Lüftungsleitungen, die für jede Wohnung getrennt angeordnet sind. Eine
Querlüftung über Treppenräume oder andere gemeinschaftliche Vorräume ist nur
möglich, wenn keine Belästigungen zu erwarten sind.
49.32
Als reine Nordlage gilt die Lage der Außenwand zwischen NO und NW. Besondere
Bedeutung gewinnt diese Vorschrift bei Kleinwohnungen (z. B. Appartements,
Altenwohnungen).
49.4
Zu Absatz 4
Ist ein Abstellraum innerhalb der Wohnung nicht vorgesehen, so muss in den
Bauvorlagen eine Fläche von mindestens 0,5 m² dargestellt sein, auf der eine
Abstellmöglichkeit - z. B. Schränke für Reinigungsgeräte - geschaffen werden
kann.
Der übrige Abstellraum muss nicht im Wohngebäude selbst liegen; er kann auch in
einem Nebengebäude angeordnet sein. Eine Unterschreitung der geforderten
Grundfläche von 6 m² kommt nur in begründeten Fällen - z. B. Studentenwohnungen
- in Betracht.
49.5
Zu Absatz 5
Als leicht erreichbar und gut zugänglich können Abstellräume für Kinderwagen
und Fahrräder im allgemeinen nur angesehen werden, wenn sie zu ebener Erde oder
im Keller angeordnet sind. Diese Abstellräume können auch in Nebengebäuden oder
als Gemeinschaftsanlage in einem Gebäude für mehrere unmittelbar benachbarte
Wohngebäude hergestellt werden. Abstellräume für Rollstühle, Gehwagen und
ähnliche Hilfsmittel dürfen nur im Erdgeschoss oder in einem Geschoss, dass
mithilfe eines Aufzuges erreicht werden kann, eingerichtet werden.
Auf gesonderte Abstellräume kann verzichtet werden, wenn die Größe des
Abstellraums nach Absatz 3 unter Berücksichtigung der Größe der Wohnung, für
die er vorgesehen ist, für die Aufnahme der in Absatz 5 genannten Gegenstände
ausreichend bemessen ist.
49.6
Zu Absatz 6
Als ausreichend kann eine Größe von 3 m² je Wohnung, mindestens jedoch 15 m²
angesehen werden. Trockenräume können auch in Nebengebäuden oder als
Gemeinschaftsanlage in einem Gebäude für mehrere unmittelbar benachbarte
Gebäude eingerichtet werden. Auf Trockenräume kann verzichtet werden, wenn nach
der Art der Wohnungen oder ihrer Ausstattung mit Trockengeräten offensichtlich
kein Bedarf besteht.
Stellplätze und Garagen, Abstellplätze für Fahrräder (§ 51)
Zu Absatz 1
51.11
Grundsätzlich ist die Zahl der notwendigen Stellplätze jeweils im Einzelfall zu
ermitteln, dabei ist von den in der Gemeinde vorhandenen Erkenntnissen (über
die örtlichen Verkehrsverhältnisse z.B. aufgrund eines Verkehrsgutachtens)
auszugehen.
Erst wenn für den zu entscheidenden Fall keine ausreichenden Erkenntnisse vorliegen, ist von den Zahlen der in der Anlage zu Nr. 51.11 abgedruckten Tabelle (vgl. Anlage 10) auszugehen, um die Zahl der herzustellenden Stellplätze unter Berücksichtigung der örtlichen Verkehrsverhältnisse und des ÖPNV zu bestimmen.
- Dabei ist zunächst zu ermitteln, ob das Bauvorhaben überdurchschnittlich gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht werden kann; in diesem Fall ist die sich aus der Tabelle ergebende Mindestzahl der notwendigen Stellplätze um bis zu 30 vom Hundert zu mindern.
Ein Bauvorhaben kann z.B. dann überdurchschnittlich gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht werden, wenn
- es weniger als 400 Meter von
einem ÖPNV - Haltepunkt entfernt ist und
- dieser Haltepunkt werktags zwischen 6 und 19 Uhr von mindestens einer Linie
des ÖPNV in zeitlichen Abständen von jeweils höchstens zwanzig Minuten
angefahren wird.
Eine überdurchschnittlich gute Erreichbarkeit mit Mitteln des ÖPNV kann auch auf andere Gesichtspunkte gestützt werden. In Betracht kommt, dass ein Haltepunkt zwar weiter entfernt oder die Taktfolge ungünstiger ist, das öffentliche Verkehrsmittel jedoch besonders attraktiv ist, etwa weil die Linie gut an den überregionalen Verkehr angebunden ist oder im Vergleich zum örtlichen Kfz - Verkehr einen rascheren Transport ermöglicht (Busse oder Straßenbahnen auf eigener Spur, U - Bahnen und dgl.).
Auf Gebäude geringer Höhe, in denen sich ausschließlich Wohnungen befinden, ist das vorgenannte Verfahren nicht anzuwenden; hier ist, sofern keine besonderen Umstände im Einzelfall festgestellt werden, je Wohnung von einem notwendigen Stellplatz auszugehen. Gleiches gilt für Ferien- und Wochenendhäuser.
- Weiterhin sind besondere örtliche Verkehrsverhältnisse (z.B. Fremdenverkehr, Ausflugsverkehr) oder die besondere Art oder Nutzung der baulichen oder anderen Anlage (z.B. geringe Zahl von Beschäftigten oder Besuchern)zu berücksichtigen. Ein verringerter Stellplatzbedarf kann sich z.B. für Gebäude mit Altenwohnungen ergeben, wenn diese Wohnungen für Personen vom vollendeten 75. Lebensjahr an bestimmt sind.
Die besondere Art oder Nutzung der baulichen oder anderen Anlage ist gegebenenfalls von der Bauherrin oder dem Bauherrn darzulegen.
Für Bauvorhaben, die in der Tabelle nach Nr. 51.11 nicht aufgeführt sind, können Ausgangszahlen für Nutzungsarten mit vergleichbarem Stellplatzbedarf sinngemäß herangezogen werden.
Das in den vorstehenden Sätzen genannte Ergebnis ist im Einzelfall von der Bauaufsichtsbehörde zu begründen.
Der Bauherrin oder dem Bauherrn ist auf Wunsch die voraussichtliche Zahl der notwendigen Stellplätze für ein hinreichend beschriebenes Bauvorhaben mitzuteilen, auch wenn noch kein Bauantrag gestellt wurde.
51.13
Bei Anlagen mit unterschiedlicher Nutzung ist der Stellplatzbedarf für die
jeweilige Nutzungsart getrennt zu ermitteln. Bei Anlagen mit Mehrfachnutzung
ist die Nutzungsart mit dem größeren Stellplatzbedarf maßgebend.
Bei Anlagen mit regelmäßigem An- oder Auslieferungsverkehr kann auch eine ausreichende Zahl von Stellplätzen für Lastkraftwagen verlangt werden. Dies gilt sinngemäß auch für Anlagen, bei denen ein Besucherverkehr mit Autobussen oder Motorrädern zu erwarten ist.
Wenn Vorhaben mit geringer
Stellplatzverpflichtung errichtet werden sollen, weil ihren Benutzern ein
geringerer Stellplatzbedarf unterstellt wird, z. B. Gebäude mit Altenwohnungen
oder Studentenwohnheime, sollen die Bauaufsichtsbehörden durch Nebenbestimmung
ausdrücklich vermerken, dass Fehlbelegungen als genehmigungspflichtige Nutzungsänderungen
zwingend eine Neuberechnung der Stellplatzverpflichtung (in der Regel verbunden
mit einer Erhöhung der Anzahl erforderlicher Stellplätze) erforderlich machen.
51.9
Zu Absatz 9
Die Vorschrift dient zur Erleichterung des nachträglichen Ausbaus von
Dachgeschossen zu Wohnzwecken. Sie bewirkt, dass beim Vorliegen der
Tatbestandsvoraussetzungen die Pflicht zur Herstellung eigentlich notwendiger
Stellplätze und Garagen entfällt. In diesen Fällen ist deshalb auch die
Forderung nach einem Geldbetrag nach Absatz 5 (Ablösebetrag) ausgeschlossen.
Die Erleichterung betrifft ausschließlich die Anzahl von Wohnungen, die innerhalb des bestehenden Dachstuhls eines Gebäudes durch nachträglichen Aus- und Umbau desselben entstehen. Dabei werden Grenzen durch die bestehende Kubatur des Dachgeschosses gezogen. Die Vorschrift ist bei Teilung von Wohnungen nicht einschlägig.
54
Sonderbauten (§ 54)
Zu Absatz 1
54.11
Für einige bestimmte Sonderbauten sind die besonderen Anforderungen oder
Erleichterungen in Rechtsverordnungen ("Sonderbauverordnungen" nach §
85 Abs. 1 Nr. 5) enthalten. Da sich diese besonderen Anforderungen oder
Erleichterungen nur auf übliche Sonderbauten beziehen, enthalten die meisten
Sonderbauverordnungen eine Ermächtigung, im Einzelfall zur Gefahrenabwehr
weitere Anforderungen zu stellen (z. B. § 40 KhBauVO). Soweit diese
Ermächtigung nicht vorhanden ist, können Anforderungen, die über die
Sonderbauverordnungen hinausgehen, nur bei atypischen Fällen gestellt werden,
um einer im Einzelfall bestehenden Gefahr zu begegnen.
Erleichterungen von
Anforderungen in Sonderbauverordnungen können nur durch eine Abweichung gem. §
73 Abs. 1 zugelassen werden.
54.12
Die in § 54 Abs. 1 Satz 2 genannten Erleichterungen von einer Vorschrift der
Landesbauordnung können im Einzelfall gestattet werden, wenn
a) die besondere Art oder
Nutzung der baulichen Anlage oder Räume der Einhaltung einer Vorschrift ganz
offensichtlich nicht bedarf, weil sie von dem Regelfall, der der Vorschrift
zugrunde liegt, erheblich abweicht;
b) die Erleichterung durch eine besondere Anforderung kompensiert wird (z. B.
automatische Feuerlöschanlagen bei größeren Brandabschnitten, Alarmmeldeanlagen
bei größeren Rettungsweglängen, Maßnahmen zur Entrauchung für wirksame
Löscharbeiten).
Erleichterungen nach § 54 Abs.
1 Satz 2 kommen von allen materiellen Anforderungen in Betracht. Mit diesen
Erleichterungen sind jedoch keine Abweichungen von Technischen Baubestimmungen
gemeint (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 3).
54.2
Zu Absatz 2
54.205
Die besonderen Anforderungen an Sonderbauten können sich auch auf
Brandschutzeinrichtungen und Brandschutzvorkehrungen erstrecken. Hierzu zählen
insbesondere technische Anlagen und Einrichtungen wie Feuerlöschanlagen, Rauch-
und Wärmeabzugsanlagen, Drucklüftungsanlagen, Brandmeldeanlagen und
Alarmmeldeanlagen, wie sie für Sonderbauten bereits in mehreren Regelwerken
vorgeschrieben sind.
Brandmeldeanlagen der Kenngröße "Rauch" sind insbesondere erforderlich bei unübersichtlich geführter Rettungswegsituation oder in Sonderbauten, in denen gewohnt und geschlafen wird, wie Entbindungs-, Säuglings-, Kinder- und Pflegeheime (§ 68 Abs. 1 Satz 3 Nr. 9), Altenwohnheime, Wohnheime für Menschen mit Behinderungen u. ä..
Sofern bei Sonderbauten auf Grund von § 54 Abs. 1 das Erfordernis von Brandschutzeinrichtungen oder Brandschutzvorkehrungen (§ 54 Abs. 2 Nr. 5) besteht, ist der Bauherrin oder dem Bauherrn oder der Betreiberin oder dem Betreiber in der Baugenehmigung aufzugeben, deren Wirksamkeit und Betriebssicherheit entsprechend den Vorschriften der TPrüfVO zu prüfen.
Zu den Brandschutzvorkehrungen
nach § 54 Abs. 2 Nr. 5 können auch Feuerwehrpläne nach DIN 14 095-1 gehören.
54.217
Bei Sonderbauten nach § 68 Abs. 1 Satz 3 sollen Fachbauleiterinnen und
Fachbauleiter für den Brandschutz benannt oder von der Bauaufsichtsbehörde
gefordert werden. Sie haben darüber zu wachen, dass das genehmigte
Brandschutzkonzept während der Errichtung des Sonderbaus beachtet und umgesetzt
sowie Änderungen oder Ergänzungen des Konzeptes einer Genehmigung zugeführt
werden. Als für die Fachbauleitung geeignet sind vor allem die Personen
anzusehen, die als Fachplanerinnen oder Fachplaner nach Nr. 58.3 das
Brandschutzkonzept aufstellen können.
54.218
Brandschutzbeauftragte sollen - sofern sich ihr Erfordernis nicht bereits aus
Sonderregelungen für Sonderbauten ergibt (vgl. Verkaufsstättenverordnung,
Industriebau-Richtlinie) - von der Bauaufsichtsbehörde insbesondere bei
Sonderbauten nach § 68 Abs. 1 Satz 3 gefordert werden. Sie haben u. a. die
Aufgabe, während des Betriebes die Einhaltung des genehmigten
Brandschutzkonzeptes und der sich daraus ergebenden betrieblichen
Brandschutzanforderungen zu überwachen und dem Betreiber festgestellte Mängel
zu melden. Die Aufgaben der oder des Brandschutzbeauftragten sind im Einzelfall
schriftlich festzulegen. Der Name des oder der Brandschutzbeauftragten sind der
überwachenden Behörde auf Verlangen mitzuteilen.
Eine Brandschutzbeauftragte
oder ein Brandschutzbeauftragter kann auch für mehr als ein Objekt benannt
werden.
54.219
Absatz 2 Nr. 19 greift für Sonderbauten, die nicht vom Katalog des § 68 Abs. 1
Satz 3 erfasst sind. Bei diesen Sonderbauten soll ein Brandschutzkonzept
insbesondere in den Fällen verlangt werden, in denen wesentliche
Erleichterungen von den sonst geltenden Vorschriften der BauO NRW gewünscht
werden.
54.221
Nachweise für die Nutzbarkeit der Rettungswege im Brandfall können vor
Inbetriebnahme des Sonderbaues insbesondere zur Unterstützung oder in Ergänzung
von Rechenverfahren nach Methoden des Brandschutzingenieurwesens erforderlich
sein. Die Nachweise können z.B. geführt werden durch
- Druckdifferenzmessungen,
- Luftvolumenstrommessungen,
- Strömungsgeschwindigkeitsmessungen oder
- ggf. durch ergänzende Rauchversuche.
Die Nachweise können auch von Personen geführt werden, die als Fachplanerin oder Fachplaner das Brandschutzkonzept aufgestellt haben.
54.3
Zu Absatz 3
54.31
Zu einem Bauantrag für Sonderbauten sind zu hören
- die für den Brandschutz
zuständige Dienststelle hinsichtlich den in Nr. 54.33 genannten Anforderungen,
- das Staatliche Amt für Arbeitsschutz, soweit es sich um Arbeitsstätten
handelt,
- das Staatliche Umweltamt, soweit Belange des Immissionsschutzes berührt sind,
und
- das Bergamt, soweit die baulichen Anlagen und Räume der Bergaufsicht unterliegen.
Eine Anhörung ist entbehrlich, wenn durch die Anhörung offensichtlich keine Erkenntnisse gewonnen werden, die zu besonderen Anforderungen führen können (Bagatellfall, Wiederholungsfall).
Eine Anhörung des Staatlichen Amtes für Arbeitsschutz bei Gaststätten (Schank- und Speisewirtschaften, Beherbungsbetriebe), Verkaufsstätten und Büros findet nur nach Maßgabe des Gem. RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Wohnen u. d. Ministeriums für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport v. 02.06.1998 (SMBl. NRW. 23210) - Baugenehmigung von Arbeitsstätten; hier: Gaststätten, Verkaufsstätten, Büros - statt. Soweit danach das Staatliche Amt für Arbeitsschutz nicht beteiligt wird, hat die Bauaufsichtsbehörde die Erfüllung der Anforderungen des baulichen Arbeitsschutzes selbst zu prüfen, auf Antrag über Ausnahmen nach § 4 Abs. 1 ArbStättV zu entscheiden und gegebenenfalls erforderliche Nebenbestimmungen in die Baugenehmigung aufzunehmen. In den Fällen, in denen Ausnahmegenehmigungen nach § 4 Abs. 1 ArbStättV erteilt werden, gilt das Einvernehmen nach der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes (ZustVOArbtG) als hergestellt. Die Bauaufsichtsbehörde hat das örtlich zuständige Staatliche Amt für Arbeitsschutz über erteilte Ausnahmegenehmigungen zu unterrichten.
Staatlich anerkannte Sachverständige können im Wege der Bescheinigung nach SV VO nur feststellen, dass ein Vorhabenden Anforderungen der Landesbauordnung bzw. der Sonderbauverordnungen entspricht. Die Entscheidung über zusätzliche Anforderungen bzw. Erleichterungen im Sinne von § 54 Abs. 1 trifft ausschließlich die Bauaufsichtsbehörde.
54.32
Die Prüfung der Bauvorlagen auf ihre Übereinstimmung mit den Vorschriften der
Bauordnung oder der aufgrund der Bauordnung erlassenen Rechtsverordnungen und
Verwaltungsvorschriften obliegt grundsätzlich den Bauaufsichtsbehörden. Die in
Nr. 54.31 genannten Dienststellen und Behörden sind deshalb nur zu solchen
Fragen zu hören, die
a) Gegenstände betreffen, für deren Beurteilung im
Einzelfall die Kenntnisse der Bauaufsichtsbehörde nicht ausreichen (z. B.
Einrichtungen für die Brandbekämpfung, zu erwartende Emissionen) oder
b) in deren Aufgabenbereich liegen (z. B. Immissionsschutzrecht,
Arbeitsstättenrecht).
Die Bauaufsichtsbehörde hat bei
ihrer Anfrage die Gegenstände genau zu bezeichnen, zu denen sie eine
Stellungnahme erwartet.
54.33
Beteiligung der Brandschutzdienststellen
Die Brandschutzdienststellen sollen sich äußern, ob die Anforderungen erfüllt sind an
- die Löschwasserversorgung und
die Einrichtung zur Löschwasserversorgung,
- die Zugänglichkeit der Grundstücke und der baulichen Anlagen für die
Feuerwehr sowie an Zufahrten, Durchfahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen,
insbesondere wenn eine von Nr. 5 VV BauO NRW abweichende Lösung geplant ist,
- Lage und Anordnung der zum Anleitern bestimmten Stellen (§ 17 Abs. 3 in
Verbindung mit § 40 Abs. 4),
- Lage und Anordnung von Löschwasser-Rückhalteanlagen,
- Anlagen, Einrichtungen und Geräte für die Brandbekämpfung (wie Wandhydranten,
Schlauchanschlussleitungen, Feuerlöschgeräte, Feuerlöschanlagen) und für den
Rauch- und Wärmeabzug bei Bränden,
- Anlagen und Einrichtungen für die Brandmeldung (wie Brandmeldeanlagen) und
für die Alarmierung im Brandfall (Alarmierungseinrichtungen),
- betriebliche Maßnahmen zur Brandverhütung und Brandbekämpfung sowie zur
Rettung von Menschen und Tieren (wie Hausfeuerwehr, Brandschutzordnung,
Feuerschützübungen).
Die Bauaufsichtsbehörde
entscheidet über die Berücksichtigung der Stellungnahme der
Brandschutzdienststellen und über vorgeschlagene Bedingungen, Auflagen oder
Hinweise für die Baugenehmigung. Soll der Stellungnahme nicht gefolgt werden
und wird ein Einvernehmen nach erneuter - ggf. mündlicher - Anhörung nicht
erreicht, so unterrichtet die Bauaufsichtsbehörde die Brandschutzdienststelle
von ihrer Entscheidung. Auf Nr. 73.12 VV BauO NRW wird hingewiesen.
54.34
Beteiligung der Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz
Die Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz haben unter Berücksichtigung der
konkreten Fragen der Bauaufsichtsbehörde zu prüfen, ob das in den Bauvorlagen
dargestellte Bauvorhaben die an Arbeitsstätten zu stellenden Anforderungen
erfüllt. Auflagen und Bedingungen sind von den Staatlichen Ämtern für
Arbeitsschutz nur in dem Umfang vorzuschlagen, der sich aufgrund der
Darstellungen in den Bauvorlagen als notwendig erweist; die Vorschläge sind
unter Angabe der Rechtsgrundlage kurz zu begründen. Die Bauaufsichtsbehörden
entscheiden in eigener Verantwortung über die Vorschläge der Staatlichen Ämter
für Arbeitsschutz. Auf Nr. 54.31 2. Absatz wird verwiesen.
54.35
Beteiligung der Staatlichen Umweltämter
Die Staatlichen Umweltämter haben unter Berücksichtigung der konkreten Fragen
der Bauaufsichtsbehörde zu prüfen, ob das in den Bauvorlagen dargestellte
Bauvorhaben den Belangen des Immissionsschutzes entspricht. Auflagen und
Bedingungen sind von den Staatlichen Umweltämtern nur in dem Umfang
vorzuschlagen, der sich aufgrund der Darstellungen in den Bauvorlagen als
notwendig erweist; die Vorschläge sind unter Angabe der Rechtsgrundlage kurz zu
begründen. Die Bauaufsichtsbehörden entscheiden in eigener Verantwortung über
die Vorschläge der Staatlichen Umweltämter.
Für die Zusammenarbeit mit den Staatlichen Umweltämtern bei Belangen des Immissionsschutzes gelten im Übrigen die Runderlasse
- vom 08.07.1982 (SMBl. NRW. 2311), : Berücksichtigung von Emissionen und Immissionen bei der Bauleitplanung
sowie bei der Genehmigung von Vorhaben (Planungserlass), hier Teil II,
- vom 2.04.1998 (SMBl. NRW. 283), : Abstände zwischen Industrie- bzw.
Gewerbegebieten und Wohngebieten im Rahmen der Bauleitplanung und sonstige für
dem Immissionsschutz bedeutsame Abstände (Abstandserlass), hier Nr. 3,
- vom 16.07.1993 (SMBl. NRW. 7129),
Verwaltungsvorschriften zum Bundes-Immissionsschutzgesetz, hier Nr. 14.3.
Bauherrin, Bauherr (§ 57)
Zu Absatz 2
"Technisch einfach" im Sinne dieser Vorschrift können bauliche
Anlagen und Einrichtungen sein, bei denen keine besonderen Anforderungen an die
Bauvorlagen zu stellen sind und aus diesem Grunde eine Entwurfsverfasserin oder
ein Entwurfsverfasser (§ 58) entbehrlich ist. Ob diese Voraussetzung vorliegt,
hat die Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall zu prüfen. Sie kann auf Antrag darauf
verzichten, dass die Bauherrin oder der Bauherr eine Entwurfsverfasserin oder
einen Entwurfsverfasser, eine Bauleiterin oder einen Bauleiter beauftragt. Sie
kann aber auch bei der Vorlage eines Bauantrages ohne Angabe einer
Entwurfsverfasserin oder eines Entwurfsverfassers feststellen, ob die
Voraussetzungen für den Verzicht vorliegen oder ob der Bauantrag zurückzuweisen
ist (§ 72 Abs. 1 Satz 2). Der Verzicht sollte in den Bauakten vermerkt werden.
Entwurfsverfasserin, Entwurfsverfasser (§ 58)
Zu Absatz 3
Brandschutzkonzepte sollen von staatlich anerkannten Sachverständigen für die
Prüfung des Brandschutzes aufgestellt werden.
Allerdings ist § 9 Abs. 1 Satz 3 BauPrüfVO zu beachten. Danach werden die nach § 36 der Gewerbeordnung öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für den baulichen Brandschutz den staatlich anerkannten Sachverständigen gleichgestellt, soweit es um das Aufstellen von Brandschutzkonzepten geht.
Neben den vorgenannten Sachverständigen kommen im Einzelfall auch weitere Personen in Betracht, deren Brandschutzkonzepte von den Bauaufsichtsbehörden akzeptiert werden.
Es handelt sich um Personen, deren jeweilige Ausbildung und berufliche Erfahrung sie als hinreichend qualifiziert im Sinne des Regelungsziels des § 58 Abs. 3 erscheinen lassen, vor allem solche, die
- zu dem Zeitpunkt, an dem die
Änderung der Landesbauordnung in Kraft tritt, bereits regelmäßig
Brandschutzgutachten für Sonderbauten aufgestellt haben,
- sich als Lehrer an einer deutschen Hochschule mit der Erforschung des baulichen
Brandschutzes befassen,
- als von anderen Ländern der Bundesrepublik anerkannte Sachverständige den
staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des Brandschutzes
vergleichbar sind,
- die Befähigung zum höheren oder gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienst
besitzen, für ihre dienstliche Tätigkeit,
- die Befähigung zum höheren oder gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst
besitzen und eine mindestens fünfjährige Tätigkeit im vorbeugenden Brandschutz
und bei der Erstellung von Brandschutzkonzepten nachweisen können,
- als Angehörige von Werksfeuerwehren aufgrund ihrer Ausbildung auch den
vorbeugenden Brandschutz der baulichen Anlagen ihres Betriebes beurteilen
können.
Im Zweifel kann sich die Bauaufsichtsbehörde die erforderliche Sachkunde und Erfahrung nachweisen lassen.
Die erforderlichen Erkenntnisse über die Belange des abwehrenden Brandschutzes, die für das Brandschutzkonzept beachtet werden müssen, können die Sachverständigen dadurch erlangen, dass sie mit der zuständigen Brandschutzdienststelle rechtzeitig Kontakt aufnehmen.
Bauleiterin, Bauleiter (§ 59 a)
Zu Absatz 1 Satz 2
Die Aufgaben nach Satz 2 obliegen der Bauleiterin oder dem Bauleiter nur im
Rahmen der in Satz 1 aufgeführten Hauptpflichten. Ist für ein Bauvorhaben neben
der Bauleiterin oder dem Bauleiter ein Koordinator nach § 3 der Verordnung über
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen vom 10. Juni 1998 (BGBl. I
S.128) bestellt worden, so ist vorrangig dieser dafür zuständig, die Belange
des Arbeitsschutzes zu wahren. Überwachungsbehörde ist insoweit das zuständige
Staatliche Amt für Arbeitsschutz.
Bauaufsichtsbehörden (§ 60)
Zu Absatz 3
Die Voraussetzungen erfüllen in der Regel Beamtinnen oder Beamte
1.
des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes, die die Prüfung
a) für die Laufbahn des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes Hochbau
im Lande Nordrhein-Westfalen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 der Ausbildungsverordnung
höherer bautechnischer Dienst Hochbau, Maschinen- und Elektrotechnik vom 21.
September 1993 - GV. NRW. S. 718/SGV. NRW. 20301) abgelegt haben, oder
b) für die Laufbahn des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes Städtebau im
Lande Nordrhein-Westfalen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 der Ausbildungsverordnung höherer
bautechnischer Dienst Städtebau, Stadtbauwesen, Straßenwesen vom 10. Juni 1991 - GV. NRW. S. 308/SGV. NRW. 20301) abgelegt haben.
In Frage kommen hier auch Beamtinnen und Beamte, die ein Vertiefungsstudium Städtebau im Rahmen des Studiums der Architektur oder ein Aufbaustudium des Städtebaus im Anschluss an ein Studium der Architektur absolviert haben.
2.
des gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienstes, die die Prüfung
a) für die Laufbahn im Fachgebiet Hochbau aufgrund der Verordnung über die
Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen bautechnischen Dienstes
in den Gemeinden und Gemeindeverbänden des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22.
Februar 1987 (GV. NRW. S. 116), zuletzt geändert am 22. Februar 2000 (GV. NRW. S. 222/SGV. NRW. 203015) abgelegt haben, oder
b) für die Laufbahn im Fachgebiet Architektur (Hochbau) aufgrund der Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung des gehobenen bautechnischen Dienstes in der
Finanzbauverwaltung und in der Staatshochbauverwaltung des Landes
Nordrhein-Westfalen vom 20. Juni 1986 (GV. NRW. S. 548/SGV. NRW. 203015)
abgelegt haben.
Die Voraussetzungen erfüllen auch Beamtinnen oder Beamte des höheren oder gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienstes, die entsprechende Laufbahnprüfungen nach dem Laufbahnrecht des Bundes oder anderer Bundesländer abgelegt haben.
Bei Beamtinnen oder Beamten des bautechnischen Verwaltungsdienstes und bei Angestellten, die die vorstehend genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, ist für die Beurteilung der erforderlichen Fachkenntnisse im wesentlichen auf den bisherigen beruflichen Werdegang abzustellen.
61
Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden (§ 61)
Zu Absatz 1
Können zur Durchsetzung einzelner öffentlich-rechtlicher Anforderungen neben
den Bauaufsichtsbehörden auch andere Behörden in Betracht kommen, sollen die
Bauaufsichtsbehörden sich mit diesen abstimmen.
61.2
Zu Absatz 2
§ 61 Abs. 2 nimmt die gleichlautende Vorschrift des § 88 Abs. 4 BauO NRW 1970
wieder auf. Er ergänzt die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
Danach sind nachträgliche Anforderungen - in der Regel weitere, die Genehmigung
einschränkende Auflagen - insbesondere erforderlich, wenn bei den Bauarbeiten
Altlasten entdeckt werden, die trotz sorgfältiger Nachforschungen vor Erteilung
der Baugenehmigung nicht bekannt waren.
61.3
Zu Absatz 3
61.31
Die Entscheidung über die Eignung von Sachverständigen und sachverständigen
Stellen trifft, unbeschadet Nr. 54.21 VV BauO NRW, die untere
Bauaufsichtsbehörde, sofern nicht aufgrund von Rechtsverordnungen ein
besonderes Anerkennungsverfahren durchzuführen ist (z.B. TPrüfVO, SV-VO). Die
nach diesen Rechtsverordnungen staatlich anerkannten Sachverständigen können
auch von den Bauaufsichtsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben herangezogen
werden.
Als Sachverständige kommen gleichfalls in Betracht
a) Ingenieurinnen oder
Ingenieure der entsprechenden Fachrichtungen, die mindestens den Abschluss
einer Fachhochschule und eine fünfjährige Berufspraxis nachweisen können,
b) von den Industrie- undHandelskammern, den Handwerkskammern, einer
Architektenkammer oder Ingenieurkammer öffentlich bestellte und vereidigte
Sachverständige entsprechender Fachrichtungen,
c) für Fragen des Schallschutzes außerdem Personen oder Stellen, die entweder
als Prüfstelle nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 anerkannt sind oder in einem
Verzeichnis über "Sachverständige Prüfstellen für Schallmessungen nach DIN
4109: Schallschutz im Hochbau" beim Verband der Materialprüfungsämter
(VMPA), Berlin, Rudower Chaussee 5, geführt werden,
d) für Fragen der Standsicherheit u.a. die von einer obersten Bauaufsichtsbehörde
anerkannten Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Baustatik,
e) für Fragen der technischen Anlagen und Einrichtungen die Sachverständigen
der technischen Überwachungsorganisationen, die nach der Verordnung über die
Organisation der technischen Überwachung vom 2. Dezember 1959 (GV. NRW. S. 174), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Juni 1994 (GV. NRW. S. 360) -
SGV. NRW. 7131 - anerkannt sind.
Die Sachverständigen dürfen
nicht zum Kreis der am Bau Beteiligten (§ 56) gehören.
61.32
Sachverständige Stellen sind die in Einführungserlassen zu den
entsprechenden Normen aufgeführten Stellen sowie die durch die oberste
Bauaufsichtsbehörde benannten Personen. Auf Nr. 67.41 Sätze 2 und 3 wird
verwiesen.
61.33
Sachkundige (z.B. § 45 Abs. 5, § 65 Abs. 2 Nr. 1) können mit den am Bau
Beteiligten identisch sein. Als Sachkundige kommen in Betracht
- Ingenieurinnen oder
Ingenieure der entsprechenden Fachrichtungen mit mindestens fünfjähriger
Berufserfahrung,
- Personen mit abgeschlossener handwerklicher Ausbildung oder mit
gleichwertiger Ausbildung und mindestens fünfjähriger Berufserfahrung in der
Fachrichtung, in der sie tätig werden,
- Unternehmerinnen oder Unternehmer, die Bescheinigungen nach § 66 ausstellen.
61.5
Zu Absatz 5
Neben der Baueinstellung wegen Verwendung unberechtigt gekennzeichneter
Bauprodukte mit der CE-Kennzeichnung kommen auch Maßnahmen nach § 13 Abs. 2
BauPG in Betracht, um das Inverkehrbringen und den freien Warenverkehr mit
diesen Bauprodukten zu verhindern oder zu beschränken oder sie aus dem Verkehr
zu ziehen. Die hierfür zuständige Behörde wird durch Rechtsverordnung bestimmt.
61.6
Die Absicht, Grundstücke und bauliche Anlagen einschließlich der Wohnungen nach
der Bauzustandsbesichtigung nach abschließender Fertigstellung zu betreten,
soll dem Eigentümer und dem unmittelbaren Besitzer rechtzeitig vorher
mitgeteilt werden.
63
Genehmigungsbedürftige Vorhaben (§ 63)
Zu Absatz 1 (Abbruch baulicher Anlagen)
63.11
Im Abbruch-Genehmigungsverfahren ist zu prüfen, ob das Vorhaben
- einer wohnungsrechtlichen
Abbruchgenehmigung bedarf,
- von einem Rückbauverbot nach §§ 172 bis 174 BauGB erfasst ist oder
- eine erlaubnispflichtige Maßnahme nach § 9 Abs. 1 DSchG ist.
Eine wohnungsrechtliche Abbruchgenehmigung ist erforderlich
a) bei öffentlich geförderten
Wohnungen nach § 12 WoBindG,
b) bei allen übrigen Wohnungen, sofern sie in den Gebieten liegen, die durch
die ZweckentfremdungsVO bestimmt sind.
Wenn die Bauaufsichtsbehörde
nicht selbst feststellen kann, ob eine wohnungsrechtliche Abbruchgenehmigung
erforderlich ist, hat sie zunächst der für die Genehmigung zuständigen Behörde
Gelegenheit zur Prüfung und zur Stellungnahme zu geben. Ist eine solche
Genehmigung erforderlich, hat die Bauaufsichtsbehörde den Antragsteller darauf
hinzuweisen, dass die Abbruchgenehmigung erst erteilt werden kann, wenn die
wohnungsrechtliche Genehmigung zum Abbruch erteilt worden ist, und, dass der
Antrag zunächst der für diese Genehmigung zuständigen Behörde zugeleitet worden
ist. Die Bauaufsichtsbehörde erhält eine Durchschrift der Entscheidung über die
wohnungsrechtliche Genehmigung. Ist diese Genehmigung versagt worden, sollte
dem Antragsteller im Interesse der Kostenersparnis empfohlen werden, den Antrag
auf Erteilung der Abbruchgenehmigung zurückzunehmen.
63.12
Die Bauaufsichtsbehörde kann zwar bei geringfügigen und bei technisch einfachen
baulichen Anlagen darauf verzichten, dass eine Entwurfsverfasserin oder ein
Entwurfsverfasser bestellt wird (§ 57 Abs. 2); Verzichtsvoraussetzungen liegen
jedoch nicht vor, wenn die Prüfung ergibt, dass der Abbruch einer solchen
baulichen Anlage erhebliche Gefahren in sich birgt.
63.13
Abbrucharbeiten können ihrer Natur nach unerwartete, mit der vorbereitenden
Planung allein nicht zu bewältigende Schwierigkeiten zeitigen und können in
Folge dessen mit außergewöhnlichen Gefahren verbunden sein. Insofern wird auf
die erforderliche Kenntnis und die Verantwortlichkeit der Abbruchunternehmerin
oder des Abbruchunternehmers (§ 59) gerade in Fragen der Standsicherheit und
der Arbeitsschutzbestimmungen (Unfallverhütungsvorschriften Bauarbeiten - BGV C
22 (bisher VBG 37) ) hingewiesen. Die Unternehmerin oder der Unternehmer müssen
über mehrjährige Erfahrungen auf dem Gebiet des Abbruchs baulicher Anlagen
verfügen.
Der Abbruch von Stahl- und Stahlbetonkonstruktionen erfordert spezielle Sachkenntnisse.
Abbrucharbeiten an oder in baulichen Anlagen, die schwachgebundene Asbestprodukte enthalten, dürfen nur von Unternehmen durchgeführt werden, die nach § 39 der Gefahrstoffverordnung zur Durchführung dieser Arbeiten zugelassen sind.
Die Bauaufsichtsbehörden sind verpflichtet zu prüfen, ob die Unternehmerin oder der Unternehmer für die Ausführung der vorgesehenen Abbrucharbeiten nach Sachkunde und Erfahrung, wie auch hinsichtlich der Ausstattung mit Gerüsten und sonstigen Einrichtungen geeignet ist (§ 59 Abs. 1 und 2). Sie haben deshalb von der Ermächtigung nach § 69 Abs. 3 dahingehend Gebrauch zu machen, dass die Bauherrin oder der Bauherr vor der Erteilung der Abbruchgenehmigung die Unternehmerin oder den Unternehmer namhaft macht. Das ist um so mehr notwendig, als die Ausübung des Gewerbes der Abbruchunternehmungen nicht erlaubnispflichtig ist, obwohl hierzu spezielle fachliche Qualitäten Voraussetzung sind.
Ergibt die bauaufsichtliche
Prüfung, dass die von der Bauherrin oder vom Bauherrn bestellten und namhaft
gemachten Personen, wie die Unternehmerin oder der Unternehmer für die Aufgabe
nicht geeignet sind, kann die Bauaufsichtsbehörde diese nach § 57 Abs. 3 ersetzen
lassen. Die Forderung kann auch noch während der Ausführung der Abbrucharbeiten
erhoben werden, wenn sie zur Gefahrenabwehr erforderlich ist. Die
Abbruchgenehmigung ist regelmäßig unter der Auflage zu erteilen, dass die
Bauherrin oder der Bauherr den Wechsel der Unternehmerin oder des Unternehmers
vor oder während der Abbrucharbeiten der Bauaufsichtsbehörde unverzüglich
mitzuteilen hat.
63.14
Von der Abbruchgenehmigung und von der Anzeige des Ausführungsbeginns
genehmigter Abbrucharbeiten sind in geeigneter Weise in Kenntnis zu setzen:
das Staatliche Umweltamt,
das Staatliche Amt für Arbeitsschutz,
die untere Abfallwirtschaftsbehörde,
die Bauberufsgenossenschaft,
die Katasterbehörde,
ggf. die Untere Denkmalbehörde.
63.2
Zu Absatz 2
Der Katalog der Genehmigungen und Erlaubnisse, die die Baugenehmigung
einschließen, ist nicht abschließend. Auch in anderen Gesetzen können
Spezialgenehmigungen mit Konzentrationswirkungen vorgesehen sein, so z.B. in §
7 Abs. 3 Abgrabungsgesetz.
Genehmigungsfreie Vorhaben (§ 65)
Genehmigungsfreie Teile eines genehmigungspflichtigen Vorhabens sind nicht Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens (z.B. nichttragende oder nichtaussteifende Bauteile nach § 65 Abs. 1 Nr. 8). Soweit derartige Teile in den Bauvorlagen dargestellt sind, bedarf eine Abweichung bei der Bauausführung daher auch keiner Nachtragsgenehmigung. Als genehmigungsfreie Baumaßnahmen unterliegen sie - für sich betrachtet - auch keiner Bauzustandsbesichtigung (§ 82). Im Übrigen wird auf § 65 Abs. 4 verwiesen. Nach § 63 Abs. 1 genehmigungsbedürftige bauliche Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 bleiben dagegen in Verbindung mit genehmigungsfreien Vorhaben genehmigungsbedürftig.
65.17
Zu Absatz 1 Nr. 7
Eine Schutzhütte ist ein Gebäude, das jedermann jederzeit zugänglich ist, um
Zuflucht bei ungünstiger Witterung zu gewähren. Sie darf keine Aufenthaltsräume
enthalten.
65.19a
Zu Absatz 1 Nr. 9 a
Bauliche Anlagen nach Nr. 9 a können auch zusammen mit genehmigungsfreien
Antennenanlagen nach Nr. 18 genehmigungsfrei errichtet werden.
65.110
Zu Absatz 1 Nr. 10
Es handelt sich hierbei um private Energieleitungen für Gas und Strom; im
Übrigen wird auf § 1 Abs. 2 Nr. 3 verwiesen.
65.142
Zu Absatz 1 Nr. 42
Es ist die Grundfläche der Aufschüttung oder Abgrabung zugrunde zu legen.
65.21
Zu Absatz 2 Nr. 1
Als "Änderung" eines tragenden oder aussteifenden Bauteiles gilt z.B.
das Herstellen von Schlitzen oder Durchbrüchen für Leitungen, aber auch der
Durchbruch einer neuen Türöffnung. Der Ersatz des gesamten tragenden oder
aussteifenden Bauteils durch ein anderes gilt nicht als Änderung, sondern
bedarf der Baugenehmigung.
Die Standsicherheit wird im Allgemeinen erkennbar nicht berührt von kleineren senkrechten Schlitzen und Durchbrüchen für Rohrleitungen. Sie kann z.B. berührt werden von längeren waagerechten Schlitzen und von größeren Durchbrüchen (z.B. für Türen); dies gilt insbesondere, wenn der Durchbruch in der Nähe des auszusteifenden Bauteils vorgesehen ist.
Genehmigungsfreie Anlagen (§ 66)
Die Errichtung und Änderung der in § 66 genannten haustechnischen Anlagen bedürfen keiner Baugenehmigung und werden von der Baugenehmigung für ein Gebäude - auch wenn die Anlagen zusammen mit dem Gebäude errichtet oder geändert werden - nicht erfasst. Die Bauherrin oder der Bauherr muss sich jedoch vor Benutzung der errichteten oder geänderten haustechnischen Anlage von der Unternehmerin oder dem Unternehmer oder einer oder einem Sachverständigen bescheinigen lassen, dass die Anlage den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Die Bescheinigung muss entsprechend den in der Anlage zu Nr. 66 (vgl. Anlage 11) bekannt gemachten Mustern ausgestellt werden.
Legt die Bauherrin oder der Bauherr der Bauaufsichtsbehörde die Bescheinigung nicht vor, wenn diese es verlangt, bestehen an der Sachkunde und Erfahrung der Unternehmerin, des Unternehmers, der Sachverständigen oder des Sachverständigen Zweifel oder gibt der Inhalt der Bescheinigung Anlass zu Bedenken, so kommt im Rahmen des ordnungsbehördlichen Einschreitens auch eine Untersagung der Inbetriebnahme oder des Betriebes der haustechnischen Anlagen bis zur Vorlage der Bescheinigungen in Betracht. Auf die Gebührenregelungen in der Tarifstelle 2.8.2.6 des Allgemeinen Gebührentarifs der AVwGebO NRW wird verwiesen.
Sind mehrere Unternehmerinnen oder Unternehmer an der Errichtung oder Änderung einer Anlage beteiligt, sind der Bauherrin oder dem Bauherrn Bescheinigungen von jeder Unternehmerin oder jedem Unternehmer auszustellen.
Eine Unternehmer- oder Sachverständigenbescheinigung vor der Benutzung der errichteten oder geänderten haustechnischen Anlage ist nach § 66 auch dann erforderlich, wenn die haustechnische Anlage
a) zu einem Gebäude gehört,
dessen Errichtung oder Änderung nach den §§ 65 oder 67 genehmigungsfrei ist
oder nach § 68 dem vereinfachten Genehmigungsverfahren unterliegt oder
b) einer Genehmigung, Erlaubnis, Anzeige oder der staatlichen Aufsicht nach
anderen Rechtsvorschriften, ausgenommen Planfeststellungsverfahren, unterliegt.
Die Benutzung einer haustechnischen Anlage nach der Errichtung oder einer Änderung ohne Unternehmer- oder Sachverständigen-Bescheinigung kann nach § 84 Abs. 1 Nr. 9 mit einem Bußgeld geahndet werden.
Der Abbruch oder die Beseitigung von haustechnischen Anlagen im Sinne des § 66 ist baugenehmigungsfrei (siehe § 65 Abs. 3 Nr. 1) und bedarf keiner Fachunternehmer- oder Sachverständigenbescheinigung.
Weder einer Baugenehmigung noch einer Unternehmer- oder Sachverständigenbescheinigung bedürfen ferner
1.
die Nutzungsänderung (ohne bauliche Änderung), das Auswechseln gleichartiger
Teile und die Instandhaltung haustechnischer Anlagen im Sinne des § 66 (siehe §
65 Abs. 2 Nrn. 3, 4 und 6),
2.
die Errichtung oder Änderung von Abwasserbehandlungsanlagen,
Solarenergieanlagen und Brunnen (siehe § 65 Abs. 1 Nrn. 12, 44 und 46) als
Teile haustechnischer Anlagen im Sinne des § 66 sowie
3.
die Errichtung oder Änderung von haustechnischen Anlagen im Sinne des § 66 als
Teile von vorübergehend aufgestellten oder genutzten Anlagen nach § 65 Abs. 1
Nrn. 37 bis 41.
Zu den Feuerungsanlagen nach § 66 Nr. 2 gehören auch die Abgasanlagen (siehe Definition der Feuerungsanlage in § 43 Abs. 1). Somit ist auch die Errichtung oder Änderung von Schornsteinen genehmigungsfrei; sie bedarf jedoch der Unternehmer- oder Sachverständigenbescheinigung. Neben den Unternehmer- oder Sachverständigenbescheinigungen nach § 66 Nr. 2 sind bei Feuerungsanlagen für bestimmte Tatbestände noch Bescheinigungen der Bezirksschornsteinfegermeisterin oder des Bezirksschornsteinfegermeisters in § 43 Abs. 7 vorgeschrieben. Auf Nr. 43.7 VV BauO NRW wird hingewiesen.
67
Genehmigungsfreie Wohngebäude, Stellplätze und Garagen (§ 67)
Zu Absatz 1
In Wohngebäuden nach § 67 sind auch Räume für die Berufsausübung
freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in
gleicher Weise ausüben, zulässig. In Frage kommen aber nur solche freiberuflich
bzw. gewerblich genutzten Räume, deren Nutzung mit einer Wohnnutzung
hinsichtlich des ihnen innewohnenden Gefährdungspotentials vergleichbar ist.
Damit sind in einem Wohngebäude nach § 67 jedenfalls keine Nutzungseinheiten zulässig, die den Betrieb eines - und sei es nur kleinen - Labors mit sich bringen, das Aufstellen schwerer Apparaturen oder die Lagerung größerer Mengen brennbaren Materials erfordern. Übliche Arzt- und Zahnarztpraxen sind daher in der Regel in einem Wohngebäude im Sinne des § 67 nicht zulässig.
Das Wohngebäude muss durch die Wohnnutzung geprägt sein; das heißt, anders genutzte Räume dürfen sowohl nach Anzahl als auch nach Fläche nur in deutlich untergeordnetem Maße vorhanden sein.
Zu den freigestellten Vorhaben im Sinne des § 67 gehören auch Ferien- und Wochenendhäuser.
Nebengebäude und Nebenanlagen sind Gebäude und andere bauliche Anlagen, die dem Wohngebäude räumlich und funktional zugeordnet sein müssen. Darüber hinaus müssen sie im Vergleich zum Wohngebäude von der Größe her untergeordnet sein. Hierzu zählen z. B. nicht überdachte Stellplätze, Gartenhäuschen, Geräteschuppen, Einfriedungen, Freisitze und ähnliche Anlagen, sofern sie nicht bereits nach § 65 vom Genehmigungsverfahren freigestellt sind.
67.11
Dass das Vorhaben gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 den Festsetzungen eines
qualifizierten Bebauungsplans nicht widersprechen darf, gewährleistet, dass die
bodenrechtlichen Vorschriften des BauGB beachtet werden. Es ist daher nicht möglich,
Bauvorhaben genehmigungsfrei zu errichten, die sich in einem Bereich befinden,
in dem sich die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben nach § 33 BauGB
bestimmen würde.
Das Erfordernis einer Ausnahme oder einer Befreiung nach § 31 BauGB schließt die genehmigungsfreie Errichtung von Bauvorhaben nach § 67 aus. Dies gilt auch dann, wenn die Ausnahme oder die Befreiung vor Inanspruchnahme der Freistellungsregelung bei der Bauaufsichtsbehörde beantragt wurde.
Dies bewirkt auch, dass Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal, die nur ausnahmsweise in Gewerbe- und Industriegebieten zulässig sind, nicht genehmigungsfrei errichtet werden können. Dagegen können Wohngebäude auch in Dorfgebieten nach § 5 BauNVO ohne Baugenehmigung errichtet werden, da sie dort zulässig sind, ohne dass hierfür eine Ausnahme nach § 31 BauGB erteilt werden müsste.
Die Anwendung der Freistellung ist somit immer ausgeschlossen, wenn hinsichtlich der planungsrechtlichen Zulässigkeit noch eine Entscheidung im Einzelfall erforderlich ist.
Die Möglichkeit, auch bei der Freistellungsregelung von bauordnungsrechtlichen Anforderungen abzuweichen, ist durch die Verweisung auf § 68 Abs. 7 in § 67 Abs. 5 ausdrücklich vorgesehen. In diesen Fällen ist allerdings eine gesonderte Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde über die Zulassung der Abweichung erforderlich.
67.12
Die Erschließung im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist dann gesichert, wenn
aufgrund der vorhandenen Anzeichen vernünftigerweise erwartet werden kann, dass
zum Zeitpunkt der Benutzbarkeit der baulichen Anlage die für eine von § 30 Abs.
1 BauGB geforderte planungsrechtliche Erschließung erforderlichen Anlagen
vorhanden und benutzbar sind. Da es im Rahmen des § 67 auf die
planungsrechtliche Erschließung ankommt, sind Bescheinigungen über das
Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 nicht erforderlich.
67.13
Bei der Erklärung der Gemeinde ( § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3) handelt es sich
nicht um einen Verwaltungsakt, sie muss daher auch nicht gemäß § 39 VwVfG. NRW.
begründet werden. Da die Gemeinde die Erklärung innerhalb eines Monats nach
Eingang der Bauvorlagen abgeben muss, hat sie sicherzustellen, dass sie diese
Frist tatsächlich zur Wahrnehmung der ihr zukommenden Beteiligungsrechte nutzen
kann. Entscheidend ist der Eingang der Bauvorlagen bei der Gemeinde, unabhängig
davon, bei welcher Organisationseinheit (Amt) sie eingereicht werden.
Im Zweifel hat die Bauherrin oder der Bauherr den Eingang der Bauvorlagen bei der Gemeinde darzulegen und zu beweisen, während die Gemeinde ihrerseits den Zeitpunkt der Abgabe der gemeindlichen Erklärung darzulegen und zu beweisen hat.
Die Gemeinde erhält durch das Verfahren nach § 67 nicht die Stellung einer Bauaufsichtsbehörde. Sie wird in dem Verfahren beteiligt, um die Möglichkeit zu erhalten, eigene Rechte, die sich aus der kommunalen Planungshoheit ergeben, wahrzunehmen.
Diese ausschließliche Wahrnehmung eigener Rechte hat zur Folge, dass der Gemeinde keinerlei Prüfpflichten zukommen, die sie als Amtspflichten gegenüber Dritten zu erfüllen hätte. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Gemeinde gleichzeitig untere Bauaufsichtsbehörde ist. Da die Gemeinde lediglich zur Wahrung eigener Rechte beteiligt ist und in diesem Zusammenhang frei darüber entscheiden kann, in welchem Umfang sie diese Rechte wahrnehmen will, kann sie von der Bauherrin oder dem Bauherrn auch keine Gebühren erheben. Etwas anderes gilt nur, wenn die Gemeinde im Interesse der Bauherrin oder des Bauherrn vorzeitig bescheinigt, dass sie nicht die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens verlangen will, bzw., dass sie nicht die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens verlangt hat. In diesen Fällen ist jeweils die Erhebung einer Gebühr in Höhe von DM 100,- vorgesehen (Tarifstelle 2.4.9.1 und 2.4.9.2 des Allgemeinen Gebührentarifs der AVwGebO NRW).
Das Schweigen innerhalb der Monatsfrist, das die genehmigungsfreie Errichtung eines Wohngebäudes ermöglicht, entfaltet für die Gemeinde hinsichtlich ihrer bauleitplanerischen Absichten keinerlei Bindungswirkung.
Die Bauherrin oder der Bauherr hat darauf zu achten, dass sich die rechtlichen Grundlagen für die Durchführung seines Bauvorhabens nicht ändern.
Entspricht ein Bauvorhaben nicht mehr den Festsetzungen des Bebauungsplans, so ist es nicht nur materiell, sondern wegen der aufgrund Nichtübereinstimmung eintretenden Genehmigungsbedürftigkeit auch formell rechtswidrig.
Ändert die Gemeinde den
Bebauungsplan vor Fertigstellung des Bauvorhabens, so hat die untere
Bauaufsichtsbehörde im Hinblick auf das nunmehr formell und materiell
rechtswidrige Bauvorhaben zu prüfen, ob im Rahmen des ihr zukommenden Ermessens
die Stillegung bzw. der Abbruch des Bauwerks verfügt werden kann.
67.14
Beantragt die Bauherrin oder der Bauherr, dass für ein Vorhaben, das die
Voraussetzungen des § 67 erfüllt, ein Genehmigungsverfahren durchgeführt wird,
so kann die Bauaufsichtsbehörde diesen Antrag nicht zurückweisen.
67.2
Zu Absatz 2
67.21
Die Vordrucke für Bauvorlagen in der Genehmigungsfreistellung (Anlagen I/1 und
I/2 zur VV BauPrüfVO) sind u.a. zusammen mit dem Muster eines
Baustellenschildes (siehe Anlage B zu Nr. 14.3 VV BauO NRW) und den vom
Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik NRW (LDS) zur Verfügung
gestellten Erhebungsbögen nach dem HBauStatG von den unteren Bauaufsichtsbehörden
und den Gemeinden (siehe § 22 Abs. 2 GO) vorzuhalten und den Bauherrinnen oder
Bauherren sowie den Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfassern
auszuhändigen. Art und Umfang der einzureichenden Bauvorlagen ergeben sich aus
§ 13 BauPrüfVO. Zusammen mit den Bauvorlagen nach § 13 BauPrüfVO reichen die
Bauherrinnen oder Bauherren die von ihnen ausgefüllten Erhebungsbögen nach dem
HBauStatG bei der Gemeinde ein, die sie um die von ihr zu machenden Angaben
ergänzt (siehe § 6 Abs. 2 des HBauStatG). Die Gemeinde leitet die
Erhebungsbögen an das LDS weiter. Notwendige Rückfragen zu Angaben im
Erhebungsbogen, für die nicht die Gemeinde, sondern die Bauherrin oder der
Bauherr auskunftspflichtig ist (das sind die Angaben nach § 3 Abs. 1 und 2 des
HBauStatG), richtet das LDS unmittelbar an die Bauherrin oder den Bauherrn.
Die für die Meldung der
Baufertigstellung vorgesehene Ausfertigung des Erhebungsbogens leitet die
Gemeinde der Bauaufsichtsbehörde zu.
67.22
Die Gemeinde hat weder die Vollständigkeit noch die Richtigkeit der Bauvorlagen
sowie das Vorliegen der Bauvorlageberechtigung der Entwurfsverfasserinnen oder
Entwurfsverfasser zu prüfen. Kann die Gemeinde aufgrund unvollständiger
Bauvorlagen nicht entscheiden, ob sie verlangen soll, dass ein
Genehmigungsverfahren durchgeführt wird, kann sie die Vorlage nicht
entsprechend § 72 Abs. 1 Satz 2 zurückweisen. In solchen Fällen kann sie nur
die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens verlangen.
67.3
Zu Absatz 3
Die Gemeinde wird von dem Bauvorhaben durch die Bauvorlagen in Kenntnis
gesetzt, um ihre eigenen Belange wahrnehmen zu können. Sie hat dagegen nicht
die Aufgabe, die Rechtmäßigkeit des Bauvorhabens zu prüfen. Der Gemeinde wird
durch die Regelung des § 67 Abs. 3 Satz 1 eine sehr weitgehende Möglichkeit
gegeben, im eigenen Interesse die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens
zu verlangen. Die Grenze für die rechtliche Zulässigkeit der gemeindlichen
Erklärung bildet das Willkürverbot.
67.32
Es ist möglich, dass ein Bauvorhaben nur durchgeführt werden darf, wenn zuvor
andere behördliche Genehmigungen oder Erlaubnisse erteilt wurden.
In diesen Fällen kann die Gemeinde zwar verlangen, dass ein
Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird, sie muss es aber nicht, weil die am
Bau Beteiligten selbst das geltende Recht beachten müssen.
67.33
Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, die Bauherrin oder den Bauherrn darüber zu
informieren, dass sie, nachdem sie zu dem Bauvorhaben geschwiegen hat,
beabsichtigt, eine Veränderungssperre zu erlassen oder den Bebauungsplan zu
ändern.
67.4
Zu Absatz 4
67.41
Hinsichtlich der Aufgabenerledigung der staatlich anerkannten Sachverständigen
wird auf Nr. 72.6 VV BauO NRW verwiesen. Die von staatlich anerkannten
Sachverständigen aufgestellten bzw. geprüften Nachweise sowie deren
Bescheinigungen müssen der Bauherrin oder dem Bauherrn vor Baubeginn vorliegen;
sie brauchen jedoch weder der Gemeinde noch der unteren Bauaufsichtsbehörde
vorgelegt zu werden.
67.5
Zu Absatz 5
Erfährt die Bauaufsichtsbehörde, dass den ihr benannten Sachverständigen der
Auftrag für die stichprobenhaften Kontrollen wieder entzogen wurde, so hat sie
die Bauherrin oder den Bauherrn unverzüglich zu veranlassen, ihr die nunmehr
beauftragten Sachverständigen zu benennen.
Aufgrund der Anzeige nach Satz 1 hat die untere Bauaufsichtsbehörde über den Baubeginn außer dem Staatlichen Amt für Arbeitsschutz und dem Staatlichen Umweltamt folgende Behörden und Stellen zu unterrichten:
- das örtlich zuständige
Finanzamt (siehe § 29 Abs. 3 BewG)
- die Katasterbehörde (§ 2 Abs. 3 VermKatG NRW)
- die untere Abfallwirtschaftsbehörde
- die Bauberufsgenossenschaft (§ 195 Abs. 3 SGB VII).
Aufgrund der
Fertigstellungsanzeige nach Satz 5 hat die untere Bauaufsichtsbehörde das
Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik zu unterrichten. Zu diesem Zweck
trägt sie in die für die Meldung der Baufertigstellung
vorgesehene Ausfertigung des statistischen Erhebungsbogens, die ihr von der
Gemeinde zugeleitet worden ist (siehe Nr. 67.21), das von der Bauherrin oder
vom Bauherrn gemeldete Datum der Fertigstellung ein und übersendet diese
Ausfertigung dem Landesamt.
67.7
Zu Absatz 7
Die in Satz 3 genannten staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung
von Mittelgaragen werden nach der TPrüfVO anerkannt.
Vereinfachtes Genehmigungsverfahren (§ 68)
Zu Absatz 1
Für Bauvorhaben, die nach § 67 ohne Genehmigung errichtet werden könnten, kann
das vereinfachte Genehmigungsverfahren nur durchgeführt werden, wenn entweder
die Gemeinde die Erklärung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 abgegeben hat oder die
Bauherrin bzw. der Bauherr beantragt, dass das Baugenehmigungsverfahren
durchgeführt wird.
68.13
Zu Absatz 1 Satz 3
Zu den in § 68 Abs. 1 Satz 3 Nr. 15 geregelten Anlagen, die in der Vierten
Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes am 01.01.1997
enthalten waren, wird auf die im Anhang enthaltene Anlage zu Nr. 68 (vgl.
Anlage 12)verwiesen.
68.14
Zu Absatz 1 Satz 4
Der Prüfumfang wird gegenüber dem bisherigen Recht nur in Bezug auf § 16 BauO
geändert. Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft zwar nicht präventiv, ob das
Grundstück gem. § 16 Satz 2 BauO NRW für bauliche Anlagen geeignet ist. Die
notwendige Information anderer Behörden findet jedoch weiterhin statt. Sofern
z.B. der Verdacht besteht, dass das Baugrundstück mit Altlasten belastet ist,
wird die Abfallwirtschaftsbehörde beteiligt. Erklärt diese, dass der
Altlastenverdacht nicht ausgeräumt ist, kann die Baugenehmigung nicht erteilt
werden. Es wird auf die Nr. 5 des gemeinsamen Runderlasses von MURL und MBW v.
15.5.1992 (MBl. NRW. S. 876/SMBl. NRW 2311) hingewiesen.
Bei Sonderbauten wird über § 17
die Übereinstimmung mit sämtlichen Brandschutzvorschriften geprüft.
Bescheinigungen staatlich anerkannter Sachverständiger für die Prüfung des
Brandschutzes kommen insoweit nicht in Betracht.
68.2
Zu Absatz 2
68.21
Zu Satz 1
Bei Garagen und überdachten Stellplätzen bis zu 100 m² Nutzfläche ist
regelmäßig auf die Nachweise über den Schallschutz, den Wärmeschutz und über
die Standsicherheit zu verzichten (siehe § 1 Abs. 2 Satz 3 BauPrüfVO).
68.22
Zu Satz 2
§ 81 Abs. 1 Satz 3 sieht stichprobenhafte Kontrollen staatlich anerkannter
Sachverständiger dann vor, wenn zuvor Sachverständigenbescheinigungen nach § 68
Abs. 2 oder § 72 Abs. 6 im Genehmigungsverfahren vorgelegt wurden. Nur in
diesen Fällen sind daher der Bauaufsichtsbehörde staatlich anerkannte
Sachverständige nach Satz 2 zu benennen. Erfährt die Bauaufsichtsbehörde, dass
den ihr benannten Sachverständigen der Auftrag für die stichprobenhaften
Kontrollen wieder entzogen wurde, so hat sie die Bauherrin oder den Bauherrn
unverzüglich zu veranlassen, ihr die nunmehr beauftragten Sachverständigen zu
benennen.
68.3
Zu Absatz 3
Zwar müssen die Nachweise nicht von staatlich anerkannten Sachverständigen
aufgestellt oder geprüft sein. Sie müssen jedoch von geeigneten
Entwurfsverfasserinnen oder Entwurfsverfassern oder Fachplanerinnen oder
Fachplanern (§ 58) aufgestellt sein. Der Entwurfsverfasser muss zudem ggf.
bauvorlageberechtigt sein (§ 70).
Nach § 2 Abs. 1 Satz 2
WärmeschutzUVO muss der Nachweis über den Wärmeschutz nach der
WärmeschutzV von staatlich anerkannten Sachverständigen aufgestellt oder
geprüft werden. Die Bauaufsichtsbehörde hat daher nicht die Möglichkeit, einen
nicht von Sachverständigen aufgestellten Wärmeschutznachweis zu prüfen, auch
dann nicht, wenn die Bauherrin oder der Bauherr dies gemäß Absatz 5 beantragt.
68.6
Zu Absatz 6
Die Erklärung der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers hinsichtlich
des Brandschutzes ist in den als Anlage I/1 zur VV BauPrüfVO bekannt gemachten
Antragsvordruck eingearbeitet (siehe Abschnitt II Nr. 17 des Vordrucks).
Bauantrag (§ 69)
Zu Absatz 1
69.11
Wegen Umfang, Art, Inhalt und Zahl der Bauvorlagen und der zu verwendenden
Vordrucke wird auf die BauPrüfVO und die dazu ergangene VV BauPrüfVO verwiesen.
Das Nachreichen von Bauvorlagen (z.B. Standsicherheitsnachweis, andere bautechnische Nachweise) während des Genehmigungsverfahrens sollte insbesondere dann gestattet werden, wenn
- die bauplanungsrechtliche
Zulässigkeit des Vorhabens nicht zweifelsfrei ist,
- die Baugenehmigung nur unter Befreiung oder Abweichung von zwingenden
Vorschriften möglich ist,
- die Baugenehmigung von der Zustimmung oder von einer weiteren Genehmigung
oder Erlaubnis einer anderen Behörde abhängig ist.
Im Übrigen wird auf § 8 Abs. 3 BauPrüfVO und § 11 Abs. 2 BauPrüfVO verwiesen.
Hat die Bauherrin oder der Bauherr ausdrücklich eine Prüfung nur der vorgelegten Bauvorlagen beantragt, ist der Bauantrag als Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides (§ 71) zu werten. In Zweifelsfällen ist eine Rückfrage erforderlich.
Bauherrin oder Bauherr und Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser sollten, insbesondere wenn Zweifel über die grundsätzliche Zulässigkeit des Vorhabens bestehen, auf die Möglichkeit, einen Vorbescheid gem. § 71 einzuholen, hingewiesen werden.
Der Eingang des Bauantrages ist von der Bauaufsichtsbehörde durch Stempel mit Tagesangabe auf dem Bauantrag zu vermerken. Bauvorlagen, die nachgereicht oder erneut vorgelegt werden, sind ebenfalls mit einem Eingangsstempel zu versehen. Fristen für die Bearbeitung von Bauanträgen beginnen erst zu laufen, wenn der Bauantrag mit allen Bauvorlagen bei der Bauaufsichtsbehörde eingegangen ist.
Bauvorlageberechtigung (§ 70)
Zu Absatz 1
70.11
Das Erfordernis der Bauvorlageberechtigung besteht nur für
Entwurfsverfasserinnen oder Entwurfsverfasser von Bauvorlagen für die
Errichtung und Änderung von Gebäuden - ausgenommen die in Absatz 2 genannten
Gebäude -, also nicht für andere bauliche Anlagen sowie sonstige Anlagen und Einrichtungen
innerhalb und außerhalb von Gebäuden. Es besteht auch nicht bei Bauvorlagen für
die Nutzungsänderung oder den Abbruch von Gebäuden. Die Frage der
Bauvorlageberechtigung stellt sich ferner nicht, wenn die Bauaufsichtsbehörde
bei der Errichtung "technisch einfacher" Gebäude oder bei der
"technisch einfachen" Änderung von Gebäuden darauf verzichtet, dass
die Bauherrin oder der Bauherr eine Entwurfsverfasserin oder einen
Entwurfsverfasser beauftragt (§ 57 Abs. 2). Auf Nr. 57 wird verwiesen.
70.12
Sind die Bauvorlagen nicht von einer Entwurfsverfasserin oder einem
Entwurfsverfasser, welche oder welcher bauvorlageberechtigt ist, durch
Unterschrift anerkannt, so liegt ein erheblicher Mangel vor (§ 72 Abs. 1
Satz 2). Die Bauaufsichtsbehörde hat den Bauantrag zurückzuweisen.
70.3
Zu Absatz 3
70.31
Uneingeschränkte Bauvorlageberechtigung für Architektinnen und Architekten
(Nr. 1)
70.32
Uneingeschränkte Bauvorlageberechtigung für Ingenieurinnen und Ingenieure
der Fachrichtung Bauingenieurwesen (Nr. 2)
Es sind die folgenden Nachweise zu erbringen:
1.
Vorlage des Mitgliedsausweises einer Ingenieurkammer oder einer von einer
Ingenieurkammer ausgestellten Bescheinigung über die Mitgliedschaft;
2.
Vorlage eines Hochschuldiploms, aus dem sich die Fachrichtung
"Bauingenieurwesen" ergibt. Die Fachrichtung "Ingenieurbau"
der früheren Staatlichen Ingenieurschulen entspricht der heutigen Fachrichtung
"Bauingenieurwesen". Auch Ingenieurinnen oder Ingenieure im Sinne des
§ 3 IngG, die einen Studienabschluss nicht haben, können entsprechend
ihrer Berufspraxis bei Inkrafttreten des IngG einer Fachrichtung angehören und
bauvorlageberechtigt sein;
3.
Vorlage von
- mindestens drei eigenen Entwürfen oder
- einer Bescheinigung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers,
aus denen Art, Ziel und Umfang der praktischen Tätigkeit in der Planung von
mindestens drei Gebäuden in der Weise eindeutig hervorgehen muss, dass eine
Tätigkeit im Sinne von Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 5 des § 15
Abs. 2 HOAI (Grundlagenermittlung, Vorplanung, Entwurfsplanung,
Genehmigungsplanung, Ausführungsplanung) nachgewiesen wird;
4.
Vorlage von Bescheinigungen von Auftraggeberinnen bzw. Auftraggebern oder
Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgebern, aus denen die Wahrnehmung der
Objektüberwachung im Sinne der Grundleistung des Leistungsbildes Nr. 8 des § 15
Abs. 2 HOAI für mindestens drei eindeutig bestimmte Gebäude hervorgehen muss.
70.33
Uneingeschränkte Bauvorlageberechtigung für Innenarchitektinnen und
Innenarchitekten (Nr. 3)
Der Nachweis der Bauvorlageberechtigung nach Nr. 3 wird geführt durch Vorlage
- einer von einer
Architektenkammer ausgestellten Bescheinigung oder des Mitgliedsausweises einer
Architektenkammer
und
- eines Zeugnisses über die ergänzende Hochschulprüfung über die Befähigung,
Gebäude gestaltend zu planen.
70.332
Der Nachweis einer zweijährigen praktischen Tätigkeit in der Planung von
Gebäuden kann geführt werden durch Vorlage
- eigener Entwürfe oder
- einer Bescheinigung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers,
aus denen Art, Ziel und Umfang der praktischen Tätigkeit eindeutig hervorgehen
muss.
Der Nachweis einer zweijährigen
praktischen Tätigkeit bei der Überwachung der Ausführung von Gebäuden wird
erbracht durch Vorlage von mindestens drei Bescheinigungen von Auftraggeberinnen
bzw. Auftraggebern oder Arbeitgeberinnen oder Arbeitgebern, aus denen die
Wahrnehmung einer Bauleitertätigkeit für eindeutig bestimmte Gebäude
hervorgehen muss.
70.34
Eingeschränkte Bauvorlageberechtigung für Innenarchitektinnen oder
Innenarchitekten (Nr. 4)
70.341
Den Nachweis ihrer Bauvorlageberechtigung führen Innenarchitektinnen oder
Innenarchitekten (§ 1 Abs. 2 BauKaG NRW) gemäß Nr. 70.331 1. Spiegelstrich.
70.342
Im Zusammenhang mit der Berufsaufgabe der Innenarchitektin und des
Innenarchitekten (§ 1 Abs. 2 BauKaG NRW) umfasst die "bauliche Änderung
von Gebäuden" die Umgestaltung von Innenräumen einschließlich der Änderung
des konstruktiven Gefüges des Gebäudes. Die eingeschränkte
Bauvorlageberechtigung umfasst auch Änderungen an Außenwänden und Dach des
Gebäudes, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Änderung von
Innenräumen stehen und dieser untergeordnet sind.
Dies ist z.B. dann der Fall, wenn
- Dachform und Dachneigung bei
Um- und Ausbau des Dachgeschosses geändert werden, nicht jedoch dann, wenn das
Dach um ein Geschoss aufgestockt werden soll;
- am Gebäude Bauteile oder Vorkehrungen angebracht werden sollen, damit
Nutzungseinheiten erschlossen oder barrierefrei erreicht werden können, wie
z.B. Treppen, Rampen oder Aufzüge, letztere jedoch nur, wenn sie nicht über
mehr als zwei Geschosse führen;
- untergeordnete Bauteile wie Erker, Balkone und vergleichbare Vorbauten sowie
Dachgauben angebracht werden.
70.35
Besitzstandswahrung (Nr. 5)
Absatz 3 Nr. 5 erfasst alle Ingenieurinnen und Ingenieure der Fachrichtung
Architektur (Studiengang Innenarchitektur), die nach § 83 a Abs. 3 Nr. 1
Buchstabe b der Landesbauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.
Januar 1970 (GV. NRW. S. 96), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Mai 1982 (GV. NRW. S. 248), bauvorlageberechtigt waren. Sie bleiben uneingeschränkt
bauvorlageberechtigt, wenn sie in der Zeit vom 1.1.1988 bis zum 31.12.1989
wiederholt Bauvorlagen für die Errichtung oder Änderung von Gebäuden als
Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser durch Unterschrift anerkannt haben.
Das wiederholte Anerkennen von
Bauvorlagen muss nach dieser Vorschrift während des Zeitraumes vom 1.1.1988 bis
31.12.1989 stattgefunden haben. Dies bedeutet jedoch nicht, dass Bauvorlagen während
dieses Zeitraumes kontinuierlich eingereicht worden sein müssen. Es kommt
vielmehr darauf an, dass Bauvorlagen nicht nur gelegentlich gefertigt wurden,
sondern dass das Anerkennen von Bauvorlagen durch Unterschrift einen
Schwerpunkt in der Berufsausübung der Entwurfsverfasserin oder des
Entwurfsverfassers vor dem 01.01.1990 gebildet hat. Es genügt nicht, wenn die
formalen Voraussetzungen für die Bauvorlageberechtigung nach der BauO NRW 1970
vorliegen, von dieser Berechtigung aber kein Gebrauch gemacht wurde.
70.36
Besitzstandswahrung für Handwerksmeister
Eine beschränkte Bauvorlagenberechtigung für freistehende Wohngebäude mit
nicht mehr als zwei Wohnungen ("Einfamilienhaus einschließlich einer
Einliegerwohnung") besteht aufgrund der Übergangsvorschriften in Artikel
II Abs. 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung vom 15. Juli 1976 (GV. NRW. S. 264). Diese Vorschrift lautet:
"Wer als Meister des Maurer-, Beton- oder Stahlbetonbauerhandwerks oder des Zimmererhandwerks während der vergangenen fünf Jahre vor Inkrafttreten dieses Gesetzes regelmäßig Bauvorlagen für freistehende Einfamilienhäuser einschließlich einer Einliegerwohnung als Entwurfsverfasser durch Unterschrift anerkannt hat (§ 83 Abs. 4 Satz 1 BauO NRW), gilt für diese Gebäude auch weiterhin als bauvorlageberechtigt."
Das Gesetz ist am 01.01.1977 in Kraft getreten.
70.37
Nachweis der Bauvorlageberechtigung
70.371
Über das Vorliegen der Bauvorlageberechtigung nach Nr. 70.32 und Nr. 70.35
stellt die Ingenieurkammer-Bau NRW nach dem Muster der Anlage 1 zu Nr. 70.371 (vgl.
Anlage 13 Seite 1), über das Vorliegen der Bauvorlageberechtigung nach den
Nrn. 70.33 und 70.35 die Architektenkammer NRW eine Bescheinigung nach dem
Muster der Anlage 2 zu Nr. 70.371 (vgl. Anlage 13 Seite 2) aus.
Über das Vorliegen der Bauvorlageberechtigung nach Nr. 70.36 stellt die
Bauaufsichtsbehörde eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 3 zu Nr.
70.371 (vgl. Anlage 13 Seite 3) aus.
Bescheinigungen von Bauaufsichtsbehörden über die Bauvorlageberechtigung nach
den Nrn. 70.32, 70.33 und 70.35 bleiben gültig.
70.372
Die Bescheinigung ist auch zu erteilen, wenn die Antragstellerin oder der
Antragsteller nachweist, dass sie oder er zu einem Zeitpunkt zwischen dem
01.01.1990 und dem 31.12.1995 nach § 65 Abs. 3 Nr. 2, 4 oder 5 BauO NRW 1984
bauvorlageberechtigt war und im Übrigen die Voraussetzung von Nr. 70.32 Ziffer
1 erfüllt.
71
Vorbescheid (§ 71)
Zu Absatz 1
Ein Vorbescheid kommt nicht nur zur Klärung der bauplanungsrechtlichen
Zulässigkeit eines Bauvorhabens in Betracht (sog. Bebauungsgenehmigung). Durch
ihn kann auch über bauordnungsrechtliche und sonstige die Genehmigungsfähigkeit
betreffende Fragen, insbesondere die Einhaltung bestimmter
öffentlich-rechtlicher Vorschriften (§ 75 Abs. 1), entschieden werden.
71.2
Zu Absatz 2
In einem Verfahren zur Erlangung eines Vorbescheides können auch alle
Bauvorlagen, z.B. mit Ausnahme der bautechnischen Nachweise, geprüft und
insoweit über die Zulässigkeit des Vorhabens befunden werden. In diesem Fall
müssen die mit dem Antrag eingereichten Bauvorlagen von einer oder einem
bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser durch
Unterschrift anerkannt sein (§ 70). Ein solcher Vorbescheid ist noch keine
Baugenehmigung und berechtigt nicht zum Baubeginn. Wer gleichwohl mit den
Bauarbeiten beginnen will, bedarf hierfür zumindest einer Teilbaugenehmigung (§
76).
72
Behandlung des Bauantrages (§ 72)
Zu Absatz 1
72.11
§ 72 Abs. 1 Satz 2 hat zur Folge, dass unvollständige oder erheblich
mangelhafte Bauvorlagen nur in begründeten Ausnahmefällen nicht zurückgewiesen
werden.
Die Zurückweisung von Bauanträgen nach Satz 2 unterliegt keiner Frist; Satz 1 bestimmt lediglich, dass die Bauaufsichtsbehörde die sog. Vorprüfung innerhalb einer Woche nach Eingang des Bauantrages durchzuführen hat. Auch nach Ablauf dieser Wochenfrist ist es nicht ausgeschlossen, den Bauantrag zurückzuweisen, wenn sich erst im Laufe der weiteren Prüfung herausstellt, dass Bauvorlagen unvollständig sind oder erhebliche Mängel aufweisen. Jedoch sollte in der Regel die Zurückweisung unmittelbar nach der sog. Vorprüfung vorgenommen werden. Eine Zurückweisung zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt dürfte nur schwer vermittelbar sein.
Vor der Zurückweisung eines Bauantrages ist eine Anhörung gemäß § 28 VwVfG. NRW. in der Regel nicht erforderlich. Sie sollte ausnahmsweise dann erfolgen, wenn sie auf Gründe gestützt wird, von denen anzunehmen ist, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller ihre Erheblichkeit für die Bearbeitung des Bauantrages verkannt hat (siehe auch OVG NRW, Urteil vom 1.7.1983 - 4 A 248/82 -, NVwZ 1983, 746; DÖV 83, 986). Die Nachforderung von Unterlagen gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 BauPrüfVO ist als Anhörung anzusehen.
72.12
Die Gemeinde erhält den Bauantrag und eine Ausfertigung der Bauvorlagen mit
Ausnahme der bautechnischen Nachweise zur Stellungnahme. Die Stellungnahme hat
sich auf Sach- und Rechtsfragen zu beschränken, an denen sie im
Baugenehmigungsverfahren beteiligt ist, insbesondere auf Fragen
- des Bauplanungsrechts,
- der Erschließung,
- der Einhaltung örtlicher Bauvorschriften (§ 86).
In der Stellungnahme ist darzulegen, inwieweit gesetzlich vorgeschriebene Mitwirkungsakte der Gemeinde (z.B. Einvernehmen nach den Vorschriften des BauGB oder nach § 86 Abs. 5) vollzogen wurden. Ist die Baugenehmigung von der Erteilung besonderer gemeindlicher Genehmigungen, Erlaubnisse oder Prüfungen abhängig (z.B. §§ 145, 173 BauGB, § 9 DSchG), sind der Stellungnahme Durchschriften der entsprechenden Bescheide beizufügen und darzulegen, ob und inwieweit sich diese Genehmigungen auf das beantragte Bauvorhaben auswirken, insbesondere ob die Baugenehmigung aufgrund dieser Bestimmungen zu versagen oder mit Nebenbestimmungen zu versehen ist.
Die Gemeinde soll ihre Stellungnahme innerhalb von drei
Wochen gegenüber der Bauaufsichtsbehörde abgeben. Ist dies nicht möglich, soll
die Bauaufsichtsbehörde unter Darlegung der Verzögerungsgründe hiervon
unterrichtet werden. Kann die Stellungnahme nicht rechtzeitig abgegeben werden,
weil für die Erteilung gemeindlicher Genehmigungen die Beteiligung weiterer
Behörden vorgeschrieben ist (z.B. § 9 in Verbindung mit § 21 Abs. 4 DSchG),
soll die Gemeinde auch die Antragstellerin oder den Antragsteller unterrichten.
72.2
Zu Absatz 2
72.21
Zu den in § 72 Abs. 2 Satz 2 genannten Stellungnahmen zählen auch die, welche
die für den Brandschutz zuständigen Dienststellen, das Staatliche Amt für
Arbeitsschutz und das Staatliche Umweltamt nach Anhörung gemäß Nr. 54.3 VV BauO
NRW abgeben; diese Behörden sind bei der Anhörung auf diese Vorschrift
hinzuweisen.
§ 72 Abs. 2 dient der
Beschleunigung des Baugenehmigungsverfahrens. Die Baugenehmigungsbehörde hat
deshalb nach Ablauf der Fristen das Verfahren fortzusetzen und zu entscheiden.
Erscheint ihr bei Anlegen strenger Maßstäbe die Stellungnahme einer Fachbehörde
(z. B. der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle) unentbehrlich, ist
erforderlichenfalls über die Aufsichtsbehörde der Fachbehörde auf die
alsbaldige Abgabe der Stellungnahme zu drängen.
72.22
Nach §§ 110 und 111 Abs. 6 BBergG kann der Bergbauberechtigte im
Einwirkungsbereich untertägigen Bergbaus von der Bauherrin oder vom Bauherrn
die Anpassung oder Sicherung eines zu errichtenden Bauvorhabens gegen zu
erwartende Bergschäden, ggf. gegen Kostenersatz verlangen. Nach § 110 Abs. 6
BBergG erteilen die zuständigen Behörden dem Bergbauberechtigten für das von
ihm bezeichnete Gebiet Auskunft über alle Anträge auf Erteilung einer
baurechtlichen Genehmigung oder Zustimmung oder eine diese einschließende
Genehmigung. Daher hat die Bauaufsichtsbehörde die Bauvorlagen an den
Bergbauberechtigten weiterzuleiten, wenn das Bauvorhaben im Einwirkungsbereich
untertägigen Bergbaus liegt. Der Bergbauberechtigte gibt eine Stellungnahme
gemäß §§ 110 und 111 BBergG ab.
72.23
Bei der Genehmigung von Bauvorhaben im Sinne der §§ 34 und 35 BauGB, die in
einem Abstand von weniger als 35 m zuWäldern (§ 2 Bundeswaldgesetz in
Verbindung mit § 1 LFoG) errichtet werden sollen, ist die zuständige
Forstbehörde zu hören. Im Baugenehmigungsverfahren soll möglichst darauf
hingewirkt werden, dass Bauvorhaben einen Abstand von mindestens 35 m zu
Wäldern einhalten.
72.6
Zu Absatz 6
72.61
Unter Berücksichtigung der SV-VO ist die Vorlage von
Sachverständigenbescheinigungen in den Fachbereichen Standsicherheit
(einschließlich Erd- und Grundbau), Brandschutz, Schallschutz und Wärmeschutz
vorgesehen.
Im Baugenehmigungsverfahren
gemäß § 63 ist es der Bauherrin oder dem Bauherrn freigestellt,
Sachverständigenbescheinigungen in den Bereichen Standsicherheit und
Schallschutz vorzulegen; für den Wärmeschutznachweis gelten die besonderen
Regelungen der WärmeschutzUVO (siehe auch Nr. 68.3).
72.62
Aufgabenerledigung der staatlich anerkannten Sachverständigen
Soweit § 72 Abs. 6 Satz 2 vorsieht, dass im Hinblick auf die Standsicherheit
und den Brandschutz einer baulichen Anlage Bescheinigungen über die Prüfung der
entsprechenden Nachweise und Bauvorlagen erforderlich sind, setzt dies voraus,
dass die oder der staatlich anerkannte Sachverständige die Übereinstimmung von
Bauvorlagen mit dem geltenden Recht bescheinigt, die von einer anderen Person
aufgestellt worden sind. Es darf sich dabei auch nicht um Bauvorlagen handeln,
die von der Person aufgestellt wurden, die zu der oder dem staatlich
anerkannten Sachverständigen in einem Abhängigkeitsverhältnis steht.
72.621
Die staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung der Standsicherheit
haben
1.
im Baugenehmigungsverfahren gemäß § 63
1.1
zu bescheinigen, dass der Standsicherheitsnachweis einschließlich des statisch-konstruktiven
Brandschutzes (§ 12 Abs. 1 Satz 1 SV-VO) vollständig und richtig ist, sowie
1.2
zu bescheinigen, dass das Bauvorhaben nach Prüfung des (einzureichenden)
Standsicherheitsnachweises den Anforderungen an die Standsicherheit entspricht
(§ 72 Abs. 6 Satz 1 und 2).
Zur Bescheinigung gehören der Prüfbericht, in dem Umfang und Ergebnis der
Prüfung niederzulegen sind, und eine Ausfertigung des geprüften
Standsicherheitsnachweises (§ 12 Abs. 1 Satz 2 SV-VO);
2.
im vereinfachten Genehmigungsverfahren (§ 68 Abs. 2 Nr. 2) die in Ziffern 1.1
und 1.2 genannten Bescheinigungen auszustellen,
3.
in der Freistellungsregelung (§ 67 Abs. 4 Satz 1) die in Ziffern 1.1 und 1.2
genannten Bescheinigungen auszustellen.
72.622
Die staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des Brandschutzes
haben
1.
im vereinfachten Genehmigungsverfahren - soweit es sich nicht um Sonderbauten
(§ 54) handelt - zu bescheinigen, dass das Bauvorhaben nach Prüfung der
einzureichenden Bauvorlagen den Anforderungen an den baulichen Brandschutz
entspricht (§ 72 Abs. 6 Sätze 1 und 2 BauO NRW in Verbindung mit § 16 Abs.
1 Satz 1 SV-VO). Zur Bescheinigung gehören der Prüfbericht und eine
Ausfertigung der brandschutztechnisch geprüften Bauvorlagen (§ 16 Abs. 1 Satz 2
SV-VO). Die Sachverständigen haben den zur Wahrung der Belange des abwehrenden
Brandschutzes erhobenen Forderungen der Brandschutzdienststelle zu entsprechen
(§ 16 Abs. 2 SV-VO), dies ist in der Bescheinigung zum Ausdruck zu bringen;
2.
in der Freistellungsregelung (§ 67 Abs. 4 Satz 2) die in Ziffer 1 genannte
Bescheinigung auszustellen.
72.623
Die staatlich anerkannten Sachverständigen für Schall- und Wärmeschutz haben im
Baugenehmigungsverfahren gemäß § 63, im vereinfachten Genehmigungsverfahren
nach Maßgabe des § 68 Abs. 2 Nr. 1 sowie in der Freistellungsregelung nach
Maßgabe des § 67 Abs. 4 Satz 1
1.
zu bescheinigen, dass die von ihnen aufgestellten oder, sofern die Nachweise
von anderen Personen aufgestellt sind, geprüften Nachweise über den
Schallschutz (siehe § 8 Abs. 4 BauPrüfVO) die bauaufsichtlichen Anforderungen
erfüllen (§ 72 Abs. 6 Satz 1) und
2.
die Nachweise des Wärmeschutzes entsprechend den Vorschriften der
WärmeschutzUVO aufzustellen oder, sofern die Nachweise von anderen Personen
aufgestellt sind, zu prüfen.
Die Nachweise für Vorhaben, die
dem üblichen Genehmigungsverfahren unterliegen, sind spätestens bei Baubeginn
der unteren Bauaufsichtsbehörde vorzulegen.
72.63
Soweit in Satz 2 von "Prüfung" die Rede ist, ist eine Prüfung durch
staatlich anerkannte Sachverständige gemeint, die Grundlage der Bescheinigung
nach Satz 1 ist.
72.64
Werden mit dem Bauantrag Bauvorlagen ohne Sachverständigenbescheinigungen
hinsichtlich Standsicherheit, Schallschutz oder Brandschutz vorgelegt, ist die
Beachtung der entsprechenden Vorschriften von der Bauaufsichtsbehörde zu
prüfen. Sie kann mit der Prüfung der Nachweise über die Standsicherheit, den
Schallschutz sowie den statisch-konstruktiven Brandschutz eine Prüfingenieurin
oder einen Prüfingenieur für Baustatik beauftragen (§ 27 BauPrüfVO). Sie kann
aber auch von der Bauherrin oder vom Bauherr die Vorlage entsprechender
Bescheinigungen staatlich anerkannter Sachverständiger verlangen.
Auf Nr. 68.22 wird verwiesen.
73
Abweichungen (§ 73)
Zu Absatz 1
73.11
Die Abweichung soll - auch in den Fällen des § 68 Abs. 7 - möglichst zusammen
mit der Baugenehmigung beantragt werden, damit aus Gründen der
Verfahrensökonomie über ihre Zulassung zusammen mit dem Bauantrag entschieden
werden kann. Die Vorschriften, von denen abgewichen werden soll, sollen genau
bezeichnet werden. Außerdem soll dargelegt werden, dass dem Zweck der
Vorschrift bei Nichterfüllung der jeweiligen Anforderung gleichwohl entsprochen
wird.
73.13
Der Nachweis, dass bei Abweichen von einer technischen Anforderung deren Zweck
auf andere Weise entsprochen wird, ist von der Bauherrin oder dem Bauherrn ggf.
durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens zu führen.
Bei Abweichungen von Vorschriften, die ausdrücklich unter der Voraussetzung gestattet werden können, dass Bedenken wegen des Brandschutzes nicht bestehen oder dass der Brandschutz auf andere Weise gesichert ist, sind die Brandschutzdienststellen zu hören. Nr. 54.33 VV BauO NRW gilt entsprechend. Dies gilt nicht, wenn die Abweichung der zu der jeweiligen gesetzlichen Regelung ergangenen Verwaltungsvorschrift entspricht. Bei allen anderen Abweichungen von Vorschriften des Brandschutzes ist die Brandschutzdienststelle zu hören, soweit die Durchführung von Löscharbeiten oder die Rettung von Menschen und Tieren berührt werden.
Bei Abweichungen, die für den Arbeitsschutz oder den Immissionsschutz von Bedeutung sind, ist das Staatliche Amt für Arbeitsschutz oder das Staatliche Umweltamt oder, sofern die baulichen Anlagen oder Räume der Bergaufsicht unterliegen, das Bergamt zu hören. Nrn. 54.34 und 54.35 VV BauO NRW gelten entsprechend.
Die Abweichungsvorschrift des § 73 betrifft nicht die Zulassung nicht geregelter Bauprodukte (§ 20 Abs. 3) und Bauarten (§ 24).
Beteiligung der Angrenzer (§ 74)
Zu Absatz 2
74.21
Nicht die Gewissheit, sondern schon die Möglichkeit, dass durch eine Abweichung
öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange berührt werden, macht die
Beteiligung der Angrenzer erforderlich. Im Zweifelsfall sollte immer das
Beteiligungsverfahren durchgeführt werden. Allerdings braucht nur der Angrenzer
beteiligt zu werden, dessen Belange von der beantragten Abweichung berührt
werden können. Aus Gründen des Datenschutzes sind die Angrenzer nur so weit zu
beteiligen, dass sie ihre rechtlichen Interessen wahren können.
Die Sollvorschrift bedeutet,
dass die Anhörung in aller Regel durchzuführen ist. Sind allerdings, etwa bei
Erbengemeinschaften, einzelne (Mit)-Eigentümer nur unter Schwierigkeiten oder
mit erheblichen Verzögerungen zu ermitteln oder zu erreichen, kann im Interesse
eines zügigen Verfahrensablaufs –ausnahmsweise - insoweit von einer Anhörung
abgesehen werden.
74.22
Bei Befreiungen gem. § 31 Abs. 2 BauGB sind die Beteiligungsvorschriften
des VwVfG. NRW. uneingeschränkt anzuwenden.
75
Baugenehmigung und Baubeginn (§ 75)
Zu Absatz 1
75.11
Zu den öffentlich-rechtlichen Vorschriften zählen neben der Landesbauordnung
und deren Durchführungsverordnungen insbesondere das Baugesetzbuch, die
Vorschriften des Landschaftsrechts, des Denkmalrechts, die Vorschriften zum
Bodenschutz, zum Immissionsschutz und zum Gewässerschutz, die
Arbeitsstättenverordnung, die Bebauungspläne und die als kommunale Satzung
erlassenen örtlichen Bauvorschriften.
75.12
Bei einer Reihe von Vorschriften über den Brandschutz ist die Erfüllung der
Vorschrift auf andere Art und Weise als vom Gesetz im Regelfall vorgesehen
zulässig, wenn besondere Brandschutzmaßnahmen getroffen werden oder Bedenken
wegen des Brandschutzes nicht bestehen (z.B. § 33 Abs. 3, § 35 Abs. 1, § 37
Abs. 1 und 8). Die Zulässigkeit dieser anderweitigen Vorschriftenerfüllung ist
im Baugenehmigungsverfahren unter Anhörung der Brandschutzdienststelle zu
prüfen. Eine solche Prüfung unter Beteiligung der Brandschutzdienststelle
entfällt bei Bauvorhaben, die keine Sonderbauten sind, wenn durch Bescheinigung
einer oder eines staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des
Brandschutzes bestätigt wird, dass die bauaufsichtlichen Anforderungen
hinsichtlich des Brandschutzes erfüllt sind.
75.13
Die Baugenehmigung berechtigt zum Baubeginn; sie kann erst erteilt
werden, wenn die Bauaufsichtsbehörde nach Prüfung der erforderlichen
Bauvorlagen festgestellt hat, dass dem Bauvorhaben öffentlich-rechtliche
Vorschriften nicht entgegenstehen. Solange erforderliche Bauvorlagen nicht oder
nur zum Teil vorliegen, kann diese Feststellung nicht getroffen werden. Auf
besonderen schriftlichen Antrag kann dann gestattet werden, dass mit den
Bauarbeiten für die Baugrube und für einzelne Bauteile oder Bauabschnitte
begonnen werden darf (Teilbaugenehmigung nach § 76). Werden Bauvorlagen zu
unterschiedlichen Zeitpunkten eingereicht, so muss eine
Übereinstimmungserklärung der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers
vorliegen (§ 7 BauPrüfVO). Dies gilt auch für Einzelnachweise zur Standsicherheit,
die nach ihrem Inhalt erst vorgelegt werden können, wenn die Ausführungsplanung
erstellt ist (§ 8 Abs. 3 BauPrüfVO).
Die Baugenehmigung ist mit dem
Hinweis zu versehen, dass die Bauherrin oder der Bauherr verpflichtet ist, für
jede der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 BaustellV genannten Baustellen dem
hierfür zuständigen Staatlichen Amt für Arbeitsschutz die nach der BaustellV
vorgeschriebene Vorankündigung zu übermitteln.
75.4
Zu Absatz 4
Von der Erteilung der Baugenehmigung für die Errichtung und Änderung baulicher
Anlagen hat die Bauaufsichtsbehörde außer der Gemeinde auch zu unterrichten
- die untere
Landschaftsbehörde, sofern sie im Baugenehmigungsverfahren beteiligt war,
- die untere Abfallwirtschaftsbehörde,
- das örtlich zuständige Finanzamt (§ 29 Abs. 3 BewG),
- die Katasterbehörde.
Gemäß § 195 Abs. 3 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VII) haben die für die Erteilung von Bauerlaubnissen zuständigen Behörden dem zuständigen Unfallversicherungsträger nach Erteilung einer Bauerlaubnis den Namen und die Anschrift des Bauherrn, den Ort und die Art der Bauarbeiten, den Baubeginn sowie die Höhe der in den baubehördlichen Verfahren angegebenen oder festgestellten Baukosten mitzuteilen. Bei nichtbauerlaubnispflichtigen Bauvorhaben trifft diese Verpflichtung die für die Entgegennahme von Bauunterlagen zuständigen Behörden. Danach sind in Nordrhein-Westfalen für die Erfüllung dieser Mitteilungspflicht bei baugenehmigungsbedürftigen Bauvorhaben die unteren Bauaufsichtsbehörden und bei nach § 67 BauO NRW freigestellten Bauvorhaben die Gemeinden zuständig. Betroffen von der Mitteilungspflicht sind nicht nur die Errichtung, sondern auch die bauliche Änderung sowie der Abbruch von baulichen Anlagen.
Der Bau-Berufsgenossenschaft Rheinland und Westfalen, Viktoriastraße 21, 42115 Wuppertal, und der für den Regierungsbezirk Detmold zuständigen Bau-Berufsgenossenschaft Hannover, Hildesheimer Straße 309, 30519 Hannover, als Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung sind mindestens einmal monatlich folgende Daten zu übermitteln:
1.
Name und Anschrift des Bauherrn;
2.
Ort der Bauarbeiten (Angaben entsprechend den Rubriken
"Baugrundstück" und "Grundstück" in den als Anlagen I/1 bis
I/3 und I/5 zur VVBauPrüfVO bekannt gemachten Vordrucken);
3.
Art der Bauarbeiten (bei genehmigungsbedürftigen Vorhaben entsprechend der
Baugenehmigung, bei nach § 67 BauO NRW freigestellten Bauvorhaben entsprechend
der Rubrik "Genaue Bezeichnung des Vorhabens" in dem als Anlage I/1
zur VVBauPrüfVO bekannt gemachten Vordruck);
4.
Anstelle des Datums des Baubeginns reicht es aus, bei genehmigungsbedürftigen
Bauvorhaben das Datum der Baugenehmigung und bei nach § 67 BauO NRW
freigestellten Bauvorhaben das Datum des Eingangs der Bauvorlagen bei den
Gemeinden (§ 67 Abs. 2 BauO NRW) mitzuteilen;
5.
Anstelle der Baukosten sind bei genehmigungsbedürftigen Gebäuden die
Rohbausumme entsprechend Tarifstelle 2.1.2 des Allgemeinen Gebührentarifs der
AVwGebO NRW und bei genehmigungsbedürftigen sonstigen baulichen Anlagen sowie
anderen Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW die
Herstellungssumme entsprechend Tarifstelle 2.1.3 des Allgemeinen Gebührentarifs
der AVwGebO NRW anzugeben; bei nach § 67 BauO NRW freigestellten Bauvorhaben
sind derartige Angaben nicht möglich.
Die Gemeinde erhält neben einem Abdruck des Bauscheins eine Ausfertigung der mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen ausgenommen der bautechnischen Nachweise.
Hinsichtlich der Unterrichtung
über die Erteilung von Abbruchgenehmigungen wird auf Nr. 63.14 verwiesen.
75.6
Zu Absatz 6
Beabsichtigt die Bauaufsichtsbehörde, einen amtlichen Nachweis nach § 81 Abs. 2
Satz 2 zu verlangen, soll sie die Bauherrin oder den Bauherrn schon bei
Erteilung der Baugenehmigung hierauf hinweisen und ihr oder ihm nahe legen, bei
Absteckung der Grundrissfläche und der Höhenlage der baulichen Anlage eine
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder einen Öffentlich bestellten
Vermessungsingenieur oder eine Behörde, die befugt ist, Vermessungen zur
Einrichtung und Fortführung des Liegenschaftskatasters auszuführen,
einzuschalten.
Teilbaugenehmigung (§ 76)
Zu Absatz 1
Die Bauvorlagen für eine Teilbaugenehmigung müssen die Feststellung der
grundsätzlichen baurechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens als Ganzes sowie die
abschließende Prüfung der bautechnischen Unbedenklichkeit der jeweils zu
erfassenden Teile oder Abschnitte des Vorhabens ermöglichen. Liegt eine 1.
Teilbaugenehmigung bereits vor, braucht bei weiteren Teilbaugenehmigungen die
grundsätzliche Zulässigkeit des Vorhabens nicht mehr geprüft zu werden. Im
Übrigen kann die Zulässigkeit des Vorhabens auch durch Vorbescheid (§ 71)
festgestellt werden.
Typengenehmigung (§ 78)
Zu Absatz 1
Der Antrag auf Erteilung einer Typengenehmigung soll an das Deutsche Institut
für Bautechnik, Kolonnenstr. 30, 10829 Berlin, gerichtet werden; dem Antrag
sind die in § 13 BauPrüfVO genannten Bauvorlagen beizufügen.
Für bauliche Anlagen oder Teile von baulichen Anlagen, bei denen sich die Prüfung nur auf die Standsicherheit erstrecken soll, kommt eine Typenprüfung (§ 72 Abs. 5) in Betracht; auf die näheren Bestimmungen in § 29 Abs. 1 u. 2 BauPrüfVO wird verwiesen.
79
Fliegende Bauten (§ 79)
Es wird auf den Runderlass des Ministeriums für Städtebau und Wohnen,
Kultur und Sport vom 8.9.2000 (MBl. NRW. S. 1228/SMBl. NRW 23213):
Verwaltungsvorschriften über Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten und
deren Gebrauchsabnahmen -(FlBauVV)- verwiesen.
80
Öffentliche Bauherren (§ 80)
Zu Absatz 1
Der Verweis auf § 68 Abs. 1 Satz 4 in § 80 Abs. 1 Satz 3 bedeutet, dass in
einem Zustimmungsverfahren weder der Standsicherheitsnachweis noch die
Nachweise über den Schall- und Wärmeschutz geprüft werden. Soweit das
Zustimmungsverfahren Sonderbauten betrifft, ist der Brandschutz zu prüfen. Eine
Prüfung baurechtlicher Vorschriften über den im vereinfachten
Genehmigungsverfahren vorgesehenen Umfang hinaus findet nicht statt.
80.4
Zu Absatz 4
Zu den baulichen Anlagen, die unmittelbar der Landesverteidigung dienen,
gehören alle Anlagen innerhalb von abgeschlossenen Bereichen, wie
Kasernengelände und Truppenübungsplätze, die im Allgemeinen der Öffentlichkeit
nicht zugänglich sind. Dies gilt auch z. B. für Sporthallen, Casinos und
Supermärkte in diesen Bereichen.
Nicht unmittelbar der Landesverteidigung dienen insbesondere bauliche Anlagen außerhalb solcher Bereiche wie:
- Verwaltungsgebäude,
- Wohngebäude,
- Schulen und Hochschulen aller Art,
- Sport- und Freizeiteinrichtungen,
- Einrichtungen für die Seelsorge und Sozialbetreuung,
- Stellplatzanlagen.
Bauüberwachung (§ 81)
Zu Absatz 1
81.11
Soweit eine Bauüberwachung durchgeführt wird, soll sie sich auch auf die
Ausbauphase in Gebäuden erstrecken; außerdem soll darauf geachtet werden, dass
die Bauherrin oder der Bauherr der Pflicht nachkommt, ein Baustellenschild
anzubringen (siehe Nr. 14.3).
81.12
Die Bauüberwachung enthält weiterhin die Prüfung, ob das Vorhaben entsprechend
den genehmigten Bauvorlagen ausgeführt wird. Bemerkt die Bauaufsichtsbehörde
Verstöße gegen die BaustellV, z.B., dass die Vorankündigung bei großen
Bauvorhaben nicht ausgehängt wurde, so unterrichtet sie das Staatliche Amt für
Arbeitsschutz.
81.13
Europäische technische Zulassungen nach § 6 BauPG, allgemeine bauaufsichtliche
Zulassungen und Prüfzeugnisse (§§ 21 und 22) und Zustimmungen im Einzelfall (§
23) für Bauprodukte sowie allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen und
Zustimmungen im Einzelfall für Bauarten (§ 24) gehören zu den Nachweisen, die
von der Unternehmerin oder vom Unternehmer nach § 59 Abs. 1 Satz 2 auf der
Baustelle bereitzuhalten sind und in die im Rahmen der Bauüberwachung nach § 81
Abs. 4 Einblick zu gewähren ist.
Im Rahmen der Bauüberwachung nach § 81 und der Bauzustandsbesichtigung nach § 82 braucht die Überprüfung der Verwendbarkeit der Bauprodukte und der Anwendbarkeit der Bauarten nur stichprobenartig zu erfolgen, es sei denn, es gibt konkrete Hinweise, dass unrechtmäßig oder entgegen den Bestimmungen der §§ 20 ff. nicht gekennzeichnete Bauprodukte verwendet oder Bauarten ohne die nach § 24 erforderliche Zulassung, Prüfzeugnis oder Zustimmung angewendet werden.
Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass Bauprodukte, die die CE - Kennzeichnung tragen oder die mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet sind, verwendbar sind und dass bei Vorhandensein der nach § 24 erforderlichen Nachweise die entsprechenden Bauarten anwendbar sind. Die Verwendbarkeit von Bauprodukten kann nur in Frage gestellt werden, wenn die CE - Kennzeichnung oder das Ü-Zeichen offensichtlich zu Unrecht aufgebracht sind.
Bei CE - gekennzeichneten Bauprodukten kann die Verwendbarkeit auch ausgeschlossen sein, wenn die CE - Kennzeichnung eine andere Klasse oder Leistungsstufe ausweist als sie für den Verwendungszweck desBauproduktes in der Bauregelliste B vorgesehen ist. In bestimmten Fällen ist es möglich, dass eine CE - Kennzeichnung nach Bauregelliste B nur Teilanforderungen an das Bauprodukt abdeckt. Die nicht gedeckten Anforderungen, die von der Bauproduktenrichtlinie nicht erfasst werden, sind durch Ü-Zeichen zu belegen. Fehlt dieses Ü-Zeichen, ist der Verwendbarkeitsnachweis nicht erbracht.
Nur in besonderen Einzelfällen kann die Verwendbarkeit von Bauprodukten und die Anwendbarkeit von Bauarten trotz Vorhandenseins von rechtmäßigen Kennzeichnungen bzw. von Übereinstimmungsbestätigungen ausgeschlossen sein, wenn nämlich die besonderen Umstände, z. B. am Verwendungs- oder Anwendungsort, vermuten lassen, dass diese bei der Feststellung der grundsätzlichen Verwend- oder Anwendbarkeit nicht berücksichtigt wurden.
Die Verwendbarkeit Sonstiger
Bauprodukte oder von Bauprodukten nach der Liste C sollte nur in Ausnahmefällen
- bei konkreten Hinweisen, dass die Bauprodukte tatsächlich den Anforderungen
der BauO NRW oder aufgrund der BauO NRW nicht entsprechen - überprüft werden.
81.2
Zu Absatz 2
Ein amtlicher Nachweis darf nur in begründeten Fällen verlangt werden, z.B. bei
Grundstücken in Hanglage oder bei sehr ungewöhnlichen oder beengten
Grundstücksverhältnissen. Der amtliche Nachweis darüber, dass die
Grundrissflächen und Höhenlagen der baulichen Anlagen eingehalten sind, kann
nur durch eine Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder einen
Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder Behörden geführt werden, die
befugt sind, Vermessungen zur Einrichtung und Fortführung des
Liegenschaftskatasters auszuführen.
Baulast und Baulastenverzeichnis (§ 83)
Einteilung und Form des Baulastenverzeichnisses
83.11
Das Baulastenverzeichnis wird von der unteren Bauaufsichtsbehörde jeweils für
das Gebiet einer Gemeinde geführt. Ist die Gemeinde in mehrere
Bauaufsichtsbezirke unterteilt, so kann das Baulastenverzeichnis entsprechend
untergliedert werden. Eskann in festen Bänden, in Loseblattheftern oder als
Kartei, die das Format DIN A 4 (hoch oder quer) haben, geführt werden. Wird das
Baulastenverzeichnis in festen Bänden geführt, erhält es ein Titelblatt
entsprechend dem anliegenden Muster 1 (vgl. Anlage 14 Seite 1).
83.12
Das Baulastenverzeichnis besteht aus den einzelnen Baulastenblättern im Format
DIN A 4 (hoch oder quer) nach dem anliegenden Muster 2 (vgl. Anlage 14 Seite
2). Jedes Grundstück erhält ein eigenes Baulastenblatt, das mehrere Seiten
umfassen kann. Die Baulastenblätter dürfen nur einseitig beschrieben werden.
Reicht die erste Seite des Baulastenblattes für weitere Eintragungen nicht mehr aus, so sind nach Bedarf weitere Seiten nachzuheften oder weitere Karteikarten einzustellen. Das Baulastenblatt für jedes Grundstück ist mit fortlaufenden Seitenzahlen zu versehen. Umfasst ein Baulastenblatt mehr als eine Seite, so ist die Nummer der folgenden Seite unten rechts anzugeben.
Die Bezeichnung des belasteten
Grundstücks ist in den Baulastenblättern laufend zu halten. Soweit die
Grundstücke nach Straße und Hausnummer bezeichnet sind, können Änderungen der
Katasterbezeichnung unberücksichtigt bleiben.
83.2
Führung des Baulastenverzeichnisses
Mit der Führung des Baulastenverzeichnisses sind von der unteren
Bauaufsichtsbehörde geeignete Bedienstete zu beauftragen; für diese sind
Vertreter zu bestellen. Auftrag und Bestellung sind aktenkundig zu machen.
83.3
Eintragungen
83.31
Eintragungen in das Baulastenverzeichnis dürfen nur aufgrund einer
Eintragungsverfügung vorgenommen werden.
Die Eintragungsverfügung ist
auf die Urschrift der Verpflichtungserklärung (§ 83 Abs. 1 u. 2) zu setzen oder
mit ihr zu verbinden. Die Verpflichtungserklärung und die Eintragungsverfügung
sind nach Eintragung in das Baulastenverzeichnis zu den Bauakten des belasteten
Grundstücks zu nehmen.
83.32
Jede Eintragung ist unter Angabe des Tages, an dem sie erfolgt, zu
unterschreiben. Als Tag der Eintragung ist der Tag anzugeben, an dem die
Eintragung unterschrieben wird. Beim Einschreiben der Eintragung ist deshalb
der Eintragungstag zunächst offen zu lassen.
83.33
Die Eintragungen sind mit fortlaufenden Nummern zu versehen, die in Spalte 1
einzutragen sind. Bezieht sich die neue Eintragung auf eine frühere Eintragung,
so ist dies in Spalte 3 bei der früheren Eintragung zu vermerken. Gelöschte oder
geänderte Eintragungen sind rot durchzustreichen (vgl. Muster 2, s. Anlage
14 Seite 2).
83.34
In Spalte 2 (Inhalt der Eintragung) kann bei Baulasten der Wortlaut der
Verpflichtungserklärung eingetragen werden. Es genügt jedoch auch, wenn nur der
wesentliche Inhalt der übernommenen Verpflichtung eingetragen wird (vgl. Muster
2, s. Anlage 14 Seite 2).
83.35
In Spalte 3 können neben den Vermerken der Änderungen (vgl. Nr. 83.33), die
stets eingetragen werden müssen, noch Hinweise auf die Bauakten oder auf andere
Grundstücke eingetragen werden.
83.4
Besondere Eintragungen
83.41
Wird in der Verpflichtungserklärung für Baulasten nach § 4 Abs. 1 oder 2 und §
7 Abs. 1 sowie anderen Baulasten, die sich flächenmäßig auf Grundstücke oder
Teile von Grundstücken beziehen, auf einen Lageplan Bezug genommen, ist dieser
für die Eintragung beizufügen. Der Lageplan muss den Anforderungen des § 18
BauPrüfVO entsprechen.
83.42
Nach § 83 Abs. 4 Satz 2 können - neben freiwilligen Verpflichtungen - auch
Auflagen, Bedingungen, Befristungen und Widerrufsvorbehalte in das
Baulastenverzeichnis eingetragen werden. Auflagen sind jedoch im
Baulastenverzeichnis nur zu vermerken, wenn es sich um solche Auflagen handelt,
die nicht nur ein einmaliges Tun, Dulden oder Unterlassen betreffen. Die
Eintragung darf erst vorgenommen werden, wenn die Auflagen, Bedingungen,
Befristungen oder Widerrufsvorbehalte unanfechtbar geworden sind.
83.43
Soweit z.B. bei Prüfung der Nachweisung festgestellt wird, dass die Bezeichnung
belasteter Flurstücke sich geändert hat, erteilt das Katasteramt der
Bauaufsichtsbehörde als Unterlage für die Berichtigung der Baulastenblätter:
a) bei Formveränderungen einen
beglaubigten Auszug aus der Flurkarte, in dem die neuen Grenzen und
Flurstücksnummern rot gekennzeichnet sind;
b) bei sonstigen Umnummerierungen und für Grundstücke, die erstmalig eine
Hausnummer erhalten haben, eine Identitätsbescheinigung.
Solche Änderungen kann auch eine Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur der Bauaufsichtsbehörde mitteilen, wenn ihr oder ihm diese Änderungen bei ihrer oder seiner Tätigkeit bekannt geworden sind.
Die Änderungen sind auf dem Baulastenblatt zu vermerken.
Werden durch Teilung oder Grenzänderung des Grundstücks eingetragene Baulasten betroffen, so ist für die neugebildeten Grundstücksteile ein neues Baulastenblatt anzulegen, wenn sich die Baulast auch auf den neugebildeten Grundstücksteil erstreckt.
Eintragungen aufgrund einer
Mitteilung des Katasteramtes oder einer Öffentlich bestellten
Vermessungsingenieurin oder eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs
bedürfen gleichfalls einer besonderen Eintragungsverfügung.
83.5
Schließungen
Ist ein Baulastenblatt infolge vieler Änderungen oder Löschungen
unübersichtlich geworden, so ist das Blatt zu schließen und umzuschreiben. Die
Schließung erfolgt durch den Vermerk "Geschlossen am ..." am Schluss
des Baulastenblattes. Der Vermerk ist von dem zuständigen Bediensteten zu
unterschreiben. Bei der Umschreibung ist in dem neuen Baulastenblatt auf das
geschlossene und in dem geschlossenen auf das neue Baulastenblatt zu verweisen.
Der Inhalt gelöschter Eintragungen ist in das neue Baulastenblatt nicht zu
übertragen, vielmehr sind nur die Nummern der gelöschten Eintragungen und in Spalte
3 der Vermerk "gelöscht" einzutragen. Am Schluss des umgeschriebenen
Inhalts des neuen Baulastenblattes ist in Spalte 3 von dem zuständigen
Bediensteten zu bescheinigen, dass der Inhalt des neuen mit dem des
geschlossenen Baulastenblattes übereinstimmt. Die geschlossenen Blätter sind zu
den Akten zu nehmen.
83.6
Mitteilungen
Je eine beglaubigte Abschrift der Eintragung erhalten:
- die oder der verpflichtete Grundstückseigentümerin oder
Grundstückseigentümer,
- die Eigentümerin oder der Eigentümer des begünstigten Grundstücks; falls die
Baulast mit Rücksicht auf ein anhängiges Baugenehmigungsverfahren eingeräumt
worden ist, wird die beglaubigte Abschrift der Eigentümerin oder dem Eigentümer
des begünstigten Grundstücks als Anlage zum Bauschein mitübersandt,
- die Gemeinde, sofern sie nicht selbst das Baulastenverzeichnis führt.
83.7
Nachweis der Eintragung
Neben dem Baulastenverzeichnis ist ein Nachweis zu führen, aus dem jederzeit
ersichtlich ist, ob für ein bestimmtes Grundstück ein Baulastenblatt besteht.
Die Form des Nachweises ist freigestellt. Jedes Grundstück, für das ein
Baulastenblatt angelegt wird, ist in den Nachweis aufzunehmen.
Wird nach Absprache mit dem
Katasteramt bei automatisierter Führung des Katasterbuchwerks ein
entsprechender Nachweis im Katasterbuchwerk geführt, kann auf die Einrichtung
des Nachweises durch die Bauaufsichtsbehörde verzichtet werden.
83.8
Einsichtnahme in das Baulastenverzeichnis und den Nachweis
Die Einsicht in das Baulastenverzeichnis und den Nachweis nach Nr. 83.7 ist
jeder Person gestattet, die ein berechtigtes Interesse darlegt. Das Gleiche
gilt für die Einsicht in die Baulastakten (Nr. 83.31 2. Absatz), soweit dies
zur Feststellung des Inhalts und Umfangs der Baulast erforderlich ist. Ein
berechtigtes Interesse kann unter anderem bei den dinglich Berechtigten am
Grundstück sowie bei kaufinteressierten Personen und künftigen Hypotheken- und
Grundschuldgläubigerinnen und -gläubigern angenommen werden. Bei Notarinnen und
Notaren sowie für die Anfertigung von Lageplänen bei Entwurfsverfasserinnen und
Entwurfsverfassern, Fachplanerinnen und Fachplanern und Öffentlich bestellten
Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren ist
allgemein von einem berechtigten Interesse auszugehen. Soweit die Einsicht
gestattet ist, können Abschriften oder Auszüge gefordert werden.
Für die Erteilung von Auskünften aus dem Baulastenverzeichnis und dem Nachweis gelten die Regelungen für die Einsicht entsprechend.
Rechts- und Verwaltungsvorschriften (§ 85)
Zu Absatz 9
Der RdErl. des Ministeriums für Bauen und Wohnen vom 24.1.1997 (SMBl. 23210);
Verwaltungsvorschrift zur Landesbauordnung - VV BauO NRW - wird aufgehoben.
Diese Verwaltungsvorschrift gilt bis zum 31. Dezember 2005.
MBl. NRW. 2000 S. 1432
Anlagen: