Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Vergabe von Bauaufträgen an osteuropäische Werkvertragsunternehmer RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Wohnen v. 9. 6.1993 -III A 3 - O 1082 - 31 ¹)

 

Historisch:

Vergabe von Bauaufträgen an osteuropäische Werkvertragsunternehmer RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Wohnen v. 9. 6.1993 -III A 3 - O 1082 - 31 ¹)

9. 6. 93 (1)

217. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 9. 1993 = MB1. NW. Nr. 52 einschl.)

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Vergabe von Bauaufträgen an osteuropäische Werkvertragsunternehmer

RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Wohnen v. 9. 6.1993 -III A 3 - O 1082 - 31 ¹)

Aufgrund von Regierungsvereinbarungen mit einer Reihe von mittel- und osteuropäischen Staaten ist es Unternehmen dieser Länder gestattet, im Rahmen von Werkverträgen mit eigenen Arbeitskräften (Werkvertragsarbeitnehmern) in der Bundesrepublik Deutschland tätig 'zu werden. Bei öffentlichen Bauaufträgen können diese Firmen nur als Nachunternehmer tätig werden.

Voraussetzung für das Tätigwerden ist, daß

- ein Werkvertrag vorliegt,

- der ausländische Unternehmer seinen Arbeitnehmern die in der Bundesrepublik geltenden Tariflöhne zahlt und

- das Arbeitsamt den ausländischen Arbeitnehmern die Arbeitserlaubnis erteilt hat.

Die genannten Voraussetzungen werden von den Firmen nicht immer eingehalten. Die Beschäftigung unterhalb der Arbeits- und Lohnbedingungen deutscher Arbeitnehmer und von Arbeitnehmern ohne' Arbeitserlaubnis führt zu Dumpingpreisen, die Arbeitsplätze in deutschen Firmen gefährden.

Um Mißbräuchen beim Einsatz osteuropäischer Firmen im Rahmen öffentlicher Bauaufträge möglichst wirksam zu begegnen, sind folgende Grundsätze zu beachten:

1 Die Eignung der Bieter hängt'auch davon ab, in welchem Umfang sie Leistungen an Nachunternehmer übertragen wollen.

2 Die Bieter sind bereits in der Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes darauf hinzuweisen, daß sie die Leistung grundsätzlich im eigenen Betrieb auszuführen haben und die Weiterübertragung an Nachunternehmer der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers bedarf (§ 4 Nr. 8 des Teils B der Verdingungsordnung für Bauleistungen - VOB/ß -).- Die Bieter sind ferner zu verpflichten, Art und Umfang der durch Nachunternehmer auszuführenden Leistungen anzugeben und die vorgesehenen Nachunternehmer zu benennen. Darüber hinaus sind sie darauf aufmerksam zu machen, daß sie nach Vertragsabschluß mit einer Zustimmung zur Übertragung von Leistungen an Nachunternehmer nicht mehr rechnen können.

3 Von den Bietern ist folgende Erklärung im Angebotsschreiben zu verlangen:

,.| | Ich/Wir werde(n) die Leistung im •eigenen Betrieb ausführen.

| | Ich/Wir werde(n) die in der beigefügten Liste aufgeführten Leistungen an Nachunternehmer übertragen, obwohl mein/unser Betrieb auf diese Leistungen eingerichtet ist

fl Ich /Wir werde(n) die in der beigefügten Liste aufgeführten Leistungen an Nachunternehmer übertragen, weil mein/unser Betrieb auf diese Leistungen nicht eingerichtet ist

Mir/Uns ist bekannt, daß ich/wir nach Vertragsabschluß . mit einer Zustimmung zur Übertragung von Leistungen an Nachunternehmer nicht rechnen kann/können."

Ergibt sich aus der Erklärung eines Bieters, daß er Lei-. stungen, auf die sein Betrieb eingerichtet ist, an Nachunternehmer übertragen will, ist zu prüfen, ob

- dadurch die für die Ausführung der Leistung erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Unternehmers beeinträchtigt wird, und

- er wirtschaftlich, technisch und organisatorisch die Gewähr für ordnungsgemäße'Vertragserfüllung, insbesondere für die Erfüllung der Tariftreueverpflichtung sowie für einwandfreie Koordinierung und Aufsicht, bietet

4 Auf ein Angebot mit einem unangemessen niedrigen Preis darf der Zuschlag nicht erteilt werden. Zweifel an

f der Angemessenheit können sich insbesondere ergeben, wenn die Angebotssummen so niedrig sind, daß zu vermuten ist, daß sich die Kalkulation der Lohnkosten der Nachunternehmerleistungen nicht im Rahmen der tarifvertraglichen Vereinbarungen und der gesetzlichen Verpflichtungen hält. In diesem Fall ist schriftliche Aufklärung über die Ermittlung der Lohnkosten für die Nachunternehmerleistungen zu verlangen.

Das Angebot ist auszuscheiden, wenn der Bieter nicht nachweisen kann, daß er aus objektbezogenen, sachlich gerechtfertigten Gründen die Ansätze knapper als die übrigen Bieter kalkulieren konnte, beispielsweise deswegen, weil er rationellere Fertigungsverfahren anwendet oder über günstigere Baustoffbezugsquellen oder über Produktionsvorrichtungen verfügt, die andere Bieter nicht haben oder erst beschaffen müssen, oder weil sich sein Gerät bereits auf oder in der Nähe der Baustelle befindet

5. Nach den Vertragsbedingungen des Landes darf der Auftragnehmer Leistungen nur an Nachunternehmer übertragen, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind; dazu gehört auch, daß sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nachgekommen sind und die gewerberech't-lichen Voraussetzungen erfüllen. Sind Tatsachen bekanntgeworden, die die Zuverlässigkeit eines Nachunternehmers bei der Zahlung von Steuern und Sozialabgaben und bei der Erfüllung der gewerberechtlichen Voraussetzungen in Frage stellen, ist dem Auftragnehmer die Übertragung von Leistungen an diesen Nachun-ternehmer zu untersagen.

Der Auftragnehmer ist ferner verpflichtet, vor'der beabsichtigten Beauftragung Art und Umfang der Leistungen sowie Name, Anschrift und Berufsgenossenschaft (einschl. Mitgliedsnummer) des hierfür vorgesehenen Nachunternehmers schriftlich bekanntzugeben. Beabsichtigt der Auftragnehmer, Leistungen zu übertragen, auf die sein Betrieb eingerichtet ist, hat er vorher die schriftliche Zustimmung gemäß § 4 Nr. 8 Abs. l Satz 2 VOB/B einzuholen. Dabei muß die Notwendigkeit des Nachunternehmereinsatzes begründet werden.

Die Zustimmung zur Übertragung von Leistungen, auf die der Betrieb des Auftragnehmers eingerichtet ist, an Nachunternehmer, darf nur erteilt werden, wenn die für die Ausführung erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Auftragnehmers nicht beeinträchtigt wird.

Die Zustimmung darf nicht erteilt werden, wenn _als Nachunternehmer ein osteuropäischer Werkvertrags-unternehmer eingesetzt werden soll und nicht nachgewiesen ist, daß der Werkvertragsunternehmer seinen Arbeitnehmern die ihm nach den Regierungsvereinbarungen vorgeschriebene Entlohnung zahlt.

Der Auftragnehmer muß sicherstellen, daß der Nachunternehmer die ihm übertragenen Leistungen nicht . weitervergibt, es sei denn, der Auftraggeber hat zuvor schriftlich zugestimmt.

6 Die Einhaltung der Vertragsbedingungen über den . -Nachunternehmereinsatz ist dadurch zu sichern, daß bei der Bauüberwachung darauf geachtet wird, ob nur die aufgrund des Vertrages zugelassenen Nachunternehmer auf der Baustelle tätig sind.

Setzt der Auftragnehmer vertragswidrig Nachunterneh-mer ein, ist die Fortführung der Arbeiten durch diese zu untersagen. Verstöße gegen die Vertragsbedingungen können Zweifel an der Zuverlässigkeit des Auftragnehmers begründen, die bei künftigen Vergabeverfahren zu berücksichtigen sind.

Die Verfolgung von Verstößen gegen arbeits-, sozial- und steuerrechtliche Vorschriften obliegt den dafür zuständigen Behörden.

Besteht aufgrund von Auffälligkeiten auf der Baustelle der Verdacht, daß Arbeitskräfte illegal beschäftigt werden, sind die für die Verfolgung zuständigen Behörden zu unterrichten.

') MBL NW. 1993 S. 1265.

221. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 15. 5.1994 = MBl. NW. Nr. 32 einschl.)

9. 6. 93 (2) /

7 Bei Nichteinholung der Zustimmung des Auftraggebers bzw. falschen Erklärungen des Auftragnehmers ist dieser von weiteren Auftragserteilungen auszuschließen.

8 Nach den Vertragsbedingungen des Landes ist der Auftragnehmer verpflichtet, bei der Ausführung der Leistungen die für die Arbeitsverhältnisse der eingesetzten Arbeitnehmer geltenden tarifvertraglichen Bestimmungen einzuhalten.

Er ist darüber hinaus verpflichtet, nur solchen Unterauftragnehmern Leistungen zu übertragen, die die gleiche Verpflichtung ihm gegenüber schriftlich eingegangen sind. Die Verpflichtungserklärungen der Nachunter-' nehmer sind vom Auftragnehmer aufzubewahren und auf Verlangen dem Auftraggeber vorzulegen.

9 Für die Bekämpfung Von illegaler Beschäftigung gilt der RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie, zugleich im Namen des Ministerpräsidenten und aller Landesminister v. 15. 3.1988 (SMBl. NW. 20021) - öffentliches Auftragswesen; Bekämpfung illegaler Beschäftigung im Rahmen des öffentlichen Bauvergabewesens -; für die Bekämpfung der Schwarzarbeit gilt der Gem. RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie, des Finanzministers, des Innenministers, des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales und des Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr v. 29. 9. 1989 (SMBl. NW. 7124) - Bekämpfung der Schwarzarbeit -.

Den Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts wird empfohlen, diesen Runderlaß ebenfalls anzuwenden.

Dieser Runderlaß ergeht im Einvernehmen mit dem Innenministerium, dem Finanzministerium, dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales und dem Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen.

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') MBL NW. 1994 S. 526.