Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Anwendung der Verordnung PR Nr. 1/72 über die Preise für Bauleistungen bei öffentlichen oder mit öffentlichen Mitteln finanzierten Aufträgen RdErl. d. Finanzministers v. 19. 12. 1973 — B 1057 — 2 — II B 4 ¹)

 

Historisch:

Anwendung der Verordnung PR Nr. 1/72 über die Preise für Bauleistungen bei öffentlichen oder mit öffentlichen Mitteln finanzierten Aufträgen RdErl. d. Finanzministers v. 19. 12. 1973 — B 1057 — 2 — II B 4 ¹)

19. 12. 73 (1)

137. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 5. 1980 = MB1. NW. Nr. 36 einschl.)


 Anwendung der Verordnung PR Nr. 1/72 über die Preise für Bauleistungen
bei öffentlichen oder mit öffentlichen Mitteln finanzierten Aufträgen

RdErl. d. Finanzministers v. 19. 12. 1973 — B 1057 — 2 — II B 4 ¹)

Seit dem 1. April 1972 ist die Verordnung PR Nr. 1/72 über die Preise für Bauleistungen bei öffentlichen oder mit öffentlichen Mitteln finanzierten Aufträgen vom 6. März 1972 (VO PR Nr. 1/72) - veröffentlicht im BGB1.1 S. 293 - in Kraft.

Gleichzeitig ist die bis dahin geltende Verordnung PR Nr. 8/55 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen für Bauleistungen (VO PR Nr. 8/55) außer Kraft getreten.

Die VO PR Nr. 1/72, der als Anlage „Leitsätze für die Ermittlung von Preisen für Bauleistungen aufgrund von Selbstkosten (LSP-Bau)" beigefügt sind, gilt für alle Preisvereinbarungen, die nach dem 1. April 1972 getroffen worden sind und getroffen werden.

Für die vor Inkrafttreten der VO PR Nr. 1/72 abgeschlossenen, noch nicht oder noch nicht voll erfüllten Verträge gilt folgendes:

Preise nach J 5 Abs. l (Wettbewerbspreise bei voll wirksamem Wettbewerb), § 7 (Selbstkostenfestpreise) und § 9 (feste Preise anstelle von Selbstkostenpreisen), feste Sätze für einzelne Preisbestandteile bei Selbstkostenerstattungspreisen nach § 8 Abs. 2 und vereinbarte Kostenbegrenzungen nach } 8 Abs. l Satz 2 der VO PR Nr. 8/55 bleiben unberührt.

Wettbewerbspreise bei nicht vollwirksamem Wettbewerb nach } 5 Abs. 2 VO PR Nr. 8/55 sind nach § 7 VO PR Nr. 1/72 zu beurteilen.

Selbstkostenerstattungs- und Stundenlohnabrechnungs-preise sind nach der VO PR Nr. 1/72 für diejenigen Leistungen, Teilleistungen und Teile von Leistungen zu ermitteln, die nach dem 31. 3. 1972 erbracht werden.

1.

Preistypen

Die VO PR Nr. 1/72 unterscheidet folgende Preistypen:

.1 Wettbewerbspreise,

.2 Listenpreise,

.3 Selbstkostenpreise,

.31 Selbstkostenfestpreise,

.32 Selbstkostenerstattungspreise, 1.33 Stundenlohnabrechnungspreise, 1.4 frei vereinbarte Preise.

Zu 1.1

Unter Wettbewerbspreisen sind Preise zu verstehen, die

- bei einer Ausschreibung zustande kommen.

- bei freihändiger Vergabe zustande kommen, sofern mehrere Unternehmer zur Angebotsabgabe aufgefordert worden sind ($ 5 Abs. l der VO PR Nr. 1/72) Zu den Wettbewerbspreisen gehören auch Stundenver-rechnungssätze, wenn die obengenannten Voraussetzungen eines Wettbewerbspreises vorliegen. Ist das nicht der Fall, gelten Stundenverrechnungssätze als Stundenlohnabrechnungspreise (s. Nr. 1.3 Abs. 4). Im Wettbewerb zustandegekommene Preise unterliegen keinen preisrechtlichen Begrenzungen nach der VO PR Nr. 1/72; sie sind ohne Rücksicht auf ihre Höhe als preisrechtlich zulässig anzusehen. Das gilt nicht für Preise, die einen nach den Vorschriften über Selbstkostenfestpreise ermittelten Preis so erheblich überschreiten, daß sie in einem auffälligen Mißverhältnis zur Leistung stehen. Insoweit sind diese Preise unzulässig (5 5 Abs. 2 der VO PR Nr. 1/72).

Nach der VO PR Nr. 8/55 war die preisrechtliche Zulässigkeit eines Preises nach dem sog. „Richtlinienpreis", d. h. einem nach den Richtlinien zu } 5 Abs. l VO PR Nr. 8/55 ermittelten Preis, zu beurteilen. An die'Stelle des Richtlinienpreises ist als preisrechtliche Maßgröße nunmehr der Selbstkostenfestpreis (§ 9 VO PR Nr. 1/72) getreten, der unter Beachtung der LSP-Bau aufgrund einer Vorkalkulation zu bilden ist. Diese Vorkalkulation ist jedoch grundsätzlich nur bei der Vereinbarung von Selbstkostenfestpreisen dem Angebot beizufügen (§ 9 Abs. l Satz 2 VO PR Nr. 1/72). Die auftragvergebenden Stellen werden deshalb bei Wettbewerben häufig nicht in der Lage sein, die Zuverlässigkeit der angebotenen Preise im Sinne des $ 5 Abs. 2 Satz 2 der VO PR Nr. 1/72 hinreichend zu beurteilen, weil sie infolge Unkenntnis der Selbstkostenfestpreise keine vergleichenden Betrachtungen anstellen können. Für einen Preisvergleich werden deshalb in derartigen Fällen wie bisher Erfahrungswerte heranzuziehen sein.

Der angebotene Preis ist preisrechtlich dann unzulässig, wenn er den Selbstkostenpreis erheblich überschreitet.

In der Begründung zur VO PR Nr. 1/72 wird dazu ausgeführt, daß die Grenze der Zulässigkeit dort liegt, wo die Preise den Selbstkostenfestpreis zuzüglich einer Spanne für einen vertretbaren maiktüblichen Spielraum überschreiten.

Zu 1.2

Der Begriff „Listenpreise' (§ 6 der VO PR Nr. 1/72) ijiU neu im Baupreisrecht. Es handelt sich dabei um solche Preise, die der Auftragnehmer seinen anderen Auftraggebern regelmäßig berechnet. Dabei sind dem Auftraggeber alle Vorteile, insbesondere Mengen- und Wertrabatte, Skonti und besondere Lieferungsbedingungen einzuräumen, die der Auftragnehmer beim Vorliegen gleichartiger Verhältnisse üblicherweise gewährt. Listenpreise, die auch zur Abgeltung von Stundenlohnarbeiten herangezogen werden dürfen, sind zu unterschreiten, wenn es die besonderen Verhältnisse des Falles rechtfertigen.

Zu 1.3

Selbstkostenpreise dürfen nur vereinbart werden, wenn die Bildung von Wettbewerbspreisen nicht möglich ist. Listenpreise nicht vorhanden sind oder der Wettbewerb auf der Anbieterseite unzulässig beschränkt ist und die Preisbildung hierdurch beeinflußt wird. Eine unzulässige Beschränkung des Wettbewerbs liegt insbesondere dann vor, wenn die Bieter eine marktbeherrschende Stellung einnehmen oder wettbewerbsbeschränkende Abreden getroffen haben. Eine Vergütung nach Selbstkostenerstattungspreisen is nach 4 '.0 Abs. l VO PR Nr. 1/72 nur statthaft, wenn Voraussetzungen für einen Selbstkostenfestpreis n vorliegen.

„Stundenlohnabrechnungspreise" sind nach } 8 Abs. 2' Ziffer 3 der VO PR Nr. 1/72 ebenfalls Selbstkostenpreise, deren Ermittlung sich nach der LSP-Bau richtet. Sollen Stundenlohnarbeiten nach Selbstkostenerstattungspreisen vergütet werden, sind nach Möglichkeit innerhalb des Selbstkostenerstattungspreises feste Sätze oder feste Beträge zu vereinbaren.

Zu 1.4

Die „frei vereinbarten Preise (J 12 VO PR Nr. 1/72) stellen eine weitere Neuerung im Baupreisrecht dar. Freie Preisvereinbarungen kommen in Betracht, wenn zufolge der besonderen Verhältnisse des Auftrages auf die Veranstaltung eines an sich möglichen Wettbewerbs verzichtet werden soll. Die frei vereinbarten Preise, bei deren Bildung der Auftragnehmer nicht an die Bestimmungen des Selbstkostennachweises der LSP-Bau gebunden ist, treten dann an die Stelle von Wettbewerbspreisen und Selbstkostenpreisen.

Frei vereinbarte Preise sind unzulässig, soweit sie den Selbstkostenfestpreis so erheblich überschreiten, daß sie in einem auffälligen Mißverhältnis zur Leistung stehen.

'( MBl. NW. 1974 S. 45. her. S. 333, gelindert durch Rd&l. v. 5. 12. 1975 (MB1. NW. 1975 S. 2304).

182.Ergänzung-SMBl. NW.- (Standl5.11.1987 = MBl. NW.Nr.67einschl.) . 19.12.73 (2)

2. Preisvorbehalte . OQO

Die bisher in den §§ 13 bis 15 der VO PR Nr. 8/55 Ä%*** geregelten Preisvorbehalte (Lohngleitklausel und Stoff-preisgleitklausel) sind nicht in die VO PR Nr. 1/72 übernommen worden. Das bedeutet nicht, daß es nunmehr preisrechtlich unzulässig wäre, Verträge mit Gleitklauseln abzuschließen. Vielmehr ist daraus lediglich herzuleiten, daß Preisvorbehalte künftig frei vereinbart werden dürfen.

3. Prüfung der Preise

Nach der VO PR Nr. 8/55 konnten die bei den Regie-, rungspräsidenten gebildeten Preisüberwachungsstellen bis zum Ablauf von 6 Monaten nach der Zuschlagserteilung Maßnahmen zur Prüfung von Wettbewerbspreisen treffen'. Die VO PR Nr. 1/72 bestimmt dagegen in § 16 Abs. 4 Satz l, daß Maßnahmen zur Prüfung von Wettbewerbspreisen und frei vereinbarten Preisen, nur bis zur Erteilung des Zuschlags zulässig sind. Im Bedarfsfall sind daher Anträge auf Prüfung derartiger Preise rechtzeitig vor Ablauf der Zuschlagsfrist zu stellen. Die Selbstkostenpreise und Listenpreise werden in § 16 Abs. 4 Satz l VO PR Nr. 1/72 nicht erwähnt. Daraus ist zu folgern, daß sie von der Begrenzung der Prüfungsfrist nicht erfaßt werden. Das gleiche gilt für Prüfungen, die im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens nach dem Wirtschaftsstrafgesetz oder dem Ordnungswidrigkeitenge-setz durchzuführen sind.

4. Vergabe nnd Abrechnung von Bauaufträgen bei festgestellten Preisverstößen

In den Formblättern „Bewerbungsbedingungen" ist eine Klausel folgenden Wortlauts enthalten. „Falls eine Prüfung des angebotenen Preises nach der . Verordnung PR Nr. 1/72 (Baupreisverordnung) die Unzulässigkeit des Preises ergibt, gilt als Angebotspreis der preisrechtlich zulässige Preis." Daraus ist herzuleiten, wie zu verfahren ist, wenn bei einer rechtzeitig eingeleiteten Angebotsprüfung durch die Preisüberwachungsstellen ein Preisverstoß festgestellt wird.

4.1 Wird der Preisverstoß dem Bauamt vor Erteilung des Zuschlags bekanntgegeben, ist der Auftrag zu dem als preisrechtlich zulässig festgestellten Preis zu vergeben.

4.2 Falls der Preisverstoß dem Bauamt bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist nicht mitgeteilt wird, ist der Auftrag zu dem angebotenen Preis zu erteilen. Gibt die Preisüberwachungsstelle nach Abschluß des Bauvertrages den preisrechtlich zulässigen Preis bekannt, ist nur dieser Betrag zu vergüten.

Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn die Preisüberwachungsstelle ohne Antrag des Bauamts ein Preis-prüfungsverfahren eingeleitet hat. Zu beachten ist dabei, daß die Bauämter durch die Einschaltung der Preisüberwachungsstellen nicht von der Verpflichtung entbunden werden, die Angebotspreise auf ihre Angemessenheit zu prüfen.

5. Den Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen «. Körperschaften des öffentlichen Rechts wird empfohlen, diesen Gemeinsamen Runderlaß ebenfalls anzuwenden.

Dieser Runderlaß ergeht im Einvernehmen mit dem Innenminister, dem Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr und dem Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Nordrhein-Westfalen.