Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: - Technische Gebäudeausrüstung - Anweisung für die Planung und Ausführung von Heizanlagen in Liegenschaften des Landes - Heizungsbauanweisung NRW - RdErl d Ministeriums für Bauen und Wohnen vom 18. 3. 1998 - III A 5 - B 1013 - 17 - 01 ¹)

 

Historisch:

- Technische Gebäudeausrüstung - Anweisung für die Planung und Ausführung von Heizanlagen in Liegenschaften des Landes - Heizungsbauanweisung NRW - RdErl d Ministeriums für Bauen und Wohnen vom 18. 3. 1998 - III A 5 - B 1013 - 17 - 01 ¹)

18. 3. 98 (1)

241. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 15. 7. 1998 = MBl. NW. Nr. 48 einschl.)

236


- Technische Gebäudeausrüstung -

Anweisung für die Planung und Ausführung von Heizanlagen

in Liegenschaften des Landes - Heizungsbauanweisung NRW -

RdErl d Ministeriums für Bauen und Wohnen vom 18. 3. 1998 - III A 5 - B 1013 - 17 - 01 ¹)

1 Bei der Planung und dem Bau von Heizanlagen in Liegenschaften des Landes NRW ist die Empfehlung des Arbeitskreises Maschinen- und Elektrotechnik staatlicher und kommunaler Verwaltungen (AMEV)

„Planung und Bau von Heizanlagen in öffentlichen Gebäuden (Heizanlagebau 95)"

als technische Arbeitshilfe zugrunde zu legen. Die Broschüre kann beim Verlag

Druckerei Bernhard GmbH,

Weyersbusch 8

42929 Wermelskirchen

Tel. 0 21 96/60 11, Fax: 0 21.96/8 15 15

bezogen werden.

2 Bei Landesliegenschaften ist ergänzend zu beachten:

2.1 Neubauten

Während der Vorplanung ist ein Energienutzungskonzept interdisziplinär für jede Baumaßnahme zu entwickeln und im Planungsfortschritt zu optimieren. Nachweislich erprobte Programme für Computersimulationen können herangezogen werden. Umweltschonende Techniken sind für die aktive Energienutzung bevorzugt einzusetzen:

Fremdbezug:

- Kraft-Wärme-(Kälte-)Kopplung

- Fern-/Nahwärme aus Biomasse/Biogas

Eigenerzeugung

- Blockheizkraftanlagen

- Brennwerttechnik

- .Solarkollektoren

- Wärmepumpen (Luft/Wasser/Erde)

- Nutzung von Biomasse

Elektro-Heizsysteme sind grundsätzlich nicht zulässig.

Die Konfiguration der Meß-, Steuer- und Regelsysteme muß den Anforderungen des Energiemanagements für Bauten des-Landes entsprechen.

Für jede Baumaßnahme ist der thermische Energiebedarfskennwert eB (kWh/m2,a) bezogen auf die Hauptnutzfläche (HNF) nach VDI 3807 - Energieverbrauchskennwerte für Gebäude - zu ermitteln.

Die Systementscheidung für das Energienutzungskonzept und der Energiebedarfskennwert ist aktenkundig zu machen.

2.2 Bauen im Bestand

Bei Um- und Erweiterungsbauten sowie bei größeren Bauunterhaltungsmaßnahmen sind die vorhandenen Energienutzungskonzepte einschließlich der bestehenden Anlagenteile mit der Meß-, Steuer-, Regelungstechnik zu überprüfen und fortzuschreiben. Die VDI 3808 - Energiewirtschaftliche Beurteilungskriterien für heiztechnische Anlagen - ist als Arbeitshilfe geeignet.

Nummer 2.1 ist sinngemäß anzuwenden.

Bei Baumaßnahmen an denkmalgeschützten Gebäuden ist die VDI 3817 - Technische Gebäudeausrüstung in denkmalwerten Gebäuden; Grundlagen - zu beachten.

2.3 Wirtschaftlichkeit

Zur Entscheidungsfindung sind Wirtschaftlichkeitsberechnungen oder Nutzen-Kosten-Untersuchungen entsprechend dem Rundschreiben des Bundesministeriums der Finanzen v. 31. 8. 1995 - Arbeitsanleitung; Einführung in Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen - (MBL 1995 S. 764) zu erstellen. Für Wirtschaftlichkeitsberechnungen soll die VDI 6025 - Betriebswirtschaftliche Berechnungen für Investitionsgüter und Anlagen - in Verbindung mit der VDI 2067 -Berechnung der Kosten von Wärmeversorgungsanlagen - angewendet werden.

Für Um- und Erweiterungsbauten und Bauunterhaltungsarbeiten ist der RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Wohnen v. 26. 9. 1994 - Technische Gebäudeausrüstung; Wirtschaftlichkeitsnachweise für Maßnahmen zur Emissionsminderung zur Erier-gieeinsparung in Liegenschaften des Landes NRW - (SMBl. NW. 236) und der RdErl. v. 3. 7.1996 - Nutzung regenerativer Energiequellen in Liegenschaften des Landes NRW (SMBl. NW. 236) zu beachten.

Auch bei Energiefremdbezug ist die eigene Nutzung regenerativer Energiequellen zu untersuchen und durchzusetzen.

') MBl. NW. 1998 S. 515.