Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Instandhaltung von technischen Anlagen und Einrichtungen in Liegenschaften des Landes - Instandhaltungsanweisung NW - RdErL des Ministers für Landes- und Stadtentwicklung v. 1. 2. 1982 - B 1013 -27-6-VIA4 ¹)

 

Historisch:

Instandhaltung von technischen Anlagen und Einrichtungen in Liegenschaften des Landes - Instandhaltungsanweisung NW - RdErL des Ministers für Landes- und Stadtentwicklung v. 1. 2. 1982 - B 1013 -27-6-VIA4 ¹)

207.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 1.2.1992 = MBl. NW. Nr. 8 einschl.)

1.2.82(1)


Instandhaltung von technischen Anlagen und Einrichtungen

in Liegenschaften des Landes - Instandhaltungsanweisung NW -

RdErL des Ministers für Landes- und Stadtentwicklung v. 1. 2. 1982 - B 1013 -27-6-VIA4 ¹)

Im Rahmen der Instandhaltung sind die Wartung und Inspektion für einen zuverlässigen und energiesparenden Betrieb der technischen Anlagen und Einrichtungen von besonderer Bedeutung.

1 Das energiesparende und umweltverantwortliche Betreiben gebäudetechnischer Anlagen setzt fachgerechtes Bedienen und Instandhalten voraus. Die Einweisung in den Betrieb und die Wartung der technischen Anlagen erfolgt durch das zuständige Bauamt. Als Arbeitsgrundlage werden die nachstehend aufgeführten Empfehlungen des Arbeitskrei- . ses Maschinen- und Elektrotechnik staatlicher und kommunaler Verwaltungen (AMEV) eingeführt. Die Ausarbeitungen können als Broschüren für den Bereich der Sanitärtechnik, Raumlufttechnik und Heizungstechnik bezogen werden:

Bedienen von Heizanlagen Preis 20,65 DM

Seidl Verlagsgesellschaft mbH, Rheindorfer Str. 87, 5300 Bonn 3, Tel.: (02 28) 47 50 51/52

Bedienen von raumlufttechnischen Anlagen in öffentlichen Gebäuden (BedienRLT 88) Preis 14,80 DM

Bedienen von Sanitäranlagen in öffentlichen Gebäuden (BedienSanitär 90) Preis 18,80 DM

Druckerei Bernhard GmbH, Weyersbusch 8, 5632 Wermelskirchen, Tel.: (02196) 60

Die Preise verstehen sich zzgl. Porto, Kosten für Verpackung und Mehrwertsteuer.

2 Die Instandhaltung umfaßt die Wartung, Inspektion und Instandsetzung.

2.1 Für die Wartung und Inspektion sowie die damit verbundenen kleinen Instandsetzungsarbeiten durch Dritte (Fremdwartung) ist das Vertragsmuster „Wartung 85" für technische Anlagen und Einrichtungen nach VHB NW, Teil VI anzuwenden. Die dort zitierten Leistungskataloge und das Muster einer Bestandsliste gelten auch für die Wartung durch eigenes und fachkundiges Personal (Eigenwartung).

2.2 Für die Wartung, Inspektion und Instandsetzung einschl. Liefern der erforderlichen Ersatzteile, ist das vom AMEV als Ergänzung zum Vertragsmuster „Wartung 85" erarbeitete Vertragsmuster für Instandhaltung (Wartung, Inspektion, Instandsetzung) von maschinentechnischen Anlagen und Einrichtungen in öffentlichen Gebäuden - Instandhaltung 90 - anzuwenden. Die Broschüre kann bezogen werden bei

Druckerei Bernhard GmbH

Weyersbusch 8

5628 Wermelskirchen

zum Preis von 4,20 DM zzgl. Porto, Mehrwertsteuer

und Verpackungskosten.

3. Bei der Ausfertigung von Unterlagen für die Übergabe von Bauwerken und sonstigen baulichen Anlagen nach Abschn. N 12 der RLBau NW (RdErl. des Finanzministers v. 16. 5. 1980 - SMB1. NW. 236 -) erstellt das Bauamt die notwendigen Arbeitskarten und Bestandslisten.

4. Bei bestehenden technischen Anlagen und Einrichtungen sind für Eigen- und Fremdwartung die Bestandslisten und die Arbeitskarten entsprechend den Betriebsbedingungen von der hausverwaltenden Dienststelle unter Mitwirkung des Bauamtes und ggf. im Benehmen mit dem Auftragnehmer anzufertigen.

5. Bestehende Wartungsverträge, die nicht den in der Broschüre enthaltenen Anforderungen entsprechen, sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt anzupassen.

6. Bei Hochschulen mit technischen Betriebsstellen werden die Bestandslisten und die Arbeitskarten - oder gleichwertige Unterlagen - von den technischen Betriebsstellen erstellt Verträge über Fremdwartung für bestehende technische Anlagen und Einrichtungen werden von diesen Hochschulen selbst abgeschlossen.

Für die Eigenwartung durch eigenes fachkundiges Personal bedarf es einer Grundausstattung an Werkzeug (Anlage 1) sowie ggf. einer Zusatzausstattung (Anlage 2 und 3).

Die notwendigen Werkzeuge und Betriebsstoffe werden von der hausverwaltenden Dienststelle beschafft.

Dieser RdErl. ergeht im Einvernehmen mit dem Ministerpräsidenten Finanzminister Innenminister Justizminister Kultusminister

Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Minister für Wissenschaft und Forschung Minister für Bundesangelegenheiten Landesrechnungshof

236

Anlagen 1,2,3

') MB1. NW. 1982 S. 374, geändert durch Gem. RdErl. v. 4. 5. 1984 (MB1. NW. 1984 S. 925), 16. 7. 1991 (MB1. NW. 1991 S. 1820).


Anlagen: