Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Grundsätze und Richtlinien für Wettbewerbe auf den Gebieten der Raumplanung, des Städtebaues und des Bauwesens für die Durchführung von Bauaufgaben des Landes im Zuständigkeitsbereich der Staatlichen Bauverwaltung - GRW 1995 - RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Wohnen v. 20. 3. 1997 - III A 4-B 1046-502 ¹)

 

Historisch:

Grundsätze und Richtlinien für Wettbewerbe auf den Gebieten der Raumplanung, des Städtebaues und des Bauwesens für die Durchführung von Bauaufgaben des Landes im Zuständigkeitsbereich der Staatlichen Bauverwaltung - GRW 1995 - RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Wohnen v. 20. 3. 1997 - III A 4-B 1046-502 ¹)

237. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 7. 1997 = MB1. NW. Nr. 36 einschl.)

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Grundsätze

und Richtlinien für Wettbewerbe auf den Gebieten der Raumplanung, des Städtebaues und des Bauwesens

für die Durchführung von Bauaufgaben des Landes

im Zuständigkeitsbereich

der Staatlichen Bauverwaltung

- GRW 1995 -

RdErl. d. Ministeriums

für Bauen und Wohnen v. 20. 3. 1997 -

III A 4-B 1046-502 ¹)

Das Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau hat mit Datum vom 9. Januar 1996 die „Grundsätze und Richtlinien für Wettbewerbe auf den Gebieten der Raumplanung, des Städtebaues und des Bauwesens - GRW 1995 -" für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes eingeführt (Bundesanzeiger Nr. 64 a vom 30. März 1996).

Die GRW 1995 sind in der nachstehenden Fassung ab 1. April 1997 auch bei der Durchführung von Bauaufgaben des Landes im Zuständigkeitsbereich der Staatlichen Bauverwaltung anzuwenden. Auf folgende Änderungen zu der vom Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau eingeführten Fassung der GRW 1995 wird besonders hingewiesen:

- Nummer 7.1.1 - Weitere Bearbeitung -,

- Die Besonderen Verfahren der „Kombinierten Wettbewerbe" und „Investorenwettbewerbe" werden für die Durchführung von Bauaufgaben des Landes vorerst nicht eingeführt.

Vom gleichen Zeitpunkt an sind die Grundsätze und Richtlinien für Wettbewerbe auf den Gebieten der Raumplanung, des Städtebaues und des Bauwesens (GRW 1977) nicht mehr anzuwenden.

Die Grundsätze und Richtlinien für Wettbewerbe auf den Gebieten der Raumplanung, des Städtebaues und des Bauwesens für die Durchführung von Bauaufgaben des Landes im Zuständigkeitsbereich der Staatlichen Bauverwaltung - GRW 1995 - gelten bis zum 31. Dezember 2002.

Grundsätze und Richtlinien für Wettbewerbe auf den Gebieten der Raumplanung,

des Städtebaues und des Bauwesens

im Zuständigkeitsbereich der Staatlichen Bauverwaltung

des Landes Nordrhein-Westfalen

- GRW 1995 -

Präambel

l Grundsätze

1.1 Gegenstand von Wettbewerben

1.2 Zweck und Ziel

1.3 Auslobung von Preisen und Ankäufen

1.4 Leistungsverhältnis

1.5 Chancengleichheit

1.6 Anonymität

2 Wettbewerbsarten 2.1 Wettbewerbsziel

2.1.1 Ideenwettbewerbe

2.1.2 Realisierungswettbewerbe

2.2 Wettbewerbsstufen

2.3 Offene Wettbewerbe

2.3.1 Zulassungsbereich

2.3.2 Zweiphasige Wettbewerbe

2.4 Beschränkte Wettbewerbe

2.4.1 Grundsätze

2.4.2 Begrenzt offene Wettbewerbe

2.4.3 Einladungswettbewerbe

2.4.4 Kooperative Verfahren

2.5 Vereinfachte Verfahren

3 Wettbewerbsbeteiligte

3.1 Auslober

3.2 Wettbewerbsteilnehmende

3.2.1 Rechtsform und Vertretungsbefugnisse

3.2.2 Teilnahmeberechtigung

3.2.3 Teilnahmehindernisse

3.2.4 Teilnahmeerklärung bei Einladungswettbe werben

3.3 Preisgericht

3.4 Preisrichterinnen und Preisrichter, Sachver ständige sowie Vorprüferinnen und Vorprü fer

3.4.1 Bestellung

3.4.2 Preisrichterinnen und Preisrichter

3.4.3 Sachverständige

3.4.4 Vorprüferinnen und Vorprüfer

3.5 Wettbewerbsausschüsse

4 Preise und Ankäufe, Bearbeitungshonorar

4.1 Wettbewerbssumme

4.2 Aufteilung der Wettbewerbssumme

4.3 Staffelung der Preise

4.4 Bearbeitungshonorar

4.5 . Mehrstufige Wettbewerbe

5 Wettbewerbsverfahren

5.1 Auslobung

5.1.1 Bekanntmachung

5.1.2 Inhalt der Auslobung

5.1.3 Sonstige Wettbewerbsunterlagen

5.1.4 Wettbewerbsleistungen

5.1.5 Beurteilungskriterien

5.1.6 Gebühren für die Wettbewerbsunterlagen (Schutzgebühr)

5.2 Erklärung der Wettbewerbsteilnehmenden

5.3 Rückfragen und Kolloquien

5.3.1 Rückfragen

5.3.2 Kolloquium

5.4 Formale Behandlung der Wettbewerbsarbei ten

5.4.1 Kennzeichnung

5.4.2' Einlieferung

5.5 Vorprüfung

5.6 Preisgerichtssitzung

5.6.1 Grundsatz der Nichtöffentlichkeit

5.6.2 Ablauf der Preisgerichtssitzung

5.6.3 Konstituierung des Preisgerichts

5.6.4 Zulassung der Wettbewerbsarbeiten

5.6.5 Beurteilung der Wettbewerbsarbeiten - Bildung einer engeren Wahl

5.6.6 Zuerkennung von Sonderpreisen

5.6.7 Zuerkennung der Preise

5.6.8 Zuerkennung der Ankäufe

5.6.9 Empfehlungen des Preisgerichts

5.6.10 Überarbeitungsphase

5.6.11 Protokoll der Preisgerichtssitzung

5.7 Prüfung der Wettbewerbsarbeiten in Phasen

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') MBl. NW. 1997 S. 428.

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6 Abschluß des Wettbewerbs

6.1 Bekanntgabe des Ergebnisses

6.2 Prüfung der Teilnahmeberechtigung und des Verfahrens

6.3 Ausstellung der Wettbewerbsarbeiten

6.4 Eigentum, Rücksendung

6.5 Haftung

7 Konsequenzen aus dem Wettbewerb

7.1 Weitere Bearbeitung

7.2 Vergütung der weiteren Bearbeitung

7.3 Urheberrecht

7.3.1 Nutzung .bei weiterer Beauftragung

7.3.2 Nutzung ohne weitere Beauftragung

7.3.3 Erstveröffentlichung

8 Aufwandsentschädigung für Preisrichterinnen und Preisrichter und Vergütung der Sachverständigen und der Vorprüferinnen und Vorprüfer

8.1 Preisrichterinnen und Preisrichter

8.2 Stellvertretende Preisrichterinnen und Preisrichter

8.3 Sachverständige und Vorprüferinnen und Vorprüfer

8.4 Auslagenerstattung

9 Schlußbestimmungen

9.1 Ausnahmen

9.2 Inkrafttreten

Anlage I Liste der notwendigen Angaben in der Bekanntmachung von Wettbewerben

Anlage II Regelablauf der Vorprüfung Anlage III Regelablauf der Preisgerichtssitzung Anhang

Präambel

In Wettbewerben auf den Gebieten der Raumplanung, des Städtebaues und des Bauwesens können beispielgebende Entwürfe für Gebäude und technische Anlagen sowie die Gestaltung der Städte und Landschaften entwickelt werden. Sie fordern dazu heraus, die eigene schöpferische Kraft im direkten Vergleich mit anderen zu messen. Sie sind deshalb hervorragend geeignet, wirtschaftliche und innoyative Lösungen schwieriger wie alltäglicher Planungsaufgaben zu finden. Sie fördern die interdisziplinäre Zusammenarbeit und das allgemeine Qualitätsbewußtsein.

Wettbewerbe bieten infolge der Anonymität der Teilnehmenden eine vorzügliche Möglichkeit für eine nachvollziehbare, nur an sachlichen Kriterien orientierte Vergabe von Planungsaufträgen. Sie geben allen Teilnehmenden ohne Ansehen der Person die gleiche Chance, durch eigene Leistung zu überzeugen.

In den Beratungen eines unabhängigen Preisgerichts können in einem konzentrierten und transparenten Verfahren die besten Entwurfskonzepte und die geeigneten Partnerinnen und Partner als Grundlage für die weiteren Entscheidungen des Auslobers gefunden werden.

Der erhebliche Aufwand eines Wettbewerbs für Teilnehmende und Auslober ist gerechtfertigt, wenn der Wettbewerb sorgfältig vorbereitet wird, seine Ergebnisse der Lösung der gestellten Aufgaben dienen und zumindest eine/einer . der "^Preisträgerinnen/Preisträger die ernsthafte Aussicht hat, an der Verwirklichung ihrer/seiner Konzeption mitzuwirken.

Die auf einer langen Tradition fußenden Wettbewerbsgrundsätze aus dem Jahre 1977 mußten an das europäische Recht, insbesondere an die Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der

Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (Amtsblatt der EG Nr. L 209/1 vom 24. Juli 1992) angepaßt werden. Zugleich waren sie unter Beachtung der Richtlinien für den Erlaß von Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der Fortführung der Loseblattsammlungen - RdErl. d. Innenministeriums v. 18. 4. 1994/SMB1. NW. 1141 - uncj des Gem. RdErl. d. Justizministeriums, d. Ministerpräsidenten und aller Landesministerien v. 24. 3.1993/SMB1. NW. 20020 - Gleichstellung von Frau und Mann in der Rechts- und Amtssprache - den gewandelten Anforderungen anzugleichen.

Die folgenden Grundsätze und Richtlinien für Wettbewerbe auf den Gebieten der Raumplanung, des Städtebaues und des Bauwesens (GRW 1995) treten damit an die Stelle der GRW 1977. Sie sollen wie bisher die Grundlage für eine faire, partnerschaftliche Zusammenarbeit aller am Wettbewerb Beteiligten bilden und die Entwicklung der Baukultur in Nordrhein-Westfalen unter Verfolgung sozialer, ökonomischer, ökologischer und technologischer Ziele fördern.

l Grundsätze

1.1 Gegenstand von Wettbewerben

1.1.1 Wettbewerbe auf den Gebieten der Raumplanung, des Städtebaues und des Bauwesens können funktionale, gestalterische, ökologische, 'technische und wirtschaftliche Aufgaben mit unterschiedlichen Schwerpunkten und Bearbeitungstiefen stellen. Die Wettbewerbe können sich auf ein oder 'mehrere Fachgebiete erstrecken, insbesondere auf

1.1.1.1 Regionalplanung

1.1.1.2 Städtebauliche Planung

1.1.1.3 Landschaftsplanung

1.1.1.4 Freianlagenplanung

1.1.1.5 Bauwerksplanung

1.1.1.6 Innenraumplanung einschließlich Ausstattung

1.1.1.7 Objektplanung für Anlagen der Wasserwirtschaft

1.1.1.8 Objektplanung für Anlagen der Umwelttechnik

1.1.1.9 Objektplanung für Verkehrsanlagen 1.1.1.10 Fachplanungen, z.B.

- Tragwerksplanung,

- Technische Ausrüstung,

- Bauphysik,.

- Geotechnik,

- Verfahrens- und Prozeßtechnik.

1.1.2 Innerhalb eines Wettbewerbs können fachübergreifende Aufgaben gestellt oder eine vertiefte Bearbeitung einzelner Aufgaben durch.Angehörige einer oder mehrerer Fachrichtungen verlangt werden (interdisziplinärer Wettbewerb).

1.2 Zweck und Ziel

Durch Wettbewerbe sollen für die gestellte Aufgabe durch alternative Vorschläge gute Lösungen entwickelt werden, die den unterschiedlichen Anforderungen, insbesondere der Gestaltung, Wirtschaftlichkeit, Funktionalität und Umwelt in gleicher Weise gerecht werden. Dadurch sollen zugleich geeignete Architektinnen und Architekten, Landschaftsarchitektinnen und Landschaftsarchitekten, Innenarchitektinnen und Innenarchitekten, Stadt- und Raumplanerinnen und Stadt- und Raumplaner, Beratende Ingenieurinnen und Beratende Ingenieure oder Ingenieurinnen und Ingenieure als Auftragnehmerinnen und Auftragnehmer gefunden werden. Mit einem Wettbewerb kann neben der konkreten Aufgabenstellung auch das Ziel verfolgt werden, beispielgebend die Qualität von Planen, Bauen und Gestalten allgemein oder für eine bestimmte Fragestellung zu fördern.

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1.3 Auslobung von Preisen und Ankäufen

Für die besten Lösungen der gestellten Aufgabe werden Preise und Ankäufe ausgesetzt, über deren Zuerkennung ein unabhängiges Preisgericht entscheidet.

1.4 Leistungsverhältnis

Dem ideellen und materiellen Aufwand der Teilnehmenden stehen der Aufgabe angemessene Preise, Ankäufe und gegebenenfalls Bearbei-tungshonorare und bei Realisierungswettbewerben die Erklärung des Auslobers gegenüber, einen oder mehrere Verfasserinnen oder Verfasser von mit Preisen ausgezeichneten Arbeiten mit einer weiteren Bearbeitung zu beauftragen.

1.5 Chancengleichheit •

1.5.1 Jeder Wettbewerb soll so sorgfältig vorbereitet werden, daß die Aufgabe in der Auslobung umfassend und eindeutig beschrieben wird und die eingereichten Arbeiten anhand der vorgegebenen Beurteilungskriterien bewertet werden können.

1.5.2 Bei jedem Wettbewerb sind alle Teilnehmenden gleich zu behandeln, ihnen sind insbesondere die gleichen Bedingungen und Fristen aufzuerlegen. Niemand darf von der Teilnahme an einem Wettbewerb nur deshalb ausgeschlossen werden, weil sein Wohn- und Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, im Gebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem sonstigen Drittstaat gelegen ist, sofern dieser ebenfalls Mitglied des WTO-Dienstleistungsübereinkommens (GATS) ist und die Bundesrepublik Deutschland für die in Frage stehenden Dienstleistungen Marktzugangs- und Inländerbehandlungsverpflichtungen übernommen hat. Das gleiche gilt für Staaten, die mit der Europäischen Union bilaterale Abkommen über den gegenseitigen Marktzugang im Dienstleistungsverkehr vereinbart haben.

1.5.3 Die Zugangsbedingungen des Wettbewerbs sollen möglichst so festgelegt werden, daß auch kleinere Büroorganisationen sowie Berufsanfängerinnen und Berufsanfänger teilnehmen können.

1.6 Anonymität

1.6.1 Die Verfasserinnen und Verfasser von Wettbewerbsarbeiten müssen bis zum Abschluß der Preisgerichtssitzung anonym bleiben.

1.6.2 Alle am Wettbewerb Beteiligten haben Mutmaßungen über die Namen von Verfasserinnen und Verfassern bestimmter Wettbewerbsarbeiten zu unterlassen.

2 Wettbewerbsarten

2.1 Wettbewerbsziel

Nach dem Ziel des Wettbewerbs werden Ideenwettbewerbe und Realisierungswettbewerbe unterschieden.

2.1.1 Ideenwettbewerbe

In Ideenwettbewerben wird eine Vielfalt von Ideen für die Lösung einer Aufgabe angestrebt, ohne daß eine Absicht zur Realisierung der Aufgabe besteht. Ein Ideenwettbewerb kann insbesondere der Vorbereitung eines Realisierungswettbewerbs oder der Ermittlung von Teilnehmenden für einen beschränkten Wettbewerb die-

2.1.2 Realisierungswettbewerbe

Realisierungswettbewerbe sollen auf der Grundlage eines fest umrissenen Programms und bestimmter Leistungsanforderungen die planerischen Möglichkeiten für die Realisierung eines Projektes aufzeigen.

2.2 Wettbewerbsstufen

2.2.1 Die Lösung der gestellten Aufgabe kann in einer einzigen Wettbewerbsstufe (einstufige Wettbewerbe) oder schrittweise durch eine Folge von mindestens zwei der in Nummer 2.1 genannten Wettbewerbe erreicht werden (mehrstufige Wettbewerbe).

2.2.2 Mehrstufigen Wettbewerben muß in allen Stufen der gleiche Kern einer Aufgabe zugrunde gelegt werden. Der Kreis der Teilnehmenden und die Zusammensetzung des Preisgerichts darf während der gesamten Dauer des mehrstufigen Wett-• bewerbes nur erweitert werden, wenn und soweit in der zweiten oder in einer folgenden Wettbewerbsstufe zusätzliche wettbewerbsentscheidende Fachplanungen hinzukommen; in diesen Fällen sind die für interdisziplinäre Wettbewerbe geltenden Regeln zu beachten.

2.3 Offene Wettbewerbe 2.3.1 Zulassungsbereich

2.3.1.1 Bei offenen Wettbewerben darf jeder teilnehmen, der im Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Gemeinschaft im Sinne der Nummer 1.5.2 ansässig ist und der die fachlichen und persönlichen Anforderungen erfüllt.

2.3.1.2 Der Zulassungsbereich soll unter Beachtung des Prinzips der Chancengleichheit gemäß Nummer 1.5 der Bedeutung der Wettbewerbsaufgabe angemessen sein.

2.3.1.3 Der Auslober kann für die Aufgabe besonders geeignete • Teilnehmende außerhalb des Zulassungsbereiches zum Wettbewerb auffordern, wenn dadurch der Grundsatz der Gleichbehand-lung aller Teilnehmenden nicht verletzt wird. Ihre Namen sind in der Auslobung bekanntzugeben.

2.3.2 Zweiphasige Wettbewerbe

Zur Reduzierung des Gesamtaufwandes kann ein einstufiger offener Wettbewerb auch in zwei Bearbeitungsphasen mit folgenden Maßgaben durchgeführt werden:

- die Teilnahme an der 1. Bearbeitungsphase steht allen teilnahmeberechtigten Personen offen;

- die 1. Bearbeitungsphase wird auf grundsätzliche Lösungsansätze, z.B. durch entsprechende Festlegungen über Plangröße und Maßstab beschränkt, Darstellungsinhalt und -form sind in der Auslobung bekanntzumachen;

- die Beurteilung der Lösungsansätze und die Auswahl der Teilnehmenden für die 2. Bearbeitungsphase erfolgen durch das Preisgericht;

- die Zahl der Teilnehmenden an der 2. Bearbeitungsphase soll der Bedeutung der Wettbewerbsaufgabe angemessen sein und in der Regel die Zahl 25 nicht unterschreiten;

- die Anonymität der Teilnehmenden ist bis zum Abschluß des gesamten Verfahrens aufrechtzuerhalten.

2.4 Beschränkte Wettbewerbe 2.4.1 Grundsätze

2.4.1.1 Beschränkte Wettbewerbe können als begrenzt offene Wettbewerbe, Einladungswettbewerbe 'oder als kooperative Verfahren ausgelobt werden. Die Art des Wettbewerbs sowie die Zahl der Teilnehmenden sollen der Bedeutung der Wettbewerbsaufgabe angemessen sein.

2.4.1.2 Die Teilnehmenden sind nach eindeutigen, nicht diskriminierenden Kriterien auszuwählen. In der Wettbewerbsbekanntmachung sind die angestrebte Zahl von Teilnehmenden, die vorzulegenden Nachweise, insbesondere über die fachliche Eignung und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, das zur Auswahl der Teilnehmenden angewandte Verfahren sowie gegebenenfalls die Namen der bereits ausgewählten Teilnehmenden anzugeben;

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2.4.1.3

Interessentinnen und Interessenten sind aufzufordern, ihr Teilnahmeinteresse innerhalb einer bestimmten Frist mitzuteilen. § 11 VOF*) ist zu beachten.

Ein beschränkter Wettbewerb kann auch unter den nach §§ 11 bis 13 VOF*) in einem Verhandlungsverfahren ausgewählten Bewerberinnen und Bewerbern durchgeführt werden.

•) Bis zum Inkrafttreten der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) sind die im Anhang abgedruckten Bestimmungen des Entwurfs der VOF, Stand 20. Februar 1995, anzuwenden.

2.4.2 Begrenzt offene Wettbewerbe

2.4.2.1 Wettbewerbe, bei denen zur Verringerung des Wettbewerbsaufwandes die Teilnehmenden aus dem Kreis der Bewerberinnen und Bewerber anhand leicht anwendbarer, formaler Kriterien, z. B. Teilnahme am Kolloquium, und, sofern notwendig, durch Los bestimmt werden, werden als begrenzt offene Wettbewerbe ausgelobt. Nach Möglichkeit soll die Zahl der Teilnehmenden 25 nicht unterschreiten.

2.4.2.2 Die Losziehung erfolgt unter Aufsicht einer von der auslobenden Behörde unabhängigen Dienststelle oder einer Notarin/eines Notars.

2.4.3 Einladungswettbewerbe

2.4.3.1 Wettbewerbe, bei denen eine kleine Zahl von Teilnehmenden wegen der erforderlichen großen Bearbeitungstiefe oder besonderen Fachkenntnisse zweckmäßig ist, werden als Einladuhgs-wettbewerbe ausgelobt. Sie sind insbesondere geeignet bei Wettbewerbsgegenständen nach Nummer 1.1.1.7 bis 1.1.1.10 sowie für interdisziplinäre Wettbewerbe.

2.4.3.2 Die Zahl der Teilnehmenden darf bei Einladungswettbewerben nicht unter 3 liegen und soll 7 nicht überschreiten. Die Namen der zugelassenen Teilnehmenden sind allen Teilnehmenden bei Zusendung der Auslobungsunterlagen mitzuteilen.

2.4.3.3 Interessentihnen und Interessenten an Einladungswettbewerben haben die geforderten besonderen Fachkenntnisse und ihre Leistungsfähigkeit zu belegen. Zur Prüfung der fachlichen Eignung wird empfohlen, ein Auswahlgremium zu bilden, dem mindestens zwei unabhängige, nicht dem Preisgericht angehörende Fachleute mit einer den Teilnehmenden abverlangten Berufsqualifikation angehören sollen. Die Bildung und Besetzung dieses Gremiums sind in der Wettbewerbsbekanntmachung mitzuteilen. Das Auswahlgremium hat ein Protokoll zu führen, das jeder Interessentin und jedem Interessenten auszugsweise in dem sie bzw. ihn betreffenden Abschnitt auf Nachfrage zur Verfügung zu stellen ist.

2.4.4 Kooperative Verfahren

2.4.4.1 Wettbewerbe, in denen ein Meinungsaustausch zwischen Auslober,- Preisrichterinnen und Preisrichtern, Sachverständigen, Vorprüferinnen und Vorprüfern sowie Wettbewerbsteilnehmenden über die Wettbewerbsaufgabe und mögliche Lösungen stattfindet, werden als kooperative Verfahren ausgelobt. Alle Teilnehmenden müssen auf dem gleichen Informationsstand gehalten werden.

2.4.4.2 Der Auslober behält sich in der Bekanntmachung vor, das Programm des Wettbewerbs im Laufe des Meinungsaustausches- weiterzuentwickeln; die Teilnehmenden sind verpflichtet, Zwischenergebnisse offenzulegen und sie mit dem Preisgericht zu erörtern.

2.4.4.3 Der Meinungsaustausch erfolgt nur in Kolloquien, in denen der Auslober die Wettbewerbsaufgabe erläutert und in denen die Teilnehmenden einzeln oder gemeinsam dem Preisgericht ihre Zwischenergebnisse präsentieren. Der Aus-

lober hat auf berechtigte Interessen der Teilnehmenden am Schutz ihrer Lösungsansätze Rücksicht zu nehmen. Änderungen der Wettbewerbsaufgabe sind bis zur Übersendung der Niederschrift des letzten Kolloquiums zulässig.

2.4.4.4 Die Wettbewerbsarbeiten sind dem Preisgericht anonym entsprechend Nummer 5.4.1 vorzulegen.

2.4.4.5 Als kooperatives Verfahren kann auch die letzte Stufe eines mehrstufigen Wettbewerbs durchgeführt werden.

2.5 Vereinfachte Verfahren

2.5.1 Wettbewerbe, in denen eine. Aufgabe nur grundsätzlich abgeklärt, Planungsgrundlagen ermittelt oder Lösungsansätze für die weitere Bearbeitung entwickelt werden sollen und die deshalb keine große Bearbeitungstiefe erfordern, können zur Verringerung des Verwaltungsaufwandes und zur Verkürzung der Verfahrensdauer in einem vereinfachten Verfahren durchgeführt werden.

2.5.2 Im. vereinfachten Verfahren werden

- die Aufgabenstellung auf wenige, .wesentliche Merkmale begrenzt,

- die Wettbewerbsleistungen auf einfache, skizzenhafte Darstellungen in kleinem Maßstab, auf Schemazeichnungen und Massendarstellungen beschränkt und

- das Preisgericht mit nicht mehr als fünf Preisrichterinnen oder Preisrichtern besetzt.

3 Wettbewerbsbeteiligte

3.1 Auslober

Der Auslober ist für die Wettbewerbsbeteiligten der allein zuständige Partner. Mehrere Auslober ernennen einen federführenden Auslober und bevollmächtigen ihn, für sie zu handeln. In der Bekanntmachung und in den Auslobungsunterlagen sind Name und Anschrift der vertretungsberechtigten Personen des Auslobers zu benennen.

3.2 . Wettbewerbsteilnehmende

3.2.1 Rechtsform und Vertretungsbefugnisse

3.2.1.1 Teilnehmende können natürliche Personen oder solche juristische Personen-, zu deren satzungsgemäßen Geschäftszweck der Wettbewerbsaufgabe entsprechende Planungsleistungen gehören, sowie • Arbeitsgemeinschaften solcher Personen sein.

3.2.1.2 Juristische Personen sowie Arbeitsgemeinschaften haben eine teilnahmeberechtigte bevollmächtigte Vertreterin bzw. einen teilnahmeberechtigten bevollmächtigten Vertreter zu benennen, die bzw. der für die Wettbewerbsleistung verantwortlich ist.

3.2.2 Teilnahmeberechtigung

3.2.2.1 Teilnahmeberechtigt am Wettbewerb ist, wer die in der Auslobung genannten fachlichen Anforderungen nach der Art des Wettbewerbsgegenstands sowie die sonstigen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt und nicht gemäß § 11 Buchstaben a ' bis d VOF *) von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden kann.

•) Bis zum Inkrafttreten der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) sind die im Anhang abgedruckten Bestimmungen des Entwurfs der VOF, Stand 20. Februar 1995, anzuwenden.

3.2.2.2 Die fachlichen Anforderungen sind bei Wettbewerben, an denen Architektinnen und Architekten, Landschaftsarchitektinnen und Landschaftsarchitekten, Innenarchitektinnen und Innenarchitekten, Stadtplanerinnen und Stadtplaner, Beratende Ingenieurinnen und Beratende Ingenieure oder Ingenieurinnen und Ingenieure teilnahmeberechtigt sind, erfüllt, wenn die Teilnehmenden zur Führung der jeweiligen Berufsbezeichnung berechtigt sind; in der Auslobung können zusätzliche Anforderungen gestellt werden. In geeigneten Fällen können auch Absolven-

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tinnen und Absolventen oder Studentinnen und Studenten von Hochschulen zugelassen werden.

3.2.2.3 Bei Arbeitsgemeinschaften muß jedes Mitglied benannt und teilnahmeberechtigt sein. Dies gilt auch für die Beteiligung freier Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Bei juristischen Personen müssen außer der/dem nach Nummer 3.2.1 zu benennenden Vertreterin/Vertreter auch die Verfasserin oder der Verfasser bzw. die Verfasserinnen oder die Verfasser der Wettbewerbsarbeit die Anforderungen erfüllen, die an natürliche Perso-• nen als Teilnehmende gestellt werden.

.3.2.3 Teilnahmehindernisse

3.2.3.1 Ausgeschlossen von der Teilnahme am Wettbewerb sind Personen, die infolge ihrer Beteiligung an der Auslobung oder Durchführung des Wettbewerbs bevorzugt sein oder Einfluß auf die Entscheidung des Preisgerichts nehmen könnten. Das gilt insbesondere für die in Nummer 3.3 genannten Personen, deren Ehegatten, Verwandten und Verschwägerten ersten und zweiten Grades sowie deren ständigen Geschäfts- oder Projektpartnern und die unmittelbare Vorgesetzte bzw. den unmittelbaren Vorgesetzten und die Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter der ausgeschlossenen Personen.

3.2.3.2 Bedienstete des Auslobers, Angestellte und sonstige ständige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Teilnehmenden sowie solche Personen, die bis zum Tage der Bekanntmachung der Ausschreibung für diese tätig waren, dürfen nur teilnehmen, wenn sie mit der Wettbewerbsaufgabe nicht unmittelbar befaßt waren. Von der Teilnahme ausgeschlossen sind Gesellschafterinnen und Gesellschafter und Mitglieder der Ver-tretungs- und Aufsichtsorgane von Gesellschaften oder Partnerschaften, die sich am Wettbewerb beteiligen.

3.2.3.3 Nichtständige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter' von Teilnehmenden, die an der Ausarbeitung einer Wettbewerbsarbeit beteiligt waren, sowie Mitglieder von Arbeitsgemeinschaften dürfen nicht selbständig am Wettbewerb teilnehmen.

3.2.3.4 Ausgeschlossen von der Teilnahme an einem Wettbewerb sind Personen, die ein über die Planungsleistungen hinausgehendes geschäftliches Interesse an dem Wettbewerbsgegenstand haben, wenn dadurch die Konkurrenz um die Leistungen zur Realisierung des Wettbewerbsgegenstandes eingeschränkt werden kann. Teilnehmende, die. mit einem ausführenden Unternehmen wirtschaftlich verbunden sind, können durch eine Verpflichtung dieses Unternehmens, sich nicht um Bauleistungen für das Wettbewerbsprojekt zu bemühen, den Ausschluß -vermeiden.

3.2.4 Teilnahmeerklärung bei Einladungswettbewerben

3.2.4.1 Die Bereitschaft zur Teilnahme ist bei Einladungswettbewerben bis zu einem vom Auslober genannten Zeitpunkt verbindlich zu erklären. Liegt die Erklärung bis dahin nicht vor, kann der Auslober andere Teilnehmende gemäß Nummer 2.4.3.3 auswählen.

3.2.4.2 Zur Teilnahme aufgeforderte Personen, die sich nur in einer Arbeitsgemeinschaft oder unter Hinzuziehung freier Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beteiligen wollen, haben diese Personen dem Auslober in der Teilnahmeerklärung zu benennen und dessen Zustimmung einzuholen.. Der Auslober unterrichtet darüber die übrigen Teilnehmenden.

3.3 Preisgericht

3.3.1 Das Preisgericht hat die Aufgabe, über die Zulassung der Wettbewerbsarbeiten zu entscheiden, die zugelassenen Wettbewerbsarbeiten zu beurteilen, durch die Zuerkennung von Preisen und

Ankäufen diejenigen Teilnehmenden auszuwäh-len, die die Anforderungen der Auslobung am besten erfüllen, und dem Auslober Empfehlungen zur weiteren Bearbeitung der Aufgabe geben.

3.3.2 Das Preisgericht trifft seine Entscheidungen nur aufgrund der Kriterien, die in der Bekanntmachung des Wettbewerbs nach Nummer 5.1.1 benannt sind. Innerhalb dieses Rahmens hat das Preisgericht die in der Auslobung als bindend bezeichneten Vorgaben des Auslobers und die dort genannten Beurteilungskriterien zu beach-ten.

3.3.3 Das Preisgericht handelt unabhängig, es ist allein an die Auslobung gebunden, wie sie den Teilnehmenden vorlag; es ist für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben verantwortlich. Ein Eingreifen des Auslobers, der Wettbewerbsteilnehmenden oder anderer Personen in die Beratung des Preisgerichts ist nicht statthaft.

3.3.4 Das Preisgericht besteht aus Fach- und Sach-preisrichterinnen und -richtern. Die Zahl der Preisrichterinnen und Preisrichter muß ungerade sein. Um die Arbeitsfähigkeit des Preisgerichts zu gewährleisten, soll die Zahl der Preisrichterinnen und Preisrichter - je nach Umfang der Wettbewerbsaufgabe - in der Regel 7 bis 11 Personen betragen.

3.3.5 Der Auslober kann aus dem Kreis der Fachpreisrichterinnen und Fachpreisrichter eine Kontakt-preisrichterin oder einen Kontaktpreisrichter bestellen, die bzw. der die ständige Verbindung des Preisgerichts zum Auslober vor der Preisgerichtssitzung halten soll.

3.3.6 Das Preisgericht muß sich in der Mehrzahl aus Fachpreisrichterinnen und Fachpreisrichtern zusammensetzen, hiervon sollen die Hälfte, mindestens jedoch zwei selbständige Fachleute sein.

3.3.7 Bei interdisziplinären Wettbewerben müssen Fachleute der wettbewerbsrelevanten Fachrichtungen als Fachpreisrichterinnen oder Fachpreisrichter ins Preisgericht berufen werden.

3.3.8 Die bzw. der Vorsitzende des Preisgerichts wird vom Preisgericht aus dem Kreis der Fachpreisrichterinnen und Fachpreisrichter gewählt.

3.4 . Preisrichterinnen und Preisrichter, Sachverständige und Vorprüferinnen und Vorprüfer

3.4.1 Bestellung

3.4.1.1 Der Auslober bestellt:

- die Preisrichterinnen und Preisrichter und deren Vertreterinnen und Vertreter,

- die Sachverständigen und

- die Vorprüferinnen und Vorprüfer sowie deren Hilfskräfte.

3.4.1.2 Für die Preisrichterinnen und Preisrichter ist vom Auslober eine ausreichende Zahl von Vertre-terinnen und Vertretern zu benennen. Die Vorprüferinnen und Vorprüfer und die Sachverständigen können aus sachlichen Gründen vom Aus-lober ersetzt oder ergänzt werden. Die Gründe sind im Protokoll der Preisgerichtssitzung anzugeben.

3.4.1.3 Die Preisrichterinnen und Preisrichter, ihre Vertreterinnen und Vertreter, die Sachverständigen sowie die Vorprüferinnen und Vorprüfer und deren Hilfskräfte dürfen später keine vertraglichen Leistungen für die dem Wettbewerb zugrundeliegende Aufgabe übernehmen. Ausgenommen sind Personen, die in einem ständigen Dienst- oder Vertragsverhältnis zum Auslober stehen oder die eine projektbegleitende Beratung wahrnehmen.

3.4.2 Preisrichterinnen und Preisrichter

3.4.2.1 Die Preisrichterinnen und Preisrichter haben ihr Amt persönlich und unabhängig allein nach fachlichen Gesichtspunkten auszuüben.

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3.4.2.2 Die Sachpreisrichterinnen und Sachpreisrichter sollen mit den örtlichen Verhältnissen und der Wettbewerbsaufgabe besonders vertraut sein. Die Fachpreisrichterinnen und Fachpreisrichter müssen auf Grund ihrer beruflichen Qualifikation in hervorragender Weise die fachlichen Anforderungen erfüllen, die zur Teilnahme am Wettbewerb gemäß Nummer 3.2.2 berechtigten.

3.4.2.3 Die Fachpreisrichterinnen und Fachpreisrichter ' müssen während der gesamten Preisgerichtssitzung anwesend sein. Bei Ausfall einer Fachpreis-richterin oder eines Fachpreisrichters beruft das Preisgericht für die gesamte weitere Dauer der Preisgerichtssitzung eine stellvertretende Fach-preisrichterin bzw. einen stellvertretenden Fachpreisrichter an ihre oder seine Stelle, die bzw. der während der bisherigen Sitzung des Preisgerichts ständig anwesend war. Sachpreisrichterinnen und Sachpreisrichter können vorübergehend von ihren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern ersetzt werden, wenn sie in den Meinungsbildungsprozeß eingebunden bleiben.

3.4.2.4 Die Preisrichterinnen und Preisrichter und ihre' Stellvertreterinnen und Stellvertreter sollen sich an der Vorbereitung der Auslobung, an den Vorbesprechungen der Preisrichterinnen und Preisrichter, an Kolloquien und an der Beantwortung der Rückfragen beteiligen.

3.4.3 Sachverständige

Sachverständige sollen anerkannte Fachleute ihres Fachgebietes sein. Sie sollen den Auslober bei der Vorbereitung des Wettbewerbs sowie die Vorprüfung und das Preisgericht beraten.

3.4.4 Vorprüferinnen und Vorprüfer

3.4.4.1 Als Vorprüferinnen und Vorprüfer sollen Fachleute bestellt werden, die in der Regel bei der Vorbereitung der Auslobung mitgewirkt haben. Mindestens einer der Vorprüferinnen oder Vorprüfer soll die Qualifikation einer Fachpreisrich-terin oder eines Fachpreisrichters haben. Bei interdisziplinären Wettbewerben soll jede beteiligte Fachrichtung durch mindestens eine Vorprüf erin oder einen Vorprüfer der gleichen Fachrichtung vertreten sein.

3.4.4.2 Die Vorprüferinnen und Vorprüfer nehmen die Interessen des Auslobers wahr und beraten das Preisgericht auch als Sachwalterinnen und Sachwalter der Verfasserinnen und Verfasser der Wettbewerbsarbeiten. Sie sollen am gesamten Verfahren teilnehmen.

3.5 Wettbewerbsausschüsse

3.5.1 Bei den Architektenkammem und Ingenieurkammern gebildete Wettbewerbsausschüsse wirken beratend bei der Vorbereitung und Durchführung der Auslobung von Wettbewerben mit (vgl. Nr. 6.2 und 9.1). Bei Architektenwettbewerben ist dies der zuständige Wettbewerbsausschuß der Architektenkammer, bei Ingenieurwettbewerben der zuständige Wettbewerbsausschuß der Ingenieurkammer. Bei interdisziplinären Wettbewerben, bei denen Architektinnen und Architekten und Ingenieurinnen und Ingenieure teilnahmeberechtigt sind, sind die Wettbewerbsausschüsse von Architekten- und Ingenieurkammern in geeigneter Form zu beteiligen.

3.5.2 Die Beratung empfiehlt sich insbesondere für die Wettbewerbsart, die geforderten Leistungen, Fragen der Teilnahmevoraussetzungen, die Wettbewerbssumme sowie die Zusammensetzung des Preisgerichts und die Termine.

3.5.3 Dem jeweils zuständigen Wettbewerbsausschuß sind die Abschriften der Ausschreibungsunterlagen, der Beantwortung der Rückfragen und der Protokolle über die Kolloquien und die Preisgerichtssitzung zur Verfügung zu stellen.

4

4.1

4.1.1

4.1.2

4.1.3

4.1.4

4.1.5

4.2

4.2.1

4.2.2

4.2.3

Preise und Ankäufe, Bearbeitungshonorar

Wettbewerbssumme

Für Preise, Ankäufe und Bearbeitungshonorare stellt der Auslober als verbindlichen Rahmen einen Gesamtbetrag (Wettbewerbssumme) zur Verfügung.

Berechnungsgrundlage der Wettbewerbssumme ist das Honorar, das üblicherweise nach der entsprechenden Honorarordnung für die geforderte Wettbewerbsleistung vergütet wird (Basishonorar). Die Höhe der Wettbewerbssumme ergibt sich danach aus der folgenden Tabelle. Werden Beiträge aus verschiedenen Fachplanungen gefordert, ist die Wettbewerbssumme durch die Addition der dem jeweiligen Basishonorar. entsprechenden Beträge der Spalte „Wettbewerbssumme" zu ermitteln.

Berechnungstabelle nach Nummer 4.1.2

Basishonorar in TDM

Wettbewerbssumme in TDM

x-fache des Basishonorars

10

40

4,0

20

65

3,25

30

80

2,666

40

95

2,375

60

115

1,916

80

130

1,625

100

140

1,4

120

150

.1,25

140

160

1,142

160

175

1,093

180

190

1,055

200

205

1,025

220

220

1,0

240

240

1,0

260

260

1,0

280

280

1,0

300

300

1,0

Zwischenwerte sind durch Interpolation zu ermitteln.

Soweit auf der Grundlage der Honorarordnung keine Vergütung ermittelt werden kann, legt der Auslober in Abhängigkeit von der Bedeutung und Schwierigkeit der Wettbewerbsaufgabe sowie der Art und des Umfangs der geforderten Leistung im Rahmen üblicher Vergütung ein Basishonorar fest. Anhand des Basishonorars wird im Rahmen der Tabelle die Wettbewerbssumme ermittelt.

Bei vereinfachten Verfahren kann in Abhängigkeit von der geforderten Leistung bei der Ermittlung des Basishonorars bzw. der üblichen Vergütung ein Abschlag bis zu einem Drittel vorgenommen werden.

Das Basishonorar soll bei Ideenwettbewerben um einen angemessenen Zuschlag als Einzelleistuhg gemäß § 19 HOAI erhöht werden.

Aufteilung der Wettbewerbssumme

Die Wettbewerbssumme soll in der Regel im Verhältnis 4:1 in Preise und Ankäufe aufgeteilt werden. Das Preisgericht kann einstimmig eine andere Verteilung beschließen oder Preisgruppen bilden.

Sonderpreise sind der Wettbewerbssumme zu entnehmen. Das Preisgericht entscheidet in diesen Fällen abweichend von Absatz, l mit der Mehrheit seiner Mitglieder über die Verteilung der Wettbewerbssumme.

Ist die Zahl der zur Beurteilung zugelassenen Arbeiten geringer als die Zahl der ausgelohten Preise und Ankäufe, reduziert sich die Wettbewerbssumme entsprechend. Können unter den in

237. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 7. 1997 = MBl. NW. Nr. 36 einschl.)

20. 3. 97 (4)

4.3

4.4 4.4.1

4.4.2

4.5

die engere Wahl genommenen Arbeiten nach mehrheitlicher Auffassung des Preisgerichts einschließlich der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden nicht alle ausgelobten Preise vergeben werden, kann das Preisgericht unter den Voraussetzungen der Nummer 5.6.8 die Zahl der Ankäufe mit der Mehrheit seiner Mitglieder einschließlich der bzw. des Vorsitzenden erhöhen.

Staffelung der Preise

Die Preise sind in der Auslobung nach der Bedeutung des Wettbewerbsgegenstandes und der erwarteten Qualität der Wettbewerbsleistungen zu staffeln. Als Staffelungen kommen z.B. in Betracht:

1. Preis 2. Preis 3. Preis 4. Preis S.Preis Ankäufe

I Ohne Ankäufe

50

30

20

__

_ _

40

30

20

10

— —

II Mit Ankäufen

40

25

15

__

20

33

22

15

10

20

25

20

15

12

8 20

5

5.1 5.1.1 5.1.1.1

Bearbeitungshonorar

Bei Einladungswettbewerben soll allen Teilnehmenden ein angemessenes Bearbeitungshonorar zugesagt werden; Ankäufe sollen nicht ausgelobt werden.

Das Bearbeitungshonorar ist aus der Wettbewerbssumme zu entnehmen. In der Regel sollen 50 v. H. der Wettbewerbssumme für Preise verbleiben. Nehmen in einem Einladungswettbewerb mehr als 7 Personen teil, ist die Wettbewerbssumme um den Betrag des dadurch zusätzlich zu vergütenden Bearbeitungshonorars zu erhöhen.

Mehrstufige Wettbewerbe

Bei mehrstufigen Wettbewerben gelten die Nummern 4.1 bis 4.4 für jede einzelne Stufe; der Berechnung der Wettbewerbssumme dürfen bereits in früheren Stufen erbrachte Leistungen nicht erneut zugrundegelegt werden.

Wettbewerbsverfahren

Auslobung Bekanntmachung

Die Absicht der Auslobung eines Wettbewerbs ist in geeigneter Form, bei Anwendung der VOF*) zumindest über das Amt für amtliche Veröffentlichungen der EG bekanntzumachen. Die Bekanntmachung hat mindestens die in der Anlage I aufgeführten Angaben zu enthalten. Die Preisrichterinnen und Preisrichter sollen vor der Bekanntmachung zur Auslobung gehört werden.

*) Bis zum Inkrafttreten der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) ist die im Anhang abgedruckte Bestimmunge des § 2 Abs. 2 des Entwurfs der VOF, Stand 20. Februar 1995, maßgeblich.

5.1.1.2 Die Aufgabenstellung darf im Kern nach der Bekanntmachung des Wettbewerbs nicht verändert werden; Modifikationen sind bis zur abschließenden Beantwortung von Rückfragen oder der Versendung des Protokolls des letzten Kolloquiums zulässig.

5.1.2 Inhalt der Auslobung

5.1.2.1 Die Wettbewerbsaufgabe ist in der Auslobung umfassend und eindeutig zu beschreiben. Sie soll alle Anforderungen1 klar herausheben, die von den Wettbewerbsteilnehmenden erfüllt werden sollen. Dabei ist zwischen verbindlichen Vorga-

ben und Anregungen zu unterscheiden. Bindun-gen, die den planerischen Spielraum der Teilneh-menden unnötig einschränken, sind zu vermeiden.

5.1.2.2 Die Auslobung soll im einzelnen folgende Angaben enthalten:

1. Anlaß und Zweck des Wettbewerbs;

2. die Bezeichnung des Auslobers und seiner Vertretung;

3. Gegenstand und Art des Wettbewerbs;

4. den Zulassungsbereich;

5. die Beschreibung der Wettbewerbsaufgabe;

6. bei interdisziplinären Wettbewerben die erforderlichen Fachbeiträge mit ihren jeweiligen Anforderungen;

7. die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen des Wettbewerbs;

8. die Teilnahmeberechtigung;

9. die Namen von außerhalb des Zulassungsbereiches eingeladenen Teilnehmenden; bei Einladungswettbewerben die Namen aller Teilnehmenden;

10. die Namen der Preisrichterinnen und Preisrichter, der stellvertretenden Preisrichterinnen und Preisrichter, der Vorprüferinnen und Vorprüfer und der Sachverständigen unter Angabe des Geschäfts- oder Dienstsitzes;

11. die Schutzgebühr und die Frist, bis zu deren Ablauf die unbeschädigten Wettbewerbsunterlagen zur Erstattung der Schutzgebühr zurückgegeben sein müssen;

12. den Einlieferungstermin, die Art der Kennzeichnung der Wettbewerbsarbeit und die Anschrift für die Ablieferung der Wettbewerbsarbeit;

13. die Termine für Rückfragen, Antworten und Kolloquien;

14. die geforderten Wettbewerbsleistungen; .

15. die verbindlichen Vorgaben sowie die Anregungen des Auslobers;

16. die für das- Preisgericht bindenden Beurteilungskriterien;

17. die Anzahl und Höhe der Preise, von Ankäufen und gegebenenfalls eines Bearbeitungshö-norars;

18. die Wettbewerbsbedingungen mit dem Hinweis darauf, daß die Auslobung nach diesen Grundsätzen und Richtlinien für Wettbewerbe erfolgt;

19. den Inhalt der Erklärung der Wettbewerbsteilnehmenden gemäß Nummer 5.2;

20. die Sprache, in welcher der Wettbewerb durchgeführt wird und in der gegebenenfalls die weitere Planung erfolgt;

21. die für die Lösung der Wettbewerbsaufgabe maßgeblichen Rechtsgrundlagen und technischen Regelwerke;

22. bei Realisierungswettbewerben Art, Umfang und allgemeine Bedingungen der beabsichtigten Beauftragung einer Preisträgerin bzw. eines Preisträgers oder mehrerer Preisträgerinnen bzw. Preisträger sowie die Ho-norarzone, wie sie sich nach der HO AI auf der Grundlage der Anforderungen der Auslobung ergibt, es sei denn, die Honorarzone läßt sich danach nicht eindeutig ermitteln.

5.1.2.3 Die Preisrichterinnen und Preisrichter, die stellvertretenden Preisrichterinnen und Preisrichter, die Vorprüferinnen und Vorprüfer und die Sachverständigen sollen vor der endgültigen Abfassung, der Auslobung gehört werden.

5.1.3 Sonstige Wettbewerbsunterlagen

Den Wettbewerbsteilnehmenden sind der Text der Auslobung gemäß Nummer 5.1.2 sowie alle sonstigen erforderlichen Unterlagen einschließlich der Ergebnisse etwaiger Voruntersuchungen

20. 3. 97 (4)

237. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 7. 1997 = MBl. NW. Nr. 36 einschl.)

236

in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen. Je nach Art und Aufgabe des Wettbewerbs gehören dazu:

1. Karten, Übersichtspläne 'und sonstiges An-schauungs- und Planmaterial über Lage und Zustand des Wettbewerbsgebietes oder Baugrundstückes wie Luftbilder, Lichtbilder zur Verdeutlichung der topographischen, landschaftlichen und baulichen Verhältnisse und dergleichen. Das Wettbewerbsgebiet und das Baugebiet ist in den Plänen genau und unmißverständlich (evtl. farbig) kenntlich zu machen.

2. Festlegungen in überörtlichen und übergeordneten Plänen (Landesplanung, Regionalpla-nung), öffentlich-rechtliche, insbesondere pla-nungs-, bauordnungs-, wasser- und landschaftsschutzrechtliche Festsetzungen (Bauleitpläne, Ortssatzungen und dergleichen), Sozialplanungen, Ergebnisse von vorbereitenden Untersuchungen und Erhebungen, bestehende Planungen.

3. Angaben über Genehmigungsverfahren und technische oder sonstige Auflagen, die für die Wettbewerbsaufgabe, das Wettbewerbsgebiet oder das Baugrundstück bedeutsam sind.

4. Angaben über Einzelheiten im Wettbewerbsgebiet oder auf dem Baugrundstück wie Himmelsrichtung, Höhenverhältnisse, Bodenbeschaffenheit, Bewuchs und erhaltenswerter Bestand, Grundwasser, Hochwasser, Immissionssituation, Luftaustauschbahnen, Ver-und Entsorgung, Verkehrsverhältnisse und

-beziehungen, Zufahrten, vorhandene Bebauung, erhaltenswerte und denkmalgeschützte Bauten und Bereiche, Landschaftsschutzgebiete, Altlasten.

5. Bei Um- und Erweiterungsbauten Angaben über zu erhaltende Bauteile und über eventuell bestehende Urheberrechte; Bestandspläne der vorhandenen Bauten möglichst im MaJJstab der geforderten Pläne.

6. Statistisches, prognostisches und organisatorisches Material, alle wichtigen Basisdaten für die geforderten Berechnungen, bereits vorhandene Untersuchungsergebnisse, Angaben über Struktur, Wachstum und Entwicklung des Gebietes. Angaben über geschichtliche Bindungen, soziale Problembereiche, soweit sie für die Bearbeitung der Wettbewerbsaufgabe wichtig sind.

7. Modellplatte, Modellgrundlage, soweit Modelle gefordert werden.

5.1.4 Wettbewerbsleistungen

5.1.4.1 Alle Wettbewerbsteilnehmenden dürfen nur jeweils eine Wettbewerbsarbeit einreichen. Jede Wettbewerbsarbeit darf nur eine Lösung enthalten, sofern in der Auslobung nicht ausdrücklich Varianten zugelassen sind.

5.1.4.2 Die verlangten Leistungen sollen auf das für die Lösung der Wettbewerbsaufgabe unerläßliche Maß beschränkt werden.

5.1.4.3 Die Angaben des Auslobers über die je nach Aufgabenstellung geforderten Wettbewerbsleistungen sollen sich erstrecken auf:

1. Zeichnerische Darstellung

- Umfang, Maßstab der Pläne, Orientierung des Blattrandes zur Himmelsrichtung;

- Darstellungstechnik für die Pläne (Verwendung der Planzeichen, Lichtpausen und deren Farben, Zulässigkeit farbiger Darstellungen, Blattgrößen, Verkleinerungen usw.);

- Angaben in den Plänen (Raumbezeichnungen, Geländeverlauf, Höhenangaben, Maße);

- Verwendung von Originalunterlagen des Auslobers (z.B. Lagepläne);

2. Erläuterungsberichte (Gliederung, Umfang, Erläuterungsskizzen);

3. Berechnungen und Berechnungsskizzen (z.B. unter Verwendung beigefügter Vordrucke), Art und Umfang von Kostenermittlungen und Wirtschaftlichkeitsnachweisen, Umfang von Zeitangaben und Terminprognosen, gegebenenfalls Angaben über Energiebedarf und energiesparende Maßnahmen sowie ökologische Ausgleichsmaßnahmen;

4. Darstellungstechnik geforderter Modelle (z.B. auf gelieferter Platte), Material, Farbe.

5.1.5 Beurteilungskriterien

5.1.5.1 Die Beurteilungskriterien und deren Bedeutung für die Lösung der Wettbewerbsaufgabe sind auf der Grundlage der in der Bekanntmachung genannten Kriterien in der Auslobung so zu beschreiben, daß das Preisgericht die Wettbewerbsarbeiten sachgerecht bewerten kann.

5.1.5.2 Die Beurteilungskriterien sollen vor Versendung der. Auslobungsunterlagen mit den Preisrichterinnen und Preisrichtern beraten werden. Die Aufnahme folgender Beurteilungskriterien ist zu prüfen:

- Entwicklungsziele;

- Raumprogramm und funktionale Anforderungen;

- qualitative Bedarfsanforderungen (baulicher Standard);

- gestalterische und räumliche Qualität;

- Investitions- und Folgekosten, Investitionskostenrahmen;

- Wirtschaftlichkeit (anhand von Orientierungs-, Kenn- und Planungsdaten, z.B. BGF/HNF; BRI/BGF);

- ökologische Anforderungen und Umweltverträglichkeit;

- Bauabschnitte und Bereichsbeziehungen;

- Möglichkeiten von Nutzungsänderungen und baulichen Erweiterungen;

- Art des Umgangs mit Bestand und Denkmalpflege.

Das Ergebnis der Prüfung ist schriftlich mit Begründung festzuhalten.

5.1.5.3 Bei Realisierungswettbewerben sind - außerhalb vereinfachter Verfahren (Nr. 2.5) - als Beurteilungskriterien zumindest die Erfüllung des Raumprogramms, funktionaler und qualitativer Anforderungen sowie Wirtschaftlichkeitskfite-rien und für eine 2. Wettbewerbsstufe die Investitionskosten vorzugeben. Wird ein Investitionskostenrahmen verbindlich vorgegeben, ist er für die Teilnehmenden nachvollziehbar aufzuschlüsseln.

5.1.6 Gebühren für die Wettbewerbsunterlagen (Schutzgebühr)

Die Wettbewerbsunterlagen werden bei offenen • und bei begrenzt offenen Wettbewerben gegen Zahlung einer Schutzgebühr, die der Auslober festsetzt, abgegeben. Die Schutzgebühr wird den Wettbewerbsteilnehmenden erstattet, die eine den Anforderungen entsprechende Wettbewerbsarbeit eingereicht oder die Wettbewerbsunterlagen innerhalb der hierfür vom Auslober festgesetzten Frist unbeschädigt zurückgegeben haben.

5.2 Erklärungen der Wettbewerbsteilnehmenden

5.2.1 Bei Einreichung der Wettbewerbsarbeiten haben die Wettbewerbsteilnehmenden in der nach Nummer 5.4.1 vorgeschriebenen Form ihre Anschrift sowie die von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und von ihnen hinzugezogenen Sachverständigen anzugeben; juristische Personen, Partnerschaften und Arbeitsgemeinschaften haben außerdem die bevollmächtigte Vertreterin oder den bevollmächtigten Vertreter und die Verfasserinnen oder Verfasser der Wettbewerbsarbeit zu benennen. Die Angaben sind von den Teilnehmenden zu unterzeichnen, von teilnehmenden Arbeitsgemeinschaften und Partner-

237. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 7. 1997 = MBl. NW. Nr. 36 einschl.)

20. 3. 97 (5)

Schäften zumindest durch die bevollmächtigte Vertreterin oder den bevollmächtigten Vertreter.

5.2.2 Durch die Unterschrift versichern die Wettbewerbsteilnehmenden, daß sie die geistigen Urheber der Wettbewerbsarbeit bzw. zur Einreichung der Wettbewerbsarbeit berechtigt sind und daß sie zum Zwecke der weiteren Bearbeitung der dem Wettbewerb zugrunde liegenden Aufgabe das Recht zur Nutzung und Änderung der Wettbewerbsarbeit sowie zur Einräumung zweckentsprechender, die Änderungsbefugnis einschließender Nutzungsrechte an den Auslober besitzen.

5.2.3 Durch die Unterschrift versichern die Wettbewerbsteilnehmenden außerdem, daß sie gemäß den Wettbewerbsbedingungen teilnahmeberechtigt, mit einer Beauftragung zur weiteren Bearbeitung auf der Grundlage der Auslobung einverstanden und zur Durchführung des Auftrags auch berechtigt und in der Lage sind.

5.3 Rückfragen und Kolloquien

Zur Wahrung der Chancengleichheit und der Anonymität der Verfasserinnen - und Verfasser von Wettbewerbsarbeiten darf ein Meinungsaustausch zwischen Interessentinnen und Interessenten sowie Teilnehmenden einerseits und den Vertreterinnen und Vertretern des Auslobers, l Vorprüferinnen und Vorprüfern, Preisrichterinnen und Preisrichtern sowie Sachverständigen andererseits nur auf Kolloquien und durch Beantwortung von Rückfragen erfolgen.

5.3.1 Rückfragen

Rückfragen der Wettbewerbsteilnehmenden zur Auslobung, mit denen auch Änderungen der Wettbewerbsaufgabe angeregt werden können, müssen innerhalb der in der Auslobung gesetzten Frist schriftlich gestellt werden. Diese Frist muß vor Ablauf des ersten Drittels der Bearbeitungszeit liegen. Fragen und Antworten werden vom Auslober - erforderlichenfalls unter -Hinzuziehung von Preisrichterinnen und Preisrichtern -zusammengestellt und den Wettbewerbsteilnehmenden sowie den Preisrichterinnen und Preisrichtern sowie" den Vorprüferinnen und Vorprüfern zugesandt. Die Antworten werden Bestandteil der Auslobung. Der Auslober soll die Antworten vor Ablauf der ersten Hälfte der Bearbeitungszeit erteilen. Wird diese Zeit überschritten, muß der Einlieferungstermin entsprechend verlängert werden. Bei kooperativen Verfahren können die Bearbeitungsabläufe anders festgelegt werden.

5.3.2 Kolloquium

5.3.2.1 Bei schwierigen Planungsaufgaben soll der Aus-lober ein Kolloquium mit den Wettbewerbsteilnehmenden und Mitgliedern des Preisgerichts abhalten, um Gelegenheit zu zusätzlicher Information über die Auslobung und zur Erörterung der Aufgabenstellung zu geben.

5.3.2.2 Bei beschränkten Wettbewerben kann auch ein Kolloquium mit Interessentinnen und Interessenten vor Ablauf der Frist zur Teilnahmemeldung abgehalten werden.

5.3.2.3 Die Teilnahme an einem Kolloquium kann Interessentinnen und Interessenten oder Wettbewerbsteilnehmenden als Teilnahmevorausset-•zung auferlegt werden.

5.3.2.4 Kolloquien sollen in der Regel während der ersten Hälfte der Bearbeitungszeit stattfinden. Die vom Auslober im Benehmen mit dem Preisgericht gefertigten Ergebnisprotokolle über die Kolloquien mit den Teilnehmenden werden Bestandteil der Auslobung und werden den Wettbewerbsteilnehmenden sowie den Preisrichterinnen und Preisrichtern sowie den Vorprüferinnen und Vorprüfern zugesandt.

5.3.2.5 Kann das Protokoll eines Kolloquiums mit der vollständigen Beantwortung aller Rückfragen

erst nach Ablauf der ersten Hälfte der Beurtei-lungszeit versandt werden, muß die Bearbei-tungszeit entsprechend verlängert werden.

5.3.2.6 Bei kooperativen Verfahren können die Bearbeitungsabläufe anders festgelegt werden.

5.4 Formale Behandlung der Wettbewerbsarbeiten

5.4.1 Kennzeichnung

Die Teilnehmenden haben ihre jeweilige Wettbewerbsarbeit in allen Teilen nur durch eine Kennzahl zu bezeichnen. Die Kennzahl muß aus sechs verschiedenen arabischen Ziffern bestehen und auf jedem Blatt und jedem Schriftstück in der rechten oberen Ecke sowie auf den Modellen angebracht sein; sie soll insgesamt nicht höher als l cm und nicht länger als 6 cm sein. Die Erklärung nach Nummer 5.2 ist in einem mit der Kennzahl versehenen, verschlossenen und undurchsichtigen Umschlag einzureichen.

5.4.2 Einlieferung

5.4.2.1 Sofern in der Auslobung nichts anderes bestimmt ist, sind die Wettbewerbsarbeiten mit einem Verzeichnis der eingereichten Unterlagen bis zum angegebenen Termin bei der in der Auslobung genannten Anschrift auf Kosten der jeweiligen Wettbewerbsteilnehmenden abzuliefern.

5.4.2.2 A^s Zeitpunkt der Ablieferung gilt im Falle der Einlieferung bei Post oder Bahn der Tagesstempel unabhängig von der Uhrzeit, bei Ablieferung bei anderen Transportunternehmen oder beim Auslober der auf der Empfangsbestätigung vermerkte Zeitpunkt. Rechtzeitig bei Post oder Bahn oder anderen geeigneten Beförderungsmitteln eingelieferte Wettbewerbsarbeiten, die später als 14 Tage nach dem Einlieferungstermin eintreffen, werden zur Beurteilung zunächst nicht zugelassen. Die endgültige Entscheidung darüber trifft das Preisgericht.

5.4.2.3 Bei Zusendung durch Post, Bahn oder andere Transportunternehmen ist als Absender die Anschrift des Auslobers zu verwenden.

5.5 Vorprüfung

5.5.1 Der Vorprüfung obliegt die Prüfung der Wettbewerbsarbeiten und die Aufbereitung der erforderlichen Daten und Fakten bis zur Preisgerichtssitzung. Sie stellt fest, ob die Wettbewerbsarbeiten fristgerecht abgegeben wurden, und kennzeichnet zeitlich verspätet eingegangene Arbeiten; sie öffnet die Wettbewerbsarbeiten und legt eine Sammelliste mit der Angabe einer laufenden Zählnummer, der Uhrzeit der Ablieferung, der Kennzahl des Entwurfs und einer willkürlich gewählten Tarnzahl an. Die Tarnzahl darf die Eingangsfolge der Arbeiten nicht erkennen lassen. Die Vorprüfung bewahrt die Sammelliste zusammen mit den Briefumschlägen mit der Erklärung der Teilnehmenden gemäß Nummer 5.2 auf. Sie überklebt die Kennzahlen der Entwürfe mit den Tarnzahlen und hängt sie zur Präsentation im Preisgericht so auf, daß die Arbeiten lediglich durch die Tarnzahlen gekennzeichnet sind.

5.5.2 Die Vorprüfung ersteckt sich zunächst auf die Erfüllung der formalen Wettbewerbsforderungen.

5.5.3 Die Vorprüfung hält Leistungsdefizite fest und legt dar, ob und inwieweit die vom Auslober festgelegten bindenden Vorgaben eingehalten wurden. Die Vorprüfung fertigt dazu auf der Grundlage der Beurteilungskriterien und des Bewertungsrahmens Prüflisten an, in die die Ergebnisse der Vorprüfung eingetragen werden. Die Vorprüferinnen und Vorprüfer fertigen über das Ergebnis ihrer Vorprüfung eine Niederschrift und übergeben sie dem Preisgericht. Unterschiedliche Auffassungen der Vorprüferinnen und Vorprüfer sind im Vorprüfbericht darzulegen.

20. 3. 97 (5)

237. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 7. 1997 = MBl. NW. Nr. 36 einschl.)

236

5.5.4 Die Vorprüfung sondert Darstellungen aus, die über die in der Auslobung geforderten Leistungen hinausgehen oder gegen bindende Vorgaben des Auslobers verstoßen. Diese Darstellungen werden abgedeckt oder abseitig aufgehängt.

5.5:5 .Bis zur Eröffnung der Sitzung des Preisgerichts dürfen die Vorprüferinnen und Vorprüfer weder Preisrichterinnen und Preisrichtern noch Vertreterinnen und Vertretern des Auslobers Auskünfte über einzelne eingereichte Arbeiten geben oder Zugang zu einer Wettbewerbsarbeit verschaffen.

5.5.6 Die Vorprüferinnen und Vorprüfer sind verpflichtet, dem Preisgericht die wesentlichen funktionalen und wirtschaftlichen Merkmale der Wettbewerbsarbeiten aufzuzeigen und auf Gesichtspunkte aufmerksam zu mächen, die das Preisgericht nach ihrer Auffassung zu übersehen droht.

5.5.7 Der Ablauf der Vorprüfung richtet sich im einzelnen nach Anlageil.

5.6 Preisgerichtssitzung

5.6.1 Grundsatz der Nichtöffentlichkeit

Das Preisgericht tagt nicht öffentlich. In der Auslobung kann die Zulassung eines besonderen Personenkreises vorgesehen werden, wenn die Objektivität des Preisgerichts gewahrt bleibt und die einzelne Preisrichterin oder der ^einzelne Preisrichter in ihren bzw. seinen Entscheidungen nicht beeinflußt wird.

5.6.2 Ablauf der Preisgerichtssitzung

Nach der Konstituierung des Preisgerichts durch den Auslober hat das Preisgericht unter Berücksichtigung der Feststellung der Vorprüfung über die Zulassung der Wettbewerbsarbeiten zu befinden, die zugelassenen Arbeiten anhand der den Teilnehmenden genannten Beurteilungskriterien zu bewerten und über die Zuerkennung von Preisen und Ankäufen zu entscheiden. Der Ablauf der Preisgerichtssitzung richtet sich im einzelnen nach Anlage III.

5.6.3 Konstituierung des Preisgerichts

Bei der Konstituierung des Preisgerichts wird eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender gewählt. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende verpflichtet alle Teilnehmenden am Preisgericht auf eine objektive, allein an der Auslobung orientierten und die Anonymität wahrenden Beurteilung der eingereichten Wettbewerbsarbeiten.

5.6.4 Zulassung der Wettbewerbsarbeiten

5.6.4.1 Das Preisgericht hat alle Wettbewerbsarbeiten zur Beurteilung zuzulassen, die

- den formalen Bedingungen der Auslobung entsprechen,

- die bindenden Vorgaben der Auslobung erfüllen,

- in wesentlichen Teilen dem geforderten Lei-stungsumfang entsprechen,

- termingemäß eingegangen sind und

- keinen absichtlichen Verstoß gegen den Grundsatz der Anonymität erkennen lassen. Zeitlich verspätet eingegangene Arbeiten werden in der Regel vorbehaltlich des späteren Nachweises rechtzeitiger Einlieferung (vgl. Nr. 5.4.2) zugelassen.

5.6.4.2 Von der Beurteilung sind auch Teilleistungen auszuschließen, die über das geforderte Maß nach Art oder Umfang hinausgehen.

5.6.4.3 Die Vorprüfung hat das Preisgericht darauf hinzuweisen, wenn aus ihrer Sicht eine Wettbewerbsarbeit nicht zugelassen werden darf. Das Preisgericht hat insbesondere über die Zulassung der von der Vorprüfung abgedeckten oder abseitig aufgehängten Darstellungen zu befinden.

5.6.4.4 Eine Arbeit ist vom Preisgericht zugelassen, wenn sie nicht mit den Stimmen der Mehrheit

seiner Mitglieder einschließlich der Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden ausgeschlossen wird.

5.6.5 Beurteilung der Wettbewerbsarbeiten - Bildung einer engeren Wahl

5.6.5.1 In einem ersten wertenden Rundgang können Beschlüsse zur Ausscheidung von Arbeiten nur einstimmig gefaßt werden; im weiteren Verfahren bedarf jeder Antrag der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Preisgerichts; Enthaltungen gelten bei der Beschlußfassung über Anträge auf Ausscheiden einer Arbeit als Zustimmung zum Ausschluß und bei der Entscheidung über alle anderen Anträge als Ablehnung.

5.6.5.2 Das Preisgericht hat bei der sachlichen Prüfung der eingereichten Wettbewerbsarbeiten zunächst festzulegen, welche der zugelassenen Arbeiten für eine Preisverleihung oder einen Ankauf in Betracht zu ziehen sind (engere Wahl), diese Arbeiten schriftlich zu bewerten und eine Rangfolge unter ihnen zu bilden. Die Zahl der in die engere Wahl genommenen Arbeiten soll etwa der l'/2fachen Zahl der ausgelobten Preise und Ankäufe entsprechen. Eine Arbeit kommt für eine Preisverleihung oder einen Ankauf nicht in Betracht, wenn sie gegen eine bindende Vorgabe des Auslobers -verstößt. Die Arbeiten sind so zu beurteilen, wie sie vorliegen, und nicht, wie sie leicht zu verbessern wären.

5.6.5.3 Über die Rangfolge der in die engere Wahl genommenen Arbeiten wird für jeden Platz über alle dazu vorliegenden Anträge in einem Wahlgang entschieden. Erhält keine der vorgeschlagenen Arbeiten die erforderliche Mehrheit, erfolgt eine Stichwahl unter den zwei bestplazierten Arbeiten.

5.6.6 Zuerkennung von Sonderpreisen

Nach Festlegung der Rangfolge der in die engere Wahl genommenen Arbeiten hat das Preisgericht die wegen Verstoßes gegen bindende Vorgaben des Auslobers ausgesonderten Darstellungen oder Wettbewerbsarbeiten in einem Sonderrund-gang erneut zu prüfen. Es kann einstimmig derartige Arbeiten, die besonders bemerkenswerte Anregungen geben, vor Zuerkennung der Preise und Ankäufe mit einem Sonderpreis bedenken.

5.6.7 Zuerkennung der Preise

5.6.7.1 Auf der Grundlage der Rangfolge der in die engere Wahl genommenen Arbeiten erkennt das Preisgericht die Preise zu.

5.6.7.2 Ein erster Preis soll erteilt werden. Mit einem ersten Preis wird diejenige Arbeit ausgezeichnet, die der vom Auslober beschriebenen Aufgabenstellung am besten gerecht wird. Kann ein erster Preis nicht erteilt werden, ist dies vom Preisgericht zu begründen.

5.6.7.3 Bei der Bildung von Preisgruppen erhalten alle in die Gruppe aufgenommenen Arbeiten den gleichen Rang.

5.6.8 Zuerkennung der Ankäufe

Über die Zuerkennung der Preise hinaus ist über den Ankauf weiterer Arbeiten zu entscheiden. Mit einem Ankauf sollen Arbeiten ausgezeichnet werden, die dem Auslober besondere Anregungen für die Verwirklichung der dem Wettbewerb zugrundeliegenden Aufgabe liefern oder hervorragende Teillösungen beinhalten. Dies ist zu begründen.

5.6.9 Empfehlungen des Preisgerichts

5.6.9.1 Das Preisgericht hat seine Erkenntnisse aus der Prüfung der Wettbewerbsarbeiten für die zweckmäßige weitere Entwicklung und Bearbeitung der Aufgabe in Form von Empfehlungen an den Auslober schriftlich niederzulegen. Spricht das Preisgericht keine Empfehlung aus, ist dies von ihm zu begründen.

237. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 7. 1997 = MBl. NW. Nr. 36 einschl.)

20. 3. 97 (6)

5.6.9.2 Das Preisgericht soll darlegen, ob und gegebenenfalls in welcher Hinsicht eine mit einem Ankauf ausgezeichnete Arbeit realisierungswürdige Teillösungen enthält. Das Preisgericht soll sich auch über Änderungen bzw. Erweiterungen der dem Wettbewerb zugrundeliegenden Aufgaben und andere Folgerungen äußern, die der Auslober aus dem Wettbewerb ziehen sollte.

5.6.9.3 Die Empfehlungen sind vor Aufhebung der Anonymität zu beschließen.

5.6.10 Überarbeitungsphase

5.6.10.1 Kann das Preisgericht keine der in die engere Wahl gezogenen Arbeiten ohne eine den Entwurf maßgeblich verändernde Überarbeitung zur Ausführung empfehlen, kann das Preisgericht mit der Mehrheit seiner Mitglieder einschließlich der Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden vor einer Zuerkennung von Preisen und Ankäufen eine Überarbeitung von in die engere Wahl gezogenen Arbeiten empfehlen, sofern der Auslober zustimmt und die Finanzierung gesichert ist. • Art und Umfang der Überarbeitung ist gesondert für jede Arbeit unter Wahrung der Anonymität festzulegen und nur der betroffenen Verfasserin oder dem betroffenen Verfasser mitzuteilen.

5.6.10.2 Der Auslober gewährt für die Überarbeitung ein zusätzliches, angemessenes Bearbeitungshonorar, das nicht der Wettbewerbssumme entnommen werden darf.

5.6.10.3 Nach einer Prüfung der erneut eingereichten Arbeiten durch die Vorprüfung setzt das Preisgericht seine Beratung über die Zuerkennung der Preise und Ankäufe fort.

5.6.10.4 Die Anonymität der Verfasserinnen und Verfasser aller Wettbewerbsarbeiten ist bis zur Zuerkennung der Preise und Ankäufe aufrecht zu halten.

5.6.11 Protokoll der Preisgerichtssitzung

5.6.11.1 Über den Verlauf der Preisgerichtssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, durch die der Gang des Auswahlverfahrens nachvollzogen werden kann. Insbesondere sind die Gründe für die Nichtzulassung einer Wettbewerbsarbeit, die schriftliche Bewertung der in die engere Wahl genommenen Arbeiten sowie die Empfehlungen des Preisgerichts festzuhalten.

5.6.11.2 Die Niederschrift ist vor der Öffnung der Umschläge mit den Erklärungen.der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Feststellung der Verfasserinnen und Verfasser und der ausgezeichneten Arbeiten von allen Preisrichtern zu unterschreiben. Die Öffnung der Umschläge mit den Erklärungen der Verfasserinnen und Verfasser und die Feststellung der Verfasserinnen und Verfasser ist als Anlage zur Niederschrift zu protokollieren und von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden zu unterschreiben.

5.7 Prüfung der Wettbewerbsarbeiten in Phasen

Bei großen Teilnehmerzahlen können die Vorprüfung und die Sitzung des Preisgerichts in-zwei Phasen durchgeführt werden. In der ersten Phase werden die Wettbewerbsarbeiten in einem vereinfachten Verfahren vorgeprüft und danach vom Preisgericht zur Aufnahme in die nächste Phase 'beurteilt. Die vom Preisgericht in der ersten Phase ausgewählten Wettbewerbsarbeiten werden anschließend einer eingehenden Vorprüfung unterzogen und danach erneut vom Preisgericht beurteilt.

6 Abschluß des Wettbewerbs

6.1 Bekanntgabe des Ergebnisses

Der Auslober hat das Ergebnis des Wettbewerbs unter dem Vorbehalt der Prüfung der Teilnahmeberechtigung den Teilnehmenden durch Übersendung des Protokolls über die Preisgerichtssit-

zung unverzüglich mitzuteilen und der Öffent-lichkeit sobald als möglich bekanntzumachen.

6.2 Prüfung der Teilnahmeberechtigung und des Verfahrens

6.2.1 Der Auslober hat unmittelbar nach Bekanntgabe des Wettbewerbsergebnisses zu prüfen, ob die Verfasserinnen und Verfasser der mit einem Preis, Ankauf oder Sonderpreis bedachten Arbeiten teilnahmeberechtigt waren oder ob ihre Arbeiten gemäß Nummer 5.6.4 zugelassen werden durften. Bei mangelnder Teilnahmeberechtigung oder fehlerhafter Zulassung ist der zugeteilte Preis oder Ankauf abzuerkennen. Soweit eine Verfasserin oder ein Verfasser einer preisgekrönten oder angekauften Arbeit danach nicht berücksichtigt werden kann, rücken die übrigen Verfasserinnen und Verfasser der engeren Wahl in der Rangfolge des Preisgerichts nach, soweit das Preisgericht ausweislich seiner Niederschrift nichts anderes bestimmt hat. Hierüber sind alle Teilnehmenden des Wettbewerbs vom Auslober unverzüglich zu unterrichten.

6.2.2 Hat das Preisgericht offensichtlich gegen Nummer 3.3.2 verstoßen und wird dies von Teilnehmenden gerügt, die in die engere Wahl gezogen wurden, hat der Auslober im Benehmen mit der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Preisgerichts angemessene Ausgleichsmaßnahmen im Sinne der Nummer 6.2.1 zu ergreifen, wenn die Teilnehmenden durch den Verstoß eindeutig benachteiligt worden sind.

6.2.3 Wenn Teilnehmende einen Verstoß gegen das in der Auslobung festgelegte Verfahren oder das Preisgerichtsverfahren rügen wollen, so können sie sich unbeschadet eines Rechts auf Nachprüfung durch die Vergabeprüfstelle an den Auslober wenden. Die Rüge muß innerhalb von 10 Tagen nach Zugang des Protokolls über die Preisgerichtssitzung beim Auslober eingehen. Ist zum Zeitpunkt des Zugangs des Protokolls die Ausstellung über die Wettbewerbsarbeiten noch nicht eröffnet worden, so beginnt die Frist erst mit dem Tag der Eröffnung der Ausstellung.

6.2.4 Der Auslober trifft seine Feststellungen im Benehmen mit dem zuständigen Wettbewerbsausschuß.

6.3 Ausstellung der Wettbewerbsarbeiten

Der Auslober soll nach Möglichkeit alle eingereichten Wettbewerbsarbeiten spätestens einen Monat nach der Preisverleihung mindestens eine Woche öffentlich ausstellen. Die Wettbewerbsarbeiten sind mit dem Namen der Wettbewerbsteilnehmenden, bei juristischen Personen auch der Verfasserinnen und Verfasser, der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie den Preisen, der Ankaufsempfehlung und der Aufnahme in die engere Wahl zu kennzeichnen. Arbeiten, die nicht zugelassen wurden oder nachträglich gemäß Nummer 6.2 ausgeschieden sind, sind zu kennzeichnen. Das Protokoll über die Preisgerichtssitzung ist bei der Ausstellung auszulegen.

6.4 Eigentum, Rücksendung

6.4.1 Die eingereichten Unterlagen der mit Preisen ausgezeichneten und der angekauften Arbeiten werden Eigentum des Auslobers.

6.4.2 Die übrigen Wettbewerbsarbeiten können binnen zwei Wochen nach Schluß der Ausstellung abgeholt werden. Erfolgt dies nicht, werden sie an die Wettbewerbsteilnehmenden kostenfrei zurückgesandt. .

6.5 Haftung

Für Beschädigung oder Verlust von Wettbewerbsarbeiten haftet der Auslober auf Kostenersatz für die Ausbesserung oder Wiederbeschaffung der beschädigten bzw. verlorenen Unterla-

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237. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 7. 1997 = MBl. NW. Nr. 36 einschl.)

. gen, wenn er diejenige Sorgfalt außer acht gelas-sen hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.

7 Konsequenzen aus dem Wettbewerb

7.1 Weitere Bearbeitung

7.1.1 Bei Realisierungswettbewerben hat der Auslober einer Preisträgerin bzw. einem Preisträger oder mehreren Preisträgerinnen bzw. Preisträgern, bei Einladungswettbewerben in der Regel der 1. Preisträgerin bzw. dem 1. Preisträger, unter Würdigung der Empfehlungen des Preisgerichts die für die weitere Bearbeitung des Wettbewerbsentwurfs notwendigen weiteren Planungsleistungen zu übertragen,

- sofern kein wichtiger Grund einer Beauftragung entgegensteht, insbesondere

- soweit und sobald die dem Wettbewerb zugrundeliegende Aufgabe realisjert werden soll,

- soweit von den teilnahmeberechtigten Wettbewerbsteilnehmenden mindestens eine Person, deren Wettbewerbsarbeit mit einem Preis ausgezeichnet wurde, eine einwandfreie Ausführung der zu übertragenden Leistungen gewährleistet.

Planungsleistungen werden in der Regel bis zur abgeschlossenen Ausführungsplanung beauftragt. Wenn wegen der vom Auslober gewählten Art der Leistungsbeschreibung für die Vergabe von Bauleistungen die vollständige Ausführungsplanung nicht erforderlich ist, ist durch angemessene, über die Genehmigungsplanung hinausgehende weitere Beauftragung der. Preisträgerin bzw. des Preisträgers sicherzustellen, daß die Qualität des Wettbewerbsentwurfs realisiert wird (z.B. Regeldetails, Planfreigabe, Leistungsbeschreibung, Angebotsbewertung, Qualitätskontrolle).

7.1.2 Abweichend von Nummer 7.1.1 kann der Auslober .auch die Verfasserin oder den Verfasser einer mit einem Sonderpreis bedachten Wettbewerbsarbeit mit der weiteren Bearbeitung beauftragen, wenn das Preisgericht dies einstimmig empfohlen hat.

7.1.3 Die Verfasserin oder der Verfasser einer angekauften Arbeit kann mit der weiteren Bearbeitung in Arbeitsgemeinschaft mit einem Preisträger beauftragt werden, jedoch nur mit einer im Sinne der Nummern 5.6.8 und 5.6.9 empfohlenen Teillösung.

7.2 Vergütung der weiteren Bearbeitung

Im Falle einer weiteren Bearbeitung werden durch den Wettbewerb bereits erbrachte Leistungen der jeweiligen Wettbewerbsteilnehmenden bis zur Höhe des zuerkannten Preises, Ankaufs oder gewährten Bearbeitungshonbrars nicht erneut vergütet, wenn' und soweit der Wettbewerbsentwurf in seinen wesentlichen Teilen unverändert der weiteren Bearbeitung zugrunde gelegt wird.

7.3 Urheberrecht

7.3.1 Nutzung bei weiterer Beauftragung

Der Auslober hat das Recht, die Wettbewerbsarbeit der Wettbewerbsteilnehmenden, denen weitere planerische Leistungen übertragen werden, unter Namensangabe der Wettbewerbsteilnehmenden zu veröffentlichen und für den vorgesehenen Zweck zu nutzen; die Wettbewerbsteilnehmenden und ihre Rechtsnachfolgerinnen bzw. Rechtsnachfolger sind verpflichtet, Abweichungen von der Wettbewerbsarbeit zu gestatten; dies gilt auch für das ausgeführte Werk. Vor einer wesentlichen Änderung des ausgeführten Werkes sind die Wettbewerbsteilnehmenden, soweit zumutbar, zu hören. Vorschläge der Teilnehmenden sind zu berücksichtigen, soweit ihnen nicht nach Auffassung des Auslobers wirtschaftlich, funk-tionell oder konstruktiv bedingte Bedenken entgegenstehen, die mitzuteilen sind. § 14 des Urhe-berrechtsgesetzes bleibt unberührt.

7.3.2 Nutzung ohne weitere Beauftragung

Sollen eine Wettbewerbsarbeit oder Teile davon verwendet werden, ohne daß die jeweiligen Wettbewerbsteilnehmenden mit der weiteren Bearbeitung beauftragt werden, so kann der Auslober diese Arbeit nutzen oder ändern, wenn er den Wettbewerbsteilnehmenden unter Anrechnung des ihnen gegebenenfalls zuerkannten Preises, Ankaufs oder Bearbeitungshonorars eine der Leistung entsprechende Vergütung gewährt. Im übrigen gilt Nummer 7.3.1 sinngemäß.

7.3.3 Erstveröffentlichung

Der Auslober ist zur ersten Veröffentlichung der Wettbewerbsarbeiten unter Namensangabe der Wettbewerbsteilnehmenden, bei juristischen Personen auch der Verfasserinnen und Verfasser sowie ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, binnen einer angemessenen Frist berechtigt.

8 Aufwandsentschädigung für Preisrichterinnen und Preisrichter und Vergütung der Sachverständigen und Vorprüferinnen und Vorprüfer

8.1 Preisrichterinnen und Preisrichter

8.1.1 Die Preisrichterin oder der Preisrichter erhält für ihre bzw. seine Tätigkeit bei der Preisgerichtsvorbesprechung, beim Kolloquium und im Preisgericht eine nach Tagessätzen bemessene Aufwandsentschädigung.

8.1.2 Die Ermittlung der Tagessätze hat sich an den Stundensätzen der geltenden Honorarordnungen unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der Wettbewerbsaufgabe zu orientieren. Eine Pauschalierung der Tagessätze kann vorgenommen werden. Bei der Berechnung der Tagessätze sind auch die Aufwendungen für die persönliche Vorbereitung, Reisezeiten und Stellungnahmen zum - Wettbewerbsprogramm und zu Rückfragen der Teilnehmenden zu berücksichtigen.

8.1.3 Inwieweit Personen, die zum Auslober in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen oder ihre Funktion als Preisrichterin oder Preisrichter auf Veranlassung ihrer Behörde ausüben und Mandatsträger aller Ebenen eine Vergütung beziehen, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der geltenden Vorschriften und Anstellungsverträge zu regeln.

8.2 Stellvertretende Preisrichterinnen und Preisrichter

Stellvertretende Preisrichterinnen und Preisrichter erhalten für eine vom Auslober veranlaßte Tätigkeit bis zum Zusammentritt des Preisgerichts eine Aufwandsentschädigung nach dem Tagessatz im Sinne der Nummer 8.1. Entsprechendes gilt für stellvertretende Preisrichterinnen und Preisrichter, die als Preisrichterinnen oder Preisrichter eingesetzt werden oder auf Veranlassung des Auslobers an der Sitzung des Preisgerichts teilnehmen. Nummer 8.1.3 gilt sinngemäß.

8.3 Sachverständige und Vorprüferinnen und Vorprüfer

Sachverständige und Vorprüferinnen und Vorprüfer sollen nach den beim Auslober üblichen Stundensätzen der ihrer Tätigkeit entsprechenden Honorarordnung vergütet werden. Die Honorare können pauschaliert werden. Nummer 8.1.3 gilt sinngemäß.

8.4 Auslagenerstattung

Fahrtkosten, Übernachtungs- und Tagegelder werden nach den für den Auslober geltenden Bestimmungen erstattet.

9 Schlußbestimmungen

9.1 Ausnahmen

Ausnahmen von den GRW 1995 können vom Auslober aus zwingenden sachlichen Gründen im

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Benehmen' mit dem zuständigen Wettbewerbsausschuß zugelassen werden.

9.2 Inkrafttreten

Die GRW 1995 sind für alle Wettbewerbe anzuwenden, die nach dem 1. April 1997 bekanntgegeben werden.

Anlage I

Liste der notwendigen Angaben in der Bekanntmachung von Wettbewerben

1. Name, Anschrift, Telefon-, Telegrafen-, Fernschreibund Fernkopiemummer des Auftraggebers und der Dienststelle, bei der einschlägige Unterlagen erhältlich sind;

2. Beschreibung des Vorhabens;

3. Art des Wettbewerbs;

4. -bei offenen Wettbewerben:

die Frist für den Eingang von Wettbewerbsarbeiten und die Höhe der Schutzgebühr;

5. bei beschränkten Wettbewerben:

a) beabsichtigte Zahl der Teilnehmenden,

b) gegebenenfalls Namen von bereits ausgewählten Teilnehmenden,

c) Kriterien der Auswahl von Teilnehmenden,

d) Frist für den Eingang von Anträgen auf Teilnahme,

e) bei Einladungswettbewerben:

Bildung und Besetzung des Auswahlgremiums,

f) bei kooperativen Verfahren:

Absicht, das Wettbewerbsprogramm im Meinungsaustausch mit allen Beteiligten weiter zu entwickeln,

g) voraussichtlicher Termin für die Abgabe der Wettbewerbsarbeiten;

6. gegebenenfalls Vorbehalt der Teilnahme für einen besonderen Berufsstand;

7. anzuwendende Beurteilungskriterien (vgl. Nr. 5.1.5.2);

8. Namen der bereits ausgewählten Mitglieder des Preisgerichts;

9. Art und Umfang der Bindung des Auslobers an die Entscheidung des Preisgerichts; bei Realisierungswettbewerben: Umfang der weiteren Beauftragung;

10. Anzahl und Höhe der Preise und Ankäufe;

11. gegebenenfalls Anspruch auf ein Bearbeitungshonorar oder eine sonstige Kostenerstattung; '

12. gegebenenfalls Anspruch auf Berücksichtigung bei Folgeaufträgen;

13. Name und Anschrift der Stelle, an die sich die Teilnehmenden zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen Wettbewerbsbestimmungen wenden kann;

14. oberhalb des für die Anwendung derVOF *) maßgeblichen Schwellenwertes:

- Tag der Absendung der Bekanntmachung;

- Tag des Eingangs der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften.

•) Bis zum Inkrafttreten der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) ist die im Anhang abgedruckte Bestimmung des § 2 Abs. 2 des Entwurfs der VOF, Stand 20. Februar 1995, maßgeblich.

Anlage n

Regelablauf der Vorprüfung

a) Kontrolle der fristgemäßen Ablieferung der Wettbewerbsarbeiten;

b) Anlegen und Aufbewahren der Sammelliste zusammen mit den Briefumschlägen mit den Namen der Wettbewerbsteilnehmenden;

c) Überkleben der Kennzahlen durch Tarnzahlen;

d) Anlegen von Prüflisten;

e) Öffnen der Wettbewerbsarbeiten;

f) Prüfen der Wettbewerbsarbeiten auf:

- Erfüllung der formalen Wettbewerbsforderungen,

- Erfüllung des Programms,

- Einhaltung der nach Art und Umfang quantifizierbaren Beurteilungskriterien,

- Einhaltung baurechtlicher Festlegungen;

g) Prüfen aller geforderten Berechnungen (Rauminhalt, Flächen, Nutzungswerte, technische Berechnungen, Kostenangaben, Wirtschaftlichkeitsberechnungen etc.) sowie sonstiger bindender Vorgaben des Auslobers;

h) Kennzeichnen und Absondern nicht prüfbarer Arbeiten und nicht geforderter Leistungen;

i) Fertigen der Niederschrift über das Ergebnis der Vorprüfung;

j) Vervielfältigen der ausgefüllten Prüflisten für alle Preisrichter;

k) Vorschläge für die Zulassung der Wettbewerbsarbeiten;

1) Aufhängen der Wettbewerbsarbeiten.

Anlage III

Regelablauf der Preisgerichtssitzung

1. Konstituierung des Preisgerichts durch den Auslober

a) Feststellung der Vollzähligkeit des Preisgerichts;

b) Wahl der oder des Vorsitzenden und der oder des stellvertretenden Vorsitzenden;

c) Prüfung der Anwesenheitsberechtigung weiterer nicht zum Preisgericht gehörender Personen einschließlich eventueller Zulassung von Hilfskräften sowie Bestimmung einer Protokollführerin oder eines Protokollführers;

d) Versicherung aller Anwesenden, daß sie außerhalb von Kolloquien

-. keinen Meinungsaustausch mit Wettbewerbsteilnehmenden über die Wettbewerbsaufgabe und deren Lösung geführt haben und während der Dauer des Preisgerichts auch nicht führen werden;

- bis zum Preisgericht keine Kenntnis der Wettbewerbsarbeiten erhalten haben, sofern sie nicht an der Vorprüfung mitgewirkt haben;

- die vertrauliche Behandlung der Beratung gewährleisten werden;

- die Anonymität aller Arbeiten aus ihrer Sicht wahren werden und

- es unterlassen werden, Vermutungen über die Verfasserin oder den Verfasser einer Arbeit zu äußern;

e) Erläuterung der Wettbewerbsaufgabe und des Wettbewerbsverfahrens, insbesondere der Beurteilungskriterien und der sonstigen bindenden Vorgaben anhand der Auslobung und der Protokolle über Rückfragenbeantwortung und Kolloquien;

f) Persönliche Verpflichtung der Preisrichterinnen und Preisrichter auf eine objektive, allein an der Auslobung orientierten Beurteilung.

2. Grundsatzberatung

a) Übernahme des Vorsitzes durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Preisgerichts;

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237. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 7. 1997 = MBl. NW. Nr. 36 einschl.)

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b) Bericht der Vorprüfung sowie Stellungnahme der Sachverständigen zum Ergebnis der Vorprüfung;

c) Ausführliche, wertungsfreie Erläuterung aller Arbeiten in einem Informationsrundgang durch die Vorprüfung;

d) Besichtigung des Wettbewerbsgebiets oder des Baugrundstückes und schriftliche Festlegung eventuell gewonnener zusätzlicher Erkenntnisse.

3. Zulassung der Wettbewerbsarbeiten

a) Bericht der Vorprüfung;

b) Stellungnahme von Sachverständigen; .'

c). Entscheidung über die Zulassung.

4. Bewertung der. zugelassenen Arbeiten

a) Wertende Rundgänge je nach Zahl der Arbeiten mit schriftlicher Festlegung der auszuscheidenden Arbeiten mit jeweiliger Beurteilung nach Art des Verfahrens unter Heranziehung der Erläuterungsberichte der Verfasserinnen und Verfasser und der Stellungnahme der Vorprüfung und der Sachverständigen, Ausschluß im 1. Rundgang nur bei einstimmigem Beschluß;

b) Bestimmung der in der engeren Wahl verbleibenden Wettbewerbsarbeiten mit schriftlicher Beurteilung;.

c) Festlegung der Rangfolge der Arbeiten;

d) Festlegung der Preise, der Ankäufe und eventueller Sonderpreise sowie Beschlußfassung über eine Empfehlung für die Weiterbearbeitung sowie sonstige bedeutende Fragen (evtl. nach Beschlußfassung über Empfehlungen für eine Überarbeitungsphase, nach Überarbeitung und erneutem Bericht der Vorprüfung);

e) Empfehlungen für die weitere Bearbeitung und zu sonstigen vom Auslober zu berücksichtigenden Fragen.

5. Abschluß der Preisgerichtssitzung

a) Verlesung des schriftlichen Protokolls und Unterzeichnung des Protokolls durch alle Preisrichterinnen und Preisrichter;

b) Öffnung der Umschläge mit den Erklärungen der Verfasserinnen und Verfasser, Feststellung der Verfasserinnen und Verfasser, Festhalten des Ergebnisses in einer Anlage zum Protokoll der Preisgerichtssitzung;

c) Entlastung der Vorprüfer;

d) Übergabe des Vorsitzes an den Auslober;

e) Schlußwort des Auslobers unter Bekanntgabe von Ort und Zeit der öffentlichen Ausstellung der Wettbewerbsarbeiten.

Anhang

Stand: 20. Februar 1995 Hauptausschuß zur Erarbeitung der VOF

Entwurf

Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen - VOF -Auszug

§2 Anwendungsbereich

(2) Die Bestimmungen der VOF sind anzuwenden, sofern der Auftragswert 200000 ECU ohne Umsatzsteuer oder mehr beträgt, soweit sich nicht aus § 2 Vergabeverordnung anderes ergibt. Der Bundesminister für Wirtschaft gibt die Gegenwerte in DM im Bundesanzeiger bekannt.

§11 Ausschlußkriterien

Von der Teilnahme am Vergabeverfahren können Bewerber ausgeschlossen werden,

a) die sich im Konkursverfahren, im gerichtlichen Vergleichsverfahren oder in Liquidation befinden oder ihre Tätigkeit eingestellt haben oder sich aufgrund eines in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen gleichartigen Verfahrens in einer entsprechenden Lage befinden,

b) die aufgrund eines rechtskräftigen Urteils aus Gründen bestraft worden sind, die ihre berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellen,

c) die im Rahmen -ihrer beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen haben, die vom Auftraggeber nachweislich festgestellt wurde,

d) die ihre Verpflichtung zur Zahlung der Steuern und Abgaben nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedsstaates des Auftraggebers nicht erfüllt haben.

§ 12

Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit

(1) Die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Bewerbers kann insbesondere durch einen der nachstehenden Nachweise erbracht werden:

a) entsprechende Bankerklärung oder den Nachweis entsprechender Berufshaftpflichtversicherungsdek-kung,

b) Vorlage von Bilanzen oder Bilanzauszügen, falls deren Veröffentlichung nach dem Gesellschaftsrecht des Mitgliedsstaates, in dem der Bewerber ansässig ist, vorgeschrieben ist,

c) Erklärung über den Gesamtumsatz des Bewerbers und seinen Umsatz für entsprechende Dienstleistungen in den letzten drei Geschäftsjahren.

(2) Kann ein Bewerber aus einem wichtigen Grund die vom Auftraggeber geforderten Nachweise nicht beibringen, so kann er seine finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit durch Vorlage anderer, vom Auftraggeber für geeignet erachteter Belege nachweisen.

§13 Fachliche Eignung

(1) Die fachliche Eignung von Bewerbern für die Durchführung von Dienstleistungen kann insbesondere aufgrund ihrer Fachkunde, Leistungsfähigkeit, Erfahrung und Zuverlässigkeit beurteilt werden.

(2) Der Nachweis der Eignung kann je nach Art, Umfang und Verwendungszweck der betreffenden Dienstleistungen folgendermaßen erbracht werden:

a) soweit nicht bereits durch Nachweis der Berufszulassung erbracht, durch Studiennachweise und Bescheinigungen über die berufliche Befähigung des Bewerbers und/oder der Führungskräfte des Unternehmens, insbesondere der für die Dienstleistungen verantwortlichen Person oder Personen,

b) durch eine Liste der wesentlichen in den letzten drei Jahren erbrachten Leistungen mit Angabe des Rechnungswertes, der Leistungszeit sowie der öffentlichen oder privaten Auftraggeber der erbrachten Dienstleistungen,

- bei Leistungen für öffentliche Auftraggeber durch eine von der zuständigen Behörde ausgestellte oder beglaubigte Bescheinigung,

- bei Leistungen für private Auftraggeber durch eine vom Auftraggeber ausgestellte Bescheinigung; ist eine derartige Bescheinigung nicht erhältlich, so ist eine einfache Erklärung des Bewerbers zulässig,

c) durch Angabe über die technische Leitung,

d) durch eine Erklärung, aus der das jährliche Mittel der vom Bewerber in den letzten drei Jahren Beschäftigten und die Anzahl seiher Führungskräfte in den letzten drei Jahren ersichtlich ist,

e) durch eine Erklärung, aus der hervorgeht, über welche Ausstattung, welche Geräte und welche technische Ausrüstung der Bewerber für die Dienstleistungen verfügen wird,

f) durch eine Beschreibung der Maßnahmen des Bewerbers zur Gewährleistung der Qualität und seiner Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten,

239. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 15. 1. 1998 = MBl. NW. Nr. 2 einschl.) 20. 3. 97 (8) /

g) sind die zu erbringenden Leistungen komplexer Art oder sollen sie ausnahmsweise einem besonderen Zweck dienen, durch eine Kontrolle, die vom Auftraggeber oder in dessen Namen von einer anderen damit einverstandenen zuständigen amtlichen Stelle aus dem Land durchgeführt wird, in dem der Bewerber ansässig ist; diese Kontrolle betrifft die Leistungsfähigkeit und erforderlichenfalls die Untersuchungsund Forschungsmöglichkeiten des Bewerbers sowie die zur Gewährleistung der Qualität getroffenen Vorkehrungen,

h) durch Angabe des Auftragsanteils, für den der Bewerber möglicherweise einen Unterauftrag zu erteilen beabsichtigt.

') MBl. NW. 1998 S. 5.