Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Planung und Ausführung der Krafttahrzeug-Stehplätze für Hochschulen Gem. RdErl. d. Finanzministers — B 1011 — 3 — VI A 4 — u. d. Innenministers — V A 3 — 122.04 — v. 3. 5. 1974 ¹ )

 

Historisch:

Planung und Ausführung der Krafttahrzeug-Stehplätze für Hochschulen Gem. RdErl. d. Finanzministers — B 1011 — 3 — VI A 4 — u. d. Innenministers — V A 3 — 122.04 — v. 3. 5. 1974 ¹ )

3.5.74(1)

150. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 8. 1982 - MBl. NW. Nr. 61 einschl.)


Planung und Ausführung

der Krafttahrzeug-Stehplätze

für Hochschulen

Gem. RdErl. d. Finanzministers — B 1011 — 3 — VI A 4 — u. d. Innenministers — V A 3 — 122.04 — v. 3. 5. 1974 ¹ )

Nach § 64 Abs. 2 der Landesbauordnung (BauO NW) dürfen bauliche Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr von Kraftfahrzeugen zu erwarten ist, nur errichtet werden, wenn Stellplätze oder Garagen in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt werden. Zahl und Große der Stellplätze richten sich nach Art und Zahl der vorhandenen und zu erwartenden Kraftfahrzeuge der ständigen Benutzer und der Besucher der Anlagen.

Der Innenminister hat ergänzend hierzu eine Verordnung . über den Bau und Betrieb von Garagen (Garagenverordnung - GarVO -) vom 16. März 1973 (GV. NW. S. 180/SGV. NW. 232) und einen RdErl. v. 19. 9. 1972 (MBl. NW. S. 1709/SMB1 NW. 23213) mit Richtzahlen für den Stellplatzbedarf von Kraftfahrzeugen herausgegeben.

Nach Nr. 8.4 der Richtzahlentabelle (Anlage zum RdErl. d. Innenministers v. 19. 9. 1972) ist für Hochschulen ein Stell-platz für 2 bis 4 Studierende herzustellen. Der Stellplatzbedarf für Verwaltungsangehörige und Besucher ist in diesen Stellplatzzahlen enthalten. Die Richtzahlen bieten jedoch nur einen Anhalt. Der tatsächliche Bedarf ist von der unteren Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall nach den örtlichen Gegebenheiten und Erfordernissen zu ermitteln und festzusetzen.

Bei der Planung und Ausführung von Kraftfahrzeug-Stellplätzen für Hochschulen sind - auch aus Gründen der sparsamen Haushaltsführung (§ 7 LHO) - folgende Grundsätze zu beachten:

1. Zur Ermittlung des Stellplatzbedarfes ist im allgemeinen ein Verkehrsgutachten aufzustellen.

2. Liegt ein Verkehrsgutachten vor, so hat die Bauaufsichtsbehörde dies bei der Ermittlung und Festsetzung der Zahl der Stellplätze mit zu berücksichtigen. Ist kein Verkehrsgutachten vorhanden, so kann die Bauaufsichtsbehörde bei der Ermittlung und Festsetzung der Zahl der Stellplatze von vergleichbaren Vorhaben ausgehen.

3. Bei der Planung ist nicht nur der zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Hochschulgebäude tatsächliche Stellplatzbedarf zu berücksichtigen, sondern auch der später zu erwartende höchste Stellplatzbedarf. Es ist Vorsorge zu treffen, daß die zusätzlichen Stellplätze geschaffen werden können. Die Zahl der Stellplätze ist zu erhöhen, wenn der tatsächliche Bedarf dies erfordert (§ 64 Abs. 4 BauO NW).

4. Nach § 64 Abs. 2 letzter Satz BauO NW kann gestattet werden, daß die notwendigen Stellplätze oder Garagen innerhalb einer angemessenen Frist nach Fertigstellung der Anlage hergestellt werden. Zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Hochschulgebäude muß jedoch mindestens l Stellplatz je 4 Studierende zur Verfügung stehen. Als angemessene Frist zur Herstellung der festgesetzten Stellplätze ist ein Zeitraum von höchstens einem Jahr nach Inbetriebnahme anzusehen.

5. Stellplätze sollen ebenerdig angelegt werden. Der vorsorgliche Einbau von Fundamenten, Abflufileitungen usw. in ebenerdige Stellflächen im Hinblick auf eine spätere Überbauung ist aus technischen und wirtschaftlichen Gründen nicht zulässig.

6. Stellplätze sollen rechtwinklig zur Fahrgasse angeordnet werden. Die Abmessungen der Stellplätze und die Fahrgassenbreiten ergeben sich aus § 4 der Garagenverordnung.

7. Auf das Freihalten der Rettungswege und Bewegungsflächen für die Feuerwehr ist durch Schilder hinzuweisen.

8. Mindestens l v. H. der Stellplätze sind für Körperbehinderte (Gehbehinderte und Rollstuhlbenutzer) vorzusehen. Diese Stellplätze müssen mindestens 3,50 m breit sein und

von den Instituten, Hörsälen und Mensen stufenlos auf kürzestem Wege erreichbar sein. Diese Stellplätze sind besonders zu kennzeichnen.

Abweichungen von den Nrn. 5 und 6 Satz l dieser Grundsätze bedürfen der Zustimmung des Finanzministers.

') MBl. NW. 1974 S. 770.