Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Richtlinien für die Betriebsüberwachung durch die Staatliche Bauverwaltung Nordrhein-Westfalen - BÜG-Richtlinien- RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Wohnen v. 20. 4. 1993 -m A 4 - B 1406 - 04 - 02 ¹)

 

Historisch:

Richtlinien für die Betriebsüberwachung durch die Staatliche Bauverwaltung Nordrhein-Westfalen - BÜG-Richtlinien- RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Wohnen v. 20. 4. 1993 -m A 4 - B 1406 - 04 - 02 ¹)

232. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 6. 1996 = MB1. NW. Nr. 31 einschl.) 20 4 93 (1)


Richtlinien

für die Betriebsüberwachung

durch die Staatliche Bauverwaltung

Nordrhein-Westfalen

- BÜG-Richtlinien-

RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Wohnen v. 20. 4. 1993 -m A 4 - B 1406 - 04 - 02 ¹)

Im Land Nordrhein-Westfalen werden für die Betriebsüberwachung fünf Betriebsüberwachungsgruppen innerhalb der Zuständigkeitsbezirke der Oberfinanzdirektionen und Regierungspräsidenten eingerichtet

-Bezirksübergreifende Aufgaben werden von dem Landesinstitut für Bauwesen und angewandte Bauschadensforschung (LBB) Aachen erledigt

1 Aufgaben.

Die Betriebsüberwachungsgruppen überprüfen den Betrieb der von Landesdienststellen genutzten und vom Land angemieteten baulichen Anlagen nach Abschnitt K 19 Ziff. 3 RLBau und den Betrieb in den zivilen Liegenschaften des Bundes und der Arbeitsverwaltung nach Abschnitt K 19 Ziff. 4 RBBau. Das LBB entwickelt Arbeits- und Methodenhilfen und übernimmt die Koordination sowie die Dokumentation der Ergebnisse (RdErl. d. Ministers für Landes- und Stadtentwicklung v. 24.10.1972 - SMB1. NW. 2005).

2 örtliche Zuständigkeit:

2.1 Die Betriebsüberwachungsgruppe beim Staatlichen Bauamt Dortmund ist örtlich zuständig für die im Regierungsbezirk Arnsberg gelegenen Liegenschaften.

22 Die Betriebsüberwachungsgruppe beim Staatlichen Bauamt Detmold ist örtlich zuständig für die im Regierungsbezirk Detmold gelegenen Liegenschaften.

2.3 Die Betriebsüberwachungsgruppe beim Staatlichen Bauamt Düsseldorf I ist örtlich zuständig für die' im Regierungsbezirk Düsseldorf gelegenen Liegenschaften.

2.4 Die Betriebsüberwachungsgruppe beim Staatlichen Bauamt Aachen I ist örtlich zuständig für die im Regierungsbezirk Köhi gelegenen Liegenschaften.

2.5 Die •Betriebsüberwachungsgruppe beim Staatlichen Bauamt Münster I ist örtlich zuständig für die im Regierungsbezirk Münster gelegenen Liegenschaften.

3 Befugnisse:

Die Bediensteten der Betriebsüberwachungsgruppen sind zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben berechtigt:

- die gebäudetechnischen Anlagen und die durch sie versorgten Räume jederzeit, d. h. auch außerhalb der Dienstzeiten zu besichtigen, soweit zwingende dienstliche Gründe dem nicht entgegenstehen;

- Auskünfte und vorgeschriebene Betriebsaufzeichnungen zu verlangen.

Die Zuständigkeit der hausverwaltenden Dienststellen für einen sicheren und wirtschaftlichen Betrieb und für die Beseitigung festgestellter Mängel bleibt unbenommen.

An den Begehungen der Betriebsüberwachungsgruppen soll die hausverwaltende Dienststelle grundsätzlich teilnehmen.

4 Arbeitsplanung

Die Betriebsüberwachung wird auf der Grundlage einheitlicher Prüflisten durchgeführt Die für die Betreuung der baulichen Anlagen zuständige Technische Aufsichtsbehörde in der Mittelinstanz legt jährlich die Arbeitsschwerpunkte der Betriebsüberwachungsgruppen in Abstimmung mit dem LBB fest

5 Dienst-/Fachaufsicht

Die Betriebsüberwachungsgruppen unterstehen fach-aufsichtlich unmittelbar der für die Betreuung der

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20. 4. 93 (1) 218. Ergänzung- SMB1. NW. - (Stand 30. ll. 1993 = MB1. NW. Nr. 70 einschl.)

baulichen Anlagen zuständigen technischen Auf-Sichtsbehörde in der Mittelinstanz.

Sie unterstehen dienstaufsichtlich der Amtsleitung des Staatlichen Bauamtes, dem sie zugeordnet sind.

6 Berichtswesen

Die Betriebsüberwachungsgruppen haben ihre Feststellungen einschließlich der Hinweise auf erforderliche Maßnahmen jeweils der hausverwaltenden Dienststelle und dem zuständigen Staatlichen Bauamt schriftlich zuzuleiten. Darüber hinausgehende Berich-' te regelt die zuständige technische Aufsichtsbehörde in der Mittelinstanz in eigener Zuständigkeit

Die fachaufsichtlich zuständige technische Aufsichtsbehörde in der Mittelinstanz berichtet dem Ministerium für Bauen und Wohnen jährlich bis zum 30. Juni über die Tätigkeiten der Betriebsüberwachungsgruppen im Vorjahr. Dieser Bericht soll den Sachstand der Erledigung der Aufgaben nach K 19 RLBau/RBBau, die Ergebnisse der Emissions- und Sicherheitsüberwachung, den Stand der Umsetzung der Feststellungen sowie die Schwerpunkte des künftigen Arbeitsprogramms enthalten.

Die Berichtspflichten gegenüber dem Bund und der Arbeitsverwaltung bleiben unberührt

7 Dieser RdErl. ergeht im Einvernehmen mit dem Ministerpräsidenten, Innenministerium, Finanzministerium, Justizministerium, Kultusministerium, Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales, Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie, Ministerium für Bundesangelegenheiten, Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft, Ministerium für Stadtentwicklung und Verkehr und dem Präsidenten des Landesrechnungshofes, Ministerium für Wissenschaft und Forschung.