Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Fristablauf - 31.12.2003.

 


Historisch: Planungswettbewerbe für Hochbauaufgaben des Landes Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport - III. 3 - B 1046 - 502 - v. 11.11.2002

 

Historisch:

Planungswettbewerbe für Hochbauaufgaben des Landes Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport - III. 3 - B 1046 - 502 - v. 11.11.2002

Planungswettbewerbe
für Hochbauaufgaben des Landes Nordrhein-Westfalen
RdErl. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen,
Kultur und Sport - III. 3 - B 1046 - 502 -
v. 11.11.2002

Die Grundsätze und Richtlinien für Wettbewerbe auf den Gebieten der Raumplanung, des Städtebaues und des Bauwesens für die Durchführung von Bauaufgaben des Landes im Zuständigkeitsbereich der Staatlichen Bauverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen - GRW 1995 - (RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Wohnen v. 20.3.1997/SMBl. NRW. 236) gelten bis zum 31. Dezember 2002. In der Zwischenzeit haben die Architektenkammern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen mit späterer Beteiligung der Architektenkammer Sachsen-Anhalt auf der Grundlage der GRW 1995 „Regeln für Architektenwettbewerbe (RAW 2001)“ entwickelt, die in der Anlage im Wortlaut wiedergegeben sind. Bei Planungswettbewerben für Hochbauaufgaben des Landes, insbesondere für die Bauaufgaben, die vom Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes Nordrhein-Westfalen (BLB NRW) durchgeführt werden, sind ab 1. Januar 2003 die Regeln für Architektenwettbewerbe (RAW 2001) mit den nachfolgend aufgeführten Maßgaben anzuwenden. Sie gelten zunächst bis zum 31. Dezember 2003 in der Erwartung, dass die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen sich bis dahin auf gemeinsame Regeln für Architekten- und Ingenieurwettbewerbe verständigt haben.

1
Die RAW 2001 gelten in sinngemäßer Anwendung und unter Beteiligung von Ingenieurinnen und Ingenieuren und der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen, wenn sich die Planungswettbewerbe auf ein oder mehrere Fachgebiete insbesondere in folgenden Bereichen erstrecken (Ingenieurwettbewerbe):

1.1
Objektplanung für Anlagen der Wasserwirtschaft

1.2
Objektplanung für Anlagen der Umwelttechnik

1.3
Objektplanung für Verkehrsanlagen

1.4
Fachplanungen, z. B.

-   Tragwerksplanung,

-   Technische Ausrüstung,

-   Bauphysik,

-   Geotechnik,

-   Verfahrens- und Prozesstechnik.

Innerhalb eines Wettbewerbs können fachübergreifende Aufgaben gestellt oder eine vertiefte Bearbeitung einzelner Aufgaben durch Angehörige einer oder mehrerer Fachrichtungen verlangt werden (interdisziplinärer Wettbewerb).

2
Die RAW 2001 gelten in sinngemäßer Anwendung bei Ideenwettbewerben. Dabei wird eine Vielfalt von Ideen für die Lösung einer Aufgabe angestrebt, ohne dass eine Absicht zur Realisierung der Aufgabe besteht. Ein Ideenwettbewerb kann insbesondere der Vorbereitung eines Realisierungswettbewerbs oder der Ermittlung von Teilnehmenden für einen beschränkten Wettbewerb dienen.

Bei Ideenwettbewerben finden die nachfolgende Nr. 4 dieses Runderlasses sowie Ziff. 1, 2. Halbsatz und Ziff. 8 Abs. 3 und Abs. 4  RAW 2001 keine Anwendung.

3
Ergänzend zu Ziff. 6 RAW 2001 wird festgelegt, dass als Beurteilungskriterien für die Wettbewerbsarbeiten auch die baupolitischen Ziele des Landes Nordrhein-Westfalen (RdErl. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport v. 19.10.2002 (SMBl. NRW. 236) zu benennen und anzuwenden sind. Die Reihenfolge der Ziele bedeutet keine Rangfolge für die Beurteilung.

4
Abweichend von Ziff. 8 Abs. 4 Satz 2  RAW 2001 wird festgelegt:

4.1
Bei Wettbewerbsaufgaben, deren Wettbewerbsgegenstand von Teil II der HOAI (Gebäude, Freianlagen, Innenräume) erfasst wird, erstreckt sich der Auftrag zur weiteren Bearbeitung in der Regel bis zur abgeschlossenen Ausführungsplanung. Wenn wegen der von der Ausloberin oder dem Auslober gewählten Art der Leistungsbeschreibung für die Vergabe von Bauleistungen die vollständige Ausführungsplanung nicht erforderlich ist, ist durch angemessene, über die Genehmigungsplanung hinausgehende weitere Beauftragung der Preisträgerin bzw. des Preisträgers sicherzustellen, dass die Qualität des Wettbewerbsentwurfs realisiert wird (z. B. Regeldetails, Planfreigabe, Leistungsbeschreibung, Angebotsbewertung, Qualitätskontrolle).

4.2
Soweit Ingenieurleistungen Wettbewerbsgegenstand sind, erstreckt sich der Auftrag zur weiteren Bearbeitung mindestens bis zur Entwurfsplanung, wenn erforderlich oder zweckmäßig auch auf weitere Leistungen.

5
Ergänzend zu Ziff. 12  RAW 2001 wird festgelegt, dass die jeweils andere Kammer über die Einleitung eines Mitwirkungsverfahrens unterrichtet wird.

6
Für Planungswettbewerbe, bei denen die Summe der Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmende mindestens 200.000 Euro ohne Umsatzsteuer beträgt oder die zu Dienstleistungsaufträgen führen, deren geschätzter Wert mindestens 200.000 Euro ohne Umsatzsteuer beträgt, gilt Folgendes:

6.1
Die Vorschriften der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) finden ergänzend Anwendung.

6.2
Ziff. 6 Abs. 4 Satz 2  RAW 2001 gilt mit der Maßgabe, dass das Preisgericht in der Mehrzahl mit den in dieser Bestimmung beschriebenen Personen zu besetzen ist.

6.3
Ziff. 11  RAW 2001 entfällt. Es gelten die Vorschriften über das Nachprüfungsverfahren für öffentliche Aufträge (insbesondere §§ 102 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB -).

MBl. NRW. 2002 S. 1236


Anlagen: