Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Durchführungsbestimmungen zur Versammlungsstättenverordnung (DB-VStättVO) RdErl. d. Innenministers v. 30. 12. 1971 — V A 3 — 2.031 Nr. 800/71¹)

 

Historisch:

Durchführungsbestimmungen zur Versammlungsstättenverordnung (DB-VStättVO) RdErl. d. Innenministers v. 30. 12. 1971 — V A 3 — 2.031 Nr. 800/71¹)

87. Ergänzung — SMB1. NW. — (Stand 1. 3. 1972 = MB1. NW. Nr. 20 einschl.)

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Durchführungsbestimmungen zur Versammlungsstättenverordnung (DB-VStättVO)

RdErl. d. Innenministers v. 30. 12. 1971 — V A 3 — 2.031 Nr. 800/71¹)

Zum Vollzug der Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung - VStättVO) vom 1. Juli 1969 (GV. NW. S. 548), geändert durch Verordnung vom 24. Juni 1971 (0V. NW. S. 197), — SQV. NW. 232 - wird folgendes bestimmt:

1 Allgemeines

Bei der Anwendung der Versammlungsstättenverordnung ist von dem Grundgedanken auszugehen, daß Besucher, Beschäftigte und Mitwirkende durch Bau- und Betriebsvorschriften vor Gefahren für Leben und Gesundheit geschützt werden sollen, die sich aus der gleichzeitigen Anwesenheit vieler Menschen auf begrenztem Raum ergeben können. Diese Gefahren können hervorgerufen werden:

1. unmittelbar durch unvernünftiges Verhalten der Besucher,

• 2. mittelbar durch äußere Umstände (Panik),

3. durch den Umstand, daß den Besuchern die räumlichen Verhältnisse unbekannt sein können, und

4. durch die Art des Betriebes der Versammlungsstätte.

Bei der Auslegung und sinngemäßen Anwendung der Vorschriften der Versammlungsstättenverordnung sind diese Grundgedanken zu beachten.

s

2 Allgemeine Vorschriften (§§ l bis 7) 2.1 Geltungsbereich (§ 1)

Die unterschiedliche Gefahrenlage bei Versammlungs-stätten bedingt eine Abstufung des Geltungsbereichs, die nach der Größe (Zahl der Besucher) und der Art der Versammlungsstätten vorgenommen wurde. An Vcrsammlungsstätten, die nicht unter den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, können Anforderungen der Versammlungsstättenverordnung auf Grund des § 69 der Landesbauordnung sinngemäß gestellt werden.

2.1.1 Da bei Versammlungsstätten mit Bühnen oder Szenenflächen und bei Versammlungsstätten für Filmvorführungen die größten Gefahren anzunehmen sind, gilt die Verordnung hierfür schon bei .einer Zahl von mehr als 100 Besuchern. Aus § l Abs. l Nr. l folgt, daß Theater mit kleinerer Besucherzahl (wie Zimmertheater) nicht unter den Geltungsbereich der Verordnung fallen.

Aus § l Abs. l Nr. l in Verbindung mit Nr. 4 ergibt sich, daß die Verordnung nicht auf Räume bis zu 200 Besucherplätzen anzuwenden ist, in denen gelegentlich Filme für einen geschlossenen Personenkreis (Vereine, Schulen) vorgeführt werden.

Autokinos fallen nicht unter die Vorschrift des § l Abs. l Nr. l, weil sie keine Versammlungsräume haben. Sie werden auch durch die Nummern 2 bis 4 des § l Abs. l nicht erfaßt. Autokinos sind auch keine Freilichttheater im Sinne des § 2 Abs. 2. Den in § l Abs. l Nr. 3 genannten Stehstufen sind Sitzstufen gleichzusetzen.

2.1.2 Nach § l Abs. l Nr. 4 gilt die Verordnung nicht nur für einzelne Versammlungsräume, die mehr als 200 Besucherplätze haben, sondern auch für eine Folge von Räumen, wenn sich darin insgesamt mehr als 200 Besucher aufhalten können. Bei einer Gaststätte mit einer Tanzfläche ist die Verordnung nicht erst bei 400 Besuchern, sondern schon bei 200 anzuwenden.

Schulen, Museen und ähnliche Gebäude, wie Kunsthallen und Bibliotheken, werden von der Verordnung nicht erfaßt, obwohl sie begrifflich (§ 2 Abs. 1) Versammlungsstätten sein könnten. In diesen Gebäuden' werden nur Versammlungsräume, die einzeln mehr als.

200 Besucher fassen (Vortragssäle, Aulen), von der Verordnung erfaßt. Turnhallen in Schulen fallen damit im Regelfall nicht unter die Verordnung. Ist eine solche Halle jedoch geeignet und bestimmt, auch anderen Zwecken (z. B. als Aula, Konzert- oder Vortrags-saal) zu dienen und faßt sie bei einer solchen Benutzungsart mehr als 200 Besucher, so gelten die Vorschriften dieser Verordnung. Dies gilt auch für Sporthallen, Mehrzweckhallen und Hallenschwimmbäder, die mehr als 200 Besucher fassen. Diese Verordnung gilt für Versammlungsräume mit mehr als 200 bzw. mehr als 400 Besuchern, auch wenn diese Räume anderen Vorschriften unterliegen, z. B. Tanzkaffee oder Gaststätte in einem Geschäftshaus, Kantine in einem Bürohaus.

2.1.3 Die in § l Abs. 2 Nr. l genannten Räume sind aus dem Geltungsbereich der Verordnung wegen ihrer Nutzungsart ausgenommen worden. Werden Räume dagegen nicht überwiegend für den Gottesdienst genutzt, wie Gemeindesäle und ähnliche kirchliche Räume, so fallen diese Räume unter den Geltungsbereich der Verordnung, wenn sie je Raum mehr als 200 Besucher fassen.

2.2 Begriffe (§2)

2.2.1 Der Begriff „Versammlungsstätte" ist auf die gleichzeitige Anwesenheit vieler Menschen und auf die Nutzung (§ 2 Abs. 1) abgestellt. Liegen diese Begriffsmerkmale vor, ist zu prüfen, ob die Versammlungsstätte unter den Geltungsbereich der Verordnung (§ 1) fällt. An Versammlungsstätten, die nicht unter den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, können • Anforderungen der Versammlungsstättenverordnung auf Grund des § 69 der Landesbauordnung sinngemäß gestellt werden, z. B. an Zimmertheater und an die in § l Abs. 2 genannten Räume.

2.2.2 Zu den Freilichttheatern und Freiluftsportstätten (§ 2 Abs. 2) zählen auch solche Anlagen, deren Platzflächen (§ 2 Abs. 6) teilweise oder ganz überdacht und mit Ausnahme der Seite zur Spielfläche umschlossen sind; werden die Platzflächen jedoch nach allen Seiten umschlossen und überdacht, so handelt es sich um Versammlungsräume (§ 2 Abs. 3).

2.2.3 Nach § 2 Abs. 3 Satz 2 gehören Rundfunk- und Fernsehstudios, die für Veranstaltungen mit Besuchern bestimmt sind, sowie Vortragssäle, Hörsäle und Aulen zu den Versammlungsstätten. Dagegen sind z. B. Rundfunk- und Fernsehstudios, in denen die Besucher die Rolle von Mitwirkenden übernehmen, als Produktionsräume zu betrachten und deshalb keine Versammlungsstätten im Sinne der Verordnung. In diesen Fällen ist jedoch zu prüfen, ob sie bauliche Anlagen besonderer Art oder Nutzung sind, an die nach § 69 der Landesbauordnung besondere Anforderungen gestellt werden müssen.

2.2.4 Musikpodien und Tanzpodien sind den Szenenflächen nach § 2 Abs. 5 Satz 2 nicht zuzurechnen, wenn sie keine nennenswerten Dekorationen aufweisen.

2.3 Rettungswege auf dem Grundstück (§ 3)

Als Rettungswege dienende Verkehrsflächen kommen auch Flachdächer, Terrassen und andere Anlagen in Betracht, von denen aus die öffentlichen Verkehrsflächen sicher erreicht werden können. Soweit diese Flächen nicht gegen Witterungseinflüsse geschützt sind, ist dem Bauherrn aufzugeben, für die Verkehrssicherheit nach § 21 Abs. l der Landesbauordnung zu sorgen.

2.4 Abstände (§4)

Die Vorschriften des § 7 der Landesbauordnung über Bauwiche gelten neben den Vorschriften über Abstände in dieser Verordnung. Die Vorschriften der Landesbauordnung sind anzuwenden, wenn sich aus ihnen größere Abstände als nach dieser Verordnung ergeben. Die Vorschriften in § 8 der Landesbauordnung sowie die Vorschriften der Abstandflächenverordnung über Gebäudeabstände und Abstandflächen bleiben unberührt.

2.5 Stellplätze (§ 5)

Die notwendige Zahl der Stellplätze ist nach Art und Zahl der zu erwartenden Kraftfahrzeuge der ständigen

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') MBl. NW. 1972 S.

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OOO1 O Benutzer und Besucher der Versammlungsstätte fest-™<Jfc l *• zulegen. Einen Anhalt geben die Richtzahlen, die zum Vollzug der Garagenverordnung' in der bereinigten Sammlung des Ministerialblattes unter der Gliederungsnummer 23213 bekanntgegeben werden.

2.6 Wohnungen und fremde Räume (§ 6)

Fremde Räume nach § 6 Satz l sind ohne Rücksicht auf die Eigentums- oder Besitzverhältnisse Räume, die mit dem Betrieb der Versammlungsstätte nicht im Zusammenhang stehen. Die nach Satz 2 geforderten Schleusen müssen so lang sein, daß beide Türen nicht gleichzeitig von einer Person bedient werden können; daher soll die Schleusenlänge mindestens 2 m (2 Türblattbreiten) betragen.

2.7 Beleuchtung (§ 7)

Die Forderung nach elektrischer Beleuchtung wird nicht durch Bereithalten von elektrischen Taschenlampen oder anderen nicht ortsfesten Lampen, die im Sinne' der Elektrotechnik ebenfalls eine elektrische Beleuchtung darstellen, erfüllt. Aus Gründen der Sicherheit müssen alle Teile der Rettungswege durch festangebrachte Anlagen jederzeit ausreichend beleuchtet werden können.

3 Bauvorschriften (§§ 8 bis 105)

Die Vorschriften der Versammlungsstättenverordnung stehen im Zusammenhang mit .den Vorschriften der Landesbauordnung. Die Bestimmungen in der Versammlungsstättenverordnung ergänzen die Vorschriften der Landesbauordnung und regeln deren Ausnahmetatbestände. Für Gegenstände, die nicht in der Versammlungsstättenverordnung angesprochen sind, gelten die Vorschriften der Landesbauordnung.

3.1 Versammlungsräume (§§ 8 bis 29)

3.1.1 Versammlungsräume in Kellergeschossen (§ 9)

§ 9 schränkt § 61 Abs. l der Landesbauordnung dadurch ein, daß Versammlungsräume nicht tiefer als 5 m unter der festgelegten Geländeoberfläche und Versammlungsräume mit Vollbühnen, Mittelbühnen oder Szenenflächen nicht unter Gelände liegen dürfen. Als Bezugsebene kann hier nicht die als Rettungsweg dienende Verkehrsfläche angesehen werden (§ 3 Abs. 1), es sei denn, daß sie die festgesetzte Geländeoberfläche ist.

3.1.2 Lichte Höhe, Umwehrungen (§§ 10 und 11)

Zu den in den §§ 10 Satz 2 und 11 Abs. 3 genannten Begriffen werden folgende Erläuterungen gegeben:

Balkon: Ortsfeste, vor die Außenseite eines Gebäudes oder an der Innenseite eines Raumes vortretende bauliche Teilanlage ohne Überdeckung.

Rang: Ortsfeste, balkonartig in einen Versammlungsraum vortretende, in der Regel gestuft ansteigende bauliche Teilanlage, die nur über eigene Treppenräume zugänglich ist (z. B. in Theatern).

Empore: Ortsfeste, balkonartig in einen Versammlungsraum vortretende bauliche Teilanlage, die von dem Versammlungsraum oder einem Vorraum über eigene Treppen zugänglich ist . (z. B. in Tanzsälen).

Galerie: Ortsfeste, balkonartig ,in einen Lichtraum (z. B. eines Versammlungsraumes) vortretende überdeckte oder flurartig durch Sichtöffnungen mit ihm verbundene langgestreckte bauliche Teilanlage, die nur über eigene Treppen zugänglich ist (z. B. in Bankettsälen).

Podium: Erhöhte Spielfläche innerhalb eines Versammlungsraumes, die von seinem Fußboden aus zugänglich ist (z. B. in Konzertsälen). <

Zu den in diesen Vorschriften genannten „ähnlichen Anlagen" zählen folgende:

Estrade: Ortsfeste, podiumsartig erhöhte bauliche Teilanlage, die an die Wände eines Versammlungsraumes anschließt und von seinem

Fußboden aus zugänglich ist (z. B. in Ftst-sälen).

Ring: Ortsfeste, ringförmig von~dem~Fußboden eines Versammlungsraumes gestuft ansteigende bauliche Teilanlage, die nur über eigene Treppenräume zugänglich ist (z. B. in Zirkussen).

Tribüne: Ortsfeste oder zerlegbare, gestuft ansteigende selbständige bauliche Anlage für Besucherplätze, die vom Fußboden des Versammlungsraumes oder vom Boden des angrenzenden Geländes zugänglich ist (z. B. in Mehrzweckhallen).

3.1.3 Ansteigende Platzreihen (§ 13)

Zu den den Hörsälen ähnlichen Räumen im Sinne des Absatzes l gehören auch Vorführ- und Vortragsräume, die im allgemeinen nur von einem bestimmten, mit den örtlichen Verhältnissen vertrauten Personenkreis benutzt werden. Schranken nach Absatz 2 müssen standsicher sein und oben eine Seitenkraft von 100 kp/m aufnehmen können; Abschnitt 7.1.2 von DIN 1055 Blatt 3 (Ausgabe Februar 1951) — Lastannahmen für Bauten; Verkehrslasten —. An Stelle von Schranken sind.auch Geländer oder Brüstungen zulässig. Die Stehplatzreihen (Stehstufen) sollten nicht unter 40cm tief sein (§ 13 Abs.'3).

Die Schranken vor der vordersten Stufe müssen nicht unmittelbar davor angebracht sein, sondern können zwischen Spielfeld einschl. der Sicherheitsfläche usw. und dem unteren Erschließungsweg angeordnet werden.

3.1.4 Bestuhlung (§ 14)

Die Forderung in Absatz l, daß die Sitzreihen eine freie Durchgangsbreite von 45 cm haben müssen, läßt zu, daß zur Erreichung dieses Maßes die Sitzfläche hochgeklappt wird. Ebenso bleiben in Hörsälen und ähnlichen Räumen klappbare Schreibpulte unberücksichtigt. Flexible Rückenlehnen der in Reihen aufgestellten Sitze, die einzeln erst nach vorn gedrückt werden müssen, um die erforderliche .Durchgangsbreite zu erreichen, sind nicht zulässig, weil jeder Besucher' eine Vielzahl von Rückenlehnen nach vorn drücken muß, um einen Gang zu erreichen.

3.1.5 Wände (§16)

Für Wände von Versammlungsräumen gelten die §§ 28 bis 33 der Landesbauordnung, soweit im § 16 nicht für Trennwände, die tragend oder nicht tragend sein können, bestimmt wird, daß sie feuerbeständig sein müssen; Ausnahmen sind für eingeschossige Gebäude vorgesehen.

Stürze, Kragplatten oder Brüstungen müssen so angeordnet sein, daß der Überschlagsweg für Feuer mindestens l' m beträgt. Als Sicherung einer Glaswand im Sinne des Absatzes 4 gilt u. a. ein mindestens 90 cm hohes Geländer mit oberem Gurt und mindestens einem waagerechten Mittelgurt sowie erforderlichenfalls einer Sockelleiste. Die Geländer müssen oben eine Seitenkraft von 100 kp/m aufnehmen können (DIN 1055 Blatt 3 Abschnitt 7.1.2) und einen ausreichenden Abstand von den. Glaswänden einhalten.

3.1.6 Decken und Tragwerke (§17)

Eine feuerbeständige Abtrennung der Versammlungsräume ist nicht nur nach den Seiten (Trennwände), sondern auch nach oben und unten zu anderen Räumen notwendig.

Bei dem in § 17 Abs. l Satz 3 genannten oberen Abschluß des Versammlungsraumes handelt es sich um eine untergehängte Decke oder um einen von der Decke räumlich getrennten Bauteil, darunter fallen aber nicht Deckenbekleidungen.

3.1.7 Wand- und Deckenbekleidungen (§18)

Die in § 18 Abs. 4 enthaltene Ausnahmeregelung berücksichtigt betriebliche Erfordernisse (Akustik). Bei erdgeschossigen Versammlungsstätten mit Decken aus brennbaren Baustoffen ist es vertretbar, daß die Be- . kleidung der Decken aus brennbaren Baustoffen besteht.

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3.1.8 Allgemeine Anforderungen an Rettungswege (§ 19)

Zur Klarstellung sind in Absatz l die Rettungswege abschließend aufgeführt. Es gehören dazu alle Gänge im Versammlungsraum sowie die ihm zugeordneten für seine Entleerung bestimmten Flure, Treppen und Ausgänge bis ins Freie. Soweit solche Rettungswege über die notwendige Zahl hinaus angeordnet werden, müssen sie die in § 19 aufgeführten Anforderungen erfüllen. Es gelten auch die in § 108 aufgeführten Betriebsvorschriften.

Aus Absatz 2 Satz 3 ergibt sich, daß notwendige Treppen, abgesehen von den nach § 23 Abs. 8 möglichen geringfügigen Überschreitungen, nicht breiter als 2,50 m seiri dürfen.

Zu den in Absatz 5 genannten „ähnlichen festen Einrichtungen" gehören z. B. Warenautomaten und Heizkörper.

3.1.9 Ausgänge (§ 20)

Unter günstig gelegenen Ausgängen' nach Absatz l sind insbesondere solche zu verstehen, die entgegengesetzt und an verschiedenen Seiten des Versammlungsraumes liegen.

Das Maß von 25 m vom Platz bis zum nächsten Ausgang des Versammlungsraumes zusammen mit dem Maß von 30 m von jeder Stelle eines Flures bis zu einer Treppe (§ 22 Abs. 1) ist eine Erleichterung gegenüber § 22 Abs. l letzter Satz 1. DVO z. BauO NW; sie ist vertretbar, weil jeder Versammlungsraum und jeder Flur zwei Ausgänge haben. Unter Treppe ist auch der Treppenraum zu verstehen. Zu den den Sporthallen ähnlichen Versammlungsräumen nach Absatz l zählen auch solche Mehrzweckhallen, die Spielfelder (§ 84) enthalten.

Als Kennzeichnung der Ausgangstüren und der Richtungspfeile nach Absatz 3 Satz l ist die Farbe „Grün" nach DIN 4818 — Sicherheitsfarben — zu verwenden. Außerdem sind zu beachten: DIN 4819 — Sicherheitszeichen und -schilder — DIN 67512 - Leuchtfarben -.

3.1.10 Gänge (§21)

§ 21 gilt nur für Gänge im Versammlungsraum.

3.1.11 Flure (§22)

Die Entfernung von 30 m ist bis zum Beginn des Treppenraumes zu bemessen; die Entfernung zu dem geforderten zweiten Ausgang kann größer sein.

3.1.12 Treppen und Treppenräume (§ 23)

Die Forderung in Absatz l gilt für alle Geschosse, in denen Versammlungsräume liegen. Die zwei voneinander unabhängigen Treppen können auch der Erschließung weiterer Geschosse dienen; ausgenommen sind die Geschosse, die zu den Zuschauerräumen von Volltheatern gehören. Neben der Forderung in Absatz l bleibt jedoch § 38 Abs. 2 Satz 4 der Landesbauordnung anwendbar.

Die Forderung in Absatz 7 Satz 2, daß die Handläufe keine freien Enden haben dürfen, soll verhindern, daß Personen mit ihrer Kleidung daran hängen bleiben.

3.1.13 Fenster und Türen (§ 24)

Mit Schließvorrichtungen versehene Türen, die nur nach einer Seite aufschlagen und nur bis zur geschlossenen Stellung wieder zurückschlagen können, sind nicht als Pendeltüren nach Absatz 3 anzusehen.

3.1.14 Beheizung (§ 25)

Die bauaufsichtlichen Vorschriften für Feuerungsanlagen werden durch die Verordnung nur in einigen Punkten ergänzt. In Versammlungsräumen bis zu 800 Besuchern steht es dem Betreiber frei, ob er die Räume durch Einzelfeuerstätten oder Zentralheizung beheizt; in Versammlungsräumen mit mehr Besuchern sind Einzelfeuerstätten nur ausnahmsweise zulässig. Die Forderungen des § 25 gelten nicht nur für die Versammlungsräume selbst, sondern auch für die zugehörigen Nebenräume.

3.1.15 Lüftung (§ 26)

Die geforderte Frischluftrate ist im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen. Erforderlichenfalls hat die Baugenehmigungsbehörde einen Sachverständigen heranzuziehen (§ 85 Abs. 2 der Landesbauordnung). Für die Beurteilung von Lüftungsanlagen sind folgende Normblätter zugrunde zu legen: DIN 1946 Blatt l (Ausgabe April 1960) - Lüftungstechnische Anlagen; Grundregeln — und

DIN 1946 Blatt 2 (Ausgabe April 1960) - Lüftungstechnische Anlagen; Lüftung von Versammlungsräumen —*).

3.1.16 Feuerlösch- und Feuermeldeeinrichtungen (§ 28)

Es dürfen nur Feuerlöscher verwendet werden, die auf Grund der ordnungsbehördlichen Verordnung über Feuerlöschgeräte und Feuerlöschmittel vom 1. Dezember 1964 (GV. NW. S. 339/SGV. NW. 2061) amtlich zugelassen sind. Feuerlöscher müssen ständig gebrauchsfähig gehalten werden. Sie sind als gut sichtbar angebracht anzusehen, wenn ihre Anbringungsstelle nach DIN 4066 Blatt 2 (Ausgabe Dezember 1958) — Hinweisschilder für Brandschutzeinrichtungen — gut sichtbar gekennzeichnet ist. In Absatz 3 ist eine Einrichtung gefordert, die eine unmittelbare und jederzeitige Benachrichtigung der Feuerwehr ermöglicht. Diese Einrichtung kann bestehen aus

a) Feuermeldeanlagen und. privaten Alarmanlagen nach DIN 14675 Blatt 2 (Ausgabe August 1966) — Feuermelde- und Alarmanlagen, Aufbau und Betrieb; private Feuermeldeanlagen — oder

b) sonstigen Einrichtungen; wie Posthauptanschlüssen und privaten Meldeleitungen.

Zu den Feuermeldeanlagen gehören nach DIN 14675 Blatt 2 insbesondere Objektfeuermelder, die auch als Hauptfeuermelder ausgeführt werden können, sowie im Bedarfsfall daran angeschlossene Nebenfeuermelde-anlagen. Ob Feuermeldeanlagen oder andere Einrichtungen zu fordern sind, hängt von der Größe und Art der Versammlungsstätte und von der Einrichtung eines öffentlichen Feuermeldenetzes oder dessen Feh-.len ab.

Andere Einrichtungen sind in der Regel Fernsprechapparate des öffentlichen Fernmeldenetzes. Es können Hauptanschlüsse gefordert werden, die nur abgehende Gespräche ermöglichen und die nicht über die Fernsprechzentrale der betreffenden Versammlungsstätte geschaltet sind. In Orten ohne öffentliche Feuermeldeanlagen kommen auch direkte Verbindungen (z. B. Ortsbatterie-Apparate) zwischen Versammlungsstätte und Feuerwehr oder Polizei in Betracht.

4 Bühnen und Szenenflächen (§§ 30 bis 63)

4.1 Allgemeines

Die Unterscheidung der Bühnen in Klein-, Mittel- und Vollbühnen ergibt sich aus der Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 4; die beiden wesentlichen Merkmale hierbei sind die Größe der Grundfläche und die Höhe des Raumes.

Szenenflächen unterscheiden sich insoweit von den Bühnen, als sie im Versammlungsraum liegen und von diesem baulich nicht abgesetzt sind. Sie wurden trotzdem in Abschnitt 4 (Bühnen) einbezogen, weil sie demselben Zweck wie Bühnen dienen. Bei Szenenflächen müssen Ausrüstung und Ausstattung sowie der Betrieb mit Rücksicht auf die Lage schärferen Anforderungen genügen als bei Bühnen.

4.2 Kleinbühnen (§§ 30 bis 34)

Im Gegensatz zu Mittel- und Vollbühnen hängt die zulässige Höhenlage allein von der Zahl der Besucher ab (§ 8). Für Feuerlöscher gilt Abschnitt 3.1.16 Abs. 1.

4.3 Mittelbühnen (§§ 35 bis 43)

Mittelbühnen werden in ihrer Fläche und Höhe begrenzt (§ 2 Abs. 4), weil sie gegen den Versammlungsraum

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') Zu beziehen bei der Beuth-Vertrieb GmbH, Berlin und Köln.

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0321 O durch einen Vorhang (§ 36 Abs. 1) abgeschlossen werden, '*•***• » * an den geringere Anforderungen als an einen Schutzvorhang nach § 55 gestellt werden.

Da die zur Vorbühne (§ 2 Abs. 4) gehörenden technischen Einrichtungen (§ 43 Abs. 1), insbesondere Rollenböden, unmittelbar über dem Zuschauerraum liegen, sind an sie schärfere Forderungen zu stellen, als wenn sie über der Bühne selbst lägen.

Bei Mittelbühnen kann der Rauch über eine maschinell betriebene Lüftungsanlage abgeführt werden (§ 38 Abs. 5). Bei Gewährung einer Ausnahme sind jedoch ein Sachverständiger für Lüftungstechnik und die Feuerwehr hinzuzuziehen.

Wegen der Feuermeldeeinrichtuhg (§ 42) wird auf Abschnitt 3.1.16 hingewiesen.

4.4 Vollbühnen (§§ 44 bis 59)

4.4.1 Die weitgehende Trennung der Vollbühne vom Versammlungsraum und die zusätzlichen Sicherheitsvorkehrungen rechtfertigen es, an Völlbühnen geringere Anforderungen zu stellen als an Klein- und Mittelbühnen (z. B. an die technischen Einrichtungen und die Dekorationen).

4.4.2 Die in § 44 Abs. 2 geforderte notwendige Höhe der Bühne ist auch erforderlich, damit im Falle eines Brandes Hitze und Rauch zunächst im Bühnenraum aufsteigen können und ein Eindringen in den Versammlungsraum weitgehend vermieden wird.

4.4.3-Zu den in § 51 Abs. 11 genannten ähnlichen Räumen zählen nicht Lagerräume und Magazine und solche Räume, in denen sich nur wenige Personen für kurze Zeit aufhalten können.

4.4.4 Ob eine Feuerlöschanlage mit einer Regenanlage (§ 54 Abs. 2) gleichwertig ist, muß ggfls. von der Feuerwehr festgestellt werden.

4.4.5 In Absatz 5 wird bei Vollbühnen grundsätzlich eine an das öffentliche Feuermeldenetz angeschlossene Feuermeldeanlage gefordert. Nur wenn ein öffentliches Feuermeldenetz nicht vorhanden ist, kann eine an-dere sichere Nachrichtenverbindung als ausreichend angesehen werden. Wegen der Einzelheiten wird auf Abschnitt 3.1.16 hingewiesen,

4.5 Szenenflächen (§§ 60 bis 63)

4.5.1 Aus § 60 Abs. l Satz l ergibt sich, daß mehrere Szenenflächen in einem Versammlungsraum angeordnet wer- . den dürfen. In diesen Fällen ist jedoch darauf zu achten, daß die angegebene Größe von 350 m2 nicht überschritten wird. Zwischen den einzelnen Szenenflächen muß -jedoch ein solcher Abstand verbleiben, daß Brandbekämpfungs- und Rettungsmaßnahmen nicht behindert werden.

4.5.2 Gitter und Roste in Arbeitsböden nach § 60 Abs. 3 über Besucherflächen (Platzflächen und Verkehrsflächen) müssen trotz der Forderung des § 113 Abs. 3 so beschaffen sein, daß Werkzeuge nicht hindurchfallen können. Klappen in Arbeitsböden müssen in geschlossenem Zustand festgestellt werden können (z. B. durch Vorreiber, Riegel). Bei geöffnetem Zustand der Klappen müssen die Öffnungen umwehrt oder auf andere geeignete Weise gesichert sein.

4.5.3 Die Ausführungen zu Abschnitt 4.5.1 gelten auch für Szenenpodien (erhöhte Szenenflächen). Laufstege zwi-.sehen Szenenpodien dürfen nicht über Rettungswegen liegen und die Brandbekämpfungs- und Rettungsmaßnahmen nicht behindern. Unbedenklich sind danach Laufstege, die entlang einer Wand oder in einem geringen Abstand von einer Wand angeordnet werden.

4.5.4 Für die Feuerlöscher und die Feuermeldeeinrichtungen gilt Abschnitt 3.1.16.

4.5.5 Für die in § 63 genannten Magazine, Umkleideräume und Aborträume ist auf die Anforderungen verwiesen worden, die an diese Räume bereits im Zusammenhang mit den Bühnen gestellt sind, weil sie denselben Gesichtspunkten der Sicherheit unterliegen.

5 Filmvorführungen, Scheinwerferstände und Scheinwerferräume (§§ 64 bis 81)

5.1 Allgemeines

Nach § 2 Abs. 2 des Sicherheitsfilmgesetzes vom 11. Juni 1957 (RGB1. l S. 604) dürfen Kinefilmnegative und -positive (Sicherheitsfilm) nur vorgeführt, bearbeitet oder gelagert werden, wenn sie vollständig auf anerkanntem Sicherheitsfilm hergestellt und in vorgeschriebener Weise gekennzeichnet sind. Vgl. hierzu auch die Sicherheitsfilmverordnung vom 13. Dezember 1958 (BGB1. I S. 914). Durch die Verwendung von Sicherheitsfilm werden .die Gefahren bei Filmvorführungen erheblich herabgesetzt. Es ist daher vertretbar, an Filmvorführungen mit Sicherheitsfilm geringere Anforderungen zu stellen.

Nach § 7 des Sicherheitsfilmgesetzes können jedoch Ausnahmen von den Vorschriften des § 2 dieses Gesetzes von der zuständigen Behörde1) zugelassen werden, wenn den Anforderungen genügt ist, die im Interesse des Arbeitsschutzes bei der Herstellung von Kinefilmnega-tiven und -positiven auf Zellhornfilm (Nitrofilm) oder bei deren Vorführung, Bearbeitung oder Lagerung zu' stellen sind. Von einer nach § 7 des. Sicherheitsfilmgesetzes erforderlichen Ausnahme kann aber nur Gebrauch gemacht werden, wenn die der allgem'einen Gefahrenlage dienenden Vorschriften der §§ 69 bis 79 und 123 erfüllt sind'2).

5.2 Vorführung im Versammlungsraum (§ 64)

Für die Höhe der Abschrankung (Absatz 2) gilt § 11 Abs. 3. Liegen die Abschrankungen an Rettungswegen, so -müssen sie eine Seitenkraft von 100 kp/m nach Abschnitt 7.1.2 von DIN 1055 Blatt 3 aufnehmen können.

Als sicher wirkende Geräte zur Reduktion des entstehenden Ozons zu Sauerstoff (Absatz 3) sind solche anzusehen, deren Füllungen nach der Anleitung des Herstellers in bestimmten Fristen ausgewechselt werden.

5.3 Filmvorführungen mit Zellhornfilm (§§ 69 bis 79)

Die in den §§ 69 bis. 79 enthaltenen Vorschriften sind anzuwenden, wenn Vorführungen mit Zellhornfilm nach Zulassung einer Ausnahme nach § 7 des Sicherheitsfilmgesetzes stattfinden sollen. Die für die Erteilung der Ausnahme zuständige Behörde2)3) hat im Benehmen •' mit der unteren Bauaufsichtsbehörde zu prüfen, ob diese Vorschriften erfüllt sind.

Lichtspielvorführungen fallen nicht unter die Verordnung über Zellhorn vom 20. Oktober 1930 (RGB1. I S. 468), geändert durch Verordnung vom 14. Juli 1934 (RGB1. I S. 711), soweit sie nicht in Betrieben stattfinden, in denen Zellhornfilme bearbeitet, verpackt, verliehen oder vertrieben werden.

5.4 Scheinwerferstände, Scheinwerferräume (§ 81)

Zu den Scheinwerferräumen zählen auch Beleuchterbrücken über dem Versammlungsraum.

6 Versammlungsstätten mit Spielflächen innerhalb von Versammlungsräumen (§§ 82 bis 91)

6.1 Seile von Box- und Catcherrihgen sind keine Umwehrungen im Sinne von § 83 Abs. 2.

6.2 Als geeignete bauliche Anordnung und technische Vorkehrung nach § 84 Abs. 3 gilt z. B. die Aufstellung der Kältemaschine in einem besonderen Raum, der gegen den Versammlungsraum dicht abgeschlossen ist und eine ausreichende Entlüftung hat, die den Übertritt von Gasen in andere Räume oder in die Rettungswege sicher-verhindert. Falls erforderlich, muß der Raum eine Lüftungsanlage mit Ventilator haben.

6.3 Die Neigung der Bande nach § 85 Abs.' l ist auf den Innenraum der Reitbahn bezogen.

') Vgl. Verordnung zur Ausführung des Sicherheitsfilmgesetzes im Lande Nordrhein-Westfalen vom 21. Januar1958 (OV.. NW. S. 33/ SGV. NW. 7127).

s) Siehe RdErl. v. 12. 4. 1958 (SMBI. NW. 71270) und den Gem. RdErl. v. 21. 8. 1961 (SMBI. NW. 71270).

87. Ergänzung — SMBI. NW. — (Stand 1. 3. 1972 = MB1. NW. Nr. 20 einschl.)

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7 Versammlungsstätten mit nicht überdachten Spielflächen (§§ 92 bis 95)

7.1 Die lichte Breite von Rettungswegen, die im allgemeinen auf l m je 150 Personen festgelegt ist (§ 19 Abs. 2), darf nach § 95 Abs. l wegen der geringeren Gefahren bei Versammlungsstätten mit nicht überdachten Spielflächen auch geringer bemessen sein. Für Freilichttheater, die häufig bei Dunkelheit betrieben werden, ist die dreifache Zahl (450), bei Freiluftsportstätten dagegen die fünffache Zahl (750) festgelegt. Mit diesen Breiten ist eine Entleerung der Anlagen in etwa 8 Minuten sichergestellt. Tribünen sind Versammlungsstätten mit nicht überdachten Spielflächen gleichzusetzen, wenn sie mindestens nach der Spielfläche offen sind und ihre Rettungs-.wege nicht allein über Treppenräume eines Gebäudes, an denen auch andere Räume,liegen, führen. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, gilt § 19 Abs. 2.

8 Fliegende Bauten (§§ 96 bis 102) 8.1 Anwendungsbereich (§ 96)

Fliegende Bauten sind die in § 93 der Landesbauordnung bestimmten baulichen Anlagen. Nach § l Abs. l Nr. 4 dieser Verordnung fallen unter den Geltungsbereich Fliegende Bauten mit Versammlungsräumen, die einzeln oder zusammen mehr als 200, bei Räumen, die zum Verzehr von Speisen und Getränken bestimmt sind, mehr als 400 Besucher fassen.

Neben den Vorschriften der Versammlungsstättenverordnung finden auch die mit RdErl. v. 3. 9. 1971 (MB1. NW. S. 1738/SMBI. NW. 23213) bekanntgegebenen „Richtlinien für den Bau und Betrieb Fliegender Bauten" Anwendung. Insbesondere wird auf die Verfahrensregelungen im Einführungserlaß hingewiesen. Einer Prüfung durch probeweises Aufstellen des Baues ganz oder zum Teil sind Versammlungsstätten für mehr als 1000 Besucherplätze oder mit mehr als 750 m-Grundfiäche zu unterziehen; hierbei kann auch als probeweises Aufstellen die erste Aufstellung dienen, die Prüfung muß jedoch vor der Inbetriebnahme vorgenommen werden.

Die in den vorgenannten Richtlinien unter Abschnitt 3 für das Aufstellungsgelände gegebenen Hinweise sind auch bei der Aufstellung von Versammlungsstätten in Fliegenden Bauten zu beachten.

In Absatz 2 sind die wesentlichen Vorschriften der Verordnung aufgeführt, die bei Versammlungsstätten in Fliegenden Bauten sinngemäß gelten. Dies schließt nicht aus, daß im Einzelfall auch noch andere Vorschriften dieser Verordnung nach § 126 anzuwenden sind, wie einzelne Vorschriften der §§ 60 bis 62, wenn Szenenflächen in Versammlungsstätten Fliegender Bauten errichtet werden.

Nach § 124 Abs. 2 ist die Prüfung der elektrischen Anlage durch einen anerkannten Sachverständigen vor der ersten Inbetriebnahme vorzunehmen; diese Prüfung ist alle zwei Jahre zu wiederholen. Die Prüfungen sind von dem anerkannten Sachverständigen in das Prüfbuch einzutragen. Mängel, die nicht sofort abgestellt werden können, sind im Prüfbuch zu vermerken. Die unteren Bauaufsichtsbehörden haben bei den Gebrauchsabnahmen darauf' zu achten, daß die Wiederholungsprüfungen vor Ablauf der Frist von zwei Jahren durchgeführt sind, ggf. haben sie den Betreiber auf seine Pflicht nach § 124 Abs. 2 hinzuweisen. Von dieser Regelung bleibt die Prüfung der elektrischen Anlagen unberührt, soweit sie bei der Gebrauchsabnahme auf denverschiedenen Aufstellungsplätzen erforderlich ist.

.8.2 Baustoffe und Bauteile (§ 100)

8.2.1 Fliegende Bauten mit Versammlungsräumen müssen grundsätzlich aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bestehen; .jedoch sind Bauteile aus gehobeltem Holz zulässig. Bedachungen, die mehr als 2,50 m über gebehbaren Flächen liegen, können aus normalentflammbaren Baustoffen hergestellt werden.

Ist die Verwendung schwerentflammbarer Baustoffe (Klasse B l nach DIN 4102) vorgeschrieben, so dürfen nur solche verwendet werden, die ein Prüfzeichen nach § l der Prüf zeichen Verordnung vom 4. Februar 1970 (GV. NW. S. 125/SGV. NW. 232) haben.

1.3 Feuerlösch- und Feuermeldeeinrichtungen (§ 102)

Feuerlöscher dürfen nur verwendet werden, wenn sie auf Grund der ordnungsbehördlichen Verordnung über Feuerlöschgeräte und Feuerlöschmittel vom 1. Dezember 1964 (GV. NW. S. 339/SGV. NW. 2061) amtlich zugelassen sind. Sie müssen ständig gebrauchsfähig gehalten werden. Feuerlöscher sind als gut sichtbar angebracht anzusehen, wenn ihre Anbringungsstelle nach DIN 4066 Blatt 2 gut sichtbar gekennzeichnet ist. Die Anzahl, Arten und Größen (DIN 14406 Blatt l — Feuerlöscher, tragbare Geräte, Bauarten, Anforderungen, Typenprüfung —) der Feuerlöscher und ihre Bereitstellungsplätze sind im Einvernehmen mit der Feuerwehr festzulegen. Für die Mindestanzahl der bereitzustellenden Feuerlöscher gilt nachstehende Tafel 2 als Anhalt:

Tafel 2

23212

Zeile Bebaute Anzahl der Feuerlöscher Fläche

1

bis 1000 m2

für die ersten 100 m2,= für jede weiteren angefangenen 300 m2 = je

1 Stück 1 Stück

2

bis 5000 m2

für die ersten 1000 m2 =' für jede weiteren angefangenen 500 m2 = je

4 Stück 1 Stück

3

über 5000 m2

für die ersten 5000 m2 = für jede weiteren angefangenen 1000 m2 = je

12 Stück 1 Stück

Mindestens die Hälfte der festgesetzten Zahl der Feuerlöscher müssen Löscher der Löscher-Größe IV nach DIN 14406 Blatt l, die übrigen Löscher solche der Größe III sein.

Für Räume mit feuergefährlichen Stoffen oder mit Koch-, Heiz- oder Wärmestellen können zusätzliche Feuerlöscher gefordert werden.

9.1 Elektrische Anlagen (§ 103)

In § 7 der Verordnung ist bestimmt, daß die Beleuchtung von Versammlungsstätten elektrisch sein muß (vgl. auch Abschnitt 2.7). Nach § 103 sind die elektrischen Anlagen nach den anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu ändern, zu unterhalten, und zu betreiben. Diese Forderung ist als erfüllt anzusehen, wenn die elektrischen Anlagen nach den Bestimmungen des Verbandes Deutscher Elektrotechniker (VDE-Bestimmungen) hergestellt und betrieben werden. Für Versammlungsstätten gilt VDE 0108 — Bestimmungen für das Errichten und den Betrieb von Starkstromanlagen in Versammlungsstätten, Waren- und Geschäftshäusern, Hochhäusern, Beherbergungsstätten und Krankenhäusern —4).

9.2 Sicherheitsbeleuchtung (§ 104)

§ 104 legt fest, wo eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein muß, welche Urnschaltzeiten zu fordern sind, für welche Betriebsdauer sie ausgelegt sein muß und welche Beleuchtungsstärkesie haben muß. Die Vorschriften des § 104 werden ergänzt durch die VDE-Bestimmungen 0108.

Die bisherige Unterscheidung der Sicherheitsbeleuchtung in eine Notbeleuchtung und eine Panikbeleuchtung wurde aufgegeben. Es wird nur noch hinsichtlich der Schaltung unterschieden, und zwar in Sicherheitsbeleuchtung in Dauerschaltung (bisher Notbeleuchtung) und in Sicherheitsbeleuchtung in Bereitschaftsschaltung (bisher Panikbeleuchtung). Letztere ist bei Versammlungsräumen nur nach § 103 Abs. 6 der Verordnung in Räumen erforderlich, die aus betrieblichen Gründen verdunkelt werden.

Als Ersatzstromquellen kommen in Betracht:

1. Einzelbatterien

2. Zentralbatterien

3. Stromerzeugungsaggregate (Dieselmotoren)

') Zu beziehen vom VDE-Verlag, l Berlin 13, Bismarckstr. 33.

30.12.71 (3)

87. Ergänzung — SMBI. NW. — (Stand 1. 3. 1972 = MBl. NW. Nr. 20 einschl.)

23212

Einzelbatterien können nur unter bestimmten technischen Voraussetzungen (VDE 0108) gestattet werden. Aus Absatz 3 Satz 2 ergibt sich, daß in den Fällen, in denen neben der Zentralbatterie noch ein Stromerzeugungsaggregat vorhanden ist, die Batterie nur für einen einstündigen Betrieb ausgelegt sein muß. Bei Versammlungsstätten mit nicht überdachten Spielflächen, die während der Dunkelheit benutzt werden (Absatz 2 Nr. 6), kann statt einer Batterie ein Stromerzeugungsaggregat verwendet werden, das mit Betriebsbeginn (Einlaß der Besucher) eingeschaltet wird und erst nach Betriebsende und Entleerung der Versammlungsstätte ausgeschaltet wird.

In Absatz 5 ist die Mindestbeleuchtungsstärke für bestimmte Verkehrsflächen und bestimmte Spielflächen angegeben. Für andere Verkehrswege und Spielflächen können nach § 126 bestimmte Anforderungen erhoben werden, dies gilt z. B. für Schwimmbecken.

9.3 Bühnenllchtstellwarten (§ 105)

Bühnenlichtstellwarten sind Regelgeräte für die Beleuchtung von Versammlungsräumen, Bühnen und Szenenflächen, die dazu dienen, die Helligkeit über die einzelnen Stromkreise nach Bedarf zu regeln. Bühnenlichtstellwarten, die im Versammlungsraum selbst aufgestellt werden dürfen, sind Geräte, von denen nur Steuerstromkreise mit Kleinspannung bis höchstens 60 Volt mit einer Stromstärke von l bis 100 Milliampere geschaltet werden können; die Lastteile dieser Geräte, wie Magnetverstärker oder Tyrister, müssen jedoch außerhalb des ^Versammlungsraumes in einem besonderen Raum, wie er nach Absatz 2 gefordert wird, aufgestellt werden. Stellpulte mit Lastteil müssen ebenfalls in einem besonderen Raum aufgestellt werden.

10 Zusätzliche Bauvorlagen (§ 106)

Die Bauvorlagen nach den §§ l bis 11 der 1. DVO z. BauO NW

Lageplan, Bauzeichnungen und Baubeschreibung

sind durch Eintragungen oder durch weitere Bauvorlagen mit Zeichnung und Schrift zu ergänzen, die den aus der Nutzung als Versammlungsstätte sich ergebenden besonderen Forderungen Rechnung tragen. Besondere Bedeutung kommt hierbei den Unterlagen über die Rettungswege zu, deren Abmessungen rechnerisch nachzuweisen sind und deren Führung im einzelnen in den Plänen darzustellen ist..Lage, Größe und Zugänglichkeit der Räume für technische Einrichtungen, insbesondere Heizräume, Räume für Transformatoren und Schaltanlagen der Stromversorgung und Räume für lüftungstechnische Anlagen, müssen in den Bauvorlagen erkennbar sein.

Da ein Teil der Pläne, insbesondere über technische Einrichtungen, erst gefertigt werden kann, wenn das Bauvorhaben in den Grundzügen genehmigt ist, ist es vertretbar, daß diese Bauvorlagen nachträglich der unteren Bauaufsichtsbehörde vorgelegt werden. Es ist erforderlich, in den Plänen auch die Räume zu kennzeichnen, in denen nicht geraucht werden darf, da auf das Rauchverbot hingewiesen werden muß (§ 110 Abs. 5).

11 Betriebsvorschriften (§§ 107 bis 123)

11.1 Wege und Flächen auf dem Grundstück (§ 107)

Hier sind Wege und Flächen außerhalb der Versammlungsstätte angesprochen, die in der Regel auf dem Gelände liegen: es ist aber nicht ausgeschlossen, daß darunter anders genutzte Räume (z. B. unterkellerte Höfe) vorhanden sind. Die Forderungen für Rettungswege sind in § 3 Abs. 3 Satz 4, für Bewegungsflächen der Feuerwehr in § 3 Abs. 3 Satz 4 und 5 enthalten. Wegen der Zweckbestimmung dieser Wege und Flächen ist es notwendig (im Gegensatz zu den Wegen im Gebäude), auf das Verbot durch Schilder .hinzuweisen.

Verkehrszeichen nach der Straßenverkehrsordnung und nicht amtliche Verkehrszeichen mit ähnlichem Inhalt genügen als Hinweis auf das Verbot des Absatzes l nicht. Aus dem Schild muß vielmehr eindeutig hervorgehen, daß sich das Verbot nicht nur auf Kraftfahr-

zeuge, sondern auch auf das Abstellen und Lagern sonstiger Gegenstände erstreckt. Durch Zahl und Anordnung der Schilder müssen die freizuhaltenden Wege und Flächen eindeutig'bestimmt sein.

11.2 Rettungswege im Gebäude (§ 108)

Rettungswege (§§ 19 bis 24, 40, 51, 52, 56, 64, 67, 72, 83 Abs. 2,88 und 98) erfüllen ihren Zweck nur, wenn sie in der erforderlichen Breite stets freigehalten werden. Türen in Rettungswegen müssen unverschlossen sein und, soweit sie Feuerschutztüren sind, geschlossen gehalten werden. Ist es aus betrieblichen Gründen notwendig, kann zugestanden werden, daß Feuerschutztüren während des Betriebes offen bleiben, wenn sie Einrichtungen haben, die bei Rauchentwicklung und bei Temperaturen über 70 °C ein selbsttätiges Schließen der Tür bewirken. Die Schließeinrichtungen müssen auch von Hand betätigt werden können. Nebeneinanderliegende Treppenräume (§ 23 Abs. 3) sind im allgemeinen nur in Versammlungsstätten mit Vollbühne vorhanden. Um Pausen- und Erfrischungsräume leichter erreichen zu können, dürfen diese Türen in den Pausen geöffnet sein (Absatz 4).

11.3 Dekorationen und Ausstattungen (§ 109)

In den Bauvorschriften sind bereits Vorschriften über Dekorationen enthalten, und zwar für Kleinbühnen in § 32, für Mittelbühnen in § 36 und für Szenenflächen in § 60 Abs. l und 2; bei Vollbühnen wurde auf Anforderungen an Dekorationen und Ausstattungsgegenstände im Hinblick auf die weitgehende Trennung der Bühnen vom Besucherraum und auf die zusätzlichen Sicherheitsvorkehrungen verzichtet. Im Gegensatz zu Klein- und Mittelbühnen, deren Dekorationen mindestens schwerentflammbar sein müssen, ist nach Absatz l bei Vollbühnen die Verwendung von normalentflammbaren Dekorationen zulässig.

Soweit für Vorhänge keine besonderen Anforderungen gestellt sind, § 32 Abs. l, § 36 Abs. l, § 47 Abs. 4 und § 60 Abs. 2, gelten für sie die Vorschriften für Dekorationen.

Insgesamt ergeben sich die für Spielflächen zulässigen Dekorationen aus folgender Tafel 3:

Tafel 3

Spielflächen

Dekorationen

leicht-entflammbar

normal-entflammbar

schwer-entflammbar

nicht-brennbar

Kleinbühnen

unzulässig

unzulässig

zulässig

zulässig

Mittelbühnen

Vollbühnen

zulässig

Vorbühnen

unzulässig

Szenenflächen

unzulässig

• Möbel und ähnliche Gegenstände dürfen auch auf Klein- und Mittelbühnen sowie Vorbühnen und Szenenflächen aus normalentflammbaren Baustoffen bestehen.

Zugehörige Räume zum Versammlungsraum im Sinne von Absatz 5 sind z. B. Foyers, Erfrischungsräume und ähnliche Räume, nicht dagegen Umkleideräume und Verwaltungsräume.

11.4 Rauchen und Verwenden von offenem Feuer (§ 110)

Die Ausnahmen nach Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 21 sind auf die einzelne Inszenierung zu beschranken.

125. Ergänzung • SMBI. NW. - (Stand 16. 6.1978 - MBl. NW. Nr. 83 einschl.)

30.12.71 (4)

11.5 HOcnstzahl von Personen In Umklclderiumcn von Theatern (| 111)

Die hier festgelegten Größen für rij» Benutzung der Umkleideräume bilden zugleich die Grundlage für die Bemessung der Räume nach § 33 bei Kleinbühnen, § 39 Abs. 2 bei Mittelbühnen und § 49 Abs. 2 bei Vollbühnen.

11.6 Anwesenheit des Betreibers (g 114)

Bei größeren Versammlungsstätten soll sich die untere Bauaufsichtsbehörde den Betreiber oder den von ihm Beauftragten benennen lassen. Der Betreiber kann auch mehrere Personen, die sich ablösen, mit der Überwachung des Betriebes beauftragen.

11.7 Probe vor Aufführungen (§ 119)

über Ausnahmen nach $ 110 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 ist erforderlichenfalls auf Grund der Probe vor der ersten Aufführung zu entscheiden.

12 Prüfungen und SchluBvonchriften

12.1 Prüfungen (| 124)

Aus Sicherheitsgründen unterliegen die technischen Anlagen einer erstmaligen Prüfung (elektrische Anlagen) und wiederkehrenden Prüfungen (elektrische Anlagen, Lüftungsanlagen, Feuerlösch- und Feuermeldeeinrichtungen usw.) durch Sachverständige, die der Bauherr zu beauftragen hat. Die Sachverständigen . -sind verpflichtet, die ordnungsgemäße Beschaffenheit und Betriebssicherheit der Anlagen zu prüfen. Über das Ergebnis der Prüfung ist ein Bericht anzufertigen und dem Betreiber auszuhändigen. Eine Abschrift ist der unteren Bauaufsichtsbehörde zuzuleiten.

Die Aushändigung des Schlußabnahmescheines oder die Gestattung der vorzeitigen Benutzung vor Aushändigung des Schlußabnahmescheines ist davon abhängig zu machen, daß der Betreiber den Bericht des Sachverständigen über die Prüfung der elektrischen Anlagen .vorlegt.

Der Betreiber ist nach Absatz 5 auch verpflichtet, der unteren Bauaufsichtsbehörde die Berichte der Sachverständigen über wiederkehrende Prüfungen vorzulegen und die Beseitigung eventuell festgestellter Mängel mitzuteilen. Die untere Bauaufsichtsbehörde hat eine Liste Über die Versammlungsstätten zu führen, die sich in ihrem Zuständigkeitsbereich befinden, und den termingemäßen Eingang der Berichte zu überwachen. Dies gilt auch für die Mitteilungen über die Beseitigung der Mangel nach Absatz 6.

Bei der Schlußabnahme können nach S 96 Abs. 8 in Verbindung mit § 94 Abs. 5 und 6 der Landesbau-qrdnung auch für andere technische Anlagen (Feuerlösch- und Feuermeldeeinrichtungen, Rauchabzugsemrichtungen, Lüftungsanlagen usw.) Sachverständige hinzugezogen und Bescheinigungen von diesen verlangt werden. Diese Bescheinigungen müssen spätestens vor der ersten Inbetriebnahme vorliegen.

Öle Prüfungen der unteren.Ba'uaufsichtsbehörde nach Absatz 8 erstrecken sich im wesentlichen auf die bauliche Substanz, die Rettungswege usw. und die Einhaltung der Betriebsvorschriften. Werden bei der Prüfung Verstöße festgestellt, so ist ggf. unter Anwendung des § 128 der ordnungsgemäße Zustand herzustellen. Falls die Prüfungen durch die untere Bauaufsichtsbehörde nicht gemeinsam mit der Brandschau nach der Verordnung Ober Organisation und Durchführung der Brandschau vom 6. April 1959 (GV. NW. S. 79/SGV. NW. 213) durchgeführt werden, sollten die Prüfungen nach Möglichkeit in einem angemessenen zeitlichen Abstand erfolgen.

12.2 Anwendung dtr Betriebsvorschriften

auf bestehende Verummlungutltten (| 127)

An rechtmäßig bestehende bauliche Anlagen können

grundsätzlich keine neuen baulichen Anforderungen

gestellt werden. Dies ist vielmehr nur in dem eng um- 93212 grenzten Rahmen des § 104 der Landesbauordnung im dMffcifc Einzelfall zulässig und gilt auch für Versammlungsstätten. Eine andere1 Rechtslage ergibt sich, wie auch sonst üblich, für die Betriebsvorschriften und für die Vorschriften über die Prüfungen nach § 124. Diese sind auf die bestehenden Bauten auch dann anzuwenden, wenn Anlagen früheren Vorschriften nicht oder nicht im gleichen Umfange unterworfen waren. Sollte sich herausstellen, daß einzelne Betriebsvorschriften wegen der baulichen Beschaffenheit nicht angewendet werden können, so ist zu prüfen, ob eine nachträgliche bauliche Anforderung nach § 104 der Landesbauordnung geboten ist.

§ 122 hat für die bestehenden Versammlungsstätten folgende Auswirkungen:

h Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, wie z. B. Konzertsäle, Gaststätten Es sind anzuwenden die §§ 107, 108, 109 Abs. 5 und 6, 114, 118, 120, 121 und 124.

2. Versammlungsstätten mit Bühnen oder Szenenflächen Es sind anzuwenden die §§ 107 bis 120 und 124.

3. Versammlungsstätten für Filmvorführungen

Es sind anzuwenden die §§ 107, 108, 110, 114, 118, 120 bis 124.

4. Zirkusse

Es sind anzuwenden die §§ 107, 108, 109 Abs. 5 und 6, HO, 114, 116, 117, 118, 120, 121 und 124.

5. Fliegende Bauten

Es sind anzuwenden die §j 107, 108, 109 Abs. 5 und 6, 110, 114, 118, 120, 121 und 124.

6. Versammlungsstätten mit nicht überdachten Spielflächen

Es sind anzuwenden die §§ 107, 108, 114, 118, 120 und 124.

Hinsichtlich der Fristen wird auf § 1.24 Abs. 9 hingewiesen.