Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 25.2.2004 - MBl.NRW. S. 298.

 


Historisch: Technische Gebäudeausrüstung Umweltverträgliches Planen und Bauen von Wasser- und Abwasseranlagen in Liegenschaften des Landes NRW - Sanitärbauanweisung NRW - RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Wohnen v. 4.2.1997 - III A 5 - B 1013 - 29 - 20 (Am 01.01.2003 MSWKS)

 

Historisch:

Technische Gebäudeausrüstung Umweltverträgliches Planen und Bauen von Wasser- und Abwasseranlagen in Liegenschaften des Landes NRW - Sanitärbauanweisung NRW - RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Wohnen v. 4.2.1997 - III A 5 - B 1013 - 29 - 20 (Am 01.01.2003 MSWKS)

Technische Gebäudeausrüstung
Umweltverträgliches Planen und Bauen
von Wasser- und Abwasseranlagen
in Liegenschaften des Landes NRW
- Sanitärbauanweisung NRW -
RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Wohnen
v. 4.2.1997 - III A 5 - B 1013 - 29 - 20
(Am 01.01.2003 MSWKS)

1 Allgemeines
2 Grundsätze für die Planung
3 Sanitärausstattung
4 Installationen
5 Sanitärarmaturen und –objekte
6 Barrierefreies Bauen (Behindertengerechtes Bauen)
7 Trinkwassererwärmungsanlagen
8 Maßnahmen zur Verminderung des Legionella-Infektionsrisikos
9 Wasserdruckerhöhungsanlagen
10 Wassergewinnung (Eigenversorgung)
11 Trinkwasseraufbereitung/-behandlung
12 Regenwasserversickerung/-nutzung
13 Abwasserbehandlung
14 Gebäudeleittechnik/Gebäudeautomation

l
Allgemeines

Geltungsbereich
Die Sanitärbauanweisung gilt für alle Neu-, Um- und Erweiterungsbauten und bei Bauunterhaltungsarbeiten in Liegenschaften des Landes NRW.

Begriffe
Sanitäranlagen im Sinne dieses Erlasses sind Wasser-, Abwasser- und Teile von nutzungsspezifischen Anlagen nach DIN 276 „Kosten im Hochbau".

Vorschriften und Regeln der Technik
Neben der Sanitärbauanweisung NRW sind die öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die Ortssatzungen, die anerkannten Regeln der Technik und die nutzerbedingten Anforderungen zu beachten.

Abweichungen sind mit der Bezirksregierung, soweit nicht die untere Bauaufsichtsbehörde zuständig ist, abzustimmen und aktenkundig zu machen.

Als anerkannte Technische Regeln sind u.a. anzuwenden:
- DIN 1986 Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke,
- DIN 1988 Technische Regeln für Trinkwasser-Installationen.

2
Grundsätze für die Planung
Die sanitärtechnischen Anlagen des Landes sind in besonderem Maße unter Berücksichtigung der Sicherheit, der Hygiene, des Umweltschutzes (Ressourcenschonung) und der Wirtschaftlichkeit zu planen.
Bereits die Vorplanung ist mit den anderen gebäudetechnischen Gewerken, den hochbaulichen Maßnahmen und den Anforderungen der nutzenden Verwaltung abzustimmen. Besondere Forderungen der Nutzenden Verwaltung sind auf Plausibilität und Auflagen der Aufsichtsbehörde zu überprüfen. Die Prüfungsergebnisse sind schriftlich festzuhalten. Bei der Vorplanung sind insbesondere einzubeziehen:
- Verwendung wassersparender Armaturen,
- Reduzierung der Durchflussmengen auf ein Minimum,
- Thermische Solarenergie (Solarkollektoren),
- Wärmerückgewinnungsanlagen,
- offene Regenwasserableitungen,
- Regenwasserversickerungsanlagen,
- Substitution von Trinkwasser (Regenwasserwassernutzung),
- umweltgerechte Wasser- und Abwasserbehandlungsanlagen.
Zur Reduzierung des Trinkwasserverbrauchs, sind bei nutzungsspezifischen Anlagen folgende Angaben mit einzubeziehen:

Küchen/Kantinen:
- Mehrzonen-Durchlaufgeschirrspüler bei Küchen mit einer Kapazität von mehr als 200 Essen je Mahlzeit,

Wäschereien:
- Strömungsverfahren statt Mehrlaugenverfahren bei mittelgroßen und großen Wäschereien,

Waschanlagen für Fahrzeuge:
- Waschanlagen, die mit Umlaufwasser betrieben werden,
- Berücksichtigung eines völligen oder teilweisen Ersatzes von Trinkwasser durch Nichttrinkwasser,

Labore:
Wasserstrahlpumpen
- Verwendung von transportablen elektronisch geregelten Vakuumpumpen anstelle von Wasserstrahlpumpen,
- Überprüfung des Einsatzes von Nichttrinkwasser für den Betrieb mit Wasserstrahlpumpen,

Kühlwassersysteme:
- Einbau von Kühlwasserumlaufsystemen,
- Einsatz von Nichttrinkwasser über ein getrenntes Rohrnetz mit unverwechselbaren Geräteanschlüssen und entsprechender Kennzeichnung,
sind Kühlwasserumlaufsysteme nicht möglich, ist zu prüfen, inwieweit das Rücklaufwasser als Betriebswasser für andere Zwecke verwendet werden kann.

Außenanlagen:
- Bei Bewässerungssystemen für Außenanlagen ist zu prüfen, ob geeignete, örtlich verfügbare Nichttrinkwasserressourcen genutzt werden können (z.B. Teiche).

Bauen im Bestand
Ergänzend sind bestehende sanitärtechnische Anlagen auf ihren hygienischen Zustand, ihre Beschaffenheit und ihre Wirtschaftlichkeit hin zu überprüfen. Dabei ist die Weiterentwicklung der Sanitärtechnik zu berücksichtigen. Die nutzende Verwaltung kann sich dabei nicht grundsätzlich auf den „Bestandsschutz" (Gewohnheitsrecht) berufen.
Bei Wasserspar- und anderen Maßnahmen ist bei der Systemfindung die vorhandene Installation unter Beachtung der DIN 1986, DIN 1988 und der DVGW-Regelwerke (insbesondere „Legionella-Infektionsrisiko - DVGW-Arbeitsblatt W552") zu überprüfen.
In denkmalwerten Gebäuden ist die VDI 3817 „Technische Gebäudeausrüstung in denkmalwerten Gebäuden" anzuwenden.

3
Sanitärausstattung
Legt das Raumprogramm die Art und Anzahl der Einrichtungen nicht fest, ist eine entsprechende Einzelplanung vorzunehmen.
Die Anzahl der Sanitärobjekte ist der Tabelle l und die Abmessungen von Sanitärobjekten, Bewegungsflächen und Abständen sind der Tabelle 2 der Anlage zu entnehmen.
Für Toilettenräume in büroartig genutzten Verwaltungsgebäuden sowie in gleichartig genutzten Teilen anderer Gebäude ist erwärmtes Trinkwasser grundsätzlich nicht vorzusehen; ausgenommen sind Toilettenräume in medizinischen Bereichen und für Behinderte.
In Arbeitsräumen sowie in gleichartig genutzten Räumen sind Waschgelegenheiten (z.B. Waschtische) nur in begründeten Ausnahmefällen zu schaffen, wenn eine zentrale Waschgelegenheit den tatsächlichen Bedürfnissen nicht genügt (z.B. ärztliche Dienststellen, Labore, kriminaltechnische Untersuchungsstellen).

Anschlüsse für die Gebäudereinigung (Putzräume)
In Putzräumen sind Ausgüsse mit Kalt- und Warmwasserzapfstellen vorzusehen, sofern diese unmittelbar an Toilettenräume bzw. -vorräume angrenzen; sonst sind die Zapfmöglichkeiten in Toilettenräumen bzw. -vorräumen anzuordnen.

Teeküchen
Teeküchen sind in Abstimmung mit der nutzenden Verwaltung mit folgenden Einrichtungen auszustatten:
- Einbauspüle mit Unterschrank,
- Kochendwassergerät mit Abschaltautomatik (Größe nach Bedarf).

Sind keine Einrichtungen für Gemeinschaftsverpflegung innerhalb der Liegenschaft vorhanden, können grundsätzlich vorgesehen werden:
- Einbaukochstelle mit 2 Elektro-Kochplatten oder
- Mikrowellengerät,
- Kühlschrank,
- Warmwasserbereitung.

4
Installationen

4.1
Wasserversorgung
Durchfluss, Volumenstrom
Berechnungsdurchfluss und Spitzendurchfluss sind nach DIN 1988 zu ermitteln.

Filter im Bereich der Wasserzähleranlage
Im Bereich der Wasserzähleranlage sind rückspülbare Filter hinter der Wasserzählung anzuordnen.

Wasserzähler
Zur Verbrauchsermittlung sind Versorgungsbereiche festzulegen. Diese sind mit Kalt- und Warmwasserzählern auszustatten. Eine Anbindung an die Gebäudeleittechnik muss möglich sein.
Die Bemessung und der Einbau von Wasserzählern für Trinkwasseranlagen in Verbindung mit Feuerlösch- und Brandschutzanlagen sind mit den zuständigen Wasserversorgungsunternehmen abzustimmen. Für die Verbrauchserfassung ist zu überprüfen, ob Verbundzählanlagen (Klein- und Großwasserzähler) erforderlich sind.

Leitungsanlagen
Leitungsanlagen sind nach DIN 1988, Teil 3 zu berechnen. Die Installation soll zentral und im Bedarfsschwerpunkt angeordnet sein.
In Leitungsanlagen soll nur ein Werkstoff verwendet werden; Kontrollstücke sind einzubauen. Bei der Dimensionierung von Leitungsanlagen, besonders in Verbindung mit Feuerlöschleitungen (nass) ist darauf zu achten, dass eine längere Verweildauer des Trinkwassers auch in Teilbereichen vermieden wird; ggf. sind an einzelne Leitungen nur Toiletten und Urinale anzuschließen (siehe Abschnitt 8).
Wegen der Gefahr der Verkeimung dürfen grundsätzlich keine Umgehungsleitungen vorgesehen werden.

Feuerlösch- und Brandschutzanlagen
Feuerlösch- und Brandschutzanlagen müssen nach den Auflagen der jeweiligen Bauaufsichtsbehörden, Sachverständigen oder sachverständigen Stellen, unter Beachtung der DIN 1988, Teil 6 der DIN 14461 „Feuerlösch-Schlauchanschlußeinrichtungen", der DIN 14462 „Löschwasserleitungen" und der Arbeitsstättenrichtlinie 13/1.2 vorgesehen werden.
Für Rohrleitungsanlagen in der Trinkwasser-Installation sind Werkstoffe entsprechend Beiblatt l zu DIN 1988, Teil 2 und Werkstoffe mit einem DIN/DVGW-Prüfzeichen vorzusehen (Produkte mit Eignungsnachweisen).
Die Rohrwerkstoffe sind entsprechend der Nutzung, Umweltverträglichkeit, Wasserbeschaffenheit, der Hygiene, den örtlichen Bedingungen und den zu erwartenden Betriebstemperaturen auszuwählen. Bei der Werkstoffauswahl sind zur Vermeidung von möglichen Korrosionsschäden die DIN 50390 Teil l bis Teil 4 „Korrosion der Metalle; Korrosionsverhalten von metallischen Werkstoffen gegenüber Wasser" und DIN 1988 Teil 7 zu beachten.

Vorwand-Installationssysteme
Grundsätzlich sind Vorwand-Installations-Systeme, vorgefertigte Installationsbausteine, -wände oder Raumzellen vorzusehen.

4.2
Entwässerung
Entwässerungsanlagen
Entwässerungsanlagen sind so anzuordnen und herzustellen, dass sie betriebssicher sind und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen können. Grundleitungen von Schmutz- und Regenwasser sind grundsätzlich innerhalb von Gebäuden und auf dem Grundstück getrennt zu führen. Grundleitungen für Schmutzwasser sollen nicht in der Grundplatte bzw. unterhalb der Kellersohle geführt werden.
Ausnahmen sind möglich, wenn
- nach Errichtung oder Änderung dieDichtigkeit durch Sachkundige nachgewiesen wird, (die Dichtheitsprüfung ist zu protokollieren und in Abständen von 20 Jahren zu wiederholen) oder
- dichte Schutzrohre so verlegt sind, dass austretendes Schmutzwasser erkannt und aufgefangen werden kann.

Bemessung von Entwässerungsanlagen
Entwässerungsanlagen sind nach DIN 1986 Teil 2 zu bemessen.

Entwässerungsleitungen
Es sind nur Rohrwerkstoffe zu verwenden, die nach DIN 1986, Teil 4 zugelassen sind. Brand- und schallschutztechnische Maßnahmen sind zu beachten. Für chemisch belastete und fetthaltige Abwässer sind geeignete Werkstoffe vorzusehen.

Bodenabläufe
Es sind nur die nach DIN 1986 unbedingt erforderlichen Bodenabläufe mit Geruchverschluss vorzusehen.

Dach- und Freiflächenentwässerung
Dachflächen-Druckentwässerungsanlagennach DIN 1986 sind in die Systemwahl einzubeziehen.
Beheizungseinrichtungen für Dachentwässerungen sollten nicht vorgesehen werden; Ausnahmen sind zu begründen.

Abwasserhebeanlagen
Grundsätzlich sind alle Abwässer in Rohrleitungen mit natürlichem Gefalle ohne Pumpenanlagen in den Abwasserkanal zu führen.
Abwässer, die unter der Rückstauebene anfallen, sind nach DIN 1986 über eine automatisch arbeitende Hebeanlage dem Abwasserkanal zuzuführen. Abscheider unterhalb der Rückstauebene sind in Fließrichtung vor den Hebeanlagen anzuordnen.
Abwasserhebeanlagen müssen die Aufschaltung an die Gebäudeleittechnik ermöglichen.

4.3
Dämmung
Leitungsanlagen sind entsprechend ihrer Verwendung nach DIN 1988 Teil 2 „Trinkwasserleitungen kalt", der DIN 4140 „Dämmen betriebstechnischer Anlagen (Wärmedämmung)" und der Anlage 5 der Energieeinsparverordnung (EnEV) zu dämmen. Unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte und der Belange des örtlichen Brandschutzes sind u. a. folgende Ummantelungen einzusetzen:
- abnehmbare Blechverkleidungen in Bereichen, die mechanischen Belastungen ausgesetzt sind,
- Dämmschläuche,
- Aluminiumfolien oder dergleichen für verdeckt verlegte Leitungen (z.B. in Kanälen und abgehängten Decken) oder die keiner mechanischen Belastung ausgesetzt sind.

4.4
Schallschutz
Die DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau" ist zu beachten.

5
Sanitärarmaturen und –objekte
5.1
Armaturen
Die Armaturen sind funktional und optisch dem Sanitärobjekt anzupassen.
Form- und Griffausbildungen der Armaturen sollen einfach zu bedienen und durch glatte und ebene Flächen leicht zu reinigen sein.
In einem Gebäude sollen einheitliche, fabrikatsgleiche Armaturen aus Gründen der Instandsetzung eingesetzt werden.
Es sind grundsätzlich wassersparende Armaturen einzusetzen.
Durchflussmengen sind bezogen auf 3 bar Fließdruck für
- Waschtische/Handwaschbecken auf max. 6 Liter pro Minute,
- Duschen auf max. 9 Liter pro Minute zu begrenzen.
Erforderlichenfalls sind Durchflussbegrenzer einzubauen. Nutzungsbedingte Abweichungen sind zu begründen.
Waschtisch- und Handwaschbeckenarmaturen mit feststehendem Auslauf sind vorzuziehen.
Bei Wand-/Standbatterien sollen Einhandmischer mit keramischen Dichtscheiben verwendet werden. Thermisch gesteuerte Mischer als Einzelarmaturen sind grundsätzlich nur für Duschen zugelassen.
Für stark frequentierte Dusch- und Waschräume sind Selbstschlussarmaturen vorzusehen; auf die Laufzeit für die tatsächliche Nutzung ist zu achten.
Für Nutzungsbereiche mit erhöhten hygienischen Anforderungen können berührungslose Armaturen eingesetzt werden.
Urinalanlagen sollen mit berührungsloser Spüleinrichtung ausgestattet werden. Zentrale, zeitgesteuerte Spüleinrichtungen sind nur in Sonderfällen (z.B. starke Frequentierung) vorzusehen. Die Spülwassermenge je Urinal soll bezogen auf 3 bar Fließdruck auf 3 Liter begrenzt werden.
Es sind druckverlust- und wartungsarme Absperrarmatureneinzusetzen, die in geöffnetem Zustand den vollen Leitungsquerschnitt freigeben.

5.2
Sanitärobjekte
Vorzugsweise ist die Farbe weiß auszuwählen.

Waschtische/Handwaschbecken
Waschtische sind in den Abmessungen ca. 60x50 cm und Handwaschbecken sind in den Abmessungen ca. 45x35 cm auszuwählen.
Es sollen Geruchsverschlüsse in Röhrenform verwendet werden.

Duschen
Bei Duschwannen soll die Größe 90x90 cm betragen und als Ausführung Stahlblech emailliert gewählt werden.
Duschvorhänge sind aus hygienischen Gründen nicht vorzusehen; bei Schiebetüren ist auf einfache Reinigungsmöglichkeit der Führungen zu achten.
Bodenbündige Duschplätze sind als Wanne auszubilden, um den Baukörper gegen Wasserschäden zu schützen. Die DIN 18336 „Abdichtungsarbeiten" ist zu beachten.

Klosetts
Es sind grundsätzlich wandhängende Tiefspülklosetts für 6 bis 9 l Spülwassermenge (je nach Bauart) vorzusehen. Bei bestehenden Gebäuden ist die Abwasseranlage dahingehend zu überprüfen, ob die Funktionsfähigkeit dann noch gegeben ist. Spülkästen sollen eine Unterbrechung des Spülvorgangs (Spül/Stoptastenbetätigung - 3 Liter) ermöglichen. Das Abstandsmaß zwischen Klosettbeckenunterkante und Bodenfliesen muss so hoch sein, dass eine Bodenreinigung einfach möglich ist.

Urinalanlagen
Urinalanlagen sind als einzelne Absauge-Urinalbecken auszuführen.
Es ist auf einen ausreichenden Abstand zwischen den Objekten nach Tabelle 2 der Anlage zu achten. Trennwände (Schamwände) sind vorzusehen.
Wasserlose Urinalanlagen(Trockenurinale) können vorgesehen werden, wenn deren Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit nachgewiesen wird.

5.3
Sanitärobjektabmessungen, Bewegungsflächen und Abstände
Angaben über die Abmessungen der Objekte sind der Tabelle 2 der Anlage zu entnehmen.
Bei der Sanitärraumplanung bestehender Gebäude können geringfügige Maßunterschreitungen gegenüber den Empfehlungen nach der Tabelle 2 als vertretbar angesehen werden. Dabei sollte die Abweichung bezogen auf das Einzelmaß nicht mehr als 5 cm betragen.

5.4
Hygieneeinrichtungen
Für Toilettenbereiche sind grundsätzlich folgende Hygieneeinrichtungen vorzusehen:
- Wandspiegel (bei erhöhten hygienischen Anforderungen können diese wandbündig eingelassen werden),
- Ablage (sofern nicht die Vorwandinstallation als Ablage genutzt werden kann),
- Papierrollenhalter in stabiler Ausführung,
- Ersatzpapierrollenhalter (wandhängend),
- Reinigungsbürsten,
- Kleiderhakenin stabiler Ausführung,
- Handtuchspender (Papierhandtücher aus Altpapier oder Baumwollhandtuchrollen),
- Seifenspender,
- Hygienebehälter, Abfalleimer (soweit nicht vom Nutzer vorzusehen),
- Sammelkörbe für Papierhandtücher (soweit nicht vom Nutzer vorzusehen).

6
Barrierefreies Bauen (Behindertengerechtes Bauen)
Die DIN 18024-2 „Barrierefreies Bauen Teil 2: öffentlich zugängige Gebäude und Arbeitsstätten-Planungsgrundlagen" ist zu beachten.
Rollstuhlgerecht dimensionierte Toilettenräume sollen im Bereich der allgemeinen Toilettenanlagen angeordnet werden. Bei weitverzweigten Gebäuden (waagerechte und senkrechte Ausdehnung) können mehrere rollstuhlgerechte Toilettenräume erforderlich werden, um die zumutbare Entfernung für behinderte Nutzer zu gewährleisten.
In Einzelfällen kann eine behindertengerechte Ausstattung erforderlich sein, die über die vorgegebene Grundausstattung hinausgeht bzw. von dieser abweicht (z.B. Duschplatz/Behelfsdusche).
Die jeweils zuständige Schwerbehindertenvertretung, ggf. die Behinderten selbst, sind zu beteiligen (siehe RLBau K 28).
Mehrfachnutzung der Behinderteneinrichtungen
Die Nutzungsmöglichkeit der Behinderteneinrichtung auch für Personen mit Kinderwagen und Kleinkind soll berücksichtigt werden.
Die Raumgröße bietet die Möglichkeit zur Mitbenutzung als Baby-Wickelraum (siehe Abbildung der Anlage). Die Möglichkeit der Mehrfachnutzung der Behindertentoilette ist durch entsprechende Beschilderung kenntlich zu machen.

7
Trinkwassererwärmungsanlagen
7.1
Allgemeines
Zentrale Versorgung
Eine elektrische Trinkwassererwärmung ist nicht vorzusehen.
Für mengenmäßig erfasste Verbraucher - z.B. Küchen-/Kantinenbereich, Wasch- und Duschräume -soll die Erwärmung von Trinkwasser im Bedarfsbereich vorgesehen werden. Dabei sind Zirkulationsleitungen oder Rohrbegleitheizungen nicht erforderlich.
Zirkulationsleitungen oder Rohrbegleitheizungen können bei weitverzweigten Rohrnetzen erforderlich werden. Dabei ist die Zirkulationsleitung möglichst nahe an den Objektanschluss zu führen. Zirkulationssysteme sind mit Zeitsteuerung der Zirkulationspumpen auszurüsten. Die Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit von Zirkulationssystemen ist nachzuweisen.
Speichersysteme für erwärmtes Trinkwasser sind nach der „Heizungsbauanweisung NRW" RdErl. v. 10. 10. 1989 (SMBl. NRW. 236) auszulegen.
Die DIN 4753 „Wassererwärmer und Wassererwärmungsanlagen für Trink- und Betriebswasser" ist zu beachten.
Aus hygienischen Gründen sind Trinkwassererwärmer/-speicher so zu bemessen, dass eine längere Verweildauer (Stagnation) des Trinkwassers - auch in Teilbereichen - und Temperaturschichtungen vermieden werden.
Mehrere Speicher sind so zu schalten, dass sie auch unabhängig voneinander betrieben werden können.
Zentrale Trinkwassererwärmungsanlagen müssen die Aufschaltung an die Gebäudeleittechnik ermöglichen.

Dezentrale Versorgung (Einzelversorgung)
Die elektrische Trinkwassererwärmung ist grundsätzlich zu vermeiden.
In Ausnahmefällen (z.B. bei einzelnen Duschen und Behindertentoiletten mit Handwaschbecken und/ oder Duschen) in denen eine Warmwasserversorgung unumgänglich ist, kann die Warmwassererzeugung auch elektrisch erfolgen, wenn eine unmittelbare Anbindung an eine Zentralversorgung nicht möglich ist, oder hygienische Gründe (Legionella-Infektionsrisiko) dies erfordern.
Der Einsatz elektrischer Trinkwassererwärmungsanlagen ist zu begründen und schriftlich festzuhalten.

Warmwassertemperaturen
Trinkwasser ist höchstens auf 60 °C zu erwärmen und an- der Entnahmestelle für Waschzwecke mit 40 °C, für Duschen mit max. 42 °C und im Küchenbereich mit 55 °C zur Verfügung zu stellen. Zur thermischen Desinfektion des Anlagensystems ist intervallmäßiges Erwärmen zu ermöglichen (siehe Abschnitt 8).

7.2
Thermische Solarenergie
Solarthermische Trinkwassererwärmungsanlagen sind bei der Systemfindung des Versorgungskonzeptes einzubeziehen. Der RdErl. „Nutzung regenerativer Energiequellen" v. 3. 7. 1996 (SMBl. NRW. 236) ist zu beachten.

7.3
Wärmerückgewinnung
Bei Verbrauchern mit langen konstanten Benutzungszeiten und/oder großem Verbrauch an erwärmtem Wasser (z.B. Wäschereien) ist die Möglichkeit der Wärmerückgewinnung aus dem Abwasser zu untersuchen.
Gleiches gilt für Wärmequellen, die entweder direkt oder mittels einer Wärmepumpe zur Trinkwassererwärmung (z.B. im Küchenbereich) genutzt werden können. Dabei ist die Nutzung der thermischen Solarenergie mit einzubeziehen, um insgesamt die optimale Energienutzung zu ermöglichen.

8
Maßnahmen zur Verminderung des Legionella-Infektionsrisikos
Die hygienische Beschaffenheit des Trinkwassers regelt die „Verordnung über Trinkwasser und Wasser für Lebensmittelbetriebe" (Trinkwasserverordnung - TrinkwV).
Zu den Wasserversorgungsanlagen gehören nach § 8 TrinkwV auch die Anlagen der Hausinstallationen, aus denen Trinkwasser an Verbraucher abgegeben wird.
Der nutzenden Verwaltung sind die Pflichten nach der TrinkwV (4. Abschnitt) mitzuteilen.
Es muss davon ausgegangen werden, dass Trinkwasserversorgungsanlagen grundsätzlich einer Legionellen-Kontamination unterliegen.
Bei Fragen bzgl. der Infektionsverhütung sind beim Planen und Bauen die für die Hygiene Verantwortlichen zu beteiligen.
Soweit nichts anderes festgelegt ist, sind dies im allgemeinen Verwaltungsbereich
- die zuständigen Gesundheitsämter,
- Medizinaluntersuchungsämter und -stellen sowie
- Hygieneinstitute;
in medizinischen Versorgungsbereichen
- der/die Krankenhaushygieniker/-in(nen), im Geschäftsbereich des IM für die Polizei • - die polizeiärztlichen Dienste;
im Geschäftsbereich des JM für die Justizvollzugseinrichtungen
- die Medizinaldezernenten/dezernentinnen der Justizvollzugsämter.
Für die Planung von Neuanlagen ist das DVGW-Regelwerk „Technische Regel- Arbeitsblatt W551 Trinkwassererwärmungs- und Leitungsanlagen; technische Maßnahmen zur Vermeidung des Legionellen-Wachstums" anzuwenden.
Für- Sanierungsmaßnahmen von kontaminierten Trinkwasser-Installationen ist das DVGW-Regelwerk „Technische Regeln - Arbeitsblatt W 552 Trinkwassererwärmungs- und Leitungsanlagen; Technische Maßnahmen zur Verminderung des Legionellenwachstums; Sanierung und Betrieb" zu berücksichtigen.

9
Wasserdruckerhöhungsanlagen
Druckerhöhungsanlagen sind im Einvernehmen mit dem zuständigen Wasserversorgungsunternehmen (WVU) einzubauen.
Bei der Einrichtung von Druckerhöhungsanlagen ist die DIN 1988 Teil 5 anzuwenden. Der Einsatz von mehrstufigen Kompaktanlagen ist anzustreben.

10
Wassergewinnung (Eigenversorgung)
Bei der Wassergewinnung, zur Trinkwasserversorgung sind die wasserrechtlichen Vorschriften, die DIN 2000 „Zentrale Trinkwasserversorgung", die DIN 2001 „Eigen- und Einzeltrinkwasserversorgung" und die TrinkwV zu beachten. Eigene Wasserversorgung durch Brunnen (z.B. für Kühlzwecke) ist nur vorzusehen, wenn deren Wirtschaftlichkeit und Umweltverträglichkeit nachgewiesen wird. Die Eingriffe in das ökologische System über die Nutzung von Grundwasser sind gering zu halten. Außerdem sind die Folgekosten für das Abführen des Abwassers in den öffentlichen Kanal bzw. den Sickerbrunnen zu berücksichtigen. Aufgrund der unterschiedlichen fachlichen Zuständigkeiten ist eine Abstimmung mit den anderen Fachplanern/innen erforderlich.

11
Trinkwasseraufbereitung/-behandlung
11.1
Allgemeines
Die TrinkwV ist zu beachten.
Die Aufbereitung vonTrinkwasser (z.B. zur Vermeidung von Korrosion und verstärkten Ablagerungen) ist auf die technisch erforderlichen Fälle zu beschränken.
Zur Bestimmung von Trinkwasseraufbereitungsanlagen sind projektbezogene Wasseranalysen zu erstellen. Die Betriebshinweise der produktherstellenden Firmen sind zu berücksichtigen.
In Rohrinstallationen sind geeignete Kontrollstücke zur Sichtprüfung vorzusehen. Trinkwasseraufbereitungsanlagen müssen eine Anbindung an die Gebäudeleittechnik ermöglichen.

11.2
Dosierung
Dosiergeräte einschließlich der zugehörigen Dosiermittel müssen den Anforderungen der DIN 19635 „Dosiergeräte zur Behandlung von Trinkwasser" entsprechen und ein DVGW-Prüfzeichen tragen.
Bei Übergabe sind der nutzenden Verwaltung geeignete Informationsmaterialien über Art und Menge der dem Trinkwasser zugegebenen Stoffe bekanntzugeben (TrinkwV, § 21).

11.3
Enthärtung
Enthärtungs- bzw. Teilenthärtungsanlagen (z.B. für Spülmaschinen) müssen den Anforderungen der DIN 19636 „Enthärtungsanlagen (Kationenaustauscher) in der Trinkwasser-Installation" entsprechen und ein DVGW-Prüfzeichen tragen.

11.4
Physikalische Wasserbehandlung
Zur Zeit bestehen keine technischen Regeln z.B. des DVGW, die zu einem Prüfzeichen für diese Geräte führen können.
Da eindeutige, wissenschaftlich gesicherte Einsatzbedingungen nicht verfügbar sind, ist eine garantierte Wirksamkeit auch im Einzelfall nicht eindeutig vorhersehbar.
Physikalische Wasserbehandlungen sind nur unter der Voraussetzung einzusetzen, dass eine Rücknahmegarantie bei Unwirksamkeit mit einer Zeitspanne von mindestens 2 Jahren und einer Versicherungsgarantie für eventuelle Folgeschäden vereinbart wird.
Die Wirksamkeit ist durch Untersuchung von Rohrkontrollstücken nach 2 Jahren zu belegen. Dabei sind auch eventuelle Veränderungen des Wassers seitens des WVU oder der eigenen Betriebsbedingungen zu berücksichtigen.

11.5
Entsalzung
Entsalzungsanlagen wie:
- Umkehrosmoseanlagen (physikalische Verfahren - Teilentsalzung)
- Vollentsalzungsanlagen (chemische Verfahren)
- Mischbettentsalzungsanlagen (chemische Verfahren, als Patrone für geringen Wasserbedarf)
sind nach ihrem Verwendungszweck und den Hinweisen der produktanbietenden Firmen zu bemessen und einzubauen. Dabei ist zu prüfen, ob umweltgerechte Verfahren (Umkehrosmoseanlagen) den Anforderungen entsprechend eingesetzt werden können.

12
Regenwasserversickerung/-nutzung
12.1
Regenwasserversickerung

Regenwasser ist unter Beachtung des Landeswassergesetzes (§ 51 a) grundsätzlich auf dem Baugrundstück zu versickern, wenn die Bodenverhältnisse dieses ermöglichen. Das Regenwasser kann entsprechend den örtlichen Gegebenheiten über
- Flächenversickerung,
- Muldenversickerung,
- Rigolen- und Rohrversickerung oder
- Versickerungsschacht abgeleitet werden.
Auf das Arbeitsblatt A 138 der Abwassertechnischen Vereinigung (ATV) - „Bau und Bemessung von Anlagen zur dezentralen Versickerung von nicht schädlich verunreinigtem Regenwasser" - wird hingewiesen.
Aufgrund der verschiedenen fachlichen Zuständigkeiten ist u.a. eine Abstimmung mit den Fachplanern/innen erforderlich.

12.2
Regenwassernutzung (Nichttrinkwasser/Dachablaufwasser)
Eine Regenwassernutzung setzt voraus, dass ein nennenswerter ersetzbarer Wasserverbrauch vorliegt, geeignete Auffangflächen vorhanden sind und das entsprechende Speichervolumen untergebracht werden kann.
Bei der Substitution von Trinkwasser durch Regenwasser (nach DIN 1988 Teil l Nichttrinkwasser) sind entsprechende hygienische und technische Anforderungen zu beachten:
- Die Trennung der Regenwasseranlage von der Trinkwasserinstallation ist über einen freien Auslauf oder einen Rohrunterbrecher A1 entsprechend DIN 1988 sicherzustellen.
- Um Verwechslungen im Rohrnetz auszuschließen, sind andere Rohrmaterialien als für Trinkwasserleitungen einzusetzen.
- Regenwassernutzungsanlagen sind besonders kenntlich zu machen („Kein Trinkwasser").
Die Wirtschaftlichkeit der Trinkwassersubstitution wird u.a. bestimmt durch:
- die substituierende Wassermenge,
- die Abwassergebühren, die für die Substitutionsmenge zu entrichten sind,
- die Verfügbarkeit des Regenwassers,
- die höheren Investitions--und Instandhaltungskosten.
Für Regenwasser, das nach seiner Nutzung als Schmutzwasser über die öffentliche Schmutzwasserleitung abgeführt werden muss, sind entsprechende Vereinbarungen (z.B. Abwassergebühren) mit dem zuständigen Abwasserentsorgungsunternehmen zu treffen.
Regenwassernutzungsanlagen müssen die Aufschaltung an die Gebäudeleittechnik ermöglichen.

13
Abwasserbehandlung
13.1
Allgemeines
Abwässer, die die öffentliche Sicherheit oder die Beschaffenheit der Gewässer beeinträchtigen können (z.B. fetthaltige, infektiöse und kontaminierte Abwässer), müssen so behandelt werden, dass eine Einleitung in die öffentliche Kanalisation mit Zustimmung des örtlichen Entsorgungsunternehmens möglich wird.
Daher sind u. a. zu beachten:
- Wasserhaushaltsgesetz,
- Landeswassergesetz,
- Ordnungsbehördliche Verordnung über die Genehmigungspflicht für die Einleitung von Abwasser mit gefährlichen Stoffen in öffentlichen -Abwasseranlagen (VGS),
- Rechtsverordnung über die Freistellung von Abwasserbehandlungsanlagen von der Genehmigungspflicht (FreistVO).
Bei der Planung von Abwasserbehandlungsanlagen sind die umweltverträgliche Entsorgung und die einfache Instandhaltung (Wartung, Inspektion, Instandsetzung) zu berücksichtigen.
Abwasserbehandlungsanlagen müssen die Aufschaltung an die Gebäudeleittechnik ermöglichen.

13.2
Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten
Die DIN 1999 „Abscheider für Leichtflüssigkeiten" ist zu beachten.
Die Verwendung von speziellen Reinigungsgeräten und Reinigungsmitteln kann die Abscheideranlagen erheblich vergrößern und technisch komplizieren. Eine Abstimmung mit der nutzenden Verwaltung ist zwingend erforderlich.
Benzinabscheider/Heizölabscheider:
Benzinabscheider/Heizölabscheider nach DIN 1999, Teil l bis 3 sind bei Oberflächenentwässerungen mit Schmutzwasseranfall einzusetzen.
Koaleszenzabscheider:
Bei Abscheideverfahren, die die Abscheidung von fein verteilten Leichtflüssigkeiten im Abwasser ermöglichen, ist die DIN 1999, Teil 4 bis 6 „Koaleszenzabscheider" zu beachten.
Heizölsperren
Heizölsperren sind bei Fußbödenentwässerung in Ölheizungsanlagen einzubauen. Es sind Bauarten zu wählen, bei denen die Austauschbarkeit der für die Absperrfunktion maßgebenden Teile ohne Ausbau des gesamten Gerätes möglich ist. Die DIN 4043 „Sperren für Leichtflüssigkeiten (Heizölsperren)" ist anzuwenden.

13.3
Abscheideranlagen für Fette
Die DIN 4040 „Abscheideranlagen für Fette" ist zu beachten.
Zur umweltverträglichen Entsorgung können innerhalb von Gebäuden Bauarten vorgesehen werden, bei denen das abgeschiedene Fett und die abgeschiedenen Sinkstoffe automatisch in getrennten austauschbaren Sammelbehältern aufgefangen werden.

13.4
Stärkeabscheider
In Bereichen, in denen stärkehaltiges Abwasser anfällt (z.B. in Großküchen durch Kartoffelschälmaschinen), sind Stärkeabscheider - unter Beachtung der Hinweise der produktherstellenden Firmen  -vorzusehen (z.Zt. gibt es keine Norm für Kartoffelstärkeabscheider).
Stärkeabscheidereinrichtungen müssen entsprechend DIN 1988 Teil 4 von der Trinkwasserleitung getrennt werden.

14
Gebäudeleittechnik/Gebäudeautomation
Um den sicheren Betriebvon Wasser- und Abwasseranlagen zu ermöglichen und u. a. Verbrauchsmengen zu erfassen, ist zu prüfen, welche Anbindungen auf die Gebäudeleittechnik (GLT) erforderlich sind.
Bei der Planung und Ausführung ist die VDI-Richtlinie 3814 Blatt l bis Blatt 4 „Gebäudeleittechnik (GLT), Gebäudeautomation (GA), Zentrale Leittechnik (ZLT-G)" anzuwenden.
Aufgrund der verschiedenen Konfigurationsmöglichkeiten der Regelsysteme (Schnittstellen) ist eine Abstimmung mit den anderen gebäudetechnischen Gewerken (Lüftung, Heizung, Elektro) erforderlich.
Dieser Runderlass ergeht im Einvernehmen mit dem Ministerpräsidenten, allen Ministerien des Landes NRW und dem Landesrechnungshof NRW.

Anlage:
Tabelle l Anzahl von Sanitärobjekten
Tabelle 2 Abmessungen von Sanitärobjekten, Bewegungsflächen und Abstände
Abbildung Behindertentoilette (Beispiel)

MBl. NRW. 1997 S. 270


Anlagen: