Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Hinweise zur Planung, Ausführung und Unterhaltung von Freianlagen bei Landesbauten im Zuständigkeitsbereich der Staatlichen Bauverwaltung NRW RdErl. d. Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr v. 28.5.1986 - VI B 4 - B 1011 - 8 ¹)

 

Historisch:

Hinweise zur Planung, Ausführung und Unterhaltung von Freianlagen bei Landesbauten im Zuständigkeitsbereich der Staatlichen Bauverwaltung NRW RdErl. d. Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr v. 28.5.1986 - VI B 4 - B 1011 - 8 ¹)

28. 5. 86 (1)

209. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 4. 1992 = MB1. NW. Nr. 22 einschl.)


Hinweise zur Planung,

Ausführung und Unterhaltung von Freianlagen

bei Landesbauten im Zuständigkeitsbereich der

Staatlichen Bauverwaltung NRW

RdErl. d. Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und

Verkehr v. 28.5.1986 - VI B 4 - B 1011 - 8 ¹)

1 Allgemeines

1.1 Freianlagen sind planerisch gestaltete Freiflächen und Freiräume sowie entsprechend gestaltete Anlagen in Verbindung mit Bauwerken oder in Bauwerken.

12 Freianlagen-umfassen die Vegetationsflächen und Sportanlagen mit den in ihnen liegenden, nicht regelmäßig befahrenen, selbständigen Verkehrsanlagen, z. B. Gehwege und Plätze mit den zugehörigen Rampen, Treppen, Stützelementen und Einfriedungen.

1.3 Herstellung,-Pflege und Unterhaltung der Freianlagen haben die Verhaltensansprüche des Nutzers zu berücksichtigen und unter ökologischen, sozialen, ästhetischen und wirtschaftlichen Aspekten zu erfolgen.

1.4 Freianlagen sind so zu planen, zu bauen und zu unterhalten, daß die biotischen Umweltbedingungen optimiert werden. Zusammen mit einer entsprechenden Unterhaltung steigert eine solche Gestaltung die Lebensqualität für den Menschen, hebt den Erlebniswert, verbessert das Stadtklima und dient dem Natur- und Artenschutz.

2 Einbindung der baulichen Anlagen

2.1 Die Lage, Größe und Stellung der Baukörper sowie die Funktionszuweisung der Räume im Baukörper muß unter Beachtung ökologischer Belange erfolgen.

22 Die Fassaden und Dächer sind nach Möglichkeit'zu begrünen.

2.3 Soweit möglich, soll das Niederschlagswasser zur Bewässerung von Vegetationsflächen genutzt oder dem Grundwasser zugeführt werden.

3 Planung und Anlage von Grünanlagen

3.1 Die vorhandene erhaltenswerte Vegetation ist zu berücksichtigen und in die Planung und Gestaltung der Freianlagen zu integrieren.

32 Die vorhandenen erhaltenswerten Gehölze sind zu schützen, das gilt insbesondere während der Bauarbeiten.

3.3 Rasenflächen sind als Blumenwiesen oder Landschaftsrasen anzulegen. Zierrasen ist, wo möglich, in Blumenwiesen umzuwandeln. Wo die Möglichkeit besteht, sollen naturnahe Gärten, Kleingewässer und andere Biotope angelegt werden.

3.4 Bei der Auswahl der Gehölze sind die Standortbedingungen (Trockenheit und Wärme) sowie die Immissionsresistenz zu beachten. Einheimische Gehölze sind zu bevorzugen. Bei der Auswahl sind auch Gesichtspunkte des Nahrungsangebots für Tiere (Früchte für viele Tierarten, Blüten für Insekten) zu berücksichtigen.

3.5 Schutz-, Ruhe-, Futter- und Brutraum für Vögel, Kleinsäuger, Reptilien und Amphibien sind in ausreichendem Umfang zu schaffen. Möglichkeiten können in Nisthilfen, Einfluglöchern in Dächern für Eulen, Fledermäuse, Nistkästen, Feuchtbiotope, Hecken,. Ein- und Ausstiegen für Schwimmvögel, Steinbrücken, Holzhaufen, Vogeltränken, Abdecken von Kellerfensterschächten usw. bestehen.

4 Befestigte Flachen in Freianlagen

4.1 Die befestigten Flächen sind zu minimieren.

42 Gehwegverbindungen, die der Erschließung .der Vegetationsflächen dienen, sollen nicht breiter als 1,50 m sein und so befestigt werden, daß das Wasser .. versickern kann. Versiegelte Gehwege sind, soweit

• möglich, durch wassergebundene Befestigungen zu ersetzen.

4.3 Stichwege sollen nicht breiter als 50 cm sein.

4.4 Grünstreifen zwischen befestigten Flächen sollen mindestens 1,50 m breit sein.

4.5 Soweit möglich, sollen Stellflächen begrünt werden. Art und Abstand der Bäume für Stellflächen sind so zu wählen, daß möglichst ein geschlossenes Kronendach entsteht

4.6 Baumscheiben sollen mindestens 2 x 2 m groß sein.

4.7 Böschungen und Trockenmauern sind massiven Stützwänden vorzuziehen. Lassen sich massive Stützwände nicht vermeiden, so sind sie zu begrünen.

5 Entwicklungspflege

5.1 Neu angelegte Vegetationsflächen bedürfen der Entwicklungspflege. Sie ist in der Regel dem Unternehmer zu übertragen, der die Vegetationsflächen hergestellt hat. Die Dauer wird von der Gewährleistungsfrist bestimmt und beträgt 2 Jahre.

5.2 Nach Abschluß der Entwicklungspflege übernimmt die hausverwaltende Dienststelle die Unterhaltung. Zur ordnungsgemäßen Durchführung erhält die hausverwaltende Dienststelle von der Staatlichen Bauverwaltung eine speziell für die Freianlage aufgestellte Pflegeanleitung.

6 Unterhaltung und ökologische Bodenpflege

6.1 Zur Substanzerhaltung und aus Gründen der Gefahrenabwehr sind Baumbestände regelmäßig zu überprüfen und im Bedarfsfall baumpflegerisch zu behandeln.

62 Herabfallendes Laub ist nach Möglichkeit auf Beeten und Gehölzflächen zu belassen. Das von Rasenflächen, Plätzen und Wegen zusammengetragene Laub ist nach Möglichkeit auf Pflanzflächen und Gehölzflächen zu verteilen. Vielschnittrasen ist nach Möglichkeit in Landschaftsrasen mit eingeschränkter Schnittzahl umzuwandeln.

6.3 Gartenabfälle sind möglichst zu kompostieren und auf Beeten wieder aufzubringen. ' •

6.4 Auf Torf sollte verzichtet werden. Stattdessen ist die Anwendung von Kompost, Rindenmulch und sonstigen organischen Ersatzstoffen vorzusehen.

6.5 Die Düngung muß auf das notwendigste Maß beschränkt bleiben und darf keine umweltbelastenden Stoffe enthalten.

6.6 Die Verwendung von Herbiziden und Insektiziden ist untersagt.

7 Verwendung von Streusalzen

Die Verwendung von Streusalzen ist zu vermeiden bzw. auf die Bereiche zu beschränken, für die eine besondere Verkehrsgefährdung besteht (Rampen). Die Ortssatzungen sind zu berücksichtigen.

') MBl. NW. 1986 S. 773, geändert durch RdErl. v. 31. 1. 1992 (MB1. NW. 1992 S. 444).