Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Vergabe von Bauleistungen nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Wohnen v. 11.3.1994 -III A4-O 1082- 1/2 A ¹)

 

Historisch:

Vergabe von Bauleistungen nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Wohnen v. 11.3.1994 -III A4-O 1082- 1/2 A ¹)

221. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 15. 5.1994 = MB1. NW. Nr. 32 einschl.)

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Vergabe von Bauleistungen nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit

RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Wohnen v. 11.3.1994 -III A4-O 1082- 1/2 A ¹)

Bauen durch die öffentliche Hand hat effizient und sparsam zu erfolgen. Dies gilt auch unter Anwendung der Ver-dingungsordnung für Bauleistungen (VOB). Es ist keineswegs so, daß das Vergabeverfahren nach der VOB/A - etwa wegen des sogenannten Nachverhandlungsverbotes gem. § 24 Nr. 3 VOB/A - zwangsläufig das Bauen verteuert. Vielmehr enthält die Verdingungsordnung selbst Regulative, die dem entgegenwirken. So ist namentlich auf § 25 Nr. 3 Abs. l VOB/A hinzuweisen, der den Zuschlag auf ein Angebot mit unangemessen hohem Preis verbietet. Erbringt ein Vergabeverfahren Angebote mit unangemessen hohen Preisen, ist es aufzuheben. Nach der Aufhebung der Ausschreibung ist in der Regel eine Freihändige Vergabe zulässig, bei der mit den Bietern über eine Änderung ihrer Angebote oder Preise verhandelt werden darf. Diese Regelungen sind in der Vergabepraxis verstärkt anzuwenden. Auch wenn kein Grund zur Aufhebung der Ausschreibung vorliegt, sind im Vergabeverfahren alle Möglichkeiten auszuschöpfen, die § 24 VOB/A für Verhandlungen bietet.

Im einzelnen gilt folgendes:

1. Vergabe nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten

Bei der Vergabe von Bauleistungen-nach der VOB/A ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit (§ 7 LHO) zu beachten, das heißt, die günstigste Relation zwischen dem verfolgten Zweck und den einzusetzenden Mitteln anzustreben (Nr. 1.1 der W zu § 7 LHO).

Die VOB/A gestaltet den haushaltsrechtlichen Grundsatz der Wirtschaftlichkeit für die öffentlichen Auftraggeber näher aus. Nach § 2 VOB/A sind Bauleistungen

- in der-Regel im Wettbewerb

- zu angemessenen Preisen zu vergeben.

Wettbewerb ist die beste Voraussetzung für eine wirtschaftliche Auftragsvergabe. Damit die verfügbaren Haushaltsmittel im Rahmen des Wettbewerbs wirtschaftlich verwendet werden, muß nach § 55 Abs. l LHO dem Abschluß der Bauverträge grundsätzlich eine Öffentliche Ausschreibung oder, wenn die Verpflichtungen aus der EG-Baukoordinierungsrichtlinie zu erfüllen sind, ein Offenes Verfahren vorausgehen (vgl. Nr. 1.1 der-W zu § 55 LHO).

Ein Angebotspreis ist nur angemssen, wenn er dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit entspricht. Nach § 25 Nr. 3 Abs. 3 VOB/A ist der Zuschlag auf das - insbesondere unter Berücksichtigung aller technischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkte - wirtschaftlichste (= annehmbarste) Angebot zu erteilen, also auf das Angebot, bei dem das günstigste Verhältnis zwischen der gewünschten Leistung und dem angebotenen Preis erzielt wird. Dies ist in der Sache zu prüfen.

Ein Angebotspreis ist nicht schon deshalb angemessen, weil er bei einer Ausschreibung zustandegekommen ist oder bei einer Freihändigen Vergabe, bei der mehrere Unternehmer zur Angebotsabgabe aufgefordert worden sind.

Müssen Bauleistungen ohne Wettbewerb an einen bestimmten Unternehmer vergeben werden, ist besonders sorgfältig zu prüfen, ob ein angemessener Preis angeboten worden ist.

2. Prüfung der Angemessenheit der Angebotspreise

Alle in der Wertung verbliebenen Angebote sind nach § 25 Nr: 3 Abs. 3 VOB/A gründlich daraufhin zu prüfen, ob der Angebotspreis angemessen ist. Es ist zu untersuchen, ob die Kostenansätze der Bieter

- den Grundsätzen eines rationellen Baubetriebs entsprechen,

- einer sparsamen Wirtschaftsführung entsprechen,

- eine einwandfreie Ausführung einschließlich Gewährleistung erwarten lassen,

- eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung der Mittel sicherstellen [vgl. Nr. 1.4 und Nr. 1.5.1 der Richtlinie zu § 25 VOB/A des Vergabehandbuches für die Durchführung von Bauaufgaben des Landes (VHB NW)].

Bei Zweifeln an der Angemessenheit von Angebotsprei-sen sind die Einzelansätze der Kalkulation des Bieters unter folgenden Gesichtspunkten Objekt- und betriebsbezogen zu untersuchen:

die Lohnkosten darauf, ob

- der Zeitansatz pro Leistungseinheit bzw. die Gesamtstundenzahl den bautechnisch erforderlichen Ansätzen entsprechen,

- der Mittellohn sowie die Zuschläge für lohngebundene und lohnabhängige Kosten sich im Rahmen der tarifvertraglichen Vereinbarungen und der gesetzlichen Verpflichtungen halten,

die Stoffkosten darauf, ob sie den üblichen Ansätzen entsprechen,

die Baustellengemeinkosten darauf, ob ausreichende Ansätze für alle gesetzlich (z.B. Umwelt-, Arbeits- und Unfallschutz), technisch und betriebswirtschaftlich notwendigen Aufwendungen enthalten sind.

Die Prüfung der Einzelansätze hat sich ferner darauf zu erstrecken, inwieweit sich die Ansätze für die Gerätevorhaltekosten, für allgemeine Geschäfts- und Sonderkosten (einschließlich Einzelwagnisse) im wirtschaftlich vertretbaren Rahmen halten. Ein Bieter kann jedoch auf

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Ansätze für diese Kosten bei besonderem Anlaß teilweise verzichten. Auf einen Ansatz für Wagnis und Gewinn kann er unter Umständen ganz verzichten (vgl. zur Untersuchung der Einzelsansätze die Nrn. 1.6.4 und 1.6.5 der Richtlinie zu § 25 VOB/A des VHB NW).

3. Hilfsmittel für die Wertung der Angebote

Für die Prüfung, ob die Angebote angemessene Preise aufweisen, sind heranzuziehen:

- die Kenntnisse über die Preissituation auf dem Baumarkt,

- Erfahrungswerte aus anderen Vergaben,

- die Angaben der Bieter zur Preisermittlung (nach den Einheitlichen Formblättern des VHB NW),

- die Aufgliederung wichtiger Einheitspreise (nach dem Einheitlichen Formblatt des VHB NW),

- die Analyse des Preisspiegels sowie

- im Bedarfsfall die Kalkulation oder andere Auskünfte des Bieters im Rahmen des § 24 VOB/A.

4. Verbot der Auftragserteilung zu unangemessen hohen Preisen

Auf ein Angebot mit einem unangemessen hohen Preis darf der Auftrag nicht erteilt werden (§ 25 Nr. 3 Abs. l VOB/A), auch dann nicht, wenn es das Angebot mit dem niedrigsten Preis ist. Ein unangemessen hoher Angebotspreis widerspricht dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit.

5. Aufhebung der Ausschreibung

Erbringt eine Öffentliche oder Beschränkte Ausschreibung oder ein Offenes oder Nichtoffenes Verfahren unangemessen hohe Preise, sind die Vergabeverfahren . nach § 26 Nr. l c) VOB/A aufzuheben (vgl. Nr. 1.5.2 der Richtlinie zu § 25 VOB/A des VHB NW).

6. Freihändige Vergabe nach Aufhebung der Ausschreibung

Wenn nach Aufhebung einer Öffentlichen oder Beschränkten Ausschreibung eine erneute Ausschreibung kein wirtschaftliches (= annehmbares) Ergebnis verspricht oder aus Gründen besonderer Dringlichkeit nicht mehr durchgeführt werden kann, ist eine Freihändige Vergabe zulässig [§ 3 Nr. 4c) und d) VOB/A] und zur Einhaltung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit auch geboten.

Soweit die Verpflichtungen aus der EG-Baukoordinierungsrichtlinie zu erfüllen sind, ist das Verhandlungsverfahren nach Öffentlicher Vergabebekanntmachung zulässig, wenn bei einem Offenen oder Nichtoffenen Verfahren keine annehmbaren Angebote abgegeben worden sind, sofern die ursprünglichen Verdingungs-unterlagen nicht grundlegend geändert werden [§ 3 a Nr. 4 a) VOB/A].

Das Verhandlungsverfahren ohne öffentliche Vergabebekanntmachung ist insbesondere zulässig, wenn unter den im vorigen Satz genannten Voraussetzungen in das Verhandlungsverfahren alle Bieter aus dem vorausgegangenen Verfahren einbezogen werden, die fachkundig, zuverlässig und leistungsfähig sind [§ 3 a Nr. 5 a) VOB/A], oder wenn infolge der Aufhebung der Ausschreibung eine Dringlichkeitssituation nach § 3 a Nr. 5 d) VOB/A eingetreten ist

7. Verhandlungen über Änderung der Angebote oder Preise

Bei Freihändiger Vergabe oder beim Verhandlungsverfahren darf mit den Bietern über eine Änderung ihrer Angebote oder Angebotspreise frei verhandelt werden. Das sog. Nachverhandlungsverbot des § 24 Nr. 3 VOB/A gilt nur bei Öffentlichen oder Beschränkten Ausschreibungen bzw. Offenen oder Nichtoffenen Verfahren und nur dann, wenn durch diese Vergabeverfahren ein ordnungsgemäßer Wettbewerb sichergestellt werden konnte, der wirtschaftliche Angebotspreise erbringt Wo eine wirtschaftliche Verwendung der Mittel durch Angebote mit unangemessen hohen Preisen vereitelt würde, ist nach Aufhebung des förmlichen Verfahrens mit den in Betracht kommenden Bietern so lange über eine Herabsetzung der Preise zu verhandeln, bis der Angebotspreis für die zu vergebende Bauleistung dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit enspricht. Für die Verhandlungen bestehen keine Bindungen durch die Bestimmungen der VOB/A.

8. Zulässige Verhandlungen im Vergabeverfahren

Die in § 24 Nrn. l und 3 VOB/A zugelassenen Möglichkeiten für Verhandlungen im Vergabeverfahren sind auszuschöpfen.

Nach § 24 Nr. l VOB/A darf der Auftraggeber mit einem Bieter verhandeln, um sich über

- dessen Eignung,

- das Angebot selbst,

- etwaige Nebenangebote,

- die geplante Art der Durchführung,

- etwaige Ursprungsorte oder Bezugsquellen von Stoffen oder Bauteilen sowie

- die Angemessenheit der Preise (wenn nötig durch

Einsicht in die vorzulegende Kalkulation) zu unterrichten.

Nach § 24 Nr. 3 VOB/A sind Verhandlungen mit einem Bieter zulässig, wenn sie bei Nebenangeboten oder Angeboten auf Grund eines Leistungsprogramms nötig sind, um unumgängliche technische Änderungen geringen Umfangs und daraus sich ergebende Änderungen der Preise zu vereinbaren.

9. Keine Zustimmung der technischen Aufsichtsbehörde in der Mittelinstanz

Das Bauamt kann in den Fällen der Nummer 5 die Ausschreibung bzw. das Offene oder Nichtoffene Verfahren ohne Zustimmung der technischen Aufsichtsbehörde in der Mittelinstanz - abweichend von Nr. 22 der Zuständigkeitsregelung des VHB NW - aufheben.