Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Verwendung von Naturwerkstein bei öffentlichen Bauten RdErl. d. Finanzministers v. 21. 10. 1971 -0 1088 A - 60 - II B 4 - / 3.761.0 - 1962/71 - VI A 5 ¹)

 

Historisch:

Verwendung von Naturwerkstein bei öffentlichen Bauten RdErl. d. Finanzministers v. 21. 10. 1971 -0 1088 A - 60 - II B 4 - / 3.761.0 - 1962/71 - VI A 5 ¹)

184. Ergänzung-SMBl. NW.- (Standl. 4.1988 = MBl. NW. Nr. 15 einschl.)


Verwendung von Naturwerkstein bei öffentlichen Bauten

RdErl. d. Finanzministers v. 21. 10. 1971 -0 1088 A - 60 - II B 4 - / 3.761.0 - 1962/71 - VI A 5 ¹)

Die überwiegend mittelständisch orientierten einheimischen Naturwerkstein-Unternehmen haben gegenwärtig zum großen Teil Absatzschwierigkeiten.

Um ihren Belangen nach Möglichkeit Rechnung zu tragen, ist es geboten, der Naturwerkstein-Industrie eine echte Wettbewerbsmöglichkeit zu schaffen.

Ich bitte deshalb, bei anstehenden Ausschreibungen in Betonwerkstein, Keramik und anderen Baustoffen dieser Art in geeigneten Fällen den Naturwerkstein alternativ mit auszuschreiben, sofern nicht ohnehin aus besonderen Gründen - z. B. bei repräsentativen Bauten - die Verwendung von Naturwerkstein vorgesehen ist.

Sollen Dachdeckungs- oder Fassadenarbeiten mit Schiefer ausgeführt werden, darf in der Leistungsbeschreibung nicht Schiefer einer bestimmten Produktion oder Herkunft vorgeschrieben werden (§ 9 Nr. 7 Abs. 2 VOB/A). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nur zulässig, wenn dies durch die Art der geforderten Leistung (z.B. Reparaturen, Ergänzung vorhandener Schieferflächen, Anpassung an benachbarte Bebauung) gerechtfertigt ist.

Bei der Wertung der Angebote ist dann unter dem Gesichtspunkt der sparsamen Verwendung der Haushalts-jnittel in jedem Einzelfall zu prüfen, welcher Ausführungs-'art der Vorzug zu geben ist.

21. 10. 71 (1)

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') MBl. NW. 1971 S. 1860, geändert durch RdErl. v. 6. 1. 1988 (MB1. NW. 1988 S. 133).