Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Stundensätze für Leistungen der Architektinnen/Architekten und Ingenieurinnen/Ingenieure RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Wohnen v. 24.1. 1996 - m A 4 - B 1005 - 516 ¹)

 

Historisch:

Stundensätze für Leistungen der Architektinnen/Architekten und Ingenieurinnen/Ingenieure RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Wohnen v. 24.1. 1996 - m A 4 - B 1005 - 516 ¹)

254. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 30. 9. 2001 = MBl. NRW. Nr. 51/01 einschl.) 24. 1. 96 (1),


Stundensätze

für Leistungen der Architektinnen/Architekten  und Ingenieurinnen/Ingenieure

RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Wohnen v. 24.1. 1996 - m A 4 - B 1005 - 516 ¹)

Für Leistungen von Architektinnen/Architekten und Ingenieurinnen/Ingenieuren bei der Durchführung von Bauaufgaben der Staatlichen Bauverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen, die nach dem Zeitaufwand berechnet werden, können bei künftig abzuschließenden Verträgen die nachstehend aufgeführten Stundensätze vereinbart werden:

a) Freiberuflich Tätige und Partnerinnen/Partner

In der Regel 101-DM (Rahmensatz 75,- bis 160,- DM)

b) Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter für technische oder wirtschaftliche Aufgaben (ausgenommen c), z. B. Diplomingenieurinnen/ Diplomingenieure, Ingenieurinnen/ Ingenieure (grad.), Bautechnikerinnen/ Bautechniker

In der Regel 84,- DM (Rahmensatz 70,- bis 115,- DM)

c) Technische Zeichnerinnen/Zeichner, sonstige Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, die einfache technische oder wirtschaftliche . Aufgaben erfüllen

In der Regel 68,-DM (Rahmensatz 60,- bis 85,- DM)

In diesen Stundensätzen ist die Umsatzsteuer nicht enthalten.

Für Leistungen, mit denen Architektinnen/Architekten oder Ingenieurinnen/Ingenieure bereits beauftragt sind, sind weiterhin die vereinbarten Stundensätze zu vergüten.

') MBL NW. 1996 S. 513.

') MBl. NW. 199« S. 607, her. S. 915.