Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Richtlinie für Kunst und Bau bei herausgehobenen Baumaßnahmen des Landes Nordrhein-Westfalen

 

Richtlinie für Kunst und Bau bei herausgehobenen Baumaßnahmen des Landes Nordrhein-Westfalen

Richtlinie für Kunst und Bau bei herausgehobenen
Baumaßnahmen des Landes Nordrhein-Westfalen

Gemeinsamer Runderlass
des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft,
des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung
und des Ministeriums für Finanzen

Vom 7. Dezember 2021

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Zielsetzung

Bei herausgehobenen Baumaßnahmen des Landes Nordrhein-Westfalen sollen künftig wieder regelmäßig Kunst-und-Bau-Projekte realisiert werden. Ziel ist es, durch die Verbindung von Kunst und Bau die Baukultur des Landes Nordrhein-Westfalen sichtbar und nachhaltig in vorbildlicher Weise zu stärken. Durch die künstlerische Ausgestaltung soll ein direkter Bezug zwischen Öffentlichkeit, Gebäude und Nutzung hergestellt werden. Die Kunst-und-Bau-Objekte sollen im Kontext der Baukultur jeweils einen speziellen Orts- und Objektbezug haben und dazu beitragen, Akzeptanz und Identifikation der Nutzerinnen oder Nutzer mit ihrem Bauwerk zu stärken, Aufmerksamkeit herzustellen und Standorten ein zusätzliches Profil zu verleihen.

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Begriffe

2.1 Herausgehobene Baumaßnahmen des Landes Nordrhein-Westfalen

Herausgehobene Baumaßnahmen des Landes Nordrhein-Westfalen sind solche Vorhaben, bei denen die Kostenprognose nach Nummer 5 dieser Richtlinie für die Kostengruppen 300 und 400 nach DIN 276:2018-12 „Kosten im Bauwesen“ mindestens 15 Millionen Euro betragen.

Im Einzelfall kann ein Kunst-und-Bau-Projekt auch unter der Wertgrenze von 15 Millionen Euro durchgeführt werden, wenn die Bedeutung der Baumaßnahme dies rechtfertigt und ein oder mehrere Kriterien nach Nummer 3 dieser Richtlinie erfüllt werden. 

2.2 Leistungen zur künstlerischen Ausgestaltung

Bei Leistungen zur künstlerischen Ausgestaltung handelt es sich um die Konzeption und Erstellung eines Kunst-und-Bau-Objekts durch bildende Künstlerinnen oder Künstler.

2.3 Kunst-und-Bau-Objekt

Ein Kunst-und-Bau-Objekt ist ein Kunstwerk, das im Zusammenhang mit einer herausgehobenen Baumaßnahme geschaffen wird. Das Kunst-und-Bau-Objekt stellt in einer eigenständigen Auseinandersetzung mit der Bauaufgabe einen nachhaltigen Bezug zum Ort, zur Architektur oder Funktion des Baus her.

2.4 Kunst-und-Bau-Projekt

Ein Kunst–und-Bau-Projekt umfasst den gesamten Prozess zur Realisierung eines Kunst-und-Bau-Objekts.

2.5 Fest und nicht fest mit dem Bauwerk verbundene Kunst

Bei nicht fest verbundener Kunst handelt es sich um bewegliche Kunstwerke. Bei fest verbundener Kunst handelt es sich um Kunstwerke, die nicht ohne baulichen Eingriff in die Gebäudesubstanz oder den Außenbereich transloziert werden können.

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Grundverständnis

Leistungen zur künstlerischen Ausgestaltung an bildende Künstlerinnen oder Künstler sind nach Nummer 5 Satz 2 verpflichtend zu vergeben, soweit Zweck und Bedeutung der Baumaßnahme dies rechtfertigen. Dies gilt für Neubauten wie für Baumaßnahmen im Bestand entsprechend der Maßgabe Nummer 5 dieser Richtlinie. Dabei ist auch die Wirtschaftlichkeit entsprechend zu berücksichtigen. Nach Prüfung und Abwägung im Einzelfall rechtfertigen Zweck und Bedeutung einer Baumaßnahme Kunst-und-Bau insbesondere bei:

a) Baumaßnahmen an exponierten oder städtebaulich wichtigen Standorten,

b) für das Land Nordrhein-Westfalen oder für den Standort wichtigen Funktionen oder Nutzungen,

c) Baumaßnahmen, die Gegenstand besonderer öffentlicher Wahrnehmung sind oder sein können,

d) Baumaßnahmen mit besonderen kultur- oder kunsthistorischen Bezügen,

e) Baumaßnahmen, an denen durch Kunst-und-Bau in besonders geeigneter Weise die baukulturelle Vorbildfunktion des Landes demonstriert werden kann oder

f) Baumaßnahmen, deren Attraktivität und Akzeptanz durch künstlerische Beteiligung vor allem auch für die Nutzerinnen und Nutzer deutlich gesteigert werden kann.

Bei anderen Baumaßnahmen ist die Prüfung nicht verpflichtend, jedoch ist im Einzelfall eine entsprechende Anwendung dieser Richtlinie möglich. Bei reinen Funktionsbauten ist eine Prüfung in der Regel nicht erforderlich. Diese Richtlinie gilt für alle Dienststellen des Landes, einschließlich der Hochschulen, Landesbetriebe und Sondervermögen, sowie für die Universitätsklinika als Mieterinnen, Nutzerinnen und Betreiberinnen und für die Eigentümerinnen oder Eigentümer von Sonderliegenschaften. Ebenso gilt diese Richtlinie bei Bedarfsdeckung durch private Investorinnen oder Investoren.

Leistungen bildender Künstlerinnen oder Künstler sind Kunstwerke, die sich als eigenständige Auseinandersetzung mit oder zu der Bauaufgabe verstehen und einen nachhaltigen Bezug zum Ort, zur Architektur oder Funktion des Baus herstellen. Für baubezogene Kunst kommen nicht mehr nur Skulptur, Malerei, Reliefs oder Lichtinstallationen infrage. Sie soll alle Ausdrucksformen der bildenden Kunst berücksichtigen. Ausnahmsweise sind auch künstlerische Ausgestaltungen möglich, die sich über die Baugrundstücksgrenze hinaus auf die Umgebung des Bauvorhabens erstrecken, sofern dafür die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen und die Beziehung zum Bauwerk erkennbar bleibt. Das für Bauen zuständige Ministerium kann in einem Leitfaden „Kunst-und-Bau in Nordrhein-Westfalen“ Näheres regeln.

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Landesbeirat für Kunst-und-Bau

Als ständiges Fachgremium wird beim für Bauen zuständigen Ministerium ein „Landesbeirat für Kunst-und-Bau“ gebildet. Er besteht aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter der für Kultur und Bauen zuständigen Ministerien, einer Architektin oder einem Architekten des Bau- und Liegenschaftsbetriebs NRW, einer Vertreterin oder einem Vertreter von Baukultur Nordrhein-Westfalen e.V., einer Künstlerin oder einem Künstler sowie zwei Sachverständigen aus Kunst- oder Architekturwissenschaft. Die Berufung erfolgt durch das für Bauen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Kultur zuständigen Ministerium. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die vom für Bauen zuständigen Ministerium zu genehmigen ist. Der Beirat unterstützt das für Bauen zuständige Ministerium und berät projektbezogen Bauherrschaften, Nutzerinnen oder Nutzer sowie Architektinnen oder Architekten zur Art des Verfahrens nach Nummer 7, zur Besetzung der Jury und bei eingeladenen Wettbewerben nach Nummer 8 zur Auswahl der einzuladenden Künstlerinnen oder Künstler. Mitglieder des Beirats werden nicht Mitglieder der Jurys der Wettbewerbe und dürfen sich nicht mit eigenen Projekten bewerben.

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Grundsatzentscheidung

Die Nutzerin oder der Nutzer hat in Abstimmung mit dem für sie zuständigen Ressort anhand der Kriterien nach Nummer 3 die Eignung für ein Kunst-und-Bau- Projekt festzustellen. Diese Prüfung ist für alle Baumaßnahmen zu dokumentieren, deren Kostenprognose für die Kostengruppen 300 und 400 nach DIN 276:2018-12 „Kosten im Bauwesen“ mindestens 15 Millionen Euro beträgt, also herausgehobene Baumaßnahmen nach Nummer 2.1, in der Regel jedoch nicht bei reinen Funktionsbauten. Unterhalb dieser Kostenprognose können gemäß der Kriterien aus Nummer 3 Kunst-und-Bau-Projekte nach Nummer 2.4 durchgeführt werden, wenn die Bedeutung der Baumaßnahme offensichtlich ist. Die Kostenprognose ist anhand des Raumprogramms mit der Kostenflächenartenmethode entsprechend den Richtlinien für die Baukostenplanung (RBK) zu erstellen. Der Kostenrahmen für künstlerische Leistungen ist bereits frühzeitig in der Nutzersollvereinbarung oder vergleichbaren Dokumenten, bei haushaltsfinanzierten Baumaßnahmen bei der Aufstellung der Unterlage nach § 24 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung festzulegen. Die künstlerische Idee ist in die Bauplanung einzubeziehen und bei der Bauausführung zu verwirklichen.

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Kostenrahmen

Die Finanzierung erfolgt im Rahmen der Baukosten aus bereiten Mitteln durch die für das Bauvorhaben zuständige Bauherrschaft. Als Berechnungsgrundlage dienen die Bauwerkskosten (Kostengruppen 300 und 400 nach DIN 276:2018-12). Es wird davon ausgegangen, dass ein kunstpflichtiges Bauvorhaben entsprechend der Kriterien nach Nummer 3 mindestens Bauwerkskosten in Höhe von 15 Millionen Euro aufweist. Ab dieser Summe sind regelmäßig 1 Prozent der Kosten der Kostengruppen 300 und 400 für das Kunst-und-Bau-Projekt einzuplanen. Die Gesamtkosten für das Kunst-und-Bau-Projekt sollen jedoch 500 000 Euro nicht überschreiten. Als untere Grenze für das Honorar der Künstlerinnen oder Künstler ist mindestens ein Viertel der Gesamtaufwendungen für das Kunst-und-Bau-Projekt zu sichern. In der Unterlage nach § 24 der Landeshaushaltsordnung, der Finanzierungsunterlage oder der Vorlage an den Verwaltungsrat des Bau- und Liegenschaftsbetriebs NRW ist die Höhe der Ausgaben für die Herstellung und beziehungsweise

oder den Einbau von Kunstwerken oder künstlerisch gestalteten Bauteilen anzugeben und soweit möglich die Art der künstlerischen Ausgestaltung zu erläutern.

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Verfahren

Die Eignung eines Bauvorhabens für Kunst-und-Bau wird bereits in der Phase der Bedarfsplanung gemäß Nummer 3 durch die Nutzerinnen und Nutzer festgestellt. Bereits zu diesem Zeitpunkt wird dem für Bauen zuständigen Ministerium das Ergebnis der Eignungsprüfung zur Plausibilisierung übermittelt. Die Verfahren zur Realisierung von Kunst–und-Bau-Objekten werden von der Bauherrschaft in Abstimmung mit den Nutzerinnen oder Nutzern, den Architektinnen oder Architekten und unter Beteiligung des Beirats in eigener Verantwortung durchgeführt.

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Kunstwettbewerbe

Für Kunst-und-Bau-Projekte sind transparente Verfahren, in der Regel Wettbewerbe, durchzuführen. Bei der Planung und Durchführung des Wettbewerbs und der Zusammensetzung der Jury wird die Bauherrschaft durch den Landesbeirat für Kunst-und-Bau unterstützt. Der Landesbeirat Kunst-und-Bau ist grundsätzlich über das Verfahren zu informieren. Kunstwettbewerbe werden – soweit anwendbar – nach der Richtlinie für Planungswettbewerbe (RWP 2013) vom 31. Januar 2013 (BAnz AT 22.2.2013 B4), in der jeweils gültigen Fassung, ansonsten in Anlehnung an die Richtlinie für Planungswettbewerbe, durchgeführt.

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Dokumentation

Die Verfahren zur Erlangung eines Kunst-und-Bau-Objekts und die realisierten Kunstwerke sind in geeigneter Form durch die Bauherrschaft zu dokumentieren und dem für Bauen zuständigen Ministerium vorzulegen. Die übergeordnete Außendarstellung von Kunst-und Bau-Objekten in Nordrhein-Westfalen wird von dem für Bauen zuständigen Ministerium veranlasst.

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Zuständigkeit für Erhalt, Instandhaltung und Instandsetzung

Die nach dieser Richtlinie geschaffenen Kunst-und-Bau-Objekte sind der künstlerischen Idee entsprechend zu erhalten. Der Umgang mit einem offeneren Kunstbegriff erfordert folgende Klarstellung: Für die Instandhaltung beziehungsweise Instandsetzung fest mit dem Bauwerk beziehungsweise Grundstück verbundener Kunst ist die Eigentümerin beziehungsweise der Eigentümer der Gebäude zuständig. Für die Instandhaltung beziehungsweise Instandsetzung von nicht fest mit dem Bauwerk verbundener Kunst ist die Nutzerin oder der Nutzer beziehungsweise die Mieterin oder der Mieter zuständig. Diese Regelung gilt auch für bereits bestehende Kunst-und-Bau-Objekte.

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Besondere Erhaltungsmaßnahmen und Restaurierungen

Die Finanzierung besonderer Erhaltungsmaßnahmen und Restaurierungen, zum Beispiel aufgrund von Vandalismus, erfolgt durch das für Bauen zuständige Ministerium im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Über die Mittelverwendung entscheidet dieses Ministerium grundsätzlich nach vorheriger Anhörung des Beirats.

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Übergangsvorschriften

Mit Inkrafttreten dieser Richtlinie geht die Aufgabe für Kunst-und-Bau an das für Bauen zuständige Ministerium über. Zeitgleich mit dem Übergang der Aufgabe wird der bei dem Ministerium für Kultur und Wissenschaft bestehende Haushaltsansatz für Kunst-und-Bau des Kapitels 06 050, Titel 883 61 in den Einzelplan des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung umgesetzt. Die unter Nummer 11 genannten besonderen Erhaltungsmaßnahmen und Restaurierungen werden aus diesem Haushaltstitel finanziert. Kunst-und-Bau-Projekte, die sich in der Vorbereitung befinden, werden nach den bisher praktizierten Verfahren fortgeführt, solange ein Beirat noch nicht konstituiert ist. Die Zusagen zur Finanzierung für laufende und projektierte Kunst-und-Bau-Projekte bleiben bestehen. Mit Inkrafttreten dieser Richtlinie wird die Eignungsprüfung für Kunst-und-Bau nach Nummer 7 Satz 1 und 2 verpflichtend.

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Inkrafttreten

Dieser Runderlass tritt am 1. Januar 2022 in Kraft und am 31. Dezember 2026 außer Kraft.

MBl. NRW. 2021 S. 1071.