Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Die VV-WoBindG vom 13.11.1989 (SMBl.NRW.238) treten mit Ausnahme der Nummer 8 bis 8b.3 und 22 sowie der Anlage 4 mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft. (RdErl. v. 11.12.2009, MBl. NRW. 2010 S. 6).

 


Historisch: Wohnungsbindungsrecht Verwaltungsvorschriften zum Wohnungsbindungsgesetz (VV-WoBindG) RdErl. d. Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr v. 13.11.1989 - IV C 1-613-474/89

 

Historisch:

Wohnungsbindungsrecht Verwaltungsvorschriften zum Wohnungsbindungsgesetz (VV-WoBindG) RdErl. d. Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr v. 13.11.1989 - IV C 1-613-474/89

Wohnungsbindungsrecht
Verwaltungsvorschriften zum Wohnungsbindungsgesetz
(VV-WoBindG)
RdErl. d. Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr
v. 13.11.1989 - IV C 1-613-474/89

Nachstehende Verwaltungsvorschriften werden zum Vollzug des Wohnungsbindungsgesetzes – WoBindG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2404), geändert durch Gesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098, 2100), in Verbindung mit dem Gesetz über die soziale Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsgesetz – WoFG) vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098, 2101), in den jeweils geltenden Fassungen, erlassen. Die Hauptnummern beziehen sich auf die jeweiligen Paragraphen des Gesetzes; bei den ausgelassenen Hauptnummern bestehen zu den betreffenden Paragraphen keine Verwaltungsvorschriften. Paragraphen ohne Gesetzesbezeichnung beziehen sich auf das WoBindG.

1
Zu § 1 in Verbindung mit § 50 WoFG: Anwendungsbereich

Die VV-WoBindG gelten für öffentlich geförderte Wohnungen im Sinne der Nr. 1.1.
Auf Wohnungen, die seit dem 01.01.2003 nach dem WoFG gefördert worden sind, werden die VV-WoBindG analog angewandt, soweit ausdrückliche Regelungen des WoFG nicht entgegenstehen oder durch die Förderzusage oder einen Kooperationsvertrag nichts Abweichendes geregelt ist

1.1
Neufassung des WoBindG
Das WoBindG ist gemäß § 1 in Verbindung mit § 50 Abs. 1 WoFG anzuwenden auf

1.11
Wohnraum im Sinne des § 17 WoFG, der entsprechend der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung des WoBindG öffentlich gefördert ist oder als öffentlich gefördert gilt (§§ 1 und 13-17 WoBindG a.F.). Hierzu zählt nicht der in § 50 Abs. 1 Nummern 3 und 4 WoFG bezeichnete Wohnraum.

1.12
Wohnraum, für den gemäß § 46 Abs. 2 WoFG in Verbindung mit § 50 Abs. 1 Satz 2 WoFG im Zeitraum vom 1. 1.-31.12.2002 öffentliche Mittel auf der Grundlage des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II. WoBauG) bewilligt worden sind.

1.13
Ersatzwohnungen nach der Übertragung von Belegungs- und Mietbindungen (§ 7 Abs. 2 i. V. m. § 31 Abs. 1 Nummer 3 WoFG).

1.2
Fortgeltung alten Rechts

Wirksame Entscheidungen und sonstige Maßnahmen, die auf der Grundlage der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung des WoBindG getroffen wurden, gelten gemäß § 1 in Verbindung mit § 50 Abs. 1 und 2 Satz 2 WoFG fort.

1.21
Verfahren, die vor dem 1.1.2002 förmlich eingeleitet worden sind.

1.22
Verfahren, die im Fall des § 46 Abs. 2 WoFG (vgl. Nr.1.12) im Zeitraum vom 1.1.-31.12.2002 förmlich eingeleitet worden sind.

2
Zu § 2 in Verbindung mit § 32 Abs. 2-4 WoFG: Sicherung der Zweckbestimmung

2.1
Erfassung und Kontrolle öffentlich geförderter Wohnungen, Mitteilungspflichten

Die zuständige Stelle hat gemäß § 2 in Verbindung mit § 32 Abs. 2 WoFG die öffentlich geförderten Wohnungen in ihrem Gebiet, deren Nutzung , die jeweiligen Mieter und Vermieter, die Belegungsrechte und die höchst zulässigen Mieten im Rahmen der Richtlinien der Anlage 1 (Kontroll-Richtlinien) zu erfassen und die Unterlagen auf dem Laufen zu halten. Hierbei sind das Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 2000 (GV. NRW. S. 542/SGV. NRW. 20061) und die „Verordnung über die Zulassung  der regelmäßigen Datenübermittlung von Meldebehörden an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen (Meldedatenübermittlungsverordnung NRW-MeldDÜV NRW)“ vom 16. September 1997 (SGV. NRW. 210) zu beachten.

Die erhobenen Daten sind zu verarbeiten und zu nutzen, soweit dies zur Sicherung der Zweckbestimmung der Wohnungen erforderlich ist. Hierzu zählt auch der Datenaustausch zwischen datenverarbeitender, darlehensverwaltender und Bewilligungsstelle, insbesondere die unverzügliche Unterrichtung der zuständigen Stelle im Sinne des § 3 durch die Wohnungsbauförderungsanstalt NRW über planmäßige Tilgungen oder vorzeitige Rückzahlungen öffentlicher Mittel.

2.2
Auskunftsersuchen

Ein Auskunftsersuchen nach § 2 in Verbindung mit § 32 Abs. 4 WoFG ist nur zulässig, wenn

- die Auskunftserteilung erforderlich ist,

- begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben von Antragstellerinnen/Antragstellern oder Wohnungsinhaberinnen/Wohnungsinhabern bestehen

und

- den auskunftspflichtigen Personen vor dem Auskunftsersuchen an Dritte Gelegenheit zur Stellungnahme und zum Ausräumen der Zweifel gegeben wurde. Sind die Zweifel ausgeräumt, ist eine Datenerhebung bei Dritten  unzulässig. Die Zweifel müssen sich aus konkreten, benennbaren Tatsachen ergeben.

Erforderlich ist die Auskunftserteilung, wenn sie das mildeste zur Verfügung stehende Mittel ist, d. h. wenn keine andere, weniger belastende Möglichkeit einer entsprechenden Datenerhebung besteht. Den auskunftspflichtigen Personen soll daher vor einem an Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber oder Finanzbehörden gerichteten Auskunftsersuchen die Möglichkeit gegeben werden, Stellung zu nehmen oder selbst die Unterlagen zu besorgen und vorzulegen.

2.3
Veräußerung, Umwandlung, Kündigungsschutz

2.31
§ 2 in Verbindung mit § 32 Abs. 3 Satz 1 WoFG begründet die Verpflichtungen der Vermieterin oder des Vermieters, der zuständigen Stelle

- den Verkauf

und

- die Begründung von Wohnungseigentum

unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 BGB), mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht gilt auch für Wohnungen, die bei Begründung des Wohnungseigentums unvermietet sind.

2.32
Unter der Begründung von Wohnungseigentum ist der gesamte Vorgang zu verstehen, der zur Bildung von Wohnungseigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) erforderlich ist und den Zeitraum von der Beurkundung der Teilungserklärung oder der vertraglichen Einräumung von Sondereigentum bis zur Anlegung der Wohnungsgrundbücher (§§ 3 und 8 WEG) umfasst.

Die Mitteilungspflicht der Vermieterin oder des Vermieters beginnt mit der Beurkundung der Teilungserklärung. Ein Bußgeld wegen Versäumung der „unverzüglichen“ Mitteilung soll in der Regel nicht festgesetzt werden, wenn die zuständige Stelle innerhalb von 2 Wochen seit der Beurkundung der Teilungserklärung unterrichtet wird. Weitere Regelungen, insbesondere Mitteilungspflichten der/des Verfügungsberechtigten gegenüber Mieterinnen oder Mietern und zum Vorkaufsrecht von Mieterinnen oder Mietern bei der Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen, folgen aus den Vorschriften des BGB zum Vorkaufsrecht und zum Mietrecht.

3
Zu § 3: Zuständigkeiten

3.1
Sachliche Zuständigkeit

Die Aufgaben der zuständigen Stelle im Sinne des § 3 in Verbindung mit § 50 Abs. 2 WoFG sowie des § 3 Abs. 2 WoFG (mit Ausnahme der Aufgaben nach § 13 Abs. 1 WoFG) und des § 52 WoFG obliegen den kreisfreien Städten, Großen kreisangehörigen Städten, Mittleren kreisangehörigen Städten und für die übrigen kreisangehörigen Gemeinden den Kreisen (§ 2 Nrn. 1 und 2 der Verordnung über Zuständigkeiten im Wohnungs- und Kleinsiedlungswesen vom 2. Juni 1992, GV. NRW. S. 190/SGV. NRW. 237).

3.2
Weitere Aufgaben der zuständigen Stellen

Den zuständigen Stellen obliegen ferner nach § 2 Nrn. 2, 3 und 4 der Verordnung über Zuständigkeiten im Wohnungs- und Kleinsiedlungswesen folgende Aufgaben:

a) die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 26;

b) die Überwachung von Verpflichtungen, die nach dem Ersten und Zweiten Wohnungsbaugesetz, nach dem Wohnungsbindungsgesetz, nach den jeweils vereinbarten Schuldurkunden, Darlehns- oder Zuschussverträgen und nach den Auflagen des Bewilligungsbescheides hinsichtlich der Nutzung und Mietpreisbildung bei Wohnungen bestehen, die mit Mitteln aus dem Wirtschaftsplan der Wohnungsbauförderungsanstalt NRW gefördert worden sind, ausgenommen während des Bestehens eines Besetzungsrechts aufgrund von Wohnungsfürsorgemitteln;

c) die Ausstellung der Bescheinigung nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau (BergArbWoBauG).

4
Zu § 4: Überlassung an Wohnberechtigte

4.1
Zu Absatz 1: Anzeige der Bezugsfertigkeit

Haben Verfügungsberechtigte die Bezugsfertigkeit oder das Freiwerden einer Wohnung, für die ein Besetzungsrecht besteht, unverzüglich angezeigt, so hat die zuständige Stelle möglichst frühzeitig, spätestens aber bis zur Bezugsfertigkeit oder bis zum Freiwerden, das Besetzungsrecht auszuüben oder auf die Ausübung für diesen Belegungsfall zu verzichten.

4.2
Zu Absatz 3: Begriff des Verfügungsberechtigten

Verfügungsberechtigte sind Personen, die aufgrund eines bürgerlichen dinglichen Rechts zum Besitz berechtigt sind, nämlich die Eigentümerin/der Eigentümer, Erbbauberechtigte, Nießbraucherinnen/Nießbraucher, Inhaberinnen und Inhaber eines Wohnungsrechts nach § 1093 BGB sowie Inhaberinnen oder Inhaber eines Dauerwohnrechts nach § 31 Wohnungseigentumsgesetz. Unerheblich ist es, ob die betreffende Person Schuldnerin/Schuldner der öffentlichen Mittel ist oder war. Die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten der Erwerberin/des Erwerbers führt nicht zum Verlust der Verfügungsbefugnis der veräußernden Eigentümerin oder des veräußernden Eigentümers. Die Erwerberin/Der Erwerber wird erst durch Eintragung in das Grundbuch verfügungsberechtigt, auch wenn bereits mit dem notariellen Kaufvertrag Nutzen, Lasten und Gefahren übergegangen sind. Bis dahin kann die Erwerberin oder der Erwerber der verfügungsberechtigten Person gemäß § 19 Abs. 3 als Beauftragte/Beauftragter gleichstehen.

4.3
Zu Absatz 2: Vermietung gegen Übergabe eines Wohnberechtigungsscheins

Verfügungsberechtigte dürfen eine Wohnung nur einem Wohnungssuchenden mit seinen Haushaltsangehörigen nach § 18 WoFG überlassen; unzulässig ist es, eine Wohnung mehreren Wohnparteien zur Verfügung zu stellen, selbst wenn jede von ihnen einen Wohnberechtigungsschein besitzt (z. B. Überlassung einer mehrräumigen Wohnung an mehrere Alleinstehende). Verfügungsberechtigte dürfen eine Wohnung nur natürlichen Personen vermieten oder auf sonstige Weise zum Gebrauch überlassen, jedoch nicht juristischen Personen oder wirtschaftlichen Unternehmen, selbst wenn die Untervermietung an Wohnberechtigte zugesagt wird. Ein Wohnberechtigungsschein ist nicht erforderlich, wenn eine Wohnung durch Ordnungsverfügung für nicht mehr als 6 Monate beschlagnahmt worden ist.

Als geringfügig im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 2 kann in der Regel eine Überschreitung der maßgeblichen Wohnfläche nach § 5 in Verbindung mit § 27 Abs. 4 WoFG um bis zu 8 qm Wohnfläche angesehen werden.

4.4
Zu Absatz 4: Besetzungsrechte

4.41
Verfügungsberechtigte sind nicht berechtigt, die Wohnung an wohnungssuchende Personen ihrer Wahl gemäß § 4 Abs. 2 und 3 zu überlassen, wenn ein öffentlich-rechtliches (§ 4 Abs. 4) oder ein vertragliches Besetzungsrecht besteht und ausgeübt wird. Der zuständigen Stelle steht ein vertragliches Besetzungsrecht zu, wenn Verfügungsberechtigte ihr vertraglich, insbesondere im Darlehensvertrag über öffentliche Mittel einer Gemeinde oder des Landes, das Recht eingeräumt haben, Mieter der Wohnung zu bestimmen. Die zuständige Stelle hat danach das Recht, nur eine wohnungssuchende Person als Mieterin oder Mieter zu benennen; die Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheins ist nicht erforderlich, wenn das Besetzungsrecht von der zuständigen Stelle ausgeübt wird.

Sind die Aufgaben der zuständigen Stelle im Zuge der Funktionalreform von der Gemeinde auf den Kreis oder umgekehrt übergegangen, so stehen die öffentlich-rechtlichen Besetzungsrechte der jeweils zuständigen Stelle zu. Vertragliche Besetzungsrechte verbleiben dagegen der Körperschaft, der sie vertraglich eingeräumt worden sind.

4.42
Die zuständige Stelle übt das Besetzungsrecht nach pflichtgemäßem Ermessen unter grundsätzlicher Berücksichtigung der sozialen Dringlichkeit der wohnberechtigten Wohnungssuchenden und der unter Nummern 7.151 bis 7.157 aufgeführten Personengruppen aus. Hierbei sind die Maßstäbe des § 5a Satz 3 WoBindG und des § 1 Abs. 2 WoFG zu beachten, d. h. die Wohnraumversorgung schwangerer Frauen genießt Priorität; vorrangig sind im Übrigen auch insbesondere Familien und andere Haushalte mit Kindern, junge Ehepaare, ältere und schwerbehinderte Menschen sowie Wohnungslose und sonstige hilfsbedürftige Personen zu berücksichtigen.

Die Vorrangsregelung gilt nicht bei der Vergabe der nach § 4 Abs. 3 zweckbestimmten Wohnungen. Der Vorrang für Schwangere besteht für die Dauer eines Jahres seit Antragstellung, auch wenn die Zuweisung einer Wohnung erst nach der Geburt des Kindes erfolgen kann.

Diesem gesetzlichen Vorrang steht nicht entgegen, dass in eng begrenzten Fällen die Bewerbungen anderer Wohnungssuchender mit dem Wohnungsgesuch der Schwangeren abgewogen wird. So wird es mit dem gesetzlichen Vorrang vereinbar sein, dass einem/einer Wohnungsbewerber/-bewerberin eine Wohnung vor der Schwangeren zugewiesen wird, wenn er/sie in unzumutbaren Unterkunftsverhältnissen lebt (z. B. keine natürliche Belichtung, Einsturzgefahr, Wohnungsbrand, Gesundheitsgefährdung) und seine/ihre Wohnungsversorgung deshalb besonders dringlich ist. Bei der Abwägung ist darauf zuachten, dass der Sinn und der Zweck des gesetzlichen Vorrangs, wonach die fehlende angemessene Wohnung kein Grund und kein Anlass für den Schwangerschaftsabbruch sein darf, nicht ausgehöhlt wird. Dies schließt aus, dass das Wohnungsgesuch der Schwangeren schematisch in eine der Rangstufen von Dringlichkeitskatalogen eingeordnet wird und Wartezeiten von mehreren Jahren vergehen müssen, bis nach der Versorgung von anderen Wohnungssuchenden eine Wohnung zugewiesen wird. Das Wohnungsgesuch der Schwangeren ist vielmehr unabhängig von Dringlichkeitskatalogen in jedem Einzelfall mit den Wohnungsbewerbungen anderer, besonders dringlich unterzubringender Wohnungssuchender abzuwägen.

Den nach den Maßstäben des § 5 a Satz 3 vorrangig zu berücksichtigenden Wohnungssuchenden gleichgestellt sind Frauen, die vorübergehend in Frauenhäusern Unterkunft gefunden haben, psychisch Kranke und Behinderte, die aus einer stationären Versorgung entlassen werden sollen sowie sonstige nach kommunalen Bewerberlisten dringend Wohnungssuchende, deren Wohnraumbedarf eine akute Versorgung erfordert.

Bei der Wohnungsvergabe und der damit verbundenen Prüfung der Dringlichkeit ist darauf abzustellen, ob die/der Wohnungssuchende nach der Zahl ihrer/seiner Haushaltsangehörigen und der Größe ihrer/seiner Wohnung unzureichend untergebracht ist. Die soziale Dringlichkeit entfällt nicht schon deshalb, weil Dritte die Wohnungssuchende oder den Wohnungssuchenden vorübergehend unterbringen.

Es sind ferner zu berücksichtigen:
- die Eignung der zu vergebenden Wohnung,
- die Dauer der Bewerbung,
- die Zugehörigkeit der Bewerberin/des Bewerbers zu der Gemeinde
oder
- die Bindung der Bewerberin/des Bewerbers zu der Gemeinde.

Es soll sichergestellt werden, dass auch solche Wohnungssuchende im Bereich der zuständigen Stelle mit angemessenem Wohnraum versorgt werden, die bereits – möglicherweise auch auswärts – über eine Wohnung verfügen.

Ein Abweichen von der Rangfolge der Dringlichkeit kann in Betracht kommen, um eine sozialverträgliche Wohnsituation zu gewährleisten, wenn die Gefahr besteht, durch die Belegung mit Wohnungssuchenden einer bestimmten Gruppe einen sozialen Brennpunkt zu schaffen oder zu verstärken. Es können auch andere öffentliche Interessen berücksichtigt werden, die durch die Wohnungsvergabe mittelbar betroffen werden. Hierzu zählen insbesondere die Fälle, in denen soziale Einrichtungen in ihrer Funktionstüchtigkeit deshalb beeinträchtigt werden, weil sie durch Wohnungssuchende, die der Betreuung durch die Einrichtung nicht mehr bedürfen, blockiert werden. Dies ist z. B. der Fall, wenn Frauen in Frauenhäusern nach einer Stabilisierung ihrer Lebenssituation keine neue Wohnung finden und daher das Frauenhaus nicht verlassen, so dass anderen Frauen kein hinreichender Schutz dieser Einrichtung mehr gewährleistet werden kann.

4.43
Die zuständige Stelle darf Wohnungssuchende nur zuweisen, wenn sie nach einer Prüfung annehmen kann, dass diese in der Lage sein werden, die Verpflichtungen aus dem Mietvertrag zu erfüllen, insbesondere die zulässige Miete zu zahlen, oder dass die Zahlung der Miete auf eine andere Weise gewährleistet ist.

4.5
Zu Absatz 5: Vermietung von Wohnungen für Angehörige des öffentlichen Dienstes

Zugunsten Wohnungssuchender, bei denen die Voraussetzungen zur Erlangung eines Wohnberechtigungsscheins nach § 5 nicht erfüllt sind, darf die Wohnungsbelegung nur nach vorheriger Freistellung durch die zuständige Stelle vorgenommen werden.

4.6
Zu Absatz 7: Eintritt in das Mietverhältnis

Hat die Inhaberin oder der Inhaber der Wohnberechtigung die Wohnung aufgegeben (§ 4 Abs. 7 Halbsatz 1), so benötigen Haushaltsangehörige im Sinne des § 18 WoFG, die nicht seit Bezug der Wohnung als selbstständig wohnberechtigt anzusehen sind, unabhängig von ihrem mietvertraglichen Wohnrecht öffentlich-rechtlich für den weiteren berechtigten Aufenthalt in der öffentlich geförderten Wohnung einen gültigen Wohnberechtigungsschein nach § 5 oder eine sonstige auf sie lautende Mieterbenennung (§ 4 Abs. 4), Mieterzuweisung (§ 4 Abs. 5) oder Freistellung (§ 7). Als selbstständig wohnberechtigt gilt jeder der beiden Ehegatten, die gemeinsam berechtigt eine öffentlich geförderte Wohnung bezogen haben, und zwar unabhängig davon, wer im Wohnberechtigungsschein als Wohnungsinhaberin/Wohnungsinhaber genannt ist (Beschluss des BayVGH vom 30.3.1995, Zeitschrift für Miet- und Raumrecht 1995, S. 503). Gleichgestellt sind bei entsprechendem Sachverhalt die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner sowie Partnerin oder Partner einer sonstigen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft.

Ist die Inhaberin oder der Inhaber der Wohnberechtigung verstorben (§ 4 Abs. 7 Halbsatz 2), so benötigt der haushaltsangehörige Ehegatte oder die haushaltsangehörige Ehegattin, der/die gemäß § 563 Abs. 1 BGB in den Mietvertrag eintritt, für die weitere Gebrauchsüberlassung keinen Wohnberechtigungsschein. Entsprechendes gilt für die übrigen haushaltsangehörigen Familienangehörigen sowie für andere haushaltsangehörige Personen, die mit der Wohnungsinhaberin oder dem Wohnungsinhaber einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt geführt haben.

4.7
Zu Absatz 8: Kündigungs- und Räumungsanordnung

Der Erlass einer Kündigungs- und Räumungsverordnung ist nur in Betracht zu ziehen, wenn weder der Wohnungsinhaberin/dem Wohnungsinhaber ein Wohnberechtigungsschein noch der Verfügungsberechtigten/dem Verfügungsberechtigten eine Freistellung erteilt werden kann; ggf. sind die Beteiligten zur Stellung von Anträgen und Vorlage der erforderlichen Nachweise aufzufordern. Die Kündigung oder Räumung soll angeordnet werden, wenn an der Vermietung der fehlbelegten Wohnung ein besonderes öffentliches Interesse besteht, insbesondere aufgrund ihrer Eignung oder öffentlichen Förderung für bestimmte, vorrangig zu versorgende Personenkreise.

„Alsbald“ im Sinne von § 4 Abs. 8 Satz 2 bedeutet eine Frist von 4 Monaten; eine Räumungsfrist nach Ablauf der Mietzeit rechnet hierbei nicht mit.

4.8
Maßnahmen bei Zuwiderhandlungen

Bei Zuwiderhandlungen der verfügungsberechtigten oder ordnungspflichtigen Person gegen die Vorschriften des § 4 kann die zuständige Stelle Geldleistungen nach § 25 und/oder Bußgeld nach § 26 (vgl. §§ 33 und 52 WoFG) festsetzen.

5
Zu § 5 in Verbindung mit § 27 Absatz 1-5 WoFG: Ausstellung der Bescheinigung über die Wohnberechtigung (Wohnberechtigungsschein)

5.1
Zu § 27 Absatz 2 Satz 2 WoFG: Prüfung der Wohnberechtigung

5.11
Antragsberechtigter Wohnungssuchender im Sinne des Gesetzes ist jede Person,

- die sich nicht nur vorübergehend (z. B. als Tourist/in) im Bundesgebiet aufhält,

- die rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, auf längere Dauer einen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen für sich und ggf. für Haushaltsangehörige im Sinne des § 18 WoFG zu begründen,

- die einen selbständigen Haushalt selbst betreibt oder führen wird

und

- deren anrechenbares Gesamteinkommen (§ 20 WoFG) die maßgebende Einkommensgrenze nach § 9 WoFG nicht übersteigt.

Um einen „Lebenspartner“ im Sinne des § 18Abs. 2 Nr. 3 WoFG handelt es sich nur, wenn eine nach § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes – LPartG vom 16. Februar 2001, BGBl. I S. 266, wirksam begründete Lebenspartnerschaft vorliegt. Ob eine „sonstige auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft“ im Sinne des § 18Abs. 2 Nr. 4 WoFG besteht, ist im Einzelfall sorgfältig zu prüfen; wegen der anknüpfenden Folgen sind an die Intensität der Beziehung hohe Anforderungen zu stellen. Unabhängig davon, ob es sich um zwei gleich- oder verschiedengeschlechtliche Partner handelt, müssen jedenfalls innere Bindungen bestehen, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen und daneben eine weitere Lebensgemeinschaft nicht zulassen. Diese Beziehungen müssen über eine bloße Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft deutlich erkennbar hinausgehen und dürfen nicht nur vorübergehend angelegt sein. Als Indizien dienen insbesondere eine lange Dauer des Zusammenlebens, die Versorgung von Kindern und/oder Angehörigen im gemeinsamen Haushalt sowie die Befugnis, über Einkommen und Vermögensgegenstände des Partners zu verfügen.

Zu den sonstigen „auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaften“ zählen auch Verlobte, und zwar unabhängig davon, ob eine Haushaltsgemeinschaft bereits besteht oder alsbald bestehen wird.

5.12
Aussiedlerinnen/Aussiedler sind Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes und als solche rechtlich und tatsächlich in der Lage, einen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen für sich und ihre Familie oder deren Haushaltsangehörige im Sinne des § 18 WoFG im Geltungsbereich des WoBindG für längere Dauer zu begründen. Da mit der Ausstellung des deutschen Personalausweises regelmäßig nicht bis zur Erteilung eines Vertriebenenausweises gewartet werden muss, ist Aussiedlerinnen/Aussiedlern der Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit und der damit verbundenen Freizügigkeit bereits mit der Erteilung des Personalausweises möglich. Wird der Personalausweis wieder eingezogen, weil die Voraussetzungen für die Anerkennung als Vertriebene/r nicht gegeben sind, und somit die Eigenschaft einer/eines Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht besteht, so ist der Wohnberechtigungsschein zu Unrecht erteilt worden. Er kann gemäß § 48 VwVFG NRW zurückgenommen werden.

5.13
Angehörigen von EU-Staaten, die nach EU-Recht als Beschäftigte in der Bundesrepublik Freizügigkeit genießen, stehen in Bezug auf die Wohnraumversorgung dieselben Rechte und Vergünstigungen zu wie inländischen Arbeitnehmern. Für ihre Antragsberechtigung ist das Vorliegen einer förmlichen mindestens auf 1 Jahr befristeten Aufenthaltsgenehmigung (vgl. Nummer 5.14) nicht ausschlaggebend.

5.14
Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein haben auch Ausländerinnen und Ausländer (einschließlich Staatenlose), wenn sie Wohnungssuchende im Sinne der Nummer 5.11 sind, d. h. eine unbefristete oder mindestens auf ein Jahr befristete Aufenthaltserlaubnis, eine Aufenthaltsberechtigung oder eine Niederlassungserlaubnis besitzen. Dies gilt auch, wenn die weitere Gültigkeit der genannten Aufenthaltstitel weniger als ein Jahr beträgt und keine grundsätzlichen ausländerrechtlichen Bedenken gegen ihre Verlängerung bestehen.

Haushaltsangehörige im Sinne des § 18 WoFG, die sich noch im Ausland aufhalten und noch keine Aufenthaltserlaubnis besitzen, können mit berücksichtigt werden, wenn ihre Übersiedlung in die Bundesrepublik für längere Dauer innerhalb von sechs Monaten erfolgen wird und nach Auskunft der Ausländerbehörde keine dort bekannten Versagungsgründe gegen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bestehen. Reisen die Haushaltsangehörigen nicht ein oder wird die Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt, so gilt die Nummer 5.32 entsprechend.

Steht der Aufenthaltserlaubnis lediglich der Nachweis ausreichenden Wohnraums entgegen, so kann der Wohnberechtigungsschein dieserhalb nicht versagt werden.

5.15
Asylbewerberinnen/Asylbewerber sind nicht wohnberechtigt, da ihnen der Aufenthalt im Geltungsbereich des WoBindG nur zur Durchführung des Asylverfahrens gestattet ist.

5.16
Nicht wohnberechtigt sind die Angehörigen der im Bundesgebiet stationierten ausländischen Streitkräfte und deren Familienangehörige (Artikel 13 Abs. 1 Satz 1 des Zusatzabkommens zum Nato-Truppenstatut v. 3.8.1959, BGBl. 1961, II S. 1183, 1218).

5.2
Zu § 27 Absatz 3 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 WoFG: Einkommensprüfung, Geltungsbereich des Wohnberechtigungsscheins

5.21
Bei Erteilung des Wohnberechtigungsscheins ist zur Ableitung der Einkommensgrenze nach § 9 WoFG in Verbindung mit der „Verordnung zum Wohnraumförderungsgesetz – VO WoFG NRW“ vom 17. Dezember 2002 (GV. NRW. S. 648/SGV NRW. 237) und zu der nach § 5 in Verbindung mit § 27 Abs. 1 und 3 WoFG erforderlichen Ermittlung des Gesamteinkommens (§§ 20 – 24 WoFG) der RdErl. „Prüfung der Einkommensverhältnisse nach §§ 20 – 24 WoFG“ v. 16.11.2001 (SMBl. NRW. 2370) zugrunde zu legen.

5.22
Wohnberechtigungsscheine sind als „Allgemeiner Wohnberechtigungsschein“ (Anlage 2) und als gezielter Wohnberechtigungsschein (Anlage 3) gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 WoFG für 1 Jahr gültig.

Der von einer zuständigen Stelle in Nordrhein-Westfalen allgemein für eine nicht näher bezeichnete Wohnung ausgestellte Wohnberechtigungsschein berechtigt nur in Nordrhein-Westfalen zum Bezug einer öffentlich geförderten Wohnung, sofern die in dem Wohnberechtigungsschein angegebene Wohnungsgröße nicht überschritten wird (§ 4 Abs. 2) und die/der Wohnungssuchende dem Personenkreis angehört, dem die Wohnung vorbehalten ist (§ 4 Abs. 3).

Der eingeschränkte örtliche Geltungsbereich des Wohnberechtigungsscheins folgt aus § 27 Abs. 4 Satz 1 WoFG in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Satz 1: Die nach den Bestimmungen des Landes für den Haushalt der/des Wohnungssuchenden im Wohnberechtigungsschein aufgeführte Wohnungsgröße (Wohnraumanspruch) besitzt keine Bindungswirkung für andere Bundesländer. Außerhalb Nordrhein-Westfalens erteilte Wohnberechtigungsscheine werden rechtlich wie Wohnberechtigungsscheine aus Nordrhein-Westfalen behandelt, wenn sie erkennen lassen, dass ihnen dieselben oder niedrigere Einkommensgrenzen und die gleiche Ableitung der maßgeblichen Wohnungsgröße (oder ein geringerer Wohnraumanspruch) zugrunde liegen, wie sie in Nordrhein-Westfalen gelten. Aus Verwaltungsvereinfachungsgründen entfällt bei der Erteilung des Wohnberechtigungsscheins eine erneute Prüfung der Einkommensverhältnisse, wenn der außerhalb Nordrhein-Westfalens ausgestellte Wohnberechtigungsscheinerkennen lässt, dass die in Nordrhein-Westfalen für entsprechende Fälle geltende Einkommensgrenze nicht überschritten wird. Die Gültigkeit des neu zu erteilenden Wohnberechtigungsscheins erstreckt sich lediglich auf die noch nicht verstrichene Gültigkeitsdauer des der Entscheidung zugrunde liegenden außerhalb Nordrhein-Westfalens erteilten Wohnberechtigungsscheins.

5.3
Örtliche Zuständigkeit, Widerruf des Wohnberechtigungsscheins

5.31
Für die Ausstellung eines Allgemeinen Wohnberechtigungsscheins ist sowohl die zuständige Stelle örtlich zuständig, in der die/der Wohnungssuchende ihren/seinen Wohnsitz hat als auch die zuständige Stelle, in der die/der Wohnungssuchende seinen Wohnsitz begründen will. Für die Ausstellung eines gezielten Wohnberechtigungsscheins ist stets diejenige zuständige Stelle örtlich zuständig, in deren Bereich die gewünschte Wohnung liegt.

5.32
Stellt die zuständige Stelle im Zusammenhang mit der Datenübermittlung zur Erfassung öffentlich geförderter Wohnungen (§ 9 MeldDÜV NRW) aufgrund der Mietvertragsbestätigung der/des Verfügungsberechtigten (§ 4 Abs. 6) oder aus sonstigen Gründen fest, dass die Wohnung nicht innerhalb von 6 Monaten von den im Wohnberechtigungsschein genannten Haushaltsangehörigen bezogen worden ist, so widerruft sie den Wohnberechtigungsschein unter den Voraussetzungen des § 49 VwVfG NRW und ergreift die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung der Zweckbestimmung der Wohnung. Dies gilt nicht, wenn ein Wohnberechtigungsschein wegen der nach ärztlicher Bescheinigung innerhalb von 6 Monaten zu erwartenden Geburt eines Kindes erteilt worden ist.

5.4
Zu § 27 Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 WoFG: Ausnahme-Wohnberechtigungsschein zur Vermeidung besonderer Härten

Zur Vermeidung einer besonderen Härte kann eine Abweichung

- von der maßgeblichen Einkommensgrenze

und

- von der maßgeblichen Wohnungsgröße (§ 27 Abs. 4 WoFG)

durch Ausnahme-Wohnberechtigungsschein zugelassen werden.

Eine besondere Härte ist insbesondere anzuerkennen, wenn die/der Wohnungssuchende gerade an einer bestimmten Wohnung wegen ihrer Ausstattung (z. B. wegen ihrer Eignung zur Benutzung mit Rollstuhl für Gelähmte) ein berechtigtes Interesse hat und die Versorgung mit einer anderen, nicht öffentlich geförderten Wohnung auch in absehbarer Zeit nicht möglich ist. Eine besondere Härte liegt auch vor, wenn

- ein Wohnungswechsel der besseren Wohnungsversorgung wohnberechtigter wohnungssuchender Personen dient, jedoch ein Ausnahme-Wohnberechtigungsschein nach Nummer 5.5 nicht erteilt werden kann,

- wohnungssuchende Personen ihre bisherige Wohnung aufgrund von Maßnahmen des Städtebaues oder der Verkehrsplanung aufgeben müssen

oder

- die Versagung des Wohnberechtigungsscheins auf verspäteter Antragstellung beruht und die Gründe für die verspätete Antragstellung von der /dem Wohnungssuchenden nicht zu vertreten sind und unter Zugrundelegung der Verhältnisse im Zeitpunkt des Bezuges der Wohnung ein Anspruch auf Erteilung des Wohnberechtigungsscheins bestand. Dem nachträglich gestellten Antrag ist der Zeitpunkt des Bezuges der Wohnung zugrunde zu legen.

5.41
Die Versagung des Ausnahme-Wohnberechtigungsscheins bedeutet eine besondere Härte, wenn sie auf der Überschreitung der Einkommensgrenze nach § 9 WoFG um bis zu 5 v.H. beruht.

Dies gilt auch, wenn die unwesentliche Überschreitung nur auf der Berücksichtigung folgender sozialer Komponenten beruht:

- Nichtanrechnung des Jahreseinkommens einer zu betreuenden hilflosen Person, die für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf (vgl. § 33 b Abs. 6 Satz 3 Einkommensteuergesetz). Unabhängig hiervon wird bei der Ermittlung des Gesamteinkommens dennoch gegebenenfalls von der Summe der (übrigen) anrechenbaren Jahreseinkommen ein Freibetrag nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 WoFG abgezogen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür im Einzelfall vorliegen. Bei der Ermittlung der maßgebenden Einkommensgrenze (§ 9 WoFG, VO WoFG) werden zu betreuende hilflose Personen berücksichtigt.
Das Merkmal „hilflos“ ist durch einen Ausweis nach dem Schwerbehindertengesetz oder dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch, der mit dem Merkzeichen „H“ gekennzeichnet ist, oder durch einen Bescheid der für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörde, der die entsprechenden Feststellungen enthält, nachzuweisen. Dem Merkzeichen „H“ steht die Einstufung als Schwerstpflegebedürftiger in Pflegestufe III nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch, dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder diesen entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen gleich; dies ist durch Vorlage eines entsprechenden Bescheides nachzuweisen.

- Nichtanrechnung der Ausbildungsvergütung eines zum Haushalt rechnenden Kindes im Sinne des § 32 Abs. 1 bis 5 Einkommenssteuergesetz, das noch nicht das 27. Lebensjahr (ab 2007: 25. Lebensjahr) vollendet hat. Bei einem Kind, das noch nicht 18 Jahre alt ist (vgl. § 32 Abs. 1 und 3 EStG), ist die Ausbildungsvergütung grundsätzlich anrechnungsfrei, und zwar unabhängig von der Höhe der übrigen Einkünfte und Bezüge. Werden von Kindern neben der Ausbildungsvergütung keine weiteren Einkünfte erzielt, so ist mangels anrechenbaren Einkommens der Freibetrag nach § 24 Abs. 1 Nr. 5 WoFG nicht zu gewähren.
Werden jedoch neben der Ausbildungsvergütung noch weitere Einkünfte erzielt (z. B. Waisenrente, Einkommen aus geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen, Kapitaleinkünfte etc.) so zählen nur diese weiteren Einkünfte zum anrechenbaren Jahreseinkommen. Wegen dieser Einkünfte wird bei haushaltsangehörigen Kindern zwischen 16 und 24 Jahren ein Freibetrag von bis zu 600 Euro gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 5 WoFG von dem Gesamtbetrag der Jahreseinkommen abgesetzt (§ 20 Satz 2 WoFG).

- Anrechnung folgender Freibeträge:

a) 665,- Euro für jede schwerbehinderte Person mit einem Grad der Behinderung von 50 bis unter 80, die nicht häuslich pflegebedürftig im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ist.

b) 1 330,- Euro für jede schwerbehinderte Person mit einem Grad der Behinderung von 80 bis unter 100, die nicht häuslich pflegebedürftig im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ist.

c) 665,- Euro für jede häuslich pflegebedürftige Person der Pflegestufe I, die nicht zugleich schwerbehindert nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch ist.

d) 1 330,- Euro für jede häuslich pflegebedürftige Person der Pflegestufe II oder III, die nicht zugleich schwerbehindert nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch ist.

Der Ausnahme-Wohnberechtigungsschein kann auch als Allgemeiner Wohnberechtigungsschein erteilt werden.

5.42
Zur Vermeidung einer besonderen Härte im Sinne der Nummer 5.4 kann durch in der Regel gezielten Ausnahme-Wohnberechtigungsschein von der maßgeblichen Wohnungsgröße (vgl. Nr. 5.7) mehr als nur geringfügig (vgl. Nr. 4.3) abgewichen werden.

Die Zubilligung eines zusätzlichen Raumes ist z. B. zulässig, wenn

- der Wohnungswechsel zur besseren Verteilung von Sozialwohnungen im öffentlichen  Interesse liegt,

- ältere, gebrechliche oder behinderte Menschen innerhalb des selben Hauses umziehen wollen,

- ältere Menschen eine Wohnung in der Nähe ihrer Kinder beziehen möchten oder

- die bisherige Wohnung im Sinne des § 16 Abs. 1 WoFG geändert oder erweitert wird und die/der Wohnungssuchende eine Wohnung innerhalb des so geschaffenen oder an geänderte Wohnbedürfnisse angepassten Wohnraums beziehen will.

Der/Dem Verfügungsberechtigten ist bei der Bestimmung der maßgeblichen Wohnungsgröße stets ein zusätzlicher Raum zuzubilligen (§ 50 Abs. 2 WoFG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 WoBindG in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung).

5.5
Zu § 27 Absatz 3 Satz 4 Nummer 2 WoFG: Wohnungstausch

Der Wohnungstausch soll unabhängig vom Gesamteinkommen der/des tauschwilligen Wohnungssuchenden durch einen gezielten Ausnahme-Wohnberechtigungsschein ermöglicht werden. Begünstigt werden jedoch nur solche Wohnungssuchende, die eine andere geförderte und bisher berechtigt genutzte Wohnung im Sinne der §§ 50 Abs. 1 und 1 WoFG freimachen.

Als Miete ist das tatsächlich gezahlte Entgelt ohne Betriebskosten, Vergütungen und Zuschläge, mit Ausnahme der Zuschläge lt. § 26 Abs. 1 Nrn. 3 – 6 der Neubaumietenverordnung 1970 zugrunde zu legen. Übersteigt das tatsächlich gezahlte Entgelt das preisrechtlich zulässige Entgelt um mehr als 5 v.H. oder unterschreitet es das preisrechtlich zulässige Entgelt, so gilt jeweils das preisrechtlich zulässige Entgelt. Im Falle der Selbstnutzung durch die Eigentümerin/den Eigentümer oder eine sonstige verfügungsberechtigte Person ist ebenfalls das preisrechtlich zulässige Entgelt zugrunde zu legen. Enthält das zu zahlende Entgelt keine oder verringerte Kostenanteile für Anlagen oder Einrichtungen (z. B. Heizung), so gilt als zulässiges Entgelt das Entgelt, das unter Einbeziehung der Kosten, Finanzierungsmittel und laufenden Aufwendungen der Anlagen oder Einrichtungen zu erheben wäre.

5.6
Zu § 27 Absatz 3 Satz 5 WoFG: Versagung des Wohnberechtigungsscheins

Der Bezug einer öffentlich geförderten Wohnung ist insbesondere nicht gerechtfertigt, wenn nach der Lebenserfahrung zu erwarten ist, dass das Gesamteinkommen innerhalb von 2 Jahren die Einkommensgrenze um mehr als 25 v.H. übersteigen wird, z. B. wegen Eintritts in das Berufsleben oder Wiederaufnahme der Berufstätigkeit. Bei der Prüfung sind die in Nummer 5.41 aufgeführten sozialen Komponenten zu berücksichtigen.

5.7
Zu § 27 Absatz 4 WoFG: Maßgebliche Wohnungsgröße

Maßgeblich im Sinne des § 27 Abs. 4 WoFG ist eine Wohnungsgröße, wenn sie es ermöglicht, dass auf jede haushaltsangehörige Person im Sinne des § 18 WoFG ein Wohnraum ausreichender Größe entfällt (§ 50 Abs. 2 WoFG in Verbindung mit § 5 Abs. 2 WoBindG in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung).

5.71
In der Regel ist von folgender Wohnungsgröße auszugehen:

a) für einen Alleinstehenden:

45 qm Wohnfläche;

b) für einen Haushalt mir zwei haushaltsangehörigen Personen:

2 Wohnräume oder 60 qm Wohnfläche;

c) für einen Haushalt mir drei haushaltsangehörigen Personen:

3 Wohnräume oder 75 qm Wohnfläche;

d) für einen Haushalt mir vier haushaltsangehörigen Personen:

4 Wohnräume oder 90 qm Wohnfläche.

Für jede weitere haushaltsangehörige Person erhöht sich die Wohnfläche um einen Raum oder 15 Quadratmeter Wohnfläche. Die angegebene Zahl der Wohnräume ist zuzüglich Arbeitsküche (bis zu 15 qm) und Nebenräume zu verstehen.

5.72
Ein zusätzlicher Raum oder eine zusätzliche Wohnfläche von 15 Quadratmetern ist wegen besonderer persönlicher oder beruflicher Bedürfnisse einer haushaltsangehörigen Person, eines nach der Lebenserfahrung in absehbarer Zeit zu erwartenden zusätzlichen Raumbedarfs oder zur Vermeidung besonderer Härten z. B. zuzubilligen: jungen Ehepaaren, bei denen keiner der Ehegatten das 40. Lebensjahr vollendet hat und deren Ehe noch nicht länger als 5 Jahre besteht, Blinden, Rollstuhlfahrerinnen und Rollstuhlfahrer, Alleinerziehenden mit Kindern ab vollendetem 6. Lebensjahr. Die Abweichung von der maßgeblichen Wohnungsgröße kann sowohl mit Allgemeinem als auch mit gezieltem Wohnberechtigungsschein zugelassen werden.

5.8
Zu § 27 Abs. 5 WoFG: Zugehörigkeit zu einem Personenkreis laut Bewilligungsbescheid

Ist eine Wohnung laut Bewilligungsbescheid oder Darlehensvertrag einem bestimmten Personenkreis vorbehalten und gehören die wohnungssuchende Person und/oder ihre Haushaltsangehörigen zu diesem Personenkreis, so ist in entsprechender Anwendung des § 27 Abs. 5 WoFG die Zugehörigkeit zu dem begünstigten Personenkreis im gezielten Wohnberechtigungsschein aufzuführen.

6
– entfallen –

7
Zu § 7: Instrumente zur Befreiung, Übertragung oder Erhaltung von Belegungsbindungen, Mietpreisbindungen oder der Mietwohnnutzung

7.1
Zu Absatz 1: Freistellung von den Belegungsbindungen nach § 27 Absatz 1-5 WoFG

7.11
In entsprechender Anwendung des § 30 WoFG kann die zuständige Stelle die/den Verfügungsberechtigten von den Belegungsbindungen freistellen, die sich aus den Verpflichtungen nach § 27 Abs. 1 und 7 WoFG ergeben, z. B. von der Beachtung von Vorbehalten für bestimmte Haushalte oder von der Einhaltung der maßgeblichen Wohnungsgröße. Voraussetzung ist nach § 30 Abs. 1 Nrn. 1-4 WoFG, dass

- nach den örtlichen wohnungswirtschaftlichen Verhältnissen ein überwiegendes öffentliches Interesse an den Belegungsbindungen nicht mehr besteht (vgl. Nummer 7.12),

- an der Freistellung ein zumindest überwiegendes öffentliches Interesse besteht (vgl. Nummer 7.13),

- die Freistellung der Schaffung oder dem Erhalt sozial stabiler Bewohnerstrukturen dient (vgl. Nummer 7.14)

oder

- an der Freistellung ein überwiegendes berechtigtes Interesse der/des Verfügungsberechtigten oder Dritter besteht (vgl. Nummer 7.15).

Zu dem erforderlichen Ausgleich für die Freistellung: vgl. Nummer 7.16.

7.12
Ein überwiegendes öffentliches Interesse an den Bindungen besteht nach den örtlichen wohnungswirtschaftlichen Verhältnissen insbesondere nicht mehr, wenn

- allgemein die Wohnungsnachfrage von Wohnberechtigten im Bereich der zuständigen Stelle vollständig gedeckt ist oder

- trotz einer im übrigen fortbestehenden Wohnungsnachfrage eine Vermietung an berechtigte wohnungssuchende Personen für diese Wohnung wegen ihrer ungünstigen Verkehrslage, ihrer Größe, der Höhe der geforderten preisrechtlich zulässigen Miete oder sonstiger von den Verfügungsberechtigten nicht zu vertretender Umstände innerhalb des angemessenen Zeitraums von 3 Monaten seit der Freimeldung (§ 4 Abs. 1) nicht möglich ist.

Die Prüfung der Wohnungsnachfrage nach Satz 1 Spiegelstriche 1 und 2 beschränkt sich bei Kleinen kreisangehörigen Gemeinden nicht auf das Gebiet einer Gemeinde, sondern soll sich in der Regel auf den gesamten örtlichen Zuständigkeitsbereich der zuständigen Stelle erstrecken.

7.13
Eine Freistellung aus überwiegendem öffentlichen Interesse kommt insbesondere in Betracht, wenn der Wechsel in eine öffentlich geförderte Wohnung auf
- unabweisbaren Maßnahmen des Städtebaues oder der Verkehrsplanung
oder
- einem Wohnungstausch zur besseren Verteilung von Sozialwohnungen
beruht und ein Ausnahme-Wohnberechtigungsschein (Nr. 5.4) nicht erteilt werden kann.

Ein öffentliches Interesse an der Freistellung besteht ferner, wenn

- bei „freihändigem“ Erwerb einer öffentlich geförderten Wohnung zur Abwendung einer Zwangsversteigerung die Selbstnutzung durch den Erwerber beabsichtigt ist

oder

- die Wohnung in einem Teil des Gemeindegebiets liegt, das durch soziale Missstände benachteiligt ist oder einen besonderen Entwicklungsbedarf aufweist (§ 171 e Abs. 2 des Baugesetzbuchs – BauGB – in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 2004, BGBl. I S. 2414).

7.14
Eine Freistellung dient der Schaffung oder dem Erhalt sozial stabiler Bewohnerstrukturen insbesondere, wenn sie einseitige Strukturen in der Wohnungsbelegung verhindert oder ihnen vorbeugt; hierzu zählen z. B. nicht Arbeiter- und Bergarbeitersiedlungen, Altenwohnanlagen, zweckgebundene Wohnungen für Kinderreiche oder Wohnsiedlungen, die überwiegend oder ausschließlich von Wohnberechtigten bewohnt werden. Die Freistellung kann insbesondere geboten sein, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Vermietbarkeit der öffentlich geförderten Wohnung sonst nicht gesichert wäre.

7.15
An der Freistellung besteht ein überwiegendes berechtigtes Interesse der/des Verfügungsberechtigten oder Dritter (z. B. wohnungssuchender Personen), wenn dringende, sachlich gerechtfertigte Gründe geltend gemacht werden, die gegenüber dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung der Wohnungen für wohnungsberechtigte Personen überwiegen.

Aus überwiegendem berechtigten Interesse kann insbesondere freigestellt werden, wenn

7.151
verfügungsberechtigte Personen in der Wohnung Personal unterbringen möchten, das wegen der Art seiner Tätigkeit, insbesondere wegen der ständigen Dienstbereitschaft auch außerhalb der Arbeitszeit in dem Gebäude oder in seiner unmittelbaren Nähe wohnen muss (z. B. Wohnung für Hausmeisterin/Hausmeister, Heimleiterin/Heimleiter, Wach- oder Krankenhauspersonal).

7.152
Wohnungen im Rahmen von genossenschaftlichen Mitgliedschaftsverhältnissen zum Gebrauch überlassen werden sollen und eine andere Wohnungsversorgung im Wohnungsbestand der Genossenschaft auch in absehbarer Zeit nicht möglich ist.

7.153
Wohnungen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern von Kommunen oder Kirchen überlassen werden sollen und die Wohnungen in unmittelbarem der mittelbarem Eigentum der betreffenden Kommunen oder der Kirchen einschließlich deren Unternehmen oder Organisationen stehen und eine unmittelbare oder mittelbare Verfügungsbefugnis der Kommunen oder Kirchen vorliegt.

7.154
die Freistellung es anerkannten Trägern sozialer Institutionen ermöglichen soll, die Wohnung an Personen in einer besonderen Wohnungsnotlage (z. B. therapeutischen Wohngemeinschaften) zwischen zu vermieten.

7.155
das Zusammenleben mehrerer Generationen gefördert werden soll, weil Wohnungssuchende eine Wohnung in unmittelbarer Nähe einer/eines Angehörigen im Sinne des § 18 Abs. 2 WoFG nutzen möchten und die/der Angehörige dem Personenkreis der älteren Menschen (§ 5a Satz 3 Halbsatz 2) angehört und/oder pflegebedürftig ist. Das gleiche gilt, wenn die wohnungssuchende Person dem Personenkreis der älteren Menschen angehört und/oder pflegebedürftig ist und eine Wohnung in unmittelbarer Nähe von Angehörigen im Sinne des § 18 Abs. 2 WoFG beziehen will.

7.156
zur Ansiedlung eines Unternehmens, in Folge einer betrieblichen Umstrukturierung, einer Erweiterung oder der Verlagerung eines Unternehmens eine Werkswohnung oder eine werksgeförderte Wohnung einer dringend wohnungssuchenden nicht wohnberechtigten Arbeitskraft überlassen werden soll.

7.157
die Wohnung einem nichtwohnberechtigten Angehörigen zum Gebrauch überlassen werden soll und die verfügungsberechtigte Person eine Wohnung in demselben Gebäude bewohnt.

7.158
die Wohnung einer Wohngemeinschaft ohne gemeinsame Haushaltsführung im Sinne des § 18 WoFG überlassen werden soll (z. B. studentische Wohngemeinschaften, Wohngemeinschaften Alleinerziehender).

7.16
Zu den Voraussetzungen der Freistellung zählt auch, dass die verfügungsberechtigte Person einen Ausgleich für die Freistellung leistet. Nach § 30 Abs. 1 WoFG kann dieser Ausgleich entweder in der Einräumung des Belegungsrechts für Ersatzwohnungen (nicht geförderte Wohnungen, die bezugsfertig oder frei sind) oder in der Leistung eines angemessenen Geldausgleichs oder in einem sonstigen Ausgleich in angemessener Art und Weise bestehen.

7.161
Überschreitet das anrechenbare Gesamteinkommen unter Berücksichtigung der sozialen Komponenten nach Nr. 5.41 Abs. 2 die maßgebende Einkommensgrenze nach § 9 WoFG in Verbindung mit der VO WoFG NRW um mehr als 5 v. H., so ist gegenüber der/dem Verfügungsberechtigten eine laufende monatliche Freistellungs-Ausgleichszahlung festzusetzen. Die Ausgleichszahlung wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem für die Wohnung zulässigen Entgelt (vgl.  Nr. 7.163) und der für eine freifinanzierte Vergleichswohnung tatsächlich rechtmäßig erzielbaren ortsüblichen Vergleichsmiete erhoben. Sie beträgt pro qm Wohnfläche monatlich

0,25 Euro, wenn die Überschreitung

mehr als 5 v. H. , jedoch nicht mehr als 30 v. H.,

0,50 Euro, wenn die Überschreitung

mehr als 30 v. H., jedoch nicht mehr als 50 v. H.,

1,00 Euro, wenn die Überschreitung

mehr als 50 v. H., jedoch nicht mehr als 70 v. H.,

2,00 Euro, wenn die Überschreitung

mehr als 70 v. H., jedoch nicht mehr als 90 v. H.,

3,00 Euro, wenn die Überschreitung

mehr als 90 v. H.

erreicht.

Können die für die Bemessung der Freistellungs-Ausgleichszahlung maßgebenden Einkommensverhältnisse des Wohnungsbewerbers/der Wohnungsbewerberin nicht innerhalb einer angemessenen, behördlich festzusetzenden Frist festgestellt werden, so ist die/der Verfügungsberechtigte schriftlich darauf hinzuweisen, dass bei Aufrechterhaltung des Freistellungsantrages die Freistellungs-Ausgleichszahlung 3,00 Euro pro qm Wohnfläche monatlich betragen wird. Werden die Einkommensverhältnisse nachträglich nachgewiesen, so ist ab Beginn des Monats, in dem die erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden, nur der Betrag zu entrichten, der sich auf Grund der festgestellten Einkommensverhältnisse ergibt.

7.162
Übersteigt die Ausgleichszahlung nach Nr. 7.161 Satz 3 den Unterschiedsbetrag zwischen dem gezahlten Entgelt und der Vergleichsmiete (vgl. Nummern 7.161 Satz 2 und 7.163), so ist die Freistellungs-Ausgleichszahlung von Amtswegen zu beschränken auf diesen Unterschiedsbetrag.

Ändern sich die für die Bemessung der Freistellungs-Ausgleichszahlung maßgebenden Verhältnisse zugunsten der Wohnungsinhaberin/des Wohnungsinhabers nachträglich, so wird nach entsprechender Geltendmachung die Freistellungs-Ausgleichszahlung den nachweislich geänderten Verhältnissen entsprechend herabgesetzt, wenn

a) die Änderung der Einkommensverhältnisse für mindestens 6 Monate andauert und zu einer geringeren Leistungspflicht oder zu ihrem Wegfall führt

oder

b) sich entweder das zulässige Entgelt so erhöht oder sich die ortsübliche Vergleichsmiete so verringert, dass das zulässige Entgelt zusammen mit der Ausgleichszahlung den Betrag der für eine freifinanzierte Vergleichswohnung tatsächlich rechtmäßig erzielbaren ortsüblichen Vergleichsmiete überschreitet.

Die Herabsetzung erfolgt mit Beginn des Monats, in dem sich die Verhältnisse geändert haben.

Die monatliche Ausgleichszahlung ist auf einen vollen Euro-Betrag abzurunden. Die Leistungspflicht beginnt mit dem Monatsersten, der auf den Zugang des Freistellungsbescheides folgt, frühestens aber ab Beginn des Monats, der auf den Zeitpunkt der Gebrauchsüberlassung folgt. Sie endet mit dem Beginn des Monats, in dem die Freistellung erlischt. In Höhe der Freistellungs-Ausgleichszahlung ist ein Zuschlag neben der Einzelmiete zulässig (vgl. § 26 Abs. 4 NMV 1970). Ein entsprechender Hinweis ist in den Freistellungsbescheid aufzunehmen.

Die Nummer 7.223 gilt im Übrigen entsprechend.

7.163
Als zulässiges Entgelt gilt das zu Beginn des Mietverhältnisses zu zahlende Entgelt/die Miete ohne Betriebskosten, Vergütungen und Zuschläge, mit Ausnahme

- des Modernisierungszuschlages nach § 6 Abs. 2 NMV 1970 (§ 26 Abs. 1 Nr. 4 NMV 1970),

- des Zuschlages nach § 4 Abs. 6 Satz 2 NMV 1970, wenn eine Erhöhung der laufenden Aufwendungen auf Umständen beruht, die nur in der Person einzelner Mieter begründet sind und nicht sämtliche Wohnungen betreffen (§ 26 Abs. 1 Nr. 4 NMV 1970),

- des Zuschlages nach § 8 Abs. 2 NMV 1970, wenn nur ein Teil der Wohnungen um weitere Wohnräume vergrößert worden ist ( § 26 Abs. 1 Nr. 4 NMV 1970),

- des Zuschlages nach § 26 Abs. 6 NMV 1970 für Nebenleistungen des Vermieters, die die Wohnraumbenutzung betreffen, aber nicht allgemein üblich sind oder nur einzelnen Mietern zugute kommen (§ 26 Abs. 1 Nr. 5 NMV 1970),

- des Zuschlages nach § 26 Abs. 7 NMV 1970, wenn durch den Ausbau von Zubehörräumen preisgebundene Wohnungen oder einzelne Räume gem. § 7 Abs. 2, 3 oder 5 NMV 1970 geschaffen worden sind und durch den Ausbau die bisherigen Zubehörräume öffentlich geförderter Wohnungen ganz oder teilweise weggefallen sind und hierfür kein gleichwertiger Ersatz geschaffen worden ist (§ 26 Abs. 1 Nr. 6 NMV 1970).

Im Übrigen gilt Nummer 5.5 Absatz 2.

7.164
Ein Freistellungs-Ausgleich ist nicht erforderlich, wenn die Freistellung gemäß Nummern 7.12, 7.13, 7.14, 7.154 oder 7.155 erteilt wird; insofern fallen in diesen Fällen Einkommensprüfungen nicht an.

7.165
An der geförderten Wohnung und/oder ausschließlich an der Ersatzwohnung können Belegungsrechte begründet werden (§ 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 30 Abs. 1 WoFG). Ein Besetzungsrecht kann für die Dauer von 15 oder 20 Jahren begründet werden. Die Frist beginnt mit der erstmaligen Ausübung des Besetzungsrechts. Es besteht unabhängig von der Laufzeit des Darlehens und geht auf die Rechtsnachfolgerin oder den Rechtsnachfolger über. Für die Ausübung des Besetzungsrechts an der Ersatzwohnung gelten die Nummern 4.42 und 4.43 entsprechend.

Ersatzwohnungen müssen im Bereich der zuständigen Stelle liegen. Ausnahmsweise kann die zuständige Stelle Ersatzwohnungen im Gebiet einer anderen zuständigen Stelle zulassen. Hierzu ist eine Abstimmung mit der zuständigen Stelle notwendig, in deren Gebiet die Ersatzwohnung liegt. Ersatzwohnungen können nur Wohnungen sein, die hinsichtlich Lage, Ausstattung und Gebrauchswert zur dauernden Wohnungsversorgung geeignet sind, insbesondere über ein WC sowie Bad/Dusche innerhalb der Wohnung verfügen. Die Ersatzwohnungen müssen die gleiche Anzahl an Wohnräumen aufweisen wie die geförderte Wohnung. Wohn- und Schlafräume der Ersatzwohnung(en) dürfen nicht kleiner als 10 qm sein. Wird die geforderte Anzahl an Räumen nicht erreicht oder die Zimmergröße unterschritten, ist die Übertragung eines Besetzungsrechts nur zulässig, wenn ein dringender örtlicher Wohnungsbedarf an der Ersatzwohnung besteht.

Ersatzwohnungen dürfen bei Ausübung des Besetzungsrechtes nicht die Eigenschaft „öffentlich gefördert“ besitzen oder einer anderen Preisbindung unterliegen. Ausgeschlossen sind auch solche Wohnungen, für die in den letzten 5 Jahren Vereinbarungen hinsichtlich der Wiedervermietung zwischen der Bauherrin oder Bauherrn und der zuständigen Stelle/Bewilligungsbehörde getroffen wurden. Eine entsprechende Bestätigung von Seiten der Verfügungsberechtigten ist erforderlich. Als Ersatzwohnungen sind nur solche Wohnungen geeignet, die im Zeitpunkt des Angebotes zur Einräumung eines Besetzungsrechts zum Bezug durch Wohnungssuchende frei sind. Diese Regelung ermöglicht es, die Belegungsvereinbarung bereits zu einem Zeitpunkt abzuschließen, zu dem die geförderte Wohnung und/oder Ersatzwohnungen zwar noch nicht bezugsfertig oder frei sind, aber in der Vereinbarung schon der Bindungsübergang erst für den Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit bzw. des Freiwerdens festgelegt wird. Ist die geförderte Wohnung noch bewohnt, so sind negative Auswirkungen auf die Mieterschaft soweit wie möglich zu vermeiden. Eine Kündigung der Vermieterin oder des Vermieters zum Erreichen des Freiwerdens der Ersatzwohnung steht der Einräumung des Besetzungsrechts entgegen.

Die/Der Verfügungsberechtigte hat sich vertraglich zu verpflichten, die Ersatzwohnung nur gegen Übergabe eines Wohnberechtigungsscheins zu überlassen, wenn die zuständige Stelle auf die Ausübung des Besetzungsrechts an der Ersatzwohnung für eine Belegung verzichtet. In dem Vertrag über die Ersatzwohnung ist vorzusehen, dass die/der jeweilige Verfügungsberechtigte auf die Geltendmachung eines berechtigten Interesses nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB verzichtet, und zwar auch für das Mietverhältnis, das bei Ablauf des Besetzungsrechts bestand. Der/Die Verfügungsberechtigte hat ferner vertraglich zuzusichern, die Pflichten aus der vertraglichen Vereinbarung über die Ersatzwohnung auf Rechtsnachfolger/innen zu übertragen; sämtliche vertragliche Verpflichtungen von Seiten der/des Verfügungsberechtigten sind durch die Vereinbarung einer Vertragsstrafe abzusichern. Die Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen, Anstalt der NRW.BANK (Wfa), hält ein Vertragsmuster vor.

Die zuständige Stelle hat der jeweiligen Mieterin oder dem jeweiligen Mieter der Ersatzwohnung den Wortlaut der getroffenen Vereinbarung über die Ersatzwohnung schriftlich mitzuteilen.

7.166
Als sonstiger Ausgleich angemessener Art und Weise kommen z. B. die anteilige Rückzahlung der auf die geförderte Wohnung entfallenden Fördermittel oder – im Benehmen mit der Wfa eine Verlängerung der Bindungsdauer des Förderobjektes, etwa durch Vereinbarung einer Verlängerung der Tilgungsdauer, in Betracht.

7.17
Die Freistellung wird auf Antrag der/des Verfügungsberechtigten oder von Amts wegen erteilt. In dem Freistellungsbescheid sind die freigestellte Wohnung sowie die Bindung nach § 27 Abs. 1-5 und 7 WoFG von der freigestellt wird, genau zu bezeichnen. Die für die Freistellung maßgeblichen Umstände sind  aktenkundig zu machen. Die/Der von der Freistellung begünstigte Mieterin/Mieter erhält nachrichtlich eine Ausfertigung des Freistellungsbescheides.

Die Freistellung darf gemäß § 36 Abs. 2 VwVfG NRW nach pflichtgemäßem Ermessen mit Nebenbestimmungen versehen werden. Sie ist grundsätzlich zu befristen, und zwar in der Regel auf die Dauer der Nutzung durch den nicht wohnberechtigten Haushalt, in geeigneten Fällen auf einen bestimmen Zeitraum (z. B. 2 Jahre im Falle der erstmaligen Freistellung wegen Pflegebedürftigkeit gem. Nummer 7.155); nach Ablauf der Frist sind die Belegungsbindungen nach § 5 wieder einzuhalten.

7.18
Eine Freistellung nach § 30 Abs. 2 WoFG für Wohnungen bestimmter Art oder für Wohnungen in bestimmten Gebieten darf nur mit vorheriger Zustimmung des Ministeriums für Bauen und Verkehr erteilt werden.

Die erstmalige Freistellung ist in der Regel auf fünf Jahre zu befristen.

7.2
Zu Absatz 1 und 3: Genehmigung und Freistellung bei Selbstnutzung und Leerstand/Nichtvermietung gemäß § 27 Absatz 7 WoFG

7.21
Zur Genehmigung der Selbstnutzung einer geförderten Wohnung durch die verfügungsberechtigte Person und ihre Haushaltsangehörigen im Sinne des § 18 WoFG (Benutzungsgenehmigung) sind die Nummern 5.11-5.8 entsprechend anzuwenden. Hierbei gilt das Bauherrenprivileg des § 7 Abs. 3 Satz 2 für Erst- und Wiederbelegungen.

Eine Benutzungsgenehmigung ist gemäß § 50 Abs. 2 WoFG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 WoBindG in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung nicht erforderlich, wenn

- die Bauherrin/der Bauherr eines Eigenheims, einer Eigensiedlung oder einer eigengenutzten Eigentumswohnung (§§ 9, 10 und 12 in Verbindung mit § 100 Zweites Wohnungsbaugesetz in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung sowie § 48 Abs. 2 WoFG) oder ihre/seine wohnberechtigten Angehörigen die von ihr/ihm bei der Bewilligung der öffentlichen Mittel ausgewählte Wohnung erneut nutzen wollen und die Wohnberechtigung vor der Bewilligung der öffentlichen Mittel geprüft wurde,

ferner, wenn

- die/der Verfügungsberechtigte die Wohnung weiter benutzen will, die sie/er als Mieterin/Mieter berechtigt (z. B. aufgrund eines Wohnberechtigungsscheins) bezogen und während ihrer/seiner Wohnzeit zu Eigentum erworben hat,

- die/der Verfügungsberechtigte die Wohnung benutzten will, die sie/er gemäß § 4 Abs. 7 wohnberechtigt nutzt,

oder

- die geförderte Wohnung im Rahmen eines bei der zuständigen Stelle ausgeübten Benennungs- oder Besetzungsrechts bewohnt wird.

Kann eine Benutzungsgenehmigung nicht erteilt werden, so ist gemäß § 7 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 30 Abs. 1 WoFG zu prüfen, ob die verfügungsberechtigte Person von dem Erfordernis der Benutzungsgenehmigung nach § 27 Abs. 7 WoFG freigestellt werden kann.

7.22
Der/Die Verfügungsberechtigte darf eine geförderte Wohnung nur vorübergehend, d. h. für längstens drei Monate genehmigungsfrei leer stehen lassen; dieser Zeitraum ist in der Regel ausreichend für Instandsetzungen bei Wiederbelegungen. Die Leerstandsgenehmigung darf für einen über drei Monate hinausreichenden Zeitraum nur erteilt werden, wenn und solange eine Vermietung der geförderten Wohnung nicht möglich ist und der Förderzweck nicht auf andere Weise, z. B. durch Freistellung von Belegungsbindungen nach § 30 WoFG einschließlich eines Freistellungs-Ausgleichs (vgl. Nummer 7.16) oder durch Übertragung von Belegungs- und Mietbindungen nach § 31 WoFG (Nummern 7.4 und7.5) erreicht werden kann.

7.221
Eine geförderte Wohnung ist nicht unvermietbar, wenn der Leerstand nur darauf beruht, dass die Wohnung

- lediglich für eine kurze Mietdauer angeboten wird,

- wegen Schönheitsreparaturen oder Instandsetzungsmaßnahmen über einen längeren Zeitraum als 3 Monate nicht zu Wohnzwecken benutzt wird,

- innerhalb von 3 Monaten nicht von Angehörigen des Personenkreises zu Wohnzwecken genutzt wird, für den die Wohnung vorbehalten ist,

oder

- die Nutzung ausschließlich durch nicht Wohnberechtigte möglich ist.

7.222
Wird ein mehr als dreimonatiger Leerstand durch Freistellung nach § 7 Abs. 1 zugelassen, so soll als Freistellungs-Ausgleich eine Zahlung von 1,50 €/qm Wohnfläche monatlich festgesetzt werden. Die Leistungspflicht beginnt mit dem Monatsersten, der auf den Zugang der Freistellung folgt, und endet mit dem Monat, in dem die Freistellung erlischt.

Anstelle der Freistellungs-Ausgleichszahlung kann auch ein sonstiger Ausgleich entsprechend Nummer 7.16 erfolgen.

7.223
Die Freistellungs-Ausgleichszahlung ist zu Gunsten der Wfa als Gläubigerin der Forderung festzusetzen und mit einer Belehrung über den Rechtsbehelf des Widerspruchs zu versehen (§§ 58, 68 VwGO). Fällige Ausgleichszahlungen werden von den kommunalen Vollstreckungsbehörden (Kassen der Gemeinden) beigetrieben, die die Bezirksregierungen in Verordnungen über die Bestimmung von Vollstreckungsbehörden bestimmt haben.

Die zuständige Stelle hat der Wfa eine Durchschrift des unter Auflagen erteilten Bescheides zu übersenden und sie vom Eintritt der Unanfechtbarkeit zu unterrichten. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 ist die Ausgleichszahlung zugunsten der Gemeinden oder des Gemeindeverbandes festzusetzen, wenn die Freistellung eine solche Wohnung betrifft, die ausschließlich oder überwiegend aus deren eigenen Mitteln gefördert worden ist.

Eine Ausgleichszahlung ist nicht zu erheben, wenn sie den Mindestbetrag von 0,10 € pro Quadratmeter monatlich unterschreiten würde.

7.3
Zweckentfremdung, bauliche Änderung gemäß § 27 Abs. 7 WoFG

7.31
In Fällen der Zweckentfremdung oder baulichen Änderung einer Wohnung oder eines Wohnraums gilt nach § 7 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 der § 27 Abs. 7 WoFG entsprechend. Danach darf die Genehmigung, eine geförderte Wohnung anderen als Wohnzwecken zuzuführen (Zweckentfremdung) oder entsprechend baulich zu ändern der/dem Verfügungsberechtigten oder Dritten nur erteilt werden, wenn und soweit ein überwiegendes öffentliches Interesse oder ein überwiegendes berechtigtes Interesse der/des Verfügungsberechtigten oder Dritter an der Zweckentfremdung oder an der baulichen Änderung der Wohnung besteht.
Die zuständige Stelle kann durch Verwaltungsakt verlangen, dass auf Kosten der Person, die ihren Verpflichtungen aus § 27 Abs. 7 Nr. 3 WoFG zuwider handelt, die Eignung der geförderten Wohnung für Wohnzwecke wieder hergestellt wird. Bei Zuwiderhandlungen kommen Geldleistungen nach § 25 und/oder ein Bußgeld nach § 26 in Betracht.
7.311
Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Nutzungsänderung einer öffentlich geförderten Wohnung besteht zum Beispiel

- zur Sicherung der ordnungsgemäßen und zweckentsprechenden Versorgung der Bevölkerung mit Gütern und Dienstleistungen,

- wenn in einem Ortsteil ein Bedarf an zusätzlichen sozialen Einrichtungen besteht,

- zu Gunsten sozialer Einrichtungen, die der sozialen Betreuung der Bewohnerinnen/Bewohner einer öffentlich geförderten Wohnanlage dienen (z. B. Vorhalten von Kommunikationsräumen, Räumen für die Betreuung von Kindern und alten Menschen, insbesondere zur Erledigung von Schularbeiten unter Aufsicht oder für Zusammenkünfte von Jugendlichen und Erwachsenen, ferner bei der Zweckentfremdung von Räumen für Sprechstunden und Beratungen durch Behörden, Wohlfahrtsverbände, Kirchen und Gemeinden),

- bei Maßnahmen des Straßenbaus,

- zur Errichtung öffentlicher Gebäude

oder

- zu Gunsten städtebaulicher Umbaukonzepte.

Von einem Förderausgleich einschließlich anteiliger Mittelrückzahlungen wird abgesehen, wenn die/der Verfügungsberechtigte keinen Zuschlag für die zweckwidrige Wohnungsbenutzung erhebt (§ 26 Abs. 4 NMV 1970).

7.312
Ein überwiegendes berechtigtes Interesse verfügungsberechtigter Personen oder Dritter an der Zweckentfremdung  oder baulichen Änderung der geförderten Wohnung besteht insbesondere, wenn die Versagung der Genehmigung zu einer Existenzgefährdung oder einer Gefährdung des Lebensunterhalts der verfügungsberechtigten Person führen würde. Ferner, wenn die Wohnung aus wohnungswirtschaftlichen Gründen unvermietbar ist oder eine Wohnung abgebrochen werden soll, um auf dem Grundstück Wohnraum im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung oder freifinanzierten nicht luxuriösen Wohnraum zu errichten.

7.313
In Fällen überwiegenden berechtigten Interesses sollen die Zweckentfremdungsgenehmigung und die Genehmigung zur baulichen Änderung regelmäßig nur unter der Verpflichtung zu folgendem Geldausgleich angemessener Höhe erteilt werden:

- Die für die Wohnung als Darlehen bewilligten öffentlichen Mittel sind zurück zu zahlen und die für sie als Zuschüsse bewilligten öffentlichen Mittel nicht mehr in Anspruch zu nehmen.
Dies gilt nicht, wenn die Genehmigung Dritten erteilt wird.

- Es ist eine Abstandssumme zu entrichten, deren Höhe den Wert des Wohnraums, die Dauer der Restbindung, die Baukosten für Ersatzwohnraum, den Vorteil für die antragstellende Person und beim Abbruch auch die Größe des wieder errichteten Wohnraums angemessen berücksichtigt. Wird die Genehmigung Dritten erteilt, ist in die Abstandssumme auch der Betrag einzubeziehen, welcher der Höhe nach dem Betrag der anteilig auf die zweckentfremdete oder baulich geänderte Wohnfläche entfallenden öffentlichen Mittel entspricht.

- Die zurückzuzahlenden öffentlichen Mittel und die Abstandssumme sind mit jährlich 3 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank für die Zeit vom Beginn der (mit oder ohne Genehmigung vorgenommenen) Zweckentfremdung oder baulichen Veränderung an bis zur Entrichtung zu verzinsen.

Abstandssumme und Verzinsung sollen den Verlust des geförderten Wohnraums in etwa ausgleichen, indem Mittel zur Förderung anderweitigen Wohnraums zur Verfügung gestellt werden und dieser alsbald geschaffen wird.

7.314
Von dem Geldausgleich einer Abstandssumme ist abzusehen,

- wenn die Wohnung wegen erheblicher baulicher Mängel nicht mehr für Wohnzwecke geeignet ist, die Mängel nicht auf unterlassener Instandhaltung beruhen und eine Mängelbeseitigung oder eine Modernisierung unwirtschaftlich wäre;

- in den Fällen der Nr. 7.312

Die Abstandssumme kann herabgesetzt werden, wenn infolge der Zweckentfremdung ein neuer Ausbildungs- oder Arbeitsplatz geschaffen wird, und zwar auf den Unterschiedsbetrag zwischen der regelmäßig festzusetzenden Abstandssumme und den Kosten der Neueinrichtung des Ausbildungs- oder Arbeitsplatzes. Wird die Genehmigung einer Zweckentfremdung auf längstens 10 Jahre befristet, ist anstelle eines Geldausgleichs nach Nummer 7.312 eine laufende Ausgleichszahlung von mindestens 3,- €/qm zweckentfremdeter Wohnfläche monatlich zu entrichten. Ist die Zweckentfremdungsgenehmigung zunächst befristet und sodann unbefristet erteilt worden, so ist der bis dahin schon gezahlte Betrag der Ausgleichszahlungen auf den Betrag der Abstandssumme anzurechnen.

Der Geldausgleich ist zu Gunsten der Wfa festzusetzen; die Nummern 7.222 Satz 2 und 7.223 gelten entsprechend.

7.32
Ersatzwohnung

Die Zweckentfremdungsgenehmigung oder die Genehmigung einer baulichen Änderung kann abweichend von Nummer 7.313 auch unter der Verpflichtung der vertraglichen Einräumung des Belegungsrechts im Sinne des § 26 WoFG für eine andere nicht gebundene Wohnung als allgemeines Belegungsrecht, Benennungsrecht oder Besetzungsrecht erteilt werden. Die Art des Belegungsrechts soll derjenigen der geförderten Wohnung entsprechen. Im Übrigen gilt Nummer 7.165 entsprechend.

7.4
Zu Absatz 2 in Verbindung mit § 31 WoFG: Übertragung und Änderung von Belegungs- und Mietbindungen (mittelbare Belegung) sowie sonstigen Berechtigungen und Verpflichtungen
Von geförderten Wohnungen können unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Nummern 1 – 3 WoFG Belegungs- und Mietbindungen auf Ersatzwohnungen der/des Verfügungsberechtigten übertragen oder abweichend hiervon geändert werden (§ 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 31 Abs. 2 und 3 WoFG). Gehen Mietbindungen auf eine Ersatzwohnung über, so darf die Miete für die Ersatzwohnung die ortsübliche Vergleichsmiete nicht übersteigen. Sie muss ferner die nach den WFB für Angehörige der Einkommensgruppe A höchst zulässige Miete um mindestens 0,40 € unterschreiten.

Werden Ersatzwohnungen im Wege der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme beheizt, so ist eine um 0,15 € pro/qm geringere Miete zu vereinbaren. Im Übrigen darf nur die Umlage der Betriebskosten nach Maßgabe der §§ 556, 556a und 560 BGB und ggf. eine Pauschale nach Maßgabe der Nummer 2.42 WFB erhoben werden. Mieterhöhungen nach dem BGB dürfen nur insoweit verlangt werden, als sich die Verhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages geändert haben und die Bewilligungsmiete für Angehörige der Personengruppe A nach der jeweiligen Fassung der WFB nicht überschritten wird.

7.41
Durch Vereinbarung der zuständigen Stelle mit der/dem Verfügungsberechtigten können die Belegungs- und Mietbindungen geförderter Wohnungen, also die Eigenschaft als „öffentlich geförderte“ Wohnung, unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Nrn. 1 – 3 WoFG nur insgesamt auf gleichwertige Ersatzwohnungen (vgl. Nr. 7.42) übertragen oder geändert werden. Ersatzwohnungen gelten mit dem Zeitpunkt des Übergangs der Belegungs- und Mietbindungen als öffentlich geförderte Wohnungen im Sinne des § 1 (vgl. Nr. 1.13); auf sie sind vorrangig vor den Vorschriften des WoBindG die §§ 25 – 37 WoFG anzuwenden.

In der Übertragungsvereinbarung ist der Zeitpunkt des Übergangs der Belegungs- und Mietbindungen konkret aufzuführen. Nummer 7.165 gilt im Übrigen sinngemäß entsprechend.

7.42
Eine Übertragung von Belegungs- und Mietbindungen gem. § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 und 2 WoFG kommt nur in Betracht, wenn

- sie zur Schaffung oder zum Erhalt sozial stabiler Bewohnerstrukturen oder wegen der örtlichen wohnungswirtschaftlichen Verhältnisse geboten ist. Dies ist z. B. der Fall, wenn konkrete Anzeichen für das Vorliegen oder für die Gefahr einer Entstehung einseitiger sozial problematischer Bewohnerstrukturen bestehen oder sonstige begründete Umstände die Übertragung erfordern und so die Zielvorgabe des § 31 Abs. 1 Nr. 1 WoFG erreicht oder zu ihrer Schaffung beigetragen werden kann. Die Übertragung ist nach örtlichen wohnungswirtschaftlichen Verhältnissen geboten, wenn z. B. an anderer Stelle eines Stadtgebietes durch die Übertragung der Belegungs- und Mietbindungen ein dort bestehendes Problem der Wohnraumversorgung gelöst werden soll (vgl. Nummern 7.12 – 7.14).

- geförderte Wohnungen (Förderwohnungen) und Ersatzwohnungen unter Berücksichtigung des Förderzwecks gleichwertig sind, z. B. hinsichtlich des Wohnwertes wie Größe und Ausstattungsstandard, ferner auch nach der Anzahl der Wohnungen sowie der Dauer, Art und betragsmäßigen Höhe der Belegungs- und Mietbindungen.

7.43
Soweit die öffentlichen Darlehensforderungen durch dingliche Rechte am Grundstück der Förderwohnungen gesichert sind, soll die Vereinbarung zur Übertragung der Eigenschaft „öffentlich gefördert“ regelmäßig vorsehen, dass die dinglichen Rechte am Grundstück der Förderwohnungen fortbestehen.

An der Vereinbarung ist die Wfa als Gläubigerin der öffentlichen Mittel zu beteiligen.
7.5
Zu Absatz 4: Kooperationsverträge

Kooperationsverträge im Sinne der §§ 14 und 15 WoFG sind Vereinbarungen über Angelegenheiten der örtlichen Wohnraumversorgung zwischen insbesondere den zuständigen Stellen und Eigentümerinnen/Eigentümern, sonstigen Verfügungsberechtigten oder Dritten zur Unterstützung von Maßnahmen der sozialen Wohnraumversorgung, der Verbesserung der Wohnverhältnisse und der Schaffung oder dem Erhalt sozial stabiler Bewohnerstrukturen. Der Kooperationsvertrag ist wie die Vereinbarung zur Übertragung der Änderung von Belegungs- und Mietbindungen ein öffentlich rechtlicher Vertrag, auf den die Vorschriften der §§ 54 ff. VwVfG NRW anzuwenden sind. Zwar unterliegt der Kooperationsvertrag als flexibles Instrument keiner strikten Bindung an Fördermittel, Fördergegenstände oder Zielgruppen der sozialen Wohnraumförderung. Gleichwohl müssen die im Rahmen des § 15 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 WoFG getroffenen Vereinbarungen den Zulässigkeitsgrenzen und –voraussetzungen des § 56 Abs. 1 VwVfG NRW entsprechen. Hierzu zählt die Angemessenheit der vereinbarten Leistungen zwischen den Vertragsparteien unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips und des Übermaßverbots. Diesen Prinzipien widerspricht es, solche zu erbringenden Leistungen zu vereinbaren, auf die ohnehin auch ohne vertragliche Vereinbarung ein Anspruch bestanden hätte.

8
Zu § 8: Kostenmiete

8.1
Übergang von der Vergleichsmiete zur Kostenmiete

Die Zustimmung zum Übergang von der Vergleichsmiete zur Kostenmiete richtet sich nach § 15 NMV 1970.

8.2
Zuständigkeit der Bewilligungsstelle

Die Aufgaben der Bewilligungsstelle obliegen den örtlich zuständigen Bewilligungsbehörden, also den kreisfreien Städten, Großen kreisangehörigen Städten und für die übrigen kreisangehörigen Gemeinden den Kreisen (§ 2 Abs. 1 des Wohnungsbauförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Dezember 2003, GV. NRW. S. 212/SGV. NRW. 237). Abweichend von Satz 1 obliegen sie

a) den Bezirksregierungen und Oberfinanzdirektionen, wenn die öffentlichen Mittel im Zusammenhang mit Wohnungsfürsorgemitteln für Landesbedienstete bewilligt worden sind,

b) den Bezirksregierungen Düsseldorf und Köln bei Bergarbeiterwohnungen (§ 4 der Verordnung über Zuständigkeiten im Wohnungs- und Kleinsiedlungswesen).

8.3
Überprüfung der preisrechtlich zulässigen Miete

Wenn sich die gegenwärtig preisrechtlich zulässige Miete nicht aus den Unterlagen der zuständigen Stelle ergibt und diese daher nicht die Auskunft nach § 8 Abs. 4 Satz 2 erteilen kann, hat sie die preisrechtlich zulässige Miete von Amts wegen zu ermitteln, wenn Anlass zu der Annahme besteht, dass das preisrechtlich zulässige Entgelt (§ 8a Abs. 7) nicht nur geringfügig überschritten oder eine unzulässige einmalige Leistung (§ 9) erhoben wird. Etwaige Anträge von Vermieterinnen oder Vermietern auf Zustimmung zu Mieterhöhungen sollen nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass die Erhöhung nicht genehmigungspflichtig sei; vielmehr ist die Höhe der preisrechtlich zulässigen Miete nachzuprüfen und der Vermieterin oder dem Vermieter gegebenenfalls mitzuteilen, dass gegen die Erhebung einer bestimmten Miete keine Bedenken erhoben werden.

8 a
Zu § 8 a Abs. 4: Genehmigung von Mieterhöhungen

8 a.1
Genehmigungspflicht von Mieterhöhungen

Genehmigungsbedürftig ist nach § 8 a Abs. 4 Satz 1 die Mieterhöhung, welche auf einer Erhöhung der laufenden Aufwendungen beruht, die nach der Bewilligung der öffentlichen Mittel bis zur Anerkennung der Schlussabrechung (bzw. Schlussabrechnungsanzeige), spätestens jedoch bis zu 2 Jahren nach der Bezugsfertigkeit eingetreten ist. Wird die Schlussabrechnung (bzw. die Schlussabrechnungsanzeige) erst nach dem Ablauf von 2 Jahren seit der Bezugsfertigkeit anerkannt und wird hierbei eine Erhöhung der laufenden Aufwendungen festgestellt, so bedarf die Mieterhöhung der Genehmigung, soweit sie auf einer Erhöhung der laufenden Aufwendungen beruht, die bis zu 2 Jahren seit der Bezugsfertigkeit eingetreten ist. Die 2-Jahres-Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem sämtliche Wohnungen des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit bezugsfertig geworden sind.

8 a.2
Rückwirkung der Mietpreisgenehmigung

Die Rückwirkung der Mietpreisgenehmigung tritt nach § 8 a Abs. 4 Satz 2 kraft Gesetzes und nicht durch Feststellung im Genehmigungsbescheid  ein (BVerwG Urt. v. 15.11.1985, ZMR 1986 S. 136).

Zum Antrag auf Genehmigung einer Mieterhöhung gehören als prüffähige Unterlagen

a) eine neue Wirtschaftlichkeitsberechnung oder – sofern sich lediglich die laufenden Aufwendungen geändert haben – eine Zusatzberechnung zur letzten Wirtschaftlichkeitsberechnung (§ 39 a Abs. 1 II. BV),

b) ein Nachweis über Veränderungen in der Aufstellung der Finanzierungsmittel und Belege über die Erhöhung von Bewirtschaftungs- und Kapitalkosten und

c) eine Erläuterung der Umstände, auf denen die Erhöhung der laufenden Aufwendungen beruht.

Wenn eine Genehmigung der Mieterhöhung nicht in vollem beantragten Umfang möglich ist (z. B. wegen Fehlens einzelner Nachweise), soll die Bewilligungsbehörde vorab eine Mieterhöhung nur um den Teilbetrag genehmigen, der durch die vorgelegten prüffähigen Unterlagen nachgewiesen ist. Um Mietnachforderungen gering zu halten, hat die Bewilligungsbehörde über Anträge auf Genehmigung von Mieterhöhungen baldmöglichst, spätestens innerhalb von 3 Monaten, zu entscheiden.

8 a.3
Berichtigung der Mietpreisgenehmigung

Wird ein Fehler in einer Mietpreisgenehmigung und der zugrundeliegenden Wirtschaftlichkeitsberechnung festgestellt, so ist die Rücknahme nach § 48 VwVfG NRW von Amts wegen zu prüfen.

8 b
Zu § 8 b: Ermittlung der Kostenmiete

8b.1
Zu § 8 b Abs. 1: Verzichte

Es ist zulässig, dass ein Verzicht auf laufende Aufwendungen von mehr als 6 Jahren vereinbart wird (§ 27). Ob und unter welchen Voraussetzungen Aufwendungsverzichte vereinbart werden, richtet sich nach den Wohnungsbauförderungsbestimmungen (WFB) in der bis zum 31.12.2002 geltenden Fassung.

Zum Verzicht auf den Ansatz laufender Aufwendungen gehört nicht die im Bescheid über die Bewilligung der öffentlichen Mittel nach § 51 Satz 2 II. WoBauG in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung enthaltene und nach § 48 Abs. 2 WoFG fortgeltende Auflage, die den Ansatz höherer Gesamtkosten ausschließt.

8 b.2
Zu § 8 b Abs. 2: Zusammenfassung von Wirtschaftseinheiten

Die Zustimmung zur Zusammenfassung von Wirtschaftseinheiten kann bei Vorliegen der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen erteilt werden, wenn die sich ergebende neue Durchschnittsmiete die bisherige Durchschnittsmiete für die von der Mieterhöhung betroffenen  Wohnungen um nicht mehr als 5 vom Hundert übersteigt, höchstens jedoch bis zu der im Zeitpunkt der Zustimmung geltenden Bewilligungsmiete für Mietwohnungen zugunsten Angehöriger der Einkommensgruppe A lt. WFB. Bei der Zusammenfassung von

- mehr  als zwei Gebäuden, die bisher selbständige Wirtschaftseinheiten bildeten,

oder

- mehr als zwei bisherigen Wirtschaftseinheiten mit mehreren Gebäuden zu einer Wirtschaftseinheit

ist von der geringsten Durchschnittsmiete der bisherigen Wirtschaftseinheiten auszugehen.

Die Zustimmung zur Zusammenfassung kann auch schon für Gebäude oder Wirtschaftseinheiten mit mehreren Gebäuden erteilt werden, wenn erst ein Teil bezugsfertig erstellt ist. In diesem Fall ist die Mietpreisgenehmigung mit der aufschiebenden Bedingung zu versehen, dass die neue Durchschnittsmiete erst ab der Bezugsfertigkeit des letzten Gebäudes der neuen Wirtschaftseinheit wirksam wird.

8 b.3
Zu § 8 b Abs. 3: Aufteilung von Wirtschaftseinheiten

§ 5 a Abs. 3 Satz 1 NMV 1970 in Verbindung mit dessen Abs. 1 Satz 2 schreibt eine Genehmigung der sich aus der neu zu erstellenden Wirtschaftlichkeitsberechnung ergebenden Durchschnittsmiete bei nachträglicher Bildung von Wohneigentum durch Aufteilung von Wirtschaftseinheiten von mit öffentlichen Mitteln geförderten Mietwohnungen vor. Die Vorschrift stellt klar, dass neben der Regelung der Zusammenfassung von Wirtschaftseinheiten in § 8 b Abs. 2 nun auch deren Aufteilung, insbesondere auch die Bildung von Wohneigentum als erste Stufe der Aufteilung einer Wirtschaftseinheit, geregelt sind.

12
– entfallen -

14
Zu § 14: Einbeziehung von Zubehörräumen, Wohnungsvergrößerung, Umbau

14.1
Zu Absatz 1: Einbeziehung von Zubehörräumen

Auf die Genehmigung der Bewilligungsbehörde besteht kein Rechtsanspruch; sie kann auch ohne Antrag der/des Verfügungsberechtigen erteilt werden. Sie gilt nicht dadurch als erteilt, dass die Bewilligungsbehörde gemäß § 7 Abs. 2 NMV 1970 für die öffentlich geförderten Wohnungen des Gebäudes einschließlich der ausgebauten Räume eine neue Durchschnittsmiete genehmigt. Sie wird nicht durch die Genehmigung der Bauaufsichtsbehörde ersetzt.

14.2
Zu Absatz 2: Wohnungsvergrößerung

Die Vergrößerung einer Wohnung im Sinne des § 14 Abs. 2 liegt vor,

a) wenn durch Aufstockung oder Ausbau weiterer Wohnraum neugeschaffen und mit einer öffentlich geförderten Wohnung zu einer Wohnungseinheit verbunden wird,

b) wenn eine öffentlich geförderte Wohnung mit anderem bereits vorhandenem Wohnraum (Altbau, freifinanzierter oder steuerbegünstigter Neubau) zu einer Wohnungseinheit verbunden wird,

c) wenn im Dach- oder Kellergeschoss Wohnräume ausgebaut werden, die Bestandteil der öffentlich geförderten Wohnungen des Gebäudes sind,

d) wenn einzelne öffentlich geförderte Wohnräume, die von einer öffentlich geförderten Wohnung abgetrennt oder als solche gefördert wurden, mit anderem Wohnraum zu einer Wohnung verbunden werden (§ 19 Abs. 1).

15
Zu § 15: Endtermin der Eigenschaft „öffentlich gefördert“

15.1
Zu § 15 Abs. 1: Planmäßige Tilgung

Eine planmäßige Tilgung liegt auch dann vor, wenn die Beschleunigung der Tilgung auf einer besonderen vertraglichen Vereinbarung oder gesetzlichen Verpflichtung beruht (z. B. Erhöhung des Zins- und Tilgungssatzes nach Tilgung von Vorlasten, Erhöhung des Zinssatzes nach § 18 a, abweichende Vereinbarungen nach § 7 in Verbindung mit §§ 14, 15, 27 Abs. 7, 30 und 31 WoFG).

15.2
Zu § 15 Abs. 4: Einheitlicher Endtermin der Eigenschaft „öffentlich gefördert“

Sind die öffentlichen Mittel für einen Teil der Wohnungen als Darlehen und im Übrigen als Zuschüsse einheitlich bewilligt worden, so endet die Eigenschaft „öffentlich gefördert“ für alle Wohnungen zu dem Zeitpunkt, der sich bei einer ausschließlichen Bewilligung jeder einzelnen Förderungsart als längste Bindungsdauer ergeben würde.

16
Zu § 16: Ende der Eigenschaft „öffentlich gefördert“ bei freiwilliger vorzeitiger Rückzahlung

16.1
Zu Absatz 1: Rückzahlung und Nachwirkungsfrist

16.11
Die Rückzahlung ist vorzeitig, wenn die Darlehen aus öffentlichen Mitteln abweichend von den Tilgungsbedingungen zu einem früheren Zeitpunkt getilgt worden sind.

16.12
Die Rückzahlung ist vollständig, wenn alle für die  Wohnung bewilligten Darlehen aus öffentlichen Mitteln zurückgezahlt sind, also nicht nur das öffentliche Baudarlehen, sondern auch Familienzusatzdarlehen, Eigenkapitalbeihilfen, Annuitäts- und Aufwendungsdarlehen, auch wenn die Darlehen von verschiedenen Gläubigerinnen/Gläubigern (z. B. Wfa und Gemeinde) gewährt worden sind. Sind Darlehen aus öffentlichen Mitteln mit verschiedenen Laufzeiten gewährt worden, so liegt eine vorzeitige vollständige Mittelrückzahlung erst im Zeitpunkt der Rückzahlung des letzten noch valutierenden Darlehens vor; die Nachwirkungsfirst beginnt erst von diesem Zeitpunkt an.

Zur vollständigen Rückzahlung gehört außer der Tilgung der Hauptsumme auch die Tilgung der Nebenforderungen auf Zinsen, Kosten und Verwaltungskostenbeiträge. Eine Mittelrückzahlung liegt bei bargeldlosem Zahlungsverkehr erst im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto der Darlehensgläubigerin oder des Darlehensgläubigers vor.

16.13
Die Rückzahlung wird ohne rechtliche Verpflichtung erbracht, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner der Gläubigerin oder dem Gläubiger gegenüber  nicht zu einer vorzeitigen Tilgung verpflichtet ist. Zur vorzeitigen Rückzahlung ist die Schuldnerin oder der Schuldner  z. B. auf Grund einer Kündigung des Bewilligungsbescheides oder des Darlehensvertrages verpflichtet (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b).

16.14
Wenn neben dem Darlehen Aufwendungszuschüsse oder Zinszuschüsse aus öffentlichen Mitteln bewilligt worden sind (kombinierte Förderung), so bestehen die Bindungen nach § 16 Abs. 1 Satz 2 und § 15 Abs. 1 Satz2 auch dann fort, wenn die Nachwirkungsfrist aufgrund der Rückzahlung der Darlehen nach § 16 Abs. 2 entfällt.

16.2
Zu Absatz 2: Rückzahlung von Kleindarlehen

Ist die Zahl der in einem Gebäude enthaltenen Wohnungen nach der Bewilligung der öffentlichen Mittel durch Zusammenfassung oder Teilung von Wohnungen verändert, so ist bei der Berechnung des Förderungsbetrages nur dann von der veränderten Zahl der Wohnungen auszugehen, wenn die Bewilligungsbehörde der baulichen Änderung zugestimmt hat.

Nummern 16.3 und 16.4 sind entfallen.

16.5
Zu § 16 Abs. 5: Ende der Eigenschaft „öffentlich gefördert“ bei Eigentumsmaßnahmen

16.51
Zu Satz 1: Eigenheime, Eigensiedlungen und geborene eigengenutzte Eigentumswohnungen

16.511
Bei Eigenheimen, Eigensiedlungen sowie bei eigengenutzten Eigentumswohnungen, die als solche gefördert worden sind (geborene Eigentumswohnungen), endet die Eigenschaft „öffentlich gefördert“ sofort bei der – ohne rechtliche Verpflichtung vollständig und vorzeitig erbrachten – Rückzahlung der Darlehen aus öffentlichen Mitteln. Für die Begriffe Eigenheim, Eigensiedlung oder eigengenutzte Eigentumswohnung gelten gemäß §§ 48 Abs. 2 und 50 Abs. 2 WoFG in Verbindung mit § 100 II. WoBauG in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung die Begriffsbestimmungen in §§ 9, 10 und 12 II. WoBauG a.F. fort. Voraussetzung ist, dass die Wohnung zum Bewohnen durch die Eigentümerin/ den Eigentümer oder ihre/seine Angehörigen bestimmt ist. Eine Nutzung durch andere als die Eigentümerin/den Eigentümer oder ihre/seine Angehörigen ist unschädlich, wenn sie vorübergehend ist, nämlich

- wenn sie 5 Jahre nicht übersteigt

und

- sofern und solange die Eigentümerin oder der Eigentümer die Absicht hat, eine Wohnung des Gebäudes spätestens bis zum Ablauf von 5 Jahren wieder selbst zu beziehen oder einer/einem Angehörigen zum Gebrauch zu überlassen.

16.512
Bei Eigenheimen und Eigensiedlungen mit 2 Wohnungen genügt es, dass eine Wohnung für die Eigentümerin/den Eigentümer oder ihre/seine Angehörigen bestimmt ist. Die Eigenschaft „öffentlich gefördert“ der zweiten Wohnung entfällt selbst dann, wenn diese Wohnung vermietet ist. Nach § 16 Abs. 7 genügt es, die öffentlichen Mittel für eine von beiden Wohnungen zurückzuzahlen, um für diese Wohnung die Eigenschaft „öffentlich gefördert“ zu beenden.

16.513
Die Eigenschaft„öffentlich gefördert“ endet nur dann mit der Rückzahlung, wenn im Zeitpunkt der Rückzahlung die Voraussetzungen als Eigenheim, Eigensiedlung oder (geborene) eigengenutzte Eigentumswohnung erfüllt sind. Die Nachwirkungsfrist wird nicht nach Absatz 5 beendet, wenn die Wohnung erst nach der Rückzahlung (wieder) eigengenutzt ist.

16.52
Zu Satz 3: Durch Umwandlung entstandene, eigengenutzte Eigentumswohnungen

Für die eigengenutzte Eigentumswohnung, die durch Umwandlung einer öffentlich geförderten Mietwohnung entstanden ist, gilt Nummer 16.51 mit folgenden Abweichungen:

16.521
Eine durch Umwandlung einer Mietwohnung entstandene Eigentumswohnung gilt nur dann als eigengenutzt, wenn die Eigentümerin/der Eigentümer oder ihre/seine Angehörigen sie als Berechtigte im Sinne des WoBindG selbst nutzen (§ 16 Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 1).

Eine berechtigte Selbstnutzung liegt vor, wenn Eigentümerinnen/Eigentümer oder deren Angehörigen die Wohnung aufgrund eines Wohnberechtigungsscheins, einer Benutzungsgenehmigung oder Freistellung nach § 5 oder § 7 nutzen.

16.522
Bestand die berechtigte Eigennutzung im Zeitpunkt der Rückzahlung noch nicht, so entfällt die Eigenschaft „öffentlich gefördert“ erst im Zeitpunkt einer späteren berechtigten Eigennutzung (§ 16 Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 2). Dies gilt auch, wenn die durch Umwandlung einer Mietwohnung entstandene Eigentumswohnung zur Zeit der Rückzahlung von Dritten erworben und bezogen war oder leergestanden hat, und deshalb mit der Rückzahlung eine Nachwirkungsfrist von 10 Kalenderjahren gemäß § 16 Abs. 1 begonnen hat. Vom Beginn der Eigennutzung an gilt eine Eigentumswohnung auch dann nicht mehr als öffentlich gefördert, wenn sie erst nach der Rückzahlung durch Umwandlung einer Mietwohnung entstanden ist und eigengenutzt wird.

17
Zu § 17: Beendigung der Eigenschaft „öffentlich gefördert“ bei Zwangsversteigerungen

17.1
Zu Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1: Erlöschen und Fortbestand der Grundpfandrechte

Nach § 91 Abs. 1 in Verbindung mit § 44 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung (ZVG) in der Fassung vom 10. Mai 1898 (RGBl. I S. 713), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837, 857) erlöschen durch Zuschlag die Rechte, die ihrem Rang nach dem Recht der/des die Zwangsversteigerung betreibenden Gläubigerin/Gläubigers nachgehen, sowie das eigene Recht der Gläubigerin oder des Gläubigers. Abweichend hiervon bleibt nach § 91 Abs. 2 ZVG ein Recht an einem Grundstück bestehen, wenn dies zwischen der/dem Berechtigten und der Ersteherin oder dem Ersteher vereinbart ist, und die Erklärungen rechtzeitig und formgerecht abgegeben werden. Gleichwohl ist § 17 Abs. 2 nicht anwendbar, wenn neben dem Grundpfandrecht keine Forderung mehr besteht. Dieser Fall tritt ein, wenn die Gläubigerin oder der Gläubiger der öffentlichen Mittel selbst ansteigert, da sie/er dann zugleich auch Schuldnerin/Schuldner wird. Die Wohnungen gelten dann nur bis zum Ablauf des 3. Kalenderjahres nach dem Zuschlag als öffentlich gefördert.

Findet die Zwangsversteigerung nach einer Mittelrückzahlung im Sinne des § 16 und vor dem Ende der Nachwirkungsfrist statt, bestimmt sich der Endtermin der Eigenschaft „öffentlich gefördert“ nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 i. V. mit § 17 Abs. 1 Satz 3, also längstens für den Ablauf des 3. Kalenderjahres nach dem Zuschlag.

17.2
Zu Absatz 1 Halbsatz 2: Erlöschen der Eigenschaft „öffentlich gefördert“ bei Eigentumswohnungen

Der sofortige Wegfall der Eigenschaft „öffentlich gefördert“ tritt nur ein, wenn die  Eigenschaft als Eigenheim, Eigensiedlung oder eigengenutzte Eigentumswohnung i.S. von § 16 Abs. 5 im Zeitpunkt des Zuschlages besteht.

18
Zu § 18: Bestätigung über die Eigenschaft „öffentlich gefördert“

Die Bestätigung des Endtermins der Eigenschaft „öffentlich gefördert“ ist ein in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht verbindlicher rechtsfeststellender Verwaltungsakt, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

Eine Bestätigung nach § 18 Abs. 1 über den Endtermin der Eigenschaft „öffentlich gefördert“ ist von Amts wegen zu erteilen, sobald die planmäßige Beendigung der Bindungen eingetreten ist oder die Voraussetzungen für eine künftige vorzeitige Beendigung der Bindungen erfüllt sind. Die Bestätigung soll einen Hinweis darauf enthalten, dass die Vorschriften des WoBindG, insbesondere die Mietpreisbindungen nach § 8 Abs. 1, bis zum Endtermin der Eigenschaft „öffentlich gefördert“ zu beachten sind, und eine weitergehende vereinbarte Mietpreisbindung (z. B. bei Inanspruchnahme von Modernisierungs- oder Wohnungsfürsorgemitteln) unberührt bleibt.

Das Finanzamt erhält für Zwecke der Einheitsbewertung eine Durchschrift der jeweiligen Bestätigung. Die/Der Verfügungsberechtigte ist über den Inhalt der Mitteilung an das Finanzamt zu unterrichten.

19
Zu § 19: Gesetzliche Gleichstellungen

19.1
Zu Absatz 1: Gleichstellung einzelner Wohnräume

Die Gleichstellung von einzelnen öffentlich geförderten Wohnräumen mit Wohnungen bezieht sich sowohl auf selbständig mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnräume als auch auf solche Wohnräume, die Teile einer geförderten Wohnung sind.

19.2
Zu Absatz 2 Satz 2: Gleichstellung als Mieterin oder Mieter

Der Mieterin/Dem Mieter stehen Personen gleich, deren Mietverhältnis zwar beendet ist, die jedoch die Wohnung noch nicht geräumt haben.

19.3
Zu Absatz 3: Gleichstellung der/des Beauftragten

Verstößt die/der Beauftragte schuldhaft gegen eine Vorschrift des WoBindG, so ist der Verstoß der/dem Verfügungsberechtigten nicht zuzurechnen. Ist die/der Verfügungsberechtigte für den Verstoß mitverantwortlich, so kann jeder von ihnen, aber auch beide gesamtschuldnerisch, in Anspruch genommen werden.

21
Zu § 21 Abs. 1: Untervermietung

Wohnungsinhaber/in ist, wer gegenüber Verfügungsberechtigten zur Nutzung der Wohnung aufgrund eines Mietverhältnisses oder eines anderen Schuldverhältnisses berechtigt ist und die Nutzung der gesamten oder anteiligen Wohnung einer anderen Person aufgrund eines Mietverhältnisses oder eines anderen Schuldverhältnisses überlässt.

22
Zu § 22: Bergarbeiterwohnungen

22.1
Zu Absatz 1: Anwendungsbereich

Die mit Mitteln des Treuhandvermögens geförderten Wohnungen sind öffentlich geförderte Wohnungen, auf die das WoBindG anwendbar ist (§ 50 Abs. 1 Nr. 5 WoFG in Verbindung mit § 1 WoBindG und § 21 BergArbWoBauG).

22.2
Zu Absatz 2: Wohnungsberechtigung

Der Wohnberechtigungsschein bzw. die Benutzungsgenehmigung ist – ohne Prüfung der Einkommensverhältnisse – zu erteilen, wenn entweder der Haushaltsvorstand nach § 4 Abs. 1 Buchstabe a, b oder c BergArbWoBauG oder ein zum Haushalt gehörendes Familienmitglied nach § 4 Abs. 1 Buchstabe a BergArbWoBauG wohnungsberechtigt ist. Im Übrigen gelten für die Ausstellung des Wohnberechtigungsscheines und für die Erteilung der Benutzungsgenehmigung die Vorschriften der §§ 5 und 7 Abs. 3 (Nummern 5 und 7.21). Für den Allgemeinen Wohnberechtigungsschein nach Nummer 5.22 ist der Vordruck der Anlage 4 zu verwenden; der gezielte Wohnberechtigungsschein ist nach dem Muster der Anlage 3 zu erteilen.

22.3
Zu Absatz 3: Freistellung von der Zweckbindung

Die/Der Verfügungsberechtigte darf die Bergarbeiterwohnung Wohnungsuchenden nur aufgrund einer

a) Ausnahme-Wohnberechtigungsbescheinigung im Bergarbeiterwohnungsbau zugunsten Wohnberechtigter nach § 4 Abs. 1 Buchstabe d in Verbindung mit § 6 Abs. 2 BergArbWoBauG

oder

b) Freistellung von der Zweckbindung zugunsten Angehöriger des Personenkreises nach § 6 Abs. 3und 4 BergArbWoBauG

überlassen, wenn die/der Wohnungssuchende wohnberechtigt nach § 5 ist.

Anderen Wohnungsuchenden darf die Wohnung erst überlassen werden, wenn auch eine Freistellung nach § 7 erteilt wurde.

25
Zu § 25: Maßnahmen bei Gesetzesverstößen

25.1
Zu Absatz 1: Festsetzung von Geldleistungen

Geldleistungen ersetzen Maßnahmen nach § 27 Satz 2. Sie werden als öffentlich-rechtliche Abgabe anstelle eines individuellen zivilrechtlichen Schadenersatzes zum Ausgleich des Schadens der öffentlichen Hand erhoben, der ihr durch einen Gesetzesverstoß entsteht. Der Schaden besteht in dem Mittelaufwand für eine neue Förderwohnung (Neusubventionierungsbedarf), welche anstelle der bestimmungswidrig verwendeten Sozialwohnung der wohnberechtigten Bevölkerung zur Verfügung gestellt wird. Bei der Leistungsbemessung sind als „Schadensdaten“ zu prüfen:

- der Wohnwert der Wohnung (Wohnungsgröße, Ausstattung, Bauzeit),

- die Schwere des Verstoßes (Dauer und Intensität, in der die Wohnung dem sozialen Wohnungsmarkt entzogen wird).

25.11
Vor der Festsetzung ist abzuwägen, ob der schadensadäquate Geldleistungsbetrag aus Billigkeitsgründen zu reduzieren ist (Nummern 25.15 und 25.16) oder entfällt (Nummer 25.3).

25.121
0,75 Euro,

bei Verstößen gegen Mitteilungspflichten nach § 2 in Verbindung mit § 32 Abs. 3 WoFG, § 4 Abs. 1 oder § 4 Abs. 6;

25.122
1,50 Euro,

wenn die/der Verfügungsberechtigte eine Wohnung

- trotz Überschreitung der maßgeblichen Wohnungsgröße

oder

- entgegen einem Vorbehalt für bestimmte Haushalte

einem im Sinne des § 9 WoFG in Verbindung mit der VO WoFG NRW begünstigten Haushalt überlassen oder als ein solcher selbst benutzt hat;

25.123
3,00 Euro,

wenn die/der Verfügungsberechtigte eine Wohnung ohne Übergabe eines Wohnberechtigungsscheins oder entgegen einem Besetzungsrecht überlassen oder ohne Genehmigung selbst benutzt hat;

25.124
3,50 € - 5,00 €
wenn die/der Verfügungsberechtigte eine Wohnung unberechtigt zu anderen als Wohnzwecken verwendet oder durch bauliche Veränderungen für Wohnzwecke ungeeignet gemacht hat oder leer stehen lässt.

25.125
Wenn die/der Verfügungsberechtigte ein preisrechtlich unzulässiges Entgelt erhoben hat, ist ein Geldleistungsbetrag in Höhe des überhöhten preisrechtlich unzulässigen Betrages festzusetzen.
25.13
Die in Nummern 25.121-25.124 genannten Beträge sind wie folgt zu differenzieren:

a) Abschlag von 20 v.H.

bei Wohnungen ohne Sammelheizung und ohne Bad/WC;

b) Abschlag von 10 v.H.

bei Wohnungen ohne Sammelheizung oder ohne Bad/WC;

c) Abschlag von 0,25 €

bei Wohnungen der Förderungsjahrgänge 1948 – 1959;

d) Zuschlag von 0,25 Euro

bei Wohnungen in Ein- und Zweifamilienhäusern mit Ausnahme des in der Nummer 25.124 geregelten Falles.

In den Fällen der Buchstaben a) und b) ist die Wohnungsausstattung im Zeitpunkt der Bewilligung der öffentlichen Mittel maßgebend. Dies gilt auch, wenn die Ausstattung auf Kosten des Betroffenen geändert wurde.

25.14
Sammelheizung im Sinne der Nummer 25.13 ist eine Heizungsanlage, bei der an einer Stelle des Gebäudes (Zentralheizung), der Wirtschaftseinheit (Blockheizung) oder der Wohnung (Etagenheizung) ein Wärmeträger mit Hilfe beliebiger Energiearten erwärmt wird, und an die alle Wohn- und Schlafräume der Wohnung oder der Wohnungen angeschlossen sind. Als Sammelheizung gelten auch: Fernwärmeversorgung, Nachtstromspeicherheizungen, Gasöfen, Kachelofen-Mehrraumheizungen und zentralversorgte Öl-Einzelofenheizungen.

25.15
Die nach Nummer 25.12 ermittelten Geldleistungen können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen gemindert werden. Hierbei darf es sich nicht um Sachverhalte handeln, die bereits bei der Bemessung der Geldleistungen nach der Nummer 25.12 maßgebend waren. Gründe persönlicher Unbilligkeit sind hierbei nur insoweit zu berücksichtigen, als sie auch für die Wohnungsbindung und deren Zwecke erheblich sind.

Im Unterschied zur Bemessung nach Nummer 25.12 braucht die Ermessungsausübung sich nicht auf Fragen der Billigkeit zu erstrecken, wenn Gründe hierfür tatsächlich nicht gegeben sind.

Die Geringfügigkeit der ursprünglich bewilligten Mittel oder eine nicht längere als dreijährige Restbindungsdauer können u. a. Anlass sein, die Geldleistungen aus Billigkeitsgründen zu mindern.

25.16
Wurde ein Verstoß durch eine Freistellung mit Ausgleichszahlung nach § 7 in Verbindung mit § 30 Abs. 1 WoFG ausgeräumt oder hätte er bei rechtzeitiger Antragstellung entsprechend ausgeräumt werden können, und ist ferner ein vollständiger Verzicht auf Geldleistungen nach der Nummer 25.32 nicht möglich, so sind die Geldleistungen abweichend von Nummer 25.12 für die Dauer des Verstoßes nur in Höhe der entgangenen Freistellungs-Ausgleichszahlungen festzusetzen.

25.2
Zu Absatz 2: Kündigung von Darlehen, Rückforderung von Aufwendungs- und Zinszuschüssen

Unabhängig von der Festsetzung der Geldleistungen hat die zuständige Stelle die darlehensverwaltende Stelle von dem Verstoß zu unterrichten, wenn dies nach Art, Dauer und Intensität des Verstoßes geboten erscheint, und mit einer Wiederherstellung des bestimmungsgemäßen Zustandes nicht zu rechnen ist. Die darlehensverwaltende Stelle hat vor einer Kündigung die Darlehensschuldnerin oder den Darlehensschuldner auf den Verstoß und das Kündigungsrecht hinzuweisen und ihr/ihm Gelegenheit zur freiwilligen vorzeitigen Rückzahlung der öffentlichen Mittel zu geben.

25.3
Zu Absatz 3: Verzicht auf Maßnahmen aus Billigkeitsgründen

Geldleistungen werden nicht festgesetzt, wenn die Billigkeitsgründe nach Nummer 25.15 so stark sind, dass sie einen vollständigen Verzicht auf die Heranziehung rechtfertigen. Die Ermessungserwägungen sind durch Aktenvermerk zu belegen. Auf Maßnahmen ist insbesondere zu verzichten:

25.31
wenn die/der Verfügungsberechtigte, die/der den Verstoß begangen hat, unverzüglich nach der Belehrung der zuständigen Stelle über den Verstoß die notwendigen Maßnahmen zur Wiederherstellung der bestimmungsgemäßen Nutzung durchführt und die bestimmungswidrige Verwendung der Wohnung bis zu Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes insgesamt nicht länger als 6 Monate angedauert hat und nicht durch eine Freistellung, Zweckentfremdungs- oder Abbruchgenehmigung mit einem Geldausgleich ausgeräumt worden ist;

25.32
wenn ein Wohnberechtigungsschein, Ausnahme-Wohnberechtigungsschein oder eine Freistellung gemäß Nummern 7.12, 7.13, 7.14, 7.154 oder 7.155 zur Ausräumung des Verstoßes erteilt wurde oder unter Zugrundelegung der Verhältnisse im Zeitpunkt der Gebrauchsüberlassung auf Antrag hätte erteilt werden können;

25.33
wenn die/der Verfügungsberechtigte das preisrechtlich unzulässige Entgelt oder die unzulässige einmalige Leistung zurückerstattet hat.

25.4
Zu Absatz 4: Festsetzung und Abführung eingezogener Geldleistungen

25.41
Die Geldleistungen sind in Höhe eines bestimmten Betrages durch öffentlich-rechtlichen Leistungsbescheid zugunsten der zuständigen Stelle festzusetzen. Der Bescheid soll die Ermessenserwägungen der zuständigen Stelle erkennen lassen.

Die Leistungspflicht beginnt mit Ausnahme von Mietpreisverstößen bereits mit dem auf den Verstoß folgenden Monat, sie endet mit Ablauf des Monats, der der Beseitigung des Verstoßes vorangegangen ist. Die Geldleistungen werden nur mit einem auf volle Euro abgerundeten Monatsbetrag festgesetzt; dieser Berechnungsmaßstab gilt auch für einmalige Festsetzungen wegen Verstößen in der Vergangenheit.

Dauert der Verstoß bei Erlass des Bescheides noch an, sind Geldleistungen in Höhe

a) des sofort fälligen Betrages, der für die vergangene Dauer des Verstoßes bis zum Ende des Monats vor Erlass des Leistungsbescheides geschuldet wird,

und

b) des künftig monatlich während der Dauer des Verstoßes geschuldeten Betrages

festzusetzen. Zugleich ist die/der Verfügungsberechtigte aufzufordern, den Betrag zu a) innerhalb eines Monats und die Monatsbeiträge zu b) künftig jeweils am 31.03., 30.06., 30.09. und 31.12. zu zahlen. In den Bescheid ist eine Belehrung über den Rechtsbehelf des Widerspruchs aufzunehmen (§§ 58, 68 VwGO); Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 VwGO). Sind in dem Bescheid Geldleistungen für eine künftige Zeit festgesetzt worden, ist der Bescheid mit Wirkung von dem Zeitpunkt an wieder aufzuheben, zu dem der gesetzmäßige Zustand wieder hergestellt ist oder die Wohnung die Eigenschaft „öffentlich gefördert“ verloren hat.

25.42
Die zuständige Stelle hat die festgesetzten Geldleistungen einzuziehen und gesammelt (ohne Aufschlüsselung nach Verfügungsberechtigten oder Wohnungen) jeweils am 10.01., 10.04., 10.07. und 10.10. an die Wfa abzuführen. Abweichend hiervon verbleiben die bezüglich einer Wohnung erhobenen Geldleistungen der zuständigen Stelle,

a) wenn die Fördermittel für die Wohnung ausschließlich aus eigenen Mitteln der zuständigen Stelle gewährt worden sind, in vollem Umfange,

b) wenn die Fördermittel für die Wohnung zum Teil aus eigenen Mitteln der zuständigen Stelle gewährt worden sind, zu dem Anteil, der dem Anteil der eigenen Mittel der zuständigen Stelle an dem gesamten Betrag der für die Wohnung bewilligten Fördermittel entspricht.

Bei der Aufteilung im Fall des Satzes 2 Buchstabe b) sind die Fördermittel in der ursprünglich bewilligten Höhe ohne Rücksicht auf die Tilgung von Darlehen und den Abbau von Aufwendungszuschüssen und –darlehen zugrunde zu legen; zum Zwecke des Vergleichs sind einem Baudarlehen ein Zuschuss zur Deckung der Gesamtkosten (z. B. Zuschuss zur Wohnraumbeschaffung für kinderreiche Familien), ein durch Annuitätshilfe verbilligtes Bankdarlehen und der insgesamt im Bewilligungszeitraum auszahlende Betrag von Aufwendungszuschüssen und –darlehen gleichzustellen.

27
Zu § 27: Weitergehende vertragliche Verpflichtungen

Wegen Verstoßes gegen die nach dem WoBindG bestehenden Bindungen hat die zuständige Stelle die darlehensverwaltende Stelle zu unterrichten, wenn

- die Befugnisse nach § 25 Abs. 1 aus anderen als den in Absatz 3 genannten Gründen nicht ausgeübt oder

- festgesetzte Geldleistungen nicht beigetrieben

werden können und vertragliche Ansprüche (z. B. auf Strafzinsen) noch geltend gemacht werden dürfen (z. B. bei Fortbestehen der zur Sicherung der Fördermittel bestellten Grundpfandrechte).

28
Zu § 28: Kapitalkostenansatz

Bei vorzeitigen Rückzahlungen ab 1.1.1990 dürfen für die Ersatzfinanzierungsmittel keine höheren Kapitalkosten in der Wirtschaftlichkeitsberechnung angesetzt werden, als im Zeitpunkt der Rückzahlung für das öffentliche Baudarlehen angesetzt waren. Dies gilt auch für Miet- und Genossenschaftswohnungen für Bergarbeiter, und zwar sowohl für freigestellte als auch nicht freigestellte Bergarbeiterwohnungen.

29
Zu § 29: Unverletzlichkeit der Wohnung

Die zwangsweise Durchsetzung des Wohnungsbetretungsrechts nach § 2 in Verbindung mit § 32 Abs. 2 WoFG setzt in der Regel den vorherigen Erlass einer Duldungsanordnung voraus.

34
In-Kraft-Treten

34.1
Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1990 in Kraft.

34.2
Dieser Runderlass tritt mit Ablauf des 31.12.2011 außer Kraft.

MBl. NRW. 1989 S. 1714, geändert durch RdErl. v. 31.5.1991 (MBl. NRW. 1991 S. 832), 28.4.1993 (MBl. NRW. 1993 S. 1113), 15.3.1996 (MBl. NRW. 1996 S. 592), 8.9.1997 (MBl. NRW. 1997 S. 1138), 27.2.1998 (MBl. NRW. 1998 S. 408), 28.12.1999 (=SpellE>MBl. NRW. 2000 S. 97), 8.3.2002 (=SpellE>MBl. NRW. 2002 S. 396), 11.7.2003 (=SpellE>MBl. NRW. 2003 S. 820), 5.7.2004 (=SpellE>MBl. NRW 2004 S. 660), 21.9.2006 (MBl. NRW. 2006 S. 452).


Anlagen: