Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Runderlass vom 29.01.2018 (MBl. NRW. S. 67).

 


Historisch: Richtlinien zur Förderung von investiven Maßnahmen im Bestand in Nordrhein-Westfalen (RL BestandsInvest) RdErl. des Ministeriums für Bauen und Verkehr - IV B 4 - 31 - 03/2006 - v. 26.1.2006

 

Historisch:

Richtlinien zur Förderung von investiven Maßnahmen im Bestand in Nordrhein-Westfalen (RL BestandsInvest) RdErl. des Ministeriums für Bauen und Verkehr - IV B 4 - 31 - 03/2006 - v. 26.1.2006

Richtlinien zur Förderung von investiven Maßnahmen im Bestand
in Nordrhein-Westfalen (RL BestandsInvest)

RdErl. des Ministeriums für Bauen und Verkehr
- IV B 4 - 31 - 03/2006 -
v. 26.1.2006

Inhaltsübersicht

Einleitung

1          Bauliche Maßnahmen zur Modernisierung im Wohnungsbestand (Reduzierung von Barrieren, Verbesserung Einbruchschutz)

1.1       Rechtsgrundlagen und Förderzweck

1.2       Förderfähige Maßnahmen und Fördervoraussetzungen

1.3       Art und Höhe der Förderung

1.4       Darlehensbedingungen

1.5       Miete

1.6       Weitere zu beachtende Vorschriften

2          Bauliche Anpassung von bestehenden vollstationären Pflegeeinrichtungen

2.1       Rechtsgrundlagen und Förderzweck

2.2       Förderfähige Maßnahmen und Fördervoraussetzungen

2.3       Art und Höhe der Förderung

2.4       Darlehensbedingungen

2.5       Wohnkostenentlastung und Zweckbindung

2.6       Weitere zu beachtende Vorschriften

3          Wohnungswirtschaftliche Maßnahmen des Stadtumbaus bei hochverdichteten Wohnungsbeständen der 1960er und 1970er Jahre in Verbindung mit integrierten Bewirtschaftungskonzepten

3.1       Rechtsgrundlagen und Förderzweck

3.2       Förderfähige Maßnahmen und Fördervoraussetzungen

3.3       Art und Höhe der Förderung

3.4       Darlehensbedingungen

3.5       Miete

3.6       Weitere zu beachtende Vorschriften

4          Erneuerung von selbst genutzten denkmalgeschützten, denkmalwerten und/oder städtebaulich und baukulturell erhaltenswerten Wohngebäuden

4.1       Rechtsgrundlagen und Förderzweck

4.2       Förderfähige Maßnahmen und Fördervoraussetzungen

4.3       Art und Höhe der Förderung

4.4       Darlehensbedingungen

4.5       Weitere zu beachtende Vorschriften

5          Bauliche Maßnahmen zur Modernisierung im Wohnungsbestand (Verbesserung der Energieeffizienz, Verbesserung Einbruchschutz und Wohnumfeld)

5.1       Rechtsgrundlagen und Förderzweck

5.2       Förderfähige Maßnahmen und Fördervoraussetzungen

5.3       Art und Höhe der Förderung

5.4       Darlehensbedingungen

5.5       Miete, Belegungsbindung und Mieterinformation

5.6       Weitere zu beachtende Vorschriften

6          Inkrafttreten

Anlage
Allgemeine Bestimmungen und Verfahrensregelungen für Fördermaßnahmen nach den Nummern 1 bis 5 der Förderrichtlinien

1          Allgemeines

2          Förderempfängerin bzw. Förderempfänger

3          Förderantrag

4          Förderzusage, Benachrichtigungs- und Auskunftspflichten der Bewilligungsbehörde

5          Durchführung und Fertigstellung der Maßnahmen

6          Dingliche Sicherung, Auszahlung, Darlehensverwaltung

7          Vordrucke und Vertragsmuster

8          Hinweisschild

Einleitung

Zur Verbesserung der Wohnungsbestände in Nordrhein-Westfalen können im Rahmen der investiven Bestandsförderung verschiedene Erneuerungsmaßnahmen finanziert werden.

Die Modernisierung des Bestands, insbesondere im Hinblick auf die Reduzierung von Barrieren und die Verbesserung der Sicherheit am und im Gebäude, bleibt ein weiteres wichtiges wohnungspolitisches Ziel, um für alle Menschen mit Mobilitätseinschränkungen Wohnqualitäten zu schaffen, die ein Wohnen mit Komfort in allen Lebenslagen und in jedem Alter ermöglichen. Dazu gehören barrierearme Standards im Bestand ebenso wie Maßnahmen zum Schutz vor Einbruch. Förderfähig sind bauliche Maßnahmen in bestehenden Mietwohnungen, Eigenheimen und Eigentumswohnungen. Die Förderung erfolgt mit zinsverbilligten Darlehen ohne Einhaltung von Sozialbindungen (Nummer 1 der Richtlinien).

Um die energetische Erneuerung des Wohnungsbestandes zu forcieren, werden vorrangig Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz in Mietwohnungen und in selbst genutztem Wohneigentum gefördert. Hier liegt das größte Energieeinsparpotenzial, um die für den Wohngebäudesektor gesetzten nationalen und internationalen Ziele zu erreichen, die Treibhausemissionen zu reduzieren.

Der Einsatz von Mitteln der sozialen Wohnraumförderung in Nordrhein-Westfalen soll dazu beitragen, dass die klimapolitischen Ziele sozial verträglich umgesetzt werden können. Die wohnungs- und sozialpolitischen Ziele der Fördermaßnahmen sind deshalb darauf ausgerichtet, Investitionen zur Energieeinsparung im Bestand durch günstige Finanzierungskonditionen (Darlehen mit Tilgungsnachlässen) anzustoßen und gleichzeitig sozial tragbare Mieten bzw. Finanzierungsbelastungen (bei Eigentümerhaushalten mit begrenztem Einkommen) nach der energetischen Modernisierung zu sichern.

Förderfähig sind alle Wohnungsbestände, für die ein Bauantrag vor dem 1. Februar 2002 gestellt worden ist. Gefördert werden bauliche Maßnahmen, die der Verbesserung des baulichen Wärmeschutzes und der Verbesserung bzw. dem erstmaligen Einbau von Heizungs- und Warmwasseranlagen dienen. Auch solarthermische Anlagen und Lüftungsanlagen können gefördert werden (Nummer 5 der Richtlinien). Außerdem sollen ab 2017 für Mietwohnungen auch verstärkt Maßnahmen zum Schutz gegen Einbruch sowie zur Verbesserung des Wohnumfelds und der Nahmobilität auf den Baugrundstücken durch Darlehen mit Tilgungsnachlässen (d.h. die Förderung erfolgt mit Sozialbindungen) gefördert werden. Der Katalog der förderfähigen Baumaßnahmen unter Nummer 5 wurde entsprechend erweitert.

Zur Stärkung der städtebaulichen Funktion von Wohnquartieren, Wohnsiedlungen und Wohngebäuden von besonderem städtebaulichem Wert und zum Erhalt des gebauten historischen Erbes in Nordrhein-Westfalen werden außerdem bauliche Maßnahmen zur denkmalgerechten Erneuerung von selbst genutzten Wohngebäuden (Eigenheime und Eigentumswohnungen sowie gemischt genutzte Wohngebäude) gefördert. Förderzweck sind der Erhalt und die Modernisierung von denkmalgeschützten oder denkmalwerten und/ oder städtebaulich und baukulturell erhaltenswerten Wohngebäuden. Für dieses Förderprogramm sind keine Einkommensgrenzen einzuhalten (Nummer 4 der Richtlinien).

Außerdem werden Maßnahmen zur baulichen Anpassung und zum Umbau von bestehenden vollstationären Pflegeeinrichtungen in kleinteilige und überschaubare Wohn- und Pflegeangebote (Pflegewohnplätze) mit Wohngruppen bis zu 12 Personen gefördert. Sie sollen zur Verbesserung der Wohn- und Lebensbedingungen ihrer Bewohner und Bewohnerinnen beitragen (Nummer 2 der Richtlinien).

Um die aktuellen baulichen und siedlungsstrukturellen Probleme von hoch verdichteten Wohnungsbeständen der 1960er und 1970er Jahre zu lösen, werden wohnungswirtschaftliche und bauliche Maßnahmen des Stadtumbaus, die der Verbesserung und Aufwertung der Bestände dienen, in Verbindung mit integrierten Bewirtschaftungskonzepten gefördert. Wohnungspolitisches Ziel ist es, durch bauliche Maßnahmen grundlegende und dauerhafte Verbesserungen und Umstrukturierungen von Großwohnanlagen für die Zielgruppen der sozialen Wohnraumförderung zu erreichen (Nummer 3 der Richtlinien).

Bei allen Baumaßnahmen im Bestand steht das wohnungs- und sozialpolitische Ziel im Vordergrund, zukunftsfähige Wohnangebote mit bezahlbaren Wohnqualitäten zu erhalten bzw. zu schaffen.

1
Bauliche Maßnahmen zur Modernisierung im Wohnungsbestand (Reduzierung von Barrieren, Verbesserung Einbruchschutz)

1.1
Rechtsgrundlagen und Förderzweck

Zur Modernisierung des Wohnungsbestands in Nordrhein-Westfalen, insbesondere zur Reduzierung von Barrieren und zur Verbesserung des Einbruchschutzes, gewährt das Land Darlehen aus Mitteln der NRW.BANK für bauliche Maßnahmen in bestehenden Mietwohnungen und Eigenheimen sowie Eigentumswohnungen und auf den zugehörigen Grundstücken nach Maßgabe
-  von Nr. 1 dieser Richtlinien in Verbindung mit
-  dem Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein- Westfalen (WFNG NRW) vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 772) in der jeweils geltenden Fassung.
Förderzweck ist die Anpassung des Wohnraumangebots an die Erfordernisse des demografischen Wandels und eine Verbesserung der Sicherheit am und im Gebäude sowie auf dem zugehörigen Grundstück. Durch die Baumaßnahmen soll möglichst allen Altersgruppen und insbesondere auch älteren Menschen ein barrierearmes und sicheres Wohnen geboten werden.

1.2
Förderfähige Maßnahmen und Fördervoraussetzungen

1.2.1
Förderfähig sind bauliche Maßnahmen in und an bestehenden Wohngebäuden und auf dem zugehörigen Grundstück. Maßnahmen zur Reduzierung von Barrieren sollen dazu beitragen, die Barrierefreiheit im Sinne der DIN 18040 Teil 2: Wohnungen zu verbessern. Im Vordergrund stehen die nachhaltige und bewohnerorientierte Reduzierung von Barrieren und die Verbesserung des Einbruchschutzes.
Dazu zählen z.B. folgende bauliche Maßnahmen:
a) barrierefreie Umgestaltung des Bades durch den Einbau einer bodengleichen Dusche (ein Duschplatz gilt auch als bodengleich, wenn er Wasserschutzkanten von bis zu 2 cm Höhe hat), Grundrissveränderungen zur Schaffung der notwendigen Bewegungsflächen sowie weitere Ausstattungsverbesserungen (z.B. unterfahrbarer Waschtisch, erhöhte Toilette, Verlegung von Schaltern, Steckdosen und Haltegriffen),
b) barrierefreie Umgestaltung der Küchen (z.B. Schaffung der notwendigen Bewegungsflächen),
c) Einbau neuer, verbreiterter Türen (Innentüren und Wohnungsabschlusstür) sowie von Balkontüren zum Abbau von Türschwellen,
d) Grundrissänderungen zur Schaffung von barrierearmen Wohnflächen (auch Anbau einzelner Räume),
e) Schaffung stufenfrei erreichbarer Abstellflächen,
f) Nachrüstung mit elektrischen Türöffnern,
g) Überwindung von Differenzstufen zwischen Eingang und Erdgeschoss (sowie innerhalb einer Wohnung) durch Rampen, Aufzug, Treppenlift oder Umgestaltung eines Nebeneingangs,
h) barrierefreier Umbau eines vorhandenen oder Anbau eines neuen barrierefreien Balkons oder einer barrierefreien Terrasse,
i) Modernisierung eines vorhandenen Aufzugs, sofern dabei Barrieren abgebaut werden,
j) Herstellung der Barrierefreiheit auf Wegen, Freiflächen und Stellplätzen des Grundstücks (z.B. auch Schaffen barrierefreier Abstellanlagen für Räder), Einbau von Orientierungssystemen für Menschen mit sensorischen Einschränkungen (Ausstattung mit auditiven, visuellen und taktilen Orientierungshilfen),
k) Bau eines neuen Erschließungssystems zur barrierefreien Erreichbarkeit der Wohnungen (zum Beispiel Aufzugturm, Laubengänge, Erschließungsstege),
l) erstmaliger Einbau/Anbau eines Aufzuges,
m) Einbau von Sicherheitstechnik zum Schutz gegen Einbruch und zur Verbesserung der Sicherheit am und im Gebäude (z.B. Einbau oder Nachrüsten von Türen mit Türspionen oder Querriegelschloss, Verriegelung von Fenstern oder Fenster- und Kellertüren, Verbesserung der Belichtung am und im Gebäude z. B. durch Bewegungsmelder).

1.2.2
Werden Maßnahmen in Bädern durchgeführt, müssen diese ohne Stufen, Schwellen oder untere Türanschläge zu erreichen sein. Das Bad muss mit Waschtisch, Toilette und bodengleichem Duschplatz mit rutschhemmender Oberfläche ausgestattet sein. Sofern Toilette und Dusche in getrennten Räumen untergebracht sind, müssen beide ohne Stufen, Schwellen oder untere Türanschläge zu erreichen sein.

1.2.3
Erdgeschosswohnungen sowie ggf. Aufzug sollen von der öffentlichen Verkehrsfläche stufenlos zu erreichen sein. Soweit dies nicht gegeben ist, soll die stufenlose Erreichbarkeit später herstellbar sein (zum Beispiel durch einen Treppenlift). Aufzüge, die an Zwischengeschossen halten, sind förderfähig.

1.2.4
Der Bau neuer Erschließungssysteme zur barrierefreien Erreichbarkeit der Wohnungen (z.B. Aufzugturm, Laubengänge, Erschließungsstege) wird in Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen gefördert, wenn gleichzeitig ein Aufzug eingebaut wird.

1.2.5
Gefördert werden auch Maßnahmen und Maßnahmebündel, die nur einzelne Elemente der DIN 18040 Teil 2: Wohnungen umsetzen. Kann eine DIN-gerechte Ausführung nicht komplett und in allen Teilbereichen umgesetzt werden, so ist sicherzustellen bei den geförderten Maßnahmen, dass eine weitgehende Reduzierung der Barrieren, Stufen und Schwellen erfolgt und nur von solchen Vorgaben der Norm abgewichen wird, deren Einhaltung technisch nicht möglich oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand zu erreichen ist. Über die begründete Zulässigkeit von Abweichungen entscheidet die Bewilligungsbehörde.

1.2.6
Förderfähig sind Maßnahmen in Wohngebäuden mit nicht mehr als fünf Vollgeschossen. In Innenstädten und Innenstadtrandlagen sind auch Wohngebäude mit bis zu sechs Vollgeschossen förderfähig, wenn sich deren Geschossigkeit aus der umgebenden Bebauung ergibt bzw. sich in diese städtebaulich vertretbar einfügt.

1.2.7
Es werden nur Wohnungen gefördert, deren Wohnfläche größer ist als 34 Quadratmeter.

1.3
Art und Höhe der Förderung

1.3.1
Die Förderung erfolgt mit Darlehen zur Anteilsfinanzierung der anerkannten förderfähigen Bau- und Baunebenkosten.

1.3.2
Das Darlehen beträgt bis zu 25.000 Euro pro Wohnung, höchstens jedoch 80 v. H. der anerkannten förderfähigen Bau- und Baunebenkosten in Mietwohnungen und 85 v. H. in selbst genutztem Wohneigentum.

1.3.3
Wird ein neues barrierefreies Erschließungssystem nach Nummer 1.2.1 Buchstabe k) errichtet, erhöht sich die Darlehenshöchstgrenze gem. Nummer 1.3.2 um 3.000 Euro pro Wohnung.

1.3.4
Wird erstmalig ein Aufzug nach Nummer 1.2.1 Buchstabe l) eingebaut, erhöht sich die Darlehenshöchstgrenze gem. 1.3.2 um 2.500 Euro pro Wohnung.

1.3.5
Das insgesamt berechnete Darlehen ist auf zwei Nachkommastellen zu runden. Darlehensbeträge unter 1.500 Euro pro Wohnung (Bagatellgrenze) werden nicht bewilligt.

1.4
Darlehensbedingungen

Der Zins für das gewährte Darlehen beträgt für einen Zeitraum von 10 Jahren nach Fertigstellung der Maßnahmen (Bestätigung durch die Bewilligungsbehörde) jährlich 0,5 v.H. Bei Maßnahmen in Verbindung mit Nummer 5 dieser Richtlinien beträgt der Zeitraum für die Zinsvergünstigung auf Antrag der Förderempfängerin bzw. des Förderempfängers wahlweise 15, 20 oder 25 Jahre nach Fertigstellung. Danach wird das Darlehen marktüblich verzinst.
Das Darlehen ist jährlich mit 2 v.H. - unter Zuwachs der durch die fortschreitende Tilgung ersparten Zinsen - zu tilgen.
Zusätzlich zu den Gebühren für die Verwaltungstätigkeit der Bewilligungsbehörde sind ein einmaliger Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 0,4 v.H. des bewilligten Darlehens und ein laufender Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von jährlich 0,5 v.H. des bewilligten Darlehens zu zahlen. Nach Tilgung des Darlehens um 50 v.H. wird der Verwaltungskostenbeitrag vom halben Darlehensbetrag erhoben.
Zinsen, Tilgungen und Verwaltungskostenbeiträge sind halbjährlich an die NRW.BANK zu entrichten.
Die weiteren Darlehensbedingungen werden in dem zwischen der NRW.BANK und dem Darlehensnehmer nach vorgeschriebenem Muster abzuschließenden Vertrag festgelegt.

1.5
Miete

Werden die Baumaßnahmen in preisgebundenen Wohnungen durchgeführt, so sind zur Berechnung der preisrechtlich zulässigen Mieterhöhung die Vorschriften der §§ 8 bis 11 des Wohnungsbindungsgesetzes (WoBindG), der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV) und der Neubaumietenverordnung 1970 (NMV 1970) in den jeweils geltenden Fassungen zu beachten.
Werden die Baumaßnahmen in nicht preisgebundenen Wohnungen durchgeführt, so sind Mieterhöhungen im Rahmen von § 559 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zulässig. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass bei der Berechnung des zulässigen Mieterhöhungsbetrags Drittmittel gem. § 559a BGB zu berücksichtigen sind. Die Mieterinnen und Mieter sind im Rahmen der Ankündigungspflichten der Vermieterin oder des Vermieters gem. § 555c BGB über die Inanspruchnahme von Wohnraumfördermitteln des Landes zu informieren. Werden Baumaßnahmen in Verbindung mit Fördermaßnahmen nach Nummer 5 dieser Richtlinien gefördert, gelten die Mietpreis- und Belegungsregelungen gem. Nummer 5.5.

1.6
Weitere zu beachtende Vorschriften

Im Übrigen sind die allgemeinen Bestimmungen und Verfahrensregelungen gemäß der Anlage zu beachten.

2
Bauliche Anpassung von bestehenden Pflegeeinrichtungen

2.1
Rechtsgrundlagen und Förderzweck

2.1.1
Für die bauliche Anpassung von bestehenden vollstationären Pflegeeinrichtungen (Pflegewohnplätzen) in Nordrhein-Westfalen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung länger als 25 Jahre fertig gestellt sind, gewährt das Land Darlehen aus Mitteln der NRW.BANK nach Maßgabe
- von Nr. 2 dieser Richtlinien in Verbindung mit
- dem Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein- Westfalen (WFNG NRW) vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 772) und
- den Wohnraumnutzungsbestimmungen (WNB, SMBI. NRW. 238),

in der jeweils geltenden Fassung.
Förderzweck ist die bauliche Anpassung von bestehenden vollstationären Pflegeeinrichtungen an heutige Wohn- und Nutzungsqualitäten.

2.1.2
Es wird die Schaffung von Wohn- und Gemeinschaftsräumen gefördert, die für neue Formen des gemeinschaftlichen Wohnens in Einrichtungen der vollstationären Pflege (§ 71 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015 - SGB XI in der jeweils geltenden Fassung) (Pflegewohnplätze) geeignet sind und die Wohnkostenbelastung der Nutzerinnen und Nutzer dieser Einrichtungen senken.

2.2
Förderfähige Maßnahmen und Fördervoraussetzungen

2.2.1
Gefördert werden bauliche Maßnahmen gemäß § 8 Absatz 4 Nummer 3 und 4 WFNG NRW.

2.2.2
Zu den förderfähigen Maßnahmen gehören z.B.:
-  Grundrissänderungen zur Auflösung von langen Fluren und zur Gliederung des Heims in kleinteilige Wohngruppen,
-  Herstellung von barrierefreien Bädern durch Einbau, Umbau oder durch Modernisierung vorhandener Bäder,
-  Herstellung von Pflegebädern und Ruheräumen,
-  Herstellung von dezentralen Gemeinschafts- und Wirtschaftsbereichen in den Wohngruppen mit Koch-, Ess- und Wohnbereich,
-  Ausstattung der Gemeinschaftsbereiche mit Terrasse oder Balkon,
-  Grundrissänderungen zur Reduzierung des Anteils von Doppelzimmern,
-  Herstellung eines barrierefreien Zugangs von der öffentlichen Verkehrsfläche in das Heim und zu allen Bereichen, die von Bewohnerinnen und Bewohnern genutzt werden,
-  Wohnumfeldmaßnahmen, insbesondere auch die Schaffung von Sinnesgärten für demenziell erkrankte Personen,
-  Einbau oder Modernisierung von Aufzügen,
- Verbesserung der Energieeffizienz.

2.2.3
Geförderte Pflegeeinrichtungen sollen besondere bauliche und funktionale Qualitäten erreichen, die über die baulichen Anforderungen an Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot gem. Wohn- und Teilhabegesetz (WTG) vom 2. Oktober 2014 in der jeweils geltenden Fassung (GV. NRW. S. 625), insbesondere an die Wohnqualität gem. §§ 4 Abs. 6 und 20 WTG und §§ 6,7 und 8 der Verordnung zur Durchführung des Wohn- und Teilhabegesetzes (Wohn- und Teilhabegesetz-Durchführungsverordnung - WTG DVO) vom 23. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 686) hinausgehen:
-  Der häufig gegebene Einrichtungs- oder Hotelcharakter bestehender Heime soll zu Gunsten einer baulichen Struktur überwunden werden, die ein haushalts- und familienähnliches Zusammenleben in Wohngruppen erlaubt.
-  Die gemeinschaftlichen Koch-, Ess- und Wohnbereiche der Wohngruppen sollen die baulichen Voraussetzungen dafür bieten, dass die Mahlzeitenzubereitung und andere hauswirtschaftliche Leistungen dezentralisiert unter Beteiligung von Bewohnerinnen und Bewohnern erbracht werden können. Sie sollen in Bezug auf die Gruppengröße ausreichend dimensioniert sein und eine hohe Aufenthaltsqualität aufweisen.
-  Die Wohngruppen müssen störungsfrei erschlossen werden. Erschließungen, die durch andere Wohngruppen führen, sind unzulässig.
-  Die Grundrisse der Wohngruppen sollen nutzungsflexibel gestaltet werden. Sie sollen nicht nur für vollstationäre Pflege sondern auch für eine eventuelle Folgenutzung als Gruppenwohnungen für ambulant unterstützte Wohngruppen geeignet sein.
-  Die baulichen Maßnahmen sind stimmig aus einem Nutzungskonzept abzuleiten.
-  Die Fenster der Wohnschlaf- und Gemeinschaftsräume sollen bodentief ausgeprägt werden.
-  Jeder Wohnschlafraum soll ein eigenes Bad erhalten.
-  Der Anteil der Einzelzimmer darf nicht unter 80 v.H. liegen.
-  Die Größe der kleinteiligen Wohngruppen soll nicht mehr als 12 Plätze betragen.
Für die geförderten Gebäude hat die Förderempfängerin bzw. der Förderempfänger mit einem Energiegutachten nachzuweisen, dass die Anforderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519) in der jeweils geltenden Fassung erfüllt werden.

2.2.4
Ausbau- und Erweiterungsmaßnahmen sind in untergeordnetem Umfang zulässig zur Kompensation von Plätzen, die infolge der Baumaßnahmen entfallen, soweit die Pflegeeinrichtung hierdurch die Gesamtgröße von 80 Plätzen nicht überschreitet.

2.2.5
In Pflegeeinrichtungen mit mehr als 80 Plätzen soll die Platzzahl verringert werden. Pflegeeinrichtungen mit mehr als 100 verbleibenden Plätzen werden nicht gefördert.

2.2.6
Bei der baulichen Umgestaltung soll die Nettogrundfläche von 53 Quadratmetern je Bewohner nicht überschritten werden.

2.2.7
Gefördert werden nur Pflegeeinrichtungen, die in Wohngebiete integriert sind und nicht mehr als vier Vollgeschosse haben. In Innenstädten und Innenstadtrandlagen sind auch Einrichtungen mit bis zu sechs Vollgeschossen förderfähig, wenn sich deren Geschossigkeit aus der umgebenden Bebauung ergibt bzw. sich in diese städtebaulich vertretbar einfügt.

2.2.8
Die Kombination geförderter und nicht geförderter Plätze in einer Baumaßnahme ist zulässig.

2.2.9
Die Vorschriften des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Landespflegerechtes und Sicherung einer unterstützenden Infrastruktur für ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen und deren Angehörige (Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen – APG NRW) vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 625/SGV. NRW. 820) und der Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen und nach § 92 SGB XI (APG DVO NRW) vom 21. Oktober 2014 (SGV. NRW. 820) sowie des WTG und der WTG DVO in den jeweils geltenden Fassungen bleiben unberührt.

