Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Wohnungsgemeinnützigkeitsrecht Erteilung von Ausnahmebewilligungen nach § 10 WGGDV RdErl. d. Innenministers v. 29. 5.1978 -VI B 2-6.652-161/78 ¹)

 

Historisch:

Wohnungsgemeinnützigkeitsrecht Erteilung von Ausnahmebewilligungen nach § 10 WGGDV RdErl. d. Innenministers v. 29. 5.1978 -VI B 2-6.652-161/78 ¹)

145. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 15. 9. 198l = MB1. NW. Nr. 80 einschl.)

29. 5. 78 (1)


Wohnungsgemeinnützigkeitsrecht

Erteilung von Ausnahmebewilligungen nach § 10 WGGDV

RdErl. d. Innenministers v. 29. 5.1978 -VI B 2-6.652-161/78 ¹)

1 Nach § 10 der Verordnung zur Durchführung des Woh-nungsgemeinnützigkeitsgesetzes (WGGDV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. November 1969 (BGB1. I S. 2141), geändert durch Verordnung vom 18. April 1975 (BGB1.1 S. 967), kann der in § 6 des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen (WGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Februar 1940 (RGB1. I S. 437), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. August 1976 (BGB1.1 S. 2429), bzw. in §§ 6 bis 9 WGGDV festgelegte Geschäftskreis der gemeinnützigen Wohnungsunternehmen im Wege der Ausnahmebewilligung erweitert werden.

Zuständig für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen nach § 10 Abs. l Buchstaben a) und b) WGGDV ist der Regierungspräsident, in dessen Bezirk das Wohnungsunternehmen seinen Sitz hat (vgl. Verordnung über die Bestimmung der für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen nach § 10 WGGDV in der Fassung vom 25. April 1957 zuständigen Behörden vom 30.. April 1958 - GV. NW. S. 147 -, geändert durch Verordnung vom 3. Dezember 1975 - GV. NW. S. 670 - SGV. NW. 237. Für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen nach § 10 Abs. l Buchstabe c) WGGDV ist nach § 10 Abs. l Satz T WGGDV der Innenminister zuständig. Die Zuständigkeit des Innenministers ist nach § 24 Abs. 2 WGGDV auch für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen nach § 10 Abs. l Buchstaben a) und b) WGGDV bei Anträgen von Organen der staatlichen Wohnungspolitik gegeben.

2 Für das Verfahren gilt folgendes:

2.1 Anträge auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 10 Abs. l Buchstaben a) und b) WGGDV sind von den Wohnungsunternehmen dem zuständigen Regierungspräsidenten über den jeweiligen Prüfungsverband, der seine Stellungnahme ebenfalls in dreifacher Ausfertigung beifügt, vorzulegen. Der Regierungspräsident reicht je zwei Ausfertigungen des Antrages und der Stellungnahme der zuständigen Oberfinanzdirektion weiter, um das nach § 10 Abs. 2 Satz 2 WGGDV erforderliche Einvernehmen herzustellen und erteilt dem Wohnungsunternehmen gleichzeitig einen Zwischenbescheid. Die Ausnahmebewilligung kann nach § 10 Abs. 3 WGGDV mit einer Auflage, auch abgabenrechtlicher Art, verbunden werden.

2.2 Anträge auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 10 Abs. l Buchstabe c) WGGDV sind mir von den Wohnungsunternehmen in 4facher Ausfertigung über die Prüfungsverbände und den jeweils zuständigen Regierungspräsidenten, die ihre Stellungnahmen ebenfalls in 4facher Ausfertigung beifügen, vorzulegen. Die Anträge und Stellungnahmen müssen genaue und vollständige Angaben enthalten und sind ausführlich zu begründen, damit zeitraubende Rückfragen vermieden werden können.

Anträge auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung für die Verwaltung fremder Eigentums- oder Mietwohnungen sowie gewerblicher Einheiten müssen neben der Bezeichnung dieser Objekte Angaben über die Anzahl der Wohnungen bzw. der gewerblichen Einheiten nebst der Garagen und Angaben über den eigenen Wohnungsbestand des Unternehmens einschließlich der „verschafften" Wohnungen im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 2 WGGDV im Zeitpunkt der Antragstellung enthalten. Außerdem ist der Umfang der Bautätigkeit in den letzten 3 Jahren vor der Antragstellung anzugeben. Bei gewerblichen Einheiten ist die genaue Angabe der Nutzfläche erforderlich. Auch ist zu bestätigen,

daß das für die Verwaltungstätigkeit vereinbarte Entgelt kostendeckend ist. Ferner ist mitzuteilen, ob Geschäfte, für die dem Wohnungsunternehmen Ausnahmebewilligungen nach' § 10 Abs. l Buchstabe c) WGGDV erteilt wurden, inzwischen beendet sind.

2.3 Hinsichtlich des Verfahrens bei Anträgen von Organen der staatlichen Wohnungspolitik auf Erteilung von Ausnahmebewilligungen nach § 10 Abs. l Buchstaben a), b) und c) WGGDV gilt die Nummer 2.2 entsprechend.

3 Rechtsgeschäfte, für die eine Ausnahmebewilligung nach § 10 Abs. l WGGDV erforderlich ist, dürfen erst nach Erteilung der Ausnahmebewilligung abgeschlossen werden.

4 Dieser Runderlaß ergeht im Einvernehmen mit dem Finanzminister.

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MBl. NW. 1978 S. 952.