Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Einhaltung der Bauzeit- und Finanzierungspläne bei Justizbaumaßnahmen Gem. RdErl. d. Ministers für Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten - V A 3 — 0.226 — u. d. Justizministers — 5122 — I B. 154 — v. 3. 7. 1968 ¹)

 

Historisch:

Einhaltung der Bauzeit- und Finanzierungspläne bei Justizbaumaßnahmen Gem. RdErl. d. Ministers für Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten - V A 3 — 0.226 — u. d. Justizministers — 5122 — I B. 154 — v. 3. 7. 1968 ¹)

3. 7.68 (1)

102. Ergänzung — SMB1. NW. — (Stand 15. 8. 1974 = MBl. NW. Nr. 73 einschl.)

236 Bewirtschaftung der Baumittel


Einhaltung der Bauzeit- und Finanzierungspläne bei Justizbaumaßnahmen

Gem. RdErl. d. Ministers für Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten - V A 3 — 0.226 — u. d. Justizministers — 5122 — I B. 154 — v. 3. 7. 1968 ¹)

I.

Angesichts der akuten Baunot im Geschäftsbereich des Justizministers, der rechtlichen und sachlichen Verpflichtung, die in den jeweiligen Haushaltsplänen bereitgestellten Baumittel sparsam, wirtschaftlich und wirkungsvoll einzusetzen, ist es unerläßlich, daß Baumaßnahmen zügig, kontinuierlich und fristgerecht abgewickelt und daß ins-, besondere Bauzeitpläne eingehalten werden. Technologischer Bauablauf und Finanzierungsplan müssen in Einklang stehen, wenn in dem Bauablauf Verzögerungen und gesamtwirtschaftlich unvertretbare Ausgabereste ausgeschlossen werden sollen.

Außer, den im RdErl. d. Ministers für Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten v. 4. 7. 1968 (n. v.) — V A 2 — 8.220/8.221 — Pl — enthaltenen Regelungen wird zur Verwirklichung dieser Grundsätze folgendes bestimmt:

1. Störungen und Verzögerungen in dem planmäßigen und kontinuierlichen Bauablauf sind von den Staats-hochbauämtern den Regierungspräsidenten unverzüglich in einfacher und kurzer Form unier Angabe

a) der Art und des Grundes der Störung bzw. der Verzögerung.

b) der voraussichtlichen Dauer einer etwaigen Überschreitung des Bauzeitplanes und

c) der möglichen Maßnahmen zur Behebung der Störung und zur Aufholung des Zeitplanes

zu berichten. Die Regierungspräsidenten legen diese Berichte unter Angabe des von ihnen Veranlaßten dem Minister für Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten und dem Justizminister vor. Die Regierungspräsidenten haben den zuständigen Oberlandesge-richtspräsrdenten bzw. Generalstaalsanwalt durch Übersendung eines Durchdrucks des Vorlageberichts zu verständigen.

2. Die Staatshochbauämter haben ferner über die Regierungspräsidenten unverzüglich zu berichten, wenn die Entwicklung des Bauablaufs bei der einzelnen Baumaßnahme erkennen läßt, daß am Schluß des Haushaltsjahres größere Haushaltsausgabereste (10% und mehr.der verfügbaren Baumittel einschließlich etwaiger Haushaltsausgabereste) zu erwarten sind. Nr. l dieses Abschnitts gilt entsprechend.

.'!. Die Staatshochbauämler haben sicherzustellen, daß während des Bauablaufs in dem bestimmungsgemäßen Umfang Abschlagszahlungen geleistet und daß Bauvorhaben schnell abgerechnet werden. Erforderlichenfalls ist nach VOB Teil B § 14 Nr. 4 zu verfahren.

4. Die bei Titel 204 b und Titel 205 (Einzelplan 14 Kapitel 1402) verfügbaren Baumittelsind von den Staatshochbauämtern zügig und wirkungsvoll einzusetzen und unwirtschaftliche Haushaltsausgabereste zu vermeiden.

Der Minister für Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten wird dem Juslizminister jährlich rechtzeitig die Baumaßnahmen mitteilen, bei denen höhere Haushaltsausgabereste zu besorgen sind.

II.

1. Die Oberlandesgerichtspräsidenten und die Qenerdl-Staatsanwälte sowie die örtlichen Behördenleiter (Anstaltsleiter) im Geschäftsbereich des Justizministers haben mit den Staatshochbaudienstslellen ständigen und engen Kontakt im Sinne des Abschnitts I zu halten.

2. Sie haben hierbei insbesondere nachstehende Voraussetzungen für die Sicherung eines kontinuierlichen Bauablaufs zu schaffen:

a) Einhaltung des Bau- und Funktionsprogramms,

b) Verwirklichung des gemeinsam mit der Staalshoch-bauverwaltung aufgestellten Raumnutzungsprogramms,

c) Verzicht auf Planungsänderungen, die den Bauablauf verzögern.

3. Lassen sich die in Abschnitt II Nr. 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllen und können dadurch Verzögerungen oder Störungen im Bauablauf eintreten oder kann die Gefahr größerer Haushaltsausgaberestc entstehen, so haben die örtlichen Behördenleiter (Anstaltsleiter) im Geschäftsbereich der Justiz dem Justizminister unverzüglich auf dem Dienstweg, in Eilfüllen : und bei Gefahr im Verzug unmittelbar, in zweifacher Ausfertigung unter Darlegung der Gründe und der etwa gegebenen Abhilfemögiichkeiten zu berichten. Die Oberlandesgerichtspräsidenten und die Generalstaatsanwälte haben das von ihnen Veranlaßte in ihrem Vorlagebericht zu vermerken. '

') MBl. NW. 1968 S. 17S2.