Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Prüfen und überwachen von Heizanlagen in Gebäuden des Landes Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Wohnen v. 29.11.1990 - III C 5 - B 1406-08-09 ¹)

 

Historisch:

Prüfen und überwachen von Heizanlagen in Gebäuden des Landes Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Wohnen v. 29.11.1990 - III C 5 - B 1406-08-09 ¹)

218. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 30.11.1993 = MB1. NW. Nr. 70 einschl.)

l 29. 11. 90 (1)

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Prüfen und überwachen

von Heizanlagen in Gebäuden

des Landes Nordrhein-Westfalen

RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Wohnen v. 29.11.1990 - III C 5 - B 1406-08-09 ¹)

l Allgemeines

1.1 Anwendungsbereiche

Dieser RdErl. ist anzuwenden bei landeseigenen War- . meversorgungsanlagen für Heizung, zentrale Wassererwärmung und Wirtschaftswärme. Dazu gehören die Feuerungsanlagen für feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe und die landeseigenen Ubergabestationen in Fernwärmenetzen.

Der RdErl. ist sinngemäß anzuwenden bei Wärmeversorgungsanlagen in angemieteten Gebäuden, wenn das Land die Verpflichtung zur Bauunterhaltung hat oder die Berechtigung zur Oberprüfung der Anlage im Mietvertrag vereinbart ist

1.2 Überwachungsarten

Bei der Überwachung der Anlagen wir -i unterschieden zwischen der

- Emissionsüberwachung,

- Energieüberwachung,

- Sicherheitsüberwachung.

2 Emissionsüberwachung

2.1 Zuständigkeiten

Die gesetzliche Emissionsüberwachung der Feuerungsanlagen ist durch die hausverwaltende Dienststelle zu veranlassen.

Die landeseigene Emissionsüberwachung ist durch das Bauamt zu veranlassen.

22 Gesetzliche Emissionsüberwachung

Die Anwendungsbereiche der gesetzlichen Bestimmungen sind in Anlage l aufgerührt

Die Emissionsmessungen nach der Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen (1. BImSchV) werden vom Bezirksschornsteinfegermeister durchgeführt

Bei Anlagen, für die die Bestimmungen der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) gelten, sind die Emissionsmessungen, Kalibrierungen und Funktionsprüfungen von Stellen durchführen zu lassen, die von der obersten Landesbehörde bekanntgegeben worden sind (SMB1. NW. 7130). Die Vergütung ist zwischen den Vertragspartnern zu vereinbaren.

Dies gilt auch für die Anlagen im Anwendungsbereich der Verordnung über Großfeuerungsanlagen (13. BImSchV) und der Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe (17. BImSchV).

2.3 Landeseigene Emissionsüberwachung

Die gesetzliche Emissionsüberwachung ist durch eine landeseigene Emissionsüberwachung zu ergänzen. Diese hat das Ziel, die Emissionen der landeseigenen Feuerungsanlagen möglichst weit unter die gesetzlichen Mindestanforderungen zu senken.

Die landeseigene Emissionsüberwachung wird von-der Betriebsüberwachung (siehe Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Landes im Zuständigkeitsbereich der Staatlichen Bauverwaltung Nordrhein-Westfalen - RLBau NW - Einzelgebiet K 19 SMB1. NW. 236) durchgeführt. Sie wertet die Bescheinigungen der gesetzlichen Emissionsüberwachung aus und führt zusätzlich eigene Emissionsmessungen durch.

Nach Errichtung oder wesentlicher Änderung einer Feuerungsanlage informiert das Bauamt die Betriebsüberwachung rechtzeitig über den Abnahmetermin. Die erstmaligen landeseigenen Emissionsmessungen sind spätestens in der ersten folgenden Heizperiode . vorzunehmen.

Die wiederkehrenden Emissionsmessungen werden spätestens nach Ablauf von drei Jahren durchgeführt Die Betriebsüberwachung kann die Prüffrist dem Bedarf entsprechend verkürzen.

2.4 Bescheinigungen und Berichte

Über die gesetzlichen und landeseigenen Emissionsmessungen, wird jeweils eine Bescheinigung bzw. ein Bericht erstellt und der hausverwaltenden Dienststelle zweifach übersandt Bei den gesetzlichen Emissionsmessungen leitet die hausverwaltende Dienststelle eine Ausfertigung der Bescheinigung weiter an die Betriebsüberwachung.

Falls bauliche oder technische Maßnahmen aufgrund der Prüfergebnisse zu veranlassen sind, leitet die hausverwaltende Dienststelle dem Bauamt eine Durchschrift zu.

Die Betriebsüberwachung wertet die anlagenbezogenen Bescheinigungen und Berichte aus und erstellt für jeweils ein Kalenderjahr einen zusammenfassenden Jahresbericht. Dieser ist bis zum 15. Mai des Folgejahres der technischen Aufsichtsbehörde in der Mittelinstanz zuzuleiten.

AnUfel

29. li: 90(1)

234. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 10. 1996 = MB1. NW. Nr. 65 einschl.)

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T.

3 Energieüberwachung

3.1 Zuständigkeiten

Die Energieüberwachung wird von der Betriebsüberwachung durchgeführt

32 Prüfungen

Nach Errichtung oder wesentlicher Änderung einer Heizanlage informiert das Bauamt die Betriebsüberwachung rechtzeitig über den Abnahmetermin.

Die erstmalige Energieüberwachung ist spätestens in der ersten folgenden Heizperiode vorzunehmen.

Die wiederkehrende Energieüberwachung wird spätestens nach Ablauf von 5 Jahren durchgeführt. Die Betriebsüberwachung kann die Prüffrist dem Bedarf entsprechend verkürzen.

3.3 Berichte

Die Betriebsüberwachung erstellt über die Energieüberwachung jeweils einen Bericht und übersendet ihn der hausverwaltenden Dienststelle zweifach. Falls bauliche oder technische Maßnahmen aufgrund der Prüfergebnisse zu veranlassen sind, leitet die hausverwaltende Dienststelle eine Ausfertigung dem Bauamt zu.

Die Betriebsüberwachung wertet die anlagenbezogenen Berichte aus und erstellt für jeweils ein Kalenderjahr einen zusammenfassenden Jahresbericht. Dieser ist bis zum 15. Mai des Folgejahres der technischen Aufsichtsbehörde in der Mittelinstanz zuzuleiten.

4 Sicherheitsüberwachung

4.1 Zuständigkeiten

Die erstmalige Sicherheitsüberwachung ist durch das Bauamt zu veranlassen und zu vergüten.

Die wiederkehrende Sicherheitsüberwachung ist durch die hausverwaltende Dienststelle zu veranlassen und zu vergüten.

42 Prüfen von Dampfkesselanlagen

Bei Wärmeversorgungsanlagen, für die die Verordnung über Dampfkesselanlagen (Dampfkesselverordnung) Prüfungen vorschreibt, richtet sich der Umfang der Prüfungen nach dieser Verordnung.

4.3 Prüfungen anderer Wärmeversorgungsanlagen

Wärmeversorgungsanlagen, die nicht der Prüfpflicht der Dampfkesselverordnung unterliegen, werden erstmaligen und wiederkehrenden Sicherheitsprüfungen unterzogen. Ausgenommen hiervon sind die Wärmeversorgungsanlagen, deren Nennwärmeleistung höchstens 50 kW beträgt, und die Fernwärmeanlagen ohne Wärmetauscher.

Nicht erfaßt werden bei den Prüfungen die elektrische Installation und die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften der gewerblichen Berufsgenossenschaften (VBG) für die Fördereinrichtungen von Brennstoff und Entschlackung.

Die Sicherheitsprüfungen werden von einem Sachverständigen des Technischen Überwachungsvereins durchgeführt. Eine Übersichtskarte über die Bezirke der drei Technischen Überwachungsvereine in Nord-rhein-Westfalen ist als Anlage 5 beigefügt

Erstmalige Sicherheitsprüfungen sind vor Inbetriebnahme der neuerrichteten oder wesentlich geänderten Wärmeversorgungsanlage durchzuführen. Das Bauamt kann auf Vorschlag des Sachverständigen eine Nachprüfung veranlassen.

Wiederkehrende Sicherheitsprüfungen finden spätestens nach 5 Jahren statt Die technische Aufsichtsbehörde in der Mittelinstanz kann die Prüffrist von Wärmeversorgungsanlagen auf Vorschlag des Sachverständigen verändern.

Bauamt und Betriebsüberwachung erhalten vom Sachverständigen eine Terminübersicht der wiederkehrenden Sicherheitsprüfungen.

Der Sachverständige erstellt über die Sicherheitsprüfungen jeweils einen Bericht nach dem Muster der Anlage 6. Bei einer neuerrichteten oder wesentlich ge- Anlage « änderten Anlage ist ein Bauteilkatalog nach dem Muster der Anlage 7 beizufügen. Die Ergebnisse sind an AnJ«fe7 Hand der Prüfliste (Anlage 8) festzustellen.

Zusätzlich erstellt der Sachverständige aus den. anlagenbezogenen Berichten für jeweils ein Kalenderjahr einen zusammenfassenden Jahresbericht

Für die Sicherheitsprüfungen einschließlich Prüf- und Jahresbericht gelten folgende Nettovergütungssätze (ausschließlich Umsatzsteuer):

Sicherheitsprüfung erstmalig wiederkehrend

a) Feuerungsanlage

mit l Wärmeerzeuger 680,- DM 400- DM mit 2 Wärmeerzeugern l 020- DM 580- DM mit 3 oder mehr • Wärmeerzeugern l 360,- DM 780- DM

Bei einer Feuerungsanlage mit einer Nennwärmeleistung größer als 1000 kW erhöhen sich die Nettovergütungssätze um 20%. i

b) Fernwärmeanlage mit l Wärmeerzeuger mit 2 Wärmeerzeugern mit 3 oder mehr Wärmeerzeugern

Sicherheitsprüfung erstmalig wiederkehrend

470- DM 710 - DM

950- DM

270 - DM 390 - DM

520- DM

Die Vergütung zusätzlicher Leistungen ist mit dem Technischen Überwachungsverein gesondert zu vereinbaren.

4.4 Bescheinigungen und Berichte

Bei erstmaligen Sicherheitsprüfungen übersendet der Sachverständige die Bescheinigung bzw. den Bericht dem Bauamt zweifach und der Betriebsüberwachung einfach: Das Bauamt übergibt eine Ausfertigung der hausverwaltenden Dienststelle.

Bei wiederkehrenden Sicherheitsprüfungen übersendet der Sachverständige die Bescheinigung bzw. den Bericht der hausverwaltenden Dienststelle zweifach und der Betriebsüberwachung einfach. Die hausverwaltende Dienststelle leitet eine Durchschrift-weiter an das Bauamt

Den zusammenfassenden Jahresbericht nach Abschnitt 4.3 leitet der Sachverständige bis zum 15. Mai des Folgejahres der zuständigen technischen Aufsichtsbehörde in der Mittelinstanz zweifach zu.

5 Zu veranlassende Maßnahmen

Die hausverwaltende Dienststelle hat die Verbesse-rungsmaßnahmen, die durch das Bedienungspersonal oder mit Mitteln zu Lasten des Titels 517 oder.519 10 durchzuführen sind, zu veranlassen.

Das Bauamt hat die Verbesserungsmaßnahmen, die über den in Satz l genannten Umfang hinausgehen, zu veranlassen. Bei der wiederkehrenden Prüfung festgestellte bauliche und technische Mängel sind zu La- • sten des Titels 519 20 zu beseitigen.

Sind die Maßnahmen im Bereich einer Hochschule zu treffen, so ist in Abstimmung mit der Hochschule zu entscheiden, wann welche Maßnahmen durchzuführen sind.

Unberührt bleibt die Verpflichtung des Betreibers nach § 25. der Dampfkesselverordnung zur Außerbe-triebnahme der Dampfkesselanlagen, wenn die Anlage Mängel aufweist, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden.

Die technische Aufsichtsbehörde in der Mittelinstanz berichtet der obersten technischen Instanz jeweils bis zum 30. Juni des Folgejahres über die im vorangegan- T. genen Kalenderjahr bei der Emissionsüberwachung,

202.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 1.4.1991 = MB1. NW. Nr. 18 einschl.)

29. 11. 90 (2)

Energieüberwachung und Sicherheitsüberwachung festgestellten Mängel und deren Beseitigung.

Dieser RdErl. ergeht im Einvernehmen mit dem Ministerpräsidenten, Innenministerium, Finanzministerium, Justizministerium, Kultusministerium, Ministerium für Wissenschaft und Forschung, Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales, Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie, Ministerium für Bundesangelegenheiten, Ministerium für Umwelt,. Raumordnung und Landwirtschaft, Ministerium für Stadtentwicklung und Verkehr und dem Präsidenten des Landesrechnungshofes.

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Anlagen: