Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Abgeltung von Rechtsansprüchen auf die Gewährung eines Zuschusses nach dem Schutzbaugesetz RdErl. d. Ministers für Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten v. 9. 9. 1968 — I A 3/II A 3 — 7.4 Nr. 1092/68 ¹)

 

Historisch:

Abgeltung von Rechtsansprüchen auf die Gewährung eines Zuschusses nach dem Schutzbaugesetz RdErl. d. Ministers für Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten v. 9. 9. 1968 — I A 3/II A 3 — 7.4 Nr. 1092/68 ¹)

150. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 8.1982 - MB1. NW. Nr. 61 einschl.)

9.9.68(1)

2351


Abgeltung von Rechtsansprüchen

auf die Gewährung eines Zuschusses nach dem

Schutzbaugesetz

RdErl. d. Ministers für Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten v. 9. 9. 1968 — I A 3/II A 3 — 7.4 Nr. 1092/68 ¹)

Nach § 41 Abs. l Satz l des Schutzbaugesetzes vom 9. September 1965 (BGB1. I S. 1232) in der Fassung des Artikels 17 Nr. 2 a des Gesetzes zur Verwirklichung der mehr jährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil — Finanz-^änderungsgesetz 1967 — vom 21. Dezember 1967 (BGB1. I S. 1259) wird die Verpflichtung des Bauherrn. Schutzräume gemäß § 2 des Schutzbaugesetzes zu errichten, ausgesetzt.

In Auswirkung des Artikels 17 Nr. 2b Finanzänderungsgesetz kann ein Zuschuß für die Errichtung eines Schutzraumes nur denjenigen in § 6 Abs. l und § 12 Abs. l Sdiutzbaugesetz genannten Bauherren gewährt werden, die ihr Bauvorhaben nach dem 15. 9. 1965 (Tag der Verkündung des Schutzbaugesetzes) fertiggestellt haben oder noch fertigstellen, sofern der Bauantrag vor dem 25. 12. 1965 eingegangen ist.

Anträge auf Gewährung von Zuschüssen für die vorstehend bezeichneten Fälle sind mir auf dem Dienst-

wege bis zum 31. 12. 1968 vorzulegen. Aus der von der unteren Bauaufsichtsbehörde auszustellenden Bescheinigung, die dem Antrag beizufügen ist, muß hervorgehen:

1. Das Datum, an dem der Bauantrag bei der unteren Bauaufsichtsbehörde eingegangen und das Datum, an dem der Schlußabnahmeschein ausgestellt worden ist.

2. Erfüllung der Anforderungen, die in den Richtlinien des Bundesministers für Wohnungswesen und Städtebau für Schutzraumbauten in Teil IV .Strahlungsschutzbauten" (Bundesbaublatt 1961 S. 57) oder in den „Bautechnischen Grundsätzen für Hausschutzräume des Grundschutzes" (Bundesbaublatt 1967 S. 282) niedergelegt sind.

3. Zahl der Schutzplätze, die gemäß § 2 des Schutzbaugesetzes zu schaffen sind.

Im Zweifelsfall kann als Anhalt für diese Feststellung davon ausgegangen werden, daß grundsätzlich mindestens 7 Schutzplätze, in Wohngebäuden im übrigen mindestens l Schutzplatz je Wohnraum als zuschußfähig gelten. Nebenräume sowie Zubehörräume und Wirtschaftsräume im Sinne des § 42 Abs. 4 der Zweiten Berechnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. 8. 1663 (BGB1. I S. 594), geändert durch Verordnung v. 20. 12. 1967 (BGB1. I S. 1298), sind nicht als Wohnräume im Sinne dieser Vorschrift zu rechnen; zu den Nebenräumen gehören namentlich Flure, Dielen, Speisekammern, Bade-, Wasch- oder Duschräume, Toiletten, Besenkammern und sonstige Abstellräume. Bei Schutzräumen für bestehende Gebäude gelten so viele Schutzplätze als zuschußfähig, wie berücksichtigt werden könnten, wenn es sich um die Errichtung von Gebäuden nach § 2 des Schutzbaugesetzes handeln würde.

4. Zahl der errichteten Schutzplätze mit Planunterlagen unter Zugrundelegung der Nummer 2.

Entspricht der Schutzraum nicht in jeder Hinsicht den Anforderungen nach Nummer 2, so kann die Bescheinigung trotzdem ausgestellt werden, wenn festgestellt wird, daß er gegen die in § 3 Abs. l des Schutzbaugesetzes genannten Gefahren (herabfallende Trümmer, radioaktive Niederschläge, Brandeinwirkungen, biologische und chemische Kampfstoffe) ausreichend schützt und zu einem längeren Aufenthalt geeignet ist. Kann diese Feststellung nicht eindeutig getroffen werden, so ist mir der Antrag auf dem Dienstwege mit Darlegung der aufgetretenen Zweifel vorzulegen.

Dieser RdErl. ergeht im Einvernehmen mit dem Innenminister.