2.3
Art und Höhe der Förderung

2.3.1
Die Förderung erfolgt mit Darlehen zur Anteilsfinanzierung der anerkannten förderfähigen Kosten.

2.3.2
Förderfähig sind die Bau- und Baunebenkosten ohne Ausstattung/Einrichtung (gem. DIN 276, Kostengruppe 600) abzüglich pauschal 20 v.H. für allgemeine Instandsetzungsmaßnahmen. Dieser Pauschalabzug entfällt, soweit Pflegewohnplätze im Wege des Ausbaus oder der Erweiterung entstehen.

2.3.3
Es wird ein Förderdarlehen bis zur Höhe von 70.000 Euro pro Pflegewohnplatz gewährt, maximal aber bis zur Höhe der förderfähigen Kosten, soweit diese nicht durch andere Finanzierungsmittel (Eigenmittel, Fremdmittel, andere Fördermittel) gedeckt werden. Für Pflegeeinrichtungen mit insgesamt nicht mehr als 24 Pflegewohnplätzen kann das Förderdarlehen pro Pflegewohnplatz um bis zu 8.500 Euro erhöht werden.

2.3.4
Sofern die geförderten Pflegewohnplätze mit Restvaluten früherer Förderungen aus Wohnungsbauförderungsmitteln (Mitteln der NRW.BANK) belastet sind, darf die Summe dieser Restvaluten und des Förderdarlehens nach Nr. 2.3.3 den Höchstbetrag von 70.000  Euro pro Platz, bei Pflegeeinrichtungen mit nicht mehr als 24 Pflegewohnplätzen 78.500 Euro pro Platz, nicht übersteigen. Maßgeblicher Stichtag für die Berechnung dieser Restvaluten ist der auf die Bewilligung folgende nächste Leistungstermin. Förderdarlehen und Restvaluten werden in einem Gesamtdarlehen zusammengefasst. Über die Summe aus Förderdarlehen und Restvaluten wird ein neuer Darlehensvertrag zu den aktuell gültigen Darlehensbedingungen und Förderkonditionen geschlossen. Der Darlehensanteil, der auf die Restvaluten entfällt, gelangt nicht zur Auszahlung. Er wird nach Erteilung der Förderzusage mit den bestehenden Konten verrechnet.

2.3.5
Neben dem Darlehen nach Nummer 2.3.3 können Zusatzdarlehen gewährt werden:
2.3.5.1
für die Herstellung von Außenanlagen, die an den besonderen Bedürfnissen demenziell Erkrankter ausgerichtet sind (z. B. Sinnesgärten mit besonderen Gestaltungselementen und Schutzvorrichtungen), in Höhe von 75 v.H. der Herstellungskosten, maximal 200 Euro pro Quadratmeter gestalteter Fläche,

2.3.5.2
für den Einbau von Pflegebädern in Höhe von 20.000 Euro pro Pflegebad und

2.3.5.3
für den Einbau eines Aufzugs, der für den Liegendtransport geeignet ist, in Höhe von 3.300 Euro pro Pflegewohnplatz, der durch den Aufzug erschlossen wird, maximal in Höhe von 65.000 Euro pro Liegendaufzug.

2.3.6
Das insgesamt berechnete Darlehen ist auf zwei Nachkommastellen zu runden.

2.4
Darlehensbedingungen

Der Zins für das gewährte Darlehen beträgt für die Dauer der Bindung gem. Nr. 2.5 ab Fertigstellung der Maßnahmen (Bestätigung durch die Bewilligungsbehörde) jährlich 0,5 v.H. Danach wird das Darlehen marktüblich verzinst.
Das Darlehen ist mit jährlich 4 v.H. unter Zuwachs der durch die fortschreitende Tilgung ersparten Zinsen zu tilgen. Dies entspricht der Vorschrift zur linearen Verteilung der Aufwendungen bei Baumaßnahmen im Bestand auf 25 Jahre gem. § 3 Abs. 5 APG DVO NRW. Bei der Umwandlung in Mietwohnraum nach Nr. 2.5.3 wird die Tilgung auf Antrag auf bis zu 1 v.H. p.a. gemindert. Zusätzlich zu den Gebühren für die Verwaltungstätigkeit der Bewilligungsbehörde sind ein einmaliger Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 0,4 v.H. des bewilligten Darlehens und ein laufender Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von jährlich 0,5 v.H. des bewilligten Darlehens zu zahlen. Nach Tilgung des Darlehens um 50 v.H. wird der Verwaltungskostenbeitrag vom halben Darlehensbetrag erhoben.
Zinsen, Tilgungen und Verwaltungskostenbeiträge sind halbjährlich an die NRW.BANK zu entrichten.
Die weiteren Darlehensbedingungen werden in dem zwischen der NRW.BANK und der Darlehensnehmerin bzw. dem Darlehensnehmer nach vorgeschriebenem Muster abzuschließenden Darlehensvertrag festgelegt.

2.5
Wohnkostenentlastung und Zweckbindung

2.5.1
Geförderte Pflegewohnplätze sind für die Dauer von 20 Jahren ausschließlich für Zwecke der vollstationären Pflege zu nutzen. § 13 Satz 1 WFNG NRW findet keine Anwendung. Die Nutzung einzelner Plätze für eingestreute Kurzzeitpflege ist zulässig.

2.5.2
Die mit der Förderung von Pflegewohnplätzen bezweckte Wohnkostenentlastung ist dadurch zu gewährleisten, dass das Verfahren zur Festsetzung der anerkennungsfähigen Aufwendungen gemäß APG DVO NRW eingehalten wird.
Für den Fall, dass die Fördernehmerin bzw. der Fördernehmer die Pflegeeinrichtung nicht selbst betreibt, ist er bzw. sie zu verpflichten,
- die geförderten Pflegewohnplätze für die Dauer der Zweckbindung gem. Nr. 2.5.1 an eine Betreiberin oder einen Betreiber zum Zwecke des Betriebs einer vollstationären Pflegeeinrichtung zu vermieten und
- die Betreiberin oder den Betreiber vertraglich zu verpflichten, die geförderten Pflegewohnplätze während der Dauer der Zweckbindung nur für Zwecke der vollstationären Pflege und eingestreuter Kurzzeitpflege im Sinne des APG NRW zu nutzen und dabei das Verfahren zur Festsetzung der anerkennungsfähigen Aufwendungen gem. APG DVO NRW einzuhalten.

2.5.3
Für den Fall, dass der Betrieb der Pflegeeinrichtung während der Zweckbindung nach Nummer 2.5.1 beendet wird, ist die Förderempfängerin bzw. der Förderempfänger in der Förderzusage zu verpflichten

a) die geförderten Pflegewohnplätze für die Restdauer der Zweckbindung als Mietwohnraum an Personen innerhalb der Einkommensgrenzen des § 13 WFNG NRW zu überlassen,

b) im Mietvertrag höchstens die Miete zu vereinbaren, die im Zeitpunkt der Umwandlung  des Platzes in Mietwohnraum für vergleichbaren, nach WFNG NRW geförderten  Mietwohnraum zulässig ist. Diese Miete entspricht der höchstzulässigen  Miete einer  für Begünstigte der Einkommensgruppe A im Jahr der Förderung der Pflegewohnplätze nach den Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB, SMBl. NRW. 2370) geförderten Mietwohnung (im Jahr der Erteilung der Förderzusage  zulässige Anfangsmiete zuzüglich zulässiger Mietsteigerungen),

c) die Umwandlung der Pflegewohnplätze in Mietwohnraum der für die Erfassung und Kontrolle zuständigen Stelle zu melden.

2.6
Weitere zu beachtende Vorschriften

2.6.1
Die Bewilligungsbehörden legen die eingegangenen und vorgeprüften Anträge dem für das Wohnungswesen zuständigen Ministerium mit einer Stellungnahme zur Beratung und Zustimmung vor. Diese ist herbeizuführen, bevor die abschließende Abstimmung durch die Träger mit den überörtlichen Trägern der Sozialhilfe und den WTG-Behörden erfolgt. Den Anträgen sind die Pläne und das Nutzungskonzept und ein Prüfvermerk beizufügen.

2.6.2
Nach der Beratung gem. Nummer. 2.6.1 und gegebenenfalls erforderlicher Antragsänderungen sowie Bestätigung der Abstimmung gem. Nummer. 2.2.9 Satz 2 fordern die Bewilligungsbehörden die Fördermittel beim für das Wohnungswesen zuständigen Ministerium projektbezogen an.

2.6.3
Im Übrigen sind die allgemeinen Bestimmungen und Verfahrensregelungen gemäß der Anlage zu beachten.

3
Wohnungswirtschaftliche Maßnahmen des Stadtumbaus bei hochverdichteten Wohnungsbeständen der 1960er und 1970er Jahre in Verbindung mit integrierten Bewirtschaftungskonzepten

3.1
Rechtsgrundlagen und Förderzweck

Zur dauerhaften Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse von Wohnungsbeständen in hochverdichteten Großsiedlungen, Wohnanlagen oder in hochgeschossigen Wohngebäuden der 1960er und 1970er Jahre mit besonderen Problemen gewährt das Land aus Mitteln der NRW. BANK Darlehen nach Maßgabe
-  von Nr. 3 dieser Richtlinien in Verbindung mit
-  dem Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 772) in der jeweils geltenden Fassung,
in der jeweils geltenden Fassung.

3.2
Förderfähige Maßnahmen und Fördervoraussetzungen

3.2.1
Förderfähig sind nachfolgende Maßnahmen in hochverdichteten Wohnanlagen der 1960er und 1970er Jahre, wenn sie in Kombination mit nach Nr. 5 dieser Richtlinien geförderten Maßnahmen durchgeführt werden. Sie können ergänzend mit Maßnahmen nach Nr. 1 dieser Richtlinien kombiniert werden.

3.2.2
Förderfähig sind folgende baulichen Maßnahmen:

- Neugestaltung der Eingangsbereiche (z.B. Um- und Anbau, Einbau von Portierslogen) in hochgeschossigen oder hochverdichteten Gebäudeformen,
- Umbau von Räumen oder Wohnungen im Erdgeschoss zu Abstellräumen und/oder Gemeinschaftsräumen, Neuordnung der Müllbeseitigungsanlagen,
- Verbesserung der inneren Erschließung (z.B. Durchtrennung langer Erschließungsflure und (Neu-)Erschließung der geteilten Geschosse durch ein zusätzliches Treppenhaus, Umbau von Kellergeschossen zur Beseitigung von Angsträumen und schlecht einsehbaren Bereichen),
- Einbau von zusätzlichen Aufzuganlagen, Modernisierung technisch veralteter Aufzuganlagen (ohne Instandsetzung),
- Einbau und Modernisierung von Sprechanlagen, Einbau von Überwachungsanlagen und/oder Notrufsystemen,
- Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfelds auf privaten Grundstücken gem. Nr. 5.2.3 i) und j).

Zur Umstrukturierung von Wohnanlagen kann das für das Wohnungswesen zuständige Ministerium im Einzelfall der Förderung weiterer baulicher Maßnahmen zustimmen.

3.2.3
Die Förderung setzt voraus, dass die beantragten Maßnahmen auf der Basis eines kommunalen wohnungspolitischen Handlungskonzepts entwickelt worden sind und für die Dauer der Bindungen ein integriertes Bewirtschaftungskonzept durchgeführt wird, über das die Bewilligungsbehörde, der Investor und das für das Wohnungswesen zuständige Ministerium Einvernehmen herstellen. Das Konzept ist dem Antrag beizufügen und muss Aussagen zu folgenden Eckpunkten enthalten:
a) Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und sozialen Kontrolle (z.B. Einsatz von Portiersdiensten, von verstärkten Hausmeisterdiensten und/oder Überwachungsanlagen). Organisation und Finanzierung dieser Maßnahmen. Diese sind spätestens ab Fertigstellung der Baumaßnahmen zu beginnen und für die Dauer der Laufzeit der Darlehen zu organisieren.
b) Auswirkungen der baulichen Maßnahmen auf die Mietentwicklung: Kaltmieten vor und nach Durchführung der Maßnahmen, Angaben zur aktuellen Vergleichsmiete.
c) Betriebskosten vor und nach Durchführung der Maßnahmen. Angaben zu geplanten Betriebskostensenkungen (Müllentsorgung, Energiekosten u.a.).
d) Belegungskonzept.
e) Information und Beteiligung der Mieter.
f) Zusätzliche Angaben zur zukünftigen Weiterentwicklung der Siedlung bzw. Wohnanlage.

3.3
Art und Höhe der Förderung

3.3.1
Die Förderung erfolgt mit Darlehen zur Anteilsfinanzierung der anerkannten förderfähigen Bau- und Baunebenkosten.

3.3.2
Das Darlehen beträgt bis zu 10.000 Euro pro Wohnung, höchstens jedoch 80 v. H. der anerkannten förderfähigen Bau- und Baunebenkosten.

3.3.3
Wird das private Wohnumfeld verbessert, können Maßnahmen nach Nummer 5.2.3 i) und j) gefördert werden. Daneben dürfen keine Zuschüsse aus Städtebaufördermitteln in Anspruch genommen werden.

3.3.4
Das nach den Nummern 3.3.2 bis 3.3.3 berechnete Darlehen ist auf zwei Nachkommastellen zu runden.

3.4
Darlehensbedingungen

Der Zins für das gewährte Darlehen beträgt für einen Zeitraum von wahlweise 15, 20 oder 25 Jahren nach Fertigstellung der Maßnahmen (Bestätigung durch die Bewilligungsbehörde) jährlich 0,5 v.H. Danach wird das Darlehen marktüblich verzinst.
Das Darlehen ist jährlich mit 2 v.H. - unter Zuwachs der durch die fortschreitende Tilgung ersparten Zinsen - zu tilgen.
Zusätzlich zu den Gebühren für die Verwaltungstätigkeit der Bewilligungsbehörde sind ein einmaliger Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 0,4 v.H. des bewilligten Darlehens und ein laufender Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von jährlich 0,5 v.H. des bewilligten Darlehens zu zahlen. Nach Tilgung des Darlehens um 50 v.H. wird der Verwaltungskostenbeitrag vom halben Darlehensbetrag erhoben.
Zinsen, Tilgungen und Verwaltungskostenbeiträge sind halbjährlich an die NRW.BANK zu entrichten.
Die weiteren Darlehensbedingungen werden in dem zwischen der NRW.BANK und dem Darlehensnehmer nach vorgeschriebenem Muster abzuschließenden Vertrag festgelegt.

3.5
Miete

In preisgebundenem Wohnraum sind zur Berechnung der preisrechtlich zulässigen Mieterhöhung und Miete nach Modernisierung die Vorgaben gem. Nr. 5.5.1 dieser Richtlinien einzuhalten. In nicht preisgebundenem Wohnraum sind zur Berechnung der Mieterhöhung und Miete nach Modernisierung die Vorgaben gem. Nr. 5.5.2 dieser Richtlinien einzuhalten.

3.6
Weitere zu beachtende Vorschriften

Für Vorhaben, die die Fördervoraussetzungen erfüllen, fordern die Bewilligungsbehörden projektbezogen die Fördermittel beim für das Wohnungswesen zuständigen Ministerium an. Der Anforderung ist eine Darstellung der zu fördernden Maßnahmen und das Bewirtschaftungskonzept mit einem Prüfvermerk beizufügen. Die Einhaltung des Bewirtschaftungskonzeptes nach Nr. 3.2.3 ist darlehensrechtlich zu sichern.
Im Übrigen sind die allgemeinen Bestimmungen und Verfahrensregelungen gemäß der Anlage zu beachten.

4
Erneuerung von selbst genutzten denkmalgeschützten, denkmalwerten und/oder städtebaulich und baukulturell erhaltenswerten Wohngebäuden

4.1
Rechtsgrundlagen und Förderzweck

Zur Stärkung der städtebaulichen Funktion von Wohnquartieren, Wohnsiedlungen und Wohngebäuden von besonderem städtebaulichem Wert und zum Erhalt des gebauten historischen Erbes in Nordrhein-Westfalen werden bauliche Maßnahmen in und an Wohngebäuden gefördert, die vom Eigentümer oder der Eigentümerin selbst zu Wohnzwecken genutzt werden.

Förderzweck sind der Erhalt und die Modernisierung des denkmalgeschützten oder denkmalwerten und/ oder städtebaulich und baukulturell erhaltenswerten Wohngebäudes und des privaten Wohnumfelds. In einem gemischt genutzten Wohngebäude können auch gewerbliche Räume von untergeordnetem Anteil sowie der übrige Wohnraum mit gefördert werden.

Zu diesem Zweck gewährt das Land Darlehen aus Mitteln der NRW.BANK nach Maßgabe

- von Nr. 4 dieser Richtlinien in Verbindung mit

- dem Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 772) in der jeweils geltenden Fassung.

4.2
Förderfähige Maßnahmen und Fördervoraussetzungen

4.2.1
Förderfähige Maßnahmen

Gefördert werden alle baulichen Maßnahmen zur Modernisierung und Instandsetzung, die nach Art und Umfang zur Erhaltung, Nutzung und Modernisierung des Wohngebäudes und des privaten Wohnumfelds geeignet sind. Die Maßnahmen sind mit der Unteren Denkmalbehörde und/ oder dem Planungsamt der Kommune abzustimmen. Die Abstimmung ist dem Förderantrag beizufügen. Bei baulichen Maßnahmen zur Einsparung von Energie sind grundsätzlich die energetischen Anforderungen nach der Energieeinsparverordnung (EnEV) vom 24. Juli 2007 (BGBI. I S. 1519) in der jeweils geltenden Fassung ggf. mit Sonderregelungen gem. § 24 EnEV für Denkmäler einzuhalten.

4.2.2
Fördervoraussetzungen

Die Förderung setzt voraus, dass

1. es sich bei dem geförderten Objekt um ein/e selbst genutzte/s Eigenheim/Eigentumswohnung oder ein Mehrfamilienhaus handelt, in dem mindestens eine Wohnung durch den Eigentümer/die Eigentümerin selbst bewohnt wird. Eine teilweise gewerbliche Nutzung ist zulässig, sofern diese der Wohnnutzung untergeordnet (nach Quadratmetern) ist und

2. das Wohngebäude gemäß Stellungnahme der Unteren Denkmalbehörde und/ oder des örtlichen Planungsamts denkmalgeschützt ist oder von besonderem städtebaulichen Wert und als besonders erhaltenswerte Bausubstanz gewertet wird und

3. bei denkmalgeschützten Wohngebäuden gem. § 3 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz – DSchG) die Erlaubnis der geplanten Maßnahmen gem. § 9 DSchG vorliegt und

4. bei denkmalgeschützten Wohngebäuden die geplanten Maßnahmen voraussichtlich innerhalb der Geltungsdauer der Erlaubnis (§ 26 Abs. 2 DSchG) abgeschlossen werden können.

Eine besonders erhaltenswerte Bausubstanz liegt vor, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: Das Wohngebäude

a) ist durch die Kommune durch Satzung, öffentliche Listung oder im Rahmen eines beschlossenen integrierten Stadtentwicklungskonzepts oder Quartierskonzepts ausdrücklich als sonstige erhaltenswerte Bausubstanz ausgewiesen

b) ist Teil eines durch Satzung gem. § 5 DSchG geschützten Denkmalbereichs

c) befindet sich in einem Gebiet mit einer Erhaltungssatzung gem. § 172 Abs. 1 Nr. 1 BauGB

d) befindet sich in einem Sanierungsgebiet gem. § 142 BauGB, zu dessen besonderen Sanierungszielen die Erhaltung der baukulturell wertvollen Bausubstanz gehört (§ 136 Abs. 4 BauGB)

e) ist auf sonstige Weise durch örtliche Bauvorschriften (z. B. Gestaltungssatzung, Altstadtsatzung, Satzung zum Erhalt des Stadtbilds oder entsprechender Festsetzungen örtlicher Bauvorschriften im Bebauungsplan) auf Basis der Landesbauordnung geschützt

f) befindet sich in einem Gebiet der Liste „Stadtkerne und Stadtbereiche mit besonderer Denkmalbedeutung“ der Vereinigung der Landesdenkmalpflege oder ist anerkannter historischer Stadt- und Ortskern der Arbeitsgemeinschaft Historische Stadt- und Ortskerne in NRW (eingetragen in die Liste der historischen Stadt- und Ortskerne NRW)

g) ist wegen seines Baualters, seiner besonderen städtebaulichen Lage oder wegen seiner spezifischen Materialität, Gestalt, Bauweise und seines architektonischen Erscheinungsbilds als Teil regionaler Bautradition ortsbild- oder landschaftsprägend.

4.3
Art und Höhe der Förderung

Die Förderung erfolgt mit Darlehen zur Anteilsfinanzierung der anerkannten förderfähigen Bau- und Baunebenkosten. Der Darlehenshöchstbetrag ist

a) für Objekte mit ein oder zwei Einheiten auf 85 v. H. der anerkannten förderfähigen Bau- und Baunebenkosten, höchstens jedoch auf einmalig 80.000 Euro begrenzt,

b) für Objekte mit drei oder mehr Einheiten auf 80 v.H. der anerkannten förderfähigen Bau- und Baunebenkosten, höchstens jedoch auf einmalig 300.000 Euro für das gesamte Gebäude begrenzt.

Das insgesamt berechnete Darlehen ist auf zwei Nachkommastellen zu runden. Darlehensbeträge unter 2.500 Euro (Bagatellgrenze) werden nicht bewilligt. Eine wiederholte Förderung ist nicht zulässig.

4.4
Darlehensbedingungen

Der Zins für das gewährte Darlehen beträgt für einen Zeitraum von 10 Jahren nach Fertigstellung der Maßnahmen (Bestätigung durch die Bewilligungsbehörde) jährlich 0,5 v. H. Danach wird das Darlehen marktüblich verzinst. Das Darlehen ist jährlich mit 4 v. H. – unter Zuwachs der durch die fortschreitende Tilgung ersparten Zinsen – zu tilgen.

Zusätzlich zu den Gebühren für die Verwaltungstätigkeit der Bewilligungsbehörde sind ein einmaliger Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 0,4 v. H. des bewilligten Darlehens und ein laufender Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von jährlich 0,5 v. H. des bewilligten Darlehens zu zahlen. Nach Tilgung des Darlehens um 50 v. H. wird der Verwaltungskostenbeitrag vom halben Darlehensbetrag erhoben.

Zinsen, Tilgungen und Verwaltungskostenbeiträge sind halbjährlich an die NRW.BANK zu entrichten.

Die weiteren Darlehensbedingungen werden in dem zwischen der NRW.BANK und dem Darlehensnehmer nach vorgeschriebenem Muster abzuschließenden Vertrag festgelegt.

4.5
Weitere zu beachtende Vorschriften

Eine Umnutzung des geförderten Wohnraums zu anderen als Wohnzwecken oder ein Abriss ist während der Laufzeit des Darlehens nur mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde zulässig. Einer Umnutzung oder einem Abriss kann von der Bewilligungsbehörde auf Antrag zugestimmt werden, sofern das Darlehen vorzeitig zurückgezahlt worden ist.

Im Übrigen sind die allgemeinen Bestimmungen und Verfahrensregelungen gemäß der Anlage zu beachten. Die Kombination einer Förderung nach Nr. 4 mit dem Förderprogramm NRW.BANK. Baudenkmäler ist nicht zulässig.

5
Bauliche Maßnahmen zur Modernisierung im Wohnungsbestand (Verbesserung der Energieeffizienz, Verbesserung Einbruchschutz und Wohnumfeld)

5.1
Rechtsgrundlagen und Förderzweck

Zur Modernisierung des Wohnungsbestands (Verbesserung der Energieeffizienz, Verbesserung des Einbruchschutzes und des Wohnumfelds) gewährt das Land aus Mitteln der NRW.BANK Darlehen nach Maßgabe

- der Nummer 5 dieser Richtlinien in Verbindung mit

- dem Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 772) in der jeweils geltenden Fassung.

in der jeweils geltenden Fassung.

5.2
Förderfähige Maßnahmen und Fördervoraussetzungen

5.2.1
Gefördert werden bauliche Maßnahmen (Modernisierung), die zur nachhaltigen Verbesserung der Energieeffizienz und damit zu einer Senkung der Nebenkosten im Sozialwohnungsbestand sowie zu einer verstärkten CO2-Einsparung beitragen. Außerdem werden Maßnahmen zur Verbesserung des Einbruchschutzes und zur Verbesserung des Wohnumfelds gefördert.

5.2.2
Förderfähig sind bauliche Maßnahmen in Miet- und Genossenschaftswohnungen sowie in Eigenheimen und Eigentumswohnungen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung vom Eigentümer oder von seinen Angehörigen (§ 29 Nummer 1 Satz 2 WFNG NRW) genutzt werden oder zu deren Nutzung bestimmt sind (selbst genutztes Wohneigentum).

Fördervoraussetzung ist, dass

a) der Bauantrag für das Gebäude vor dem 1. Februar 2002 gestellt oder die Bauanzeige getätigt wurde. Dies gilt nicht bei der Erneuerung von Heizungs- und Warmwasseranlagen mit Einsatz erneuerbarer Energien sowie bei Maßnahmen zur Verbesserung des Einbruchschutzes und des Wohnumfelds.

b) bei selbst genutztem Wohneigentum das anrechenbare Einkommen des den Wohnraum nutzenden Haushalts (Haushalt des Eigentümers oder der Angehörigen) die Einkommensgrenzen des § 13 Absatz 1 WFNG NRW in der jeweils geltenden Fassung nicht übersteigt. Die Einhaltung von Einkommensgrenzen ist nicht erforderlich in den Stadterneuerungsgebieten, die als Städtische Problemgebiete zur Förderung in die Programme Soziale Stadt oder Stadtumbau West aufgenommen wurden.

c) sich der Wohnraum in einem Wohngebäude mit nicht mehr als fünf Vollgeschossen befindet und

d) bei der Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz ein Energiegutachten oder der Energieausweis über den berechneten Energiebedarf des Gebäudes gem. § 16 Anlage 6 in Verbindung mit den Modernisierungsempfehlungen gem. § 20 Energieeinsparverordnung (EnEV) vom 24. Juli 2007 (BGBl. S. 1519) in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird.

In Innenstädten und Innenstadtrandlagen sind auch Wohnungen in Wohngebäuden mit bis zu sechs Vollgeschossen förderfähig, wenn sich deren Geschossigkeit aus der umgebenden Bebauung ergibt bzw. sich in diese städtebaulich einfügt.

5.2.3
Folgende Maßnahmen sind förderfähig:

a) Wärmedämmung der Außenwände

b) Wärmedämmung der Kellerdecke und der erdberührten Außenflächen beheizter Räume oder der untersten Geschossdecke

c) Wärmedämmung des Daches oder der obersten Geschossdecke

d) Einbau von Fenstern und Fenstertüren, Dachflächenfenstern und Außentüren

e) Maßnahmen zur energieeffizienten Verbesserung bzw. zum erstmaligen Einbau von Heizungs- und Warmwasseranlagen auf der Basis von Brennwerttechnologie, Kraft-Wärme-Kopplung oder Nah-/Fernwärme sowie erneuerbaren Energien

f) Einbau von Lüftungsanlagen

g) Anbau eines barrierefreien Freisitzes (Balkon, Terrasse, Loggia)

h) Einbau von Sicherheitstechnik zum Schutz gegen Einbruch und zur Verbesserung der Sicherheit am und im Gebäude (s. auch Nr. 1.2.1 m))

i) Verbesserung oder Neugestaltung des Wohnumfelds (z.B. Quartiersplätze, Spielplätze, Bolzplätze, Bewegungsfelder) für Mietwohnungen auf dem Baugrundstück

j) Verbesserung oder Schaffung von alternativen barrierefrei erreichbaren Nahmobilitätsangeboten für die Hausgemeinschaft (Mietwohnungen) auf dem Baugrundstück (z.B. Abstellanlagen für (Lasten-)Fahrräder, Rollatoren, Kinderwagen).

Instandsetzungsmaßnahmen, die durch die geförderten Maßnahmen verursacht werden, und Nachweise bzw. Energiegutachten, die im Zusammenhang mit den geförderten Maßnahmen stehen, sind ebenfalls förderfähig. Bei selbst genutztem Wohneigentum sind auch Ausbau und Erweiterung des vorhandenen Wohnraums (Wohnflächenerweiterung) im Zusammenhang mit der Dämmung der Außenwände und/oder des Daches sowie Maßnahmen zum Schutz gegen Einbruch und zur Verbesserung der Sicherheit am und im Gebäude im Zusammenhang mit allen Maßnahmen gem. Nr. 5.2.3 (s. auch Nr. 1.2.1 Buchstabe m) förderfähig. Nicht förderfähig sind Nachtstromspeicherheizungen sowie andere mit Direktstrom betriebene Heizungssysteme und hydraulisch gesteuerte Durchlauferhitzer. Die Baumaßnahmen sind durch ein Fachunternehmen des Bauhandwerks durchzuführen.

5.2.4
Die gem. Nr. 5.2.3 a) bis f) geförderten Maßnahmen müssen die Anforderungen der EnEV in der jeweils geltenden Fassung erfüllen. Vorrangig sollen Maßnahmen gefördert werden, die der Sachverständige im gem. Nr. 5.2.2 d) vorzulegenden Energieausweis empfohlen hat. Werden Maßnahmen nach Nr. 5.2.3.a) gefördert, sollen möglichst alle Außenwände gedämmt werden, die nicht mindestens den Anforderungen der Wärmeschutzverordnung vom 16.08.1994 (BGl I S.2121) (WSV 1995) entsprechen. Werden Maßnahmen nach Nr. 5.2.3 d) gefördert, sollen möglichst alle Fenster und Fenstertüren, Dachflächenfenster und Außentüren ausgetauscht werden. Entsprechen einzelne Fenster und Türen bereits den Anforderungen der WSV 1995, können diese anerkannt werden. Geförderte, neu eingebaute und ausgetauschte Fenster und Fenstertüren müssen einem Uw-Wert für das gesamte Fenster inkl. Rahmen von max. 1,0 W / (m2•K) entsprechen.

Werden Maßnahmen nach Nr. 5.2.3 e) unter Einsatz erneuerbarer Energien durchgeführt, sollen die technischen Anforderungen der Anlage I-V des Gesetzes zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz– EEGWärmeG) vom 7. August 2008, BGBl. I 2008 S. 1658 in der jeweils geltenden Fassung angestrebt werden.

Bei einer Fenster- oder Fenstertürerneuerung im Geschosswohnungsbau muss der U-Wert der Außenwand und/oder des Daches kleiner als der Uw-Wert der neuen eingebauten Fenster  und Fenstertüren sein. Damit soll das Risiko des Tauwasserausfalls im Bereich der Außenwände bzw. des Daches weitestgehend ausgeschlossen werden. Diese Mindestanforderung darf im Einzelfall gleichwertig durch weitere Maßnahmen, die die Tauwasserbildung an den Bauteilen ausschließen, erfüllt werden. Die Einhaltung der Mindestanforderungen mit gleichwertigen Maßnahmen ist nachzuweisen. Diese Mindestanforderungen gelten ebenso für die Erneuerung von Hauseingangstüren.

5.2.5
Der Nachweis über die Einhaltung der Anforderungen gem. Nr. 5.2.4 erfolgt durch Sachverständige, die nach § 21 EnEV zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigt sind. Bei den nach Nr. 5.2.3 geförderten Maßnahmen kann der Nachweis der den Vorgaben der EnEV entsprechenden Ausführung auch durch eine Unternehmererklärung gem. § 26a EnEV erbracht werden. Diese ist in der Form der Anlage 2 und/ oder 3 der Verordnung zur Umsetzung der Energieeinsparverordnung (EnEV-UVO) in der jeweils geltenden Fassung (GV. NRW. S. 553) (GV. NRW. S. 633/SGV. NRW. 75) vorzulegen.

5.3
Art und Höhe der Förderung

5.3.1
Die Förderung erfolgt mit Darlehen zur Anteilsförderung der anerkannten förderfähigen Bau- und Baunebenkosten.

5.3.2
Das Darlehen beträgt bis zu 40.000 Euro pro Wohnung, höchstens jedoch 80 v. H. der anerkannten förderfähigen Bau- und Baunebenkosten in Mietwohnungen und 85 v. H. in selbst genutztem Wohneigentum. Es erhöht sich ggf. bei der Kombination mit Maßnahmen nach Nummer 1 und/ oder Nummer 3 um die jeweils zulässigen Darlehen.

5.3.3
Fallen bei der energetischen Sanierung von denkmalgeschützten, denkmalwerten oder städtebaulich und baukulturell erhaltenswerten Gebäuden denkmal- oder städtebaulich bedingte Mehrkosten an, so kann das Darlehen nach Nr. 5.3.2 Satz 1 oder 2 um max. 25.000 Euro pro Wohnung erhöht werden. Damit können auch die denkmal- oder städtebaulich bedingten Mehrkosten bei der Reduzierung von Barrieren berücksichtigt werden.

5.3.4
Werden Maßnahmen nach Nummer 5.2.3 i) durchgeführt, erhöht sich die Darlehenshöchstgrenze gem. Nr. 5.3.2 um 2.000 Euro pro geförderter Mietwohnung.

5.3.5
Werden Maßnahmen nach Nummer 5.2.3 j) durchgeführt, erhöht sich die Darlehenshöchstgrenze gem. Nr. 5.3.2 um 3.000 Euro pro geförderter Mietwohnung.

5.3.6
Das insgesamt berechnete Darlehen ist auf zwei Nachkommastellen zu runden. Darlehensbeträge unter 1.500 Euro (Bagatellgrenze) werden nicht bewilligt.

5.4
Darlehensbedingungen

Der Zins für das gewährte Darlehen beträgt für die Dauer der gem. Nummer 5.5 festgelegten Sozialbindungen wahlweise 15, 20 oder 25 Jahre nach Fertigstellung der Maßnahmen (Bestätigung durch die Bewilligungsbehörde) jährlich 0,5 v. H. Danach wird das Darlehen marktüblich verzinst. Das Darlehen ist jährlich mit 2 v. H. - unter Zuwachs der durch die fortschreitende Tilgung ersparten Zinsen - zu tilgen. Zusätzlich zu den Gebühren für die Verwaltungstätigkeit der Bewilligungsbehörde sind ein einmaliger Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 0,4 v. H. des bewilligten Darlehens und ein laufender Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von jährlich 0,5 v. H. des bewilligten Darlehens zu zahlen. Nach Tilgung des Darlehens um 50 v. H. wird der Verwaltungskostenbeitrag vom halben Darlehensbetrag erhoben. Für das Darlehen nach Nr. 5.3.2 und 5.3.3 kann auf Antrag ein anteiliger Tilgungsnachlass (Teilschulderlass) in Höhe von 20 v. H. des nach Prüfung des Kostennachweises anerkannten Darlehens gewährt werden. Werden Maßnahmen nach Nr. 1, 3 und Nr. 5 kombiniert, so kann der anteilige Tilgungsnachlass für das anerkannte Gesamtdarlehen gewährt werden. Der Tilgungsnachlass wird bei Leistungsbeginn vom gewährten Darlehen abgesetzt. Die festgelegten Zins- und Tilgungsleistungen sowie der laufende Verwaltungskostenbeitrag von 0,5 v. H. werden vom reduzierten Darlehen erhoben. Der Antrag auf Gewährung eines Tilgungsnachlasses ist zusammen mit dem Antrag auf Gewährung des Darlehens zu stellen.
Zinsen, Tilgungen und Verwaltungskostenbeiträge sind halbjährlich an die NRW.BANK zu entrichten.

Die weiteren Darlehensbedingungen werden in dem zwischen der NRW.BANK und dem Darlehensnehmer nach vorgeschriebenem Muster abzuschließenden Vertrag festgelegt.

5.5
Miete, Belegungsbindung und Mieterinformation

Für die Dauer der Zinsverbilligung - auf Antrag der Förderempfängerin bzw. des Förderempfängers wahlweise 15, 20 oder 25 Jahre nach Fertigstellung der Modernisierung - ist diese bzw. dieser in der Förderzusage zu verpflichten, die folgenden Mieterhöhungsregelungen und Mietobergrenzen sowie Belegungsbindungen einzuhalten und Informationspflichten zu erfüllen:

5.5.1
Bei preisgebundenem Wohnraum sind zur Ermittlung der Miete nach Fertigstellung der Modernisierung gem. §§ 1 und 44 Absatz 1 Nummer 3 WFNG NRW die Vorschriften zur Berechnung der preisrechtlich zulässigen Mieterhöhung gem. §§ 8 bis 11 des Wohnungsbindungsgesetzes (WoBindG, BGBl. I 2001 S. 2404), der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV, BGBl. I 1990 S. 2178) und der Neubaumietenverordnung 1970 (NMV 1970, BGBl. I 1990 S. 2204) in den jeweils geltenden Fassungen zu beachten. Zur Ermittlung der Miete kann der Runderlass des MBWSV zu „Miete im öffentlich geförderten Wohnungsbau, II. BV, Heizkostenersparnis, Nachweis der Energieeinsparung bei Modernisierung (§ 11 Abs. 6, 7 II. BV; VV-II.BV Nr. 6.44 Ziff. 1)“ vom 24. Juli 2012 (VIII.5-6422.3-432/12) herangezogen werden. Sie ist erforderlichenfalls durch eine Auflage oder Bedingung entsprechend den Regelungen der Nummer 6.43 VV-II.BV zu begrenzen. Nach Ende der Preisbindung gelten die Regelungen für nicht preisgebundenen Wohnraum entsprechend Nummer 5.5.2 und 5.5.3.

5.5.2
Werden die Baumaßnahmen in nicht preisgebundenem Wohnraum durchgeführt, so sind folgende Regelungen zu beachten:

Die Miete nach Modernisierung setzt sich zusammen aus der zuletzt vereinbarten Kaltmiete vor Modernisierung und dem Erhöhungsbetrag nach § 559 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) mit folgenden Mietobergrenzen nach Modernisierung pro Quadratmeter Wohnfläche und Monat

                  - in Gemeinden mit Mietniveau 1:   4,25 Euro

                  - in Gemeinden mit Mietniveau 2:   4,65 Euro

                  - in Gemeinden mit Mietniveau 3:   5,25 Euro

                  - in Gemeinden mit Mietniveau 4:   5,75 Euro.

Für Mietwohnungen in den Städten Bonn, Köln, Düsseldorf und Münster (Mietniveau 4) beträgt die Mietobergrenze pro Quadratmeter Wohnfläche und Monat 6,25 Euro.

Die Mietobergrenze nach Satz 2 darf um das Einfache der errechneten Energiekosteneinsparung zum Zeitpunkt der Förderzusage überschritten werden.

Werden Heizungs- und Warmwasseranlagen im Wege von eigenständig gewerblicher Lieferung von Wärme modernisiert oder erstmalig eingebaut, so ist die zulässige Mietobergrenze nach Satz 2 pauschal um 0,20 Euro pro qm Wohnfläche und Monat niedriger.

Die Zuordnung der Gemeinden zu den Mietniveaus ergibt sich aus der Tabelle 1 im Anhang der Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB, SMBl. NRW. 2370) in der jeweils geltenden Fassung.

5.5.3
Eine Erhöhung der Miete während der in der Förderzusage festgelegten Zinsverbilligungsdauer von 15 oder 20 Jahren ist im Rahmen des § 558 BGB (Vergleichsmiete) zulässig, wenn die in der Förderzusage festgelegte Miete zuzüglich einer Erhöhung um 1,5 v. H. für jedes Jahr bezogen auf die Miete nach Modernisierung nicht überschritten wird.

Eine Erhöhung der Miete im Rahmen des § 559 BGB (Mieterhöhung aufgrund weiterer Modernisierung) während eines Zeitraums von fünf Jahren ab Beginn der Fertigstellung ist nur zulässig, soweit dadurch die Mietobergrenzen nach den Sätzen 1 bis 5 in Nummer 5.5.2 und Satz 1 Nummer 5.5.3 nicht überschritten werden.

5.5.4
Für die Dauer der in der Förderzusage festgelegten Zinsverbilligung darf die geförderte Wohnung bei Neuvermietung nach Förderzusage nur Personen mit einem gültigen Wohnberechtigungsschein gem. § 18 WFNG NRW vermietet werden. Diese Belegungsbindung gilt nicht in den Stadterneuerungsgebieten, die als „Städtische Problemgebiete“ zur Förderung in die Programme Soziale Stadt oder Stadtumbau West aufgenommen wurden.

5.5.5

In der Förderzusage ist die Belegungsbindung für begünstigte Haushalte als allgemeines Belegungsrecht gem. § 29 Nummer 6 Satz 1 WFNG NRW zugunsten der nach § 3 Absatz 2 WFNG NRW zuständigen Stellen festzulegen. Das Freiwerden einer geförderten Wohnung ist der zuständigen Stelle anzuzeigen.

5.5.6
Werden Maßnahmen im selbstgenutztem Wohneigentum gefördert, darf das Förderobjekt für die Dauer der in der Förderzusage festgelegten Zinsverbilligung nur zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Die Überlassung des Förderobjekts an Dritte ist der NRW.BANK unverzüglich mitzuteilen. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, wenn weniger als die Hälfte der Wohn- und Nutzfläche des Wohneigentums anderen, insbesondere gewerblichen Zwecken dient.

5.5.7
Bei Maßnahmen in Mietwohnungen sind die Mieterinnen und Mieter im Rahmen der Ankündigungspflichten der Vermieterin oder des Vermieters gem. § 555c BGB über die Inanspruchnahme von Wohnraumfördermitteln des Landes sowie über die zulässigen Mieterhöhungen und Mietobergrenzen nach Modernisierung zu informieren. Bei Neuvermietungen während des in der Förderzusage festgelegten Bindungszeitraums sind auch die neuen Mieter über die Inanspruchnahme von Wohnraumfördermitteln des Landes sowie über die Mietobergrenzen nach Modernisierung und die zulässigen Mieterhöhungen gem. Förderzusage zu informieren.

5.6
Weitere zu beachtende Vorschriften

Im Übrigen sind die allgemeinen Bestimmungen und Verfahrensregelungen gemäß der Anlage zu beachten.

6
Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten am 19. Januar 2017 in Kraft.

MBl. NRW. 2006 S. 156, geändert durch RdErl. v. 1.2.2007 (MBl. NRW. 2007 S. 130), 3.9.2007 (MBl. NRW. 2007 S. 622), 17.1.2008 (MBl. NRW. 2008 S. 46), 5.2.2009 (MBl. NRW. 2009 S. 95), 28.1.2010 (MBl. NRW. 2010 S. 132), 27.1.2011 (MBl. NRW. 2011 S. 76), 19.1.2012 (MBl. NRW. 2012 S. 153), 21.2.2013 (MBl. NRW. 2013 S. 122), 1.10.2013 (MBl. NRW. 2013 S. 486), 23.1.2014 (MBl. NRW. 2014 S. 109), 22.1.2015 (MBl. NRW. 2015 S. 118), 19.1.2017 (MBl. NRW. 2017 S. 83).


Anlagen: