Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Bauverwaltung und der Wirtschafts-(Preis-)Verwaltung Gem. RdErl. d. Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr - VIA 3 - B 1057 - 6, d. Finanzministers - B 1057 - 6 - II D 4, d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie - 413 - 32 - 00 u. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - IV C 4 - 2815.103 v. 29.7.1987 ¹)

 

Historisch:

Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Bauverwaltung und der Wirtschafts-(Preis-)Verwaltung Gem. RdErl. d. Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr - VIA 3 - B 1057 - 6, d. Finanzministers - B 1057 - 6 - II D 4, d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie - 413 - 32 - 00 u. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - IV C 4 - 2815.103 v. 29.7.1987 ¹)

29. 7. 87 (1)

182.Ergänzung-SMBl. NW.- (Standl5.11.1987 = MB1. NW. Nr. 67 einschl.)

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Zusammenarbeit

zwischen den Behörden der Bauverwaltung und der Wirtschafts-(Preis-)Verwaltung

Gem. RdErl. d. Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr - VIA 3 - B 1057 - 6,

d. Finanzministers - B 1057 - 6 - II D 4, d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie -

413 - 32 - 00 u. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - IV C 4 - 2815.103 v. 29.7.1987 ¹)

1. Die Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung PR Nr. 1/72 über die Preise für Bauleistungen bei öffentlichen oder mit öffentlichen Mitteln finanzierten Aufträgen (Verordnung PR Nr. 1/84 vom 23. 2. 1984 (BGB1.1 S. 375), die am 16. 4.1984 in Kraft getreten ist, macht es erforderlich, die Zusammenarbeit zwischen den Bauämtern und den Preisüberwachungsstellen des Landes Nordrhein-Westfalen neu zu regeln.

2. Mit der Änderung der VO PR Nr. 1/72 verfolgt der Bundesminister für Wirtschaft das Ziel, verstärkt marktwirtschaftliche Grundsätze im Bereich des Preisrechts bei öffentlichen Aufträgen für Bauleistungen durchzusetzen.

3. Nach der VO PR Nr. 1/72 sind folgende Preistypen zulässig:

- Wettbewerbspreise (§ 5).

- Listenpreise (§ 6)

- Selbstkostenpreise (§ 8); das sind

- Selbstkostenfestpreise (§ 9)

- Selbstkostenerstattungspreise (§ 10)

- Stundenlohnabrechnungspreise (§11)

- Frei vereinbarte Preise (§ 12).

4. Die marktwirtschaftliche Preisbildung hat Vorrang vor der Vereinbarung von Selbstkostenpreisen. Deshalb sind Wettbewerbspreise, Listenpreise und frei vereinbarte Preise als Preistypen uneingeschränkt zulässig.

5. Wettbewerbspreise

Wettbewerbspreise sind Preise, die bei einer öffentlichen oder Beschränkten Ausschreibung Zustandekommen oder bei Freihändiger Vergabe, wenn mehrere Unternehmer zur Angebotsabgabe aufgefordert worden sind. Wettbewerbspreise unterliegen keiner preisrechtlichen Begrenzung und Kontrolle (s. VHB NW, Nr. 5.1 der Richtlinie zu § 25 VOB/A). Sie sind bei voll wirksamem Wettbewerb preisrechtlich in voller Höhe zulässig.

6. Listenpreise

Listenpreise sind Preise, die in einer Preisliste des Auftragnehmers stehen und die der Auftragnehmer seinen anderen Auftraggebern regelmäßig berechnet Sie spielen in der Bauwirtschaft nur eine geringe Rolle, können aber z.B. als Stundenverrechnungssätze vorkommen.

Listenpreise sind preisrechtlich nicht begrenzt Die Preisüberwachungsstelle kann prüfen, ob die in § 6 VO PR Nr.,1/72 genannten Voraussetzungen vorliegen.

Maßnahmen zur Prüfung von Listenpreisen sind auch nach der Zuschlagserteüung zulässig.

7. Wettbewerbs- und Listenpreise bei Wettbewerbsbeschränkungen

Ist bei Wettbewerbs- oder Listenpreisen der Wettbewerb auf der Anbieterseite beschränkt und wird die Preisbildung hierdurch beeinflußt so ist höchstens ein Selbstkostenfestpreis zulässig.

Der Wettbewerb ist auf der Anbieterseite insbesondere dann beschränkt, wenn

- die Anbieter eine marktbeherrschende Stellung ein-nehmen oder

- die Anbieter wettbewerbsbeschränkende Abreden getroffen haben und der Preis hierdurch beeinflußt wird.

Eine Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des "Baupreisrechts liegt nicht vor, wenn der Auftraggeber auf eine an sich mögliche Veranstaltung eines Wettbewerbs verzichtet oder wenn eine unausgeglichene Marktlage starke Preiserhöhungstendenzen auslöst.

Maßnahmen zur Prüfung von Wettbewerbs- und Listenpreisen bei Wettbewerbsbeschränkungen sind auch nach der Zuschlagserteilung zulässig.

8. Selbstkostenpreise

Selbstkostenpreise sind Preise, die nicht marktwirtschaftlich gebildet werden. Werden sie vereinbart, sind die der VO PR Nr. 1/72 als Anlage beigefügten „Leitsätze für die Ermittlung von Preisen für Bauleistungen aufgrund von Selbstkosten (LSP-Bau)" anzuwenden (§ 14 VO PR Nr.. 1/72).

Selbstkostenpreise dürfen vereinbart werden, wenn die Bildung von Wettbewerbs-. oder Listenpreisen Dicht möglich oder der Wettbewerb im Sinne des § 7 VO PR Nr. 1/72 beschränkt ist. Ein rechtlicher Zwang zur Vereinbarung von Selbstkostenpreisen besteht jedoch nicht

Nach § 5 Nr. 3 VOB/A dürfen Bauleistungen nur ausnahmsweise nach Selbstkosten vergeben werden. Die Vergabe bedarf in diesem Fall der vorherigen Zustimmung der Technischen Aufsichtsbehörde in der Mittelinstanz (VHB NW, Richtlinie Nr. 3 und § 5 VOB/A).

9. Stundenlohnabrechnungspreise

Stundenlohnabrechnungspreise sind Preise für Bauleistungen geringen Urnfangs, die überwiegend Lohnkosten verursachen (§ 11 Abs. l VO PR Nr. 1/72).

Stundenlohnabrechnungspreise dürfen nur vereinbart werden, wenn

- eine marktwirtschaftliche Preisbildung nicht möglich ist

- ein Selbstkostenerstattungspreis vereinbart werden dürfte, weil die Voraussetzungen für einen-Selbstkostenfestpreis nicht vorliegen (§ 10 Abs. l VO PR Nr. 1/72).

Nach der VOB/A soll die Vergabe von Stundenlohnarbeiten dem Wettbewerb unterstellt werden. In diesem Fall sind die Bieter aufzufordern, Verrechnungssätze (DM/Stunde) anzubieten. Im Wettbewerb züstandege-kommene Verrechnungssätze können baupreisrecht-lich Wettbewerbspreise, Listenpreise oder Bestandteile dieser Preistypen sein. Wird auf einen Wettbewerb verzichtet, können Verrechnungssätze frei vereinbart werden. Stundenlohnabrechnungspreise sind möglichst nicht zu vereinbaren (vgl. Nrn. 3, 4, 7 und 8 des RdErl. d. Finanzministers betreffend Stundenlohnarbeiten v. 4.12.1975 - SMB1. NW, 233 -).

10. Frei vereinbarte Preise .

Frei vereinbarte Preise sind Preise, die anstelle von Wettbewerbs-, Listen- oder Selbstkostenpreisen frei vereinbart werden, z. B. anstelle von Wettbewerbspreisen bei freihändiger Vergabe ohne Wettbewerb.

Die Preisüberwachungsstelle kann prüfen, inwieweit frei vereinbarte Preise einen Selbstkostenfestpreis so erheblich überschreiten, daß sie in einem auffälligen Mißverhältnis zur Leistung stehen.

Maßnahmen zur Prüfung frei vereinbarter Preise sind nur bis zur Zuschlagserteilung zulässig.

') MB1. NW. 1987 S. 1421.

182.Ergänzung-SMBl. NW.- (Standl5.11.1987 = MBl. NW.Nr.67einschl.) 29. 7. 87 (2)

11. Preise für zusätzliche Leistungen (§ 13 VO PR Nr. 1/72) 233

Zusätzliche Leistungen sind Bauleistungen, die im Vertrag nicht vorgesehen sind", zur Erfüllung des Vertragszwecks erforderlich sind und mit der Vertragsleistung in unmittelbarem Zusammenhang stehen (§ l Nr. 4 Satz l, § 2 Nr. 6 VOB/B, Nr. 2.3 des Leitfadens für die Berechnung der Vergütung bei Nachtragsvereinbarungen nach § 2 VOB/B - Teil VI des VHB NW-).

Für zusätzliche Leistungen dürfen nach § 13 Abs. l VO PR Nr. 1/72 Selbstkostenpreise vereinbart werden. Ein rechtlicher Zwang zur Vereinbarung von Selbstkostenpreisen besteht jedoch nicht.

Handelt es sich bei dem Angebotspreis des Hauptauftrages um einen Wettbewerbspreis nach § 5 VO PR Nr. 1/72 und wird die Vergütung für zusätzliche Leistungen nach § 2 Nr. 6 Abs. 2 Satz l VOB/B unmittelbar hieraus abgeleitet, muß die für Wettbewerbspreise geltende Regelung der VO PR Nr. 1/72 auch für die Nachtragsvereinbarungen gelten.

Eine preisrechtliche Prüfung kommt daher insoweit nicht in Betracht.

Dasselbe gilt, wenn die Vergütung für geänderte Leistungen nach § 2 Nr. 5 VOB/B zu vereinbaren ist.

Es ist daher künftig wie folgt zu verfahren:

12. Sollen - bei Vorliegen der vergaberechtlichen Voraussetzungen - Bauleistungen zu Listenpreisen (Nr. 6), nach Selbstkosten (Nrn. 8 und 9) oder zu frei vereinbarten Preisen (Nr. 10) vergeben werden oder ist bei Wettbewerbs- oder Listenpreisen der Wettbewerb auf der Anbieterseite beschränkt (Nr. 7), ist die zuständige Preisüberwachungsstelle beim Regierungspräsidenten so früh wie möglich zu unterrichten, wenn die Auftragssumme voraussichtlich 50000 DM übersteigt.

Für die Unterrichtung der Preisüberwachungsstelle ist

das als Anlage beigefügte Formblatt zu verwenden. Anlage

Sollen Bauleistungen zu frei vereinbarten Preisen (Nr. 10) vergeben werden, muß das ausgefüllte Formblatt so rechtzeitig übersandt werden, daß noch vor der Auftragserteilung eine preisrechtliche Prüfung durchgeführt werden kann.

13. Wenn bei der Prüfung und Wertung der Angebote durch das Bauamt der Verdacht entsteht daß der geforderte Preis gegen die VO PR Nr. 1/72 verstößt, ist unabhängig von der Höhe des Angebotspreises die Preisüberwachungsstelle vom Bauamt unverzüglich einzuschalten.

14. Die Preisüberwachungsstelle prüft das für die Auftragserteilung vorgesehene Angebot hauptsächlich in den Geschäftsräumen des Bieters. Das Bauamt hat die Preisüberwachungsstelle durch Auskünfte sowie durch Hergabe erforderlicher Unterlagen zu unterstützen.

15. Die Preisüberwachungsstelle teilt dem Bauamt - erforderlichenfalls mündlich - das Ergebnis der Preisprüfung mit Die schriftliche Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung muß so gehalten sein, daß danach eine einwandfreie Abrechnung des Vertrages gewährleistet ist

16. Das Bauamt ist für die Angemessenheit eines frei vereinbarten Preises auch dann verantwortlich, wenn die Preisüberwachungsstelle die preisrechtliche Zulässigkeit des Preises festgestellt hat

Die obersten Landesbehörden können sicherstellen, daß die vorstehenden Bestimmungen bei mit Landesmitteln geförderten Baumaßnahmen durch geeignete Auflagen sinngemäß angewendet werden.

Den Gemeinden und Gemeindeverbänden wird empfoh- ' len, in den Fällen nach Nr. 13 unter Inanspruchnahme der Preisüberwachungsstellen des Landes entsprechend zu verfahren.

Dieser RdErl. ergeht im Einvernehmen mit dem Innenminister.


Anlagen: