Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Runderlass vom 7. Dezember 2018 (MBl. NRW. S. 775).

 


Historisch: Einführung Technischer Baubestimmungen nach § 3 Abs. 3 BauO NRW*) RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Verkehr v. 8.11.2006; VI A 3 - 408

 

Historisch:

Einführung Technischer Baubestimmungen nach § 3 Abs. 3 BauO NRW*) RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Verkehr v. 8.11.2006; VI A 3 - 408

Einführung
Technischer Baubestimmungen nach § 3 Abs. 3 BauO NRW*)


RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Verkehr
v. 8.11.2006; VI A 3 - 408

1
Aufgrund des § 3 Abs. 3 der Landesbauordnung (BauO NRW) vom 1. März 2000 (GV. NRW. S. 256/SGV. NRW. 232), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW.S. 332), werden die in der anliegenden Liste aufgeführten technischen Regeln als Technische Baubestimmungen eingeführt (Anlage). Von der Einführung sind die Abschnitte in den technischen Regeln über Prüfzeugnisse ausgenommen.

2
Durch die Einführung gelten diese Technischen Baubestimmungen als allgemein anerkannte Regeln der Technik, die der Wahrung der Belange von öffentlicher Sicherheit oder Ordnung dienen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW).

Neben diesen eingeführten sind auch die nicht eingeführten allgemein anerkannten Regeln der Technik, soweit sie sicherheitsrelevant im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW sind, von den am Bau Beteiligten (§ 56 BauO NRW) zu beachten. Im Baugenehmigungsverfahren wird jedoch nur die Beachtung der eingeführten Technischen Baubestimmungen geprüft, soweit sie Gegenstand präventiver Prüfungen sein können (s. § 3 Abs. 3 Satz 3 und § 72 Abs. 4 BauO NRW). Die Beachtung der eingeführten Technischen Baubestimmungen ist deshalb im Rahmen der §§ 81 und 82 BauO NRW auch Gegenstand von Bauüberwachungen und Bauzustandsbesichtigungen.

3
Für die in dieser Liste genannten Normen, anderen Unterlagen und technischen Anforderungen, die sich auf Bauprodukte bzw. Prüfverfahren beziehen, gilt: es dürfen auch Bauprodukte bzw. Prüfverfahren angewandt werden, die Normen, sonstigen Bestimmungen und technischen Vorschriften anderer EU-Mitgliedstaaten und weiterer Vertragstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie der Schweiz und der Türkei**) entsprechen, sofern das geforderte Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.

Sofern für ein Bauprodukt ein Übereinstimmungsnachweis oder der Nachweis der Verwendbarkeit, z. B. durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis vorgesehen ist, kann von einer Gleichwertigkeit nur ausgegangen werden, wenn für das Bauprodukt der entsprechende Nachweis der Verwendbarkeit oder ein Übereinstimmungsnachweis vorliegt und das Bauprodukt ein Übereinstimmungszeichen trägt.

4
Prüfungen, Überwachungen und Zertifizierungen, die von Stellen anderer EU-Mitgliedstaaten und weiterer Vertragstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie der Schweiz und der Türkei**)erbracht werden, sind ebenfalls anzuerkennen, sofern die Stellen aufgrund ihrer Qualifikation, Integrität, Unparteilichkeit und technischer Ausstattung die Gewähr dafür bieten, die Prüfung, Überwachung bzw. Zertifizierung gleichermaßen sachgerecht und aussagefähig durchzuführen.

5
Der Runderlass des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport v. 8.6.2005 – II A 3 – 408 (MBl. NRW. 2005 S. 698/SMBl. NRW. 2323) – Einführung Technischer Baubestimmungen nach § 3 Abs. 3 BauO NRW – wird hiermit aufgehoben.

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*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204, S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217, S. 18) sind beachtet worden.

**) Schweiz seit März 2008 auf der Grundlage eines Abkommens der gegenseitigen Anerkennung (MRA);Türkei auf der Grundlage der Entscheidung 2006/654/EG; zum EWR gehören die EU-Mitgliedstaaten und Norwegen, Island, Lichtenstein

Hinweis:
(Nummer 3 des RdErl. d. Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr - VI A 4 - 408 - v. 4.2.2015)

3. Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Für Bauvorhaben, für die vor dem Inkrafttreten dieses Erlasses ein Bauantrag gestellt wurde, dürfen auch die Technischen Baubestimmungen in der Fassung des RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr X A 4 - 408 - vom 22.5.2012 (MBl. NRW. S. 460) angewendet werden. Dies gilt entsprechend für genehmigungsfreie, zustimmungs- und anzeigepflichtige Vorhaben, mit deren Bau vor dem o.g. Zeitpunkt begonnen wurde.

MBl. NRW. 2006 S. 582, geändert durch RdErl. v. 9.3.2007 (MBl. NRW. 2007 S. 166), 28.2.2008 (MBl. NRW. 2008 S. 130), 28.5.2009 (MBl. NRW. 2009 S. 284), 3.5.2010 (MBl. NRW. 2010 S. 416), 22.5.2012 (MBl. NRW. 2012 S. 460), 4.2.2015 (MBl. NRW. 2015 S. 166).


Anlagen: