Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Gütetüberwachung von Baustoffen und Bauteilen RdErl. d. Ministers für Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten v. 22. 9. 1967 — II B 4 — 2.55 Nr. 877/67 ¹)

 

Historisch:

Gütetüberwachung von Baustoffen und Bauteilen RdErl. d. Ministers für Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten v. 22. 9. 1967 — II B 4 — 2.55 Nr. 877/67 ¹)

117. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 15. 2. 1977 = MBl. NW. Nr. 11 einschl.)

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Gütetüberwachung von Baustoffen und Bauteilen

RdErl. d. Ministers für Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten v. 22. 9. 1967 — II B 4 — 2.55 Nr. 877/67 ¹)

l Grundlagen

Eine Überwachung nach § 26 der Landesbauordnung (BauO NW) ist erforderlich für:

1.1 gebräuchliche Baustoffe und Bauteile, die in der Uberwachungsverordnung vom 4. Februar 1970 (GV. NW. S. 138), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3.4 3. Mai 1973 (GV. NW. S. 257), - SGV. NW. 232 -aufgeführt sind;

1.2 neue. Baustoffe, Bauteile und Bauarten, wenn die Überwachung in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung bestimmt ist (ygl. § 24 Abs. 5 in Verb, mit § 26 Abs. l Satz l BauO NW);

1.3 Baustoffe, Bauteile und Einrichtungen, die nach § l der Prüfzeichenverordnung (PrüfzVO) vom 28. April 1973 (GV. NW. S. 253/SGV. NW. 232) eines Prüfzeichens bedürfen, wenn die Überwachung in dem Prüfbescheid bestimmt ist (vgl. § 25 Abs. 2 Satz l in Verb, mit § 26 Abs. l Satz l BauO NW);

1.4 Baustoffe, Bauteile und Einrichtungen, die nach der Prüfzeichenverordnung unter der Voraussetzung der Überwachung von der Prüfzeichenpflicht ausgenommen sind (vgl. § 2 Abs. l und Abs. 4 sowie Anlage zur PrüfzVO).

2 Durchführung und Umfang der Überwachung

Die Fremdüberwachung wird nach § 26 Abs. 2 BauO NW durch anerkannte Überwachungsgemeinschaften (vgl. Nr. 3 ds. RdErl.) oder auf Grund von Überwa-chungsverträgen durch anerkannte Prüf stellen (vgl. Nr. 4 ds. RdErl.) nach einheitlichen Richtlinien durchgeführt.

Sie erstreckt sich auch auf die dem Hersteller obliegende Eigenüberwachung. Dieser kommt für die Sicherung der gleichmäßigen ordnungsgemäßen Herstellung von Baustoffen und Bauteilen vorrangige Bedeutung zu.

Hierzu wird auf Grund des § 26 Abs. 2 BauO NW folgendes bestimmt:

3 Überwachung durch anerkannte Überwachungsgemeinschaften

Die für die einzelnen Sachgebiete anerkannten Über-wachungsgemeinschaften und die von ihnen verwendeten Überwachungszeichen werden in den Mitteilungen des Instituts für Bautechnik, Berlin, bekanntgegeben; die für im Land Nordrhein-Westfalen ansässige Hersteller anerkannten Überwachungsgemein-scnaften werde ich darüber hinaus durch RdErl. bekanntgeben.

Die Satzungen der Überwachungsgemeüischaften müssen als Voraussetzung für die Anerkennung nach § 26 Abs. 2 BauO NW, deren Ausübung ich auf das Institut für Bautechnik, Berlin, übertragen habe, folgende Regelungen enthalten:

3.1 Die Mitgliedschaft in einer Überwachungsgemeinschaft muß jedem Hersteller offenstehen und darf nicht von der Zugehörigkeit zu einer anderen Organisation abhängig gemacht werden.

3.2 Als Nachweis, daß die Herstellung eines Gegenstandes einer vorgeschriebenen Überwachung unterliegt, gut nicht die Mitgliedschaft des Herstellers in der Uberwachungsgemeüischaft allein, sondern die Bestätigung über die Durchführung regelmäßiger Überwachungsprüfungen durch die Überwacnungsge-meinschaft. Nach § 26 Abs. 3 BauO NW gut,dieser Nachweis insbesondere als erbracht, sofern, solange und soweit der Hersteller zur Führung des Überwa-chungszeichens berechtigt ist.

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Die Durchführung regelmäßiger Überwachungsprüfungen - als Voraussetzung für die Verleihung des Rechts zur Führung des Überwachungszeichens -darf erst bestätigt werden, wenn sich der Beauftragte der Überwachungsgemeinschaft davon überzeugt hat, daß der Hersteller durch seine Einrichtungen und sein Fachpersonal Gewähr dafür bietet, die Baustoffe oder Bauteile gleichmäßig ordnungsgemäß herzustellen und wenn die erste vollständige Überwachungsprüfung bestanden ist.

Die Prüfung der Voraussetzungen für die Bestätigung gemäß Abschnitt 3.3 sowie die Verleihung und den Entzug des Überwachungszeichens ist einem Überwachungsausschuß als einem Organ der Gemeinschaft zu übertragen. Dieser Ausschuß muß aus mindestens 3 Fachleuten bestehen; gehören Vorstandsmitglieder der Uberwachungsgemeüischaft dem Überwachungsausschuß an, so müssen die übrigen Mitglieder die Mehrheit bilden. Mitglieder des Über-wachungsausschusses dürfen hinsichtlich der Entscheidungen im Ausschuß an Weisungen nicht gebunden sein.

Die mit den Überwachungsprüfungen befaßten Personen müssen die erforderlichen Fachkenntnisse aufweisen; sie dürfen Dritten keine Auskünfte über Prüfergebnisse und betriebliche Einrichtungen der überwachten Werke erteilen.

Die Mitglieder des Überwachungsausschusses und die mit Überwachungsprüfungen Defaßten Personen und Prüfstellen sind dem Institut für Bautechnik zu benennen.

Die Überwachungsgemeinschaft teilt die Namen der von ihr überwachten Produktionsstätten unter Angabe, ob sie zur Führung des Überwachungszeichens berechtigt sind, der zuständigen obersten Bauauf-sichtsbenörde und dem Institutifür Bautechnik z. B. durch die regelmäßige Übersendung von Verzeichnissen mit; die Einschränkung 'oder Einstellung der Überwachung bzw. die Einschränkung oder der Entzug des Rechts zur Führung des Überwachungszeichens muß unverzüglich angezeigt werden. Die Über-wachungsgemeinscnaft hat der obersten Bauaufsichtsbehörde. und dem Institut für Bautechnik auf Anforderung Auskunft über das-Ergebnis der Überwachungsprüfungen zu geben :und Einsicht in die Prüfungsunterlagen zu gewähren.

Die Ahndung von Verstößen gegen die in Abschnitt 3.8 genannten Bestimmungen muß abgestuft nach der Schwere des Verstoßes festgelegt werden. Hierbei ist auch der sachliche Rahmen für die einzelnen Stufen abzustecken. Wird eine Überwachungsprüfung nicht bestanden, so ist der Hersteller zur Beseitigung der Mängel innerhalb einer von der Uberwachungsgemeüischaft zu bestimmenden, auf den Umfang und die Art der überwachten Produktion bezogenen, angemessen kurzen Frist aufzufordern. Diese Frist soll einen Monat nicht überschreiten. Nach dieser Frist muß eine Wiederholungsprüfung vorgenommen werden. Wird diese Prüfung eDenfalls nicht bestanden, ist die Überwachung einzustellen und das Recht zur Führung des Überwachungszeichens zu entziehen, soweit die oberste Bauaufsichtsbehörde bzw. das Institut für Bautechnik kerne Ausnahme zuläßt.

Werden bei den Überwachungsprüfungen schwerwiegende Verstöße festgestellt, die zu einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung führen können, so sind die für das Werk zuständige oberste Bauaufsichtsbehörde und das Institut für Bautechnik unverzüglich zu unterrichten.

Außer den im einzelnen zu beachtenden Auflagen in der Zulassung oder in dem Prüfbescheid sind die Normen und anerkannten Überwachungsrichtlüiien den Prüfungen zugrunde zu legen. Änderungen dieser vorgenannten Bestimmungen müssen auch die Richtlinien der Gemeinschaft insoweit ändern.

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') MBl. NW. 1967 S. 1844, geändert<bftCh£dErl. v. 3. 12. 197&.<MB1. NW. 1977 S. 3).

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117. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 15. 2. 1977 = MBl. NW. Nr. 11 einschl.)

3.9 Die Hersteller haben entsprechend den Bestimmungen in der Norm^ der Richtlinie, dem Zulassungsbescheid oder dem. Prüfbescheid die ordnungsgemäße Herstellung ihrer Erzeugnisse durch ständige Eigenprüfungen zu überwachen. Art und Umfang der Eigenüberwachung sind von der Überwachungsgemeinschaft festzulegen, soweit hierfür keine allgemein gültigen Regelungen - z. B. in Normen - bestehen. Die Ergebnisse der Eigenprüfungen sind aufzuzeichnen und auszuwerten; sie sind bei den Überwachungsprüfungen vorzulegen. In geeigneten Fällen ist eine statistische Auswertung der Ergebnisse vorzunehmen. Die Aufzeichnungen sind mindestens 5 Jahre aufzubewahren.

3.10 ' Für den Zeitabstand der Überwachungsprüfungen dienen die in den Normen, den Zulassungsbescheiden, den Prüfbescheiden oder Überwachungsrichtlinien gemachten Angaben als Grufidläge. Sind dort keine Angaben gemacht, so sind die Prüfungen mindestens zweimaT im Jahr vorzunehmen. Die oberste Bauaufsichtsbehörde hat darüber hinaus das Recht, das Werk überprüfen zu lassen.

3.11 Das Verfahren der Prüfung durch die Uberwachungsgemeüischaft ist festzulegen. Dabei sind die mit der Prüfung beauftragten Steflen zu benennen. Den Beauftragten der Überwachungsgemeinschaft, der obersten Bauaufsichtsbehörde und der Priifstelle ist das Recht einzuräumen, jederzeit während der Betriebsstunden unangekündigt das zu überwachende Werk zu betreten, Proben zu entnehmen und Prüfungen durchzuführen.

Außerdem ist sicherzustellen (z. B. durch Vorbehalte in den Lieferbedingungen), .daß die vorgenannten Beauftragten in begründeten Fällen (vgl. Nr. 5.2) belieferte Händlerlager oder Baustellen betreten und • Proben entnehmen können.

4 Überwachung durch anerkannte Prüfstellen

Die Hersteller, die einer anerkannten Überwachungsgemeinschaft nicht angehören oder die Baustoffe oder Bauteile herstellen, für die eine anerkannte Überwa-chungsgemeinschaft nicht besteht, müssen den Nach-. weis der ordnungsgemäßen Herstellung ihrer Erzeugnisse dadurch erbringen, daß sie einer anerkannten. Prüfstelle in einem Überwachungsvertrag den Auftrag erteilt haben, ihre Erzeugnisse in regelmäßigen Zeitabständen zu prüfen (vgl. Nr. 2 ds. RdErl.).

4.1 Anerkannte Prüf stellen

Die für den Abschluß von Überwachungsverträgen anerkannten, im Lande Nordrhein-Westfalen gelegenen Prüfstellen für die Überwachung der unter 1.1 und 1.4 aufgeführten Überwachungspflichtigen Baustoffe und Bauteile werden durch RoErl. bekanntgegeben. Es können auch Überwachungsverträge mit Prüfstellen abgeschlossen werden, die von der obersten Bauaufsichtsbehörde eines anderen Landes hierfür anerkannt bzw. bestimmt sind. Ein Verzeichnis aller anerkannten Prüf stellen wird in den Mitteilun-v gen des Institus für Bautechnik bekanntgegeben. Bei neuen Baustoffen, Bauteilen und Bauarten kann die Prüfstelle in der Zulassung, bei prüfzeichenpflichtigen Baustoffen, Bauteilen und Bauarten im Prüfbe-. scheid bestimmt sein; sie gilt damit für diesen Einzelfall als anerkannt.

Für die Anerkennung von Prüfstellen ist außer der fachlichen Eignung der Bedarf auf diesem Überwachungsgebiet maßgebend.

4.2 Abschluß des Überwachungsvertrages

Der Überwachungsvertrag darf erst abgeschlossen und ggf. die Kennzeichnung der PrüfsteDe darf erst vorgenommen werden, wenn sich die Priifstelle davon überzeugt hat, daß der Hersteller durch seine . Einrichtungen und sein Fachpersonal Gewähr dafür bietet, die "Baustoffe oder Bauteile gleichmäßig ordnungsgemäß herzustellen und wenn die erste vollständige Überwachungsprüfung bestanden ist.

4.3 Überwachungsverträge

In den Verträgen ist folgendes zu regeln:

4.3.1 Die genaue Bezeichnung der überwachten Baustoffe, Bauteile und Bauarten (Bezeichnungen nach der jeweiligen Norm, Zulassung oder dem Prüfbescheid).

4.3.2 Die für den Baustoff, das Bauteil oder die Bauart erteilten Zulassungsbescheide, Prüfbescheide und die dafür maßgeblichen Normen oder Richtlinien sind zum Bestandteil des Überwachungsvertrages zu machen. Werden sie geändert oder ergänzt, so muß sich insoweit auch der Überwachungsvertrag ändern; eine erneute Zustimmung (Nr. 4.3.10.) ist nicht erforderlich. Die Prüfstelle ist vom Hersteller von der Änderung des Zulassungsbescheides, oder des Prüfbescheides zu unterrichten.

4.3.3 Die Überwachungsprüfungen sind entsprechend den Angaben in den Nonnen, den Zulassungsbescheiden, den Prüfbescheiden .oder Überwachungsrichtlinien durchzuführen. Sind dort kerne Angaben gemacht, sind die .Prüfungen mindestens zweimal im Jahr vorzunehmen. Die oberste Bauaufsichtsbehörde hat darüber hinaus das Recht, das Werk überprüfen zu lassen.

4.3.4 Den Beauftragten der Prüfstelle und der obersten Bauaufsichtsbehörde muß das Recht eingeräumt werden, jederzeit während der Betriebsstunden unangekündigt das Werk zu betreten, Proben zu entnehmen und ggf. Prüfungen durchzuführen. Außerdem ist sicherzustellen (z.B. durch Vorbehalte in den Lieferbedingungen), daß die vorgenannten Beauftragten in begründeten Fällen (vql. Nr. 5.2) belieferte Handlerlager oder Baustellen Detreten und Proben entnehmen können.

4.3.5 Die Hersteller haben entsprechend den Bestimmungen in der Norm, der Richtlinie, dem Zulassungsbescheid oder dem Prüfbescheid die ordnungsgemäße Herstellung ihrer Erzeugnisse durch ständige Eigenprüfungen zu überwachen. Art und Umfang der Eigenüberwachung sind mit der überwachenden Prüfstelle festzulegen, soweit hierfür kerne allgemein gültigen Regelungen - z. B. in Normen - bestehen. Die Ergebnisse der Eigenprüfungen sind aufzuzeichnen und auszuwerten; sie sind bei den Überwachungsprüfungen vorzulegen. In geeigneten Fällen ist eine statistische Auswertung der Ergebnisse vorzunehmen. Die Aufzeichnungen sind mindestens 5 Jahre aufzubewahren.'

4.3.6 Wird eine Prüfung nicht bestanden, ist der Hersteller zur Beseitigung der Mängel innerhalb einer von der Prüfstelle zu bestimmenden, auf den Umfang und die Art der überwachten Produktion bezogenen, angemessen kurzen Frist aufzufordern. Diese Frist soll einen Monat nicht überschreiten. Nach dieser Frist muß eine Wiederholungspüfung vorgenommen werden. Wird diese Prüfung ebenfalls nicht bestanden, wird die Überwachung eingestellt, sofern die oberste Bauaufsichtsbehörde bzw. das Institut für Bautechnik keine Ausnahme zuläßt. Die oberste Bauaufsichtsbehörde und das Institut für Bautechnik werden hiervon benachrichtigt.

4.3.7 Werden bei den Überwachungsprüfungen schwerwiegende Verstöße festgestellt, die zu einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung führen können, sind die für das Werk zuständige oberste Bauaufsichtsbehörde und das Institut für Bautechnik unverzüglich zu unterrichten.

4.3.8 Die mit der Überwachung befaßten Personen sind zur Geheimhaltung gegenüber Dritten verpflichtet. Die Prüfstelle ist jedoch berechtigt, die für das Werk zuständige oberste Bauaufsichtsbehörde und das Institut für Bautechnik über das Ergebnis der Überwachungsprüfungen zu unterrichten und ihnen Einsicht in die Unterlagen zu gewähren.

4.3.9 Die Geltungsdauer des Vertrages und die Kündigungsvoraussetzungen sind festzulegen. Wird der Überwachungsyertrag gekündigt, sind die oberste Bauaufsichtsbehörde und das Institut für Bautechnik unverzüglich zu unterrichten.

4.3.10 Der Überwachungsvertrag wird für die Bauaufsicht als Nachweis der Überwachung nach § 26 BauO NW

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erst nach Zustimmung durch das Institut für Bautechnik wirksam. Das gleiche gilt für eine Änderung, des Vertrages. Für die Zustimmung ist außer dem Überwachungsvertrag ein Erstbesichtigungsbericht und ein Zeugnis über die vollständige erste Überwachungsprüfung vorzulegen.

Probenahme und Durchführung der Prüfungen

Bei der Durchführung der Überwachungsprüfungen durch Uberwachungsgemeinschaften und Prüistefien ist folgendes zu beachten:

Überwachungsprüfungen in Werken und die Probenahmen sind ohne vorherige Ankündigung durchzuführen.

Die Proben sind von Beauftragten der Überwachungsgemeinschaft bzw. der Prüfstelle in Gegenwart des Herstellers (Firmeninhaber oder dessen yertreter bzw. Beauftragter) wahllos zu entnehmen; sie sollen dem Durchschnitt der Erzeugung entsprechen. Die Proben können in begründeten Fällen auch aus einem Händlerlager oder auf einer Baustelle in Gegenwart des Händlers oder des Bauleiters oder deren Vertreter entnommen werden. Es muß gewährleistet sein, daß die Probe aus der Lieferung des überwachten Herstellers stammt. Dem Hersteller ist Gelegenheit zu geben, bei der Probenahme zugegen zu sein.

Die Probenahme erstreckt sich auf die gesamte Verkaufsware bzw. die bei dem Händler oder auf der Baustelle lagernde Ware des Herstellers. Vom Hersteller als fehlerhaft bezeichnete Erzeugnisse (Ausschußware) sind nur dann von der Probenahme auszuschließen, wenn sie als solche deutlich gekennzeichnet und getrennt gelagert sind.

Die Proben sind eindeutig und dauerhaft zu kennzeichnen. Über die Entnahme ist ein Protokoll zu fertigen und von den Beteiligten zu unterschreiben.

Für die Durchführung der Prüfungen sind die für den Baustoff oder das Bauteil erteilten Zulassungsbescheide oder Prüfbescheide und die Normen und Richtlinien anzuwenden. Die in den Normen und Richtlinien enthaltenen Prüfbestimmungen gelten als einheitliche Richtlinien für die Prüfung. Ist"ein Prüfverfahren nicht festgelegt, kann die Prüfstelle nach eigenem Ermessen handeln.

Wechselseitige Anerkennung der Nachweise

Der Nachweis der Überwachung für Baustoffe, Bauteile und Bauarten von Herstellern außerhalb des Landes gilt als erbracht, wenn der Hersteller von einer dort anerkannten Uberwachungsgemeüischaft (Güteschutzgemeinschaft) das Recht zur Führung des Uberwachungszeichens (Gütezeichens) verliehen bekommen oder die Bestätigung nach Nr. 3.2 erhalten hat oder einen als Nachweis für die Überwachung wirksamen Überwachungsvertrag"mit einer dort anerkannten Prüfstelle, dem die nach jeweiligem Landesrecht zuständige Stelle zugestimmt hat, abgeschlossen hat.

Überwachung ausländischer Hersteller

Für die Überwachung von ausländischen Herstellern sind die in Abschnitt 3-6 genannten Bestimmungen gleichfalls anzuwenden. Der Überwachungsvertrag kann jedoch außer mit den in Nr. 4.1 genannten Prüfstellen auch mit einer ausländischen Prüfstelle abgeschlossen werden, wenn eine anerkannte inländische Priifstelle den Überwachungsvertrag mit unterschreibt. Die inländische Prüfstelle, gegebenenfalls in Verbindung mit der zuständigen obersten Bauaufsichtsbehörde oder dem Institut für Bautechnik, hat sich zuvor davon zu überzeugen, daß die ausländische Priifstelle ausstattungsmäßig und personell in der Lage ist, diese Überwachungsprüfungen sachgemäß durchzuführen. Die ausländische Prüf stelle hat die Überprüfungen nach den gültigen Prüf-richtlüiien durchzuführen. Im Überwachungsvertrag muß vermerkt sein, daß die Ahndungsmaßnahme bei Verstößen von der inländischen Prüfstelle getroffen werden muß, und daß die inländische Prüfstelle das

Recht hat, stichprobenweise Prüfungen durchzu-führen.

Überwachung der Baustellen

Die den Bauaufsichtsbehörden nach § 26 Abs. 4 und § 94 Abs. 1-3 BauO NW obliegende Pflicht, die Verwendung der Baustoffe auf der Baustelle bei der Bauausführung zu überwachen, wird durch das Überwa-chungsverfahren nicht berührt. Hinsichtlich des Nachweises der Brauchbarkeit von Baustoffen und Bauteilen bei der Bauüberwachung siehe RdErl. v. 3. 12. 1976 (MBl. NW. 1977 S. 3/SMB1. NW. 23210).