Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Grunderwerbsteuerbefreiung für den Wohnungsbau Bescheinigungsverfahren RdErl. d. Innenministers v. 20. 10. 1973 — VI C 2 — 4.412.2 — 2445/73 1)

 

Historisch:

Grunderwerbsteuerbefreiung für den Wohnungsbau Bescheinigungsverfahren RdErl. d. Innenministers v. 20. 10. 1973 — VI C 2 — 4.412.2 — 2445/73 1)

131. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 15. 4.1979 = MBL NW. Nr. 25 einschl.) 20. 10. 73 (1)

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Grunderwerbsteuerbefreiung für den Wohnungsbau
Bescheinigungsverfahren

RdErl. d. Innenministers v. 20. 10. 1973 — VI C 2 — 4.412.2 — 2445/73 1)

Für die Erteilung von Bescheinigungen nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes über Grunderwerbsteuerbefreiung für den Wohnungsbau (GrEStWoBauG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1970 (GV. NW. S. 620), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juli 1977 (BGB1.1 S. 1213), - SGV. NW. 611 - wird im Einvernehmen mit dem Finanzminister bestimmt:

1. Antragstellung

Anträge auf Erteilung der Bescheinigung nach § 2 Abs. 2 über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Grunderwerbsteuerbefreiung für die in § l Nrn. l bis 4 aufgeführten Erwerbsfälle sind von dem Grundstückserwerber nach Bezugsfertigstellung des Gebäudes nach dem Muster der Anlage l bei der für den Anlage l Bauort zuständigen Gemeinde einzureichen. ^

2. Erteilung der Bescheinigung

2.1 Aufgaben der bescheinigenden Stellen

Die bescheinigende Stelle stellt fest, ob die anrechenbare Grundfläche (Wohn- und Nutzfläche) aller neu geschaffenen Räume des fertiggestellten Gebäudes zu mehr als 662/j v. H. auf Wohnungen oder Wohnräume entfällt, die nach den Vorschriften des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (Wohnungsbau- und Fami-lienheimgesetz - II. WoBauG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1965 (BGB1. I S. 1618), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1971 (BGBL'I S. 1993), öffentlich gefördert oder als steuerbegünstigt anerkannt sind.

Die Prüfung der übrigen Voraussetzungen für die Grunderwerbsteuerbefreiung, insbesondere das Vorliegen der in § I Nrn. 2 bis 4 enthaltenen Zweckbestimmungen bei dem Erwerb des Grundstücks, obliegt dem Finanzamt.

22 Erteilung und Versagung der Bescheinigung

Liegen die Voraussetzungen vor, wird dem Grund-- stückserwerber die Bescheinigung nach dem Muster Anlage 2 der Anlage 2 erteilt: Die bescheinigende Stelle übersendet dem für das Grundstück zuständigen Belegen-heitsfinanzamt eine Abschrift der Bescheinigung.

3. Erteilung von Bescheinigungen nach § l Nr. 6

Die Erteilung von Bescheinigungen gemäß § l Nr. 6 über den Erwerb von Ersatz oder Austauschland hat der Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen durch^RdErl. v. 10. 7. 1958 — S 4504 — 21971/VC — 3 — an die Oberfinanzdirektionen geregelt. Dieser RdErl. wird als Anlage 3 zur Kenntnis gegeben.

') MBL NW. 1973 S. 1776. Ber. 1974 S. 46, geändert durch RdErL v. 28.6.1974 (MBL NW. 1974 S. 940), 18.1.1979 (MBL NW. 1979 S. 162).


Anlagen: