Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Vertragsmuster - Technische Ausrüstung - Gem. RdErl. d. Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr - VI A 3 - B 1005 - 524 -u. d. Finanzministers - B 1005 - 5 - II D 2 -v. 27. 3. 1986 ¹)

 

Historisch:

Vertragsmuster - Technische Ausrüstung - Gem. RdErl. d. Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr - VI A 3 - B 1005 - 524 -u. d. Finanzministers - B 1005 - 5 - II D 2 -v. 27. 3. 1986 ¹)

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173.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 1.6.1986 = MB1. NW. Nr. 39 einschl.)


Vertragsmuster - Technische Ausrüstung -

Gem. RdErl. d. Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr - VI A 3 - B 1005 - 524 -u. d. Finanzministers - B 1005 - 5 - II D 2 -v. 27. 3. 1986 ¹)

Im Interesse einer einheitlichen Gestaltung der Verträge mit freiberuflich Tätigen bei der Durchführung von Baumaßnahmen des Landes im Bereich der Staatshochbau- und der Finanzbauverwaltung ist ab sofort das diesem Runderlaß beigefügte

Vertrugsmuster - Technische Ausrüstung -

anzuwenden.

Den Gemeinden und Gemeindeverbänden wird empfohlen, das Vertragsmuster auch in ihrem Aufgabenbereich sinngemäß .anzuwenden.

Zu dem Vertragsmuster ist der Ausschuß für die Honorarordnung der Beratenden Ingenieure (AHO) angehört worden; in den wesentlichen Punkten wurde Einvernehmen erzielt.

Zur Anwendung des Vertragsmusters verweise ich auf die ihm vorangestellten „Hinweise zum Vertragsmuster - Technische Ausrüstung -".

Die Gemeinden und Gemeindeverbände werden darauf aufmerksam gemacht, daß das Leistungsbild in § 3 des Vertragsmusters den Bedürfnissen bei Baumaßnahmen des Landes angepaßt ist; darauf beruhen die Abweichungen von den Bewertungsprozentsätzen nach § 73 Abs. l HOAI (s. Nr. 10.5, Abs. l der Hinweise) und das Nichtein-beziehen der Leistungsphasen l und 9 gemäß § 73 Abs. 3 HOAI.

Für den Bereich der Technischen Ausrüstung ist in der ab 1. Januar 1985 geltenden Fassung der HOAI ausgeführt (vgl. § 103 Abs. 3), daß die Leistungen zur Erfüllung von Verträgen, die vor dem 1. Januar 1985 abgeschlossen worden sind, nach der HOAI abgerechnet werden „können", soweit die Leistungen bis zum 1. Januar 1985 noch nicht erbracht worden sind.

Für alle zu Lasten des Landes bis zum 31.12.1984 abgeschlossenen Ingenieurverträge über „Betriebstechnische Anlagen" mit freiberuflich Tätigen, deren Leistungen bis zum 31. 12. 1984 noch nicht erbracht sind, ist jedoch eine generelle Anpassung der Verträge nicht zulässig. Vertragsänderungen können nur im Rahmen von Einzelentscheidungen gemäß den Bestimmungen der W zu § 58 LHO in Betracht kommen.

Dieser Runderlaß ergeht im Einvernehmen mit dem Innenminister. •

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Hinweise zum Vertragsmuster-Technische Ausrüstung-

Vorbemerkung: Die Abschnittsbezeichnungen beziehen sich auf das Vertragsmuster.

1. Anwendungsbereich: a) Das Vertragsmuster „Technische Ausrüstung" ist für Leistungen freiberuflich Tätiger*) - 1.1 und 12 - bei der Technischen Ausrüstung nach § 68 HOAI anzuwenden. Im Sinne dieser Vorschrift handelt es sich auch dann um Anlagen „in Gebäuden" bzw. „in Ingenieurbauwerken" (z. B. innerhalb von Betonkanälen), wenn sich Teile der Anlagen, die zu deren betriebsfähiger Einheit gehören, außerhalb des Gebäudes/Ingenieurbauwerkes befinden

(1.1.8). Beispiele für solche außerhalb liegenden Teile von technischen Anlagen in Gebäuden finden sich in der Spalte „Anmerkungen" zur Kostengruppe 3.3 - Zentrale Betriebstechnik - der DIN 276 (Fassung April 1981). Leistungen für solche außerhalb liegenden Anlagenteile sind stets zusammen mit den Leistungen für die Anlagen im Gebäude/Ingenieurbauwerk in einem Auftrag nach dem Vertragsmuster „Technische Ausrüstung" zu beauftragen, unabhängig davon, wie hoch deren anrechenbare Kosten sind. Eine getrennte Honorarberechnung erfolgt insoweit nicht, da sich § 70 HOAI nicht auf derartige, außerhalb liegende Teile von im Gebäude/Ingenieurbauwerk befindlichen Anlagen bezieht (6.1.6.1).

Umgekehrt können auch Teile von außerhalb liegenden Anlagen nach § 51 HOAI in Gebäude/Ingenieurbauwerke hineinreichen, ohne dadurch zur Technischen Ausrüstung nach § 68 HOAI zu zählen.

b) Leistungen freiberuflich Tätiger für ,

- Anlagen des Wasserbaus und der Wasserwirtschaft,

- Anlagen für Abfallbeseitigung,

- Anlagen für Ver- und Entsorgung mit Gasen, Feststoffen einschließlich wassergefährdenden Flüssigkeiten

(§ 51 HOAI) dürfen, wenn sich diese Anlagen außerhalb eines Gebäudes/Ingenieurbauwerkes befinden, nur dann nach dem Vertragsmuster „Technische Ausrüstung" (statt nach dem Vertragsmuster „Objektplanung Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen") beauftragt werden, wenn die Anlagen einen so geringen Umfang haben, daß sie als untergeordneter Teil im Rahmen eines Auftrages über Leistungen bei der Technischen Ausrüstung in Gebäuden/Ingenieurbauwerken mitbehandelt werden können

(1.1.9). Dies ist aber lediglich für solche Anlagen der Fall, die bei einer Zuordnung zu den entsprechenden Anlagengruppen nach § 68 Satz l HOAI dort je Anlagengruppe insgesamt voraussichtlich weniger als 50000- DM anrechenbare Kosten ausmachen werden (§70 HOAI).

Dasselbe gilt auch für außerhalb liegende Anlagen nach Kostengruppen 2 und/oder 5 der DIN 276, die nicht von § 51 HOAI erfaßt sind.

Bei Vertragsabschluß ist besonders sorgfältig zu prüfen, ob diese Kostengrenze eingehalten werden kann (siehe auch unten e). Ergibt sich während der Durchführung der Leistung, daß - wider Erwarten - diese Kostengrenze erreicht oder überschritten wird, bleibt es zwar bei dem einmal abgeschlossenen Vertrag; es gilt aber 6.1.6.2. Eine „wesentliche Überschreitung" der Kostengrenze i. S. v. 6.1.6.2 ist gegeben, wenn die Überschreitung so erheblich ist, daß dem Auftragnehmer eine gemeinsame Honorarermittlung nach 6.1.6.1 nicht zumutbar ist (§ 242 BGB).

Bei getrennter Honorarermittlung ist für beide Honorarermittlungseinheiten § 74 HOAI anzuwenden.

c) 1.1.8 (siehe oben a) i. V. m. 1.1.9 (siehe oben b) gestatten im allgemeinen die Bildung praktikabler Planungsgrenzen für die Technische Ausrüstung eines Gebäudes gegenüber den Planungen für Erschließung und Außenanlagen.

Beispiele für Planungsgrenzen: Revisions-, Meß-, Absperreinrichtungen, Übergabeeinrichtungen. Im Vertrag ist anzugeben, ob diese Einrichtungen noch zu der Planung des freiberuflich Tätigen nach dem Vertrag gehören oder nicht (etwa durch die Formel: „... bis zur ... einschließlich" bzw. „bis zur ...Jedoch ohne diese").

d) Ingenieurleistungen für technische Anlagen innerhalb von Gebäuden/Ingenieurbauwerken, die nicht von § 68 Satz l HOAI erfaßt sind, sind in der HOAI nicht geregelt (z. B. Zentrale Leittechnik). Hierfür kann das Honorar frei vereinbart werden, soll aber nicht über das Maß hinausgehen, das sich bei analoger Anwendung der HOAI ergibt

Wenn es im Einzelfall zweckmäßig und wirtschaftlich ist, können solche, nicht von der HOAI geregelten Ingenieurleistungen nach dem Vertragsmuster „Technische Ausrüstung" in Auftrag gegeben werden. Das Vertragsmuster sieht deshalb eine Anlagengruppe „Sonstige Technik" vor (1.1.7). Hier darf der Mindestsatz der jeweiligen Honorarzone jedoch nicht überschritten werden.

e) Ingenieurleistungen für technische Anlagen außerhalb von Gebäuden/.Ingenieurbau-werken (z. B. außerhalb von Betonkanälen, nicht innerhalb; s. oben a), die nicht von § 51 HOAI erfaßt sind und deren anrechenbare Kosten je Anlagengruppe voraussichtlich 50000- DM oder mehr betragen, sind in der HOAI nicht geregelt Dabei handelt es sich z. B. um elektrische Stromversorgungs-, Fernwärme- und Fernkältenetze. Hierfür kann das Honorar frei vereinbart werden, soll aber nicht über das Maß hinausgehen, das sich bei analoger Anwendung der HOAI ergibt

Wenn es im Einzelfall zweckmäßig und wirtschaftlich ist, können solche, nicht von der HOAI geregelten Ingenieurleistungen nach dem Vertragsmuster „Technische Ausrüstung" in Auftrag gegeben werden.

*) Sollen ausnahmsweise Fachfinnen mit Leistungen nach dem Vertragsmuster beauftragt werden, ist der RdErl. d. Finanzministers v. 3.11.1971 (SMBL NW. 236) sinngemäß zu beachten.

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2. Mehrere Gebäude/ Ingenieurbauwerke: Wiederholungen

3. Vertragsabschluß:

-2.-

Das Vertragsmuster sieht deshalb die Möglichkeit einer Beauftragung mit Leistungen für solche Anlagen vor (1.2). In derartigen Fällen darf der Mindestsatz der jeweiligen Honorarzone jedoch nicht überschritten werden.

Bei Vertragsabschluß ist besonders sorgfältig zu prüfen, ob die anrechenbaren Kosten je Anlagengruppe (12.1,122., 123) nicht möglicherweise unter 50000- DM bleiben werden, so daß ein Fall für 1.1.9 (vgl. oben b), Abs. 2) vorläge.

Ergibt sich während der Durchführung der Leistung, daß - wider Erwarten - die Kostengrenze unterschritten wird, gilt 6.1.6.3 Abs. 2.

Sollen einem freiberuflich Tätigen Leistungen bei der Technischen Ausrüstung für zwei oder mehrere Gebäude/Ingenieurbauwerke übertragen werden, so ist - aus Gründen der Übersichtlichkeit - für jedes Gebäude/Ingenieurbauwerk ein gesonderter Vertrag abzuschließen; wegen § 69 Abs. 7 i. V. m. § 22 Abs. l HOAI muß die Honorarermittlung ohnehin je Gebäude/Ingenieurbauwerk gesondert erfolgen.

Die Behandlung in verschiedenen Verträgen schließt die Anwendung des § 69 Abs. 7 i. V. m. § 22 Abs. 2 HOAI (Wiederholungen) nicht aus. In den verschiedenen Verträgen ist das Ausfüllen der Bewertungstabelle (6.1.7) daher gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Minderungen nach § 69 Abs. 7 i. V. m. § 22 Abs. 2 HOAI vorzunehmen. Stehen Anzahl,, Art und Umfang der Wiederholungen noch nicht fest, so ist im Vertrag nach Abschnitt 6.1.7 ein weiterer Abschnitt mit fortlaufender Numerierung aufzunehmen, in dem vereinbart wird, daß das Honorar nach § 69 Abs. 7 i. V. m. § 22 Abs. 2 HOAI ermittelt wird.

K 12 RLBau NW ist zu beachten.

Die dem Vertrag als Anlage A beizufügenden AVB Bau NW (2.1)*) dürfen nicht geändert werden. Es ist die bei Vertragsabschluß geltende Fassung zu verwenden.

Unter 2.4.2 ff. sind z. B. bestimmte „Planungshilfen" einzutragen, die für Baumaßnahmen des Landes vorgegeben sind und nach denen sich auch der freiberuflich Tätige richten soll.

4. Bauaufsichtliches Verfahren:

-2.5-

Bei 2.5.5 sind etwaige besondere (wie atom- und immissionsschutzrechliche) Genehmigungsverfahren einzutragen.

5. Beitrag zurHaushaltsunterlage

- Bau -:

-35-

5.1 Allgemeines:

5.2 Art und Umfang der Leistungen des freiberuflich Tätigen:

5.3 Besondere Leistungen:

- 35.3.1; 35.35 -

5.4 Leistungen des Bauamtes bis zur Erstel-. lung der Haushaltsunterlage - Bau -:

Kostenverpflichtungen für Bauplanungen dürfen nur insoweit eingegangen werden, wie dies zur Aufstellung der Haushaltsunterlage - Bau - nach § 24 LHO notwendig ist Im Vertrag sind alle Leistungen aufzuführen, deren Übertragung an den freiberuflich Tätigen vorgesehen ist Dem freiberuflich Tätigen dürfen aber zunächst nur die Leistungen nach 32 übertragen werden. Dies ist durch 3.1 klargestellt.

Wenn dem freiberuflich Tätigen ausnahmsweise (siehe hierzu auch Hinweis Nr. 6.1) nur ' der Beitrag zur Haushaltsunterlage - Bau - übertragen werden soll, sind insbesondere die Absätze 2 ff. aus Abschnitt 3.1 sowie die Abschnitte 3.3 bis 3.6 zu streichen.

Wenn und soweit es nicht erforderlich ist, dem freiberuflich Tätigen alle in 3.2.1 und $22 vorgesehenen Grundleistungen zu übertragen (wenn z. B. bei 3.2.1 nicht nur die Position „Mitwirken bei der Kostenschätzung" ausgeklammert werden soll, sondern noch weitere wesentliche Positionen aus den Grundleistungen nach § 73 Abs. 3 HOAI, Leistungsphase 2, nicht übertragen werden sollen), so ist dies ausdrücklich bei 35.1 und/oder 355 zu vermerken und durch angemessene Kürzung der Bewertungsprozentsätze bei 6.1.7 (vgl. Hinweis Nr. 10.5) zu berücksichtigen (§5 Abs. 2 HOAI).

Auf § 5 Abs. l HOAI wird ebenfalls hingewiesen.

Die Besonderen Leistungen 35.3.1 oder 35.35 sind nur zu vereinbaren, wenn und soweit sie erforderlich sind.**) Dies gilt auch für sonstige Besondere Leistungen. Auf § 5 Abs. 4 und 5 HOAI wird hingewiesen.

Soweit die Leistung 35.3.1 beauftragt wird, ist die darin enthaltene Leistung 35.35 nicht nochmals zu beauftragen.

Insbesondere folgende Leistungen dürfen dem freiberuflich Tätigen nicht Überträgen werden und sind vom Bauamt zu erbringen:

- Kostenschätzung nach RLBau NW, Muster M 12.

- Ermittlung der Baunutzungskosten (F 2.5 RLBau NW).***)

- Ermitteln der Baunebenkosten (DIN 276, Kostengruppe 7).

- Einholen der Einverständniserklärung der nutzenden Verwaltung (F 65 RLBau NW).

•) Gem. RdErL d. Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr u. d. Finanzministers v. 5.3.1986 (SMB1. NW. 236)

•*) Für den Bereich der Staatshochbauverwaltung wird wegen der Leistung 323.1 auf den RdErl. d. Ministers für Landes- und Stadtentwicklung v. 18.4.1884.

(Richtlinien für energiesparende Baumaßnahmen der Staatshochbauverwaltung NW) (SMB1. NW. 2381) hingewiesen. • ' ***) Sofern die Leistungen 323.1 oder 3232 übertragen worden sind, sind die Ergebnisse zu verwenden.

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6. Übertragung weiterer Leistungen:

- 3.3 bis 3.6 -

6.1 Allgemeines:

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65 Art und Umfang der Leistungen des freiberuflich Tätigen:

6.3 Genehmigungsplanung:

-3.3-

6.4 Ausführungsplanung

- 3.4.1 -

6.5 Besondere Leistungen:

- 3.4.2.1; 3.455 -

6.6 Leistungen des Bau-amtes nach Genehmigung der Haushaltsunterlage - Bau •

Der freiberuflich Tätige, dem Leistungen nach 35 übertragen worden sind, soll in der Regel auch mit weiteren Leistungen beauftragt werden.

Wenn die Nutzung der Vorplanung - 35.1 - und/oder der Entwurfsplanung - 355 - ohne weitere Einschaltung des freiberuflich Tätigen notwendig wird, bedarf es dazu der Zustimmung der Technischen Aufsichtsbehörde in der Mittelinstanz.

Weitere Leistungen, die dem freiberuflich Tätigen später bei Fortsetzung der Planung und Durchführung der Baumaßnahme übertragen werden sollen, sind bereits bei Vertragsabschluß in 3.3 bis 3.6 des Vertrages mit aufzunehmen. Sie werden zu gegebener Zeit - je nach Bedarf einzeln oder zusammengefaßt - durch ein formloses Schreiben übertragen, das auf den abgeschlossenen Vertrag Bezug nimmt

Als Frist, in der weitere Leistungen übertragen werden, sollen in der Regel in 3.1 Abs. 3 „36" Monate eingetragen werden.

Hinweis Nr. 5.2 gilt entsprechend.

Leistungen nach 3.3 sind dem Auftragnehmer nur zu übertragen, wenn und soweit im Einzelfall für die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen oder Zustimmungen einschließlich der Anträge auf Ausnahme und Befreiungen weitere, über die Entwurfsplanung hinausgehende Ausarbeitungen erforderlich sind. Dies gilt in der Regel für das Anfertigen des Entwässerungsgesuches.

Es ist zu prüfen, ob Schlitz- und Durchbruchspläne erforderlich sind (vgl. §73 Abs. 2 HOAI).

Die Besonderen Leistungen 3.45.1 und/oder 3.4.2.2 sind nur zu vereinbaren, wenn und soweit sie erforderlich sind. Dies gilt auch für sonstige Besondere Leistungen.

Auf § 5 Abs. 4 und 5 HOAI wird hingewiesen.

Insbesondere folgende Leistungen dürfen den freiberuflich Tätigen nicht übertragen werden und sind vom Bauamt zu erbringen:

- Einholen der bauordnungsrechtlichen und sonst erforderlichen Genehmigungen oder Zustimmungen;

- Ausfüllen der Einheitlichen Verdingungsmuster - EVM -, Festlegen der Vergabeart, Auswahl der aufzufordernden Unternehmen, Einholen der Angebote, Verdingungsver-handlungen, Verhandeln mit den Bietern, Abfassen der Verträge und Auftragserteilung;

- Fertigen der Zahlungsanordnungen unter Beifügung der vom freiberuflich Tätigen geprüften und bescheinigten Rechnungen;

- Zahlungen;

- Führen der Haushaltsüberwachungslisten, der Bauausgabebücher, der Kostenzusam-menstellungen und Abschlagszahlungsbücher;

- Auflisten der Verjährungsfristen der Gewährleistungsansprüche.

7. Objektüberwachung (Bauüberwachung) einschließlich Prüfung der Rechnungen: -3.6-

Bevor die Objektüberwachung (Bauüberwachung) einschließlich Prüfung der Rechnungen dem freiberuflich Tätigen übertragen wird, hat sich das Bauamt davon zu überzeugen, daß er in der Lage ist, die bauordnungsrechtlichen Pflichten als Fachbauleiter wahrzunehmen, die vertraglichen Leistungen der ausführenden Unternehmen zu überwachen und die ordnungsgemäße Abrechnung nach § 14 VOB/B, § 15 VOL/B zu gewährleisten. Mit der Bauüberwachung wird ihm auch die Verpflichtung übertragen, die sachliche und rechnerische Richtigkeit von Mengenberechnungen, Abrechnungszeichnungen, anderen Abrechnungsbelegen und Rechnungen zu bescheinigen. Damit ist er verpflichtet, Teilbescheinigungen nach Nr. 19.2 der W zu § 70 LHO (RdErl. d. Finanzministers vom 21.7.1972, SMB1. NW. 631) abzugeben.

Inhalt und Form der Teilbescheinigungen sind im Vertragsmuster festgelegt; 3.6 (4) c) und 3.6 (4) d) des Vertragsmusters dürfen nicht geändert werden; der Wortlaut in 3.6 (5) des Vertragsmusters muß ebenfalls unverändert bleiben.

Die von den freiberuflich Tätigen bescheinigten Mengenberechnungen, Abrechnungszeichnungen, anderen Abrechnungsbelege und Rechnungen dienen dem Bauamt zur Begründung der Zahlungsanordnungen.

Für die Erteilung der Zahlungsanordnungen sind die Nrn. 3 bis 21' der W zu § 70 LHO zu beachten. Die von den Bediensteten des Bauamtes auf den förmlichen Zahlungsanordnungen abzugebenden Bescheinigungen der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit erstrek-ken sich auf die Richtigkeit der für die Zahlungen maßgebenden Angaben, soweit sie nicht von den freiberuflich Tätigen in den Anlagen der Zahlungsanordnungen oder den begründenden Unterlagen bescheinigt worden ist. Teilbescheinigungen der freiberuflich Tätigen dürfen nur anerkannt werden, wenn ein Anlaß zu Zweifeln nicht besteht (Nr. 19.4 der W zu § 70 LHO).

Das Bauamt hat zu überwachen, daß der freiberuflich Tätige die Mengenberechnungen, Abrechnungszeichnungen, anderen Abrechnungsbelege und Rechnungen fristgerecht prüft und daß sie nach Form und Inhalt vollständig sind. Dabei ist sicherzustellen, daß § 16 VOB/B und § 17 VOL/B eingehalten werden.

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7.1 Dauer der Objekt-Überwachung:

-5.-

Die Dauer der Objektüberwachung (Bauüberwachung) - einschließlich Rechnungsprüfung - ist spätestens mit Beginn der Bauausführung der vom Auftragnehmer bearbeiteten Anlagen festzulegen.

8. Übertragung einzelner Leistungen:

Wird ein freiberuflich Tätiger nur mit einzelnen Leistungen beauftragt, ist ein Vertrag zu schließen, der die Bestimmungen des Vertragsmusters zweckentsprechend anwendet und die zu erbringenden Leistungen umfassend beschreibt.

9. Anzahl der Ausfertigungen:

- 3.7.5 -

Außer den verlangten Transparentpausen (Mutterpausen) sollen für die Leistungen nach 355 nicht mehr als acht, für die übrigen.Leistungen nicht mehr als fünf Ausfertigungen gefördert werden.

10. Vergütung:

I0:i Allgemein:

- Muster Honorarermittlung -(Anlage B)

105 Handhabung von §69 Abs. 6 HOAI:

- 6.1.3,65.1 -

10.3 Vereinbarung der Vergütung:

10.4 Umbauten/Modernisierungen:

- 6.1.5 -

Instandhaltungen/ Instandsetzungen

- 6.1.7,

Zeile „Objektüberwachung" -

Bei Vertragsabschluß sind der Honorarermittlung die geschätzten Kosten zugrunde zu legen und im Vordruck für die Honorarermittlung (Muster Honorarermittlung gemäß Anlage B) einzutragen.

Das endgültige Honorar für die Leistungen 3.2 und - wenn und soweit beauftragt - 3.3 ist aus der Kostenberechnung zur genehmigten Haushaltsunterlage - Bau - zu ermitteln. Kosten, die sich aus Nachträgen ergeben, sind grundsätzlich nicht hinzuzurechnen.

Werden Änderungen erforderlich, die zu Mehrarbeiten des Auftragnehmers bei den Leistungen nach 35 und 3.3 führen, so ist über deren angemessene Honorierung eine zusätzliche Vereinbarung zu treffen. Insoweit können die änderungsbedingten Mehrkosten der Kostenberechnung der genehmigten Haushaltsunterlage - Bau - hinzugeschlagen werden. Ergibt dies keine angemessene Honorierung für die Mehrarbeiten des Auftragnehmers bei den Leistungen nach 35 und 3.3 oder haben die Änderungen zu. Baukostenminderungen geführt, so sind die Mehrleistungen pauschal oder nach Zeitaufwand zu honorieren; hierbei ist ein Honorarzuwachs, der durch ein Hinzuschlagen von änderungsbedingten Mehrkosten entsteht, zu berücksichtigen („Doppelhonorierung" ist zu vermeiden).

Die Honorarermittlung für die Leistungen nach 3.4 bis 3.6 ist entsprechend dem Stand der Bearbeitung fortzuschreiben (Auftragssumme und Kostenfeststellung). Der Auftragnehmer ist über die Fortschreibung zu unterrichten.

Beispiel für die Festlegung eines angemessenen Anteils nach § 69 Abs. 6 HOAI i. V. m. 6.1.3:

Ein Lüftungskanal wird in Beton ausgeführt und kostet 70000- DM. Eine Ausführung in Blech hätte nur etwa die Hälfte gekostet. In solch einem Fall ist es angemessen, bei 6.1.3 „50" v. H. einzutragen.

Für die Vereinbarung der Vergütung ist § 4 HOAI zu beachten.

Wegen 2.7 gilt dies auch bei der Vereinbarung der Vergütung für die Leistungen für die - nicht von der HOAI erfaßten - Anlagen gemäß 1.1.7 und 15.

Nach § 4 HOAI bedarf es einer besonderen Vereinbarung im Vertrag, wenn das Honorar mit einem anderen als dem Mindestsatz nach der Honorartafel in § 74 HOAI ermittelt werden soll.

Überschreitungen der Mindestsätze dürfen nur vereinbart werden, wenn besondere Anforderungen gestellt werden, die den Bearbeitungsaufwand wesentlich erhöhen. Keine Begründung für eine Überschreitung der Mindestsätze stellen die Kriterien dar, die zur Zuordnung der Anlagen zu den Honorarzbnen geführt haben. Die Vereinbarung von Überschreitungen der Mindestsätze bedarf eingehender Begründung durch das Bauamt und der Zustimmung durch die Technische Aufsichtsbehörde in der Mittelinstanz.

Bei Anlagen nach 1.1.7 und 15 dürfen die Mindestsätze nicht überschritten werden (s. o. Nrn. l c und l d dieser Hinweise).

Soweit der Mindestsatz überschritten wird, ist im Vertrag nach Abschnitt 6.1.7 ein weiterer Abschnitt mit fortlaufender Numerierung (6.1.8) wie folgt vorzusehen: „Als Honorarsatz wird der Mindestsatz der Honorartafel in § 74 HOAI vereinbart; für die Leistungen zu den Anlagen nach ............."...l..............................;...*) jedoch zuzüglich .......... v. H. der Differenz zum Höchstsatz."

Bei Leistungen für Umbauten und Modernisierungen von Technischer Ausrüstung (vgl. § 3 Nrn. 5 und 6 HOAI kann gemäß § 76 HOAI eine Erhöhung der Honorare um bis zu 50 v. H. vereinbart werden.

Für Leistungen bei Instandhaltungen und Instandsetzungen von Technischer Ausrüstung (vgl. § 3 Nrn. 10 und 11 HOAI) kann gemäß § 69 Abs. 7 i. V. m. § 27 HOAI das Honorar für die Objektüberwachung (Bauüberwachung) um bis zu 50 v. H. erhöht werden.

Derartige Erhöhungen können nur vereinbart werden, wenn und soweit ein entsprechender Mehraufwand zu erwarten ist.

Im übrigen wird darauf hingewiesen, daß bei Leistungen für Umbauten, Modernisierungen, Instandhaltungen und Instandsetzungen das Leistungsbild des § 3 den tatsächlichen Bedürfnissen des Einzelfalles anzupassen ist. Nrn. 55 und 5.3 dieser Hinweise gelten entsprechend.

*) Hier ist die Honorarermittlungseinheit einzutragen, auf die sich die Abweichung vom Mindestsatz bezieht, z. B. 1.1.1 einschließlich der zugehörigen Anlagen-teile nach 1.1.8 und der entsprechenden Anlagen nach 1.1.9 (vgl. 6.1.6). •

173.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 1.6.1986 = MB1. NW.Nr.39einschl.) 27. 3. 86 (4)

10.5 Bewertung der Lei- Die in 35 bis 3.6 aufgeführten Leistungen sind - unter Berücksichtigung der nicht über-

stungen: tragenen Leistungen und der Leistungen des Auftraggebers, die sich aus 3.4.3, 3.5 und 3.6

• - 6.1.7 - ergeben - in der Regel wie folgt zu bewerten:

Vorplanung

- 35.1 - 10 v. H.

Entwurfsplanung

-355- 15 v. H.

Detaillierter Wirtschaftlichkeitsnachweis

- Besondere Leistung nach 35.3.1 - 6 v. H.*)

Betriebskostenberechnungen

- Besondere Leistung nach 35.35 - 2 v. H.*)

Genehmigungsplanung

-3.3- 5v.H.

Ausführungsplanung

(einschließlich Schlitz- und Durchbruchspläne) - 3.4.1 - 18 v. H.

Ausführungsplanung

(ohne Schlitz- und Durchbruchspläne) - 3.4.1 - 14 v. H.

:Prüfen und Anerkennen von Schalplänen

- Besondere Leistung nach 3.45.1 - ' 2 v. H.*)

Prüfen und Anerkennen von Montage- und Werkstattzeichnungen

- Besondere Leistung nach 3.455 - 4 v. H.*)

Vorbereitung der Vergabe

-3.4.3- 5,5 v. H.

Beitrag zur ausführlichen Kostenberechnung

- Besondere Leistung nach 3.4.4 - 2 v. H

Mitwirken bei der Vergabe

- 3.5 - 2 v. H.

Objektüberwachung (Bauüberwächung)

-3.6- 30 v. H.

Auf Nrn. 55 und 6.2 der Hinweise wird aufmerksam gemacht

Die mit *) versehenen Bewertungsprozentsätze (d. h. die Bewertungsprozentsätze für die Leistungen nach 35.3.1, 3.2.3.2, 3.4.2.1 und 3.45.2) gelten jeweils nur dann ungekürzt, wenn die jeweils zugehörigen Leistungen sich auf alle vom Auftragnehmer zu bearbeitenden Anlagen einer Anlagengruppe einschließlich der jeweils zugehörigen Anlagenteile nach 1.1.8 und der entsprechenden Anlagen nach 1.1.9 (Honorarermittlungseinheit - s. 6.1.6.1) bzw. auf alle vom Auftragnehmer zu bearbeitenden Anlagen einer Anlagengruppe nach 15.1 oder 155 oder 15.3 (Honorarermittlungseinheit - s. 6.1.6.3) erstrecken.

Erstreckt sich eine dieser Leistungen nur auf einen Teil der Honorarermittlungseinheit (z. B. nur auf eine von mehreren zu bearbeitenden Anlagen einer Anlagengruppe), so ist für diese Leistung nur derjenige Anteil des Bewertungsprozentsatzes zu vereinbaren, der dem Anteil entspricht, welchen die anrechenbaren Kosten des zu bearbeitenden Teiles an den anrechenbaren Kosten der zugehörigen Honorarermittlungseinheit ausmachen.

Der zu vereinbarende Bewertungsprozentsatz ergibt sich also aus der Multiplikation des Kostenverhältnisses

anrechenbare Kosten der zu bearbeitenden Teile

A = '

anrechenbare Kosten der entsprechenden Honorarermittlungseinheit

mit

B = ungekürzter Bewertungsprozentsatz

A x B = zu vereinbarender Bewertungsprozentsatz.

Dabei ist zu .beachten, daß der bei Vertragsabschluß auf diese Weise ermittelte und vereinbarte anteilige (gekürzte) Bewertungsprozentsatz auch dann bestehenbleibt, wenn sich das für die Ermittlung zugrundegelegte Kostenverhältnis mit fortschreitender Planung und Ausführung ändert

Rechenbeispiele:

Für ein Gebäude sind aus der Anlagengruppe 1.1.2 (Wärmeversorgungs-, Brauchwasserer-wärmungs- und Raumlufttechnik) einschließlich der nach 1.1.8 mitzubearbeitenden Anlagenteile außerhalb des Gebäudes (Honorarermittlungseinheit) Anlagen für insgesamt 400000,- DM anrechenbare Kosten zu bearbeiten.

DieLeistung 35.35 - Betriebskostenberechnungen - (ungekürzter Bewertungsprozentsatz = 2 v. H.) und die Leistung 3.455 - Prüfen und Anerkennen von Montage- und Werkstattzeichnungen - (ungekürzter Bewertungsprozentsatz = 4 v. H.) erstrecken sich aber nur auf die raumlufttechnische Anlage (anrechenbare Kosten: 280000- DM).

Zu vereinbarender Bewertungsprozentsatz für 3.2.35:

280 000-DM

400 000-DM = ' B = 2 v. H. = 0,02 AxB = 0,7x0,02= 0,014 = 1,4 v. H.

27. 3. 86 (4)

173.Ergänzung-SMBl. NW.- (Standl.6.1986 = MB1. NW. Nr. 39 einschl.)

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Zu vereinbarender Bewertungsprozentsatz für 3.45.2:

280 000-DM

400 000,-DM = ' B = 4 v. H. = 0,04 A x B = 0,7 x 0,04 = 0,028 =2,8 v. H.

Wenn für den Rest der Honorarermittlungseinheit (400000,- DM / 280000,- DM = 120000- DM) die Leistung 3.4.2.1 - Prüfen und Anerkennen von Schalplänen - (ungekürzter Bewertungsprozentsatz = 2 v. H.) zu erbringen ist, beträgt der zu vereinbarende Bewertungsprozentsatz für 3.4.2.1: :

120 000,-DM 400 000,-DM

0,3

B = 2 v. H. = 0,02

AxB = 0,3x0,02 = 0,006 =0,6 v. H.

11. Zeitaufwand: -6.3-

Leistungen nach Zeitaufwand sind nach den Stundensätzen zu vergüten, die der Minister für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr und der Finanzminister durch gemeinsamen Runderlaß'bekanntgeben.

12. Nebenkosten: -6.4-

Die Nebenkosten sind dem Auftragnehmer pauschal in Höhe von 7 v. H. des ihm jeweils zustehenden Nettohonorars (d. h. ohne Umsatzsteuer) zu erstatten.

In Absatz l und Absatz 3 von 6.4 dürfen keine unterschiedlichen v. H.-Sätze eingetragen werden.

13. Nicht im Vertragsmuster beschriebene Leistungen/Typen-und Serienbauten:

Wenn Leistungen erforderlich werden, die nicht im Vertragsmuster beschrieben sind, ist eine Vergütung zu vereinbaren, die angemessen und üblich ist

Für Typen- und Serienbauten sind besondere Vereinbarungen zu treffen (vgl. § 69 Abs. 7 i. V. m. § 22 HOAI).

14. Berufshaftpflichtversicherung:

-8.1-

Für die Höhe der Deckungssummen gilt folgendes: Bei voraussichtlich anrechenbaren Kosten bis zu 1,5 Mio DM ist eine Haftpflichtversicherung mit l Mio DM für Personenschäden und mit 150 000 DM für sonstige Schäden

bei voraussichtlich anrechenbaren Kosten über 1,5 Mio DM ist eine Haftpflichtversicherung mit l Mio DM für Personenschäden und mit 300 000,- DM für sonstige Schäden

als ausreichend anzusehen.

Der: freiberuflich Tätige hat einen ausreichenden Versicherungsschutz in der Regel durch eine Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen, der eine Inanspruchnahme der im Vertrag genannten Deckungssummen ermöglicht

Es ist der Nachweis zu erbringen, daß die Maximierung der Ersatzleistung mindestens das Zweifache der Versicherungssumme beträgt.

Für Einzelobjekte mit besonders großem Risiko ist entweder die Haftpflichtversicherung anzuheben oder aber eine Objektversicherung abzuschließen. Dies trifft in der Regel auch für Typen- und Standardbauten zu. Hierzu wird auf die Möglichkeit einer Zusatzdeckung durch eine Berufshaftpflicht-Exzedenten-Versicherung verwiesen. Die Ex-zedenten-Versicherung beginnt mit einer bis dahin abgesicherten Deckungssumme und baut auf einem bestehenden. Basisvertrag auf. Basisversicherer und Exzedentenversi-cherer müssen nicht identisch sein.

Die Kosten des Versicherungsschutzes werden nicht erstattet.

15. Unbedenklichkeitsbescheinigung:

Vor Auftragserteilung hat der freiberuflich Tätige eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes vorzulegen und die Erklärung abzugeben, daß er seine gesetzlichen Pflichten zur Zahlung der nicht vom Finanzamt erhobenen Steuern sowie der Sozialversicherungsbeiträge erfüllt hat Diese Bescheinigungen sind erforderlich, soweit die voraussichtliche Vergütung 10000- DM überschreitet Die oben genannten Unterlagen sind der Abrechnung beizufügen.

16. Herausgabeanspruch:

Der freiberuflich Tätige ist nach der Rechtsprechung nicht verpflichtet, die Originale der von ihm gefertigten' und beschafften Unterlagen dem Auftraggeber auszuhändigen. Der Auftraggeber hat üblicherweise nur einen'Anspruch auf Lichtpausen. Soll der freiberuflich Tätige aus besonderen Gründen verpflichtet werden, die Originale auszuhändigen, so ist dies ausdrücklich zu vereinbaren.

17. Überwachen der Vertragserfüllung:

Auf K 12 RLBau NW wird hingewiesen.


Anlagen: