Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 22.3.2024


Empfehlungen für das Planen, Bauen und Betreiben von Anlagen der Technischen Gebäudeausrüstung (TGA) in Liegenschaften des Landes Nordrhein-Westfalen (TGA - Empfehlungen NRW) RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Verkehr - VI B 4 - B 1013 - 05 / B 1014 - 216 v. 10.6.2008

 

Empfehlungen für das Planen, Bauen und Betreiben von Anlagen der Technischen Gebäudeausrüstung (TGA) in Liegenschaften des Landes Nordrhein-Westfalen (TGA - Empfehlungen NRW) RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Verkehr - VI B 4 - B 1013 - 05 / B 1014 - 216 v. 10.6.2008

Empfehlungen für das Planen, Bauen und Betreiben
von Anlagen der Technischen Gebäudeausrüstung (TGA)
in Liegenschaften des Landes Nordrhein-Westfalen
(TGA - Empfehlungen NRW)
RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Verkehr
- VI B 4 - B 1013 - 05 / B 1014 - 216 v. 10.6.2008

1
Die TGA-Empfehlungen NRW dienen dazu, die Anlagen der Technischen Gebäudeausrüstung in den von Dienststellen und Einrichtungen, Hochschulen, Universitätsklinika, Landesbetrieben und Sondervermögen des Landes genutzten, landeseigenen oder angemieteten Gebäuden funktionsgerecht, sicher, wirtschaftlich, energiesparend und umweltschonend zu planen, zu bauen und zu betreiben. Sie konkretisieren damit die baupolitischen Ziele des Landes.

2
Die TGA-Empfehlungen NRW gelten für alle aus Landesmitteln finanzierten Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, Sanierungen, Modernisierungen und Ersatzbeschaffungen von Gebäuden und Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung und unabhängig davon, ob sie vom Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes (BLB NRW) oder von Dritten errichtet oder angemietet werden.

3
Als TGA-Empfehlungen NRW sind die auf der Internetseite des für Bauangelegenheiten des Landes zuständigen Ministeriums aufgeführten Empfehlungen des Arbeitskreises Maschinen- und Elektrotechnik staatlicher und kommunaler Verwaltungen (AMEV) und der früheren Fachkommission Haustechnik und Krankenhausbau des Ausschusses für staatlichen Hochbau der Bauministerkonferenz (FK HuK) in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.

Eine aktuelle Übersicht der jeweils geltenden Empfehlungen wird auf der Internetseite zum Download bereitgestellt.

4
Der Runderlass des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25.1.2003 (MBl. NRW. S. 203) wird aufgehoben.

5
Dieser Runderlass ergeht im Einvernehmen mit dem Ministerpräsidenten, allen Ministerien des Landes Nordrhein-Westfalen und der Präsidentin des Landesrechnungshofs Nordrhein-Westfalen.

MBl. NRW. 2008 S. 355.