Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: 3. 12.75(1)

 

Historisch:

3. 12.75(1)

3. 12.75(1)

212. Ergänzung - SMB1. NW.- (Stand 14.10.1992 = MB1. NW. Nr. 64 einschl.)

233


Richtlinien für beschleunigte Vergabe
bei Baumaßnahmen im Rahmen konjunkturpolitischer Sofortprogramme (R1VSP NW 1975)

RdErl. d. Finanzministers v. 3. 12. 1975 -01088 A-22-II B 4 ')

l Allgemeines

1.1 Diese Richtlinien sind bei der Vergabe von Bauleistungen für solche Baumaßnahmen anzuwenden, die nach Mitteilung der obersten technischen Instanz an die technische Aufsichtsbehörde in der Mittelinstanz in ein konjunkturpolitisches Sofortprogramm aufgenommen worden sind. Sie dienen dazu, die Auftragserteilung soweit wie möglich zu beschleunigen.

Sofern sich - beispielsweise durch die Bildung von Investitionsschwerpunkten - Besonderheiten ergeben, werden die erforderlichen Regelungen - insbesondere hinsichtlich des Vergabeverfahrens - jeweils in der Mitteilung der obersten technischen Instanz festgelegt.

1.2 Die Baudienststellen haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit alle erforderlichen Maßnahmen so zu treffen, daß bei Zuweisung der Ausgabemittel und/oder Erteilung von Verpflichtungsermächtigungen die Aufträge an die Unternehmen unverzüglich erteilt werden können. Die Schaffung der erforderlichen Voraussetzungen für den Beginn der Baumaßnahmen nach den Abschnitten E und F der Richtlinien für die Durchführung der Bauaufgaben der Staatlichen Bauverwaltung Nordrhein-Westfalen (RLBau NW) sind nach Möglichkeit zu beschleunigen.

2. Zuständigkeit der technischen Aufsichtsbehörde In der Mittelinstanz

Im Interesse einer Beschleunigung des Vergabeverfahrens kann die technische Aufsichtsbehörde in der Mittelinstanz bis zur Auftragserteilung auf ihre Mitwirkung nach der Zuständigkeitsregelung des Vergabehandbuchs „Zuständigkeiten" - VHB NW Teil I - verzichten, soweit dies erforderlich und vertretbar ist.

3 Wahl der Vergabeart

3.1 In der Regel ist gemäß § 3 Nr. 2 VOB/A bzw. VOL/A öffentlich auszuschreiben. Kann jedoch durch die Wahl einer anderen Vergabeart die Auftragserteilung wesentlich beschleunigt werden, so darf beschränkt ausgeschrieben oder in besonderen Fällen auch freihändig vergeben werden.

3.2 Bei der Vergabe von Anschlußaufträgen ist das Erfordernis der Geringfügigkeit nicht eng auszulegen.

4 Aufforderung zur Angebotsabgabe

Zur Angebotsabgabe ist unverzüglich aufzufordern, sobald die Verdingungsunterlagen vollständig zusammengestellt sind. Abweichend von Abschnitt D Nr. 3.3 bzw. Abschnitt E Nr. 4.9 RLBau NW und von der Richtlinie zu § 16 VOB/A des Vergabehandbuches (VHB NW) ist nicht zu warten, bis die Ausgabemittef zugewiesen und/oder Verpflichtungsermächtigungen erteilt worden sind. In diesen Fällken ist in die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots - EVM (B/L)A bzw. EVM (K)A/ BwB - folgender Hinweis aufzunehmen.

„Es wird besonders darauf hingewiesen, daß zur Beschleunigung der Vergabe schon jetzt zur Angebotsabgabe aufgefordert wird, obwohl die Ausgabemittel noch nicht zugewiesen sind. Es besteht daher die Möglichkeit, daß der Auftrag nicht wie vorgesehen vergeben werden kann."

5 Fristen

5.1 Die Angebotsfristen sollen so kurz wie möglich bemessen werden. Die Mindestfristen nach §18 VOB/A sind einzuhalten. Voraussetzung für eine knappe Bemessung der Angebotsfristen ist u.a., daß durch entsprechende

Gestaltung der Verdingungsunterlagen der evtl. erforderliche Zeitaufwand der Bieter für Baustellenbesichtigungen oder Beschaffung von Unterlagen möglichst gering gehalten wird.

5.2 Zuschlags-(Binde-)fristen sind möglichst kurz zu bemessen.

Längere Zuschlagsfristen als von höchstens 24 Tagen nach § 19 Nr. 2 VOB/A können ausnahmsweise zur Bindung der Bieter an ihr Angebot festgelegt werden, wenn die Zuweisung der Ausgabemittel und/oder die Erteilung einer Verpflichtungsermächtigung erst nach Ablauf dieser Frist zu erwarten ist. In der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots - EVM (B/L)A bzw. EVM (K)A/BwB - ist in derartigen Fällen der Grund für die Länge der Zuschlagsfrist zu erläutern. Fehlen hinreichende Anhaltspunkte für die Bemessung der Zuschlagsfrist - etwa weil der Zeitpunkt einer Entscheidung über die Zuweisung der Ausgabemittel und/oder die Erteilung einer Verpflichtungsermächtigung noch nicht bekannt ist - kann in die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots - EVM (B/L)A bzw. EVM (K)A/BwB - folgender Hinweis aufgenommen werden:

,,Es bleibt vorbehalten, die Zuschlags-(Binde-)frist im Einvernehmen mit Ihnen zu verlängern, wenn sich die Zuweisung der Ausgabemittel länger als vorgesehen verzögert."

6 Prüfung und Wertung der Angebote

Prüfung und Wertung der Angebote sind unbeschadet der gebotenen Sorgfalt zu beschleunigen. Zur Vereinfachung der Angebotsprüfung und -Wertung können Angebote, die insbesondere wegen der Höhe der geforderten Preise nicht in die engere Wahl kommen (§ 25 Nr. 3 Abs. 3 VOB/A) bzw. unwirtschaftlich sind (§ 25 Nr. 2 Abs. 2 VOL/A), ohne weitere Prüfung ausgeschieden werden. Das gleiche gilt für Angebote von Bietern, von denen zweifelsfrei feststeht, daß sie ungeeignet sind (§ 2 Nr. l Satz l VOB/A, § 2 Nr. 2 VOL/A). In die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots - EVM (B/L)A bzw. EVM (K)A/BwB - ist folgender Hinweis aufzunehmen:

„Um die Auftragserteilung zu beschleunigen, wird von der Prüfung und Wertung solcher Angebote von vornherein abgesehen, die wegen der Höhe des geforderten Preises (Angebotssumme) nicht in die engere Wahl kommen; es wird daher empfohlen, der rechnerischen Richtigkeit des Angebots besondere Aufmerksamkeit zu widmen."

7 Vergabe nach den EWG-Richtlinien

Die Bestimmungen der a-Paragraphen der VOB/A bleiben unberührt.

') MBl. NW. 1976 S. 28. geändert durch Gem. RdErl. v. 10. 4. 1989 (MB1. NW. 1989 S. 422). 5. 8. 1992 (MB1. NW. 1992 S. 1321).

208.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 1.3.1992 = MBl. NW.Nr.10) 5. 12. 75 (1)

Vergabehandbuch 233 für die Durchführung von Bauaufgaben de« Lande» fcvu (VHB NW)

RdErl. d. Finanzministers v. 5. 12. 1975-0 1082-4-II B 4')

Durch die Neufassung der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) - Ausgabe 1973 - ist es notwendig geworden, die Verwaltungsvorschriften für das Vergabewesen an die neue VOB anzupassen.

In einem „Vergabehandbuch für die Durchführung von Bauaufgaben des Landes im Bereich der Staatlichen Bauverwaltung" (VHB NW) sind nunmehr Richtlinien zur VOB/A und VOB/B und die übrigen für die Vergabe von Bauleistungen einschlägigen Vorschriften zusammengefaßt worden.

Das VHB NW enthält folgende Teile:

I. Richtlinien zur VOB

II. Einheitliche Verdingungsmuster

III. Einheitliche Formblätter

IV. Allgemeine Vorschriften

V. Sonstige Runderlasse

VI. Anhang

Anlage Bei der Vergabe von Bauleistungen und sonstigen Leistungen sind ab 1.1.1976 die Richtlinien zur.VOB (Teil l) zu beachten und die Einheitlichen Verdingungsmuster (Teil II) sowie die Einheitlichen Formblät-

»ter (Teil III) anzuwenden. Für die Einheitlichen Verdingungsmuster (EVM) ist Papier in folgenden Farben zu verwenden: »Angebotsanforderung gelb Bewerbungsbedingungen orange Angebotsschreiben hellgrün Besondere Vertragsbedingungen hellrot Zusätzliche Vertragsbedingungen hellblau Auftragsschreiben hellbraun Absageschreiben weiß (kann auch als Postkarte

gedruckt werden)

alle Ergänzungen grau alle EVM für Zeitverträge weiß

Das VHB NW entspricht im wesentlichen dem Vergabehandbuch für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes im Zuständigkeitsbereich der Finanzbauverwaltungen (VHB).

Die bei der Deutschen Bundesverlag GmbH, Bonn, Kessenicher Straße 116, .Telefon: (02221) 238067 und 233138, verlegte und von dieser vertriebene Loseblättausgabe des VHB ist gemäß meinem RdErl. v. 8.8.1973 (n. v.) - 01082 - 4 - IIB 4 - beschafft worden.

Die Deutsche Bundesverlag GmbH hat sich bereit erklärt, die abweichenden Regelungen, die das VHB NW trifft, auf gelben Einlageblättern zu drucken und zusätzlich zum Änderungsdienst für die Bundesausgabe a-ich den laufenden Änderungsdienst für das VHB NW zu übernehmen.

Alle Einlageblätter werden ohne besondere Anforderung von der Deutschen Bundesverlag GmbH für bereits beschaffte und noch zu bestellende VHB gegen Berechnung den dort registrierten Beziehern zugestellt.

Die in Teil V des VHB NW aufgeführten, im MBI. NW. veröffentlichten Runderlasse sind in die Loseblattsammlung einzuheften.

Den Landwirtschaftskammern Rheinland und Westfalen-Lippe wird empfohlen, das VHB NW sinngemäß anzuwenden.

Dieser Runderlaß ergeht im Einvernehmen mit dem Innenminister, dem Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr und dem Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.

') MBI NW 1975 S. 2304, geändert durch RdErl. v. 29. 12. 1978 (MBI. NW. 1979 S. 70), 14. 1. 1982 (MBI. NW. 1982 S. 442). 6. 6. 1983 (MBI. NW. 1983 S. 1550), 22.10. 1985 (MBI. NW. 1985 S. 1612), 9. 3. 1989 (MBI. NW. 1989 S. 336), 5. 1. 1990 (MBI. NW. 1990 S. 190). 22. 11. 1991 (MBI. NW. 1992 S. 174).

191. Ergänzung-SMB1. NW.- (Stand 1.6.1989 = MB1. NW. Nr. 29 einschl.) 5. 12. 75 (2)

Anlage £33

Vergabehandbuch

für die Durchführung von Bauaufgaben

des Landes

(VHB NW)

Inhalt

Teil l Richtlinien

- Vorbemerkung

- Zuständigkeiten

- Richtlinien zu VOB/A VOB/B

- Hinweise für Vergaben nach der VOL

Teil 11 Einheitliche Verdingungsmuster - EVM-

Teil III Einheitliche Formblätter - EFB -

Teil IV Allgemeine Vorschriften

Teil V Sonstige Richtlinien und Hinwelse für die Staatliche Hochbauverwaltung

Teil VI Anhang

StLB - Nicht zu verwendende Standardtexte

Leitfaden für Bauunterhaltungsarbeiten im Zeitvertrag

Leitfaden für die Berechnung der Vergütung von Nachtragsvereinbarungen nach § 2 VOB/B

Vertragsmuster „Wartung 85" für technische Anlagen und Einrichtungen

5.12.75(2) • 208.Ergänzung-SMBl. NW.- (Standl. 3.1992 = MBl. NW.Nr.10)

233 Richtlinien

- Vorbemerkung Zuständigkeiten Richtlinien zu VOB, Teil A

§ 1 VOB/A Bauleistungen

§ 1 a VOB/A Zusätzliche Bestimmungen aufgrund der BKR

§ 2 VOB/A Grundsätze der Vergabe

§ 3 VOB/A Arten der Vergabe

§ 3 a VOB/A Arten der Vergabe

§ 4 VOB/A Einheitliche Vergabe, Vergabe nach Losen

§ 5 VOB/A Leistungsvertrag, Stundenlohnvertrag,

Selbstkostenerstattungsvertrag § 6 VOB/A Angebotsverfahren § 7 VOB/A Mitwirkung von Sachverständigen § 8 VOB/A Teilnehmer am Wettbewerb § 9 VOB/A Beschreibung der Leistung § 10 VOB/A .Vergabeunterlagen § 11 VOB/A Ausführungsfristen

§ 12 VOB/A Vertragsstrafen und Beschleunigungsvergütungen § 13 VOB/A Gewährleistung § 14 VOB/A Sicherheitsleistung § 15 VOB/A Änderung der Vergütung § 16 VOB/A Grundsätze der Ausschreibung § 17 VOB/A Bekanntmachung § 17a VOB/A Vorinformation, Bekanntmachung § 18 VOB/A Angebotsfrist § 18a VOB/A Fristen der EG-Vergaben § 19 VOB/A Zuschlagsfrist § 20 VOB/A Kosten § 21 VOB/A Inhalt der Angebote § 22 VOB/A Eröffnungstermin § 23 VOB/A Prüfung der Angebote § 24 VOB/A Verhandlungen mit Bietern § 25 VOB/A Wertung der Angebote § 26 VOB/A Aufhebung der Ausschreibung § 27 VOB/A Nicht berücksichtigte Bewerbungen und Angebote § 28 VOB/A Zuschlag § 29 VOB/A Vertragsurkunde

Richtlinien zu VOB, Teil B

§ 1 VOB/B Art und Umfang der Leistung

§ 2 VOB/B Vergütung

§ 3 VOB/B Ausführungsunterlagen

§ 4 VOB/B Ausführung

§ 5 VOB/B Ausführungsfristen

§ 6 VOB/B Behinderung und Unterbrechung der Ausführung

§ 7 VOB/B Verteilung der Gefahr

§ 8 VOB/B Kündigung durch den Auftraggeber

§ 9 VOB/B Kündigung durch den Auftragnehmer

§ 10 VOB/B Haftung der Vertragsparteien

§ 11 VOB/B Vertragsstrafe

§ 12 VOB/B Abnahme

§ 13 VOB/B Gewährleistung

§ 14 VOB/B Abrechnung

§ 15 VOB/B Stundenlohnarbeiten

§ 16 VOB/B Zahlung

§ 17 VOB/B Sicherheitsleistung

§ 18 VOB/B Streitigkeiten Hinweise für Vergaben nach der VOL


Anlagen: