Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Obsolet durch Fristablauf am 31. Dezember 2017.

 


Historisch: Anlaufstelle für VOB-Beschwerden Gem. RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr -(ab 1.1.2003: MWA),  I/D 2 - 81 - 75 - (15/77) - u. d. Innenministers -VC l-70.4.2- v. 10.2.1977

 

Historisch:

Anlaufstelle für VOB-Beschwerden Gem. RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr -(ab 1.1.2003: MWA),  I/D 2 - 81 - 75 - (15/77) - u. d. Innenministers -VC l-70.4.2- v. 10.2.1977

Anlaufstelle für VOB-Beschwerden
Gem. RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr -(ab 1.1.2003: MWA),
 I/D 2 - 81 - 75 - (15/77) -
u. d. Innenministers -VC l-70.4.2-
v. 10.2.1977

VOB/A-Beschwerden gegen öffentliche Auftraggeber, die der Fach- oder Rechtsaufsicht des Landes unterstehen, sind bei Aufträgen, welche die Auftragswerte, die durch Rechtsverordnung nach § 127 GWB festgelegt worden sind nicht erreichen, an die für die auftraggebende Stelle jeweils zuständige Aufsichtsbehörde zu richten. Dies gilt nicht für die Landschaftsverbände. Diese richten für ihre eigenen Vergabeentscheidungen jeweils eine interne, von fachlichen Weisungen ungebundene, Prüfstelle ein, an die die Beschwerden gerichtet werden können. Die Prüfstelle darf dabei in keiner Weise an den Vergaben beteiligt sein und muss Weisungsbefugnis gegenüber der vergebenden Stelle besitzen. Bei öffentlich geförderten Baumaßnahmen von Stellen, die nicht der Aufsicht des Landes unterliegen, ist die Bewilligungsbehörde zuständig. Im übrigen wird auf § 102 GWB verwiesen.

Darüber hinaus ist für Fälle, in denen die Zuständigkeit für Außenstehende nicht ohne weiteres erkennbar ist, bei den Bezirksregierungen das Dezernat 34 als Anlaufstelle für VOB-Beschwerden bestimmt worden. Bewerber und Bieter für öffentliche oder mit öffentlichen Mitteln geförderte Bauaufträge können sich wegen vermuteter Verstöße gegen die VOB/A an diese Stelle wenden. Die Bezirksregierung leitet diese Beschwerden unverzüglich an die zuständige Aufsichts- bzw. Bewilligungsbehörde weiter. Soweit möglich, soll bei mündlich oder fernmündlich vorgetragenen klaren Sachverhalten eine Auskunft sofort erteilt werden.

Ist die Bezirksregierung selbst die zuständige Aufsichts- bzw. Bewilligungsbehörde, übernimmt die Anlaufstelle die Koordinierung zwischen den Dezernaten bei der Entscheidung über die Beschwerden.

Die Anlaufstelle soll in geeigneten Fällen Hinweise und Empfehlungen an die zuständigen Behörden geben.

Dieser RdErl. tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.

MBl. NRW. 1977 S. 247, 2004 im Rahmen der Erlassbereinigung redaktionell überarbeitet, geändert d. RdErl. v. 29.1.2013 (MBl. NRW. 2013 S. 66).