Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 - (§ 9 der VV vom 29.8.1961).

 


Historisch: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Sportstättenbaus RdErl. d. Ministeriums für Stadtentwicklung, Kultur und Sport v. 30. 1. 1998 -IV B 5/TV A 4 - 8712 Nr. 34/98 ¹)

 

Historisch:

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Sportstättenbaus RdErl. d. Ministeriums für Stadtentwicklung, Kultur und Sport v. 30. 1. 1998 -IV B 5/TV A 4 - 8712 Nr. 34/98 ¹)

252. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 31. 3. 2001 = MBl. NRW. Nr. 19/01 einschl.)

30. 1. 98 (1)


Richtlinien

über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Sportstättenbaus
RdErl. d. Ministeriums für Stadtentwicklung, Kultur und Sport v. 30. 1. 1998 -IV B 5/TV A 4 - 8712 Nr. 34/98 ¹)

Inhaltsübersicht

1. Zuwendungszweck

2. Gegenstand der Förderung

3. Zuwendungsempfänger

4. Zuwendungsvoraussetzungen

5. Art, Umfang, Höhe der Zuwendung

6. Regelung bei Fremdeigentum \

7. Verfahren

8. Geltungsdauer

1 Zuwendungszweck

Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien, der Verwaltungsvorschriften (W) zu § 44 Landes-haushaltsordnung (LHO) und der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden (GV) -WG - Zuwendungen für den ^ Neubau und die Modernisierung von Sportstätten'.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 . Gegenstand der Förderung sind der Neubau und die Modernisierung von

- Sportstätten nach Anlage l,

- Lebensrettungsstationen für den Wassersport,

- weiteren Sportstätten, insbesondere nicht normgerechten Sportstätten sowie modellhaften Bauvorhaben, die u.a. der Erprobung neuer Sportstättentypen dienen,

- Sportgelegenheiten und integrierten Projekten, soweit in sie Möglichkeiten zur Ausübung des Sports einbezogen sind,

- überregional bedeutsamen Sportstätten,

- Sportstätten für den Hochleistungssport in Leistungszentren und Leistungsstützpunkten einschließlich der Sportschulen der Verbände.

Sportstätten sind nur dann Gegenstand der Förderung, wenn sie nicht ausschließlich für schulische Zwecke genutzt werden.

2.2 Als Neubauten gelten auch bauliche Erweiterungen, soweit sie auf eine wesentliche Vergrößerung der sportlich nutzbaren Fläche oder Räume zielen, sowie Umbaumaßnahmen auf Flächen oder in Räumen, die bisher für andere als sportliche Zwecke genutzt wurden, zum Zwecke der Errichtung bzw. Erweiterung von Sportstätten.

2.3 Modernisierungen sind bauliche Maßnahmen, durch die neues Sachvermögen geschaffen oder vorhandenes vermehrt wird (ohne Instandsetzung und Instandhaltung), sofern sie die sportliche Nutzung verbessern.

Als Modernisierung gilt auch die vollständige Erneuerung von Belägen bei Groß- und Kleinspielfeldern (Anlage l, Nr. 08, 11 und 12) mit demselben Belag, sofern die Anforderungen der DIN18035, Teil 4, 5 oder 7 (bei Großspielfefdern) .bzw. Teil 6 (bei Kleinspielfeldern) erfüllt werden.

2.4 Sportgelegenheiten sind Flächen, Räume oder lineare Systeme, die primär nicht für sportliche Zwecke bestimmt sind, aber für sportliche Nutzungen hergerichtet werden können.

3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind:

- Gemeinden und Gemeindeverbände sowie nichtkommunale Träger, soweit sie Maßnahmen durchführen, deren Erfüllung ansonsten den Gemeinden und Gemeindeverbänden obliegt,

- in das Vereinsregister eingetragene Sportorganisationen sowie sonstige juristische Personen des ' öffentlichen oder privaten Rechts. Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit muß vorliegen.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Mit Zuwendungen des Landes soll ein Beitrag zu gleichwertigen Lebensverhältnissen in allen Landesteilen geleistet werden, zugleichist ein zielgenauer Einsatz der Landesmittel sicherzustellen. Daher sollen Sportstätten gefördert werden, die auch langfristig eine möglichst optimale Auslastung (d.h. ein günstiges Kosten-Nutzen-Verhältnis) erwarten lassen. Dafür sind einheitliche Bewertungsmaßstäbe erforderlich.

Bei Sportstätten nach Anlage l liegt eine für die Gewährung der Zuwendung ausreichende Auslastung vor, wenn die in Spalten 6 und 7 bzw. Fußnote 2 der Anlage l angegebenen Mindest-Auslastungs-werte erreicht werden. In die Überprüfung ist die Auslastung der vorhandenen Sportanlagen gleichen Typs einzubeziehen, soweit diese zumutbar zu erreichen und für die Zuwendungsempfängerin/den Zuwendungsempfänger zugänglich sind.

Von einer langfristigen Auslastung bei Sportstätten nach Anlage l ist grundsätzlich auszugehen, wenn aufgrund der Entwicklung der (potentiellen) Nutzerzahlen eine dauerhafte Erfüllung der in Spalten 6 und 7 bzw. Fußnote 2 der Anlage l angegebenen Mindest-Auslastungswerte auch zukünftig gesichert erscheint.

Eine Zuwendung kann nicht gewährt werden, wenn die Sportanlage aus immissionsschutzrechtlichen Gründen nicht im erforderlichen Umfang genutzt werden kann oder wenn die Ausübung der Sportart, der die Anlage dienen soll, aus naturschutzrechtlichen Gründen nicht auf Dauer möglich ist.

4.2 Modernisierungsmaßnahmen im Sinne der Nummer 2.3 bei Sportstätten nach Anlage l sind nach einer Nutzungszeit von 20 Jahren förderungsfähig. Bei Bädern können nach Ablauf dieser Frist Modernisierungsmaßnahmen im Abstand von 5 Jahren gefördert werden.

4.3 Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn mit der beabsichtigten Baumaßnahme ausschließlich oder überwiegend wirtschaftliche Interessen verfolgt werden.

5 Art, Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Zuweisung/Zuschuß

5.4 Höhe der Zuwendung

Die Fördersätze sowie Zuschläge für Maßnahmen mit besonderem Landesinteresse werden in einem gesonderten Fördersatzerlaß geregelt.

5.5 Bemessungsgrundlagen

5.5.1 Die Bemessungsgrundlagen für die förderfähigen Sportstätten nach Anlage l ergeben sich aus Spalte 5 bzw. den entsprechenden Fußnoten der Anlage 1. Sie enthalten auch Einrichtungskosten. Nicht einbezogen und nicht förderfähig sind Kosten des Grunderwerbs und der Erschließung.

5.5.2 Die Bemessungsgrundlagen, die Form und Höhe der Zuwendungen für alle übrigen Sportstätten werden vom zuständigen Ministerium im Einzelfall ermittelt und festgelegt.

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Anlage l

') MBl. NW. 1998 S. 308, geändert durch RdErl. v. 18.12. 2000 (MBl. NRW. 2001 S. 74).

30. 1. 98 (1)

252. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 31. 3. 2001 = MBl. NRW. Nr. 19/01 einschl.)

23723

Anlage 2

Anlage 3

6 Regelungen bei Fremdeigentum

Ist bei sonstigen Trägern der Zuwendungsempfänger nicht Grundstückseigentümer oder Erbbaube-rechtigter mit einem Erbbaurecht für mindestens die Dauer der Zweckbindung an dem vorgesehenen Baugrundstück, so hat die Bewilligungsbehörde die Gewährung der Zuwendung in der Regel vom Bestehen eines über die Dauer der Zweckbindung sich erstreckenden Pacht-, Miet- oder sonstigen Nutzuhgsvertrages mit dem Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigten abhängig zu machen, sofern nicht eine anderweitige dingliche Sicherung wie Grunddienstbarkeit oder Teileigentum geboten ist.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Die Anträge sind der Bezirksregierung in dreifacher Ausfertigung auf dem Dienstweg vorzulegen. Bei nichtkommunalen Trägern, in das Vereinsregister eingetragenen Sportorganisationen sowie sonstigen juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sind die Anträge über die zuständige Gemeinde oder den zuständigen Gemeindeverband vorzulegen.

Dem Antrag ist das Muster der Anlage 2 zugrunde zu legen.

7.2 Bewilligungsverfahren

7.2.1 Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung. Über die Anträge auf Förderung von Sportstätten, die nicht in Anlage l aufgeführt sind, entscheidet das zuständige Ministerium.

Dem Zuwendungsbescheid ist das Muster der Anlage 3 zugrunde zu legen.

7.2.2 Im Zuwendungsbescheid ist die Dauer der Zweckbindung auf 20 Jahre, bei Sportgelegenheiten in der Regel auf 10 Jahre festzusetzen.

7.3 Verwendungsnachweisverfahren

7.3.1 Haben im Einzelfall die tatsächlichen förderungsfähigen Kosten ohne Grunderwerb und Erschließung die der Förderung zugrunde gelegte Bemessungsgrundlage unterschritten, so ist der Zuwendungsbetrag anteilig zu kürzen (vgl. auch Fußnote l, Absatz 2 der Anlage 1).

7.3.2 Der Verwendungsnachweis für kommunale Träger besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. Auf die Vorlage der Bücher und

Belege wird verzichtet. Im Verwendungsnachweis ist zu bestätigen, daß die Ausgaben notwendig waren, daß wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist und die Angaben mit den Büchern und Belegen übereinstimmen (vgl. Grundmuster 3 zu Nr. 10.3 WG zu § 44 LHO).

7.3.3 Bei Förderungsmaßnahmen von Sportorganisationen soll die Prüfung des Verwendungsnachweises den Gemeinden oder den Gemeindeverbänden einvernehmlich übertragen werden, sofern sie einen x ergänzenden Zuschuß bewilligen.

7.4 Zu beachtende Vorschriften

7.4.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides gelten die W und WG zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

7.4.2 Das Prüfungsrecht der Bewilligungsbehörde und des Landesrechnungshofes bleibt unberührt.

8 Geltungsdauer

8.1 Die Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Januar 1998 in Kraft und gelten für die Dauer von 5 Jahren.

8.2 Einzelfälle, für die eine Zustimmung des Ministeriums für Stadtentwicklung, Kultur und Sport des Landes NRW nach Nr. 5.6 der Richtlinien vom 20. September 1983 zur Förderung vorliegt, ein Bewilligungsbescheid jedoch bis zum 31. Dezember 1997 nicht erteilt worden ist, werden auf der Grundlage der bisherigen Regelung abgewickelt.

Entsprechendes gilt für Einzelfälle, in denen die Bewilligungsbehörden bis zum 31. Dezember 1997 Zusicherungen i. S. d. § 38 VwVfG. NW. auf Gewährung einer Landesförderung erteilt haben.

8.3 Einzelfälle, in denen seit dem 1. Januar 1998 eine Entscheidung des zuständigen Ministeriums vorliegt, und - bei positiven Entscheidungen - ein Zuwendungsbescheid bis zum 31. Dezember 2000 noch nicht erteilt worden ist, sowie Einzelfälle, in denen eine Zusicherung der Bewilligungsbehörde im Sinne des § 38 Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) erteilt worden ist, werden auf Grundlage der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Regelungen abgewickelt.


Anlagen: