Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 26.10.2006 (MBl. NRW. 2006 S. 564).

 


Historisch: Technische Gebäudeausrüstung - Planung von raumlufttechnischen Anlagen bei Bauten des Landes NRW - Lüftungsrichtlinie NRW- Gem. RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Wohnen III A 5 - B 1013 - 61 - 25 - u. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales -III A 3 - 8012.511.1 - v. 30.9.1994 - (am 01.01.2003 MSWKS)

 

Historisch:

Technische Gebäudeausrüstung - Planung von raumlufttechnischen Anlagen bei Bauten des Landes NRW - Lüftungsrichtlinie NRW- Gem. RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Wohnen III A 5 - B 1013 - 61 - 25 - u. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales -III A 3 - 8012.511.1 - v. 30.9.1994 - (am 01.01.2003 MSWKS)

Technische Gebäudeausrüstung -
Planung von raumlufttechnischen Anlagen
bei Bauten des Landes NRW
- Lüftungsrichtlinie NRW-
Gem. RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Wohnen III A 5 - B 1013 - 61 - 25 -
u. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales -III A 3 - 8012.511.1 -
v. 30.9.1994 -
(am 01.01.2003 MSWKS)

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Vorbemerkung
Der vorliegende RdErl. fasst die in der Vergangenheit veröffentlichten baufachlichen Verwaltungsanweisungen für die raumlufttechnischen Anlagen des Landes NRW zusammen. Die „Lüftungsrichtlinie NRW" ist das Ergebnis einer fachlichen Überprüfung und Reduzierung auf den unbedingt erforderlichen Maßstab; sie berücksichtigt dabei die Erfahrungen des Arbeitskreises Maschinen- und Elektrotechnik staatlicher und kommunaler Verwaltungen (AMEV). Der RdErl. soll das effiziente und vergleichbare Handeln in der Verwaltung sowie die notwendigen Qualitätsanforderungen beim Bauen mit Dritten sicherstellen.

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Anforderungen
Arbeits- und Aufenthaltsräume müssen unter Berücksichtigung der Arbeitsverfahren und der körperlichen Beanspruchung der dort Beschäftigten mit ausreichend gesundheitlich zuträglicher Atemluft versorgt werden. Damit sollen auch die hygienischen und thermischen Behaglichkeitsanforderungen erfüllt werden. Dazu reichen in der Bundesrepublik freie Lüftungssysteme nach DIN 1946 Teil l grundsätzlich aus. Bei allen Bauvorhaben ist bei der Vorplanung zu prüfen, ob insbesondere eine Fensterlüftung, erforderlichenfalls in Verbindung mit Sonnenschutzeinrichtungen, ausreicht.
Aus umweltbedingten und/oder nutzungsabhängigen Gründen können raumlufttechnische Anlagen (RLT-Anlagen) notwendig werden. Für diese Fälle gelten die nachfolgenden Hinweise.
Generell sind jedoch bei allen Planungen für RLT-Anlagen die Bauordnung NRW, die Arbeitsstättenverordnung sowie die allgemeinen anerkannten Regeln der Baukunst, die einschlägigen DIN-Normen (insbesondere DIN 1946), VDI-Richtlinien, VDE-Bestimmungen, DVGW-Arbeitsblätter und die Unfallverhütungsvorschriften des Unfallversicherungsträgers zu beachten.
Bei der Auswahl der RLT-Systeme, der Auslegung der Bauelemente sowie der thermischen Behandlungsstufen sind die ökologischen Auswirkungen - insbesondere die wirtschaftliche Energienutzung - zu beachten.
Der haushaltsrechtliche Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit darf nicht dazu führen, dass die notwendigen Anforderungen der Umweltvorsorge und des Umweltschutzes bei der Durchführung von Bauaufgaben des Landes unberücksichtigt bleiben.
2.1
Baukonstruktion
Die Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit von RLT-Anlagen wird maßgeblich von der baulichen Konzeption bestimmt.
Im einzelnen ist auf folgendes zu achten:
- Grundstück:
Größe und Zuschnitt des Grundstückes sollen eine günstige Gebäudeorientierung und Gebäudegliederung zulassen;
- Gebäudegrundriss:
Planung von Gebäudegrundrissen, die die Anwendung der freien Lüftung ermöglicht;
- Raumgeometrie:
Vermeiden von Raumtiefen über 8,40 m bei einseitiger Fensteranordnung und einer geringeren lichten Raumhöhe als 3,00 m;
- Fenster:
Anordnung, Anzahl und Größe der Fenster sind nach den Erfordernissen von Belichtung, Lüftung, Begrenzung des Wärmeverlustes bzw. der passiven Sonnenenergienutzung festzulegen; Einsatz von Fensterkonstruktionen, die eine wirksame freie Lüftung ermöglichen;
- Bauphysik:
Ausführung eines physikalisch richtig angeordneten baulichen Wärmeschutzes, Vermeidung von Gebäudeundichtheiten und Wärmebrücken nach außen;
Festlegung der Bauart (schwer oder leicht) nach den Anforderungen und der Dauer der Nutzung, Verzicht auf Verkleidung von wärmespeichernden Bauteilen;
- Sonnenschutz:
Beschattung durch möglichst außenliegenden Sonnenschutz der Fenster bei nicht nach Norden orientierten Räumen;
- Baumaterialien:
Verwendung von ökologisch unbedenklichen Baustoffen und Materialien.
Durch eine frühzeitige und enge Zusammenarbeit zwischen allen an der Planung Beteiligten (Gebäudenutzer-Architekt-Fachingenieur) ist sicherzustellen, dass die baulichen und technischen Ziele unter Berücksichtigung energiesparender und umweltschonender Gesichtspunkte aufeinander abgestimmt werden. Hierfür sollen insbesondere bei größeren und komplexen Bauaufgaben Computersimulationen als Entscheidungshilfe herangezogen werden. Diese sollen in einem sehr frühzeitigen Planungsstadium erfolgen, um Entwurfsänderungen noch zu ermöglichen.
RLT-Anlagen dürfen nicht dazu dienen, nachteilige Auswirkungen bautechnisch und bauphysikalisch unzweckmäßiger Bauweisen auszugleichen.
2.2
RLT-Anlagen können in folgenden Fällen erforderlich sein:
für Räume mit Fenster, in denen eine größere Anzahl von Personen sich länger (als eine Stunde) aufhält, wenn
- ein spezifisches Raumvolumen von 5 m3/Person unterschritten wird,
- bei einseitiger freier Lüftungsmöglichkeit und einer geringeren Raumhöhe als 3,0 m die Raumtiefe das 2,8fache der Raumhöhe überschreitet,
- bei zweiseitiger freier Lüftungsmöglichkeit und einer geringeren Raumhöhe als 3,0 m die Raumtiefe das 4fache der Raumhöhe überschreitet;
für fensterlose Räume;
für Räume mit nicht zu öffnenden Fenstern z. B. wegen
- eines zu hohen Außenlärmpegels,
- einer zu hohen Schadgaskonzentration der umgebenden Atmosphäre,
- extremer Windverhältnisse,
- zu hoher Konzentration gefährlicher bzw. gesundheitsgefährdender Stoffe im Raum (Absaug-Anlage);
für Räume, in denen hohe sensible und/oder latente Lasten auftreten, wobei zunächst zu prüfen ist, ob diese Lasten nicht durch den Einbau von raumseitigen Heiz- bzw. Kühlflächen ganz oder teilweise ausgeglichen werden können;
für Räume, in denen definierte Raumluftzustände (Temperatur, Feuchte, Luftgeschwindigkeit, Keimpegel) in vorgegebenen Grenzen gehalten werden müssen;
2.3
Die baulichen und technischen Anforderungen für RLT-Anlagen sind der Richtlinie VDI 3803, Abschnitt 1-4, zu entnehmen.
2.4
Der erforderliche Außenluftstrom ist entweder personen- oder flächenbezogen zu ermitteln oder aus der Schadstoffbelastung zu errechnen.
In allen Arbeitsräumen darf die max. Arbeitsplatzkonzentrationen (MAK-Werte) der Kommission zur Prüfung gesundheitlicher Arbeitsstoffe nicht überschritten werden. Ein schadstoffbezogener Außenluftstrom sollte nur dann der Berechnung zugrundegelegt werden, wenn produktions- bzw. arbeitsbedingt Gefahrstoffe auftreten, die nicht gezielt abgesaugt und abgeführt werden können.
Im allgemeinen ist die Kohlendioxidkonzentration der Raumluft die ausschlaggebende Indikatorgrenze für die Verschlechterung der Raumluft durch Menschen. Die Indikatorgrenze ist nicht mit dem MAK-Wert für Kohlendioxid identisch.
Bei Räumen, in denen Dauerarbeitsplätze (Aufenthaltsdauer über 3 Std.) eingerichtet sind, ist der Außenluftstrom so zu wählen, dass im Aufenthaltsbereich nach DIN 1946 Teil 2 eine Kohlendioxidkonzentration in der Raumluft von 0,15 Vol.-% (= 1500 ppm) nicht überschritten wird.
2.5
Innenliegende Arbeitsäume sind nur unter den in § 7 ArbStättV aufgezählten Voraussetzungen oder auf Grund einer formellen Ausnahmegenehmigung nach § 4 Abs. l ArbStättV zulässig. Anträge auf formelle Ausnahmegenehmigungen sind an die zuständigen Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz zu richten. Dauerarbeitsplätze erfordern zusätzliche thermodynamische Behandlungsstufen für die Raumluft.
2.6
Ein Außenluftstrom von 4 m3/h u. m2 im Raum darf nicht unterschritten werden.
2.7
Bei der Planung ist grundsätzlich von einem Rauchverbot auszugehen. Raucherlaubnis ist nur in begründeten Fällen zugelassen.
2.8
Bei RLT-Anlagen für Räume, deren Nutzung von Belegung und Tageszeit abhängig ist, muss der Außenluftstrom entsprechend angepasst werden können.
2.9
Die nutzungsbedingten Außenluftströme (m3/h, Pers. bzw. m3/h, m2) sind den nachfolgenden Tabellen zu entnehmen.

3
Temperaturen

3.1
Der Planung von RLT-Anlagen sind entsprechend der statistischen Häufigkeit folgende Außenluftzustände zugrunde zu legen:
Im Sommer t = 28 °C       h = 56 kJ/kg
Im Winter   t = -12°C       h = - 9,2 kJ/kg
Bei nachweislich anderen Temperatur- und Enthalpiehäufigkeiten sind Änderungen zulässig.
Für besondere Räume, wie z.B. Klimakonstanträume, gelten die außenklimatischen Daten der VDI-Richtlinie 2078 - Berechnung der Kühllast klimatisierter Räume (VDI-Kühllastregeln) - ggf. sind statistisch nachweisbare länger andauernde Hitze- oder Schwüleperioden zu berücksichtigen.
3.2
Der Außenluftvolumenstrom soll durch Luftqualitätsfühler geregelt werden. Der Einsatz ist betriebswirtschaftlich nachzuweisen.
3.3
In Räumen mit überwiegend sitzender Tätigkeit sollen folgende Raumlufttemperaturen mindestens gewährleistet sein:
Beheizung ausschließlich durch raumlufttechnische Anlagen mit turbulenter Zuluftführung
22 °C
Beheizen mit raumlufttechnischen Anlagen in Verbindung mit statischen Heizflächen
20 °C
3.4
Die Forderung nach gleichmäßiger Luftverteilung bei turbulenter Luftführung gilt als erfüllt, wenn die Raumlufttemperatur im Aufenthaltsbereich in Kopfhöhe bei RLT-Anlagen mit Heizung ± 1,5 K und mit Kühlung ± 1 K höchstens schwankt (außer bei Quelllüftung).
Messverfahren und Beurteilungskriterien werden in der DIN 1946 Teil 2 erläutert.

4
Raumluftfeuchte
Die Befeuchtung/Entfeuchtung des Zuluftvolumenstromes ist nur in besonderen Fällen erforderlich.
In Räumen, in denen aus Nutzungsgründen eine elektrostatische Aufladung vermieden werden muss und bauliche Maßnahmen nicht wirksam werden können, soll die relative Raumluftfeuchte von 50% nicht unterschritten werden.

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Lärm
Nach § 15 Abs. l Nr. l der Arbeitsstättenverordnung darf der Schalldruckpegel in Aufenthalts- und Arbeitsräumen bei überwiegend geistigen Tätigkeiten auch unter Berücksichtigung der von außen einwirkenden Geräusche höchstens 55 dB(A) betragen. Je nach Nutzung können niedrigere Werte vereinbart werden.
Für die von den RLT-Anlagen im Arbeits- und Aufenthaltsraum erzeugten Schalldruckpegel gelten die Richtwerte der nachfolgenden Tabellen, anderenfalls die niedrigen Anforderungen nach DIN 1946 Teil 2.

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Anlagenklassifikation
Kommt eine RLT-Anlage zum Einsatz, so ist die notwendige Anlagenklassifikation (DIN 1946 Teil 1) nach Art der Nutzung auszuwählen; die Systemauswahl erfolgt unter Berücksichtigung der Investitions- und Betriebskosten. Dabei sind die Vorgaben aus dem Energieversorgungskonzept zu berücksichtigen. Wirtschaftlichkeitsberechnungen sind unter Berücksichtigung möglicher Wärmerückgewinnungssysteme durchzuführen.

7
Leistungsmessung
Bei betriebswichtigen RLT-Anlagen und lufttechnischen Geräten ist im Rahmen der Abnahmeprüfung nach VOB Teil C DIN 18379 Nr. 3.5 die Funktionsmessung nach VDI 2079 - Abnahmeprüfung an RLT-Anlagen - durchzuführen. Die Funktionsmessung hat durch einen neutralen Dritten im Beisein des Auftragnehmers zu erfolgen.
Bei der Ausschreibung bzw. Auftragsvergabe ist darauf hinzuweisen, dass Kosten für zu wiederholende Leistungsmessungen infolge Nichterfüllung des in Auftrag gegebenen Leistungsumfanges zu Lasten des Auftragnehmers gehen.
Bereits bei der Planung und Ausführung der lüftungstechnischen Anlagen sind Vorkehrungen zu treffen, die die spätere Leistungsmessung gestatten.

8
Anforderungen und Auslegungsdaten für einzelne Anwendungsbereiche
Abweichend zu Abschnitt 2 und der DIN 1946 Teil 2 gelten für raumlufttechnische Anlagen die nach Raumgruppen 1-3 zusammengestellten Tabellen.
Raumlufttechnische Anlagen für ressortspezifische Anwendungsfälle sind durch nicht veröffentlichte Verwaltungsvorschriften geregelt.

9
Aufhebung von Runderlassen
RdErl. d. Finanzministeriums v. 23.7.1971 „Lüftungstechnische Anlagen bei Bauten des Landes, Voraussetzungen für den Einbau“ (SMBl. NW. 236);
Gem. RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales u. d. Finanzministeriums v. 2.9.1976 „Eigenunfallversicherung des Landes NRW – Auslegung von raumlufttechnischen Anlagen bei Bauten des Landes“ (SMBl. NW. 236);
RdErl. d. Finanzministeriums v. 12.12.1980 „Lüftungstechnische Anlagen in von Landesdienststellen genutzten Gebäuden, Leistungsmessung“ (SMBl. NW. 236).

MBl. NRW. 1994 S. 1301


Anlagen: