Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61)

 


Historisch: Arbeitseinsatz von Gefangenen bei Justizbaumaßnahmen Gem. RdErl. d. Justizministers (5110 -1 C. 25) u. d. Finanzministers (8.221 g - VI B. 2) v. 11.2. 1977 ¹)

 

Historisch:

Arbeitseinsatz von Gefangenen bei Justizbaumaßnahmen Gem. RdErl. d. Justizministers (5110 -1 C. 25) u. d. Finanzministers (8.221 g - VI B. 2) v. 11.2. 1977 ¹)

118. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 15. 4. 1977 = MB1. NW. Nr. 25 einschl.) 11' 2' 77


Arbeitseinsatz von Gefangenen bei Justizbaumaßnahmen

Gem. RdErl. d. Justizministers (5110 -1 C. 25) u. d. Finanzministers (8.221 g - VI B. 2) v. 11.2. 1977 ¹)

Bei Justizbaumaßnahmen sollen in größtmöglichem Umfang Gefangene beschäftigt werden.

Hierzu wird folgendes bestimmt:

l Veranschlagung und Vergabe von Bauleistungen, bei denen Gefangene beschäftigt werden.

1.1 Das mit der Planung beauftragte Staatshochbauamt klärt im Einvernehmen mit dem zuständigen Justizvöllzugs-amt, ob und ggf. wie viele Gefangene bei der Justizbaumaßnahme beschäftigt werden können.

1.2 Die Kostenminderung, die bei der Ausführung der Baumaßnahme durch den Arbeitseinsatz von Gefangenen eintritt, ist in den Haushaltsunterlagen bei den Erschließungskosten, den Gebäudekosten und den Kosten für Außenanlagen jeweils besonders auszuweisen.

1.3 Im Ausschreibungsverfahren sind in den Vorbemerkungen zu den Leistungsverzeichnissen die Höchstzahl der Gefangenen je Tag und der von ihnen insgesamt zu leistenden Arbeitsstunden anzugeben, die der Bieter in seinem Angebot berücksichtigen kann.

1.4 Am Ende des Leistungsverzeichnisses ist die Beschäftigung von Gefangenen als Alternativposition vorzusehen. Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, daß die ' Alternativposition Bestandteil des Preises für die Bauleistung im Sinne des Baupreisrechts ist. Das Leistungsverzeichnis muß die vorgedruckte Verpflichtung des Bieters enthalten, Gefangene in der von ihm angegebenen Stundenzahl zu beschäftigen und die dafür angebotene Vergütung zu zahlen.

1.5 Die Bieter haben in ihre Angebote die von ihnen unter Beachtung der Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis gewünschte Anzahl von Gefangenenarbeitsstunden, den Stundenlohnverrechnungssatz und die sich hieraus ergebende Gesamtvergütung für die Gefangenenarbeit einzusetzen.

1.6 Bei der Wertung der Angebote ist eine etwaige Kostenminderung durch den von dem Bieter angebotenen Arbeitseinsatz von Gefangenen zu berücksichtigen. § 25 Nummer 2 Abs. 2 Satz l VOB/A ist besonders zu beachten.

Als Kostenminderung ist die positive Differenz zwischen der vom Unternehmer angebotenen Gesamtvergütung für die Gefangenenarbeit und der Summe der der Justizvollzugsanstalt und dem Staatshochbauamt nach Nummern 1.15 und 1.16 zustehenden Beträge anzusehen.

1.7 Die durch die Ausschreibungsergebnisse .ermittelte Kostenänderung ist in den jährlichen Beiträgen der Staatshochbauämter zur Aufstellung des Haushaltsvoranschlages zu berücksichtigen.

l .8 Die Vollzugsbehörde weist dem Staatshochbauamt während der Bauausführung die erforderlichen Gefangenen zu und ordnet die für die Aufsicht nötigen Bediensteten ab. Das Staatshochbauamt setzt sich mit dem Justizvollzugsamt in Verbindung, wenn Schwierigkeiten nicht im Benehmen mit der Justizvollzugsanstaft behoben werden können.

Die Arbeitszeit der Gefangenen soll der Arbeitszeit der freien Arbeitnehmer angepaßt werden.

1.9 Das Staatshochbauamt teilt den Tagesbedarf an Gefangenen unter Angabe der bei den einzelnen Unternehmen auszuführenden Arbeiten spätestens zwei Werktage vorher der Justizvollzugsanstalt mit.

1.10 Die Lenkung und Überwachung des Arbeitseinsatzes der Gefangenen und die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften auf der Baustelle obliegt den Fachkräften der Unternehmer.

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150. Ergänzung - SMBL NW. - (Stand 1. 8.1982 = MB1. NW. Nr. 61 einschl.)

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1.11 Die in den Bauverträgen festgelegten Verpflichtungen des Auftragnehmers, insbesondere hinsichtlich der Gewährleistung für die Bauausführung, werden durch die Arbeit von Gefangenen nicht berührt. Eine entsprechende Klausel ist in die Besonderen Vertragsbedingungen aufzunehmen.

1.12 Können Gefangene über den im Angebot vorgesehenen Umfang hinaus zur Arbeit eingesetzt werden, ist eine besondere Vereinbarung zu treffen. Bei der Bemessung der Vergütung sind die Erfahrungen zu berücksichtigen, die mit dem Arbeitseinsatz von Gefangenen bei der Ausführung des Bauvorhabens gewonnen wurden. Der Angebotspreis darf hierbei nicht unterschritten werden.

1.13 Die Justizvollzugsanstalt leitet dem Staatshochbauamt für jede Baumaßnahme, bei der Gefangene beschäftigt werden, bis zum 5. des auf die Arbeiten folgenden Monats einen Arbeitsnachweis in Anlehnung an den Vordruck AV 27 zu. Aus dem Nachweis müssen sich insbesondere ergeben:

a) die Zahl der beschäftigten Gefangenen,

b) die Anzahl der Arbeitstage und

c) die Art der Arbeiten und die Anzahl der Arbeitsstunden für die einzelnen Unternehmer. Die Angaben unter c) sind von dem Unternehmer schriftlich anzuerkennen. Eine Durchschrift des Nachweises verbleibt bei der Justizvollzugsanstalt.

1.14 Das Staatshochbauamt setzt die Arbeitsstunden, die auf die Arbeit von Gefangenen entfallen, von den Rechnungen der Unternehmer zu den vereinbarten Verrechnungssätzen ab.

1.15 Die Justizvollzugsanstalt berechnet für die Arbeiten der Gefangenen bei Baumaßnahmen die Arbeitslöhne, die jeweils für Arbeiten für Justizbehörden zu berechnen sind. Sie leitet die Rechnungen an das zuständige Staatshochbauamt.

1.16 Das Staatshochbauamt berechnet für die mit der Gefangenenarbeit verbundene Mehrarbeit zusätzliche Bauleitungskosten in Höhe von 0,25 DM je Arbeitstag eines Gefangenen.

1.17 Das Staatshochbauamt veranlaßt die Begleichung der Rechnungen der Justizvollzugsanstalt und der Eigenrechnungen zu Lasten des entsprechenden Bautitels.

1.18 Nach Abrechnung der Baumaßnahme berichtet das Staatshochbauamt dem Regierungspräsidenten über die durch die Arbeit von Gefangenen erzielte Kostenminderung je Gewerk und insgesamt.

2 Eigenarbeiten

2.1 Kleinere Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, Bauunter-haltungs- und Baureinigungsarbeiten können durch Gefangene ausgeführt werden.

2.2 Das Staatshochbauamt berechnet Bauleitungskosten in Höhe von 5 v. H. der Baukosten, bei Baureinigungsarbeiten 0,25 DM je Arbeitstag eines Gefangenen.