Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 25.1.2003 - MBl.NRW. 2003 S. 203.

 


Historisch: Technische Gebäudeausrüstung Instandhaltung von technischen Anlagen und Einrichtungen in Liegenschaften des Landes NRW - Instandhaltung TGA - RdErL d. Ministeriums für Bauen und Wohnen v. 16. 5.1995 -III A 5 - B 1013-27-6/III A 6 - B 1014 - 243 ¹)

 

Historisch:

Technische Gebäudeausrüstung Instandhaltung von technischen Anlagen und Einrichtungen in Liegenschaften des Landes NRW - Instandhaltung TGA - RdErL d. Ministeriums für Bauen und Wohnen v. 16. 5.1995 -III A 5 - B 1013-27-6/III A 6 - B 1014 - 243 ¹)

234. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 10. 1996 = MB1. NW. Nr. 65 einschl.)

16. 5. 95 (1)


Technische Gebäudeausrüstung

Instandhaltung von technischen Anlagen

und Einrichtungen in Liegenschaften

des Landes NRW - Instandhaltung TGA -

RdErL d. Ministeriums für Bauen

und Wohnen v. 16. 5.1995 -III A 5 - B 1013-27-6/III A 6 - B 1014 - 243 ¹)

1 Zum energiesparenden und umweltverantwortlichen Betreiben gebäudetechnischer Anlagen gehören fachgerechtes Bedienen und Instandhalten. Die Einweisung in den Betrieb der technischen Anlagen erfolgt durch das zuständige Bauamt. Als Arbeitsgrundlage werden die nachstehend aufgeführten Empfehlungen des Arbeitskreises Maschinen- und Elektrotechnik staatlicher und kommunaler Verwaltungen (AMEV) eingeführt. Die Ausarbeitungen können als Broschüre für den Bereich der Sanitärtechnik, Raumlufttechnik und Heizungstechnik bezogen werden:

- Bedienen von heiztechnischen Anlagen in öffentlichen Gebäuden (Bedien Heiz 95)

- Bedienen von raumlufttechnischen Anlagen in öffentlichen Gebäuden (Bedien RLT 88)

und

- Bedienen von Sanitäranlagen in öffentlichen Gebäuden (Bedien Sanitär 90)

Druckhaus Bernhard GmbH, Weyersbusch 8, 42929 Wermelskirchen, Tel.: (02196) - 6011, Fax: (02196) -81515

2 Die Instandhaltung umfaßt die Wartung, Inspektion und Instandsetzung.

2.1 Für die Wartung und Inspektion sowie die damit verbundenen kleinen Instandsetzungsarbeiten durch Dritte (Fremdwartung) ist das Vertragsmuster „Wartung 85" (Stand 20. 6. 1991, Überarbeitung vom 1. 6. 1993) für technische Anlagen und Einrichtungen nach VHB NW, Teü VI, anzuwenden. Die dort zitierten Leistungskataloge und das Muster einer Bestandsliste gelten auch für die Wartung durch .eigenes und fachkundiges Personal (Eigenwartung).

2.2 Als Ergänzung zum Vertragsmuster „Wartung 85" ist bei zusätzlicher Lieferung der Ersatzteile, soweit es sich nicht um kleine Instandsetzungsarbeiten handelt, das vom AMEV erarbeitete Vertragsmuster für Instandhaltung (Wartung, Inspektion, Instandsetzung) von maschinentechnischen Anlagen und Einrichtungen in öffentlichen Gebäuden „Instandhaltung 90" anzuwenden.

2.3 Die ordnungsgemäße Instandhaltung von Gaseinrichtungen hat sich nach der AMEV-Ausarbeitung „Instandhaltung von Leitungsanlagen für Erd- und Flüssiggas auf öffentlichen Liegenschaften (Gasleitungen 89)" zu richten.

2.4 Für die Instandhaltung von Gefahrenmeldeanlagen ist das „ Vertragsmüster für Instandhaltung (Wartung, Inspektion, Instandsetzung) von Gefahrenmeldeanlagen (Brand, Einbruch, Überfall und Geländeüberwachung) Instand GMA 94" des AMEV anzuwenden.

2.5 Für die Instandhaltung von Telekommunikationsanlagen ist im Bedarfsfall das „Vertragsmuster für Serviceleistungen (Teil-Instandhaltung) für Tele-kommunikationsanlagen in öffentlichen Gebäuden (Service-TKAnl 95)" des AMEV anzuwenden.

Die in Nummer 2.1 bis 2.5 aufgeführten Broschüren können von der Druckhaus Bernhard GmbH bezogen werden.

Bei der Ausfertigung von Unterlagen für die Übergabe von Bauwerken und sonstigen baulichen Anlagen nach Abschnitt N 12 der RLBau NW (RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Wohnen v. 14. 11. 1991, MB1. NW. S. 1600) erstellt das Bauamt die notwendigen Arbeitskarten und Bestandslisten.

Bei bestehenden technischen Anlagen und Einrichtungen sind für Eigen- und Fremdwartung die Bestandslisten und die Arbeitskarten entsprechend den Betriebsbedingungen von der hausverwaltenden Dienststelle unter Mitwirkung des Bauamtes und ggf. im Benehmen mit dem Auftragnehmer anzufertigen.

Bestehende Wartungsverträge, die nicht den in der Broschüre enthaltenen Anforderungen entsprechen, sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt anzupassen.

Bei Hochschulen mit technischen Betriebsstellen werden die Bestandslisten und die Arbeitskarten -oder gleichwertige Unterlagen - von den technischen Betriebsstellen erstellt. Verträge über Fremdwartung für bestehende technische Anlagen und Einrichtungen werden von diesen Hochschulen selbst abgeschlossen.

Für die Eigenwartung durch eigenes fachkundiges Personal bedarf es einer Grundausstattung an Werkzeug sowie ggf. einer Zusatzausstattung (etwa für Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärinstallateure, für Schlosser sowie für Elektriker).

Die notwendigen Werkzeuge und Betriebsstoffe werden von der hausverwaltenden Dienststelle beschafft.

Der RdErl. d. Ministers für Landes- und Stadtentwicklung v. 1. 2.1982 (SMB1. NW. 236) und der RdErl. d. Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr v. 1. 2.1990 (SMB1. NW. 236) werden aufgehoben.

Dieser Runderlaß ergeht im Einvernehmen mit dem Ministerpräsidenten, Innenministerium, Justizministerium, Ministerium für Schule und Weiterbildung, Ministerium für Wissenschaft und Forschung, Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales, Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr, Ministerium für Bundes- und Europaangelegenheiten, Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft, Ministerium für die Gleichstellung von Frau und Mann, Finanzministerium, Ministerium für Stadtentwicklung, Kultur und Sport und der Präsidentin des Landesrechnungshofes.

236

') MBl. NW. 1995 S. 984, her. S. 1693; geändert durch RdErl. v. 8. 8.1996 (MB1. NW. 1996 S. 1551).