Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Vertragsmuster - Tragwerksplanung -und - Prüfung der Tragwerksplanung - Gem.RdErl. d. Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr - VIA 3 - B 1005 - 519 - u. d. Finanzministers -B1003-102-II.D2-V.30.6.1987 ¹)

 

Historisch:

Vertragsmuster - Tragwerksplanung -und - Prüfung der Tragwerksplanung - Gem.RdErl. d. Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr - VIA 3 - B 1005 - 519 - u. d. Finanzministers -B1003-102-II.D2-V.30.6.1987 ¹)

30.8.87 (1) 181.Ergänzung-SMBl. NW.- (Standl.9.1987 = MBl. NW.Nr.53einschl.)

236


Vertragsmuster

- Tragwerksplanung -und

- Prüfung der Tragwerksplanung -

Gem.RdErl. d. Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr - VIA 3 - B 1005 - 519 - u. d. Finanzministers

-B1003-102-II.D2-V.30.6.1987 ¹)

Im Interesse einer einheitlichen Gestaltung der Verträge mit freiberuflich Tätigen bei der Durchführung von BaumaQnahmen des Landes im Bereich der Staatshochbau- und der Finanzbauverwaltung sind ab sofort die diesem Runderlaß beigefügten

Anlagen Vertragsmuster

- Tragwerksplanung -und

- Prüfung der .Tragwerksplanung -

anzuwenden.

Den Gemeinden und Gemeindeverbänden wird empfohlen, das Vertragsmuster - Tragwerksplanung - auch in ihrem Aufgabenbereich sinngemäß anzuwenden.

Das Vertragsmuster - Prüfung der Tragwerksplanung -gilt nur für Baumaßnahmen des Landes, die keiner Baugenehmigung nach § 60 BauO NW bedürfen.

Zu den Vertragsmustern und den zugehörigen Hinweisen ist der Ausschuß für die Honorarordnung der Beratenden Ingenieure (AHO) angehört worden; in den wesentlichen Punkten wurde Einvernehmen erzielt

Zur Anwendung der Vertragsmuster verweise ich auf die ihnen vorangestellten „Hinweise zu den Vertragsmustern - Tragwerksplanung - und - Prüfung der Tragwerksplanung -".

Die Gemeinden und Gemeindeverbände werden darauf aufmerksam gemacht, daß das Leistungsbild in § 3 des Vertragsmusters - Tragwerksplanung - den Bedürfnissen bei Baumaßnahmen des Landes angepaßt ist; darauf beruht auch das Nichteinbeziehen der Leistungsphase l gemäß § 64 HOAI.

Für den Bereich der Tragwerksplanung ist in der ab 1. Januar 1985 geltenden Fassung der HOAI ausgeführt (vgl. § 103 Abs. 3), daß die Leistungen zur Erfüllung von Verträgen, die vor dem 1. Januar 1985 abgeschlossen worden sind, nach Maßgabe der Neufassung der HOAI abgerechnet werden „können", soweit die Leistungen bis zum 1. Ja-. nuar 1985 noch nicht erbracht worden sind.

Für Verträge des Landes ist eine solche generelle Anpassung jedoch nicht zulässig. Vertragsänderungen können nur im Rahmen von Einzelentscheidungen gemäß den , Bestimmungen der W zu § 58 Landeshaushaltsordnung in . Betracht kommen.

Dieser Ruhderlaß ergeht im Einvernehmen mit dem Innenminister.

>) HBLNW. 1M7S. 1110.

181.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 1.9.1987 = MB1. NW. Nr. 53 einschl.)

30. 6. 87 (2)

Hinweise zu den Vertragsmustern - Tragwerksplanung - und - Prüfung der Tragwerksplanung -

Vorbemerkung: Die Abschnittsbezeichnungen beziehen sich auf die Vertragsmuster Tragwerksplanung

236

l Anwendungsbereich:

Abgrenzung zum Vertragsmuster „Objektplanung für Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen": -3.2.1.2-

Tragwerksplanung für Verkehrsanlagen, Erdbauten, erdverlegte Leitungen und erdverlegte Kanäle:

3 Vertragsabschluß:

3.1 Allgemein: -2.-

Haushaltsunterlage -Bau - und Übertragung weiterer Leistungen

- 3.1; 32 bis 3.6 -

Besondere Leistungen:

-3.7-

Das Vertragsmuster „Tragwerksplanung" ist für Leistungen der Tragwerksplanung von Gebäuden und zugehörigen baulichen Anlagen sowie von Ingenieurbauwerken (mit Ausnahme von Erdbauten, erdverlegten Leitungen und erdverlegten Kanälen) und zugehörigen baulichen Anlagen unter Beachtung der §§ 62 bis 67 HOAI anzuwenden.

Grundleistungen der Tragwerksplanung für Ingenieurbauwerke (ohne Erdbauten, erdverlegte Leitungen und erdverlegte Kanäle) und zugehörige bauliche Anlagen regem sich nach § 64 Abs. l HOAI; sie setzen allerdings erst mit der Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) ein, weil die Leistungsphasen l und 2 Bestandteil der Grundleisturigen nach § 55 Abs. 2 HOAI sind. Bei 3.2.1.2 ist daher im allgemeinen die 2. Alternative zu streichen. Werden ausnahmsweise für die Objektplanung und die Tragwerksplanung eines Ingenieurbauwerkes zwei verschiedene Ingenieure beauftragt, so sollte - in Abstimmung mit dem Objektplaner - der Tragwerksplaner auch mit der Leistungsphase 2 (Vorplanung) bei der Tragwerksplanung beauftragt werden. Bei 32.12 ist alsdann die 1. Alternative zu streichen. Beim Objektplaner sind die Leistungen der Tragwerksplanung aus dem Leistungsbild nach § 55 Abs. 2 HOAI, Leistungsphase 2, herauszunehmen; das Honorar des Trag-werksplaners für die Vorplanung ist vom Honorar des Objektplaners abzuziehen.

Werden im Einzelfall Leistungen der Tragwerksplanung bei Verkehrsanlagen, Erdbauten, erdverlegten Leitungen und erdverlegten Kanälen erforderlich, kann eine Vergütung nach § 6 HOAI (Zeithonorar) in Verbindung mit Nr. 4.6 dieser Hinweise vereinbart werden. Wegen weiterer Einzelheiten der Auftragsgestaltung und Abgrenzung zum Vertragsmu-ster „Objektplanung, Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen" siehe die dortigen Hinweise.

K 12 RLBau NW ist zu beachten.

Die dem Vertrag als Anlage A beizufügenden AVB Bau NW (2.1)*) dürfen nicht geändert werden. Es ist die bei Vertragsabschluß geltende Fassung zu verwenden. Zu den vom Auftraggeber dem Auftragnehmer zur Verfügung zu stellenden Grundlagen gemäß 2.2.1 gehört u.a. das Ergebnis der Grundlagenermittlung nach §64 Abs. 3 Nr. l HOAI.

Unter 2.5 sind z. B. bestimmte „Planungshilfen" einzutragen, die für Baumaßnahmen des Landes - wenn auch nicht zwingend - vorgegeben sind und nach denen sich auch der freiberuflich Tätige richten soll.

Bei 2.6.5 sind etwaige besondere (wie atom- und immissionsschutzrechtliche) Genehmigungsverfahren einzutragen.

(1) Im Vertrag sind alle Leistungen aufzuführen, deren Übertragung an den freiberuflich Tätigen vorgesehen ist. Dem freiberuflich Tätigen dürfen aber zunächst nur die Leistungen nach 32 übertragen werden. Dies ist durch 3.1 klargestellt Die weiteren Leistungen werden zu gegebener Zeit - je nach Bedarf einzeln oder zusammengefaßt - durch ein formloses Schreiben übertragen, das auf den abgeschlossenen Vertrag Bezug nimmt**) Als Frist, in der weitere Leistungen übertragen werden, sollen in der Regel in 3.1 Abs. 3 „36" Monate eingesetzt werden.

(2) Die Leistungen nach 3.2.1 sind nur in Auftrag zu geben, wenn die Einschaltung eines Tragwerksplaners für die Entwicklung eines Planungskonzeptes für das Objekt aus technischen und wirtschaftlichen Gründen erforderlich ist

(3) Die Leistungen nach 322 sind nur in Auftrag zu geben, wenn die Einschaltung eines Tragwerksplaners zur Erarbeitung der Tragwerkslösung für die Aufstellung der Entwurfszeichnungen M l: 100 des Objektplaners aus technischen und wirtschaftlichen Gründen erforderlich ist

(4) Bei den Leistungen nach 3.2.1 und 322 ist im Einzelfall zu prüfen, ob und inwieweit die Notwendigkeit besteht, dem freiberuflich Tätigen alle Grundleistungen zu übertragen. Auf § 5 Abs. 2 HOAI wird verwiesen.

(5) Vorstehender Abs. (4) gilt entsprechend für die weiteren Leistungen nach 3.3 bis 3.6.

(6) Die Leistungen nach 3.6 dürfen einem freiberuflich Tätigen nur übertragen werden, wenn für die Baumaßnahme kein Baugenehmigungsverfahren nach § 60 BauO NW durchgeführt wird.

Liegt diese Voraussetzung vor, können die Leistungen nach 3.6 auch dem mit der Prüfung der Tragwerksplanung Beauftragten übertragen werden. In diesem Fall sind sie im Vertrag Tragwerksplanung zu streichen.

Bei den Leistungen nach 3.6 handelt es sich um eine Überwachung in baurechtlicher Hinsicht und nicht um eine Objekt-(Bau-)überwachung nach § 15 Abs. 2 HOAI, Leistungsphase 8, oder nach § 64 Abs. 3 HOAI, Leistungsphase 8, oder um die örtliche Bauüberwachung nach § 57 HOAI.

Wenn es im Einzelfall sachgerecht ist dem freiberuflich Tätigen nur das Überwachen der Ausführung der Bewehrung entsprechend den bauaufsichtlichen Bestimmungen in Auftrag zu geben, so ist der Text von 3.6 entsprechend zu fassen.

•) Siebe Gem. RdErl. d. Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr u. d. Finanzministers v. 5. 3. 86 (SMBL NW. 238)

*•) Auf 62.1, letzter Absatz wird hingewiesen.

30. 6. 87 (2)

181.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 1.9.1987 = MB1. NW. Nr. 53 einschl.)

236

3.3 Einzelleistungen:

3.4 Anzahl der Ausfertigungen:

-.3.8-

4 Vergütung:

4.1 Allgemein:

- Muster Honorarermittlung, Anlage B -

42 Vereinbarung der Vergütung:

(7) Besondere Leistungen - vgl. 3.7 - sind nur zu vereinbaren, wenn und soweit sie erforderlich sind. Die Leistungen sind genau zu beschreiben.

Notwendige Besondere Leistungen sollen erst dann vereinbart werden, wenn Art und Umfang überschaubar sind. Auf § 5 Abs. 4 und 5 HOAI wird hingewiesen.

Im Einzelfall können als Besondere Leistung z. B. Nachweise des konstruktiven .Brandschutzes in Betracht kommen. Art und Umfang einer solchen Leistung sind je nach den Erfordernissen exakt zu definieren und in der Vereinbarung über die Leistung schriftlich niederzulegen.

(8) Der freiberuflich Tätige, dem Leistungen nach 32 übertragen worden sind, soll in der Regel auch mit weiteren Leistungen beauftragt werden.

(9) Wenn die Nutzung der Vorplanung - 32.1 - und/oder der Entwurfsplanung - 322 - ohne weitere Einschaltung des freiberuflich Tätigen notwendig wird, bedarf es dazu der Zustimmung der Technischen Aufsichtsbehörde in der Mittelinstanz.

Wird ein freiberuflich Tätiger nur mit einzelnen Leistungen beauftragt, ist ein Vertrag zu schließen, der die Bestimmungen des Vertragsmusters zweckentsprechend anwendet und die zu erbringenden Leistungen umfassend beschreibt

Außer der kopier-/pausfähigen Ausfertigung der Zeichnungen (Transparentpause) sollen für die Leistungen nach 32.1 und 322 nicht mehr als acht, für die übrigen Leistungen nicht mehr als drei Ausfertigungen gefordert werden.

Bei Vertragsabschluß sind der Honorarermittlung die geschätzten Kosten zugrunde zu legen und im Vordruck für die Honorarberechnung (Anlage B) einzutragen. Die Honörarer-mittlung ist entsprechend dem Stand der Bearbeitung fortzuschreiben (6.3). Der Auftragnehmer ist über die Fortschreibung zu unterrichten.

(1) Für die Vereinbarung der Vergütung ist § 4 HOAI zu beachten.

Danach bedarf es einer besonderen Festlegung im Vertrag, wenn das Honorar mit einem

anderen als dem Mindestsatz nach der Honorartafel zu § 65 HOAI ermittelt werden soll.

(2) Überschreitungen der Mindestsätze dürfen nur vereinbart werden, wenn besondere Anforderungen gestellt werden, die den Bearbeitungsaufwand wesentlich erhöhen. Keine Begründung für die Überschreitung der Mindestsätze stellen die Kriterien dar, die zur Einordnung in die Honorarzonen geführt haben. Die Vereinbarung von Überschreitungen der Mindestsätze bedarf eingehender Begründung durch das Bauamt und der Zustimmung durch die Technische Aufsichtsbehörde in der Mittelinstanz.

Soweit der Mindestsatz überschritten wird, ist im Anschluß an die Tabelle zu 62 folgender Absatz im Vertrag aufzunehmen:

Als Honorarsatz wird der Mindestsatz der Honorartafel nach § 65 HOAI vereinbart; für die Leistungen zu dem/den Gebäude(n)/Ingenieurbauwerk(en) nach ... jedoch zuzüglich ... v. H. der Differenz zum Höchstsatz.

(3) Werden Leistungen der Tragwerksplanung für Bauwerke von Außenanlagen (z. B. Stützmauern), deren voraussichtliche anrechenbare Kosten 10 v. H. der anrechenbaren Kosten des Gebäudes/Ingenieurbauwerks nicht überschreiten, im Einzelfall erforderlich, so sind die anrechenbaren Kosten der Tragwerke des Gebäudes/Ingenieurbauwerkes und der zu bearbeitenden Tragwerke' in den Außenanlagen zur Berechnung des Honorars zusammenzufassen; das Honorar ist nach der Summe der anrechenbaren Kosten zu berechnen. Die auf diese Weise einem Gebäude/Ingenieurbauwerk zuzuordnenden Bauwerke von Außenanlagen sind bereits in den Auflistungen nach 1.1 und 12 sowie bei 62, ferner bei den Eintragungen in Anlage B mit anzuführen (z. B. durch die Formulierung: „... - Gebäude einschließlich ..."); bei 62 ist zusätzlich zu vermerken, daß die anrechenbaren Kosten der Tragwerke'zur Berechnung des Honorars zusammenzufassen sind.

(4) Nach der Objektliste in § 54 HOAI können Ingenieurbauwerke auch bauliche Anlagen umfassen, die aus mehreren Tragwerken im Sinne von § 66 HOAI bestehen. In diesen Fällen ist zu prüfen, inwieweit Nr. 4.5 dieser Hinweise anzuwenden ist. Beispiel: Abwasserreinigungsanlage, bestehend aus

- einem Bauwerk für Rechen und einem konstruktiv weitgehend vergleichbaren Bauwerk für Sandfang,

- vier konstruktiv gleichen Bauwerken, und zwar zwei Vorklär- und zwei Nachklärbecken,

- einem Belebtschlammbecken, konstruktiv verschieden von den anderen Tragwerken,

- zwei konstruktiv gleichen Faulbehältern.

Diese Abwasserreinigungsanlage ist nach § 66 HOAI wie folgt zu behandeln:

a) Belebtschlammbecken, konstruktiv verschieden von den anderen Tragwerken - §66 Abs. l HOAI;

b) Rechen und Sandfang, konstruktiv weitgehend vergleichbar (anrechenbare Kosten zusammengefaßt)

- § 66 Abs. 2 HOAI;

c) Vorklärbecken und 2 Nachklärbecken, konstruktiv gleich (3 Wiederholungen) - § 66 Abs. 3;

d) 2 Faulbehälter konstruktiv gleich (l Wiederholung)

- § 66 Abs. 3 HOAI.

181.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 1.9.1987 = MB1. NW. Nr. 53 einschl.)

30. 6. 87 (3)

4.3 Grundlagen der Vergütung:

-6.1-

4.4 Bewertung der Leistungen:

-62-

4.5 Mehrere Objekte:

- 1.1,12,62 sowie Muster Honorarermittlung, Anlage B -

Die anrechenbaren Kosten für das Honorar beiGebäuden und zugehörigen baulichen Anlagen sollen in der Regel nach § 62 Abs. 5 HOAI ermittelt werden (6.1.1,1. Alternative). Bei Gebäuden mit hohem Anteil an Kosten der Baukonstruktionen und besonderen Baukonstruktionen (z. B. Hallen mit einfacher Ausstattung) sollen die anrechenbaren Kosten nach § 62 Abs. 4 und 7 ermittelt werden (6.1.1, 2. Alternative).

Soweit eine Tragwerksplanung für Traggerüste bei Ingenieurbauwerken notwendig wird, ist das Honorar nach § 67 HOAI zu vereinbaren.

Für den Fall, daß die anrechenbaren Kosten nach § 62 Abs. 4,6 und 7 HOAI ermittelt werden, wird auf § 62 Abs. 8 HOAI hingewiesen.

Die in § 3 des Vertragsmusters aufgeführten Leistungen sind in der Regel wie folgt zu bewerten:

(1) Vorplanung - 32.1 -

236

(2) Entwurfsplanung

-322-

(3) Genehmigungsplanung

-3.3-

(4) Ausführungsplanung (ohne Schalpläne)

- 3.4.1 -

(5) Schalpläne

- 3.42 -

10 v. H. 12 v. H. 30 v. H. 26 v. H. maximal 16 v. H.

Für die Leistungen 3.42 (Schalpläne) ist nur derjenige Anteil des 16-v. H.-Bewertungssat-zes (als vorläufiger Prozentsatz) in die Tabelle bei 62 einzutragen, welcher dem bei Vertragsabschluß erwarteten Anteil des Stahlbetons am Tragwerk entspricht 62.1 Abs. 2 und 3 sind bei der vorläufigen Festlegung des Bewertungssatzes entsprechend anzuwenden.

Beispiel: Anrechenbare Kosten: 1,3 Mio DM;

Kosten des reinen Tragwerks (Kosten nach § 62 Abs. 4 Nrn. 2, 3 und 6 bis 8 HOAI ohne die Kosten nach § 62 Abs. 7 HOAI): l Mio DM; Stahlbetonanteil beim Tragwerk: 0,5 Mio DM; Bewertungsprozentsatz für Schalpläne:

^ x 16 v. H. = 8 v. H.

Erfolgt ein Vertragsabschluß - und damit auch die Vereinbarung der Leistung 3.42 - erst nach Genehmigung der HU-Bau-, so ist - nach den Grundsätzen von 62.1 - sogleich die endgültige v. H.-Bewertung festzulegen und in die Tabelle bei 6.2 einzutragen. In diesem Fall ist die "-Fußnote zu 62 zu streichen, ebenfalls Abschnitt 62.1.

(6) Vorbereitung der Vergabe

- 3.5 - 3 v. H. Bei Mauerwerksbauten ist wegen des verminderten Leistungsaufwandes in der Regel nur ein Bewertungsprozentsatz von 1,5 v. H. zu vereinbaren.

(7) Überwachung der Ausführung in konstruktiver Hinsicht entsprechend den bauauf-sichtlichen Bestimmungen - 3.6 - 6 v. H.*)

(1) Besteht eine Baumaßnahme aus mehreren Gebäuden/Ingenieurbauwerken mit konstruktiv verschiedenen Tragwerken, so sind die Honorare für jedes Tragwerk getrennt zu berechnen, § 66 Abs. l HOAI.

(2) Besteht eine Baumaßnahme aus mehreren Gebäuden/Ingenieurbauwerken mit konstruktiv weitgehend vergleichbaren Tragwerken derselben Honorarzone**) und werden sie deshalb zur Honorarberechnung als Gruppe zusammengefaßt (§ 66 Abs. 2 HOAI), ist im Anschluß an die Tabelle zu 6.2 folgender Absatz im Vertrag aufzunehmen: Folgende Gebäude/Ingenieurbauwerke werden nach § 66 Abs. 2 HOAI zur Berechnung des Honorars zusammengefaßt:

4.6 Zeitaufwand:

-6.4-

(3) Besteht eine Baumaßnahme aus mehreren Gebäuden/Ingenieurbauwerken mit konstruktiv gleichen Tragwerken, sind die gemäß § 66 Abs. 3 HOAI geminderten Bewertungsprozentsätze beim Ausfüllen der Bewertungstabelle nach 62 zu berücksichtigen. Bei der Bezeichnung der Objekte in der ersten Spalte der Tabelle von 62 ist in Klammern zu vermerken „Wiederholung von ...; § 66 Abs. 3 HOAI)".

(4) Steht bei Vertragsabschluß noch nicht fest ob und in welchem Umfang § 66 Abs. 2 und/ oder 3 HOAI zur Anwendung kommen, so ist im Anschluß an die Tabelle zu 62 folgender Absatz im Vertrag aufzunehmen:

Ergeben sich bei der Bearbeitung Fälle von § 66 Abs. 2 und/oder § 66 Abs. 3 HOAI, so finden diese Vorschriften Anwendung.

Leistungen nach Zeitaufwand sind nach den Stundensätzen zu vergüten, die der Minister für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr und der Finanzminister durch gemeinsamen Runderlaß bekanntgeben.

*) Wird nur das Überwachen der Ausführung der Bewehrung in Auttrag gegeben |vgl. Hinweise 32 Nr. (6) am Ende], reduziert sich die Bewertung auf 5 v. H.

*") Ein Indiz dafür, daß es sich um „konstruktiv weitgehend vergleichbare Tragwerke" handelt, liegt vor, wenn eine Aufwandsminderung gegenüber einer Bearbeitung von konstruktiv verschiedenen Tragwerken zu erwarten ist

30. 6. 87 (3)

181.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 1.9.1987 = MB1. NW. Nr. 53 einschl.)

236 47 Nebenkostenfürdas

Überwachen der Ausführung:

- 3.6,6.5.3 -

4.8 Nicht im Vertragsmuster beschriebene Leistungen/Typen-und Serienbauten/ Umbauten:

4.9 Überarbeitung:

-Abschn.l.5derAVB Bau NW -

5 Berufshaftpflichtversicherung:

-8.1-

6 Unbedenklichkeitsbescheinigung:

7 Herausgabeanspruch:

8 Überwachen der Vertragserfüllung:

Die Nebenkosten für die Leistung nach 3.6 (Überwachung der Ausführung in konstruktiver Hinsicht) (6.5.3) sind dem Auftragnehmer in der Regel mit den Pauschalsätzen nach 6.5.1 zu erstatten. Bei 6.5.3 ist daher im allgemeinen die Nr. (2) zu streichen. Ein höherer als der nach 6.5.3 Nr. (1) anzusetzende Prozentsatz darf nur vereinbart werden, wenn wegen der besonderen Umstände bei der Überwachung ein besonders hoher Nebenkostenaufwand beim Auftragnehmer zu erwarten ist

(1) Wenn Leistungen erforderlich werden, die nicht im Vertragsmuster beschrieben sind, ist eine Vergütung zu vereinbaren, die angemessen und üblich ist Für Typen- und Serienbauten sind besondere Vereinbarungen zu treffen.

(2) Für Leistungen bei Umbauten (§ 3 Nr. 5 HOAI) kann nach § 66 Abs. 4 HOAI eine Erhöhung der Honorare um bis zu 50 v. H. vereinbart werden.

Eine solche Erhöhung darf nur vereinbart werden, wenn und soweit ein entsprechender Mehraufwand zu erwarten ist

Für die Leistungen der Tragwerksplanung und Prüfung der Tragwerksplanung sind die Begriffe nach 1.5 der AVB Bau NW „Überarbeitung der Unterlagen bei unverändertem Programm" und „unwesentlich veränderte Forderungen" nicht auf das Bauobjekt, sondern auf die jeweilige Vertragsleistung zu beziehen. Das bedeutet, daß der Auftragnehmer auch dann Anspruch auf zusätzliche Vergütung hat, wenn sich die Objektplanung nur geringfügig ändert, diese Änderung aber erhebliche Auswirkungen auf die Leistung des Tragwerksplaners oder Prüfers der Tragwerksplanung hat

Wird für eine zusätzliche Leistung eine zusätzliche Vergütung vereinbart (Nr. 1.5 Abs. 2 AVB), sind dem Auftragnehmer auch die bei der Ausführung der zusätzlichen Leistung entstehenden Nebenkosten, soweit sie erforderlich sind, zu erstatten. Grundsätzlich ist eine Nebenkostenpauschale nach Nrn. 6.5.1, 6.52 des Vertragsmusters zu vereinbaren. Wenn die Nebenkostenpauschale den Umständen des Einzelfalls nicht gerecht wird, ist sie angemessen zu erhöhen oder zu ermäßigen.

Für die Höhe der Deckungssummen gilt folgendes:

Bei voraussichtiich anrechenbaren Kosten bis zu 1,5 Mio DM

ist eine Haftpflichtversicherung mit l Mio DM für Personenschäden und mit 150000,- DM für sonstige Schäden

bei voraussichtlich anrechenbaren Kosten über 1,5 Mio DM

ist eine Haftpflichtversicherung mit l Mio DM für Personenschäden und mit 300 000,- DM für sonstige Schäden

als ausreichend anzusehen.

Der freiberuflich Tätige hat einen ausreichenden Versicherungsschutz in der Regel durch eine Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen, der eine Inanspruchnahme der im Vertrag genannten Deckungssummen ermöglicht

Es ist der Nachweis zu erbringen, daß die Maximierung der Ersatzleistung mindestens das Zweifache der Versicherungssumme beträgt

Für Einzelobjekte mit besonders großem Risiko ist entweder die Haftpflichtversicherung anzuheben oder aber eine Objektversicherung abzuschließen. Dies trifft in der Regel auch für Typen- und Standardbauten zu. Hierzu wird auf die Möglichkeit einer Zusatzdeckung durch eine Berufshaftpflicht-Exzedenten-Versicherung verwiesen.

Die Exzedenten-Versicherung beginnt mit einer bis dahin abgesicherten Deckungssumme und baut auf einem bestehenden Basisvertrag auf. Basisversicherer und Exzedentenversi-cherer müssen nicht identisch sein. Die Kosten des Versicherungsschutzes werden nicht erstattet

Vor Auftragserteilung hat der freiberuflich Tätige eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes vorzulegen und die Erklärung abzugeben, daß er seine gesetzlichen Pflichten zur Zahlung der nicht vom Finanzamt erhobenen Steuern sowie der Sozialversicherungsbeiträge erfüllt hat Diese Bescheinigungen sind erforderlich, soweit die voraussichtliche Vergütung 20000,- DM überschreitet Die oben genannten Unterlagen sind der Abrechnung beizufügen.

Der freiberuflich Tätige ist nach der Rechtsprechung nicht verpflichtet die Originale der von ihm gefertigten und beschafften Unterlagen dem Auftraggeber auszuhändigen. Der Auftraggeber hat üblicherweise nur einen Anspruch auf Lichtpausen. Soll der freiberuflich Tätige aus besonderen Gründen verpflichtet werden, die Originale auszuhändigen, so ist dies ausdrücklich zu vereinbaren.

Auf K 12 RLBau NW wird hingewiesen.

Prüfung der Tragwerksplanung

9 Allgemein:

(1) Das Vertragsmuster dient dem Abschluß von Verträgen für die Prüfung der Tragwerksplanung von Baumaßnahmen, die keiner Baugenehmigung nach § 60 BauO NW bedürfen.

(2) Die Nrn. l bis 8 dieser Hinweise sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Vertrag ist in der Regel mit einem Auftragnehmer abzuschließen, der als Prüfingenieur für Baustatik der entsprechenden Fachrichtung anerkannt ist

(4) Dem Auftragnehmer sind die Beschäftigten, denen die Leitung der Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung übertragen worden sind, mit Namen zu benennen. .

(5) Die Leistungen nach 3.1.4 können auch dem mit der Aufstellung der Tragwerksplanung Beauftragten übertragen werden. In diesem Fall sind sie im Vertrag „Prüfung der Tragwerksplanung" zu streichen.

181.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 1.9.1987 = MB1. NW.Nr.53einschl.) 30. 6. 87 (4)

10 Bewertung der Die in § 3 des Vertragsmusters aufgeführten Leistungen sind in der Regel wie folgt zu be-Leistungen: werten: - 52 - Prüfung der Tragwerksplanung

-3.1.1- 12 v. H. Prüfung der Ausführungszeichnungen

-3.12- 6v.H. Prüfung der bautechnischen Nachweise des Schallschutzes

-3.1.3- 0,5 v. H. Überwachung der Ausführung in konstruktiver Hinsicht entsprechend den bauaufsichtli-chen Bestimmungen

- 3.1.4 - 6 v. H.*)

*) Wird nur das Überwachen der Ausführung der Bewehrung in Auftrag gegeben [vgL Hinweis 32 Nr. (8) am Ende], reduziert sich die Bewertung auf 5 v. H.


Anlagen: