Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Bauaufsicht Anforderungen an elektrische Verriegelungen von Türen in Rettungswegen RdErl. d. Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr v. 3. 2. 1989 - V A 3 - 123.10

 

Historisch:

Bauaufsicht Anforderungen an elektrische Verriegelungen von Türen in Rettungswegen RdErl. d. Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr v. 3. 2. 1989 - V A 3 - 123.10

236. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 4.1997 = MB1. NW. Nr. 20 einschl.)

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Bauaufsicht

Anforderungen an elektrische Verriegelungen von Türen in Rettungswegen

RdErl. d. Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr v. 3. 2. 1989 - V A 3 - 123.10

l Allgemeines

Nach folgenden Vorschriften müssen Türen im Zuge von Rettungswegen von innen mit einem einzigen Griff leicht in voller Breite geöffnet werden können, solange sich Personen im Raum bzw. im Gebäude befinden:

- § 11 Abs. 5 der Geschäftshausverordnung - GhVO -vom 22. Januar 1969 (GV. NW. S. 168), geändert durch Verordnung vom 12. Juni 1969 (GV. NW. S. 281), - SGV. NW. 232 -,

- § 24 Abs. 4 der Versammlungsstättenverordnung -VStättVO - vom 1. Juli 1969 (GV. NW. S. 548), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Dezember 1983 (GV. NW. 1984 S. 18), - SGV. NW. 232 -,

- § 13 Abs. l der Gaststättenbauverordnung - Gast-BauVO - vom 9. Dezember 1983 (GV. NW. 1984 S. 4), - SGV. NW. 232 - und

- Abschnitt 3.11.5 der Bauaufsichtlichen Richtlinien für Schulen (BASchulR), RdErl. d. Innenministers v. 19. 6.1975 (SMB1. NW. 23213). \^

Seitens der Betreiber besteht jedoch häufig ein- betriebliches Interesse an Sicherungsmaßnahmen für diese Türen (insbesondere für Notausgangstüren), um ihren Mißbrauch zu verhindern.

Die in den o. a. Rechtsvorschriften geforderten Beschläge, z. B. Panikverschlüsse und Panikstangen, reichen nicht aus, um derartige Türen zu sichern. Inzwischen haben die Hersteller von Türbeschlägen elektrische Verriegelungen an Türen in Rettungswegen entwickelt, die zusätzlich zu diesen Beschlägen angebracht werden -können. Diese Verriegelungen halten die Notausgangstüren durch Magnete so zu, daß das unkontrollierte Verlassen eines Gebäudes erschwert und das unbefugte Betreten verhindert wird. Die elektrischen Verriegelungen sind so konstruiert, daß sie im Gefahrenfall automatisch, von zentraler Stelle oder von Hand im Türbereich freigeschaltet werden können. Somit wird die Benutzung der Türen durch fliehende Personen nicht behindert. Die nachfolgenden Anforderungen ermöglichen eine Beurteilung der Betriebssicherheit von elektrischen Türverriegelungen. Sie sind zugrundezulegen, wenn . bei Gebäuden besonderer Art oder Nutzung i. S. des § 50 BauO NW elektrische Türverriegelungen eingebaut werden sollen.

Bis zur Aufhebung entgegenstehender Vorschriften ist Anträgen auf Befreiung nach § 68 Abs. 3 BauO NW

190.Ergänzung-SMBl. NW.- (Standl.4.1989 = MB1. NW. Nr. 18 einschl.)

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stattzugeben, wenn die elektrischen Türverriegelungen den Anforderungen dieses Erlasses entsprechen. Die Forderungen der Abschnitte 2 und 3 sind als Nebenbestimmungen in die Baugenehmigung aufzunehmen.

2 Technische Anforderungen

2.1 System

Die Türen dürfen zusätzlich zu den üblichen mechanischen Schlössern und Beschlägen nur über elektrische Verriegelungen zugehalten werden, die bei Ausfall der Stromversorgung und bei ihrer Betätigung zuverlässig entsperren müssen.

Die elektrischen Verriegelungen dürfen formschlüssig oder kraftschlüssig ausgeführt werden. Gegeneinwirkungen durch Zusatzkräfte, z. B. Federkräfte, sollen so klein sein, daß die Türen von einer Person noch leicht zu öffnen sind.

Bei Ausfall der Stromversorgung oder Spannungsabfall muß die Türverriegelung automatisch freigeschaltet werden (Ruhestromprinzip).

22 Steuerung

Soweit die Gebäude mit Brandmeldeanlagen, sonstigen Gefahrenmeldeanlagen oder selbsttätigen Feuerlöscheinrichtungen (Sprinkler) ausgestattet sind, müssen die verriegelten Türen bei Auslösen dieser Anlagen automatisch freigeschaltet werden. Sofern eine während des Betriebes ständig besetzte zentrale Stelle vorhanden ist, z. B. Pförtnerloge oder Warte, kann die Freischaltung statt dessen auch von dort aus vorgenommen werden.

Die Steuerung der Türverriegelungseinrichtungen darf nicht mit Öffnungsverzögerungen ausgeführt sein; der Einbau von Zeitgliedern, wie Zeitrelais, ist unzulässig.

2.3 Nottaste

Türen in Rettungswegbereichen, die von zentraler Stelle nach Nummer 2.2 Satz 2 nicht eingesehen werden können, müssen, wenn die automatische Freischaltung nicht gewährleistet ist, in unmittelbarer Nähe des Türgriffs mit einer beleuchteten Nottaste ausgestattet sein, die bei einer Betätigung eine unverzügliche Freigabe der Tür bewirkt.

Die Nottaste kann sowohl im unmittelbaren Türbereich als auch auf dem Türblatt selbst angebracht werden; sie kann sich in einem Kasten mit Glasscheibe befinden oder mit Hilfe einer Plombierung gesichert sein. Sie muß auch für Behinderte (Rollstuhlbenutzer) und Kinder erreichbar sein. Ihre Höhe über dem Fußboden soll 105 cm nicht überschreiten.

Die Nottaste muß eine Freigabe gewährleisten und bei Betätigung arretieren. Eine Wiederverriegelung darf . nur an der Tür von Hand vorgenommen werden.

Die Abdeckung der Nottaste muß so beschaffen sein, daß diese ohne Hilfsmittel und Verletzungsgefahr betätigt werden kann.

Auf die Anforderungen der DIN VDE 0833 Teile 1-3 Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfall, Ausgabe Januar 1989 (Teil 1) und Ausgabe August 1982 (Teile 2 und 3) sowie auf DIN VDE 0660 Teil 207 Schaltgeräte, Niederspannungs-Schaltgeräte, Hilfsstromschalter, Zusatzbestimmung für NOT-AUS-Befehlsgeräte, Ausgabe Oktober 1986, wird hingewie-

Die Eigenschaften von Feuerschutzabschlüssen und Rauchschutztüren, z. B. Feuerwiderstandsdauer, Rauchdichtigkeit, dürfen durch die elektrischen Verriegelungseinrichtungen nicht beeinträchtigt werden. Feuerschutzabschlüsse mit elektrischen Verriegelungen rriüssen auch bei Freischaltung den Feuerabschluß gewährleisten.

Änderungen an Feuerschutzabschlüssen bedürfen eines Brauchbarkeitsnachweises. Hinsichtlich der zulässigen Änderungen und des Zulassungsverfahrens wird auf die Ausführungen in den Mitteilungen des Instituts für Bautechnik, Berlin, Heft 2/1986 Seite 48, hingewiesen.

3 Prüfungen

3.1 Elektrische Verriegelungen in Rettungswegen bedürfen eines Eignungsnachweises einer sachverständigen Stelle. Für den Eignungsnachweis kommen folgende sachverständige Stellen in Betracht:

- das Staatliche Materialprüfungsamt Nordrhein-Westfalen, Marsbruchstraße 186,4600 Dortmund 41;

- die Prüfstelle für Gerätesicherheit des Technischen Überwachungsvereins Rheinland e.V., Am Grauen Stein/Konstantin-Wille-Straße l, 5000 Köln 91 (Poll);

- der Verband der Sachversicherer (VdS), Technisches Referat (Laboratorien), Amsterdamer Straße 176, 5000 Köln 1.

3.2 Vor der ersten Inbetriebnahme der Türen mit elektrischen Verriegelungen in Rettungswegen ist die Übereinstimmung mit dem Eignungsnachweis durch eine Bescheinigung des Herstellers zu bestätigen und durch einen Sachkundigen festzustellen, ob die elektrische Verriegelung ordnungsgemäß eingebaut wurde und funktionsfähig ist.

3.3 Türen mit elektrischen Verriegelungen in Rettungswegen müssen mindestens einmal jährlich von einem Sachkundigen geprüft werden. Der Sachkundige hat über die wiederkehrende Prüfung eine Bescheinigung auszustellen, die der Betreiber der Bäuaufsichtsbehör-de auf Verlangen vorzulegen hat.

Die Prüfung kann auch im Rahmen eines Wartungsvertrages mit einer fachlich geeigneten Firma durchgeführt werden.

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2.4 Kennzeichnung

Die Kennzeichnung der Nottaste nach Nummer 2.3 muß der Anlage entsprechen. Die Kennzeichnung der Rettungswege bleibt unberührt.

2.5 Feuerschutzabschlüsse und Rauchschutztüren*)

•) Auf DIN 18 095 Teil l Türen, Rauchschutztüren, Begriffe und Anforderungen, - Ausgabe Oktober 1988 - wird hingewiesen