Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Stundenlohnarbeiten RclErl. d. Ministeriums für Bauen und Wohnen v. 18. 3. 1996 - III A 4 - B 1057 - 4 ¹)

 

Historisch:

Stundenlohnarbeiten RclErl. d. Ministeriums für Bauen und Wohnen v. 18. 3. 1996 - III A 4 - B 1057 - 4 ¹)

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232. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 6. 1996 = MB1. NW. Nr. 31 einschl.)

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Stundenlohnarbeiten

RclErl. d. Ministeriums für Bauen und Wohnen v. 18. 3. 1996 - III A 4 - B 1057 - 4 ¹)

1 . Begriffsbestimmung

- Stundenlohnarbeiten in Verbindung mit Leistungsverträgen (Einheitspreisverträgen, Pauschalpreisverträgen) - auch in Verbindung mit Zeitverträgen - sind angehängte Stundenlohnarbeiten.

- Stundenlohnarbeiten, die ohne Verbindung mit Leistungsverträgen vergeben werden, sind selbständige Stundenlohnarbeiten.

2 Gemeinsame Bestimmungen für angehängte und selbständige Stundenlohnarbeiten

2.1 Voraussetzungen für die Vergabe von Stundenlohnarbeiten

Bauleistungen dürfen als angehängte oder selbständige Stundenlohnarbeiten vergeben werden, wenn sie geringen Umf angs sind und überwiegend Lohnkosten verursachen (§ 5 Nr. 2 VOB/A). Vor der Vergabe ist zu prüfen, ob kein Leistungsvertrag abgeschlossen werden kann. Die Gründe für die Vergabe von Bauleistungen im Stundenlohn sind im Vergabevermerk (§ 30 VOB/ A) einzelfallbezogen zu erläutern.

2.2 Vergütung nur bei ausdrücklicher Vereinbarung Stundenlohnarbeiten dürfen nur vergütet werden, wenn sie als solche vor ihrem Beginn ausdrücklich vereinbart worden sind (§ 2 Nr. 10 VOB/B). Eine ausdrückliche Vereinbarung ist Voraussetzung für den Vergütungsanspruch des Auftragnehmers dem Grunde nach. Stundenlohnarbeiten können auch noch nach Abschluß des Bauvertrages vereinbart werden.

Führt der Auftragnehmer Stundenlohnarbeiten ohne ausdrückliche Vereinbarung aus, gilt § 2 Nr. 8 VOB/B.

2.3 Stundenlohnzettel

Über die Stundenlohnarbeiten hat der Auftragnehmer arbeitstäglich Stundenlohnzettel einzureichen.

Hat der Auftraggeber die Stundenlohnzettel des Auftragnehmers länger als 6 Werktage unbeanstandet gelassen, damit nach § 15 Nr. 3 Satz 5 VOB/B anerkannt und die Rechnungsbeträge schon gezahlt, so kann er sich nachträglich noch auf die Unrichtigkeit der Stundenlohnzettel berufen, wenn er beweisen kann, daß sie unrichtig sind und daß er dies bei Ablauf der Frist nicht gewußt hat.

2.4 Abrechnung der Stundenlohnarbeiten

Stundenlohnarbeiten sind nach den Nummern 28 und 29 EVM(B)ZVB/E, den Nummern 28 und 29 EVM(K)ZVB, den Nummern 9 und 10 EVM(Z)ZVB und den Nummern 22 und 23 EVM(L)ZVB (Teil n VHB NW) abzurechnen.

3 Besondere Bestimmungen für angehängte Stundenlohnarbeiten

3.1 Verrechnungssätze

Sollen im Rahmen eines Leistungsvertrags auch. Stundenlohnarbeiten vergeben werden, sind die Bieter aufzufordern, Verrechnungssätze (DM/Std) anzubieten, in denen unaufgegliedert Lohn- und Gehaltskosten, Lohn- und Gehaltszusatzkosten, Lohn- und Gehaltsnebenkosten, Gemeinkostenanteile und Gewinn enthalten sind. Die Verrechnungssätze sind nach Berufs-, Lohn- und Gehalts-Aniage i gruppen getrennt zu fordern (Anlage 1).

Je nach Umfang der auszuführenden Leistungen ist die erforderliche Stundenzahl nach Berufs-, Lohn- und Gehaltsgruppen gegliedert anzugeben.

Die vereinbarten Stundenverrechnungssätze dürfen nur abgerufen werden, wenn für die Leistungen keine Nachtragsvereinbarungen nach § 2 Nr. 5 oder 6 VOB/B möglich sind. Tarifliche Zuschläge für Überstunden (Mehrarbeit), Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sowie Erschwernisvergütungen sind in die Verrechnungssätze nicht einzubeziehen, sondern gesondert nachzuweisen. Auf die Mehrarbeits- und Erschwerniszuschläge dürfen nur Lohn- und Gehaltszusatzkosten (Anlage 2) vergütet werden. Auf Anlage 2 die nachgewiesenen Zuschläge

- für Nachtarbeit bis 25 vom Hundert

- für Sonntagsarbeit bis 50 .vom Hundert

- für Feiertagsarbeit bis 125 vom Hundert

- für Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai bis 150 v. H. ist nur der Beitrag zur Berufsgenossenschaft zu vergüten. Soweit nachweislich tariflich höhere Sätze zu zahlen sind, können auf die Beträge, soweit sie die vorgenannten v.-H.-Sätze übersteigen, Zuschläge für Lohn- und Gehaltszusatzkosten gezahlt werden.

3.2 Stoffkosten, Gerätekosten, Nachunternehmerleistungen

Für diese Kosten ist in den Ausschreibungsunterlagen ein vom Auftraggeber geschätzter Betrag ^^ vorzugeben. Der für Gemeinkosten und Gewinn zu ^B vergütende Zuschlag ist wie ein Einheitspreis im ^^ Wettbewerb zu ermitteln (Anlage 1). ^^ Bei der Abrechnung von Stoffkosten, Geräteko- ^B sten und/oder Nachunternehmerleistungen ist die- ^^ ser Zuschlag neben den nachgewiesenen Einzelkosten (z.B. durch Lieferantenrechnungen) zu vergüten. Dabei sind für Stoffkosten und Nachunternehmerleistungen die Nettobezugspreise (ohne Umsatzsteuer und nach Abzug von gewährten Rabatten) anzusetzen. Für die Ermittlung der Stoffkosten, Gerätekosten sowie für Nachunternehmerleistungen gelten die Erläuterungen in Nummer 4.3.2 entsprechend.

3.3 Preisrechtliche Zulässigkeit

Die in Verbindung mit einem Leistungsvertrag im Wettbewerb zustandegekommenen Verrechnungssätze und Zuschläge unterliegen nach § 5 der Baupreisverordnung (VO PR 1/72 - Teil IV VHB NW) keinen preisrechtlichen Begrenzungen.

3.4 Leistungsverzeichnis

Bei der Vereinbarung einer Lohngleitklausel nach ^^ der Ergänzung „Lohngleitklausel" [EVM(B)Erg ^V LG1 - Teil H VHB NW] der EVM (B)ZVB/E sind in der Ergänzung des Leistungsverzeichnisses (EFB- ^^ LV LG1 - Teü m VHB NW) die angehängten ^P Stundenlohnarbeiten in einem gesonderten Abschnitt zusammenzufassen; hierfür ist ein besonderer Änderungssatz anzugeben.

4 Besondere Bestimmungen für selbständige Stundenlohnarbeiten

4.1 Preistypen

Bei selbständigen Stundenlohnarbeiten kommen nach VO PR 1/72 folgende Preistypen in Betracht:

- Wettbewerbspreise (§ 5 Abs. l VO PR 1/72)

- Stundenlohnabrechnungspreise (§ 11 VO PR Nr. 1/72)

- Listenpreise.(§ 6 VO PR 1/72)

- Frei vereinbarte Preise (§ 12 VO PR 1/72) Selbständige Stundenlohnarbeiten sollen dem Wettbewerb (§§ 3, 3 a VOB/A) unterstellt werden. Muß aus triftigen Gründen auf einen Wettbewerb gemäß §§ 3, 3a VOB/A.verzichtet werden, so sind anstelle von Wettbewerbspreisen Stundenlohnabrechnungspreise zu vereinbaren, es sei denn, der Auftragnehmer weist nach, daß die von ihm berechneten Preise Listenpreise im Sinne von § 6 der VO PR Nr. 1/72 sind. Können auch keine Stunden-

') MBL NW. 199« S. 587.

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lohnabrechnungspreise vereinbart werden, darf ausnahmsweise zu frei vereinbarten Preisen vergeben werden.

4.2 Wettbewerbspreise

4.2.1 Verrechnungssätze

Sollen selbständige Stundenlohnarbeiten im Rahmen eines Wettbewerbs vergeben werden, ist entsprechend Nummer 3.1 zu verfahren.

4.2.2 Stoffkosten, Gerätekosten, Nachunternehmerleistungen

Bei selbständigen Stundenlohnarbeiten gilt hinsichtlich der Stoffkosten, Gerätekosten und der Nachunternehmerleistungen Nummer 3.2 entsprechend.

4.2.3 Baupreisrechtliche Zulässigkeit

Bei .selbständigen Stundenlohnarbeiten ermittelte Wettbewerbspreise unterliegen nach § 5 Baupreisverordnung keiner preisrechtlichen Begrenzung.

4.3 Stundenlohnabrechnungspreise (Selbstkostenpreise ohne Wettbewerb)

Stundenlohnabrechnungspreise unterliegen als Selbstkostenpreise der preisrechtlichen 'Prüfung ' durch die zuständige Preisüberwachungsstelle (§ 16 VO PR Nr. 1/72). Bei ihrer Ermittlung ist der Abschnitt .IV LSP-Bau - (Anlage zur VO PR Nr. 1/72 - Teil IV des VHB NW) durch den Auftragnehmer zu beachten.

Die Vereinbarung von Stundenlohnabrechnungs-preisen erfordert folgende Aufgliederung:

4.3.1 Personalkosten

TariflohnAgehalt ........... DM/Std

Übertarifliche

Zuläge ...........DM/Std

vermögenswirk-

same Leistungen ........... DM/Std

. - Stundenlohnbasis ...........DM/Std

- Untemehmerzuschlag für Gemeinkosten und Gewinn nach Nr. 46 LSP-Bau .......... v. H.

der Stundenlohnbasis

- Lohnnebenkosten

..DM/Std ..DM/Std •

Stundenlohnabrechnungssatz ...........DM/Std

Zu diesen Kostenarten werden folgende Erläuterungen gegeben:

Tariflohn

Die nach Berufs-, Lohn- und Gehaltsgruppen unterteilten Tarife sind aus den für den Betrieb des Auftragnehmers gültigen Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen, zu entnehmen. Kann der Auftragnehmer keine Tarifunterlagen vorlegen, kann ggfs. bei der Tarifsammelstelle des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen entsprechende Auskunft eingeholt v/erden.

Übertarifliche Zulage

Die Zahlung von übertariflichen Zulagen ist durch Einsichtnahme in Lohnlistenauszüge, Lohnabrechnungen zu prüfen. Werden Belege nicht vorgelegt, kann auf Auskünfte der Berufsvertretungen (Handwerkskammern, Bauwirtschaf tsverbände) zurückgegriffen werden.

Vermögenswirksame Leistungen

Bei Auftragnehmern, die ihren Arbeitnehmern als vermögenswirksame Leistungen laut Tarifvertrag einen Arbeitgeberanteil je Stunde zu vergüten haben, ist der im jeweiligen Tarifvertrag vereinbarte Pfennigbetrag anzusetzen. Bei Auftragnehmern, die ihren Arbeitnehmern lt. Tarifvertrag einen Arbeitgeberanteil in einer monatlichen Pauschale zu vergüten haben, ist der vereinbarte Pauschalbetrag geteilt durch die Monatsstunden lt. Tarifvertrag anzusetzen. Ist tarifvertraglich nur eine Wochenarbeitszeit vereinbart, kann durch die Multiplikation der Wochenarbeits-

zeit mit 4,33 die Monatsarbeitszeit ermittelt werden. Für Mehrarbeitsstunden ist kein Ansatz für vermögenswirksame Leistungen zulässig. Sind im Betrieb eines Auftragnehmers nicht alle Arbeitnehmer am vermögenswirksamen Sparen beteiligt, ist die nach den Absätzen l und 2 zu gewährende Vergütung auf den tatsächlichen Beteiligungsprozentsatz zu verringern.

Unternehmerzuschlag

Nach Nummer 46 Absatz 3 der LSP-Bau dürfen die nach Nummer 46 Absatz l und Absatz 2 anzusetzenden Zuschläge für Gemeinkosten und Gewinn zu einem gemeinsamen Zuschlag zusammengefaßt werden.

- Soweit es die Verhältnisse des Auftrages zulas-

- sen, sind für Unternehmerzuschläge feste Sätze oder feste Beträge zu vereinbaren, die im Wettbewerb zu ermitteln sind (§ 11 Absatz 2 VO PR Nr. 1/72).

- Wenn ein derartiger Wettbewerb nicht möglich ist, kann ohne Einzelfallprüfung ein Untemehmerzuschlag von 120 v. H., bei Fachlosen mit erheblichem Schlechtwetterrisiko von 130 v. H. als angemessen angesehen werden. Fordert der Auftragnehmer einen höheren Zuschlag, muß er dessen Höhe und Angemessenheit anhand seines Rechnungswesens gegenüber der zuständigen Preisüberwachungsstelle nachweisen (§ 16 VO PR Nr. 1/72).

Hinsichtlich der tariflichen Zuschläge für Überstunden (Mehrarbeit), Nacht-, Sonntags- und Feiertagsabeit sowie Erschwernisvergütungen gilt Nummer 3.1 entsprechend.

Lohn- und Gehaltsnebenkosten

Als Lohn- und Gehaltsnebenkosten der Baustelle sind die arbeitstägig vom Unternehmer an die auf der Baustelle eingesetzten Arbeitnehmer gezahlten Auslösungen, Wegegelder und Fahrkosten -umgerechnet auf die geleistete Arbeitsstunde -anzusetzen. Absetzbare Vorsteuer gem.' §§ 36 und 37 der Umsatzsteuer-Durchführungs-Verordnung ist vom Auftragnehmer zu berücksichtigen. Im Zusammenhang mit lohnsteuerpflichtigen Lohn-und Gehaltsnebenkosten anfallende gesetzliche und tarifliche Sozialaufwendungen dürfen nicht gesondert berechnet werden. Sie sind vielmehr mit dem oben erläuterten Unternehmerzuschlag abgegolten.

Werden für Fahrten der Arbeitnehmer zur Baustelle Transportfahrzeuge des Auftragnehmers eingesetzt, sind diese Fahrzeugkosten als Frachtbzw. Fuhrkosten (s. unten) geltend zu machen.

4.3.2 Sachkosten

- Kosten der Baustelle für Stoffe, Einrichtungen, Geräte, Maschinen und maschinelle Anlagen sowie für Nachunternehmer

- Fracht-, Fuhr- und Ladekosten sowie sonstige

Sonderkosten

Zu diesen Kostenarten werden folgende Erläuterungen gegeben:

4.3.2.1 Kosten, der Baustelle für Stoffe, Einrichtungen, Geräte, Maschinen und maschinelle Anlagen sowie für Nachunternehmer

Stoffkosten der Baustelle dürfen unter Berücksichtigung der in Nummer 45 Absatz l Buchstabe C LSP-Bau aufgeführten Grundlagen angesetzt werden.

Kosten, der Einrichtungen, Geräte, Maschinen und maschinelle Anlagen der Baustelle sind nach Maßgabe der in Nummer 45 Absatz l Buchstabe D LSP-Bau angeführten Berechnungsgrundlagen ansetzbar.

Kosten für Nachunternehmer fallen unter die Sonderkosten nach Nummer 45 Absatz l Buchstabe G LSP-Bau:

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Die Höhe der angesetzten Kosten ist durch Lieferantenrechnungen (Nettobezugspreis nach Abzug von Rabatten) oder in anderer geeigneter Weise zu belegen.

Ohne weitere Prüfung kann ein Unternehmerzuschlag in Höhe von 12 v. H. als angemessen angesehen werden. Höhere Zuschlagsätze muß der Auftragnehmer, anhand seines Rechnungswesens gegenüber der zuständigen Preisbehörde nachweisen.

4.3.2.2 Fracht-, Fuhr- und Ladekosten sowie sonstige Sonderkosten .

Fracht-, Fuhr- und Ladekosten sind die Kosten der An- und Abfuhr von Stoffen, Einrichtungen, Geräten, Maschinen und maschinellen Anlagen der Baustelle. Diese Kosten dürfen ebenfalls in nachzuweisender Höhe angesetzt werden. Nach Nummer 46 Absatz 2 der LSP-Bau darf höchstens ein Zuschlag für Gewinn in Höhe von 4 v. H. auf die vorbezeichneten Kosten berechnet werden.

4.4 Listenpreise nach § 6 VO PR Nr. 1/72

Weist der Auftragnehmer der zuständigen Preisüberwachungsstelle nach, daß er für die nachgefragten Stundenlohnarbeiten auch seinen anderen Auftraggeben regelmäßig Stundensätze nach seinen Preislisten berechnet, so treten diese an die Stelle der unter Nummer 4.3 aufgeführten Stun-denlohnabrechnungssätze.

Hinsichtlich der tariflichen Zuschläge für Überstunden (Mehrarbeit), Nacht-, Sonntags- und .Feiertagsarbeit sowie Erschwernisvergütungen gilt Nummer 3.1 entsprechend. Für die Abrechnung der Kosten der Baustelle für Stoffe, Einrichtungen, Geräte, Maschinen und maschinelle Anlagen sowie für Nachunternehmerleistungen wird auf die unter Nummer 4.3.2 aufgeführten Regelungen der LSP-Bau verwiesen.

4.5 Frei vereinbarte Preise nach § 12 VO PR Nr. 1/72 Können selbständige Stundenlohnarbeiten, für die kein Wettbewerb durchgeführt werden konnte, nicht nach Stundenlohnabrechnungspreisen gemäß Nummer 4.3 vergeben werden, können ausnahmsweise frei vereinbarte Preise gemäß § 12 der VO PR Nr. 1/72 infrage kommen. Die Gründe hierfür sind aktenkundig zu machen. Frei vereinbarte Preise nach § 12 der VO PR Nr. 1/72 können nur vor Auftragserteilung durch die zuständige Preisüberwachungsstelle auf ihre preisrechtliche' Angemessenheit geprüft werden; auf die Anlage zum Gem. RdErl. d. Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr, d. Fi-

nanzministers, d. Ministers für .Wirtschaft, Mittelstand und Technologie u. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 29. 7. 1987 -Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Bauverwaltung und der Wirtschafts-(Preis-)Verwal-tung - SMB1. NW. 233) wird hingewiesen.

5 Ergänzung des Einheitlichen Verdingungsmusters EVM(B/K/Z)BVB (Teil II VHB NW)

Wenn Stundenlohnarbeiten vereinbart werden, ist in Nummer 10 der Besonderen Vertragsbedingungen EVM(B/K/Z)BVB folgender Text aufzunehmen:

Die vereinbarten Verrechnungssätze gelten unabhängig von der Anzahl der abgerechneten Stunden.

Tarifliche Zuschläge für Überstunden (Mehrarbeit), Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sowie Erschwernisvergütungen sind in den vereinbarten Verrechnungssätzen nicht enthalten, sondern können nur in Rechnung gestellt werden, wenn der Auftraggeber diese Leistungen anordnet. Sie sind gesondert nachzuweisen. Auf die Mehrarbeitsund Erschwerniszuschläge werden nur Lohn- und Gehaltszusatzkosten vergütet. Auf die nachgewiesenen Zuschläge für

- Nachtarbeit bis 25 v. H.

- Sonntagsarbeit bis 50 v. H.

- Feiertagsarbeit bis 125 v. H.

- Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und

26. Dezember sowie am 1. Mai bis 150 v. H. wird nur der Beitrag zur Berufsgenossenschaft vergütet. Soweit nachweislich höhere Sätze -gezahlt wurden, werden auf die Beiträge, soweit sie die vorgenannten v.-H.-Sätze übersteigen, Zuschläge für Lohn- und Gehaltszusatzkosten gezahlt.

Die vereinbarten Zuschläge auf Stoffe und Gerätekosten sowie Nachunternehmerleistungen gelten ' unabhängig von der Höhe der tatsächlich abgerechneten Kosten.

§ 2 Nr. 3 VOB/B gilt für angehängte Stundenlohnarbeiten nicht.

Dieser Runderlaß gilt bis zum 31.12. 2001. Er ergeht im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr und dem Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft.


Anlagen: